5 *½ 8
6 bW “ 1 “ 8 Anlage 4. pert, geb. 30. Januar 1884 in Dörfl/Mähren, und seiner . 8 “ E r st e B i l Ovse ann .metetansecden m Eeetecin zagotsez ei e neenne t en Deutschen RNeichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
zuletzt wohnhaft gewesen in Troppau, Rosengasse 1, hiermit 2* 3
zugunsten des Deutschen Reiches eingezggen. 8 1““ . Troppa , den 3. Dezember 1940. 8 u“ Nr. 286 “ 8 Berlin, Donnerstag, den 5. Dezember 8 8 1940
Reichs, und Staatganzeiger Nr. 286 vom 5. Dezember 1940. S. 4
1111914“]
LEA. Südmark dStadtkreis Graz, Landkreis Leoben, die Städte Knittelfeld und Judenburg im Landkreise Judenburg, die vom Lan⸗
desernährungsamt zu bestimmenden
Industrieorte in den Landkreisen Bruck
1 uund Mürzzuschlag Danzig⸗West⸗ . preußen*). . Stadtkreis Danzig
8
Zuteilung Bereich des Ernährungsamts — Landes⸗(Provinzial)ernährungsamt
Zahl der 8⸗ ähi gfähigen Anstalten Krankenbetten
18
Geheime Staatspoliztiik. . — Staatspolizeistelle Troppau
2. Bleichen mit Natriumhypochlorit:
der Zeit angeben, anfangs steil absinken, beim Fortschreiten
8 der Bleiche flacher und schließlich parallel zur Abszissenachse
tronbleichlauge 250 Bé
Erlaß an die zuständigen Reichsstatthalter.
Tiockengemüse Winter 1940/1941
für Trockengemüse
Winter 1940/194
sder Einlagerung VBerlin..
Breslau.
Dresden.
Düsseldorf
— — —
“
Wuppertal
Krankenanstalten
*) Wegen Bromberg, Posen und Litzmannstadt ergeht besonderer — 8 1
Anlage 2. Fachanstalten....
Richt Ubertragbart
für Winter 1940/1941
Ohne Nomenseintragung ungdlelg!
Oi Conderabschnitte sünd fur etwaige des
Om Beselllchetn süt Cemasekonservell in abgegeben vedm .l8b.
Odn Demgeabschnite werh Ernährungsamt:.
vom Emührungoamt ausgerufen.
Beüellscheln
für zwel ¼ ⸗„Dosen Gemüselonserven
Anlage 3.
Name und Anschrift des Gefrierkonserven⸗Herstellers
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndaͤnim 46/47
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm, 46/47
Grönland⸗Eiskrem G. m. b. H., Düsseldorf,
Färberstr. 86 — 90
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grxunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzoöllerndamm 46/47
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
Gebr. Bratzler, Kühlhaus Muggensturm (Ba⸗
den)
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
Grönland⸗Eiskrem G. m. b. H., Düsseldorf,
Färberstr. 86—90
Soeffing & Ehemann, Konservenfabrik Thü⸗
ringen, Laucha (Thür.)
.Solo⸗Feinfrost G⸗ m. b. H., Berlin⸗Grunewald⸗
Hohenzollerndamm 46/47
Andersen & Co., Hochseefischerei, Hamburg 1,
Mönckebergstr. 22
.Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Solo⸗Feinfrost G. m. b. H., Berlin⸗Grunewald,
Hohenzollerndamm 46/47
Gebr. Bratzler, Kühlhaus Muggensturm (Ba⸗
den)
Josef Pankofer & Co., München 15, Lind⸗
wurmstr. 88
Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8,
Katzwangerstr. 69
Josef Pankofer & Co., München 15, Lind⸗
wurmstr. 88
Jopa⸗Tiefkühlung, Karl Schöller, Nürnberg N,
Kaulbachstr. 22
Jopa⸗Tiefkühlung, Karl Schöller, Nürnberg N,
Kaulbachstr. 22
Soeffing & Ehemann, Konservenfabrik Thü⸗
ringen, Laucha (Thür.)
Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg S,
Katzwangerstr. 69
Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8,
Katzwangerstr. 69
Dr. Willi Knoll, Konservenfabrik, Nürnberg 8,
Katzwangerstr. 69
.. & Co., Hochseefischerei, Ham
önckebergstr. 22
1
Krüppelheilanstalten...
Anstalten für chronisch Kranke
und Sieche
Winter 1940/1941.
Durchschnittl. Belegungszahl der Krankenstation
Zahl der Anstalten
Krankenstationen der Heil⸗ und
Pflegeanstalten.
Krankenstationen der Anstalten
für Schwachsinnige
Zahl 85 seit dem 1. Oktober 1940 HBaht dfn. durchschnittlich Iltäglich verpflegten Personen
Nationalpolitische Erziehungs⸗
anstalten.
Kinder⸗ und Jugenderholungs⸗
heime (ohne Gemeinschafts⸗ IUdgte)”) 4““
Kindertagesstätten..
Jugendertüchtigungslager der
Träger der Reichsversicherung
Waisenhäuser.. .
Mütterheime und Müttererho⸗
lungsheime ...
Erholungsheime der Träger der
Wintet 1940/1941
Reichsversicherung, soweit nicht Krankenanstalten ...
Heime der NSKOV. . .
Heime der Reichsbahn Sonstige Heime nach dem
zweiten Abschnitt (Abs. IB d) des Erlasses betr. Verteilung von Obst⸗ und Gemüse⸗ konserven . . . . . ...
Säuglingsheime
Taubstummenheime.
Ambulante Diätküchen
Blindenheimnme...
Krüppelheime.. Alters⸗ und Siechenheime
Zahl der ausgegebenen Berechtigungsscheine
Zuckerkrahke..
Einziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RMd J. v. 18. November 1940 — IVg 3295/40-5543. 8 (1) Das Tetanusserum mit der Kontrolluummer 77 (wörtlich: „siebenundsiebzig“) aus dem Bakteriologischen und Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W. wird wegen starker Trübung und Ausflockung zur Einziehung bestimmt. (2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.
Einziehung von Tetanusserum. RdErl. d. RMd J. v. 20. November 1940 — IVg 3347/40.5543.
(1) Das Tetanusserum mit der Kontrollnummer 8
72 (wörtlich: „zweiundsiebzig“) aus dem Bakteriologischen
und Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W.
ist wegen Abschwächung des ursprünglichen Wertes um mehr
als 10 vH. zur Einziehung bestimmit.
(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung, in der Süddeutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.
3 Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 8 der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I Nr. 91 vom 15. Mai 1939) wird das dem Juden Markus Bloch, geb. am 11. Juni 1885 zu Neuern, dort wohnhaft gewesen, gehörige und im Inland befindliche Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches (Reichsfinanzverwaltung) eingezogen.
Regensburg, am 30. November 1940.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Regensburg.
1 Popp.
“ Bekanntmachug. Auf Grund der §8§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi/Jd 7126/39 —
wird das gesamte Vermögen, u. a. die in dem Katastralgebiet (Troppau⸗Stadt, Grundbucheinlagen 278, 487, 413 und 277 dstücke des Kaufmanns Bernhard Hup⸗
erzeichneten 6
8 88
Allgemeine Anordnung
hlüber die Herstellung von Sohlenklebstoffen. Vom 4. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der 8 Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8
88 Geltungsbereiech. 1 Sohlenklebstoffe im Sinne dieser Anordnung sind Stoffe,
die zur Befestigung von Laufsohlen in der Schuhindustrie und im Schuhmacherhandwerk bestimmt sind. Ausgenommen hier⸗ von sind Kautschuk⸗Benzin⸗ und Kautschuk⸗Benzollösungen. b
§ 2 Genehmigungspflicht.
1. Sohlenklebstoffe im Sinne des § 1 dürfen nur mit Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle „Chemie“, der Reichsstelle für Le⸗ derwirtschaft und der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. .
Die Genehmigung erteilt die Reichsstelle „Chemie“ zu⸗ gleich im Namen der anderen beteiligten Reichsstellen.
Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht und an Bedingungen geknüpft werden.
2. Die Genehmigung gilt jeweils nur für das angemeldete
Erzeugnis, wie es in dem Antrag (vgl. § 3) nach Namen und 6
Zusammensetzung bezeichnet ist. Aenderungen des Namens sowie der Zusammensetzung bedürfen der erneuten Ge⸗
nehmigung. 1
Antragstellung.
1. Wer Sohlenklebstoffe herstellt, hat die Genehmigung
gemäß § 2 Ziffer 1 bis zum 31. Dezember 1940 zu beantragen.
2. Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind bei
der Reichsstelle für Aederwirtschaft, Abteilung Austausch⸗
stoffe, Berlin⸗Charlottenburg 2, Knesebeckstr. 78/79, einzu⸗ reichen.
5 Die Antragstellung hat auf besonderen bei der Reichs⸗
stelle für Lederwirtschaft erhältlichen Vordrucken zu erfolgen.
4. Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prüfung
e Beibringung eines amtlichen Gutachtens
23 8 11““ 1 8 EE“ 8
8
des Antrages di vorlangen... Kennzeichnungspflicht.
Ab, 1. Februar 1941 dürfen Sohlenklebstoffe im Sinne des § 1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Firma oder dem Namen des Herstellers und dem Handels⸗ namen des Erzeugnisses gekennzeichnet sind und deutlich sicht⸗ bar die Nummer tragen, unter der sie genehmigt worden sind.
Ferner ist dem Erzeugnis eine Gebrauchsanweisung bei⸗ zufügen unter gleichzeitiger genauer Angabe derjenigen Sohlenwerkstoffe, die mit Hilfe des Klebstoffes befestigt werden können. 88 1
8 übergangsbestimmungen Bis zum 31. Januar 1941 dürfen die im § 1 genannten Waren ohne Genehmigung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die Reichsstelle „Chemie“ im Einver⸗ nehmen mit der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest und der Reichsstelle für Lederwirtschaft nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. . 88 ““ 8 § 6
Ausnahmen. .“
Die Reichsstelle „Chemie“ kann im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Lederwirtschaft und der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest die Herstellung und den Vertrieb von
Sohlenklebstoffen abweichend von den Bestimmungen dieser
Anordnung regeln. 83uwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die gemäß § 2 Ziffer 1 Abs. 3 festgesetzten Bedingungen und Aufz lagen fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr. —
§ 8 Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in Eupen, Malmedy und Moresnet.
Beerlin, den 4. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. . Jehle. 9 Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Heimer.
Verantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und rlags⸗Akti Preußsch Berlin Eelihenner. Pelags “
Fünf Beilagen
¹ (einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).
” 9 8”
1““ Anordnung Nr. 7 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft über das Bleichen von Spinnstoffen und Spinnstoffwaren in der Spinn⸗ stoffindustrie vom 30. November 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassun der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
(1) Das Bleichen von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinnstoffen und aus Flocken⸗ bast und Ramie sowie aus Mischungen der vorgenannten Spinnstoffe ist nur nach den in der Anlage beigefügten „Richtlinien für das Bleichen ohne Faserschädigung von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinnstoffen und aus Flockenbast und Ramie sowie aus Mischungen daraus“ zulässig.
(2) Sollen andere als in den Richtlinien vorgesehene Bleichbehandlungen ausgeführt werden, so ist zuvor der Nach⸗ weis zu führen, daß diese Behandlungen nicht zu einer Faser⸗ schädigung führen. Ueber Anträge auf Zulassung anderer Bleichbehandlungen, die bei der für den Antragsteller zustän⸗ digen Wirtschaftsgruppe einzureichen sind, entscheidet die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie nach Anhörung der Fach⸗ gruppe Textilveredlungsindustrie im Einvernehmen mit dem Reichsamt für Wirtschaftsausbau.
1 § 2 Alle Unternehmungen und Betriebe, die unter § 1 fal⸗
lende Spinnstoffe und Spinnstoffwaren bleichen, sind ver⸗
pflichtet, von jeder Bleichpartie je ein Handmuster der rohen und gebleichten Ware mindestens sechs Monate aufzuheben. § 3
Ich ermächtige die Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, durch Entnahme der nach § 2 aufzubewahrenden Muster oder in sonstiger Weise nachzuprüfen, ob die Bleichbehandlung den Vorschriften des § 1 entspricht.
1(1) Gespinste ganz oder teilweise aus Flachs oder Hanf und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen nur bis zu dem handelsüblichen Bleichgrad der Halbbleiche gebleicht werden.
(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse aus Leinengespinsten unter Nr. 35 engl. bestehen, dürfen sie nur im Gespinst bis zum handelsüblichen Bleichgrad der Halb⸗ bleiche gebleicht werden.
(1) Von den Bestimmungen der §§ 1 und 4 werden aus⸗ genommen: . a) Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Aus⸗ fuhr gelangen, b) eingeführte Waren, die im Inland für auslän⸗ dische Rechnung im Lohn be⸗ oder verarbeitet und dann wieder ausgeführt werden. (2) Die zuständige Reichsstelle kann weitere Ausnahmen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung
82
vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430).
§ 7
Diese Anordnung tritt am 15. Dezember 1940 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten meine Anordnung Nr. 4 vom 24. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) und die hier⸗ für von den zuständigen Reichsstellen zugelassenen Aus⸗ nahmen außer Kraft. Die Anordnung gilt auch für die Ost⸗ den Reichsgau Sudetenland, das Memelland und Danzig.
Berlin, den 30. November 1940. — Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft 11“ Dr. Bauer. 1““
Richtlinien für das Bleichen ohne Faserschädigung von Baumwolle, Zellwolle, Kunstseide und Erzeugnissen aus diesen Spinn⸗ stoffen und aus Flockenbast 8 Ramie sowie aus Mischungen
8 araus. 3
Allgemeines:
„Die meisten Bleichschäden entstehen dadurch, daß sich der Bleicher nicht darüber klar ist, welchen “ das Textilmaterial tatsächlich hat. So werden oft Bleich⸗ nittelmengen angewandt, die in keinem Verhältnis zu den auszubleichenden Verunreinigungen stehen und deshalb — falls der Bleichprozeß nicht rechtzeitig abgebrochen wird — unbedingt zu Faserschädigungen führen müssen. Eine alte Regel für die Durchführung einer schonenden Bleiche verlangt deshalb. die Festlegung des aufzuwendenden Bleichagens unter Berücksichtigung der Vorreinigung vor dem eigentlichen Bleichen. Eine weitere Sicherheitsmaßnahme besteht darin, daß der Bleichmittelverbrauch während des Bleichvorganges durch titrimetrische Kontrolle in gewissen Zeitabständen über⸗ prüft wird. —
Da die Verunreinigung der Zellulose sich sehr leicht oxydieren lassen, ist der Bleichmittelverbrauch anfänglich sehr groß und die Reaktion des Bleichmittels mit den Ver⸗ unreinigungen, besonders bei der Chlorbleiche, wird in ver⸗ hältnismäßig kurzer Zeit beendigt. Eine graphische Darstel⸗
lung dieses Vorganges zeigt, daß die Kurven, welche den
Gehalt der Flotte an Chlorbleichmitteln in Abhängigkeit von
verlaufen. In dieser Phase beginnt das Bleichmittel nur noch mit der Zellulose zu reagieren. Der Bleichprozeß muß deshalb hier beendet werden, wenn man die Faser vor Schaden be⸗ wahren will. G
Um aber die Gewähr für ein gefahrloses, betriebssicheres Bleichen zu haben, ist es ratsam, möglichst niedrige Bleich⸗ mittelkonzentrationen anzuwenden, um dadurch längere Ein⸗ wirkungszeiten zu haben und nicht umgekehrt, wie dies ein⸗ deutig aus dem oberen linken Kurvenbild der Anlage 1 er⸗ sichtlich ist.
Eine Uebersicht über den Bleichmittelverbrauch, den Ver⸗ lauf der Bleiche bei Baumwolle und Zellwolle, für sich und in Mischungen, sowie über den Einfluß verschiedener Vor⸗ behandlungsmethoden geben die Diagramme der Anlage 1. Wie daraus zu ersehen ist, muß schon der Vorreinigung be⸗ sondere Beachtung geschenkt werden. Im Gegensatz zur Baumwolle, die starke Aetznatronkochungen — selbst solche unter Druck — ohne weiteres verträgt, ist die Zellwolle viel alkali- und temperaturempfindlicher. Es empfiehlt sich des⸗ halb, für die Vorreinigung der Zellwolle nur mild wirkende Alkalien und Reinigungsmittel, wie Soda und die bekannten Textilhilfsmittel, zu verwenden. Schwieriger ist dagegen die Vorreinigung von Mischgespinsten und ⸗-geweben, da hierbei einerseits auf die empfindlichere Zellwolle Rücksicht genom⸗ men werden muß, andererseits aber auch die schwerer zu reinigende Baumwolle nicht vernachlässigt werden darf. Bei solchen Materialien haben Druckkochungen zu unter⸗ bleiben, und die Dosierung der Alkalien muß so erfolgen, daß die Aetznatronmenge auf die Baumwolle und die Soda⸗ menge auf die Zellwolle anteilmäßig abgestimmt werden.
Im folgenden wird eine Uebersicht über die verschie⸗
denen Bleichmethoden gegeben, die ohne eine Gefahr für die Faser Anwendung finden können, falls nur — und das ist das Wesentliche — die angegebenen Höchstmengen an Bleich⸗ mitteln (s. Anlage 2) nicht überschritten werden. Die Methoden sind in zwei Gruppen gegliedert, wovon die eine unter größerer Berücksichtigung der Chlorbleiche und die andere unter größerer Berücksichtigung der Peroxydbleiche aufgestellt wurde. Die Bleichmethoden für Erzeugnisse aus Baumwolle sind unter A, aus Zellwolle und Kunstseide unter B, aus Zellwolle mit Baumwolle (auch Kunstseide mit Baumwolle) unter e angegeben. Es ist zu vermeiden, daß Erzeugnisse unterschied⸗ licher Spinnstoffzusammensetzung in einer Partie behandelt werden. Von den Richtlinien abweichende Bleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine Faserschädigung nicht eintritt. Ueber Anträge auf Zulassung anderer Bleichbehandlungen, die bei der für den Antragsteller zuständigen Fachgruppe einzureichen sind, entscheidet die Wirt⸗ schaftsgruppe Textilindustrie nach Anhörung der Fachgruppe Textilveredlungsindustrie.
Vor⸗ und Zwischenbehandlung wie Auswaschen, Ab⸗ säuern und dgl. sind der besseren Uebersicht wegen nicht mit angeführt. Werden solche Behandlungen über das übliche Maß hinaus angewandt, um einen besonders hohen Reini⸗ gungsgrad zu erreichen, so sind die Bleichmittelansätze bei der eigentlichen Bleichbehandlung entsprechend zu vermindern. Bei den vorliegenden für die Peroxyd⸗Bleiche gegebenen Rezepten ist lediglich der besseren Uebersicht wegen als Sauer⸗ stoff⸗Bleichmittel Wasserstoffsuperoxyd (H,O9) 40 V% angegeben. Zur Ausführung der Peroxyd⸗Bleiche kann selbstverständlich auch Wasserstoffsuperoxyd (H,O,) 30 V. % und — unter entsprechender Berücksichtigung seiner Aktualität — auch Natriumsuperoxyd (NazOz) angewandt werden.
Im praktischen Gebrauch entspricht: 1 Ltr. H.O. 40 V % = 1,33 Ltr. H.02 30 V Pt, 8 1 Ltr. (genau 1,06 Ltr.) H.O, 40 V = 1 kg Na, 0,, das in 1 kg Na,O, enthaltene Alkali entspricht = rund
1 kg Aetznatron fest.
Die in den nachstehenden Rezepten für die einzelnen Peroxyd⸗Behandlungen angegebenen Peroxydmengen stellen die Bad⸗Ansatzzahlen dar. Die Peroxyd⸗Bäder werden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Einwirkungszeiten in der Regel nicht erschöpft.
Für die Chlor⸗Bleichbehandlungen gelten die Höchstver⸗ brauchsmengen an akt. Chlor gemäß Anlage 2.
Gruppe I. A. Baumwolle. I. Beuch⸗Chlor⸗Bleiche. . Beuche (Alkalische Druckkochung): Ansatz 3 kg Aetznatron 1t auf 100 kg 0,5 kg Beuchhilfsmittel — Bleichgut Beuchdauer 4—6 Stunden und bei 2 ½¼ Atü. 2. Bleichen mit Natriumhypochlorit: EI 0,8 kg akt. Chlor -= 5,3 1 auf 100 kg
Natronbleichlauge 250 B6 Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,3 kg akt. Chlor 2—3 Std. bei 200 C. 3. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg Pulver † Bleichgut Ia. Beuch⸗Chlor⸗Bleiche mit Peroxydnachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter I angegeben; dann 4. Peroxydnachbleiche: Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38 — 400 B6 0,2 kg Aetznatron 0,5 1 e rerh
0 70
auf 100 kg Bleichgut
steigender Temp. II. Brüh⸗Chlor⸗Bleiche. 1. Brühen: Ansatz 3,0 kg Aetznatron
auf 100 kg 0,5 kg Beuchhilfsmittel
Bleichgut
““
1,0 kg akt. Chlor = 6,6 1 Na⸗ auf 100 kg
1,0 kg Soda calc. Bleichgut Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,6 kg akt. Chlor =— 1 etwa 2—3 Std. bei 200 C. 3. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit Nauf 100 kg Pulver [ Bleichgut IIa. Brüh⸗Chlor⸗Bleiche mit Peroxydnachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter II angegeben; dann 4. Peroxydnachbleiche: Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38 — 400 B6 02 0,3 kg Aetznatron auf 100 kg 0,6 1 Wasserstoffsuperoxyd Bleichgut 40 VO%
Bleichdauer 2 x¼ Std. bei allmählich von 40 — 90° C an⸗ steigender Temp. III. Kombinationsbleiche (Chlor⸗Peroxyd). Bleichen mit Natriumhypochlorit: 1,8 kg akt. Chlor = 12 1 Na⸗ tronbleichlauge 250 B6 1 kg Aetznatron 2Sl.ng, 2 kg Soda calc. g 0,5 kg chlorbest. Netzmittel 8 Bleichdauer bis zum Verbrauch des akt. Chlors Peroxydnachbleiche: Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38 — 400 B6 0,5 kg Aetznatron auf 100 kg 0,8 1 Wasserstofssuperoxyd Bleichgut 40 V%
Bleichdauer 2 ½ —3 Std. bei allmählich von 40 — 90⁰0 C
ansteigender Temp.
Bei den hierhergehörenden Spezialbleichverfahren (wie Einbadverfahren und dgl.) weicht die Ausführungsform ab; dagegen gelten die angegebenen Ansätze auch für dieses Verfahren. 8
IV. Kaltbleiche (Vorbleiche).
1. Bleichen mit Natriumhypochlorit: Ansatz 1,8 kg akt. Chlor ⸗ 12 1 Na⸗ tronbleichlauge 2520 Bé
2,0 kg Aetznatron 1,0 kg Soda calc.
Bleichdauer bis zum Verbrauch des akt. Chlors.
2. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg Pulver Bleichgut
V. Buntbleiche (Peroxyd⸗Chlor⸗Peroxyd).
1. Vorreinigung: Hierzu verwendet man das gebrauchte Peroxydbad aus der dritten Stufe der vor⸗ hergehenden Partie.
Einwirkungsdauer 3 Std. bei 60 bis 70⁰° C oder über Nacht bei 45⁰0 C.
2. Bleichen mit Natriumhypochlorit:
Ansatz 1 kg akt. Chlor = 6,61 Natron⸗ auf 100 kg
auf 100 kg Bleichgut
bleichlauge 250 B6 1 2 kg Soda calc. Bleichgut
Zleichdauer 2—3 Std. 3. Peroxydnachbleiche: Ansatz 2 1 Wasserglas 38 — 40⁰° B6 0,5 kg Aetznatron
1,7 1 Wasserstoffsuperoxyd Bleichgut 40 V%
Bleichdauer 2 ½ —3 Std. bei allmählich von 40 bis 80⁰ ₰◻ ansteigender Temp.
B. Zellwolle — Kunstseide. Kaltbleiche: 1. Bleichen mit Natriumhypochlorit: Ansaz 0,6 kg akt. Chlor = 4,0 1 Na⸗ tronbleichlauge 250 B6 1,0 kg Soda calc. 8 0,5 kg chlorbest. Hilfsmittel Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,3 kg akt. Chlor. 2. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit Pulver. Brüh⸗Chlor⸗Bleiche. 8 1. Brühen: vC“ Ansatz 2 kg Soda calc. auf 100 kg
auf 100 kg Bleichgut
0,5 kg “ Hilfs⸗ Bleichgut
Brühdauer 1—2 Std. bei etwa 70 — 80° C. 2. Bleichen mit Natriumhypochlorit: Ansa 0,4 kg akt. Chlor = 2,6 1 Na⸗
88 tronbleichlauge 250 8 88 100 kg
0,5 kg Soda calc. eichgut
3. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg
Pulver — Bleichgut
C. Mischungen aus Zellwolle und Baumwolle auch mit Flockenbast oder Ramie (auch Kunstseide mit Baumwolle). 33 % Zellwolle / 67 % Baumwolle: I. Brüh⸗Chlor⸗Bleiche: 1. Brühen: 0,5 kg Textilhilfsmittel — Brühdauer 4—6 Std. bei etwa 90 — 95⁰ C. 2. Bleichen mit Natriumhypochlorit: Ansa 0,8 kg akt. Chlor = 5,3 1 Na⸗ 8 deraseechan⸗ 250 B6 auf 100 kg 1,0 kg Soda calc. .A Bleichgut Bleichdauer bis zum Verbrauch von 0,5 kg akt. Chlor. 3. Entchloren mit 0,2 kg Natriumbisulfit auf 100 kg Pulver Bleichgut Ia. Brüh⸗Chlor⸗Bleiche mit Peroxydnachbleiche. Zunächst Behandlung wie unter I. angegeben; dann 4. Peroxydnachbleiche: Ansatz 1,5 1 Wasserglas 38 — 400 B6 85 0,3 kg Aetznatron
tznatroꝛ auf 100 kg 0,6 1 Wasserstoffsuperoxyd 40 V %
Bleichgut
Bleichdauer 2 ½ Std. bei allmählich vo steigender Temp.