1940 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

S. 2

Die Devisengebühr entsteht mit der Erteilung einer De⸗ visenbescheinigung. Die Gutachtengebühr entsteht mit der Erstattung des Gutachtens und bei Rohstoffkreditgeschäften mit dem Ablauf der Einspruchsfrist.

Die Nachgebühr entsteht mit der Verlängerung der Be⸗ scheinigung. G 1. Die Devisengebühr beträgt 2 vom Tausend des ge⸗ nehmigten Betrages. b 8 2. Die Gutachtengebühr beträgt 2 vom Tausend des Be⸗ trages, der im Antrag für die Einfuhrware eingesetzt ist. Auf Antrag kann die Gutachtengebühr auf 1½6 vom Tau⸗ send des im Antrag für die Einfuhrware eingesetzten Be⸗ trages ermäßigt werden, wenn die Devisenstelle den Antrag ablehnt. Das gleiche gilt, wenn die Devisenstelle den Antrag nur teilweise genehmigt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Gutachtengebühr in diesem Fall nicht auf einen niedrigeren Betrag als 2 vom Tausend des von der Devisenstelle geneh⸗ migten Betrages ermäßigt werden kann. 3. Die Nachgebühr beträgt 1 vom Tausend des Betrages, für den die Verlängerung gewährt wird.

§ 5

Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 Rℳ nach oben abzurunden. Der Mindestbetrag jeder Gebühr beträgt 1 R.Aℳ. Ist der Betrag, nach dem die Gebühren zu berechnen sind, auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsmark⸗ betrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Gebührenerhebung 7) zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuer⸗ umrechnungskurses zu ermitteln.

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen oder Unter⸗ ehe die in den Anträgen als Einführer genannt sind. Ist in dem Antrage ein Einführer nicht genannt, so ist Gebührenschuldner der Antragsteller.

Die Gebühr kann durch Nachnahme erhoben werden. Wird sie nicht durch Nachnahme erhoben, so ist sie spä⸗ testens eine Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten. Als Zahlungsaufforderung gilt auch der Gebührenvermerk in der Devisenbescheinigung. § 8 Bluch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichsstelle für Fische als Ueberwachungsstelle in Erfüllung ihrex Aufgaben durchführt, sind gebühren⸗ und kostenfrei. „Werden bei der Prüfung Verstöße gegen behördliche Vor⸗ schriften festgestellt, so kann Zahlung der Kosten der Prüfung verlangt werden. „Die Höhe 6 Kosten wird, ohne daß es eines Nach⸗ eises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Reichs⸗ stelle für Fische als Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb einer Woche nach Empfang der Auf⸗ forderung zu zahlen. 89

„Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ kündung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft..

Berlin, den 4. Dezember 1940. Reichsstelle für Fische als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Dr. Böllert.

1“

öchftpreis⸗Bekanntmach der Reichsstelle für Metalle.

Vom 6. Dezember 1940.

Auf Grund des §1 der Verordnung über Preise für Me⸗

talle, metallhaltige Vorstoffe und Metallerzeugnisse vom

8. Oktober 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 2023) in Verbindung

mit § 2 Absatz 2 der Anordnung 34 a der Reichsstelle für

Metalle, betr. Höchstpreise für Metalle, vom 14. Oktober 1939

eutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 242 vom 16. Oktober 1939) wird bekanntgemacht:

Die in der Höchstpreis⸗Bekanntmachung HM 2 der Reichs⸗ stelle für Metalle vom 24. November 1939 (Deutscher Necge anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 277 vom 25. No⸗ vember 1939) veröffentlichten Grundpreise für Metalle der Klassengruppe I Aluminium und Aluminiumlegierungen treten hiermit außer Kraft.

An ihre Stelle treten die nachstehenden Grundpreist:

Grundpreise in ER.ℳ

Aluminium (Klassengruppe 1) je 100 kg

Aluminium, nicht legiert (Klasse I A): Reinaluminium H, Hüttenaluminium: 14*“ 1A1A114A4AXAX“ Leitaluminium, garantiert 99,5 % Al (für elektrische Leitungszwecke): Draht⸗ und Preßbarren Reinaluminium U (umgeschmolzen) nach DIN 1712: 11142*“ ö“ 1““ A“ v16““ 122,— Umschmelzaluminium: minbh. 98 % A1 97/98 % Al. Aluminium⸗Blechabfälle neu, rein.. neu, lackiert.. ait, reit . . . .. alt, lackiert....

133,— 187—

886ö66 ä68ä11ö11

143,— 147,—

118,— 115,—

99,— 85,— 79,— 72,—

EE11““

. .

94,— 79,—

neu, weiß, ohne Papier . 115,— naeeu, gefärbt, ohne Papier . 80,— alt, weiß, ohne Papier, rein. . 95,—

alt, gefärbt, ohne Papier, rein. 60,—

alt und neu, weiß oder gefärbt, auch gemischt, mit Papier, mind. 40 % Al⸗Inhalt, je 100 kg Al⸗Inhalt

50,—

Vorschriften:

A1““

vom 7. Dezember 1940.

Aluminium⸗Tubenabfälle:

einseitig lackiert oder bedruckt . . . . . . . ..

zweiseitig lackiert oder innen lackiert und außen Feschirralutztinium, alt . . .... Aluminium⸗Späne:

nicht oxydiert, sauber, frei von fremden Beimengungen

Aluminiumlegierungen (Klasse I B):

Umgeschmolzene Aluminiumlegierungen: .X“

Umschmelz⸗Aluminium⸗Knetlegierungen in Blöcke: U Al. Cu Mig I . .. .. .5 141.

Umschmelz⸗Aluminium⸗Gußlegierungen in Blöcken für

Sand⸗ und Kokillenguß:

UG Al.Zn-Cu 85. . UG Al-Zn-Cu 88. UG Al-Cu-Zn 85. CG Al-Cu-Zn 88. UG Al-Si 12 .

70,— 66,—

70 72,—

111,— 1 126,50 109,50 106,—

92,—

209025à222 à2,à52 „⸗ . 009 2 225 à2292 à220⸗ 090 2590 à22à22 22 820 . 0 606090 60 095 9 5 00u9 95 2„ à2272 2 à 22 9 à20 0 .-„ 0005 9 à2à22272—0 .„ 0 95 à9 59 o b; o o ⸗0

UG Al-Cu-Si-Fe.. . Ohne Garantie für Zusammensetzung (Sandguß⸗

gFualttaattltl 1*“

Umschmelz⸗Aluminium⸗Gußlegierungen in Blöcken für Spritz⸗ und Preßguß:

USpg Al-Si-Cu I . 0 0 USpg Al.Si.-Co I. .

Umschmelz⸗Desoxydations⸗Aluminium:

DSt A1 I

bbei Lieferung in mind. etwa 3 kg schweren, unge⸗

kerbten Werksblockformen . . . . . ... ..

86 Lieferung in etwa 1 kg schweren Werksblock⸗

vl114“;

bei Lieferung in Form von Granalien. USt Al II 8

bei Lieferung in mind. etwa 3 kg schweren, unge⸗

kerbten Werksblockformen. .

bei Lieferung in etwa 1 kg schweren Werksblock⸗

1A*“

bei Lieferung in Form von Granalien..

Für Umschmelz⸗Aluminiumlegierungen ist vom Liefer⸗ werk für jede Lieferung und jede einzelne Charge ein Analysenattest beizufügen.

Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus Aluminium⸗ Knetlegierungen: rein, frei von fremden Bei⸗ mengungen:

nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg und Gaktu g 7 61.S8 nach DIN 1713 A Gattung 7 Al-1sSit . nach DIN 1713 A Gattung 5 Al-M .. lackierte Blechabfälle, frei von fremden Beimengungen: nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg öö.“] nach DIN 1713 A Gattung 7 Al1sS8is . nach DIN 1713 A Gattung 5 Al-Mg. . . .

Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus Aluminium⸗ Gußlegierungen: rein, frei von fremden Beimen⸗ gungen:

nach DIN 1713 B, ausgenommen Gattung 4 GAl-Si, 5 GAIl-Si-Cu, 6 GAl-Si-Mg und 7 GAl-Mg.. .. nach DIN 1713 B Gattung 4 GAl-Si, Gattung 5 GAl- Si-Cu und Gattung 6 GAl-Si Mg. . nach DIN 1713,B Gattung 7 GAl-M . Späne aus Aluminiumlegierungen, frei von fremden Beimengungen: Knetlegierungen nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg und Gattung 7 418883I3I . nach DIN 1713 A Gattung 5 AllMg . nach DIN 1713 A Gattung 7 Al-Si Gußlegierungen nach DIN 1713 B, ausgenommen die Gattung 4 GaAl-Si, Gattung 5 GAl-Si-Cu, Gattung 6 GAl-Si⸗Mg und Gattung 7 GAl- Mg .. nach DIN 1713 B Gattung 4 GAl⸗-Si, GAl-Si-Cu und Gattung 6 GAl-Si-Mg nach DIN 1713 B Gattung 7 GCAl-Mg .

Alte Bleche (Flugzeugbleche) nach DIN 1713 Gattung Al-Cu-Mg und Gattung Al-Mg, gestrichen, einwand⸗ frei zerlegt, mit garantiert höchstens 2 vH an⸗ Lcc25

Flugzeugschrott unzerlegt, mit anhaftenden Eisen⸗ und

Die über 2 vH anhaftenden Eisen⸗ und Fremdteile werden in Abzug gebracht. Alte Drahtseile aus Aluminiumlegierungen.. Alte Motorengehäuse und gleichwertiger Gußschrott, ausgenommen Gattung 4 GAl-stt 61,— 115464* 71,—

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 6. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann, 15;⸗Brigadeführer.

Hn

Anordnung SK2Z 2 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Einführung von Vorschriften der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet).

Vom 2. Dezember 1940.

Auf Grund der Ve ersrtg über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver⸗ ordnung über die von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (Reichs⸗ gaßs⸗ I S. 893) wird mit Frstineeuene des Reichswirt⸗

80 q

n

88,—

Gattung 5

2 2³. 2 . 2 2*

36,—

61,—

chaftsministers und soweit erforderlich mit Zu⸗ timmung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gelten mit Wirkung vom 15. Dezember 1940 folgende

Aluminium⸗Kappen (von Milchflaschen): 111X14XAX“”

72 L 111111244“*“

1. Anordnung SK2.1 über den Einkauf und Ver⸗ arbeitung von zellwollenen Spinnstoffen und Kunst⸗

11“ Neichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 8 30. April 1940), 2 8 Angtüggung 2Z5 über Preise von Zellwollabgängen vom 10. Dezember 1937 nebst Anlage (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 14. Dezember 1937), .Anordnung 2 12 über Aufschläge beim Verkauf von unbearbeiteten und bearbeiteten Kunstseidenstrang⸗ abfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle, Preise und Bedingungen der Lohnkämmereien, Höchstpreise für Reißzellwolle vom 8 August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 23. August 1940), 4. Anordnung S4 über die Verwendung von Natur⸗ seide in der Kabelindustrie vom 12. August 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 188 vom 17. August 1937), 1 5. Anordnung S5 über Regelung der Gewinn⸗ und Kostenaufschläge bei der Seideneinfuhr vom 22. März 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Sctaatsanz. Nr. 70 vom 24. März 1938), 6. ‧Anordnung 86 über Einkaufsregelung für Seide 5 vom 30. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 150 vom 3. Juli 1939), .Anordnung Fl 1 über Verarbeitung von Flockenbast und Gespinsten daraus vom 12. Januar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 15 vom 18. Januar 1939),

von Flockenbast vom 17. November 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 22. November 1939), .Anordnung TV 1 über die Herstellung und Ver⸗ wendung baumwollhaltiger Erzeugnisse vom 30. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. Juni 1939), .Anordnung TV2 über die Herstellung und Ver⸗ wendung leinenhaltiger Erzeugnisse vom 30. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. Juni 1939).

Berrlin, den 2. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle.

8

Siebente Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle für Lederwirtschaft

(Lederhandelsbezirke und Weitergabe von Bestellscheinen) vom 6. Dezember 1940.

Auf Grund des § 6 der Anordnung 81 vom 31. Mai

vom 3. Juni 1940) wird bestimmt: 8

Artikel 1 Die Wehrkreise 1 II (Stettin) und III (Berlin), 8 8 X (Hamburg) und XI (Hannoverh),

VII (München) und XIII (Nürnberg) sowie XVII (Wien) und XVIII (Salzburg)

Innerhalb eines jeden dieser Lederhandelsbezirke dürfen Schuhmacher und Ledereinzelhändler (Schuhmacher⸗Rohstoff⸗ genossenschaften) ihre Bestellscheine bei Ledereinzelhändlern (Schuhmacher⸗Rohstoffgenossenschaften) bzw. Bezirks⸗Leder⸗

großhändlern abliefern. 8 Artikel II.

Ledereinzelhändler schaften dürfen die von ihnen vereinnahmten Bestellscheine nur an zwei Bezirks⸗Ledergroßhändler (einschließlich des Zentralverbandes Deutscher Schuhmacher⸗Rohstoffgenossen⸗ chaften) weitergeben, Bis zum 31. Dezember 1940 ist jedoch

8

Berlin, den 6. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. 88 d. F. d. G. b:: Hei

—oQͤ

22. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Aenderung der Elften Bekannt⸗ machung zur Anordnung 74: Lederscheck⸗Verfahren für die Wehrmacht) 8 vom 7. Dezember 1940. Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anordnung 74

der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai

Wehrmacht und mit

Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers bestimmt:

Einziger Artikel

Artikel VII Absatz a und Absatz b der Elften Bekannt⸗ machung zur Anordnung 74 (Lederscheck⸗Verfahren für die Wehrmacht) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 151 vom 1. Juli 1940) treten am 10. Dezember 1940 außer Kraft.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Heimer.

Preußen. Bekanntmachung. 16

Die heute ausgegebene Nummer 14 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter

14 533 Zweiunddreißigste Verordnung über Wohnsiedlungs⸗ gebiete vom 2. Dezember 1940.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 20 ℛℳ, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. Zu⸗ daüiehen durch: Röbng Henn Verlag (G. Schenck), Berlin W 15, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel. vAX“

8

S

seide sowie Handel vom 29. April 1940 (Deutscher 1“

Berlin, den 7. Dezember 1940 8 schen Gef

Anordnung FI 2 über Einkauf und Verarbeitung

1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 127

werden zu je einem Lederhandelsbezirk zusammengefaßt.

und Schuhmacher⸗Rohstoffgenossen⸗

die Weitergabe an drei Bezirks⸗Ledergroßhändler zulässig.

1940) wird im Einvernehmen mit dem Oberkommando der

Reichs, und Staatsanzeiger Nr

288 vom 7. Dezember 1940. S. 3

Rrichtamtliches.

Verkehrswesen.

Deutsche Reichsbahn übernimemt die luxem⸗ vurgische Eisenbahnverwaltung. Luxemburg, 6. Dezember. Nachdem die Deutsche Reichsbahn am 1. September dieses Jahres die Verwaltung der Wilhelm⸗

Lucemburg⸗Bahn übernommen hatte, übernimmt sie nun auch

die Verwaltung der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn mit allen Neben⸗ betrieben. In Ausführung dieser Verordnung des Chefs der E1““ ist der Präsident der Reichsbahndirektion Saar⸗ rücken als Kommissar für das luxemburgische Eisenbahnwesen eingesetzt worden. Die Prinz⸗Heinrich⸗Bahn hatte in den letzten Jahren einige Prozesse gegen den luxemburgischen Staat aus⸗ zufechten, u. a. deshalb, weil dieser sie nicht ermächtigte, eine angemessene Tariferhöhung vorzunehmen, die der Gesellschaft die Wiederaufnahme einer Dividendenausschüttung ermöglicht hätte. Es ist damit zu rechnen, daß jetzt die Tarife der luxemburgischen Normalspurbahnen vereinheitlicht werden, was für die gesamte Volkswirtschaft von großem Nutzen wäre. Der Betrieb der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn ist wieder rentabel geworden, nachdem die luxemburgische Eisen⸗ und Erzindustrie jetzt gut beschäftigt ist. Die Grubenbetriebe der Prinz⸗Heinrich⸗Bahn sind, rein finanziell esehen, weniger wichtig, da sie bisher nur etwa 70 000 Franken Jahresrente abgeworfen haben.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 8. bis 16. Dezember.

Staatsoper.

Sonntag, den 8. Dezember. Voraufführung. 3. Sy. m p honie⸗ Konzert der Staatskapelle. Beginn: 11 ½ Uhr.

Ausverkauft. Madame Butterfly. Musitkal. Bohner. Beginn: 17 Uhr. Montag, den 9. Dezember. Hauptaufführung. 3. Symphonie⸗ Konzert der Staatskapelle. Beginn: 17 ½ Uhr. Dienstag, den 10. Dezember. Der Troubadour. Mustkal. Leitung: Heger. Beginn: 16 ¼ Uhr. Musikal. Leitung:

Mittwoch, den 11. Dezember. Tiefland. Schüler. Beginn: 17 Uhr.

Leitung:

in der Bauwirtschaft. Ueber das Thema „Die Preisbildung und Preisüber⸗ wachung in der Bauwirtschaft“ veröffentlicht der Referent beim Reichskommissar für die E“ Oberregierungsrat Enderlein, einen Artikel im Mitteilungsblatt des Preis⸗ kommissars (Teil I Ausg. B Nr. 48 vom 2. 12. 1940). Nach einleitenden Ausführungen über die Baupreisentwick⸗ lung hebt Oberregierungsrat Enderlein hervor, daß Bau⸗ leistungen überwiegend individuelle Finseeeisuncgen sind, die an immer wieder neuen Baustellen ausgeführt wer en müf en und die daher immer wieder ständig veränderten, neuen Verhält⸗ nissen unterliegen; sie lassen sich infolgedessen meist nur schwer vergleichen und preispolitisch überwachen. Die Preisstopverord⸗ nung konnte daher nur bei den leichter vergleichbaren Baustoffen ausreichenden Erfolg haben, nicht aber bei den Bauleistungen. Es war daher eine Regelung der Baupreisbildung durchzuführen, die den besonderen Verhältnissen der Bauwirt⸗ schaft genügend Rechnung trägt. Diese 2 Preisbildung ist durch die Verordnung über die Baupreisbildung Bau⸗ preisverordnung vom 16. Juni 1939 getroffen worden. Nach einer erläuternden Darstellung der Baupreisverordnung,

desiss der Leitsätze für die Preisermittlung zuf Grund der Selbst⸗ osten der Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber (L8B0. vom 25. Mai 1940), der Verordnung über Höchstmieten für Bau⸗

eräte vom 16. Juni 1939 und der Baupreisüberwachung kommt 8 Verfasser zu dem Ergebnis, 86 die Baupreisverordnung dem individuellen, dauernd veränderlichen Eharater der Bau⸗ leistungen Rechnung getragen und für die Baupreisbildung ein⸗ gehende Preiserrechnungsvorschriften gegeben hat. Sie hat da⸗ mit vor allem die Unternehmer zu einer klaren, gegliederten und nachprüfbaren Kalkulation gezwungen. Sie hat aber in Verbindung mit den weitexen Baupreisvorschriften den Bau⸗

erren und den Preisüberwachungsstellen ein Instrument zur

estmöglichen Preisprüfung und Preisüberwachung aller Bau⸗

reise in die Hand gegeben, so daß lhgesschedeiete Baupreis⸗ L“ soweit, als unter den gegebenen Verhältnissen mög⸗ lich, verhindert werden können. Andererseits haben aber die Unter⸗ suchungen über die Baupreisbildung und die bisherigen Bau⸗ preisprüfungen ergeben, daß der Grund für die Baupreissteige⸗ rungen in den anormalen Risiken, Verknappungen und Leistungs⸗ minderungen sowie dem Fortfall des Wettbewerbs zu suchen ist. Angesichts der großen Bauaufgaben, die nach dem Kriege auf allen Gebieten zu erfüllen sind, muß es gelingen, die Ursachen allmählich abzubauen, nämlich die Verknaßpungen, Spannungen und Leistungsminderungen zu beheben und die anormalen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unter diesen Vor⸗ aussetzungen wird die Wrtsch stlichkent der Hererchactes wieder⸗ hergestellt werden können, und werden auch die Baupreise unter der zur Klarheit und Wahrheit zwingenden Kontrolle der Bau⸗ preisvorschriften wieder erheblich gessne werden können. Seitens des Reichskommissars für die Preisbildung sind durch Erlaß der Baupreisvorschriften und dg den Aufbau einer sach⸗ verständigen Baupreisüberwachung die Voraussetzungen für eine Ordnung des Baumarktes vorbereitet worden.

Devisenbewirtschaftung.

Freigabe von Reiseverkehrssonderkonten.

Einem Schreiben des Reichsbankdirektoriums an die Wirt⸗ chaftsgruppe Privates Bankgewerbe zufolge werden die von anken und Reisebüros in Luxemburg, im Elsaß, in Lothringen und im Protektorat bei deutschen Banken unterhaltenen Register⸗ konten, special purposes accounts, Reiseverkehrssonderkonten,

Treuhandreisekonten, Sperrmarkreisekonten freigegeben; über die Guthaben kann frei verfügt werden.

Erleichterungen im Zahlungsverkehr mit den Niederlanden. Klärung von Zweifelsfragen.

Zur Klärung von Ielselefragen c RE 89/40 veranlaßt das Reichswirtschaftsministerium die decheggtafhh Privates Bankgewerbe um Veröffentlichung der Behandlungsweise folgen⸗ der Sonderfälle: Nicht verausgabte, im Reise⸗ oder Grenzverkehr nach den besetzten mieberlündischen Gebieten ausgeführte nieder⸗

Donnerstag, den 12. Dezember. Tanzabend. Eine Vene⸗ zianische Nacht. Liebeszauber/ Die Rekru⸗ tierung. Musikal. Leitung: Trantow. Beginn: 17 ¼ Uhr.

Freitag, den 13. Dezember. Madame Butterfly. Musikal. Fesens. Jäger. Beginn: 17 Uhr. u 8

Sonnabend, den 14. Dezember. Bohe me. Mustkal. Leitung: Großmann. Beginn: 17 ¼ Uhr. 8

Sonntag, den 15. Dezember. Der fliegende Holländer. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 16 ½ Uhr. 1

Montag, den 16. Dezember. Madame Butterfly. Musitkal. benreng: Jäger. Beginn: 17 Uhr.

Schauspielhaus. Sonntag, den 8. Dezember. Antigone. Beginn: 17 ½ Uhr.

Montag, den 9. Dezember. Antigone. Beginn: 18 Uhr. Dienstag, den 10. Dezember. Der goldene Dolch. Beginn:

18 Uhr. Mittwoch, den 11. Dezember. Antigone. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 12. Dezember. Festvorstellung. Neu einstudiert: König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 17 Uhr. Freitag, den 13. Dezember. Cavour. Beginn: 17 ½ Uhr. Sonnabend, den 14. Dezember. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 17 Uhr. 18 Sonntag, den 15. Dezember. König Ottokars Glück und Ende. Beginn: 17 Uhr. 1 Montag, den 16. Dezember. Cavour. Beginn: 17 ½ Uhr.

Kleines Haus. Sonntag, den 8. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen.

Beginn: 17 Uhr. Montag, den 9. Dezember. Wie es euch gefällt. Beginn: Dienstag, den 10. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. Beginn: 17 ½ Uhr. Wie es euch gefällt. Be⸗ ginn: 17 ½ Uhr. Donnerstag, den 12. Dezember. Freitag, den 13. Dezember. Kirschen für Rom. Beginn: 17 ½ Uhr. 1 Kirschen für Rom. Beginn: 17 ½ Uhr. Beginn: 17 Uhr. Montag, den 16. Dezember. Tageszeiten der Liebe. Be⸗

17 ½ Uhr. Mittwoch, den 11. Dezember. Gastspiel in Kopen⸗ hagen. Beginn: 17 ½ Uhr. Sonnabend, den 14. Dezember. Sonntag, den 15. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. ginn: 18 Uhr.

ländische Zahlungsmittel 89 binnen eines Monats nach dem Er⸗ werb anzubieten. Ueber Zinsen und aus Ver⸗ mögensanlagen im Reichsgebiet kann von in den besetzten nieder⸗ ländischen Gebieten ansässigen Personen mit Ausnahmen ohne Genehmigung auch im Inland verfügt werden. Die Zah⸗ lungsfreigrenze von 5000 Rℳ gilt auch für Personen. Die Zahlungsfreigrenze von 5000 HEℳ kann neben der Reise⸗ freigrenze und der Freigrenze der Grenzbewohner in Anspruch enommen werden. Vemnerhalb der monatlichen Freigrenze Fngen in den Niederlanden auch ausländische Wertpapiere und deutsche Auslandsbonds erworben werden. Solche Wertpapiere sind jedoch der Reichsbank binnen drei Tagen nach dem Erwerb Enzuheten, weil sie anders als auf Grund einer Genehmigung erworben werden. Die mit devisenrechtlicher Genehmigung in den Niederlanden erworbenen Wertpapiere sind nicht anbietungs⸗ flichtig. Infolge der Aufhebung der devisenrechtlichen Ver⸗ 1 ungsbeschrͤnkungen für Kredite, Sperrforderungen, Sperrgut⸗ eees usw. von in den besetzten niederländischen Gebieten an⸗ fässigen Personen sind gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 191) auch die Verfügungsbeschränkungen nach der Verordnung vom 15. Januar 1940 fortgefallen, soweit es sich um Werte handelt, die in den besetzten niederländischen Gebieten an⸗ sässigen Feinden im Inland zustehen. Dagegen ist eine allge⸗ meine Ausnahme von dem Verbot der Zahlung an den Feind 5 der Verordnung vom 15. Januar 1940) nicht für den Zah⸗ lungsverkehr mit den Niederlanden verfügt worden. Für Zah⸗ lungen an in den besetzten niederländischen Gebieten ansässige Feinde 3 der Verordnung vom 15. Januar 1940) dürfen des⸗ halb die Erleichterungen des RE 89/40 nicht ausgenutzt werden. ür solche Zahlungen bleibt eine Ausnahmegenehmigung des eichswirtschaftsministers nach § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1940 erforderlich.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 7. Dezember auf 74,00 ℛℳ (am 6. Dezember auf 74,00 Rℳ) für 100 kg.

3

Kurs der Deutschen Reichsbank für Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr Ankauf von Wechseln, Schecks und Auszahlungen findet nicht mehr statt).

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:

für Posten im Gegen⸗ wert über Rℳ 300,—

100 Belgas 140,— 1 Krone . 0,49 100 Kronen. . 49,— 1 Schilling 0,181¹ y1 Pfund. 3,60 . 1 Finnmark N0,05 100 Finnmark 5,06 Frankreich. . 1 Franken . 0,05 100 Franken 5,— General⸗

gouvernement 1“ Zloty —,— 100 Zloty..

olland.. 1 Gulden 1,33 1100 Gulden. Italien.. 1 Lira . 0,12 100 Lire.. Kanada.. 1 Dollar 1,— 1 Dollar. Luxemburg. 1 öö . 0,10 100 Franken Norwegen. 1 Krone . 0,57 100 Kronen. Schweden. 1 Krone. 0,57 100 Kronen. Schweiz. 1 Franken . 0,55 100 Franken Slowakei 1 Krone. . 0,08 100 Kronen.

Ver. Staaten von Amerika 1 Dollar . 2,35 ½ 1 Dollar..

Ankaufspreise der Deutschen Neichsbank für . ländische Noten: 11X“ 1 frakischer Dinar .. .

Die Ankaufspreife sind für Posten im Gegenwerte bis zu Rℳ 1000,— verbindlich.

für Posten im Gegen⸗ wert bis Rℳ 300,—

1 Belga 0,40

Belgien.. Dänemark. England. . Finnland

133,— 12,— 1,— 10,— 57,— 58,—

ngarische .. ...L100 Peng⸗

. 111““

KRotierungen. der Kommifsion des Verliner Metallbörsenvorstandes vom 7, Dezember 1940. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte

29

Lieferung und Bezahlung): 8

Originalhüttenaluminium, 1 99 % in Blöcken . Kℳ für 100 kg

desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 99,% ... 222 22 22 2⸗ * 9 Antimon⸗Reguluius . . . 38,56. 88,50 8

Feinsilber 1u1““ fein

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahtung.

1 8. 7. Dezember 6. Dezember Geld Brief Geld Brie Aegypten (Alexa . und Kairo) 1 ägypt. Pfd. EI Afghanistan (Kabul). 100 Afghani] 18,79 18,83 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Ares) 1 Pav.⸗Pes. 0,584 0,588] 0,584 0,588 1 austr. Psld.

Australien (Sydney) Belgien (Brüssel u. 39,96 40,04 39,96 40,94 0,130 0,132

Antwerpen)) 100 Belga Brasilien (Rio de Janeiro)

Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopenh.) England (London). Estland

1 Milreis 0,130 0,132 100 Rupien 100 Lewa 3,047 100 Kronen 48,21

1 engl. Pfd.

(Reval / Talinn) 100 estn. Kr. 62,44 Finnland (Helsinki). 100 finnl. M. 5,06 Frankreich (Paris) . 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden Iran (Teheran) 100 Rials Island (Reykiavik) 100 isl. Kr. Italien (Rom und Mailand)

Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) Kanada (Montreah Lettland (Riga)...

Litauen (Kowno /

Kaunas) Luxemburg (Luxem⸗ burg Neuse von) Norwegen (Oslo). Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm

und Göteborg)

Schweiz (Zürich,

Basel und Bern). Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u.

Barcelona) Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) ... Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von

Amerika (NewYork)

3,047 3,053 48,21 48,31

3,053 48,31

62,44

144 62,56 5,06

62,56 5,07

5,07 2,05s 2,062 2,058 2,062 132,57 132,83 14,59 14,61 38,42 38,50

132,57 14,59 38,42

132,83 14,61 38,50

13,11 0,587

13,09 0,585

13,11 0,587

100 Lire 1 Yen

100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats

13,09 0,585

5,604 48,75

5,610% y5,604 5,616

r48,75 48,85

41,94

48,85

100 Litas 42,02

100 lux. Fr. 1 neuseel. Pf. 100 Kronen

100 Escudo 100 Lei

41,94 9,90 10,01

42,02

9,99 10,01

56,88 10,06

100 Kronen 59,46 59,58 59,46 59,58

57,89 58,01

58,01 8,591 8,609

8,609

100 Franken

57,89 100 Kronen

8,591 100 Peseten 23,56 23,56 23,60 1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso

23,60

1,978 1,982 1,978 1,982

0,984 0,986 0,984 0,986

1 Dollar 2,502 2,502

2,498 2,498

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Ku Geld Brief 9,89 9,91 4,995 5,005 7,912 7,928

74,18 74,32 2,098 2,102

England, Aegypten, Südafrik. Union Frankreihh. Rumsralten, Neuseeland Britisch⸗Indien 6 0 0 00 20000003. Kananda

8 8

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

6. Dezember Geld. Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 4,399 4,41

7. Dezember Geld Brief Notiz 20,38 20,46 für 16,16 16,22 1 Stück 4,185 4,205 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41

1 Dollar 2,58 S 1 Dollar 2,45 2,47 1 Pap.⸗Peso 0,49 0,51 1 austr. Pfd. 2,74 2,76 100 Beiga 39,92 40,08 39,92 40,08 1 Milreis 0,105 0,115]% 0,105 0,115 100 Rupien 45,91 46,09 [ 45,91 46,09 100 Lewa 9— 100 Kronen 100 Kronen 48,90 49,10

1 engl. Pfd. 100 estn. r. 100 finnl. M. 5,05 5,07 100 Frs. 4,99 5,01 100 Gulden [132,73 133,27 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar 5,60 5,62 1 kanad. Doll. 1,44 1,46 .100 Lats 100 Litas 100 Litas 100 lux. Fr.

100 Kronen

20 Francs⸗Stücke.. Gold⸗Dollars.. Aegyptisce. Amerikanische:

1000 —5 Dollaxkx. 2 und 1 Dollaxk. Argentinische.. Australische. Belgische. Brasilianische. Brit.⸗Indische.. Bulgarische ö1“ Dänische: große.. 10 Kr. u. darunter

Englische: 10 £

u. darunterF. Estnische 25b92bb2b9obeeeeeenenen henw 0

Sovereigns... .

2,45 2,47 2,45 2,47 0,49 0,51 2,74 2,76

48,90 49,10

4,54 4,56 4,54 1,56 5,07 5,01 133,27

5,05 4,99

ran ösische 22922292——2⸗ zösisch 182,78

olländische.. Italienische: große 10 Lire u. darunter Jugoslawische: große 100 Dinak. Kanadische. Lettländische.. Litauische: große.. 100 Litas u. darunt. Luxemburgische... Norwegische, 50 Kr. u. darunter.. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei. unter 500 Lei.. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große 100 Frs. u. darunt. Südafr. Union... Türkische

13,07 13,13 13,07 13,13 5,62

1,46

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

1 füdafr. Pfd. 1 türk. Pfund