Für die Firmen, die selbst rösten oder im Lohn rösten lassen, sind die nach den örtlichen Preisvorschriften zulässigen oder von der zuständigen Preisbildungsstelle festgesetzten Kosten- und Bruttogewinnaufschläge oder Bruttoverdienst⸗ spannen maßgebend.
§ 2.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hamburg, den 13. Dezember 1940.
Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dr. Reichelt.
Anordnung 1 zur Vereinheitlichung im Mühlenbau. Vom 30. November 1940. ““ Zur Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Nahrungs⸗ mittelmaschinen⸗Erzeugung ordne ich auf Grund der Verord⸗ nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. Teil I. S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. Teil I S. 2498) an:
Nachstehende Einrichtungen für Mühlen dürfen nur noch
in der angegebenen Weise hergestellt werden 1. Kleine Aspirateure
Breite:
400 mm
630 „ 8 8 b
2. Normale Mühlenaspirateure Breite:
1000 mm 1000 „
Länge: 1250 mm 1250 1250 1250 1250 1250 1250
n
8. Speicheraspiratenre
Breite: Länge: 1400 mm. 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 „
Die für Aspirateure (Ziffern 1, 2 und 3) angegebenen Maße verstehen sich sür die größten Maße der Siebe, d. h. deren Brutto⸗ fläche einschl. Rand (Siebrahmen).
8— 1000 6. Schüttelsiebe b Auch in Gestell für Kehrmehle lichte Siebbreite:
Schneckenlänge: 315 mm 1250 mm ö 1600
315 „ 2000
Schnecken 2
2— 8 8 2 8 2 8. Magnete die einzelne Lamelle je 40 mm breit Elektromagnete Trommel 2
315
315
315
315
315
315
Trommellänge:
400 mm 500 630 800 1000
10. Filter
Saugluftfilter
Schlauchdurchmesser 200 mm. Anzahl der Zahl der Schläuche
Abteilungen: in jeder Abteilung:
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 4, 6, 8
Schlauch⸗ länge: 1600, 2000, 2500, 3150 mm Druckluftfilter (mit selbsttätiger Schlauchreinigung) Schlauchdurchmesser 90 mm
11. Walzenstühle 1 Quetschwalzenstühle (mit 1 Paar Walzen) Walzendurchmesser: 6 315 mm 315 315 315
250 250 250 250 250 315 315 315 315
S2 2 82282 2822 22 32 22S8S82S 2 2' 2 2
12. Flachmahlwalzenstühle b
3 Walzen
Walzendurchmesser:
400 mm
8 822 232 2S8SS2 SSSSSZ2SS 2 8* Z2 Z
13. Auflösemaschinen (Detacheure)
Tellerdurchmesser: 250 mm
355 „ 500 „
14. Horizontale Schrot⸗ und Mahlgänge
Steindurchmesser: 1000 ma
E11“
h1
E81
1120 1250 1400
en (vertikal)
(Steindurchmesser: 400 mm
500 „ 630 710 800 1000
17. Siebzylinder (6⸗kantig und Rundsichter) größter Durchmesser
11““
500 mm
11““
der Haspel
111ö“
nur für
Hartgrieß⸗ mühlen und für Ausland
größte Länge
der Haspel
18. Bürstensichter (Schalenbürsten)
a) mit konischem, drehbarem oder feststehendem Mantel:
300:400 mm 2½
450:630 „
630:900 „
b) mit zylindrischem, Mantel:
5 1 500:710 „ 2½ 2
1250 1600 2000
500 mm lang 82 „9 „ 9 22 „
drehbarem oder feststehendem
400 mm
500 „ 630 „ 800 „
Zentrifugalsichtmaschinen
EI“
500 mm
20. Putzmaschinen (mit 4 Sieben)
Mantel innerer 2
Rahmenlänge 500 mm brutto
chter (nur mit Einlegerahmen zu liefern) Kanalbreite, lichte Maße: 6 125 mm
160 „ 200
Siebkastenaußenlänge 1600 mm
Einlegerahmen 1300 mm brutto
22. Transportschnecken
t 18
125 mm 160 180 200 250 315 400
Gewindeburchmesser:
23. Kettenförderer iͤijchte Trogbreite
80 mm
24. Elevatoren a) Mühlenelevatoren
b) Mischelevatoren 58 Gurtscheibendurchmesser 500 630 elevatoren urtscheibendurchmesser
1250
22 3
25. Neukonstruktionen dürfen mit sofortiger Wirkung nur noch in den angegebenen Größen herausgebracht werden. Während einer Uebergangszeit bis zum 1. Oktober 1942 sind die Herstelle berechtigt, an Stelle der vorgesehenen Größen jeweils diejenigen Größen ihrer jetzigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, welche den vorgesehenen Größen am nächsten kommen. Jede Firma ha sich sofort zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie während des Uebergangszeit beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs und Genußmittelindustrie, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Str. 4 unverzüglich Kenntnis zu geben. Aenderungen von Maschinen teilen sind so vorzunehmen, daß der Uebergang auf die vor gesehene Reihe vorbereitet und nicht etwa schwieriger gestaltet wird. 8
26. Die Regelung gilt nicht für Auslandslieferungen.
27. Die Lieferung von Ersatzteilen für außerhalb der Reihe stehende Größen muß gewährleistet sein, solange diese Maschinen noch bei Verbrauchern in Betrieb sind.
28. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abwei⸗ chungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über die Fachgrupp Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie der Wirt⸗ schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Str. 4, mir in doppelter Ausfertigung einzureichen.
29. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nah⸗ rungs⸗ und Genußmittelindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen
30. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 dex Verordnung vom
7
zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Ver⸗ der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung (RGBl. Teil I. .2498).
31. Die Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.
Berlin, den 30. November 1940.
Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. 16“ Karl Lange. ö“
1“
Anordnung Nhe zur Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues 8 vom 4. Dezember 1940.
Zur Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Nahrungs mittelmaschinen⸗Erzeugung ordne ich auf Grund der Verord nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498) folgendes an:
Allgemeine Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues.
1. Nachstehend genannte Fleischereimaschinen dürfen nur noch in folgenden Größen hergestellt werden: a2) Wölfe: Lochscheibendurchmesser n. 130, 160, 200, 300o.
b) Kutter: 1 6 Inhalt in Ltr.: 20, 30, 40, 60, 80, 120, 160, 250 Die 9 bezeichnen den Wasserinhalt der Schüssel bordvoll gemessen. Abweichungen sind nur bis 4 % zulässig. .
e) Zwillingsmaschinen: “
Ftfer: Inhalt in Ltr.: 30 30 40 40 60 60. Wolf: Lochscheiben in mm: 106 114 106 114 114 130
d) Füllmaschinen (ausgenommen Tischfüller): Inhalt in Ltr.: 15, 20, 30, 50 **), 70 **), 100 **). Die Angaben bezeichnen den Nutzinhalt des Zylin⸗
ers. Abweichungen sind nur bis † 4 % zulässig. Die Reihe pältastir Füllmaschinen jeder Bauart. Es
st bei den dafür in Frage kommenden Größen den Herstellern freigestellt, welche Bauart (z. B. offen oder geschlossen) sie bauen wollen, jedoch darf jede
Größe nux in einer Ausführung gefertigt werden.
Es ist daher nicht mehr gestattet, zu gleicher Zeit z. B. eine 20-Ltr⸗Füllmaschine in offener Bauart und die gleiche Maschine in geschlossener Bauart als Oelumlauffüller zu bauen.
e) Schnellschneider: Inhalt in Ltr.: 40, 80, 160. Die Angaben bezeichnen den
8
Wass erinhalt der
*) Nur als Ladenwölfe. *) Diese Maschinen können zusätzli
4 mit Abteil⸗ und Abdreh⸗ vorrichtung versehen werden.
verpflichtet.
20. 12. 1939
und
Schüssel bordvoll gemessen. bis 4 % zulässig. 1 1) Wiegemaschinen: Anzahl der Messer: 7, 9. g) Gatterspeckschneider: Tdrichtergröße in mm: 80 ¼ 80, 100 ¼ 100, 120 ¼4 120.
2. Neukonstruktionen dürfen mit sofortiger Wirkung nur noch in den angegebenen Größen herausgebracht werden. Während einer Uebergangszeit bis zum 1. Oktober 1943 sind die Hersteller berechtigt, an Stelle der vorgesehenen Größen jeweils diejenigen Größen ihrer jetzigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, welche den vorgesehenen Größen am nächsten kommen. Jede Firma hat sich sofort zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie während der Uebergangszeit beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fach⸗ gruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindu⸗ strie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Schöne⸗ berg, Badensche Str. 4, unverzüglich Kenntnis zu geben. Aenderungen von Maschinenteilen sind so vorzunehmen, daß der Uebergang auf die vorgesehene Reihe vorbereitet und nicht etwa schwieriger gestaltet wird.
3. Die Regelung gilt nicht für Auslandslieferungen.
4. Die Lieferung von Ersatzteilen für außerhalb der Reihe stehenden Größen bleibt statthaft, solange diese Maschinen noch bei Verbrauchern in Betrieb sind.
5. Ich behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu⸗ ulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über die Pech. raphe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittel⸗ industrie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin⸗Schöne⸗ berg, Badensche Str. 4, mir in doppelter Ausfertigung ein⸗ zureichen.
6. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie hat die Durchfüh⸗ rung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. 12. 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen⸗ und Apparateerzeu⸗ gung (RGBl. I S. 2499).
Vereinheitlichung des Fleischerei⸗ maschinenbaues während der Kriegszeit
Um während der Kriegszeit eine besonders scharfe Aus⸗ nutzung der vorhandenen Kapazitäten, Arbeitskräfte und Roh⸗ nej e zu erreichen, ordne ich über die Bestimmungen der Ziffer I hinaus bis auf weiteres folgendes an:
1. Die Fertigung von Wölfen, Kuttern, Füll⸗ maschinen und Gatterspeckschneidern wird untersagt bis auf die nachstehend verzeichneten Typen:
a) Wölfe 1. 82, 114, 160, 200 mm Lochscheibendurch⸗ messer, b) Kutter 40, 80, 160 Ltr. Schüsselinhalt ece) Füllmaschinen 1.“ 8 20, 50, 70 Ltr. Inhalt, d) Gatterspeckschneider 100 % 100 mm Trichtergröße. 2. Die übrigen Bestimmungen des Abschnittes I gelten auch entsprechend für den Abschnitt II.
III. 11“ Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Die vorstehenden Bestimmungen treten alsdann an die Stelle der Anordnung V1 des Leiters der Fachgruppe Ma⸗ schinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie vom 27. Juni 1939 (Rundschreiben Reihe V, 1 Nr. 1/39 vom 8. Juli 1939, sowie Rundschreiben Reihe V, 1 Nr. 8/39 vom 28. November 1939 der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittelindustrie.
Berlin, den 4. Dezember 1940. 8 Der Bevollmächtigte für die Maschinen Karl Lange.
Bekanntmachung Nr. 15 der Reichsstelle für und verwandte Gebiete (bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren)
vom 14. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2196) in der Fassung der Verordnung ur Aenderung der Verordnung über die Verbrauchsregelung für S an egasen vom 20. August 1940 Eeichsgesegbhl. 1 S. 1131) wird mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft angeordnet: 1““
y
1
“
Abgabe von Organd ftossen, Ausbrennerstoffen, Glasbatist,
Lackstoffen und Metallfadenstoffen an Verbraucher.
Organdystoffe, Ausbrennerstoffe, Lackstoffe d Metallfadenstoffe dürfen für die Hülsgs er auf der Reichskleiderkarte vorgeschriebenen Anzahl Seh nitte (Punkte) der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Dasselbe gilt für die daraus her⸗ gestellten Kleidungsstücke. b“
LE““ 31
§ 2. 8
Ubgabe von bezugscheinpflichtigen Spinnstoffwaren auf 9 88 Fees chehen er tof 8
„In Abweichung von der Bekanntmachung Nr. 12 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 24. August 1940 (Liste der bezugsbeschränkten Spinnstoff⸗ waren) wird folgendes bestimmt:
1. Buntgewebte und bedruckte Tischdecken, Gedecke und Mundtücher aus Kunstseide oder Zellwolle, auch
in Verbindung untereinander, oder aus Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnstoffen dürfen außer auf Bezugscheine auch auf Bezugsabschnitte
8
8
(Punkte) der Reichskleiderkarte an Verbraucher ab⸗
8 gegeben und von ihnen bezogen werden. Für je qm verwendeten Stoff wird ein Bezugsabschnitt (Punkt) der Reichskleiderkarte benötigt. Wird ein Gedeck abgegeben, so ist der Stoffverbrauch für die
Decke und die dazugehörigen Mundtücher zusammen⸗ zurechnen. Bei der Berechnung der sich ergebenden Anzahl von Bezugsabschnitten (Punkten) der Reichs⸗ kleiderkarte ist auf volle Punkte nach oben aufzu⸗ runden.
Handtücher und Frottiertücher dürfen außer auf Bezugscheine auch gegen Bezugsabschnitte BFengen der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Dabei ist diejenige Zahl von Bezugsabschnitten (Punkten) der Reichs⸗ kleiderkarte erforderlich, die der für die Herstellung der Handtücher oder Frottiertücher benötigten Stoff⸗ menge unter Zugpandelegucg der auf der Reichs⸗ kleiderkarte angegebenen Bewertung für Stoffe ent⸗
§ 3. Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. 1 Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Miit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Anordnung
über die Abrechnung des Stromverbrauchs in Luftschutzräumen.
Vom 7. Dezember 1940. Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗
jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die
Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I. S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan und im Einvernehmen mit dem Reichsminister der
Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe angeordnet:
§ 1
(1) Der Stromverbrauch in Luftschutzräumen, die regel⸗ mäßig nur von Angehörigen eines Haushalts, eines landwirt⸗ schaftlichen oder eines Gewerbebetriebes benutzt werden, wird dem Stromverbrauch des Haushalts, des landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebes zugeschlagen und zu dem für diesen Stromverbrauch eingeräumten Tarif berechnet.
(2) Den regelmäßig von den Angehörigen eines Haus⸗ halts benutzten Luftschutzräumen stehen Luftschutzräume gleich, die auch von den Angehörigen von Haushalten mitbenutzt werden, die die Verkehrsauffaffung als Nebenhaushalte an⸗
sieht (Haushalte von Einliegern, Untermietern, Pförtnern,
Dienstpersonal usw.).
(3) Dem Abnehmer steht es frei, mit Rücksicht auf den Stromverbrauch bei der Beheizung des Luftschutzraumes je⸗ weils für die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. April des nächsten Jahres, im Winter 1940/41 mit Wir⸗ kung vom Beginn des Ablesezeitraums, der auf die Ver⸗ Fnegac dieser Anordnung folgt, zum Haushalts⸗, Gewerbe⸗ oder Landwirtschaftstarif I oder II im Sinne der Tarif⸗ ordnung für elektrische Energie überzugehen. Der Uebergang ist dem Versorgungsunternehmen bis zum 1. September jedes Jahres, erstmalig binnen Monatsfrist nach Verkündung dieser Anordnung, schriftlich anzuzeigen.
(4) Wird der Stromverbrauch in den in Abs. 1 genannten Luftschutzräumen gesondert gemessen, so finden für die Ab⸗ rechnung dieses Stromverbrauchs die Vorschriften der §8 3 und 4 Abs. 2 dieser Anordnung Anwendung.
Für die Abrechnung des Stromverbrauchs in Luftschutz⸗ räumen, die regelmäßig von den Angehörigen mehrerer Haus⸗ halte, landwirtschaftlicher oder Gewerbebetriebe benutzt werden, und in Sammelschutzräumen gelten die Bestimmun⸗ gen der §§ 3 bis 6.⸗. “ X
8 3 II111“ 8
(1) Der Arbeitspreis für Heizstrom, der in räumen verbraucht wird, beträgt 6 Rpf/kWh.
(2) Der gleiche Arbeitspreis ist für in Luftschutzräumen verbrauchten Lichtstrom einzuräumen, dessen Verbrauch zu⸗
leich mit dem Verbrauch des Heizstroms gemessen wird.
ird der Lichtstromverbrauch in Hasl chußrälmen gesondert gemessen, ist für diesen Verbrauch der Tarif anzuwenden, der für die Abrechnung des Verbrauchs der Lichtanlage oder der Anlage, an die die Lichtanlage des Luftschutzraumes an⸗ geschlossen ist, in Betracht kommt.
§ 4
(1) Ein Grundpreis darf für Heizanlagen in Luftschutz⸗ räumen nicht erhoben werden, wenn der Heizstromverbrauch nicht gesondert gemessen wird. Das gleiche gilt für Licht⸗ anlagen in Luftschutzräumen, deren Verbrauch zusammen mit diesem Heizstromverbrauch gemessen wird.
(2) Wird der Heizstromverbrauch in Luftschutzräumen einschließlich des in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbrauchs durch eine besondere Moßeinrichtung felzgestent darf für diese der Grundpreis erhoben werden, der für zusätzliche Meßeinrichtungen dieser Größe und Beschaffenheit nach den allgemeinen Tarifen des Versorgungsunternehmens in Rech⸗ nung gestellt wird.
§ 5 b
(1) Wird der Heizstromverbrauch in Luftschutzräumen einschließlich des in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbrauchs nicht gesondert gemessen, ist der Arbeitspreis von 6 Rpf/ kWh für denjenigen Strom einzuräumen, dessen Verbrauch im Luftschutzraum nachgewiesen oder wahrscheinlich gemacht werden kann.
(2) Als nachgewiesen gilt ein Verbrauch im Luftschutz⸗ raum, wenn der Luftschutzwart dem Versorgungsunternehmen gegenüber schriftlich die Verantwortung dafür übernimmt, daß die elektrische Heizung und die Verbrauchseinrichtungen, deren Verbrauch zugleich mit dem Verbrauch der Heizung ge⸗ messen wird, im Luftschutzraum lediglich von ihm oder einer von ihm beauftragten Person in Betrieb gesetzt und daß über die Dauer der Inbetriebsetzung und den Anschlußwert der jeweils in Betrieb gesetzten Verbrauchseinrichtungen zuver⸗ lässige Aufzeichnungen gemacht werden.
(3) Als wahrscheinlich gemacht gilt ein Verbrauch im Luftschutzraum, wenn der anderweitige Verbrauch der Anlage, deren Verbrauch gemeinsam mit dem Verbrauch im Lußt⸗ schutzraum gemessen wird (z. B. der Ereßhenhet
8
anlage), genau festgestellt oder durch eine Vereinbarung des
Versorgungsunternehmens mit dem Verfügungsberechtigten
über die Dauer der Einschaltung festgelegt werden kann.
§ 6
(1) Wird der Heizstromverbrauch einschließlich des in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbrauchs in Luftschutzräumen weder gesondert gemessen noch nach Maßgabe des § 5 nach⸗ gewiesen oder wahrscheinlich gemacht, gilt als Verbrauch im Luftschutzraum der Verbrauch, der über den Verbrauch der Anlage, an die die Heizanlage einschließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Anlage im Luftschutzraum angeschlossen ist, in der entsprechenden Zeit des Vorjahres hinausgeht.
(2) Führt die Feststellung des Verbrauchs nach den Vor⸗ schriften der §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 1 zu offensicht⸗
lichen Unbilligkeiten für die Abnehmer oder zu einer offen⸗
sichtlichen Benachteiligung des Versorgungsunternehmens, so entscheidet über die Höhe des Stromverbrauchs im Luftschutz⸗ raum auf Antrag des Versorgungsunternehmens, des über den Luftschutzraum Verfügungsberechtigten oder des Luft⸗ schutzwartes die untere Preisbehörde (Landrat, staatlicher Polizeiverwalter, Oberbürgermeister) endgültig.
(3) Wird der Verbrauch im Luftschutzraum zugleich mit dem Verbrauch einer anderen Anlage gemessen und stellt die Preisbehörde in einem Verfahren nach Abs. 2 fest, daß der Verbrauch im Luftschutzraum wesentlich geringer war als der nachgewiesene Verbrauch oder daß der Verbrauch der anderen Anlage den Vorjahresverbrauch wesentlich überstiegen hat, kann die Preisbehörde von einer Entscheidung über die Höhe des Verbrauchs im Luftschutzraum. absehen und be⸗ daß der gesamte einheitlich Verbrauch für
en laufenden Heizzeitraum (1. Oktober bis 30. April) nach
dem in Betracht kommenden Tarif I im Sinne der Tarif⸗
ordnung für elektrische Energie des Versorgungsunternehmens 1 ist. § 7
Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder lichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften.
Die Anordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die in den §§ 3 bis 6 vorgeschriebene Abrechnung ist vom Beginn des auf die Verkündung der Anordnung fol⸗ genden Ablesezeitraums ab anzuwenden. “
Berlin, den 7. Dezember 1940.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. 8 d Ir Fkottmann.
—
BWeranntmachung. Die am 13. Dezember ausgegebene Nummer 209 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Zweite Durchführungsverordnung zum Abschnitt IV der Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 8. Dezember 1940. Verordnung über die Neugestaltung der Stadt Weimar. Vom 10. Dezember 1940. 8 1 1 Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 12. Dezember 1940. Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. b dungsgebühren: 0,03 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 14. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches.
Postwesen. Post⸗ und Fernmeldedienft mit dem Ausland.
Nach Eingliederung von Estland, Lettland und Litauen in die Union der Sozialistischen Sowjet⸗Republiken gelten für Postsendungen jeder Art nach und aus den einge⸗ Gebieten ab sofort die gleichen Gebühren, Versendungs⸗
edingungen und Behandlungsvorschriften wie für Postsendungen
nach und aus der Union der Sozialistischen Sowjet⸗Republiken. Der Päckchen⸗, Nachnahme⸗, Postanweisungs⸗, Postauftrags⸗, Postüberweisungs⸗ und Zeitungsdienst ist nicht mehr zugelassen. Ferner wickelt sich der gesamte Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Funkdienst mit diesen drei Ländern künftig unter denselben Be⸗ dingungen ab wie mit dem Gesamtgebiet der Union. Für Tele⸗ gramme nach den drei Ländern, die nicht mehr selbständige Mit⸗ glieder des Weltnachrichtenvereins sind, gelten vom 1. Januar 1941 an dieselben Wortgebühren wie für Telegramme nach der Sowjet⸗Union (31 Rpf. für das Wort).
Von jetzt an werden Briefsendungen jeder Art nach Nord⸗, Mittel⸗ und Südamerika auf Verlangen des Absenders wieder über Lissabon nach New York befördert. Der Leitvermerk „Ueber Lissabon“ ist erforderlich.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 15. bis 26. Dezember.
Staatsoper.
Sonntag, den 15. Dezember. Der fliegende Holländer. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 16 ½ Uhr.
Montag, den 16. Dezember. Madame Butterfly. Musikal.
Leitung: Jäger. Beginn: 17 Uhr.
Dienstag, ezember. Tosca. Musikal. Leitung: Heger.
1
den 17. D Beginn 17 ¼ Uhr. 1
Mittwoch, den 18. Dezember. Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Steeger. Beginn: 17 Uhr.
Donnerstag, den 19. Dezember. Uraufführung!, Andreas Wolfius. Mufikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 ½ Uhr.
Freitag, den 20. Dezember. Die Entführung aus dem Serail. Fergtat Leitung: Schüler. Beginn: 16 འUhr.
Sonnabend, den 21. Dezember. Die Macht des Schicksals.
Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 16 ¹½ Uhr. *
Sonntag, den 22. Dezember. Andreas Wolfius. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 ½ Uhr.
en den 23. Dezember. Die Entführung aus dem
erail. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 ½ Uhr.
Dienstag, den 24. Dezember. Geschlossen.
Mittwoch, den 25. Dezember. Der Rosenkavalier. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 Uhr.
Donnerstag, den 26. Dezember. Carmen. Musikal. Leitungt eser. Beginn: 16 Uhr. G 8 8
8
98
Postversen⸗ 22