1940 / 297 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

keine sonstigen Sondervorteile weder in offener noch in versteckter Form angekündigt, angeboten oder gewährt werden.

(2) Als unzulässige Sondervorteile gelten unter anderem:

Zugaben, Gratisleistungen, Geldspenden, Wert⸗ geschenke; b

Erlaß oder Ermäßigung der Vorfrachten, der Zulassungskosten, der Kieftsghrgenaftenen, der Ur⸗ kundensteuer, der Wechselsteuer, Diskontspesen, Darlehns⸗ und Versicherungsgebühren;

Erlaß oder Ermäßigung der Kosten für Fahrerausbildung, Führerschein, Fahrzeug⸗Einstel⸗ lung und Unterhaltung;

kostenlose oder verbilligte Gebrauchsüberlassung; Vereinbarung von Vertragsstrafen für Lieferver⸗ zögerungen;

Nachlässe oder sonstige Zugeständnisse auf Sammelbestellungen, d. h. auf Bestellungen einer Mehrzahl von Schleppern, die offensichtlich oder vermutlich den eigenen Bedürfnissen des Bestellers nicht zu dienen bestimmt sind, ausgenommen auf Antröge landwirtschaftlicher Genossenschaften, sowie

Mengennachlässe.

(3) Die kostenfreie Ausbildung von Monteuren des Wie⸗ derverkäufers bleibt den Herstellern überlassen.

(4) Die Ausbildung der Schlepperführer kann unentgelt⸗ lich erfolgen, jedoch hat der Käufer der Maschine alle übrigen Kosten, wie Unterbringung, Verpflegung usw., während der Ausbildungszeit zu tragen.

(5) Zur Vorführung und zum Anlernen beim Käufer kann ein Monteur kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

§ 51

Die Vorschriften des § 13 des Allgemeinen Teils gelten nicht bei der Lieferung von Ackerschleppern an Beispiels⸗ wirtschaften des Reichskuratoriums für ik in der Land⸗ wirtschaft. 1

(1) Bei Lieferung eines Ackerschleppers darf nur ein gebrauchter Schlepper in Zahlung genommen werden.

(2) Der Erlaß besonderer Bestimmungen für die In⸗ zahlungnahme gebrauchter Schlepper bleibt vorbehalten.

(3) Die Rückgabe des G Schleppers hat frei Wiederverkäuferlager zu erfolgen.

§ 53 Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher gelten ab Werk. Frachtvergütungen dürfen nicht gewährt werden.

§ 54

(1) Wiederverkäufern dürfen höchstens folgende Zah⸗ lungsbedingungen eingeräumt werden:

86 Bei Barzahlung nur binnen 30 Tagen nach

Rechnungsdatum bis zu 2 v. H. Skonto;

oder bei Rechnungserteilung Hergabe eines für den Wiederverkäufer zins⸗ und spesenfreien, reichs⸗ bankdiskontfähigen Dreimonats⸗Wechsels.

Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Reichsbankdiskont⸗ satz berechnet werden.

(2) Die Annahme von Kundenwechseln ist zulässig, sofern sie mit dem Giro des Wiederverkäufers versehen sind. Das Zahlungsziel darf 26 Monate, ab Versandbereitschaft ge⸗ rechnet, nicht überschreiten. .

(3) Die gleichen Bedingungen und Zahlungsfristen gelten auch bei Geschäften mit den Verbrauchern. Der Barzah⸗ lungsnachlaß bis zu 2 v. H. darf Verbrauchern nur bei un⸗ verzüglicher Zahlung nach Rechnungserhalt gewährt werden. Bei Verbraucherkreditgeschäften ist eine Mindestbaranzahlung von 20 v. H. der Kaufsumme vor Lieferung zu leisten.

6. Abschnitt Sonderbestimmungen für Dreschmaschinen A. Dreschmaschinen

55

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kleindreschmaschinen bis 1500 kg Betriebsgewicht und Mitteldreschmaschinen über 1500 bis 4000 kg Betriebsgewicht dürfen Wiederverkäufern ehee die na serhe deg Grundrabatte zuzüglich der Zu⸗ atzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresumsatz in Klein⸗ und Mittel⸗Dreschmaschinen, gleichviel von welchem

Lieferer die Maschinen bezogen wurden,

von 1 bis 3 Stück 15 v. H. 11I P.

7

11 20 3 von mehr als 22 .„. H. (2) Im Geschäftsverkehr mit Großdreschmaschinen über 4000 kg Betriebsgewicht darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 15 v. H. zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden. 1u.““

§ 56

(1) Hersteller und Einführer ver Fan t⸗ Dresch⸗ maschinen nicht in Zahlung nehmen. Bei Verkäufen, die ein Wiederverkäufer oder Vermittler für einen Hersteller oder Einführer vermittelt oder in deren Namen abschließt, darf die gebrauchte Maschine im Bestellschein eingesetzt werden, wenn der Wiederverkäufer oder Vermittler diese Maschine übernimmt. Der Rücknahmewert muß gegen die Provision des Wiederverkäufers oder Vermittlers verrechnet werden.

(2) Bei Inzahlungnahme von gebrauchten Dresch⸗ maschinen jeder Art dürfen höchstens folgende Rückkaufswerte angerechnet werden: bei einem Alter bis zu 2 Jahren, gerechnet ab Baujahr, R. 0,35 je kg

n 2 1u“ 2 7 2

7

97

3 über 15 9„ 0 2 n„

„(3) Gebrauchte Breit⸗ und Stiften⸗Dreschmaschinen ohne

Reinigung dürfen höchstens zum Schrottpreis angerechnet werden. 11““ 4 11“

7. Abschnit

8 Sonderbestimmungen für Saatgutbehandlungs⸗ und Getreidereinigungsmaschinen

A. Saatgutreiniger und Getreide⸗ beizapparate für fortlaufenden Betrieb

§ 57

(1) Im Geschäftsverkehr mit Saatgutreinigern und Ge⸗ treidebeizapparaten für fortlaufenden Betrieb dürfen Wieder⸗ verkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüg⸗ lich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles ge⸗ währt werden:

Für einen Gesamtjahresumsatz bei einem Lieferer bei Einzelabnahme 12,5 v. H.

bei Abnahme bis zu 3 Stück 14,5 v. H.

1 K. „Fp 16,5-v. H. 7 nj „F * 12 82 17,5 v. H.

8“ von über 12 18,5 v. H.

(2) Die Mengen des Absatz 1 müssen bei einem Her⸗ steller, Einführer oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein⸗ räumt. .

(3) Mühlenbauern dürfen an Stelle der in § 6 des All⸗ gemeinen Teiles festgelegten Sätze die folgenden Zusatzrabatte zu den Grundrabatten des Absatz 1 eingeräumt werden:

8 1 Für einen Jahresumsatz in Saatgutreinigern und Getreidebeizapparaten für fortlaufenden Betrieb von mehr als 3 bis 6 Stück 1 v. H 8

E1“ 2 v. H

8 v1“ 8 3 v. H

(1) Die Preise gelten ab Werk. Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen und wird nicht zurück⸗ genommen.

(2) Im übrigen findet § 16 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles Anwendung. § 59

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. .

(2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Jahr 2 Jahren

1

22 2

60 v. 55 v. 50

.

des Neuwertes,

8 82

.

00 S . 62 Sᷣcgᷣeᷣ‿‿ᷣ᷑‿ᷣ᷑e,e

.

10 Schrottwert.

B. Getreidebeizapparate für Handbetrieb

§ 60

(1) Im Geschäftsverkehr mit Getreidebeizapparaten für Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6

es Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresumsatz bei einem Lieferer

bei Abnahme von 1 bis 3 Stück 19 v. H. 2 9 2 n 6 7 20 v. H. E6E1Eö1131 21 v. H. n n über 12 n 22 v. H.

(2) Die Mengen des Absatz 1 müssen bei einem Her⸗ steller, nfa hanß oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein⸗

§ 61

(1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be⸗

stimmungsstation cusschließlich Verpackung. (2) Im übrigen findet § 16 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Teiles Anwendung. 9 62

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen.

(2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen: 1u“

bei einem Alter von 1 Jahr 2 Jahren

. des Neuwertes

* 2

. . 2

*

.

SRRSS8S8S Sgoᷣse᷑‿᷑‿᷑‿

' S

10

1) Im Geschäftsverkehr

mit Getreidereinigungs⸗ ürfen Wiederverkäufern 18 die 1cS e.

maschinen atte gemäß § 6 des

den Grundrabatte zuzüglich der Zusatzra Allgemeinen⸗ Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresumsatz bei einem Lieferer bei Einzelabnahme 15 v. H. bei Abnahme von bis zu 3 Stück 18 v. H. 4 bis 6 20 v. H. 8 9 sber 6. 22 v. H. (2) Die Mengen des Absatz 1 müssen bei einem Her⸗ steller, Einführer oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer fer die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein⸗ räumt. v11.X“

9 2

.1(1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be⸗ stimmungsstation ausschließlich Verpackung.

(2) Im übrigen Teiles Anwendung. . (i) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Jahr 60 v. 8 2 Jahren 55 v. 8 50 v.

97

. des Neuwertes,

2

7)

97

.

27

.

2)

SgscᷓeHxces

.

27

S0S01Sl 0*

QA S 8

9

8. Abschnitt G 6

Sonderbestimmungen für Obst⸗ und Weinverarbeitungs⸗ maschinen sowie Pflanzenspritzen.

A. Spindelpressen und kleine Obstmühlen

§ 66 (1) Im Geschäftsverkehr mit Spindelpressen über 35 1 Korbinhalt und Obstmühlen im Werte bis Rℳ 400,—2 Bruttolistenpreis sowie Traubenmühlen im Werte bis Rℳ 250,— Bruttolistenpreis üeg Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden: bei Abnahme von

2

1 Stück 4 2 E1“ 11 5 16 20 27,5 v. ͤ.

(2) Im Geschäftsverkehr mit Spindelpressen mit hydrau⸗ lischem Druckwerk und mit einzelnen hydraulischen Druck⸗ werken dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden:

bei Abnahme von 3 1 Stück n/ 5 16““ 20 v. H.

1 über 10 25 v. H.

(3) Als Abnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der L in der einzelnen Maschinenart bei einem

ieferer, den der Wiederverkäufer in einem der drei voran⸗

gegangenen Kalenderjahre erzielt hat. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederver⸗ käufers zulässigerweise einräumt.

(4) Bei gleichzeitiger Abnahme von Spindelpressen und Obstmühlen darf auch für Obstmühlen der für Spindelpressen gewährte höhere Rabatt eingeräumt werden.

§ 67

Ein Mengennachlaß darf an Behörden nicht gewährt werden. .

16 v. H. 19 v. H. 22 v. H. 25 v. H.

15 v. H. 17,5 v. H.

Konsignationsmaschinen dürfen auch als Mustermaschinen

nicht abgegeben werden. § 69

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Spindel⸗ pressen und Obstmühlen sowie Druckwerke nicht in Zahlung nehmen.

(2) Wiederverkäufer dürfen gebrauchte Spindelpressen 8 Obstmühlen sowie Druckwerke nur zum Schrottwert an⸗ rechnen.

B. Hydraulische Obst⸗ und Weinpressen 8 mit Zubehörmaschinen § 70 (1) Im Geschäftsverkehr mit hydraulischen Obst⸗ und Weinpressen sowie Obstmühlen im Werte von über Rℳ 400,— Bruttolistenpreis und Traubenmühlen im Werte von über Eℳ 250,— Bruttolistenpreis darf Wiederverkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 12,5 v. H. gewährt werden. (2) Wiederverkäufern und Vermittlern dürfen für Ver⸗ käufe, die sie lediglich vermitteln, höchstens nachstehende Pro⸗ visionen gewährt werden: a) wenn der Kaufvertrag ohne Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande gekommen ist . . .. b) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande gekommen ist und dieser auf Veran⸗ lassung des Vermittlers den Käufer nur einmal besucht hat . . . . . . .

ce) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande ist und dieser auf Veran⸗ assung des Vermittlers den Käufer mehrmals besucht hat, oder wenn der Vermittler die Verkaufsgelegenheit nur nachgewiesen htat .

Mengen⸗ oder Preisnachlässe dürfen an Behörden und Beispielswirtschaften des Reichskuratoriums für Technik i der Landwirtschaft und den Reichsnährstand nicht gewähr

.

werden. 8. 1 1

(1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer dürfen für gebrauchte Maschinen höchstens folgende Rückkaufswerte an⸗ rechnen:

2

1

1 Herbst Gebrauchszeit 65 v. H. des Tagesneupreises, 2 Herbsten 55 v. H

8 8 u“

10 8 H. über 10 Herbsten Gebrauchszeit Schrottwert. (2) Die Kost der Abmontierung sowie der rung hat der Verbraucher zu tragen.

v11“ v“

(1) Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher gelten ab Werk. Eine Frachtvergütung wird nicht gewährt.

(2) Montagekosten müssen besonders berechnet werden.

§ 74 Sofern ein Zahlungsziel gewährt wird, dürfen Ver⸗ brauchern höchstens nachstehende Zahlungsbedingungen ein⸗ geräumt werden: Mindestens 20 v. H. des Kaufpreises sind bar als Anzahlung spätestens nach erfolgter Aufstellung der Anlage zu leisten.

Für den Restbetrag des Kaufpreises sind bei Rechnungserteilung vom Abnehmer für diesen zins⸗ und hes sinee reichsbankdiskontfähige Dreimonats⸗ wechsel zu begeben. Werden die Wechsel über drei Monate hinaus verlängert, so hat der Abnehmer nach Ablauf der drei Monate die Zinsen und Spesen zu zahlen.

Von den Wechseln muß ein Betrag in Höhe von 30 v. H. der Kaufsumme bei Verfall, spätestens jedoch bis zum 31. 12. des Lieferjahres, abgezahlt werden. Vom Rest sind jeweils nach drei Monaten mindestens 25 v. H. abzudecken.

8 8 75 Konsignationsmaschinen dürfen

auch als maschinen nicht abgegeben werden. 8

Muster⸗

16X“*“ Pflanzenspritzen

(1) Im Geschäftsverkehr mit Pflanzenspritzen ausge⸗ nommen Gartenspritzen, Blumenspritzen, Kübel⸗ oder Eimer⸗ spritzen, Zug⸗ und Druckspritzen und Handschwefler für Gärtnereien dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ stehenden Grundrabatte gewährt werden:

Für Pflanzenspritzen für Handbetrieb 22 v. H., für Pflanzenspritzen für Gespann⸗ und Motorbetrieb . . . . . . 17 v. H.

(2) Zu diesen Grundrabatten dürfen zusätzlich nach⸗ stehende Umsatzvergütungen gewährt werden:

Bei einem Nettojahresumsatz in Pflanzenspritzen

von mindestens Rℳ 1 000,—

20

höchstens 3 v. H. 8 4 v. H. 3 000,— 1

10 000,— 8

20 000,— 6

30 000,— .H.

(3) Die Umsätze des Absatz 2 müssen bei einem Her⸗

teller, Einführer oder Wiederverkäufer im laufenden Kalender⸗ jahr erzielt worden sein. Eine Zusammenrechnung der mit verschiedenen Lieferern getätigten Umsätze zur Erzielung einer höheren Umsatzvergütung ist nicht zulässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch die höhere Umsatzvergütung ge⸗ währen, die ein anderer Lieferer für den Umsatz desselben Wiederverkäufers zulässigerweise einräumt, wenn der Umsatz bei diesem Lieferer Rℳ 10 000,— nicht erreicht.

§ 77

(1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten

a) bei einem Rechnungswert des Versandgutes unter Rℳ 100,— netto ab Werk ohne Frachtvergütung,

b) bei einem Rechnungswert des Versandgutes von mindestens Rℳ 100,— netto frachtfrei Bestim⸗ mungsstation.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2

bis 4 des Allgemeinen Teiles.

§ 78

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Pflanzen⸗ spritzen nicht in Zahlung nehmen.

(2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs⸗ werte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Jahr 50 v. H. des Neuwertes 30 v. H. 7„ 20 v. H. 7 8 10 v. H. 5 Schrottwert.

9. Abschnitt Sonderbestimmungen für Hackfruchtgeräte

§ 79 8 r Im Geschäftsverkehr mit Kartoffel⸗ und Rübenkultur⸗ maschinen und ⸗geräten (Lege⸗, Pflanzloch⸗, Zudeckmaschinen und Vielfachgeräte) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß

§ 6 des allgemeinen Teiles gewährt werden:

8 Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Kartoffel⸗ und Rübenkulturmaschinen und ⸗zgeräten, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, von 1 bis 2 Stück 15 v. H.

3 6 17 v. H.

7 T 12 7 18 v. H. 19 v. H 25 und mehr Stück 20 v. H

. § 80

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelerntemaschinen für Gespannzug dürfen Wiederverkäufern Böchttens die nach⸗ stehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Kartoffel⸗ erntemaschinen, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, v vpoon 1 bis 2 Stück 15 v. H. 16 v. H.

8 17 v. 6.

. 18 v. H.

22 40 97 19 v. H. 41 Stück und mehr 20 v. H.

(2) Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelerntemaschinen für Kraftbetrieb (Schlepperroder) Wiederverkäufern höchstens Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden, die 1 ¾ v. H. unter den in Absatz 1 festgelegten Grundrabattsätzen liegen.

. .

8

Im Geschäftsverkehr mit Rübenerntemaschinen darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von, 20 v. H. zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

§ 82 I1II Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelsortiermaschinen 8 Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ ttehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Kar⸗ toffelsortiermaschinen für Handbetrieb, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, v11X4X*X*"

16 v.

21 2 40 TJ S 41 Stück und mehr 20 v. H.

(2) Im Geschäftsverkehr mit motorisierten Kartoffel⸗ sortiermaschinen und Verlesemaschinen mit Verlesebändern bzw. Verleserollentischen darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 13 v. H. zuzüglich der Segetecbaßhe gemãß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

§ 83 (1) Im Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Kar⸗ toffeln und Rüben für Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusatz⸗ rabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Wasch⸗ maschinen für Kartoffeln und Rüben für Hand⸗ betrieb, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden,

von 1 bis 2 Stück 15 v. H.

1 16 v. H.

6 10 17 v. H.

11 20 18 v. H.

21 40 19 v. H. 41 Stück und mehr 20 v. H. 88

(2) Im Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Kar⸗ toffeln und Rüben für Kraftbetrieb darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 13,5 v. H. zuzüglich der Zusatz⸗ rabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

8 Waschmaschinen für Kartoffeln und Rüben, die an Dämpfkolonnenhersteller zur Ausrüstung von Dämpfkolonnen werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der

bsätze 1 und 2. 1G § 84

8% Im Geschäftsverkehr mit Trockenreinigungsmaschinen für Kartoffeln und Rüben Eisschfehe angebauter Schneider) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehen⸗ den Grundrabatte zuzüglich der Zusctsrabatte gemäß § 6 des

Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Trocken⸗ reinigungsmaschinen für Kartoffeln und Rüben, leichier von welchem Lieferer die Maschinen ezogen wurden, bei Einzelbezug von 2 bis 5 Stück

6 10

Jö“ 19 v. H. 21 Stück und mehr 20 v. H.

(2) Die Preise für Wiederverkäufer gelten ab Werk ohne

Frachtvergütung. b § 85

(1) Im Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Rübenblätter darf Wiederverkäufern höchstens ein Grund⸗ rabatt von 15 v. H. zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

(2) Die Preise für Wiederverkäufer gelten ab; Frachtvergütung.

erk ohne

8— 10. Abschnitt Sonderbestimmungen für Maschinen und Geräte für die

Hofwirtschaft

§ 86

Im Geschäftsverkehr mit Häckselmaschinen und Grün⸗

futterzerkleinerungsmaschinen (ausgenommen Maschinen, die

nur für Geflügel⸗ und Kleintierhaltungen verwendet werden)

dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grund⸗

rabatte zuzüglich der Zusatzrabatte gemäß § 6 des Allge⸗ meinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Häcksel⸗ maschinen und Grünfutterzerkleinerungsmaschinen, von welchem Lieferer die Maschinen

ezogen wurden, . von unter R.ℳ 600,— und bei Einzelbezug 16 v. 8 600,— und darüber 17 v.

*₰

.

.

8

Seeᷣ‿‿eeeesn

Im Geschäftsverkehr mit Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahl⸗ mühlen F enommen für Handbetrieb) dürfen Wiederver⸗ käufern bchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der ““ gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen, gleichviel von welchem Liefe die Maschinen bezogen wurden, Mühlen Mühlen mit einem mit einem Brutto⸗ Brutto⸗ listenpreis listenpreis 8 von über bis bis R. 500,— u. b. Einzelbezug 15 v. H. von über R.“ 500,— bis R.ℳ 1 000,— 16 v. H. 8 2 000,— 18 v. H 4 000,— 20 v. H 8 000,— 22 v. H. 10 000,— 24 v. H. 25 v. H

„Im Geschäftsverkehr mit einfachen Rübenschneidern ohne Reinigungsvorrichtung dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werdent Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in Rüben⸗

neidern, gleichviel von welchem Lieferer die aschinen bezogen wurden, bis 200,— und bei Einzelbezug von über Rℳ 200,— bis h. 500,— n„ 1 000,— 1 2 000,— 4 000,—

2

20 v. H. 22 v. H. 24 v. H. 26 v.

2

gewährt werden. § 90

Im Geschäftsverkehr mit Strohschneidern darf Wieder⸗ verkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 30 v. H. gewährt werden.

(1) Im Geschäftsverkehr mit automatischen Mähmesser⸗ schleifmaschinen dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach⸗ stehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsatz in auto⸗

matischen Mähmesserschleifmaschinen bei einem

Lieferer bei Einzelbezug und bei einer Abnahme bis zu 4 Stück 22 v. H. bei einer Abnahme von 5 bis 10 Stück 24 v. H. 11 20 G 26 v. H. 21 50 2s v. H. 8 2 über 50 30 v. H. (2) Die vorstehenden Mengen müssen von einem Her⸗ steller, Einführer oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu⸗ rächig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederverkäufers wrlastgsemmrif. ein⸗

räumt.

(3) Die Preise für Wiederverkäufer gelten a) bei Stückgutbezug ab Werk ohne Frachtvergütung,

b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindestens 100 Stück frachtfrei Bestimmungsstation.

2 77

7

Im Geschäftsverkehr mit einfachen Mähmesserschleif⸗ maschinen für Hand⸗ oder Kraftbetrieb darf Wiederver⸗ käufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 30 v. H. gewährt werden.

1 § 93 ’.

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen und Geräte für die Hofwirtschaft nicht in Zahlung nehmen.

(2) Wiederverkäufer dürfen gebrauchte Maschinen und Geräte für die Hofwirtschaft nur zum Schrottpreis in Zah⸗

1“

(1) Im Geschäftsverkehr mit Dämpfkolonnen und Dämpfanlagen darf Wiederverkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 20 v. H. gewährt werden.

(2) Wiederverkäufern und Vermittlern im Sinne des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles dürfen für Verkäufe, die sie gewerbsmäßig und regelmäßig auf fremde Rechnung ver⸗

mitteln, höchstens nachstehende Provisionen gewährt werdent

a) wenn der E1“ ohne Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande gekommen ist,

b) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers und Einführers zustande gekommen ist,

ec) wenn nur die Verkaufsgelegenheit nach⸗

gewiesen wurde,

Die Preise für Wiederverkäufer gelten a) bei Stückgutbezug oder bei Lieferung in Waggon, ladungen unter 5t wirklichen Gewichts ab erk ohne Frachtvergütung; b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindestens wirklichen Gewichts frachtfrei Bestimmungs⸗ tation. 8

10 v. H.

7 ¼ v. H. 2 v. H.

II

EI Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Im

übrigen finden die Vorschriften des § 46 der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirt⸗

schaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 Anwendung.

Berlin, den 15. November 1940. Der Leiter der Fachgruppe Landmaschinenbau J. G. Fahr Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, E 1 und Ausfuhrhan el W. Rumpf Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel Dr. Franz Hayler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf Dr. Franz Hayler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe Franz Kersting

Schramm

Der Leiter des Reichsverbandes der deutschen landwirt⸗ schaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V.