1940 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940.

Grundstücken gewonnen worden sind.

Zu Artikel 2 Absatz 5

(1) Wer die Vergünstigungen in Anspruch nehmen will, hat jährlich vor Beginn der Bewirtschaftung dem deutschen Zollamt in zweifacher Ausfertigung eine Bescheinigung (Muster A) der nach der Betriebsstätte zuständigen Gemeinde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er als Eigentümer, Ver⸗ walter, Nießbraucher oder Pächter eine innerhalb des deut⸗ schen. Grenzbezirks gelegene Wohnung oder wirtschaftliche Betriebsstätte, gegebenenfalls mit entsprechendem Tier⸗ bestand hat und gleichzeitig innerhalb des italienischen Grenzbezirks gelegene Grundstücke bewirtschaftet. Diese Be⸗ säees genh ist vom Bürgermeister der deutschen Grenz⸗ gemeinde sowie vom Podesta der italienischen Grenzgemeinde zu unterzeichnen und mit den beiden Amtsstempeln zu ver⸗ sehen. Eine Ausfertigung der Bescheinigung erhält der Be⸗ rechtigte nach Abstempelung durch das Zollamt. Das andere Stück bleibt solange beim deutschen Zollamt, als die Voraus⸗ setzungen für den Verkehr fortbestehen.

(2) Wenn Arbeits⸗, Zug⸗ oder Weidetiere unter diesen Vergünstigungen die Grenze überschreiten, sind hierfür außer⸗ dem von der zuständigen Gemeinde jährlich neu gende Tierbestandausweise (Muster B) in doppelter Aus⸗ fertigung jeweils beim ersten Uebertritt über die Grenze bei⸗ zubringen. Diese Ausweise haben Beschreibungen der ein⸗ zelnen Tiere nach Gattung und Geschlecht, bei Großtieren Heiarschließlich Schafen, Ziegen und Schweinen) außerdem nach

lter, Farbe, besonderen Merkmalen und Kennzeichen, bei Kleintieren nach Stückzahl der einzelnen Gattung zu ent⸗ alten. In die beim deutschen Zollamt verbleibende Aus⸗ fertigung dieser Ausweise werden gegebenenfalls vom Tier⸗ arzt des Zielstaates die Untersuchungsergebnisse gemäß Anlage zum Abkommen eingetragen; die andere Ausfertigung erhält der Berechtigte nach Eintragung des Abgabevermerks vom Zollamt zurück. Der Berechtigte hat im Tierbestandausweis zu bestätigen, daß er davon Kenntnis hat, daß die Tiere nach Beendigung der Verwendung im ausländischen Grenzbezirk wieder nach dem eigenen Grenzbezirk zurückgebracht werden müssen. Nach Bedarf können diese Ausweise für einzelne Tiere oder Tiergruppen gesondert verfaßt werden.

.(3) Auf Antrag beglaubigt das deutsche Zollamt die Richtigkeit von Auszügen aus Tierbestandausweisen, sofern diese als Ausweise für einzelne Tiere dienen sollen.

(4) Aendern sich die im Ausweis festgehaltenen Tat⸗ sachen oder werden Nachträge erforderlich, so sind die Aende⸗ rungen oder Nachträge an der im Muster vorgesehenen Stelle längstens innerhalb 14 Tagen nachtragen und bescheinigen zu lassen.

(5) Wer von einer im italienischen Grenzbezirk gelegenen Wohnung oder wirtschaftlichen Betriebsstätte ein im deutschen Grenzbezirk gelegenes Grundstück bewirtschaften will, hat dem deutschen Zollamt gleiche Bescheinigungen und Ausweise unter entsprechender Aenderung des Herkunfts⸗ und des Zielstaates in doppelter Fertigung abzugeben.

§ 5

(1) Auf Antrag des Berechtigten kann das zuständige Hauptzollamt in Sonderfällen eine von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 abweichende Regelung treffen.

(2) Ebenso kann das zuständige Hauptzollamt, wenn die Umstände es erfordern (Nichtbeachtung der Bestimmungen, Schmuggelverdacht usw.), die im § 4 auf dem Gebiet der Zollanmeldung gewährten Erleichterungen ganz oder teilweise widerrufen. 3

§ 6

(1) Für die amtliche Kennzeichnung und tierärztliche Untersuchung der Arbeits⸗ und Zugtiere sowie des Weideviehs gelten die veterinärpolizeilichen Bestimmungen in der An⸗ lage des Abkommens sowie die dazu erlassenen Durchfüh⸗ rungsbestimmungen.

. (2) Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, erlassen die Hauptzollämter die für die Durchführung der amtlichen Kennzeichnung erforderlichen Anordnungen. Wenn Amts⸗ träger des Zollgrenzschutzes hierzu herangezogen werden, ist ihr Einschreiten in gebührenrechtlicher Hinsicht nach den Be⸗ stimmungen der Gebühorenordnung für das Zoll⸗, Verbrauch⸗ steuer⸗ und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 eichsministerialblatt S. 1268) zu beurteilen.

Zu Artikel 5 Absatz 1

§ 7 (1) Ein örtliches Bedürfnis für die Einfuhr ist auf deut⸗ scher Seite anzuerkennen: 1. für die Ortschaften Greuth, Maglern, Oberthörl, Pessendellach und Unterthörl der Gemeinde Arnold⸗ sstein hinsichtlich frischem und gedörrtem Obst sowie frrischen Küchengewächsen;

2. für die Ortsteile Brenner (Kerschbaumer), Brenner⸗ see, Griesberg und Venn der Gemeinde Gries am Brenner hinsichtlich frischem Fleisch, Käse, Butter, frischem und gedörrtem Obst sowie frischen Küchen⸗ gewächsen;

3. für den Ortsteil Brenner (Kerschbaumer) der Ge⸗ meinde Gries am Brenner außerdem hinsichtlich frischer Milch. 1

(2) Zu Aenderungen (Ausdehnungen oder Einschrän⸗ kungen) dieser Aufstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen sind die zuständigen Oberfinanzpräsidenten er⸗ mächtigt. Derartige Aenderungen werden als Rechtsverord⸗ nungen im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ veröffentlicht.

Zu Artikel 5 Absatz

(1) Die Bewohner des Grenzbezirks, die von dieser Ver⸗ günstigung Gebrauch machen wollen, erhalten auf Antrag beim zuständigen deutschen Zollamt Vordrucke für Haus⸗ standskarten (Muster C), die sie vom zuständigen Bürger⸗ meister hinsichtlich Vor⸗ und Zunamen, Geburtsdaten und Wohnort (Gemeinde oder Fraktion) des Haushaltungsvor⸗ standes sowie hinsichtlich Vor⸗ und Zunamen und Geburts⸗ daten der Haushaltsmitglieder und ihres personen⸗ oder dienstrechtlichen Verhältnisses zum Haushaltungsvorstand be⸗ cheinigen lassen müssen. Das Zollamt stellt auf Grund dieser Bescheinigungen die Hausstandskarte nach fortlaufenden

11“ b 8 F. 8

(Podesta) darüber vorzulegen, daß die Erzeugnisse auf diesen

er. 8

verlangen.

Nummern jeweils für das Kalenderjahr aus. Ueber die aus⸗ seeee Karten führt das Zollamt jahrweise eine Haus⸗ tandskartenliste (Muster D) mit den Angaben über Namen und Wohnort der Karteninhaber, Anzahl der Hausstandsmit⸗ glieder ausschließlich Haushaltungsvorstand, Art und Menge der zur täglichen Einfuhr bewilligten Lebensmittel, Aus⸗ stellungsdaten und Vermerken über die Einziehung nach Ab⸗ lauf der Gültigkeit.

.(2) Alle für einen Tag bewilligten Lebensmittelmengen müssen während eines einzigen Grenzeintrittes eingebracht werden.

(3) Die Einfuhr darf auch durch Haushaltsangehörige oder Bevollmächtigte erfolgen. Sie ist nur für den eigenen Hausbedarf gestattet; Einfuhr zu Handelszwecken und über den eigenen Bedarf hinaus wird bestraft.

(4), Die Hausstandskarte ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für das Zollamt, bei dem sie eingetragen ist. Die gleich⸗ geitige Inanspruchnahme von Hausstandskarten bei verschie⸗

enen Zollämtern ist untersagt.

.(5) Aenderungen im Personenstand des Haushalts während der Laufzeit der Hausstandskarte sind vor der nächsten Verwendung der Karte vom Bürgermeister beschei⸗ nigen zu lassen. Daraufhin wird die Hausstandskarte ent⸗ sprechend abgeändert.

(6) Der Einführer hat die Hausstandskarte bei jedem Grenzeintritt dem Zollamt vorzulegen. Dieses bescheinigt nach Prüfung der Richtigkeit die Einfuhr durch Einsetzung des abgekürzten Namenszuges des Abfertigungsbeamten im Seste chesce Datumfeld auf der Rückseite der Hausstands⸗ arte.

Zu Artikel 5 Absatz 3 § 9 Die im Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Mengen sind Tages⸗Höchstmengen für einen Hausstand von 8 oder mehr Personen. Sie sind vom Zollamt bei geringerer Kopfzahl entsprechend zu kürzen.

Zu Artikel 5 Absatz 4 § 10 Das zuständige Zollamt ist befugt, bei Mißbräuchen unbeschadet der Mitteilung an die zuständige Strafbehörde bes die Vergünstigung auf Zeit einzuschränken oder aufzu⸗ eben. 8. Zu Artikel 6 Absatz 1

§ 11

(1) Das Zollamt bei Nebenwegverkehren das Haupt⸗ zollamt entscheidet von Fall zu Fall, ob die örtlichen Ver⸗ hältnisse die Einfuhr aller oder einzelner der in Artikel 6 Absatz 1 unter a— f des Abkommens genannten Waren wün⸗ schenswert und zulässig erscheinen lassen.

(2) Die Grenzbewohner haben auf Verlangen der Zoll⸗ stelle, die die Abfertigung vornimmt, eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters darüber vorzulegen, daß die Waren aus dem Crenzbezirk stammen.

Zu Artikel 7.

Die Einbringung von Tabakwaren (Tabak, Zigarren, Zigaretten usw.) ist grundsätzlich in den Grenzen der allge⸗ meinen Bestimmungen für den Reisendenverkehr erlaubt, sofern die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Bei Nicht⸗ Fewäßräng des Gegenrechts kann der Oberfinanzpräsident Einschränkungen verfügen.

Zu Artikel 7 Buchstabe d 5 8 13 Die Mitnahme von Ausbesserungsmaterial durch Hand⸗ werker auf Fahrrädern gilt nicht als Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln, die die Zollfreiheit gemäß Artikel 7 Buchstabe d des Abkommens ausschließen würde.

Zu Artikel 7 Buchstabe e

§ 14

Bei der zollfreien Einfuhr von Särgen mit Leichen oder Urnen mit Leichenasche kann das Zollamt die Vorlage des Leichenpasses oder der Bescheinigung der Verbrennungsanstalt

ö

Zu Artikel 8 Absatz 1

§ 15

(1) Der Grenzübertritt hat in der Regel auf der Zoll⸗ straße stattzufinden. Die Tiere sind beim Zollamt unter Ab⸗ gabe eines Weideausweises des zuständigen Bürgermeisters in doppelter Ausfertigung anzumelden und zu gestellen. Der Weideausweis (Muster E) hat Vor⸗ und Zuname des Tier⸗ besitzers, seinen Wohnort (Ort, Gemeinde, Kreis), den Vor⸗ und Zunamen des Weidebesitzers sowie den Weideort (Ort, Gemeinde, Kreis) und die Weidezeit, weiter Gattung und Geschlecht, Alter, Farbe, besondere Merkmale und Kennzeichen der einzelnen Weidetiere, bei Bienen Zahl, Art und Zeichen der Bienenstöcke zu enthalten. Der Weideausweis muß weiter die Kenntnis des Berechtigten dartun, daß er verpflichtet ist, die Tiere nach beendetem Weidegang zurückzubringen. In die beim Zollamt verbleibende Ausfertigung dieser Ausweise werden gegebenenfalls vom Tierarzt des Ftefltaates die Unter⸗ suchungsergebnisse gemäß Anlage zum Abkommen eingetragen. Sie wird dann der beim Zollamt verbleibenden Ausfertigung des Einfuhrzollvormerkscheins oder Nämlichkeitsscheins bei⸗ gefügt. Eine Ausfertigung des Weideausweises erhält der Anmelder mit dem Zollvormerkschein oder Nämlichkeitsschein zurück. Sie ist am Weideort aufzubewahren.

(2) Im Fall örtlichen Bedürfnisses darf der Grenzüber⸗ gang mit Genehmigung des zuständigen Hauptzollamts auch auf Nebenwegen erfolgen. Der Anmelder hat in diesem Fall den Weideausweis dem ihm vom Hauptzollamt auf sein An⸗ suchen namhaft gemachten Amtsträger des Zollgrenzschutzes : Bezirkszollkommissar (Grenze) oder Zollaufsichtsstelle (Grenze) / vorzulegen und Ort und Zeitpunkt des beabsich⸗ tigten Grenzübertritts genau anzugeben. Der Weideausweis muß mindestens 10 Tage vor dem beabsichtigten Viehtrieb über die Grenze eingereicht werden. Der Amtsträger des Zollgrenzschutzes fertigt als Abfertigungsbeamter die Tiere ab und reicht den Einfuhrzollvormerkschein oder Nämlichkeits⸗ schein dem buchführenden Zollamt zur Unterfertigung ein. Derartige Abfertigungen unterliegen der Gebührenpflicht,

6

wenn die Fehäeretrrts itc Ptr das Zoll⸗ Verbrauchsteuer⸗]

4.

und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichs⸗ ministerialblatt S. 1268) es vorschreibt und wenn das Haupt⸗ zollamt nicht nach Artikel 10 des Uebereinkommens eine Aus⸗ nahme geschaffen hatt. X“X“

8 16 8

(1) Der Einfuhrzollvormerkschein und Weideausweis sind vom Zollbeteiligten allen Amtsträgern des Zollgrenzschutzes auf Verlangen bei jeder Nachschau vorzuzeigen.

(2) Die im Zollvormerkschein angegebene Frist ist genau einzuhalten. Gegebenenfalls ist rechtzeitig Antrag auf Ver⸗ längerung zu stellen.

(3) Veränderungen im Viehstand während der Weide (Zuwachs, Abgang) sind unverzüglich unter Vorlage des im Besitz des Weideberechtigten befindlichen Weideausweises dem Zollamt (Amtsträger des Zollgrenzschutzes) anzuzeigen. Sie werden nach Erhebung der Richtigkeit vom Amtsträger des Zollgrenzschutzes im Weideausweis vermerkt. Im Inland eingetretene Veränderungen sind tunlich durch Augenschein seitens des Amtsträgers des Zollgrenzschutzes festzustellen. Als Belege für im Ausland eingetretene Veränderungen dienen Bescheinigungen ausländischer Amtsstellen (Zoll⸗, Polizei⸗ Verwaltungsdienststellen, Bürgermeister, Amtstierarzt usw.).

(4) Die Tiere sind über dieselbe Grenzstelle zurückzu⸗ führen, über welche die Ein⸗ oder Ausfuhr erfolgt ist. Die Rückbringung ist mindestens 10 Tage vorher dem Zollamt (Amtsträger des Zollgrenzschutzes) zu melden. Die in Händen des Weideberechtigten befindlichen Zollurkunden (Weideaus⸗ weis, Einfuhrzollvormerkschein oder Nämlichkeitsschein) sind anläßlich der Rückbringung dem abfertigenden Zollbeamten (Amtsträger des Zollgrenzschutzes) auszuhändigen.

3 § 17

(1) Die von ausländischen, auf Einfuhrzollvormerkschein abgefertigten Weidetieren im Inland geworfenen Jungen, die 86 der Weide veräußert werden und im Inland verbleiben, sind von Eingangsabgaben freizulassen.

(2) Wenn ein ausländisches, auf Einfuhrzollvormerkschein abgefertigtes Tier im Inland veräußert oder geschlachtet wird, sind die Eingangsabgaben anläßlich der Anmeldung er⸗ forderlichenfalls im Postweg an das Zollamt zu entrichten. Ebenso sind die Eingangsabgaben für das auf inländischen Weiden gefallene ausländische Weidevieh, dessen Fleisch im Inland genossen wird, zu entrichten.

(3) Verminderungen des Viehstandes während der in⸗ ländischen Weidezeit infolge höherer Gewalt (Unglücksfall, Krankheit, Unwetter usw.) sind in der in § 16 (3) angegebenen Art nachzuweisen, wenn für die gefallenen Tiere Abgabenfrei⸗ heit beansprucht wird. Wenn ausländisches Vieh im Inland infolge von Viehseuchen zugr enn⸗ geht, genügt eine im Weide⸗ ausweis angebrachte Bescheinigung des inländischen Amts⸗ tierarztes, daß das Fleisch des verseuchten Tieres nicht genossen wurde. G““

(1) Tiere, die im Ausland den Eigentümer gewechselt haben, sind im Falle der Wiedereinfuhr zu verzollen.

(2) Von auf ausländischen Weiden verunglückten oder notgeschlachteten Tieren kann das Fleisch bei gleichzeitiger Einbringung der Haut zollfrei eingeführt werden, wenn eine der im § 16 Absatz 3 genannten Bescheinigungen ausländischer Amtsstellen über die Tatsache des Unglücksfalles oder der Not⸗ schlachtung beigebracht wird.

Zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b § 19 1 (1) Als Höchstmenge werden für einen Tag angerechnett Käse: von jeder Kuh 0,90 1g von jeder Ziege 0,06 kg von jedem Schaf 0,03 kg u“ Butter: von jeder Kuh 0,20 kg M 8 von jeder Ziege 0,04 kg.

(2) § 3 (2) gilt entsprechend, und zwar sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr.

(3) Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Kontrollmaßnahmen wie die E“ besonderer Hart⸗ stempel bei der Erzeugung von Käse u. dgl. anordnen, um Mißbräuche bei der Ein⸗ und Ausfuhr der tierischen Erzeug⸗ nisse hintanzuhalten.

Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b und g § 20

(1) Für Arbeitstiere, die vorübergehend bei land⸗ und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden, für Tiere aller Art, die zur täglichen Weide gebracht werden, und für Zug⸗, Reit⸗ und Lasttiere, die zu dem Zweck über die Grenze gehen, um Personen oder Waren von dem einen zum andern Grenzbezirk zu bringen oder von dort zu holen, sind die im § 4 Absatz 2 genannten Tierbestandsausweise (Muster B) beim Zollamt in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sie werden in der im § 4 Absatz 2 vorgesehenen Art behandelt.

(2) Die Zollfreiheit für den Betriebsstoff erstreckt sich nur auf diejenige Menge, die sich in dem unmittelbar mit dem Motor in fester Verbindung stehenden Behälter befindet.

Zu Artikel 9 Absatz 4

1 § 21

Für Tiere sind, wenn es die veterinärpolizeilichen Ueber⸗ wachungsmaßnahmen nicht anders erfordern, die in § 4 Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Tier⸗ bestandsausweise (Muster B) zu verwenden. Im übrigen sind in Zweifelsfällen die in den einschlägigen Zollvorschriften vorgesehenen Urkunden (Einfuhrzollvormerkscheine, Nämlich⸗ Kaseth oder formlose Ausweise durch die Zollämter aus⸗ zustellen. 8 6

Zu Artikel 15

Zuständig ist auf deutscher Seite: im Fall des Artikels 2 Abs. 5: das Zollamt, Fall des Artikels 3 Abf. 2: das Zollamt,

Fall des Artikels 6 Abs. 2: das Zollamt im

Zollstraßenverkehr, das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr, Fall des Artikels 8 Abs. 4: das Zollamt im

Zollstraßenverkehr,

8

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1940.

8111“

das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr, § 23

Mißbräuchliche Ausnützung der Zollbegünstigungen des Abkommens und Verfehlungen gegen die vorstehenden Aus⸗ führungsbestimmungen werden nach Maßgahe der Reichs⸗ abgabenordnung und des Zollgesetzes bestraft.

Zu Artikel 18 Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit

im Fall des Artikels 9 Abs. 2—4: das Zollamt im Zollstraßenverkehr, das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr,

im Fall des Artikels 10 Abs. 1: das Hauptzollamt, im Fall des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1: der Ober⸗ finanzpräsident,

im Fall des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2:

der Reichsminister der Finanzen

8 Muster A (zu § 4 Absatz 1 A B) doppelsprachig

Bescheinigung Certificato

für grenzüberspringenden Wirtschaftsbetrieb per leaziende agricole oltre il confine (bilaterali)

gültig für das Jahrkrr valido per l'onnlo 2“³“*²

uararurmamggBVZEBÜBVBUBÜBÜBBBÜBBÜBÜBÜBBBBBBBVBÜBBBBBBBBBBBVBBÜVÜBÜVBVBVgVBVBVBVBBVBVgVg

11111“; (Vor⸗ u. Zuname, Bezeichnung der juristischen Person und ihres handlungs⸗ befugten Vertreters) (nom ognome, de inazione della persona giuridica del competente 8 rappresentante) X“ 8

(Wohnort)

(domicilio)

AüäüärüärumBBÜBBÜg

(Stand und Beruf)

(stato e professione)

bewohnt oder bewirtschaftet als. usa per abitazione o coltiva nella sua qualitè di

(Eigentümer Verwalter Nießbraucher Pächter) (proprietario amministratore usufruttuario affituario)

die wirtschaftliche Betriebsstätte %ο⸗ 2 22 2 ˙22 25— 25—2—-—2—22b- 2b-—2b-—b—eeeeeeeee—eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee;eeee—ebe⸗*benee* l'azienda agricola

arerüarer erermuuuugugÜBBBBBÜVBBBÜÜBBBBBBBBÜBBBÜÜÜBÜBBBBBBBgBBB‿

(Name des Landguts, Bauernhofes usw.) (denominazione del podere, maso et cetera)

...„ . „2„22.2.„„

(Kreis) (distretto)

A 11X“ E6““ sita in (Ort) (Gemeinde) (località) (comune)

innerhalb des deutschen Grenzbezirks gelegen ist.

italienischen entro la zona germanica di frontiera.

italiana 8

Zu dieser Betriebsstätte gehört folgender Tierbestand: u“

A tale azienda agricola appartiene il seguente bestiame:

Gattung Geschlecht specie sesso

Bemerkungen (Kennzeichen u. dgl.) annotazioni (contrassegni e simili)

Anzahl

Numero

(Eigentümer Verwalter Nießbraucher Pächter)

(proprietario amministratore usufruttuario affituario)

Fareeeeeeer äü t Ii f /ł˖᷑́rüjtmᷓj́muIuuuuÜu

auch die Bewirtschaftung folgender in.. compete anche la coltivazione dei seguenti fondi in

FumumeeuaeVVVVBBBFBBBBBBBÜ1BBBBBüBBBBÜBÜÜÜÜü1üBÜBgBVBVBVBVBVBBBBBVVüVBVüBUBüBGVB((BBÜGÜÜÜÜüÜüUgBVÜÜÜBÜÜVVBUVVGVÜVBVBVBVÜVüBÜVBBBVGBVVVVÜVBVÜVÜVüV—

(Ort) (Gemeinde) (Kreis)

(località) (comune) (distretto) innerhalb des italienischen Grenzbezirks gelegenen Grundstücke zu: 8

deutschen siti entro la zona italiana di frontiera:;:

germanica

Bestellungsart (Acker bestellt mit.. Weide u. dgl.) modo di coltivazione (agro coltivato con

Name Lfd. Nr. (Flurbezeichnung) Lage Numero nome posizione corrente (denominazione del fondo)

Bemer⸗ kungen anno- tazioni

FeeeeeeemueenÜÜu—

pascolo etc.)

v“ v Er ist deshalb berechtigt, die Vergünstigungen nach Artikel 2 des deutsch⸗italienischen Abkommens über den Perciè é autorizzato di fruire delle agevolezze di cui all'art. 2 della convenzione italo-germanica per il kleinen Grenzverkehr für den Wirtschaftsverkehr zwischen den oben genannten Betriebsstätten und Grund⸗ traffioo di frontiera il quale si riferisce alle suddete aziende agricole ed ai fondi. .

stücken in Anspruch zu nehmen.

Für die deutsche Grenzgemeinde: Per il comune germanico di confine:

Für die italienische Grenzgemeinde: Per il comune italiano di confine:

227722424 42 42.2.2 422252252242252542424242—22—-—2—⸗ MeäertͥIᷓᷓᷓuᷓuQᷓÜu˖QÜůQÜuQQ˖QÜAuQA˖QÜuQQꝑÜuꝑᷓꝑ88BBèqêè

..v rij (Ort) (Datum)

Stempel....

11116“ timbro

timbro 8

(Unterschrift des Bürgermeisterae) (firma del borgomastro) 8

(Unterschrift des Podestà) (firma del podestà) 8

Gleichschrift abgegeben beim Gleichschrift abgegeben beim

copia consegnata alla copia consegnata alla

deutsch. Zollamt b“ ital. Zollamt E., 8 dogana germanica il dogana ital. il Amtsstempeeel ... Amtsstempll ... . e Aant 1 (Unterschrift) timbro d'uffic (Unterschrift) (firma) (firma) .“

;

dem deutsch⸗italienischen Abkommen über den kleinen Grenz⸗ verkehr vom 24. Februar 1940 am 4. Januar 1941 in Kraft

Graz, den 17. Dezember 1940.

8 Der Oberfinanzpräsident Graz.

. Richter.

Innsbruck, den 17, Dezember 1940. Der Oberfinanzpräsident Innsbruck. Dr. Holtei.

§8§ 4 Absatz 2, 20 Absatz 1 und doppelsprachig

CTierbestandausweis

Inventario d'animali

gültig für das Jarlr . valido per l'anno

1““ 3 (Vor⸗ und Zuname)

I sottoindicati animali di (nome e cognome)

Mäᷓᷓffssssseeghggͦg8B

(Ort) (Gemeinde)

(località) (comune)

werden gemäß Artikel 2 oder 9 des deutsch⸗italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr zur secondo articolo 2 0 9 della convenzione italo-germanica per il traffico di frontigra vengono adoperati Arbeit auf Grundstücken des italienischen Grenzbezirks, zur Beförderung von Personen und Gegen⸗

deutschen al lavoro sui fondi della zona italiana di frontiera, per il trasporto di persone ed oggetti per o dai

(Kreis) (distret to)

germanica .“ ständen nach oder von diesen Grundstücken verwendet oder täglich zur Weide in den italienischen Grenz⸗ deutschen fondi di frontiera oppure vengono portati giornalmente al pascolo nella zona italiana di frontiera.

germanica bezirk verbracht. Sie müssen nach Beendigung ihrer Verwendung stets nach dem deutschen itauenischen

Alla fine del'uso devono essere riportati sempre nella zona germanica di italiana

Grenzbezirk zu⸗

rückgebracht werden.

Ergebnis der amtstier⸗ ärztlichen Untersuchung (Datum, Unterschrift u. Stempel des Amtstier⸗ arztes des Zielstaates)

risultato della visita piccoli: veterinaria

8 ü(data, firma e timbro ve del veterinario ufficiale P dello stato di desti- G nazione)

Bei Großtieren 1 (einschl. Schafen, Ziegen und Schweinen) dagli animali grandi (compresi pecore, capre e porchi)

Bei Kleintieren: Stückzahl der einzelnen Gattung

Gattung 18. außerdem: Wu“ besondere specie Farbe Merk⸗ e male sesso oltracciò: segni contras-

Kenn⸗

zeichen dagli animali

colore parti- colari

Nachträge und Pple 1

„„2⸗ 2— ..

(Ort) (Datum)

v (1uogo) (data) 8

Gemeindestempel

timbro del comune öö

b (Unterschrift des Bürgermeisters) 8 u (firma del podestà)

Femheeeeereerirre eüu üreuugu

Ich habe davon Kenntnis, daß ich verpflichtet bin, die obengenannten Tiere nach Beendigung Ho preso a conoscenza, che sono obbligato dopo l'uso a riportare i suddetti animali dalla zona der Verwendung im italienischen Grenzbezirk wieder nach dem deutschen Grenzbezirk zurückzubringen. deutschen 1t italienischen 8 italiana di frontiera alla zona germanica di frontiera. 8 8 italiana 8

germanica

üAMrari i˖˖œœÍᷓuᷓüüIüÜüuuuꝑuꝑgÜgüuUBUgBBBBB

(Ort) (Datum)

(firma dell'autorizzato)

8

Gleichschrift abgegeben beim

copia consegnata alla copia consegnata alla

deutschen Zollatwt.. 86 italien. Zolliaiht ocoqom.m.

dogana germanica dogana italiana il

Amtsstempel. Amtsstempel.. timbro duffioio (Unterschrift) eimbro d'uffioio

(Unterschrift) (firma)

1“