1940 / 305 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 4

ö““

Zahl der übrigen zum Haushalt gehörigen Personen:

frisches Fleisch .. .

Müllereierzeugnisse aus Getreide

gewöhnliches Brot... Käse ind Butter frisches und gedörrtes Obst frische Küchengewächse.. frische Milch

ꝓ8 8 36 8555

Hausstands

8

8

Mluster 0 8, Absatz 1 A B)

karte Nr. 8

ür das Saäahr

..

Vor⸗ u. Zuname des Haushaltungsvorstandes)

oder aus Hülsenfrüchten

.

(in Worten)

Der Genannte darf täglich gem. Art. 5 des deutsch⸗italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr über das Zollaoiea .

8....... .... abgahenfrei ein ühren:

Raum für Aenderun⸗ gen auf Grund von Nachtragsbescheini⸗ gungen des Bürger⸗ meisters

.. Wer

Alle für einen Tag bewilligten Lebensmittelmengen müssen während eines einzigen Grenzeintrittes

eingebracht werden.

Die Einfuhr darf auch durch Haushaltsangehörige oder Bevollmächtigte erfolgen. Sie ist nur für den eigenen Hausbedarf gestattet. Einfuhr zu Handelszwecken und über den eigenen Bedarf hinaus

wird bestraft.

Die Hausstandskarte ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für das Zollamt, bei dem sie eingetragen ist. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Hausstandskarten bei verschiedenen Zollämtern ist untersagt. Die Gültigkeit ist auf ein Kalenderjahr festgesetzt. Aenderungen im Personenstand des Haushalts während der Laufzeit der Hausstandskarte sind vor der nächsten Verwendung der Karte vom Bürger⸗ meister bescheinigen zu lassen. Daraufhin wird die Hausstandskarte entsprechend abgeändert. 1 Der Einführer hat die Hausstandskarte bei jedem Grenzeintritt dem Zollamt vorzulegen. Dieses bescheinigt nach Prüfung der Richtigkeit die Einfuhr durch Einsetzung des abgekürzten Namenszuges des Abfertigungsbeamten im entsprechenden Datumfeld auf der Rückseite dieser Karte. Das Zollamt ist be⸗

fugt, bei Mißbräuchen unbeschadet der Mitteilun

auf Zeit einzuschränken oder aufzuheben.

g an die zuständige Strafbehörde die Vergünstigung

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Bescheinigung

einen Wohnhaushalt.

Hierzu gehören weiter nachstehende Personen:

üArmmmmRRAEREÜgÜg—

emeinde oder Fraktion)⸗

Vor⸗ und Zuname Geburtsdaten

Personen⸗ oder dienstrechtl. Verhältnis zum Haushaltungsvorstand

Bemerkung

22.06b0b609024092665615 ã„ ã ã„

(Ort) Amtsstempel:

Nachträge und Anderungen:

2

.„ 2—382

(Datum)

(Unterschrift des zuständigen Bürgermeisters)

Hausstandskartenliste

gem. Artikel 5 Absatz 2 des deutsch⸗italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr

Lfd.

des Nr.

Karteninhabers

Name und Wohnort

Hausstands⸗ mitgliederzahl (ausschl. Haus⸗ haltungsvorstand)

Vermerk über die Einziehung nach Ablauf der Gültigkeit

Art und Menge

der zur tägl. Ein⸗

fuhr bewilligten Lebensmittel

Aus⸗ stellungs⸗ datum

(Listenführer)

Muster E (zu § 15 A B) doppelsprachig

Weideausweis

Certificato di pascolo

(Aufenthaltsausweis für Bienen) (relativo alla dimora delle api)

gültig für das Jahr

valido per l'annlo

Nachstehend aufgeführte Tiere des.. sottoindicati animali di

(Gemeinde) (comune)

sch⸗italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr auf die

secondo l'’articolo 8 della convenzione italo-germanica per il traffico di frontiera vengono condotti al Grundstücke eee . .

pascolo sui fondi di

(Ort) (località)

welche im italienischen Grenzbezirk gelegen sind, in der Zeit voong

deutschen siti nella zona

germanica

biss . . . & ; : ur Weide gebracht. Sie müssen nach Beendigung des Weide⸗

al

ganges nach dem nella zona di frontiero

deutschen Grenzbezirk über die Austrittsgrenzstelle

(Vor⸗ und Zuname des Weidebesitzers) (nome e cognome del proprietario del pascolo)

.. ..„260600260902542252522422—⸗

(Gemeinde) (comune)

(Kreis) (distretto)

dal

italiana di frontiera, entro l'epoca

Alla fine del pascolo devono essere riportati 1”

.. zurückgebracht werden.

italienischen germanica passando il luogo di italiana

Eintritts grenz stelle

uscita

entrata

Weidetiere (einzeln aufgezählt!

bestiame de pascolo (contato singolarmente!)

Bienenstöcke

alveari

Ergebnis der amtstier⸗ ärztlichen Untersuchung

(Datum, Unterschrift un Stempel des Amtstier⸗

Gattung und

Geschlecht

specie e sesso

Alter Farbe

etàa colore

arztes des Zielstaates)

risultato della visita veterinaria (data, firma e timbro del veterinario uffiziale dello stato di destinazione)

Besondere

Merkmale Art und

Zeichen

Kenn⸗

zeichen Zahl

nu- mero

segni parti- colari

contras- segni

specie e segni

Nachträge und Anderungen (innerhalb 14 Tagen mitzuteilen!)

Supplementi e modificazioni (da-

Ich habe davon Kenntnis, daß ich verpflichtet bin, die auf Seite 2 genannten Tiere nach beendetem 8

comunicare entro 14 giorni!):

Gemeindestempel timbro del comune

8

0000 ..„200056056024b045bãoe

(Unterschrift des Bürgermeisters) (firma del podestaà)

8 Ho preso a conoscenza, che sono obbligato alla fine del pascolo a riportare gli animali

Weidegang wieder nach dem deutschen Grenzbezirk, d. i. spätestens am

elencati in pag. 2 di nuovo alla zona germanica, di frontiera al piùtardi il

zurückzubringen.

Gleichschrift abgegeben beim copia consegnata alla 1 deutschen Zollamt

m (GC) dogana germanica

al BZ Kom (G)

italiana

(Unterschrift des Berechtigten)

(firma dell'autorizzato)

Gleichschrift abgegeben beim 1

copia consegnata alla-

ital. Zollaniniut..

dogana italiana

zu Einfuhrzollvormerkschein Nr.

Nämlichkeitsschein alla bolletta di prenotazione no. bolletta d'identità

PWmtesteimpelk116“ (Unterschrift)

timbro d'ufficio (firma)

0„0„6255002b0202222

(Unterschrift)

(firma)

FßPportsetzung pes Amtlichen Teiles in der Ersten Beilage. 8

Verantwortlich für den Amtli

übrigen redaktionellen Teil:

chen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Pots Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charfotkenburg. g: Präs ch g Potsdam,

für den Wirtschaftsteil und den

Druck der Preuvischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Accht Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zweir Zentralhandelsregisterbeilagen). B 8 1 8

1939 dingungen an:

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 30. Dezember

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen

Staatsanzeiger 1940

Nr. 305

Amtliches. Deutsches Reich. 8 (Fortsetzung.) 8 8

Umtauschangebot

für Inhaber von Schuldverschreibungen der ehemaligen tschechoslowakischen Republik.

Die Reichsregierung bietet hierdurch den Inhabern der

in der Anlage näher bezeichneten Schuldverschreibungen des

ehemaligen tschechoslowakischen Staates den Umtausch ihrer Schuldtitel in Stücke der 4 ½ Pigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939, Zweite Ausgabe, mit Zinsenlauf ab 1. Mai unter nachfolgenden Voraussetzungen und Be⸗

A. Voraussetzungen:

Die Schuldverschreibungen müssen ab 1. Oktober 1938 ununterbrochen im Besitz eines Reichs⸗ oder Volksdeutschen gewesen sein, der seinen Wohnsitz oder Sitz während seiner Besitzzeit im heutigen Ge⸗ biet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der sudetendeutschen Gebiete und des Protektorats Böhmen und Mähren hatte. Sie müssen sich im Zeitpunkt der Antragstellung zum Umtausch im Be⸗ sitz eines Reichs⸗ oder Volksdeutschen befinden, der die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Die Schuldtitel müssen bei der Erfassung des aus⸗ ländischen Wertpapierbesitzes nach den für die be⸗ treffenden Gebiete des Deutschen Reichs erlassenen Verordnungen über die Einführung der Gesetz⸗ ebung über die Devisenbewirtschaftung und den Fagigagsverkehr mit dem Ausland angemeldet wor⸗ den sein

B. Bedingungen:

Die auszugebende Reichsanleihe wird zum Nenn⸗ wert nach den Sätzen zur Verfügung gestellt, die in der beigefügten Zusammenstellung der in Frage kommenden Wertpapiere im einzelnen festgesetzt sind. Bei der Errechnung dieser Beträge wurden im allgemeinen die Kurse vom 20. September 1938 zugrunde gelegt. Die Umrechnung auf Reichsmark wurde im Verhältnis von 100 gleich 10 Rℳ vorgenommen. Außerdem sind die Verschieden⸗ heiten der Anleihen der ehemaligen tschecho⸗ slowakischen Republik berücksichtigt und nichtfällige

Zinsenanhänge bis zum 1. Mai 1939 eingerechnet worden.

Der geringste Nennbetrag der auszugebenden Reichsanleihe stellt sich auf 100,— Rℳ. Es wer⸗ deen sich daher bei der Bemessung der zu gewähren⸗ dden Reichsanleihe Spitzen ergeben. Für solche

Spitzenbeträge gibt das Reich unverzinsliche Be⸗

scheinigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 10,— R.ℳ oder 5,— Rℳ lauten und ihren Inhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheinigungen Reichsanleihe in dem entsprechenden Nennbetrag und in den auszu⸗ gebenden Abschnitten mit Zinsen ab 1. Mai 1939 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art leistet das Reich auf solche Bescheinigungen nicht. Mit Ablauf des 31. Dezember 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen das Reich.

Spitzenbeträge von weniger als 5,— Rℳ, wer⸗ den durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.

Im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Verfahrens wird für die Annahme von Ein⸗ reichungen alter Schuldverschreibungen eine Aus⸗ schlußfrist bis 31. März 1941 festgesetzt. Die Inhaber der umzutauschenden Schuldtitel haben ihre Stücke bei einer Bank, einer Sparkasse, Hypothekenanstalt oder Kreditgenossenschaft unter Benutzung eines bei den Kreditinstituten erhält⸗ lichen Formblatts einzureichen. Von den Kredit⸗ instituten sind die bei ihnen eingereichten Stücke an die Deutsche Reichsbank, Zeichnungsabteilung, Ber⸗ lin C 111, weiterzuleiten. Die Reichsanleihe und die auszuzahlenden Barbetraäge werden den Berechtigten durch die Kreditinstitute baldmöglichst ausgefolgt werden.

.Die abzuliefernden Schuldverschreibungen sind mit allen nach dem 1. Mai 1939 fällig werdenden Zins⸗ scheinen und den Erneuerungsscheinen einzureichen. Für fehlende Zinsscheine ist Ersatz zu leisten, wobei für eine Kéö 10 Eℳ berechnet werden.

Für die Ablieferung der alten Schuldtitel und für die Ausgabe der neuen Reichsanleihe ist Börsen⸗ umsatzsteuer und Wertpapiersteuer nicht zu ent⸗ richten. Auch wird eine Provision dem Einreichen⸗ den von den Kreditunternehmungen nicht berechnet. An Stelle der Ausfolgung von effektiven Stücken kann auf Antrag die Reichsanleihe in das Reichs⸗ schuldbuch eingetragen werden. Bestehen über das Eigentumsrecht des Inhabers oder über seine Be⸗ rechtigung zur Anmeldung der Schuldverschreibun⸗ gen zum Umtausch Zweifel, so kann die Deutsche Reichsbank, Zeichnungs⸗Abteilung, an Stelle der Ausgabe von effektiven Stücken von sich aus die Eintragung der Reichsanleihe in das Reichsschuld⸗ buch mit Sperrvermerk zugunsten des Reichs⸗

mministers der Finanzen veranlassen.

Berlin, 24. Dezember 1940. 1

Der Reichsminister der Finanzen.

Graf Schwerin von Krosigk.

Anleihen der ehemaligen tschechoslowakischen Republik. Umtauschsatz

für 100 KS

1t H 4 ½⅛ (4 ¼8) % Unifizierungsanleihe Em. A. 1938 bis 1987 .

dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine

Umtauschsatz

für 100 9,95 10,85 8,60 9,50 7,15 7,90 6,70 7,30

8

4 (4 ¼) % dergleich .B. 1938 1987

9,75

16,00 1,65 9,00

10,00

10,00

10,00

10,00

dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 3 ¾¼ (3 ¾) % dergleichen 1938 1987 . dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 3 (3) % dergleichen 1938 1987 . dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 9 (3) % Unifizierungsrente. . .. dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine. 4 ¼ (4 ¼⅛) % Staatsverteidigungsanleihe von 1936, X“ (553212 3 ½ (2 ¾8) % IV. Staatsanleihe, unverlosbar.. 3 ½⅛ (2 ¼%) % Ersatzrente, unverlosbar. . 3 (2 ¼2) % Entschädigungsschuldverschreib . für Kriegslieferungen, verlosbar 1935 3 (2 ¼) Entschädigungsschuldverschreibungen für Kriegsanleihen, verlosbar 1935 2024 dergleichen Stücke zu Köë 37,50 und 75,— mit ganzjähr. Zinsschein zum 1. 7.. . 3 (2 ¼) % Eisenbahn⸗Staatsschuldverschreibungen Lit. A, verlosbar 1931 1973 . . . dergleichen Stücke zu Kêë 150,— mit ganzjähri⸗ gen Zinsscheinen zum 1. 11. . . . . . 3 ½⅛ (2 8⅛) % dergleichen Lit. B., verlosbar 1931 dergleichen Stücke zu 150,—, 200,—, 300,—, 400,— mit ganzjährigen Zins⸗ e1““ Baulos⸗Anleihe, verlosbar, 1922 1946 dergleichen Gewinnscheine... dergleichen Tilgungsscheine ... 3 ¾¼ % Staatskassenscheine.... 4 (früher 5) % dergleichen.... Lieferanten⸗Kassenscheine.. Staatskassenbons..

BAͤ. des RMdGZ. vom 27. Dezember 1940 zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit).

Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 VG. vom 26. Juni 1909 (RGBl. I S. 519) wird zum Schutze gegen 9 Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme folgendes estimmt: .

I. Vorschriften zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme.

§ 1

(1) Seuchenkranke sowie der Seuchen oder der Ansteckung verdächtige Schweine dürfen nur in von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde zugelassenen Schlachtstätten geschlachtet werden. Die Schlachtung im abgesperrten Gehöft ist verboten.

(2) Als ansteckungsverdächtig gelten auch alle Schweine solcher Bestände des abgesperrten Gehöfts, in denen Erkran⸗ kungsfälle noch nicht festgestellt worden sind.

(3) Personen, die bei der Abschlachtung von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, tätig sind, haben vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberkleidung und die Schuhe zu wechseln und sich die Hände und Arme mit heißem Wasser und Seife zu waschen und mit 2 iger heißer Soda⸗ lösung abzuspülen. 82 8

Das Wiegen von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, darf, abgesehen vom Wiegen im Seuchengehöft, nur auf besonderen, zum Wiegen unverdächtiger Schweine nicht benutzten Viehwaagen stattfinden. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Kreispolizeibehörde.

§ 3 Die Zerlegung seuchenkranker, der Seuchen oder der An⸗ steckung verdächtiger Schweine außerhalb von Schlachtstätten, Verarbeitungsräumen, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Ab⸗ deckereien, Verscharrungsplätzen oder veterinären Instituten ist verboten.. 84

(1) Fleisch von Schweinen, deren Tötung polizeilich an⸗ geordnet ist, darf vor der Entseuchung weder abgegeben noch gepökelt noch geräuchert noch zur Herstellung von Brühwürsten verwendet werden.

(2) Die Verarbeitung von nicht entseuchtem Fleisch von Schweinen, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden sind, in Betrieben, in denen Schweinefleisch aus unverseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere verarbeitet wird, ist verboten.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde.

§ 5

Vor Ausführung der Schlußentseuchung ist in Gehöften,

in denen Ratten vorhanden sind, eine Entrattung durchzu⸗ . 86

In verseuchten Kreisen ist das Kastrieren von Schweinen nur mit Erlaubnis der Kreispolizeibehörde gestattet.

In verseuchten Kreisen ist die Vornahme von Ein⸗ spritzungen aller Art bei Schweinen nur Tierärzten gestattet.

II. Besondere Vorschriften zum Schutze gegen die ansteckende Schweinelähme.

§ 8

Die Polizeibehörde hat in lähmeverseuchten Gegenden die alsbaldige Tötung aller Schweine eines Gehöfts auch dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tier⸗ arztes der Verdacht der ansteckenden Schweinelähme vorliegt.

8

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v 11“ 6

Die Ausfuhr von Nutz⸗ und Zuchtschweinen aus den

Reichsgauen der Ostmark und aus dem Sudetengau sowie

aus den Kreisen Ratibor und Prachatitz in das übrige Reichsgebiet ist verboten. 3

In lähmeverseuchten Kreisen sind Hausschlachtungen von Schweinen spätestens 8 Tage, längstens jedoch 14 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung beim Bürgermeister anzu⸗ melden. Unberührt bleibt die Anmeldepflicht nach den Fleisch⸗ beschauvorschriften. 1

10

Zur Entseuchung ist bei ansteckender Schweinelähme 3 %1ige Natronlauge zu verwenden.

III. Schlußvorschriften. Verstöße gegen die Vorschriften dieser VA. werden nach den Bestimmungen des VG. bestraft.

§ 13

Die VA. tritt sieben Tage nach ihre Kraft.

Berlin, den 27. Dezember 1940. 6

Der Reichsminister des Innern. S. AFeber..

Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.

Vorschriften über die Bewirtschaftung und Einfuhr von Holz⸗ sulfit⸗, Stroh⸗, Natron⸗(Sulfat⸗) Zellstoff und Holzstoff vom 30. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Bezug, Auslieferung und Verarbeitung

1. Sulfitzellstoff jeder Art, Strohzellstoff und Sulfat⸗ (Natron⸗) Zellstoff einschließlich der Abfallzellstoffe hieraus darf nur auf Grund einer Bezugsgenehmigung, die von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erteilt wird, bezogen werden. Für Holzstoff kann die Reichsstelle für Pa⸗ pier und Verpackungswesen die gleiche Regelung einführen.

2. Beliefert eine Zellstoff⸗ oder Holzstoffabrik eine mit ihr in räumlichem Zusammenhang stehende Papier⸗ oder fabrik, so hat die Bezugsgenehmigung dann die Bedeutung einer Verarbeitungsgenehmigung, wenn die Kapitalanteile beider Werke mindestens zu 50 v. H. denselben Personen zu⸗ stehen.

3. Zellstoffabriken und deren Zusammenschlüsse dürfen Zellstoffe der im Abs. 1 genannten Arten nur mit Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen an Verarbeiter ausliefern.

4. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann anordnen, daß Zellstoff und Holzstoff im Sinne des Abs. 1 und 2 zu den Erzeugnissen und in den Mengen ver⸗ arbeitet werden dürfen, für die sie eine schriftliche Verarbei⸗ tungsgenehmigung erteilt hat. Die Verarbeitungsgenehmi⸗ gung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

11““ § 2 Lagerhaltung

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Haltung eines bestimmten Lagers an Sulfat⸗ u. Strohzellstoff einschließlich der Abfallzellstoffe hieraus anordnen.

Meldungen, Lagerbücher

1. Verarbeiter von Zellstoff und Holzstoff haben alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz efindlichen Be⸗ stände sowie die Zu⸗ und Abgänge und ferner den Bejug und den Verbrauch von Zellstoff und Holzstoff der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter sortenmäßiger Aufteilung zu melden.

2. Erzeuger von Zellstoff und Holzstoff haben der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen ihre Erzeugung, ihren Bestand und ihren Versand fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat zu melden.

3. Außerdem haben die Verarbeiter von Zellstoff aller Art besondere Lagerbücher zu führen, aus denen ersichtlich is:

1. der Vorrat jeweils am Ersten eines Monats,

2. jede Bestandsbewegung durch Zu⸗ und Abgang mit Angabe der Herkunft und des Verwendungszweckes im eigenen Betrieb, und zwar 1

a) bei Zugängen aus fremden Lägern (Händ⸗ lern) oder Betrieben auch der Lieferer und bei Abgängen an fremde Läger (Händler) oder Betriebe auch der Empfänger,

b) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Nummer und Datum der Devisenbescheini⸗

gung sowie der Einfuhrbewilligung.

Abschluß und Vermittlung (Zulassung) von Einfuhrgeschäften

1. Zur Vermittlung und zum Abschluß von Einfuhr⸗ geschäften jeder Art in Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe, gleichgültig, ob die Tätigkeit im eigenen oder fremden Namen ausgeübt wird, bedarf es einer ausdrücklichen Zulassung durch die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.

2. Die Zulassung ist auch eeeh. wenn sich die

11““ „H