1940 / 305 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

m 30. Dezember 1.

(1) Gemischte Betriebe müssen zu denjenigen Papier⸗ sorten, bei denen bisher Natronzellstoff eigener Erzeugung verarbeitet wurde, eigenen Natronzellstoff mindestens in dem gleichen Beimischungsverhältnis wie im ersten Halbjahr 1940 verarbeiten.

(2) Soweit nicht ausdrücklich die Verarbeitung von inlän⸗ dischem PefenFehfest zu einem festgelegten Prozentsatz vor⸗ geschrieben ist, beziehen sich die in der Anlage 3 angegebenen Mengen Natronzellstoff auf ausländischen Natronzellstoff.

§ 40 Kennzahl und Sortenbezeichnung 1“

Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ist die aus der Anlage 3 ersichtliche ser zht und Sortenbezeichnung anzugeben. Für die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten der Anlage 3 ist nicht die von der einzelnen Fabrik gewählte Bezeichnung, sondern die Stoffzusammensetzung maßgebend. h“

Sofern für die in der Anlage 3 aufgeführten Natron⸗ papiere eine bestimmte Färbung als zulässig angegeben ist, ist die Herstellung anderer Färbungen nicht gestattet.

Sackpapier für Papiersäcke (1) Für die Herstellung von Natronpapiersäcken darf lediglich die Sorte S. P. I (Natronsackpapier) der Anlage 3 verwendet werden. (2) In denselben Papiersack dürfen die Sorten S. P. 1 (Natronsackpapier), S. P. II (Natronmischsackpapier) und Sul⸗ fitsackpapier nicht zusammen verarbeitet werd

Lieferungsbeschränkung für Natronpackpapier

Die Sorte N. P. I (Natronpackpapier Sorte I) darf nur

nach vorheriger Zustimmung der Reichsstelle für Papier und

an Händler und Verarbeiter geliefert erden.

88

8 D. Pappe sowie Karton für Verpackungszwecke I. Formatvorschriften

§ 44

Plakate und Kalenderrückwände

1“ Die Herstellung von Plakaten in größeren Formaten mm (oder entsprechender Fläche) ist nicht ge⸗ attet. (2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 350 500 mm (oder entsprechender Fläche) ge⸗ arbeitet werden.

II. Gewichtsvorschriften

§ 45 Pappe sowie Karton zu Verpackungszwecken

Pappe sowie Karton zu Verpackungszwecken darf nur in den Gewichten 200, 225, 250, 275, 300, 325, 350, 375, 400, 425, 450, 475, 500, 550, 600, 650, 700, 800 g/qm usw. mit jeweils 100 g/qm Abstand mit handelsüblicher Toleranz her⸗ gestellt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für Handpappe und für Karton zur Herstellung von Wellpappen

nd Zigarettenpackungen. § 46

Holzpappe zur Plakatherstellung

1 Für Plakate in Formaten bis 350 500 mm oder ent⸗ sprechender Fläche dürfen Holzpappen bis zum Höchstgewicht von 1200 g/qm (= etwa 60er bei 70 1 100 cm für Handpappe), für Plakate in größeren Formaten dürfen Holzpappen bis zum Höchstgewicht von 1800 g/qm (= etwa 40er bei 70 9 100 cm für Handpappe) verarbeitet werden.

III. Verwendungsvorschriften § 47 Vorschriften für Zigarettenpackungen

Für die Herstellung von Zigarettenpackungen aus Papier (Karton) gilt ausschließlich die zwischen der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung und den Wirtschaftsgruppen Druck und Papierverarbeitung sowie der Fachuntergruppe Zigarettenindustrie der Wirtschafts⸗ gruppe Lebensmittelindustrie getroffene Vereinbarung vom 21. Dezember 1937; insbesondere müssen die Zigaretten⸗ packungen den darin festgesetzten Normativbestimmungen ent⸗ sprechen und dürfen nur aus den darin zur Verwendung zugelassenen Materialien hergestellt werden.

§ 48 Verwendungsverbote für verschiedene Kartons und Pappen (1) Chromo⸗ und Chromoersatzkarton dürfen für folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden:

a) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flach⸗ liegende Schachtel⸗Zuschnitte.

(2) Weiße Holzpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden:

a) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flach⸗ liegende Schachtel⸗Zuschnitte —,

b) Buchhüllen und Wickelpappen,

c) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck,

d) Umkartons Sammelpackungen zur Zusammen⸗ fassung mehrerer Einzelpackungen —,

e) Werbemittel wie Schaufensterdekorationen, stumme Verkäufer usw.

(3) Lederpappe darf für folgende Erzeugnisse nicht ver⸗ wendet werden:

a) Schuhkartonagen, die als Verpackung für ein Paar Lederschuhe, Stiefel, Hausschuhe, Gummischuhe usw. bestimmt sind auch als ungeheftete, flachliegende Schachtel⸗Zuschnitte —,

b) Buchhüllen und Wickelpappen,

c) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck.

E. Einzel⸗Vorschriften § 49

Anbringung einer Kenn⸗Nummer auf Vordrucken

Drucksachenhersteller haben auf allen Vordrucken für den Geschäfts⸗ und Behördenverkehr entweder ihren Firmen⸗ namen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn⸗Nummer anzu⸗ bringen. Die Kenn⸗Nummer wird von der Wirtschaftsgruppe Druck erteilt und in einem Verzeichnis im Auftrage der Reichsstelle bei dieser Wirtschaftsgruppe geführt.

§ 50 SHersstlllungsverbot für Papiertrinkbecher

Trinkbecher aus Papier, Karton oder Pappe dürfen nur mit Zustimmung der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen hergestellt werden.

§ 51 Lieferungsklausel

Die Papier⸗ und Pappenerzeuger sowie die Großhändler haben bei Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Papieren, Kartons und Pappen, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, in die Vertragsbedingungen folgende Bestimmung aufzunehmen:

„Die Lieferung dieser Papiere (Kartons, Pappen), deren Format, Gewicht, Stoffzusammensetzung, 1“ usw. von den Vorschriften der Anordnung

r. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen vom 30. Dezember 1940 abweicht, erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der Ver⸗ wendungszweck der Papiere (Kartons, Pappen) nicht gegen ü⸗ Bestimmungen der genannten Anordnung verstößt.“

8

§ 52

Ausnahmevorschriften für Exportlieferungen und Luftpost⸗ papier

Ausgenommen von den Vorschriften dieser Anordnung

sind Papiere, Kartons und Pappen und daraus herzustellende

Waren, die nachweislich für die Ausfuhr bestimmt sind,

ferner Luftpostpapier unter 25 g/qm Gewicht. 8

§ 53 Anträge auf Ausnahmegenehmigung

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann auf Antrag Ausna von den Vorschriften dieser Anord⸗

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

I“ SGeelltungsbereich

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

1 § 56

11“ 8 Inkrafttreten 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt werden die nachstehend aufgeführten Anordnungen aufgehoben:

Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse) vom 17. August 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 191 vom 18. August 1938).

Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ vorschriften für Papiererzeugnisse) vom 28. No⸗ vember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 280 vom 29. November 1939).

Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ vorschriften für Papiererzeugnisse) vom 22. Februar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 46 pom 23. Februar 1940).

Nachtrag 3 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ vorschriften f zZapiererzeugnisse) vom 1. Septem⸗

ür ber 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗

b) Buchhüllen und Wickelpappen, c) Kartonagen zur Verpackung von Spielwaren und Christbaumschmuck,

) Umkartons Sammelpackungen zur Zusammen⸗

fassung mehrerer Einzelpackungen —,

) Werbemittel wie Schaufensterdekorationen, stumme Verkäufer usw., h) Rückwände von Bildern, Kalendern, Schreib⸗,

ar an8 und anderen Papierblöcken sowie Schieß⸗ cheiben. 1

anz. Nr. 210 vom 7. September 1940).

Nachtrag 4 zur Anordnung Nr. 2 (Herstellungs⸗ vorschriften für Papiererzeugnisse) vom 5. Septem⸗ ber 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 210 vom 7. September 1940).

Anordnung über die Einführung der Anord⸗ nung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Herstellungsvorschriften für Papier⸗ erzeugnisse) vom 17. August 1938 im Lande Oester⸗ reich und in den sudetendeutschen Gebieten, vom

14. Januar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 13 vom 16. Januar 193ö9).

Anordnung Nr. 7 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung von holzfreien Schreib⸗ und Druckpapieren und Kartons) vom 5. Juni 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom 7. Juni 1937).

Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Papierumhüllungen bei Lieferung von Brennmatertialien) vom 10. November 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 11. November 1937).

Anordnung über die Einführung der Anord⸗ nung Nr. 9 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Papierumhüllungen bei Lieferung von Brennmaterialien) vom 10. November 1937 im Lande Oesterreich, vom 2. September 1938 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 3. September 19238).

Anordnung Nr. 10 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Normung von Zigaretten⸗ packungen aus Papier oder Kartons) vom 24. De⸗ zember 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 297 vom 24. Dezember 1937).

Anordnung Nr. 12 (Anordnung Papier Nr. 5) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung von Wellpappe und Wellpapperzeug⸗ nissen) vom 6. Dezember 1938 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 285 vom 7. De⸗ zember 1938).

Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 12 (Anordnung Papier Nr. 5) der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen (Herstellung von Wellpappe und Wellpapperzeugnissen) vom 2. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 126 vom 5. Juni 1939).

Anordnung Nr. 16 (Papier Nr. 8) der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen (Lieferung von Zellulosepackpapieren) vom 16. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 190 vom 18. August 1939).

Anordnung Vp 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Verwendung von Zellstoff⸗ watte) vom 20. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 116 vom 21. Mai 1940).

Anordnung Vp 6 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Normvorschriften für Ver⸗ packungen. Formatvorschriften für von der Rolle gearbeitete Tüten und Beutel) vom 9. August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. S 187 vom 12. August 1940).

Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen.

Anlage 1 8 Auordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. Vom 30. Dezember 1940.

Formatvorschriften für Tüten und Beutel. I.

Spitztüten dürfen nur noch in den nachstehend verzeich⸗ neten Maßen hergestellt werden. Abschnittlänge Höchstzulässige (an der Klebenahht Klebestreifenbreite gemessen) (einschl. Fahne) 110 mm 25 mm 6 25 mm 25 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 40 mm 40 mm 40 mm 8 8 11““ 8 v111X“X“ Spitztüten, deren Abschnittlängen kleiner als 110 mm sind. und Spitztüten, deren Abschnittlängen größer als 350 mm ind, unterliegen nicht dieser Anordnuhg.

II. Von der Rolle geckrbeitete Bodenbeutel dürfen, soweit nicht der Verwendungszweck andere Maße erfordert, nur noch in den nachstehend verzeichneten Maßen hergestellt werden.

Schlauch⸗ Schlauch⸗ Beutelhöhe Höchstzulässige breite Klebestreifen⸗ breite

25 mm

25 mm

25 mm

25 mm

25 mm

30 mm

30 mm

30 mm

30 mm

30 mm

40 mm

40 mm

40 mm

40 mm

40 mm

40 mm

40 mm

100 mm 110 mm 130 mm 130 mm 150 mm 170 mm 170 mm 200 mm 230 mm 230 mm 260 mm 280 mm 280 mm 320 mm 320 mm 360 mm 380 mm 420 mm 8 8 40 mm

„Unterschreitungen der Maße sind nur bei den Klebe⸗ streifenbreiten zuläfscg. Durch die Art der Herstellung oder durch die Papier⸗ eigenschaften hervorgerufene Abweichungen dürfen sich nur bei der Beutelhöhe und der Klebestreifenbreite auswirken. Bodenbeutel mit einem kleineren Ausmaß als 100 mm Schlauchbreite, 180 mm Schlauchlänge, 150 mm Beutelhöhe und Bodenbeutel mit einem größeren Ausmaß als 420 mm Schlauchbreite, 750 mm Schlauchlänge, 630 mm Beutelhöhe (Groß⸗Säcke) unterliegen nicht dieser Anordnung.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.

1“ 8 8

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Berlin, Monta

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8

Von der Rolle gearbeitete Flach⸗ und Faltenbeutel dür⸗ fen, soweit nicht der Verwendungszweck andere Maße erfor⸗ dert, nur noch in den in

Unterschreitungen der Maße streifenbreiten zula Beutelbreite bei Falten⸗

Schlauch⸗ breite Beutel⸗ breite bei Flachbeuteln

1

1— 8 zur Anordnung Nr

III.

sig.

8 1 v“ 8 8 1“ . 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dezember

enden

Faltentiefe

aßen hergestellt werden. sind nur bei den Klebe⸗

Schlauch⸗ Höchstzulässige länge Klebestreifen⸗ breite

Längs⸗ und Bodenklebe⸗ streifen 25 mm 25 mm 25 mm 25 mm 25 mm 25 mm 25 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm 30 mm

30 mm

8

190 mm 210 mm 210 mm 230 mm 210 mm 230 mm 260 mm 230 mm 260 mm 310 mm 350 mm 260 mm 310 mm 350 mm 380 mm 310 mm 350 mm 380 mm 440 mm

Anlage 2

Schlauch⸗ Beutelbreite Faltentiefe bei Falten⸗

breite Beutel⸗ breite bei

400 mm 400 mm 400 mm 450 mm 450 mm 450 mm 500 mm 500 mm 550 mm 600 mm 650 mm

Flach⸗ und Faltenbeutel mit einem kleineren 190 mm Schlauchlänge Flach⸗ und Faltenbeutel mit einem größeren Ausmaß als

als 110 mm

Sorten, Stoffeinträge, Farben usw. bei Packpapieren.

beuteln

150 mm 170 mm 170 mm 170 mm 170 mm 170 mm 170 mm 200 mm 200 mm 200 mm 230 mm 230 mm 230 mm 280 mm 280 mm 280 mm 320 mm 320 mm 320 mm 360 mm 360 mm 400 mm 450 mm 500 mm

Schlauchbreite,

8

1940

Kenn⸗ Nr. d. St. zahl d. Wi Gru

Bezeichnung

Stoffzusammensetzung

Grundfarbe

Grammgewicht

eeg

Strohpapier

Schrenzpapier und KreppyV, auch Hülsen⸗ schrenz

Braunholz⸗ papier und Braunholz⸗ seiden

Packstoff und Krepp IV

Zellpackstoff

Spelt und Speltseiden

Lederpapier

Halbbast und Krepp III

Hellbast Hellbastseiden

Zellbast II und Krepp II.

Holzhaltig Zellulosepack⸗ papier und

Holzfrei Zellu⸗ losepackpapier (gebleicht und ungebleicht)

Feinseiden

mindestens 60 % Gelbstrohstoff

mindestens 90 %

höchstens 70 % Braunschliff, Rest

mit Zusatz von Altpapier der Sorten 1 und 2

Altpapiersor⸗ ten 1, 2, gegebenenfalls 3. Zusatz von Gelbstrohstoff oder Strohpappenabfällen u. ähn⸗ lichem gestattet

Altpapiersorten 1— 3, 8, 10, 26. Buchenabfallzellstoff ab IVa, Aestezellstoff

Altpapiersorten 1—3, 7—89. 10—11 8

16“ mindestens 40 % Altpapier Sorte 1 2, Rest aus Abfallzellstoff ab IVa, Buchenabfallzellstoff ab IVa und Fangstoff in der Qualität ab IVaabwärts, Holz⸗ schliffbeimischung verboten

Altpapiersorten 1—3 und 26 —29

Altpapiersorten 1—3, 7—8 u. 10

höchstens 25 % Abfallzellstoff aller Art, Altpapiersorten 7, 8, 10, 11, 16, 17, 23, 24 (auch ohne Zellstoff, dafür bessere bezug⸗ scheinfreie Altpapiersorten)

höchstens 25 % Abfallzellstoff aller Art oder auch IIb Zellst., Alt⸗ papiersorten 7, 11 —13, 16, 17, 23 25

aus mehr als 50 % Altpapier (da⸗ von mindestens 25 % Sorte 1 bis 2,25 %sonstige bezugsschein⸗ freie Sorten), Holzschliff bis zu 30 % oder dafür Ausweichzell⸗ stoffe (Buchenabfallzellstoff, Schälspänezellstoff ab IWa), Rest Abfallzellstoff

muß mindestens 25 % Buchen⸗, Schälspänezellstoff ab IVa oder Altpapier, bezugscheinfreie Sorten, enthalten. Verwen⸗ dung von Holzschliff verboten. Rest nur Abfallzellstoff ab IIIa abwärts

aus höchstens 25 % Holzschliff, mindestens 10 % Buchenzell⸗ stoff, Schälspänezellstoff IVa oder Altpapier, bezugschein⸗ freie Sorten, Rest aus unge⸗ bleichtem Zellstoff

25 % ungebleichter Zellstoff, Rest Abfallzellstoff, Altpapier, be⸗ zugscheinfreie Sorten, Buchen⸗ oder Schälspänezellstoff ab IIIa abwärts, Holzschliff höchstens 35 % (Ersatz des Holzschliffs durch Altpapier, bezugsschein⸗ freie Sorten, zulässig und er⸗ wünscht)

100 % Zellstoff, unbegrenzter Zu⸗ satz von Buchen⸗ und Schäl⸗ spänezellstoff gebleicht bzw. ungebleicht zulässig. Holz⸗ schliffzusatz verboten

(9

weißlich

trüb weißlich

80, 100, 120,

180 g/qm

ab 80 g/qm (Krepp V ab 180 g/am)

ab 25 g/qm, Seiden 18 bis

(Krepp IV ab 120 g/qm)

ab 100 g/qm

ab 25 g/qm, Seiden 18 bis 24 g/qm

ab 60 g/g9m

ab 25 g/ qm (Krepp III ab 100 g/qm)

ab 25 g/qm, Seiden 18 bis 24 g/qm

ab 40 g/qm (Krepp II ab

70 g/am)

ab 25 g/qm (Krepp I ab 70 g/qm)

8

ab 25 g/qm, Seiden 18 bis

ö“ anzeiger mo Preußischen Staatsanzeiger

g, den 30. Dezember

1940

Schlauch⸗ Höchstzulässige län

ge

Klebestreifen⸗ länge

Längs⸗ und Bodenklebe⸗ streifen

Ausmaß und

650 mm Schlauchbreite, 750 mm Schlauchlänge unterliegen nicht dieser Anordnung.

IV.

Verwendungszweck Schlauch⸗ Schlauch⸗ breite länge

Beutel⸗ Höchstzulässige höhe Klebestreifen⸗

breite 135 mm 165 mm 165 mm 210 mm 250 mm 145 mm 175 mm 175 mm 220 mm 260 mm 205 mm 220 mm

160 mm 190 mm 200 mm 250 mm 300 mm 170 mm 200 mm 210 mm 260 mm 310 mm 240 mm 260 mm

‚mit Marken⸗ 80 mm. verschluß 90 mm (Versand⸗ [110 mm geschäft) 130 mm Kaffee⸗ b 170 mm beutel mit Hand⸗

eeercchlüß lllo wm 8 5 aden⸗ geschsth 139 nh

170 mm

Malz⸗ und Kornkaffee⸗ [110 mm beutel (150 mm

305 mm 390 mm.

350 mm 450 mm

150 mm 210 mm

Grießbeutel 110 mm 300 mm 265 mm

Beutel für Kaffee, gemahlenen Kaffee⸗Ersatz, Malz⸗ und Kornkaffee, Mehl und Grieß dürfen nur noch in den nach⸗ stehenden Maßen hergestellt werden. 8

Die vorstehenden Maße gelten auch für Beutel mit Seitenfalte, und zwar in diesem Falle bei auseg

Unterschreitungen der Maße sind nur bei den Klebe⸗ streifenbreiten zulässig.

Durch die Art der Herstellung oder durch die Papier⸗ eigenschaften hervorgerufene Abweichungen dürfen sich nur bei der Beutelhöhe und der Klebestreifenbreite auswirken.

Nr. d. St. d. WiGru

Bezeichnung

Stoffzusammensetzung Grundfarbe Grammgewicht

(nur un⸗ gebleicht) 114“

Textilhülsen⸗

THP III

Satiniert

sachen,

maschinen

Holzfrei Seiden

papier THPI

riefumschlag I

Einseitig glatt

schlag III (fü Verschluß⸗

nur für Behörden⸗ bedarf), (ein⸗ seitig glatt u.

85 % Zellstoff ungebleicht, 15 % Abfallzellstoff oder Buchen⸗, Stroh⸗ und Schälspänezellstoff oder 15 % Altpapier, bezug⸗ scheinfreie Sorten, Holzschliff⸗ einsatz verboten

weiß

100 % Altpapier (nur bezugschein⸗ freie Sorten, außer Sorte 1)

10 % Zellstoff II a IIb, 90 % Altpapier, davon 45 % bezug⸗ scheinpflichtige Sorten 12, 13, 21 und 45 % bezugscheinfreie Sorten

über 10 % bis 25 % Zellstoff II a bis II b, 75 % Altpapier, davon 30 % bezugscheinpflichtige Sor⸗ ten 12, 13, 21 und 45 % bezug⸗ scheinfreie Sorten

über 25 % bis zu 60 % Zellstoff, davon 30 % Ia— Ib und 30 % II a-—II b, 40 % Altpapier, be⸗ zugscheinpflichtige Sorten 12, 13, 21

Für alle Brief⸗ umschlag⸗ paviere gelten die Farbenlt. Farbtafel (vgl. § 33 der An⸗ ordnung Nr. 2)

50 % ungebleichter Zellstoff ab I b abwärts, 40 % eigener Aus⸗ schuß oder Altpapier (vorwie⸗ gend Briefumschläge und Brief⸗ umschlagspäne) oder Buchen⸗ oder Schälspänezellstoff diese Sorten höchstens ¼ von den 40 % —, 10 % Holzschliff (10 % des Zellstoffs können durch Holzschliff ersetzt werden. Alt⸗ papiereinsatz darf nicht durch

t d

8 Holzschliff vermirn

20 % Zellstoff ab IIa abwärts, 10 % Abfallzellstoff ab III a (höherer Eintrag in Abfallzell⸗ stoff zum Ersatz des Gutzellstoffs zulässig), 50 % eigener Aus⸗ schuß oder Altpapier (vorwie⸗ gend Briefumschläge und Brief⸗ umschlagspäne) oder Buchen⸗ und Schälspänezellstoff da⸗ von höchstens 1 von 50 % —, 20 % Holzschliff. (Der Zellstoff⸗ eintrag kann durch Holzschliff ersetzt werden. Der Einsatz von Altpapier darf durch Holzschliff nicht vermindert werden.)

100, 110, 130 150 g/ qm 1 60, 70, 80, 100

60°‧% ungebl. Zellstoff von Ib ab⸗ wärts, 40 % Holzschliff, Alt⸗ papierzusatz verboten

gl.)