1111.“
b “ b Zweite Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3
wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an Altpapierhandel oder an zugelassene Reinigungsanstalten 8 ) abgegeben werden. Altpapierhändler dürfen e Natronpapiersäcke nur an zugelassene Reinigungsanstalten liefern. 8
, 6. Aussortierte Sorten (Spalte I 3 der Anlage) dürfen nur von Sortierbetrieben geliefert werden. Das gleiche gilt für die Lieferung bestimmter anderer von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen festzulegender Sorten. Ieb 7. Maschinengereinigte Natronpapiersäcke (Sorte 5 der Anlage) dürfen nur von Reinigungsanstalten geliefer
werden 8 G Erzeugnisse aus dem Gebiet 3 . u66“ 8 Briespapierherstellung). VBPVPerarbeitung von Altpapier. 8 8
2*8 Altpapier darf von B nur im Rahmen einer Einkaufsbewilligung erworben werden.
2. veensgcgne von Altpapier dürfen Altpapier nur . zugelassenen Handelsbetrieben erwerben, sofern ihnen nich eine Sondergenehmigung zum unmittelbaren Bezug von An⸗ fallstellen oder nicht zugelassenen Handelsbetrieben (§ 8) er⸗
teilt worden ist. “ 8 3. Für Erwerb bestimmter von der Reichsstelle für
apier und Verpackungswesen festzulegender Sorten ist neben Rahien dumfsbenidtaung ein besonderer Bezugsberechtigungs⸗ schein der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen er⸗ orderlich. 1— 4. gür den Bezug aussortierter Sorten sowie maschinen⸗ Ser ter Töö“ durch Verarbeiter gilt § 2 bsatz 6 und 7 entsprechend. 8
saß Die von ungereinigten oder handent⸗ staubten alten Natronpapiersäcken (Sorte 9 der Anlage) ist grundsätzlich untersagt. Soweit eine Verarbeitung dieses Materials ausnahmsweise stattfinden soll, ist hierfür 15 Ausnahmegenehmigung auf Grund des § 11 dieser Anord⸗
Erzeugungsgebiet: Sulfitze l⸗ stoff⸗ infuhr.
85
Beauftragter für Sulfitzell⸗ stoff⸗Einfuhr (D) der Reichs⸗ stelle für Papier und Ver⸗ packungswesen: E. Johannson, Treuhandgesellschaft der Pa⸗-⸗ pierindustrie m. b. H., Berlin-⸗ Charlottenburg 2, Neue Grol⸗ manstraße 7—9. Anruf: 34 66 09.
PBekanntmachung Nr. 1
zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Verteilungsvorschriften)
50 % inl. Natronzellstoff 70/75, 75/80, ba 30. Dezember 1940.
15 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗ 630/85 g/—m Gremäß § 2 Abs. (2) der obengenannten Anordnung be⸗ papier⸗) Abfälle telle ich für die Verteilung von Zellstoff Holzstoff, Papier und
157% gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗ Sappe sowie von Erzeugnissen der papier⸗ und pappenver⸗
A arbeitenden Industrie und des Druckgewerbes folgende Be⸗
% Sulfitzellstoff IB anftraate
10 % Sulfitzellstoff III a strag 1 1
Sorte I (säurefrei)
100 % Natronzellstoff
Sorte II (Wickelseiden)
50 % Natronzellstoff
50 % Sulfitzellstoff
Sorte 1
50 9% inl. Natronzellstoff
50 °% ausl. Natronzellstoff
Beimischung: Natronsack⸗Alt⸗ papier an Stelle von ausl. Natronzellstoff bis zu 25 % zu⸗ gelassen (Berstdruck mindestens 1,7; Prüffläche 100 qem)
Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, - Sorten I, II und III (Kenn⸗- “ zahl NW I, NW II, NW III) 8r.
1 gei 1 1 erteilungsstelle für Zei⸗
wird von der Reichsstelle für “ 12) Sder
11““ Reichsstelle für Papier und Berlin⸗Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 15, Anruf: 8 Verpackungswesen: *
50, 60, 70, 80, Sorte II 8 “ 31 53 26, vorbehalten. 16“ 90, 100, 110, 50 % gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗ Beauftragte: Dr. Reimann / 120, 130 g/qm papier oder 50 % Natronzell⸗ 1“ Direktor Vits, Verband deut⸗ 3 1““ 9 8
stoff scher Druckpapierfabriken G. m. Gemäß § 2 Abs. 2 der obengenannten Anordnung be⸗
1 v1“” stelle ich für die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier
Anlage 3 zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dez. 1940. Sorten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natronpapieren.
zulässige Färbung
Sorten⸗ bezeichnung
Nr. d. Stat.
d. Wi Gru Grammgewicht
Stoffzusammensetzung
Natronmisch⸗ sackpapier
grau
Nr. d. Stat.
Sorten⸗ zulässige d. Wi Gru zulässig
bezeichnung Stoffzusammensetzung Färbung Grammgewicht
Erzeugungsgebiet: Briefum⸗ schläge, Papierausstattungen (insbesondere Mappen, Pak⸗ kungen, Briefblocks, verwandte
Beauftragter für Briefum⸗ schläge und Papierausstattun⸗ gen (F) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Paul Krause, Vertreter: Rechts⸗ anwalt Dr. Giehler, Wirtschafts⸗ verband der Briefumschlag⸗ industrie, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Bismarckstraße 107. Anruf: 31 88 66.
Natronpack⸗
Sorte I (glatt oder gekreppt) 40, 50, 60, 70, 10 papier “
100 % Natronzellstoff 80, 100, 125, 150 g/qra
beliebig
beliebig natur⸗ 12 — 24 g/qm
braun beliebig
N. S. I Natronseiden
Verteilungsstelle:
Verteilungsstelle für beson⸗ Erzeugungsgebiet: Flor⸗ und dere Papiere (1) der Reichs⸗ Durchschlagspost, Kondensato⸗ stelle für Papier und Ver⸗ renpapier Karbonrohpapier, packungswesen: Vulkanfiber und Kunstlederroh⸗
Beauftragte: Dr. Clemens / stoff, Tapetenrohpapier, echt Dr. Schädel, Kartellausschuß Pergamentrohpapier, Wachs⸗ der papiererzeugenden Indu⸗ rohpapier, Zellstoffkarton, Fo⸗ strie, Berlin⸗Charlottenburg 2, torohpapier und ⸗karton, Lösch⸗ Neue Grolmanstraße 5/6. An⸗ und Filtrierpapier, Filtermasse, v. 9b0c. Zellstoffwatte, Feinpapier (für
technische Zwecke sowie Wert⸗ zeichen⸗ und Dokumentenpa- pier), Spezialpapiere und II. Die Verteilung von Landkarten⸗ (Generalstabskarten⸗)
Erzeugungsgebiet: Zeitungs⸗ Papier, Zigarettenpapier, Zellglas und Japanseidenpapier druckpapier. 8 bleibt der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen,
Torte 11 latt oder gekreppt) 18 — 24 g/9m
70 % Natronzellstoff
30 % Dunkelhanf oder austausch⸗ fähige Altpapiersorten 10 b oder I11 der Anordnung 4
Sorte III
50 % Natronzellstoff
Sv1 50° % austauschfähige Altpapier⸗ 1 sorten der Anordnung 4
Natronpack⸗ Sorte IV. 8
papier 40 % Natronzellstoff (austausch⸗ fähig mit Natronästen)
60 % Natronäste oder Sulfitzell⸗ stoff Qualität IIIa abwärts odera ustauschfähige Altpapier⸗ sorten
Natronpack⸗ papier
40, 50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200, 250,
300 g/qm
N. S. II Natronseiden
200, 225, 250,
beliebig 275, 300 g/qm
Natronkarton für Well⸗
pappe
N. W. I
50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200 g/qm
Natronpack⸗
Beauftragter für Tüten und Beutel (G) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Erwin Görges, Teltow bei Berlin. Anruf: 84 53 56.
Erzeugungsgebiet: Tüten und Beutel.
50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200 g/qm
200, 225, 250. 275, 300 g/qm
Natronkarton für Well⸗
40% inländischer Natronzellstoff grün,
50 % Natronsackaltpapier braun
10 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗ und papier⸗) Abfälle
Natronmisch⸗ papier
Eö“
1“
40 % Altpapier (Sorten 1e, 20, 3,
Natronbeklebe⸗ papier
8 gereinigtes papier “ papier⸗) Abfälle Gummierroh⸗ 990% Natronzellstoff papier papier⸗) Abfälle
Rohpapier für zu bituminie⸗ rende oder andere feuch⸗ tigkeitsdichte Papiere (glatt oder gekreppt)
Natronsack⸗ papier
80 % Natronzellstoff 20 % Natronpapier⸗ papier⸗) Abfälle
60°% ausl. Natronzellstoff 40 9% inl. Natronzellstoff
zulässig.
80 °% inl. Natronzellstoff oder 50 % ausl. Natronzellstoff + 30 % Natronsack⸗Alt⸗
20 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗
10 % Natronpapier⸗ (Kraft⸗
(Kraft⸗
Die Verarbeitung von Natron⸗ papier⸗(Kraftpapier⸗) Abfällen bis zu 5 % an Stelle von aus⸗ ländischem Natronzellstoff ist
beliebig 40, 50, 60 g/qm
8 8
40, 60, 70, 90, 110, 150 g/qm
natur⸗ braun
40, 50, 60, 70, 80, 90, 100 g N. W. III
pappe
47/50, 70/75, 75/80, 80/85, 90/95 g/qm
beliebig
Natronkarton für Well⸗
10a u. b, 11, 12)
10 % inl. Natronzellstoff (Berst⸗ druck mindestens 1,4; Prüf⸗ fläche 100 qem)
Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten I, II und III (Kenn⸗ zahl NW I, NW II, NW III) wird von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen noch bekanntgegeben.
Sorte III.
80 % Altpapier (Sorten 1o, 2c, 3, 10a u. b, 11, 12)
20 % gereinigtes Natronsack⸗Alt⸗ papier oder Natronzellstoff (Berstdruck mindestens 1; Prüf⸗ fläche 100 qem).
Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten I, II und III (Kenn⸗ zahl NW I, NW II, NW III) wird von der Reichsstelle fen Papier und Verpackungswesen noch bekanntgegeben.
8 “ S
Anordnung Nr. 3
der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. Verteilungsvorschriften vom 30. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Auslieferungsfreigabe
1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen regelt den Absatz von Papier und Pappen durch Festsetzung von Auslieferungsfreigaben.
2. Auslieferungen in Papier und Pappe dürfen nur auf Grund und in Höhe der von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erteilten Auslieferungsfreigaben vorge⸗ nommen werden.
3. Die Auslieferungsfreigaben werden den papier⸗ und pappenerzeugenden Betrieben für bestimmte Sorten und Zeit⸗ räume erteilt.
4. Ueberschreitungen sind bis zu 10 v. H. der freigegebenen Monatsmengen zulässig und müssen innerhalb eines Kalender⸗ vierteljahres ausgeglichen werden. In dem gleichen Umfange können Unterschreitungen innerhalb eines Kalenderviertel⸗ jahres ausgeglichen werden.
5. Die Auslieferungsfreigaben bilden die Bemessungs⸗ grundlage für die Rohstoffzuteilung.
6. Für Zellstoff und Holzstoff kann die Reichsstelle für 5 und Verpackungswesen entsprechende Vorschrift assen. b 8 1
8 § 2 Verteilungsbeauftragte der Reichsstelle
1. Für die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe sowie von Erzeugnissen der papier⸗ und pappen⸗ verarbeitenden Industrie und des Druckgewerbes können bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, soweit die Verteilung nicht unmittelbar durch die Reichsstelle durch⸗ geführt wird, Beauftragte bestellt werden. Einzelne Beauf⸗ können die Bezeichnung Verteilungsstelle er⸗ halten.
2. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungs⸗ wesen bestellt und entläßt die Beauftragten und teilt ihnen ihren Aufgabenbereich zu. Bestellung und Entlassung der Be⸗ auftragten werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger veröffentlicht.
3. Die Beauftragten handeln im Namen und Auftrage der Reichsstelle und sind an deren Weisungen gebunden. So⸗ weit mehrere Beauftragte für ein Erzeugungsgebiet bestellt sind, ist jeder von ihnen berechtigt, es gesamten Erzeugungsgebietes Anweisungen zu treffen.
4. Die Beauftragten sind berechtigt und verpflichtet, Er⸗ zur bevorzugten Auslieferung vordringlicher
ufträge und zur Zurückstellung der Auslieserung. angenom⸗ mener Aufträge anzuweisen.
5. Die Beauftragten haben das Recht, die Betriebe ihres
“
daß in ihrem Rahmen zugeteilte Mengen ausschließlich für
berechtigt, Papier⸗ und Pappengroßhändlern zur Auflage zu
Erzeugungsgebietes anzuweisen, von den Beziehern die für die Durchführung der Verteilung erforderlichen Erklärungen zu verlangen. Die Beauftragten können die Erklärungen auch unmittelbar von den Beziehern anfordern.
§ 3 Durchführung der Verteilung
1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen se die Verteilung der Erzeugungsmengen an Zellstoßf, Holzstoff, Papier und Pappe monatlich oder vierteljährlich nach einem von den Beauftragten vorzulegenden Plan fest. Die Ver⸗ teilung der Erzeugnisse der papier⸗ und pappenverarbeitenden Industrie und des Druckgewerbes kann nach entsprechenden Plänen durchgeführt werden.
2. Die zur Verfügung stehenden Erzeugungsmengen an Papier und Pappe können, soweit die Reichsstelle nicht für einzelne Abnehmerkreise oder Sorten eine Sonderregelung getroffen hat, nach bestimmten P verteilt werden.
Der Richtsatz wird für eine bestimmte Zeit in einem Vom⸗ Hundert⸗Satz der Auslieferungen eines zurückliegenden Be⸗ zugszeitraumes festgesetzt. Im Rahmen dieses Richtsatzes dürfen Papier, Pappe und Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Druckgewerbes abgegeben und bezogen werden.
3. Als Sonderregelung können u. a. für bestimmte Ver⸗ wendungsgebiete Sondermengen festgelegt und ihre Verwal⸗ tung geeigneten Treuhändern (Bedarfsträgern) übertragen werden. Die Festlegung einer Sondermenge hat zur Folge,
den vorgesehenen Zweck verwendet und andere Mengen hier⸗ für nicht verbraucht werden dürfen. 874 Auslieferung des Papier⸗ und Pappengroßhandels 1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ist
machen, bestimmte Papier⸗ und Pappenmengen und ⸗sorten a) auf Lager zu nehmen oder zu halten, b) an bestimmte Abnehmer oder Abnehmergruppen aus⸗ zuliefern.
2. Die Auflage kann auch durch Mitteilung an die Fach⸗ gruppe Papier in der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel erfolgen. Die Mitglieder der Fachgruppe Papier der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel haben der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen bis zum 5. jeden Monats eine mengenmäßige Aufstellung über den Lagerbestand am Ende des vorausgegangenen Monats einzureichen. Diese Aufstellung ist nach den Sorten zu unter⸗ teilen, die den Positionsbezeichnungen der Produktionsmel⸗ dungen für die Wirtschaftsgruppe der ’ Pappen⸗, Zell⸗ stoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung entsprecheen. †
§ 5 Ausnahmen 8 8 Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann
Ausnahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.
Zuwiderhandlungen
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden 85 1“
nach den Vorschriften der §§ 10 und 12—15 der Verordnung
über den Warenverkehr bestraft.
2. In gleicher Weise werden Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Anordnung erlassenen Vorschriften und gegen die gemäß § 2 dieser Anordnung erteilten Anweisungen (Auflagen) der Verteilungsbeauftragten bestraft.
eltungsbereich
Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
5 8 .““ Inkrafttreten 1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗
anzeiger in Kraft.
2. Zu dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
1. Die Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Beschränkung der Bevor⸗ ratung) vom 27. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. “ Staatsanz. Nr. 24 vom 29. Januar
2. Die Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Ver⸗ teilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier⸗ und Pappen⸗Erzeugung vom 8. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 7 vom 9. Januar 1940).
.Der Nachtrag Nr. 1 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegs⸗ wirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier⸗ und Pappen⸗ Erzeugung vom 8. Januar 1940 vom 4. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1940).
Die Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier⸗ und Pappen⸗Erzeugung vom 8. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 7 vom 9. Januar 1940).
Die Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier⸗ und Pappen⸗Erzeugung vom 8. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1940).
6. Die Bekanntmachung Nr. 3 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff⸗, Holzstoff⸗, Papier⸗ und Pappen⸗Erzeugung vom 8. Januar 1940 vom 3. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
EStteaatsanz. Nr. 132 vom 8. Juni 1940). Berlin, den 30. Dezember 1940.
Verteilungsstelle für
uund
straße 5. Anruf: 22 98 71.
Verteilungsstelle für Druck⸗ und Schreibpapiere (3) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:
Beauftragte: Dr. Stülpnagel / Direktor Brecht Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei, Berlin W 35, Tiergartenstr. 34a Anruf: 24 21 72/73.
Verteilungsstelle für Pack- Erzeugungsgebiet: Strohpa⸗
papier (4) der Reichsstelle für
Papier und Verpackungswesen:
Beauftragte: Direktor Schütze /
Dr. Gätcke, Gemeinschaft Pack⸗
papier, Berlin⸗Charlotten⸗
burg 2, Hardenbergstraße 13. f. 31 52 41
Sack⸗ papier, Natronzellstoff und Na⸗ tronpapier (5) der Reichsstelle
für Papier und Verpackungs⸗
wesen:
Beauftragte: Dr. Frhr. v. Frentz / Dr. Günther, Kontroll⸗ stelle Natronpapier und Papier⸗
säcke, Berlin⸗Charlottenburg 2,
Neue Grolmanstraße 7—9. Anruf: 34 73777.
Verteilungsstelle für Pappe (6) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:
Beauftragte: Dr. Frhr. v. Frentz / P. Stühlen, Arbeits⸗
gemeinschaft der Kartelle der
Pappenindustrie, Berlin⸗Char⸗
lottenburg 2, Berliner Straße . Anruf: 34 88 58.
1.X“
Verteilungsstelle für Sulfit⸗
Strohzellstoff (7) der
Reiichsstelle für Papier und Verpackungswesen: .
Beauftragte: Direktor Garbe. Direktor Malschewski, Zellstoff⸗ syndikat G. m. b. H., Berlin W 62, Budapester Straße 15. Anruf: 25 97 66.
Verteilungsstelle für Well⸗
pappen und Wellpappener⸗ zeugnisse (8) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Beauftragte: Dr. Siedler, Ver⸗ treter: Fritz Daus, Fachgruppe Pappenverarbeitende Indu⸗
8 strie, Berlin W 30, Nollendorf⸗
platz 1. Anruf: 21 90 81.
Beauftragter für Streichroh,⸗ Kunstdruck⸗ und Chromopapiere (A) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dr. h. c. Schmeil, Wirtschaftsstelle Kunstdruckpapier G. m. b. H., Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grolmanstraße 5. Anruf: 34 71 72.
Beauftragter für Handelsholz⸗ stoff (B) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dr. Schuchhart, Dr. Drechsel, Fachgruppe Holzstofferzeugung, Dresden⸗A. 16, Elisenstraße 11. Anruf: 6 21 54.
Beauftragter für Spezialkrepp (cC) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dir. Dittrich, Gemeinschaft Pack⸗ papier, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Hardenbergstraße 13. Anruf: 31 52 41
Erzeugungsgebiet: Holzhaltig
Erzeugungsgebiet:
Erzeugungsgebiet:
und holzfrei Schreib⸗ und Druckpapier, Bibel⸗ und Dünn⸗ druckpapier, Feinpapier (nicht für technische Zwecke, mit Aus⸗ nahme von Wertzeichen⸗ und Dokumentenpapier), Karton⸗ papier geklebt und geklebte Kartons.
pier, Schrenzpapier einschl. Strohschrenz und Isolierroh⸗ papier, Braunholzpapier, mittl. Packpapiere, Hülsenpapier, Sulsitzellstoffpackpapiere, Briefumschlagpapier, Perga⸗ mentersatz, Pergamyn, Sei⸗ denpapier, Verdunkelungspa⸗ pier, Sulfitsackpapier, Spinn⸗ papier.
Natron⸗ packpapier, ganz oder teil⸗ weise aus Natronzellstoff, Sack⸗ papier, ganz oder teilweise aus Natronzellstoff, Natronmisch⸗ sackpapier, Kabel⸗ und Isolier⸗ papier, Zellulongarn, Schmir⸗
gelroh⸗, Schleifbandroh⸗ und Patronenpapier.
Chromo⸗ ersatzkarton, Duplex⸗ und Tri⸗ plexkarton, farbig, Maschinen⸗ holzpappe (Holzkarton), Ma⸗ schinengraupappe (Graukarton), Strohpappe, Schrenz⸗ und Speltpappe, Maschinenleder⸗ pappe, Rohdachpappe l(einschl. Filz⸗ und Wollfilzpappe), son⸗ stige Maschinenpappen, Hand⸗ lederpappe, Handgraupappe, Buchbinder⸗ und Ziehpappe, Hartpappe (einschl. Stanz⸗ und Schuhpappe), ohne Zusatz von Lederabfällen, Lederfaser⸗ pappe, Preßspan, Kofferpappe, Jacquardpappe, Matrizen⸗ pappe, sonstige Handpappen.
Erzeugungsgebiet: Sulfitzell⸗ stoff und Strohzellstoff.
Erzeugungsgebiet: Wellpappe 2. die Reinigungsanstalten (§ 7).
und Wellpappenerzeugnisse
Erzeugungsgebiet: Streich⸗ rohpapier und ⸗karton, Kunst⸗ druck⸗ und Chromopapier.
Erzeugungsgebiet: holzstoff.
Erzeugungsgebiet: ersatzkrepp, Toilettenpapier.
6
Handels⸗
Textil⸗
und Pappe als bezirkliche Unterverteilungsstelle für die O st⸗ mark die 1111¹“ Ministerialrat a. D. Dr. Prossinagg und Direktor Poppoviec, Oesterreichische Papierverkaufsgesellschaft m. b. H., Wien VI, Gumpendorfer Straße 6, Anruf: B 29 5 50,
für den Reichsgau Sudetenland die Beauf⸗ tragten: Ingenieur Staffen, Verkaufsbüro der Ver⸗ einigten Papierfabriken G. m. b. H., Prag II, Volksstraße 10, Anruf: 44 248, und Ingenieur Jantsch, „Kartonia“, Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft der Pappenfabrikanten und Holz⸗ schleifer, reg. G. m. b. H., Prag II, Volksstraße 10, Anruf:
Berlin, den 30. Dezember 1940. 8 Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.
8 8
Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
Vorschriften über die Bewirtschaftung von Altpapier, Natron⸗ papier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfällen und gebrauchten Natronpapiersäcken 8
8 „vom 30. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der hohe über Höchstpreise für Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 1150) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung angeordnet 1“
11“
88 “ 8
Begriffsbestimmung.
1. Als Altpapier im Sinne dieser Anordnung gelten: a) Papierspäne I von der Papierverarbeitung); b) beschriebenes und bedrucktes Papier als Altpapier (Makulatur);
c) Papier, Pappe, Papier⸗ und Faßhmarkac, lediglich zum Einstampfen verwendbar, einschließlich Natron⸗ papiersäcke. (Nr. 673 a des Statistischen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif).
2. Händler im Sinne dieser Anordnung sind
a) Sammler und Kleinhändler,
b) Mittelhändler,
c) Handelsbetriebe, die zur Belieferung der Verarbeiter
vpon Altpapier zugelassen sind (zugelassene Handels⸗ betriebe [§ 51]).
Zu den Handelsbetrieben gehören auch 1. die Sortierbetriebe (§ 6),
3. Verarbeiter von Altpapier sind a) Papierfabriken, 8 b) vaeen ebr c) alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, ddie im Besitze von Einkaufsbewilligungen sind.
Fäandel mit Altpapier.
1. Der Handel mit Altpapier darf nur von Händlern im Sinne dieser Anordnung betrieben werden.
2. Es ist den zugelassenen Handelsbetrieben untersagt, ohne Durchgangsgenehmigung (§ 8 Abs. 2) Altpapier von An⸗ fallstellen gegen Entgelt an Fearbetzer zu liefern, sofern es von keinem Händler sortiert, gebündelt, gepreßt, gelagert oder befördert worden ist.
3. Die Sorten „gemischte Papier⸗ und Pappenabfälle“ (1 a — e) und „Wellpappenabfälle“ (2 a — c) dürfen an Ver⸗ arbeiter von Altpapier nur in gepreßten Ballen geliefert werden. ” Verpflichtung erstreckt sich auch auf alle übrigen Sorten, bei denen eine Pressung zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung handelsüblich ist. G
4. Alle Ballen sind äußerlich erkennbar mit der Nummer der betreffenden Altpapiersorte, die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt ist und mit dem Namen bzw. einem von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu genehmigenden Kennzeichen desjenigen Händlers zu versehen, der das Altpapier als letzter vor der Lieferung an den Ver⸗ arbeiter von Altpapier in Ballen gepreßt hat.
nung bei der — 1 zu beantragen. Wird eine solche Ausnahmegenehmigung er⸗ teilt, so gilt sie zugleich als Einkaufsbewilligung für den An⸗ kauf von einem zugelassenen Handelsbetrieb oder, soweit eine
5. Ungereinigte, gebrauchte Natronpapiersäcke, die nicht
eichsstelle für Papier und Verpackungswesen
ondergenehmigung gemäß § 8 vorliegt, von der Anfallstelle.
Sorten und Preise. 1“ .Altpapier darf nur in den Sorten gehandelt werden,
die in der Anlage zu dieser Anordnung unter Nr. 1— 29 auf⸗ geführt sind.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Anordnung.
2. Es gelten folgende Arten von Höchstpreisen für je 100 kg Altpapier: 8
8) Hhegftpreise gf den Verkauf an Händler durch An⸗
fallstellen. Diese Höchstpreise gelten ab Anfallstelle
üfr loses (ungepreßtes) Material (Spalte 1 1—3 der nlage). 8
b) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von
Altpapier durch zugelassene Händler (Spalte II der Anlage). Diese Höchstpreise gelten ab Verladestation des Verkäufers, frei eingeladen im Wascan. für Material in Preßballen bzw. handelsübli gebün⸗ delt, gemäß § 2 Abs. 4 gekennzeichnet.
c) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von Altpapier durch Anfallstellen auf Grund von Sondergenehmigungen gemäß § 8 Abs. 1. Diese Höchstpreise entsprechen den unter b. genannten Höchstpreisen (Spalte II der Anlage). “
3. Die Höchstpreise für die einzelnen Sorten sind in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt.
4. Ein Anspruch seitens der Anfallstelle auf Zahlung eines Preises für Lieferung von Mengen unter 100 kg be⸗ steht nicht. Es steht jedoch dem Käufer frei, einen Betrag bis zur Höhe des für die Mengenstaffel von 100 — 1000 kg vorgesehenen Anfallstellen⸗Höchstpreises zu zahlen.
5. Sammler müssen mindestens eine Vergütung von 1,75 Rℳ für 100 kg gesammeltes Altpapier erhalten, voraus⸗ gesetzt, daß die Ware auf den üblichen Lagerplatz des ab⸗ nehmenden Händlers geliefert wird. Ein geringerer Samm⸗ lerpreis darf auf keinen Fall gezahlt werden. b
6. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen nicht erhoben werden. 8 1
7. Die zwischen den Anfallstellen⸗Höchstpreisen (Spalte I der Anlage) und den Verarbeiter⸗Höchstpreisen (Spalte II. der Anlage) verbleibenden Spannen sind zwischen den jeweils be⸗ teiligten Händlern entsprechend den tatsächlichen Leistungen angemessen aufzuteilen. Die Spanne zwischen den Anfall⸗ stellen⸗Höchstpreisen für Mengen von 1000 bis 5000 kg und den Verarbeiter⸗Höchstpreisen beträgt im Durchschnitt ERℳ 1,60 % kg und 25 %, berechnet vom Anfallstellen⸗Höchst⸗ preis zuzüglich des Betrages von Rℳ 1,60 % kg.
8. Cosweit eine Anfallstelle Altpapier in Preßballen ab⸗ gibt, dürfen die Preßkosten bis zu R ℳ —,50 % kg insgesamt zusätzlich vergütet werden. Soweit eine Anfallstelle Altpapier in den Bahnwaggon verladet oder zum Händlerlager befördert, dürfen die Verlade⸗ bzw. Transportkosten bis zu R ℳ —,25 % kg insgesamt zusätzlich vergütet werden. Soweit die Selbst⸗ kosten diese überschreiten, darf eine höhere Ver⸗
ütung nur mit Genehmigung der zuständigen Preisbildungs⸗ telle gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist durch die Anfallstelle einzureichen. Preß⸗ und Verlade⸗ bzw. Trans⸗ portkosten sind in den Abrechnungen gesondert auszuweisen.
9. Soweit es sich in einzelnen Bezirken als erforderlich erweisen sollte, Höchstpreise für den Verkauf von Altpapier von Händler zu Händler festzusetzen, erfolgt die Festsetzung durch die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
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1 § 5
IZulassung von Handelsbetriebben
1. Die Zulassung als Handelsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier erfolgt durch die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Anträge sind an die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege zu richten. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe Groß⸗,
lin⸗ und Ausfuhrhandel ein.
2. Handelsbetriebe, die bei Fet dieser Anord⸗ nung zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge⸗ lassen sind, gelten ohne neuen Zulassungsbescheid der Räichs⸗
stelle für Papier und Verpackungswesen auch weiterhin als
zugelassen. 3. Die Zulassung gilt jeweils für zwei Jahre. Den Zeit⸗ punkt des Außerkrafttretens der Zulassung der gemäß Ab⸗