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Dritte Beila
zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940.
Gemeinschaft der Hersteller von Briefumschlag⸗
papieren ;
Gemeinschaft der Hersteller von Cellulose⸗ und Pack⸗ 8
seiden Spinnpapiergruppe: (aus Sulfat⸗ und Sulfitzellstoff) Wirtschaftsstelle Spinnpapier Gruppe fettdichter Papiere: Pergamentersatz G. m. b. H. T Dick⸗ und Dünn⸗Pergamyn außerdem Oesterreichische Papierverkaufsgesellschaft m. b. H., Wien, und Verkaufsbüro der Vereinigten Papierfabriken G. m. b. H., Prag. 663) Außerdem können Einzelfirmen, die Packpapiere der in § 2 Abs. 2 genannten Art herstellen, Mitglieder der Ge⸗ meinschaft werden.
(4) Soweit für die in § 2 Abs. 2 genannten Papiersorten Zusammenschlüsse nicht bestehen, gilt die Gesamtheit der Er⸗ zeuger dieser Papiere als Zusammenschluß (Mitglied) im Sinne der Gemeinschaft. 8
11““ Zweck und Aufgaben.
11) Die Gemeinschaft hat den Zweck der Marktregelung für das gesamte großdeutsche Packpapiergebiet. Sie hat für eine möglichst gleichmäßige Beschäftigung aller Packpapier⸗ erzeuger unter Förderung aller Exportmöglichkeiten zu sorgen.
(2) Packpapier im Sinne des Absatzes 1 sind folgende Sorten in jeder Ausführung: .
a) Stroh⸗ und Schrenzpapier (z. Zt. Nr. 9 und 10 der Wigrustatistik)
b) mittleres Packpapier einschließlich Braunholzpapier (z. Zt. Nr. 12 und 11 der Wigrustrat.)
c) besseres Packpapier (z. Zt. Nr. 13 der Wigrustat.
d) Briefumschlagpapier 5. Zt. Nr. 18 der Wigrustat.
e) Pack⸗ und Zellulose⸗Seidenpapier (z. Zt. Nr. 20 der Wigrustat.)
f) Pergamentersatz (z. Zt. Nr. 19 a der Wigrustat.)
g) Pergamyn (z. Zt. Nr. 19 b der Wigrustat.)
h) ähnliches Papier wie Pergamentersatz und Perga⸗ myn (Parchment, Havanna, sat. imit. Pergament usw.) (z. Zt. Nr. 19 c der Wigrustat.)
¹) Spinnpapier (aus Sulfat⸗ und Sulfitzellstoff) (z. Zt. Nr, 25 der Wigrustatistik)
¹) aller Art (z. Zt. Nr. 38 der Wigru⸗ tatistik)
k) Textilersatzkrepp (z. Zt. Nr. 40 a der Wigrustatistik)
(3) Zur Durchführung des im Absatz 1 aufgeführten Zweckes hat die Gemeinschaft folgende Aufgaben: a) 1 von Rohstoff⸗, Erzeugungs⸗ und Absatz⸗ 3 ragen. b) Regelun und Ueberwachung der Packpapierausliefe⸗ rungen einschließlich des Eggenverbrauchs und der Eigenverarbeitung) der Mitglieder. e) Regelung der Sortenfragen und in Zweifelsfällen Entscheidung über die Zugehörigkeit einzelner Sorten
3 2
81 zu den angeschlossenen Zusammenschlüssen.
cd¹]) Abstimmung der Preise, Zahlungs⸗ und Lieferungs⸗ 2 bedingungen.
e) Betreuung der Ein⸗ und Ausfuhrinteressen aller Mitglieder und deren Vertretung bei allen zwischen⸗ staatlichen nect 6e t g
f) Kreditüberwachung der Abnehmerschaft.
g) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitglie⸗ dern über Angelegenheiten dieses Vertrages.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gemeinschaft
8 ihren Mitgliedern bindende Weisungen erteilen.
9 § 3 1 Feesstsetzung der Kontingente.
(1) Zur Durchführung der im § 2 angegebenen Aufgaben 1 Gemeinschaft insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: a) Feststellung der Höchst⸗Inlands⸗Absatzmenge der Ge⸗
meinschaft (getrennt nach Sorten) unter Erfassung aller Packpapier erzeugenden Maschinen.
b) Aufteilung der Höchst⸗Inlands⸗Absatzmenge zu a) auf die Mitglieder.
c) Bestimmung der jeweiligen Gesamtinlandsausliefe⸗ rungsmenge der Cemeinschaft für einen bestimmten Zeitabschnitt (getrennt nach Sorten) unter Berück⸗ sichtigung der Aufnahmefähigkeit des Inlands⸗ marktes.
d) Unterteilung dieser Menge auf die Mitglieder. 12) Kontingente, die von den Zusammenschlüssen oder deren Mitgliedern ganz oder teilweise nicht ausgenutzt werden, können von der Gemeinschaft, auch unter Umstellung auf an⸗ dere Sorten, neu verteilt werden, und zwar sowohl zugunsten fänmücner Firmen als auch zugunsten einzelner Zusammen⸗
üsse.
(3) Freiwilliger Austausch oder Verkauf von Teil⸗ oder Vollkontingenten ist zulässig, bedarf jedoch der Einwilligung der⸗Gemeinschaft.
(4) Die Kontingente einzelner Firmen innerhalb der Zu⸗ sammenschlüsse können auch während der Vertragsdauer ab⸗ geändert werden, insbesondere besteht ein Anspruch auf Kon⸗ tingentserhöhung bei besonderen Leistungen. Eine besondere Leistung wird z. B. dann als gegeben erachtet, wenn ein Unter⸗ nehmen — objektiv feststellbar, sei es durch die Zusammen⸗ schlüsse für deren Mitglieder, sei es durch den Beirat der Ge⸗ meinschaft bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Mitglie⸗ dern gem. § 1 Abs. 3 — neuartige Qualitäten oder entwickelt, neue ,.-,es S6⸗ findet oder Möglichkeiten, neue Rohstoffe einzusetzen. Bei Vorliegen derartiger Tat⸗ ais. vee kann gemäß nachstehenden Grundsätzen verfahren werden:
a) Liegt der Kontingentierung eines Mitgliedes eine mehrjährige Referenzperiode zugrunde, so wird diese Periode nach Ablauf jeden Jahres derart geändert, daß jeweils das letzte Jahr als Kontingentierungs⸗
rundlage neu hinzukommt, während das jeweils älteste Jahr in Abzug gebracht wird.
b) Ist die Kontingentierung nicht nach zeitlichen Maß⸗ stäͤben erfolgt, so wird die Berechnungsgrundlage alle zwei Jahre nach den gleichen Grundsätzen, unter denen sie zustande gekommen ist, überprüft und neu
haltung.
ec) Die Neufestsetzung der Kontingente nach a) oder b)
erfolgt durch die Zusammenschlüsse für deren Mit⸗
glieder. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Beirat der Gemeinschaft. Die Grundsätze über den Umsatzausgleich, wie er bei den Zusammenschlüssen im einzelnen geregelt ist, bleiben unberührt, mit der Empfehlung, daß Aus⸗ leichszahlungen für Minderlieferungen künftig in
“ Fortfall kommen. 8
(5) Die Zusammenschlüsse sind verpflichtet, ö“ nach dem Eintritt in die Gemeinschaft ihre Satzungen na Maßgabe dieses Vertrages zu ergänzen.
(6) Führt die Festlegung der Auslieferungsmengen gemäß § 3 Abs. 1 c) und d) für die Mitglieder infolge geänderter Rohstoffverhältnisse oder aus sonstigen Gründen zu einer Kür⸗ ung der Auslieferung für eine oder mehrere Packpapiersorten, 8 hat die Gemeinschaft nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Rohstoffe für die Deckung des allgemeinen Bedarfes an Packpapier durch Erhöhung der EEE11 in anderen Packpapiersorten zu sorgen. Die Gemeinschaft be⸗ stimmt, in welchem Umfange und in welchen Sorten die von der Kürzung der Kontingente betroffenen Unternehmungen einen Ausgleich suchen können. Ergeht eine Ausgleichsanwei⸗ sung, so haben die Unternehmungen, die durch Kürzungen be⸗ troffen wurden, einen Anspruch auf Beteiligung an der Pro⸗ duktion der freigegebenen Ausgleichssorten.
Marktversorgung.
Der Beirat kann in Notfällen bestimmen, daß der Ge⸗ meinschaft von den Mitgliedern Teile der Auslieferungsmengen in den von ihm zu bezeichnenden Sorten während eines fest⸗ gesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu halten sind. Die Menge darf im Regelfall 20 v. H. der Gesamtauslieferungsmenge der Mitglieder nicht Durch Beiratsbeschluß können diese Mengen vorübergehend höher festgelegt werden. Macht der Beirat von diesem Recht S so sind die Mitglieder verpflichtet, den Weisungen der Gemeinschaft auf Belieferung bestimmter Abnehmer nachzukommen.
Kontrolle.
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaft sind verpflichtet, alle zur Erfüllung des Gemeinschaftszwecks erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben die Mitglieder sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kon⸗ trollen zu unterwerfen.
(3) Die Geschäftsführung der Gemeinschaft ist zu den Ge⸗ sellschafter- und Mitgliederversammlungen der angeschlossenen Zusammenschlüsse, sowie zu Sitzungen von anderen Organen der Zusammenschlüsse einzuladen, soweit diese Organe Ent⸗ scheidungen zu treffen haben. Alle Niederschriften einschließ⸗ lich zwischenverbandlicher Abmachungen sind der Gemein⸗ schaft zu übermitteln.
§ 6 Organe der Gemeinschaft.
Organe der Gemeinschaft sindde: a) der Beirat, 89½
b) der Marktausschuß,
c) die Geschäftsführung.
§ 7 Der Beirat.
(1) Dem Beirat gehören an:
a) Die Vorsitzer der Zecsanenenl lasg⸗ die nach § 1 Abs. 2 Mitglieder der Gemeinschaft sind. Vorsitzer, die mehrere Zusammenschlüsse vertreten würden, sind berechtigt, je einen ständigen Vertreter zu be⸗ stellen. Zusammenschlüsse gemäß § 1 Abs. 4 können je einen Vertreter in den Beirat entsenden. Machen
’ 9 von diesem Recht keinen Gebrauch, so ernennt er Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung je einen Vertreter für diese Sortengebiete.
b), Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung, insbesondere als Vertreter der Einzelmitglieder ge⸗ mäß § 1 Abs. 3.
c) Der Geschäftsführer des Kartellausschusses der Pa⸗ pier erzeugenden Industrie.
(2) Der Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzer, der nicht Mitglied des Beirats zu sein braucht. Der Vorsitzer beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet sie. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu 88 en, sofern mindestens 3 Beiratsmitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe ge⸗ stellt haben. Ist der Vorsitzer verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit gewählt wird. Die I sftüthnmg ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
(3) Der Beirat entscheidet in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
(4) Insbesondere hat er folgende Befugnisse:
a) füuzte ung und Abberufung des oder der Geschäfts⸗ ührer,
b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Geschäftsführung,
c) Festlegung der Richtlinien und Grundsätze für die Durchführung der Aufgaben der Gemeinschaft gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages,
d) Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und Mitgliedern,
e) Beschlußfassung über Vertragsänderungen,
f) Beschlußfassung über die Beitragserhebung.
(5) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit nach
Köpfen mit Ausnahme der Beschlußfassung gemäß § 7 Abs. 2.
Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mit⸗ lieder anwesend ist. — In besonderen Fällen kann der Vor⸗ sge des Beirats befristete briefliche oder telegrafische Ab⸗ timmung herbeiführen. Nach Ablauf der gesetzten Frist gelten die nicht abgegebenen Stimmen als Stimmenent⸗
§ 8 (1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Marxktaus⸗ schuß, dem vier Vertreter der Abnehmer von Packpapier an⸗
ehören, von denen zwei von der Wirtschaftsgruppe Papier⸗ Verarbeitung und je einer von der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel und der Wirtschaftsgruppe Textil⸗ industrie benannt werden. Der Marktausschuß ist das Organ ur Erörterung von Marktfragen im Rahmen der Gemein⸗ schaft, insbesondere ist er vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 a) und ec) zu hören.
(2) Die Beratungen im Marktausschuß sind vertraulich, den Vorsitz führt der Vorsitzer der Gemeinschaft.
b 1“ Auslagenerstattung.
Der Vorsitzer und die Mitglieder des Beirats und des Marktausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Auslagenerstattung kann auf Antrag durch den Beirat be⸗ schlossen werden.
§ 10 Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung vertritt die Gemeinschaft gericht⸗ lich und dise g.rchc Sie hat die Stellung eines gesetz⸗ lichen Vertreters der Gemeinschaft. Werden mehr als ein Geschäftsführer ernannt, so bestimmt der Beirat die Ver⸗ tretungsbefugnis. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzer des Beirates.
§ 11 Beiträge.
Die Ausgaben der Gemeinschaft werden dur oder Umlagen gedeckt, die von den Mitgliedern im
der Wertumsätze zu erheben sind. Geschäftsjahr. ist das Kalenderjahr.
§ 13. Dauer der Gemeinschaft.
Beiträge erhältnis
(1) Dieser “ tritt mit dem 1. Januar 1941 in e
Kraft und kann von den einzelnen Mitgliedern mit einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines jeden Kalenderjahres, ersarrah am 1. 7. 1942 zum 31. 12. 1942, gekündigt werden.
(2) Ueber die Fortführung der Gemeinschaft nach Aus⸗ scheiden oder im Falle des Konkurses einzel Mitglieder entscheidet der Beirat. e
ESchllichtungstätigkeit. v““
Die Zusammenschlüsse können bei Meinungsverschieden⸗ heiten zwischen ihren Mitgliedern oder mit ihren Mitglie⸗ dern den ’ einen Geschäftsführer oder den Beirat als Schlichter anrufen. Das gleiche Recht haben auch die Einzel⸗ mitglieder der Zusammenschlüsse.
8½ 1 1 6 8 794
5 1 Schiedsgericht.
68 alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrage und über diesen Vertrag entstehen, ist, soweit sich aus diesem Ver⸗ trag nichts anderes ergibt, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zuständig.
(Schiedsgerichtsvertrag: siehe Anlage.)
§ 16 Strafvorschriften.
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8
8* 16
Die Mitglieder unterwerfen sich für den Fall der Zuwider⸗
handlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder die von den Organen der Gemeinschaft ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse einer Vertragsstrafe. Nach Fe Ftdlung der Zu⸗ widerhandlung durch die Geschäfts “ hat diese das Schiedsgericht zur Entscheidung und Festsetzung der Vertrags⸗ strafe anzurufen. Schadenersatzansprüche der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bleiben hiervon unberührt.
Schiedsgerichtsvertrag der Gemeinschaft Pacppapier.
Gemäß § 15 des Vertrages der Gemeinschaft Packpapier schließen die unterzeichneten Mitglieder folgenden Schieds⸗ gerichtsvertrag für alle aus dem Vertrage und über den Ver⸗ trag entstehenden Streitigkeiten, auch wenn 9 die Rechts⸗ Sgh dieses Vertrages selbst und seinen Fortbestand be⸗ reffen:
1. Die Parteien können sich auf einen Einzelschieds⸗ richter einigen, der an Stelle des Schiedsgerichtes (Absatz 2) endgültig entscheidet.
8 2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und
swet Beisitzern. Die klagende Partei kennzeichnet er Gegenseite (durch eingeschriebenen Brief) den Streitfall, benennt ihrerseits einen Beisitzer und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisitzer zu benennen. Erfolgt diese Benennung nicht binnen zehn Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsgruppe Industrie zur Benennung dieses Beisitzers von der klagenden Partei zu ersuchen. Beide Beisitzer wählen binnen zehn Tagen den Ob⸗ mann.
Fordert ein Beisitzer den anderen zur Benennung
des Obmanns auf und einigen sich nach dieser Auf sorderugs die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb er Frist von zehn Tagen auf einen Obmann, so kann jede der Parteien die Reichsgruppe Industrie um Benennung des Obmanns ersuchen.
.Soweit nach den müsschriftzn der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung im Schiedsgerichts⸗ oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des Wohnsitzes des
1 “ oder Sitzes der beklagten Firma zuständig ein.
5. Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Er⸗ messen, wem die Kosten des Verfahrens aufzu⸗ erlegen sind.
6. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt es
keein Rechtsmittel. 3 88 2
Dritte Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3
F. *½ 2 1
. bö“
Zweite Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Pappe“. Vom 24. Dezember 1940. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von wangs⸗ 688 vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne § 1
Die Zugehörigkeit der in § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Pappe“ vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1940) bezeichneten markt⸗ regelnden Zusammenschlüsse und Unternehmungen der Pappen⸗Industrie zur „Gemeinschaft Pappe“ wird bis zum 30. Juni 1941 verlängert.
Berlin, den 24. Dezember 1940.
v⸗
Der Reichswirtschaftsminister. TJ. V.: Dr. Landfried.
Der Reichswirtschaftsminister.
An die
Gemeinschaft Pappe Berlin⸗Charlottenburg Berliner Str. 158. 1
Betrifft: Vertrag der Gemeinschaft Pappe
Unter Bezugnahme auf § 3 meiner Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Pappe vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1940) in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 genehmige ich die vom Beirat der Gemeinschaft Pappe in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1940 einstimmig beschlossene neue Satzung („Vertrag der Gemein⸗ schaft Pappe“) mit der Maßgabe, daß Bestimmungen, die den Vorschriften meiner Anordnung vom 2. Januar 1940 in der
assung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 wider⸗ prechen, für die Dauer des Zwangszusammenschlusses nicht in Kraft gesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der §8§ 1 Absatz 1 Satz 2 und § 13 des Vertrags. 6 J. A.: von Lautz.
Berlin W 8, den 24. Dezember 1940.
Vertrag der Gemeinschaft Pappe. Name, Sitz, Mitglieder (1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Pappe). Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. Sie erzielt keine Gewinne.
(2) Mitglieder der Gemeinschaft können die markt⸗ regelnden Zusammenschlüsse der Pappenindustrie in Groß⸗ deutschland werden und zwar:
Karton⸗ und Maschinenpappen⸗ gruppe: 8 1
Chyhromoersatzkartonverband G. m. b. H.,
Verband Deutscher Kartonfabriken G. m. b. H.,
Wirtschaftsstelle für Maschinengraupappe,
Vereinigung Wellpappkarton,
Vereinigung Schrenz⸗ und Speltpappe,
Vereinigung Deutscher Maschinenlederpappenfabri⸗ kanten e. V.,
MAPPA, Maschinenpappen⸗Vertriebsgesellschafft m. b. H. Wiet,
Kartonia, Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft der ““ und Holzschleifer r. GmbH.,
rag,
Verkaufsbüro der Vereinigten Papierfabriken
GmbH., Prag (für Chromoersatzkarton und Well⸗
pappdeckenkarton);
b) Strohpappengruppe: Wirtschaftsstelle für Strohpappe;
c) Rohpappengruppe: — Verein Deutscher Rohpappefabriken E. V.;
d) Gruppe weißer und brauner Hand⸗ pappen:
Verband Deutscher Handpappenfabrikanten,
Verband ostmärkischer Handpappenfabrikanten,
Kartonia, Ein⸗ und Verkaußsgenossenschaft der Pappenfabrikanten und Holzschleifer r. GmbH., Prag;
e) Grau⸗ und Feinpappengruppe: Verband Deutscher Handpappenfabrikanten, Verband der Deutschen Feinpappenerzeuger e. V., Verband ostmärkischer Handpappenfabrikanten, Exportgemeinschaft Deutscher Matrizenpappenfabri⸗
ken GmbH., Kartonia, Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft der “ und Holzschleifer r. GmbH., rag.
683) Außerdem können Einzelfirmen, die Pappe der im § 2 Abs. 2 genannten Art herstellen, Mitglieder der Gemein⸗ schaft werden.
(4) Soweit bei den im § 2 Abs. 2 genannten Karton⸗ und Pappensorten Zusammenschlüsse nicht bestehen, gilt die Ge⸗ samtheit der Erzeuger dieser Pappen als Zusammenschluß (Mitglied) im Sinne der Gemeinschaft.
Zweck und Aufgaben
(1) Die Gemeinschaft hat den Zweck der Marktregelung für das gesamte großdeutsche Pappengebiet. Sie hat für eine möglichst gleichmäßige Beschäftigung aller Pappenerzeuger unter Förderung aller Exportmöglichkeiten zu sorgen.
(2) Pappen im Sinne des Abs. 1 sind be Sorten in jeder Ausführung:
1. Maschinenpappe bzw. gegautschter Karton, und zwar: a) Chromoersatzkarton, b) gegautschter mehrbahniger Karton für die Herstellung von Chromokarton, c) Holzkarton (Maschinenholzpappe),
8 8
.
meinschaft vo
d) Graukarton (Maschinengraupappe), e) Duplex⸗ und Triplexkarton, 8 f) Karton zur Herstellung von Wellpappe, g’) Schrenz⸗ und Speltpappe, h) Maschinenlederpappe.
2. Strohpappe. 1
3. Rohdachpappe einschl. Filz⸗, W. belagspappe.
4. Handpappe, und zwar:
a) Handlederpappe,
b) Handholzpappe,
*) Handgraupappe einschl. Kistenpappe,
d) Fein⸗ und Hartpappen (z. Zt. Sorten 54 —60 der Statistik der Wirtschaftsgruppe der Pa⸗ pier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗ Erzeugung).
(8) Zur Durchführung des im Abs. 1 aufgeführten Zweckes hat die Gemeinschaft folgende Aufgaben: . 9) bö”“ von Rohstoff⸗, Erzeugungs⸗ und Absatz⸗ ragen,
b) Regelung und Ueberwachung der Pappenausliefe⸗ rungen (einschl. des Eigenverbrauchs und der Eigen⸗ verarbeitung) der Mitglieder,
c) Regelung der Sortenfragen und in Zweifelsfällen b- über die Zugehörigkeit einzelner Sorten zu den angeschlossenen marktregelnden Zu⸗
8. sammenfchlüssen.
d) Abstimmung der Preise, Zahlungs⸗ und Lieferungs⸗ bedingungen.
e) Betreuung der Ein⸗ und Ausfuhrinteressen aller Mitglieder und deren Vertretung bei allen zwischen⸗ staatlichen E“
f) Kreditüberwachung der Abnehmerschaft.
g) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mit⸗ gliedern über Angelegenheiten dieses Vertrages.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gemeinschaft ihren Mitgliedern Weisungen erteien.
8 3 Festsetzung der Kontingete— (1) Zur der im § 2 angegebenen Aufgaben Gemeinschaft insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: 22n9.]) Feststellung der Höchst⸗Inlands⸗Absatzmenge der Ge⸗ meinschaft, getrennt nach Sorten, unter Erfassung aller Pappen erzeugenden Maschinen,
b) Aufteilung der Höchst⸗Inlands⸗Absatzmenge zu a auf die Mitglieder,
e) Bestimmung der jeweiligen Gesamtinlands⸗Aus⸗ lieferungsmenge der Gemeinschaft für einen be⸗ stimmten Zeitabschnitt, getrennt nach Sorten, unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit des Inlands⸗ marktes,
d) Unterteilung dieser Menge auf die Mitglieder.
12) Kontingente, die von den Zusammenschlüssen oder deren Mitgliedern ganz oder teilweise nicht ausgenutzt wer⸗ den, können von der Gemeinschaft auch unter eag auf andere Sorten neu verteilt werden, und zwar sowohl zu⸗ gunsten einzelner Firmen als auch zugunsten einzelner Zu⸗ sammenschlüsse.
(3) Freiwilliger Austausch oder Verkauf von Teil⸗ oder Voll⸗Kontingenten ist zulässig, bedarf jedoch der Einwilligung der Gemeinschaft.
(4) Die Kontingente einzelner Firmen innerhalb der Zu⸗ sammenschlüsse können auch während der Vertragsdauer ab⸗ geändert werden, insbesondere besteht ein Anspruch auf Kontingentserhöhung bei besonderen Leistungen. Eine besondere Leistung wird z. B. dann als gegeben erachtet, wenn ein Unternehmen — objektiv feststellbar, sei es durch die Zusammenschlüsse für deren Mitglieder, sei es durch den Beirat der bei Meinungsverschieden⸗ heiten oder für Mitglieder gemäß § 1 Abs. 3 — neuartige Qualitäten oder Verfahren entwickelt, neue Verwendungs⸗ gebiete findet oder Möglichkeiten, neue Rohstoffe einzusetzen. Bei Vorliegen derartiger Tatbestände kann gemäß nachstehen⸗ den Grundsätzen verfahren werden:
2229.]) Liegt der Kontingentierung eines Mitgliedes eine
mehrjährige Referenzperiode zugrunde, so wird diese Periode nach Ablauf jeden Jahres derart geändert, daß jeweils das letzte Jahr als Kontingentierungs⸗ Grundlage neu hinzukommt, während das jeweils älteste Jahr in Abzug gebracht wird. Ist die Kontingentierung nicht nach zeitlichen Maß⸗ stäben erfolgt, so wird die Berechnungsgrundlage alle zwei Jahre nach den gleichen Grundsätzen, unter denen 88 zustande gekommen ist, überprüft und neu eregelt. Die Neufestsetzung der Kontingente nach a) oder b) erfolgt durch die Zusammenschlüsse für deren Mit⸗ lieder. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet r Beirat der Gemeinschaft. . Die Grundsätze über den Umsatzausgleich, wie er bei den Zusammenschlüssen im einzelnen geregelt ist, bleiben unberührt mit der Empfehlung, daß Aus⸗ leichszahlungen für Minderlieferungen künftig in Fortfall kommen.
(5) Die Zusammenschlüsse sind verpflichtet, ecs n nach dem Eintritt in die Gemeinschaft ihre Satzungen na
nese dieses Vertrages zu erheeheg.
— 8
. 66) Führt die Festlegung der Auslieferungsmengen ge⸗ mäß § 3 Abs. 1 c) und d) für die Mitglieder infolge geänderter Rohstoffverhältnisse oder aus sonstigen Gründen zu einer Kürzung der Auslieferung für eine oder mehrere Pappen⸗ sorten, so hat die Gemeinschaft nach Maßgabe der zur Ver⸗ 85 stehenden Rohstoffe für die Deckung des allgemeinen
Sarses an Pappen durch Erhöhung der Auslieferungs⸗ mengen in anderen Pappensorten zu sorgen. Die Gemein⸗ schaft bestimmt, in welchem Umfange und in welchen Sorten die von der Kürzung betroffenen Unternehmungen einen Aus⸗ gleich suchen können. Ergeht eine Ausgleichsanweisung, so haben die Unternehmungen, die durch Kürzungen betroffen wurden, einen Anspruch auf Beteiligung an der Produktion der freigegebenen Ausgleichssorten.
Marktversorgung
Der Beirat kann in Notfällen bestimmen, daß der Ge⸗ Mitgliedern Teile der Auslieferungskontin⸗
8 8 11“ “
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gente in von ihm zu bezeichnenden Sorten während eines fest⸗ gesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu halten sind. Die Menge darf im Regelfall 20 v. H. der Gesamtauslieferungs⸗ menge der Mitglieder nicht überschreiten. Durch Beirats⸗ beschluß können diese Mengen vorübergehend höher festgelegt werden. Macht der Beirat von diesem Recht Gebrauch, so sind die Mitglieder verpflichtet, den Weisungen der Gemein⸗ schaft auf VBeleferung bestimmter Abnehmer nachzukommen.
Kontrolle
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaft sind verpflichtet, alle zur Erfüllung des Gemeinschaftszweckes erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben die Mitglieder sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kon⸗ trollen zu unterwerfen.
(3) Die Geschäftsführung der Gemeinschaft ist zu den Gesellschafter⸗ und Mitgliederversammlungen der angeschlosse⸗ nen Zusammenschlüsse sowie zu den Sitzungen von anderen Organen der Zusammenschlüsse einzuladen, soweit diese Organe Entscheidungen zu treffen haben. Alle Niederschriften einschließlich zwischenverbandlicher Abmachungen sind der Ge⸗ meinschaft zu übermitteln.
§ 6
Organe der Gemeinschaft
Organe der Gemeinschaft sind: a) der Beirat, b) der Marktausschuß, e) die Geschäftsführung. Der Beirat (1) Dem Beirat gehören an: “ b a) Die Vorsitzenden der marktregelnden Zusammen⸗ scchlüsse, die nach § 1 Abs. 2 Mitglieder der Gemein⸗ schaft sind. Vorsitzer, die mehrere Zusammenschlüsse vertreten würden, sind berechtigt, je einen ständigen Vertreter zu bestellen. Zusammenschlüsse gemäß § 1 Ahbs. 4 können je einen Vertreter in den Beirat ent⸗ senden. Machen sie von diesem Recht keinen Ge⸗ brauch, so ernennt der Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Er⸗ zeugung je einen Vertreter für diese Sortengebiete. b) Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung, insbesondere als Vertreter der Einzelmitglieder ge⸗ mäß § 1 Abs. 3. c) Der Geschäftsführer des Kartellausschusses der Pa⸗ pier erzeugenden Industrie.
(2) Der Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden, der nicht Mitglied des Beirats zu sein braucht. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet sie. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, sofern mindestens 3 Beiratsmitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe ge⸗ stellt haben. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit gewählt wird. Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
(3) Der Beirat entscheidet in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
(4) Insbesondere hat er folgende Befugnisse:
a) listelung und Abberufung des oder der Geschäfts⸗ ührer, b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der
— Geschäftsführung,
89 Festle ung der Richtlinien und Grundsätze für die
der Aufgaben der Gemeinschaft gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages, . d) Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geeschäftsführung und Mitgliedern, 1 e) Beschlußfassung über Vertragsänderungen, 1) Beschlußfassung über die Beitragserhebung. b
(5) Der Beirat beschließt, abgesehen von den Bestim mungen nach Absatz 2, mit ⸗Stimmenmehrheit nach Köpfen; er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglie⸗ der anwesend ist. n besonderen Fällen kann der Vor⸗ sitzende des Beirats befristete briefliche oder telegrafische Ab⸗ stimmung herbeiführen. Nach Ablauf der gesetzten Frist die nicht abgegebenen Stimmen als Stimmenenthal⸗ ung
§ 8
Marktausschuß
1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Markt⸗ ausschuß, dem drei Vertreter der Abnehmer von Pappe an⸗ — von denen je einer von der Wirtschaftsgruppe Papier⸗Verarbeitung, von der Wirtschaftsgruppe Druck und von der Iöö Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel benannt wird. Der Marktausschuß ist das Organ zur Er⸗ örterung von Marktfragen im Rahmen der Gemeinschaft, insbesondere ist er vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 a) und c) zu hören.
(2) Die Beratungen im Marktausschuß sind vertraulich. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Gemeinschaft.
§ 9 Auslagenerstattung Der Vorsitzende und die Mitglieder des Beirats und des Marktausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Auslagenerstattung kann auf Antrag durch den Beirat be⸗ schlossen werden.
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§ 10 Seesschäftsführung v „Die Geschäftsführung vertritt die Gemeinschaft gericht⸗ lich und außergerichtlich. Sie hat die Stellung eines gesetz⸗ lichen Vertreters der Gemeinschaft. Werden mehr als ein Geschäftsführer ernannt, so bestimmt der Beirat die Ver⸗ tretungsbefugnis. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte r Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beir
1 in durch Beiträge oder Umlagen gedeckt, die von den Mitgliedern im Verhält⸗ nis der Wertumsätze zu erheben sind.
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