1941 / 11 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jan 1941 18:00:01 GMT) scan diff

S. 4

hofer Zement 338,50, Poldi⸗Hütte 403,00 K., Berg⸗ und Hütten⸗ werksges. —,—, Ringhoffer Tatra 225,75. Renten: 4 ½ % Mährisch Landesanleihen 1911 9,95, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. 9,20, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhmisch⸗Hyp. Bank Pfandbr. (57jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldver⸗ schreibungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. 9,25, 4 % Böhm. Landsbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse 9,75, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver. —,—, 4 % Mähr. Landeskultur Eisenbahn⸗ Schuldverschr. —,—, 4 ½ % Zivnostenska Bank Schuldv.

notierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Neder. Staatsleenmng 1940 S. I mit Steuererleich: 101,25, 4 % do. S. II ohne Steuerer eicht. 98¹⁵⁄16 4 % do. S. II mi Steuererleicht. 101,25, 5 ½ % Dt. Reichsanl. 1930 (Young) ohne Kettenerkl. —,—, 5 ½ % do. mi. Kettenerkl. —,—. 2. Aktten: Algemeene Kunstzijd Unie (AKU.) 108 ¾ *), Philip⸗ G oeilampenfabrieken 212,50, Lever Bros. & Unilever N. V. 129 ⅞9), Anacondoa Copp. Mining 30 *), Bethlehem Stee. Cocp. 88 %, Republie Steel Corp. 2613⁄1 *⁄ Konentl. Ned. Mij to. Exp. v. Petro leumbronneni. Ned.⸗Ind. 279,50*), Shell Union 12,50*), Nederlandsch. Scheepvaart Un.e 185,00, Amsterdam Rubber Cultuur Mij. (AR.)

(Dawes) ohne Kettener. —.—, 7 % do. mit Kettenerkl. —,— 4 % Go ddiskontbank pref. —,—. 2. Aktien: Hollandsche Kunstode Industrie (HKJ.) —,—, Internat. Viscose Comp. 72,00, Neder⸗ landsche Kabelfabriek 415,00, Roiterdamsche Droogdok Mij. —,— Vereen. Koninkl. Papier ab-ieken von Gelder Zonen 146,50, All- gemeine E ektrizitätsgesellschaft —,—, J. G. Farben Zeriifikate —,Y—, do. Original —,—, Nederl.⸗Indische Spoorweg Mij. 62 %, Koninkl. Nederz. Hoogovens en Staa⸗jabr. 148,00, Deli Maatschappij 269,00, Heinekens!s Bierbrouwerij Mij. 195,50, Gebr. Stock & Co. 156,00, Wilton⸗Feijenoord 179,75, Nederandsche Wol Maatschappi. 84,75,

Amsterdam, 11. Januar.

N. B.)

A. Foctlaufend

Mij 226,00.

284,50*), Handelsvercenig. „Amsterdam“ (HVA.) 449,50*), Senembah 1. Anleihen: 7 % Dt. Reich 1924

B. Kassapapiere:

8,95. K. =Kasse (D.

1

Gffentlicher Anzei

ger.

De Maas 117,25. *) M tel. H aatschap Ce 4,00,

.Aufgebote,

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, . Zwangsversteigerungen,

4. Oefsentliche Zustellungen, 5. Verlust⸗ und Fundsachen,

6. Auslosung ufw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften, 8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften.

10. Gesellschaften m. b. H.,

11. Genossenschaften,

12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 1 4. Deutsche Neichsbank und Bankausweise,

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

Ane DPruckaufträge müssen auf einseitig beschriebenem Papier

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1 Unterfuchungs⸗ und Straffachen.

43815] Max Isvael Schneidler, geboren am . März 1891 in Karlsruhe, Baden, unbekannten Aufenthaltes, ist auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 er deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden. (Be⸗ kanntmachung des Herrn Reichs⸗ ministers des Innern vom 11. De⸗ zember 1940.) Der Genannte ist da⸗ mit auch des ihm von der Deutschen Zniversitt in Straßburg vom Juni 1917 verliehenen akademi⸗ chen Grades „Dr. med.“ verlustig angen, da er nach der Aberkennung deutschen Staatsangehörigkeit des ragens eines deutschen akademischen Grades unwürdig ist. Die Entziehung wird mit dieser Veröffentlichung wirk⸗ sam; ein Rechtsmittel ist nicht zuge⸗

lassen.

Berlin, den 27. Dezember 1940. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.

J. A.: Groh

*9 p 3. Aufgebote. [43816] Andreas Friedrich Weißkopf in Peine, vertreten durch Frau Hilde Weiß in Merseburg, Unteraltenburg 8, hat das Aufgebot des verlorenen, auf den Namen Georg Leifholz in Peine aus⸗ gestellten Versicherungsscheines Nr. F 2152 a der Braunschweigischen Le⸗ bensversicherung AG. über Rℳ 750,— beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Montag, den 14. Juli 1941, 8 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die ärung der Urkunde erfolgen wird. . Braunschweig, 24. Dezember 1940. Amtsgericht.

43820% Aufgebotsedikt.

1 F 3/40. Auf Antrag der Kriminal⸗ polizeileitstelle Wien, eingebracht durch das Landgericht Wien am 16. 11. 1940, melde ich folgenden Verlust an: Sparkassenbuch der Rumburger Sparkasse in Rumburg Nr. 10 537, lautend auf Gertrud Köhler, Wien, mit dem Stande vom 16. 11. 1940 per 198,89. Diese Urkunde hat ihr Inhaber dem unterfertigten Gerichte oder dem Gerichte, wo die Urkunde sich befindet, oder Einwendun⸗ gen gegen den Antrag zu erheben, da das Gericht sie sonst nach fehg Mo⸗ naten von dem Tage, an dem dieses Edikt im Amtsblatte veröffentlicht wurde, für kraftlos erklärt wird.

Rumburg, den 13. Dezember 1940.

Das Amtsgericht.

[43624] Aufgebot.

Die Witwe Maxie Windhausen geb. Achilles, hier, Oststr. 7, hat beantragt, den verschollenen Hermann Möhfe, geb. am 7. August 1879 in Bechtsbüttel, zuletzt wohnhaft in Waggum, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufgefordert, sich bis 28. März 1941 vor dem Amtsgericht Braunschweig u 5 II 1/40 zu melden, widrigenfalls ie Todeserklärung erfolgt. An alle, welche Auskunft über den Verschollenen erteilen können, ergeht Aufforderung, dies bis 28. März 1941 dem Gericht mitzuteilen.

raunschweig, 24. Dezember 1940. Das Amtsgericht. 5.

lorengegangenen Hypothekenbriefes vom 16. September 1930 über die im Grundbuch für Oberlauterbach Bl. 19 Abt. III Nr. 45/40 für den Gutsbe⸗ sitzer Karl⸗Max Badstübner in Brunn (Vogtl.) eingetragen gewesene und nach Nr. 52 am 15. August 1940 gelöschte, zu 10 v. H. jährlich verzinsliche Hypo⸗ thek von 6500 0ℳ beantragt. Der In⸗ haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 11. März 1941, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Falkenstein, den 8. Januar 1941. Das Amtsgericht.

[43629] Aufgebot.

II. 5/40. Die Witwe Anna Pries, eborene Masurowski, aus Solingen⸗ ald, Adolf⸗Klarenbach⸗Str. 10, hat beantragt, den verschollenen Johann Masurowfki, geboren am 4. Sep⸗ tember 1865, zuletzt wohnhaft in Groß Behnitz bei Berlin, für tot zu erklären. Der bezeichnete wird auf⸗ gefordert, sich spätestens in dem auf den 28. März 1941, 10 Uhr, vor

dem unterzeichneten Gericht, dem Amts⸗ gericht Nauen, Friedrichstr. 9, Zim⸗ (mer 8. anberaumten Aufgebotstermine

zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. Nauen, den 31. Dezember 1940. Das Amtsgericht.

[43628] Aufgebot.

II. 4. 40. 1. Die Ehefrau Luise Hellrung geb. Kabel aus Berlin⸗ Niederschönhausen, Kaiserin⸗Augusta⸗ Straße 27, 2. die Witwe Emilie Wegener geb. Kabel aus Schermcke, Kreis Wanzleben, vertreten durch Rechtsanwalt R. Günther in Oschers⸗ leben (Bode), haben beantragt, den verschollenen Obstpächter einrich Kabel, zuletzt wohnhaft in Nauen, für tot zu erklären. Der bezeichnete Ver⸗ schollene wird aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem auf den 28. März 1941, 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, dem Amtsgericht Nauen, Friedrichstr. 9, Zimmer 8, anberaum⸗ ten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung er⸗ folgen wird. An alle, welche Aus⸗ kunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, im Auf⸗ gebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.

Nauen, den 31. Dezember 1940. Amtsgericht.

[43818]

VIII 94/40. Am 19. Juni 1930 ist in Kirchberg (Sachs.) der am 21. April 1881 in Burkhardtswalde in Sachsen geborene Kaufmann Wilhelm Alex⸗ ander Georg Seele verstorben. Die Erbschaft ist von den Erben erster und zweiter Ordnung ausgeschlagen worden. Weitere Erben sind nicht ermittelt wor⸗ den. Es werden deshalb alle die⸗ jenigen, denen Rechte an dem Nachlasse zustehen, aufgefordert, diese Rechte bis zum 1. März 1941. bei dem unter⸗ zeichneten Gericht zur Anmedung zu bringen, andernfalls die Feststellung er⸗

der Staatsfiskus nicht vorhanden ist. Der Nachlaß ist übe budorh

Sachs.), 3. Jan. 1941. as Amtsgericht.

[43817]

„F 1/40. Der Bauer Otto Martin Ungethüm in Oberlauterbach (Vogtl.) hat das Aufgebot des angeblich ver⸗

ee;

[43819] Aufforderung. 2 VI 67/40. Am 21. 1. 1940 starb

in ihrem Wohnsitz Hohn die ledige Rentenempfängerin Auguste Riccoline

folgen wird, daß ein anderer Erbe als

Wilhelmine Gebh, geb. 8. 1. 1877 in 8ec e g. Der Rentner Albert Gebh aus Schleswig beantragt einen Erb⸗ schein dahin, daß er, seine Schwester, Frau Juliane E. Sapie Frick, seb. Gebh, in Schleswig und die vier Kinder seines vorverstorbenen Bruders Friedrich Johannes Hermann Gebh aus Flensburg die einzigen Erben nach gesetzlicher Erbfolge geworden sind. Alle diejenigen, denen gleiche oder bessere Erbrechte zustehen, werden aufgefordert, iich spätestens bis 14. März 1941 unter genauer Dar⸗ legung ihrer Rechte bei dem unter⸗ zeichneten Amtsgericht zu melden. Der reine Nachlaß beträgt etwa 1500,— BR.ℳ.

Rendsburg, den 4. Januar 1941.

Das Amtsgericht.

[43633]

Edikt zur Einberufun unbekannter Erben.

1 V 60 40. Karl Johann Otto, gew. Warenleger in-Warnsdorf Nr. 761, ist am 25. März 1940 zu Warnsdorf 88 Hinterlassung einer letztwilligen

nordnung gestorben. Ob Erben vor⸗ sind, ist dem Gerichte nicht be⸗ annt. Zum Kurator der Verlassen⸗ schaft wurde Herr Johann Adolf Pohl, b“ in Warnsdorf

r. 761, bestellt. Wer auf die Ver⸗ lassenschaft Anspruch erheben will, hat dies binnen einem Jahre von heute ab dem Gerichte mitzuteilen und 8 Erbrecht nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist wird die Verlassenschaft, so⸗ weit die Ansprüche nachgewiesen sind, herausgegeben, soweit dies nicht ge⸗ schehen ist. zugunsten des Reiches ein⸗ gezogen werden.

Warnsdorf, den 20. Dezember 1940. Das Amtsgericht.

[43821] Amtsgericht Schwäb. Hall. Aufgebot.

Der Bezirksnotar i. R. Laux in Schwäb. Hall hat als Nachlaßverwal⸗ ter des am 4. Oktober 1940 in Schwäb. Hall verstorbenen Bücherrevisors Ar⸗ thur Schraps das Aufgebotsverfahren 88 Zwecke der Ausschließung von 8 Lachlaßg äuhigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufge⸗ seres ihre Forderungen gegen den

achlaß des verstorbenen Bücherrevi⸗ des Arthux Schraps spätestens in em auf Dienstag, den 25. März 1941, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin bei dem Gericht an⸗ zumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderungen zu enthal⸗ ten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder Abschvift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich 1cch melden, können, unbeschadet des Rech⸗ tes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueherscha⸗ ergibt. Die Gläu⸗ biger aus Pflichtteilsrechten, Ver⸗ mächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Aufgebot nicht betroffen.

[43631]

Durch Ausschlußbeschluß vom 24. 12. 1940 ist der am 3. Juni 1894 zu Thamm geborene Wilhelm Dubrau für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt des Todes ist der 9. Mai 1915, 24 Uhr, festgestellt.

Senftenberg (Nd. Lausitz), 24. Dezember 1940. Das Amtsgericht.

4. Heffentliche

den

Zustellungen.

[43639] Deffentliche Zustellung. Die Frau Margarete Schufladowski in Gotenhafen⸗Nußdorf, Karnkowski⸗ 8 e Nr. 3, Prozeßbevollmächtigter: eechtsanwalt Foege in Graudenz, 89 gegen den Arbeiter Heronym Schuf⸗ ladowski, früher in Sellnowo bei

z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, auf Ehe⸗

richt zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Dörr, in Altenkessel, Gerhardstr. 72, zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fabry in Völklingen, klagt gegen ihren EChemann, den Kraftfahrer Ernst Bohr, früher und zuletzt im Altenkessel⸗Saar, Gerhardstr. 72, jest un⸗ bekannten Aufenthaltes im Auslan Ehescheidung aus §§ 49, 55 des Ehegesetzes. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. in Saarbrü 10 Uhr, im Sitzungssaal des Gebäudes Langemarck Str. 17, Vorderhaus, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

straße 6 in Nürnberg (Stgde. St. Sebald

anteil: die Kaufmannswitwe Gali Sara Bodvenheimer, geb. Seligmann, früher

Ehegesetzes vom 6. 7. 1938. Die Klä⸗ gerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landgerichts in Graudenz auf den 26. Februar 1941, 10 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Graudenz, den 6. Januar 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[43823]. Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Trude Grethe Barto⸗ szewski geb. Zander in Graudenz, General⸗ von⸗Both⸗Straße 55, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Foege in Graudenz, klagt gegen den Maler Stanislaus Barto⸗ szewski, früher in Graudenz, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, auf Ehescheidung aus §§ 49, 55 des Ehegesetzes vom 6. 7. 1938. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Graudenz auf den 12. März 1941, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen.

Graudenz, den 7. Januar 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[44015] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Elfriede Ahlmann geb. Lonys in Kiel, Saarbrückenstraße 16, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alving, Kiel, klagt gegen ihren Ehemann, den Schiffssteuermann Her⸗ mann Ahlmann, früher in Hamburg, wegen Ehescheidung auf Grund des 8 49 des Ehegesetzes. Die Klägerin adet den Beklagten zur mündlichen 4. Zivilkammer des in Kiel auf den 8 vormittags 10,30 Uhr, Zimmer 71, mit der Aufforderung, 18- durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen 7 R 45/41. Kiel, den 10. Januar 1941. Landgericht.

Landgerichts

[41973]. 8

Oeffentliche Zustellung.

2 R 122/40. Der Termin vom 4. Fe⸗ bruar 1941 ist aufgehoben. Die Ehefrau Felix Stein, Maria geb. Roth in Saar⸗ brücken 2, Jakob⸗Johannes⸗Straße 79, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schneider in Saarbrücken, klagt gegen den Ehemann Felix Stein, früher in Saarbrücken 2, Jakob⸗Johannes⸗Str. 79,

scheidung aus § 55 E.⸗G. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Saarbrücken auf den 4. März 1941, 10 Uhr, Sitzungssaal 4 des Gebäudes Langemarck⸗ straße 17, in Saarbrücken 1, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Ge⸗

Saarbrücken, den 30. Dezember 1940. Die Geschäftsstelle des Landgerichts, 2. Zivilkammer.

[41974].

Oeffentliche Zustellung. Der Ehefrau Ernst Bohr, Barbara geb. ro⸗

nland wohnhaft gewesen in

e auf

Fevictaufhe des Landgerichts ben auf den 4. März 1941,

Saarbrücken, den 30. Dezember 1940. Die Geschäftsstelle des Landgerichts. 1““

[43827]. Anordnung.

Eigentümer des Anwesens Plobenhof⸗

Pl.⸗Nr. 1763) sind: a) zu einem Hälfte⸗

Graudenz, 8 unbekannten Aufent⸗ halts, auf Ehescheidung aus § 55 des

1

in Nürnberg, ThiSesconber nach En

Verhandlung des Rechtsstreits vor die Februar 1941,

jetzt angeblich in New York, b) am andern Hälfteanteil in Erbengemeinschaft: 1. die genannte Gali Sara Bodenhei⸗ mer, 2. die Kaufmannstochter Ilse Sara Bodenheimer, früher in Nürnberg, jetzt in New York, 3. der Kaufmann Artur Israel Bodenheimer, früher in Nürn⸗ berg, jetzt in New York. Das Anwesen wurde durch Kaufvertrag vom 21. 11. 1940 (URNr. 2480 des Notars Justizrats Wil⸗ helm Hoffmann in Nürnberg) zum Preise von 28 000 Eℳ an die Antiquarseheleute Leonhard und Margarete Zwanziger in Nürnberg, Hans⸗Sachs⸗Platz 25, vorbe⸗ haltlich der nachträglichen Genehmigung der genannten Anwesenseigentümer bzw. des für sie aufzustellenden Treuhänders verkauft. Gemäß §§ 6 u. 2 der VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12.1938 wird den Anwesenheitseigen⸗ tümern aufgegeben, die Veräußerung des bezeichneten Anwesens in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde längstens innerhalb eines Monats von der Be⸗ kanntgabe dieser Anordnung an zu ge⸗ nehmigen. Die Zustimmungserklärungen sind innerhalb der gleichen Frist beim Oberbürgermeister der Stadt der Reichs⸗ parteitage Nürnberg zur Genehmigung der Grundstücksveräußerung nach § 8 der VO. vom 3. 12. 1938 einzureichen. Die Kosten dieser Anordnung haben die An⸗ wesenheitseigentümer als Gesamtschuldner zu tragen. Für diese Anordnung wird eine Gebühr von 10 Rℳ samt einem Zuschlag von 20 % angesetzt. Gegen diese Anord⸗ nung steht den Betroffenen binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe im Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister in Berlin zu. Die Beschwerde wäre (schriftlich oder zu Niederschrift) beim Regierungspräsidenten in Ansbach einzureichen. Ansbach, 24. Dezember 1940. Der bE u.“ Fä(ihn.

[43828]. 8 Anordnuung. Gemäß §§ 6 und 2 der VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, RGBl. I S. 1709 wird 1. der Meta Sara Federlein, Kaufmanns⸗ witwe, früher in Nürnberg, jetzt in New York, 2. der Anna Sara Theilheimer, geb. Federlein, Kaufmannsehefrau, früher in Nürnberg, jetzt in New York, 3. der Lisl Sara Apfel, geb. Federlein, Kauf⸗ mannsehefrau, früher in Nürnberg, jetzt in New York, aufgegeben, das ihnen ge⸗ hörende Anwesen Haus⸗Nr. 10 an der Heinrich⸗Wölfel⸗Straße in Nürnberg, Stgde. Gostenhof Pl.⸗Nr. 299 ⅛¼,, läng⸗ stens innerhalb eines Monats von der Bekanntgabe dieser Anordnung an zu veräußern. Die Ehemänner der unter Ziff. 2 u. 3 genannten Personen haben erforderlichenfalls innerhalb der gleichen Frist ihre Zustimmung zur Veräußerung des bezeichneten Anwesens in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären. Der Veräußerungsvertrag und die Zustimmungserklärungen sind bis zum Ablauf der gesetzten Frist beim Oberbürger⸗ meister der Stadt der Reichsparteitage Nürnberg zur Genehmigung nach § 8 der VO. v. 3. 12. 1938 einzureichen. Die Kosten dieser Anordnung haben die Grund⸗ stückseigentümer zu tragen. Für die An⸗ ordnung wird eine Gebühr von 10 R.ℳ nebst einem Zuschlag von 20 % angesetzt. Gegen diese Anordnung steht den Betroffe⸗ nen binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe im Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Beschwerde an den Reichswirtschafts⸗ minister in Berlin zu. Die Beschwerde wäre (schriftlich oder zu Niederschrift) beim Regierungspräsidenten in Ansbach ein⸗ zureichen. . Ansbach, 24. Dezember 1940. Der uu.““ J. A.: Kihn.

Verantwortlich: 1

br den Amtlichen und Nichtamtlichen

eil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil:

Mn1 , in Berlin⸗ harlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Beerlin, Wilhelmstr. 32. 8 Drei Beilagen (einschließlich Börsenbeilage un

gland, 28 8

einer Zentralhandelsregister⸗Beilage).

9

ats

Erscheint an jedem Wochentag abends.

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

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ande)

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Berlin, Dienstag, den 14. Januar; abends

Poftscheckkonto : Verlin 41821 1 94 1

liehen.

ggesetzbl. 1. S. 206) bestimme ich:

Schlechtwetterregelung bei der t G von dem Entgelt ausgegangen, der für die Berechnung der

Schhlechtwetterregelung zugrunde zu legen ist. betrag des Beitrags zahlt der Unternehmer.

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bestimmung über die Kranken⸗ und Arbeitslosenversicherung

während einer Schlechtwetterregelung. 8 Erlaß über die Ausgabe von Trockengemüse an die Be⸗ völkerung.

Auttliche Begründung zu der Verordnung über die Behandlung

von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank⸗ und Börsen⸗ verkehr vom 31. Dezember 1940.

23. Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur An⸗ ordnung 74 (Lederscheck⸗Verfahren für sonstige Verarbeiter und Verbraucher).

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Führer hat dem ordentlichen Professor em. Dr. Max Nonne in Hamburg mit Urkunde vom 13. Januar 1941 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft ver⸗

Bestimmung über die Kranken⸗ und Arbeitslosenversicherung während einer Schlechtwetterregelung.

Auf Grund des § 9 Satz 2 der Verordnung zur Sicher⸗ stellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (Reichs⸗

wird für die Zeit einer

In der Krankenversicherun rmittlung des Grundlohns

Den Mehr⸗ Für die Berechnung der Beiträge zum Reichsstock für

Arbeitseinsatz ist jedoch der Entgelt maßgebend, der während der Schlechtwetterregelung tatsächlich gezahlt wird.

Berlin, den 27. Dezember 1940. Der Reichsarbeitsminister. . A. Dr Zhimmer.

Betrifft: Ausgabe von Trockengemüse an die Bevölkerung.

In hersam Winter stehen begrenzte Mengen Trocken⸗ gemüse für die Ausgabe an die Bevölkerung zur Verfügung. Das Trockengemüse kann daher nur in denjenigen Orten und Gebieten zur Verteilung gelangen, in denen Gemüsekonserven gemäß meinem Erlaß vom 28. Oktober 1940 II A 2.8392 und den ergänzenden Erlassen an die einzelnen Landes⸗ und Provinzialernährungsämter ausgegeben werden.

Die Ausgabe des Trockengemüses erfolgt auf Grund der „Karte für Gemüsekonserven und Trockengemüse“ (Konserven⸗ karte), die inzwischen an die Bevölkerung verteilt worden ist.

Sind Verbraucher in den Orten und Gebieten, in denen die Konservenkarte ausgegeben ist, nach der Ausgabe der

9⸗

Konservenkarte und vor dem 10. Januar 1941 geboren, zuge⸗

zogen oder aus einer Sammelverpflegung (z. B. Wehrmacht) entlassen worden, so ist ihnen die Nongertentarte nachträglich, jedoch nach Abtrennung und Entwertung des Bestellscheines und der Bezugsabschnitte für Gemüsekonserven, auszu⸗ händigen. Verbraucher, bei denen die genannten Voraus⸗ setzungen zwischen dem 10. Januar und dem 6. April 1941 eintreten, erhalten im Einzelfalle auf Antrag einen Berech⸗ tigungsschein, der zum Bezug von 100 g Trockengemüse ohne Vorbestellung berechtigt. Binnenschiffer, Wandergewerbe⸗ treibende und ähnliche Personen ohne ständigen Aufenthalts⸗ ort erhalten, wenn sie sich innerhalb des Zeitraumes vom 10. März bis 6. April 1941 mindestens sieben Tage im Bezirke eines Ernährungsamts, in Bereich Trocken⸗ gemüse ausgegeben wird, aufhalten, im Einzelfalle auf Antrag einen Berechtigungsschein, der zum Bezuge von 100 g Trocken⸗ gemüse ohne Vorbestellung berechtigt; die Ausgabe des Be⸗ rechtigungsscheines ist im Lebensmittelstammausweis zu ver⸗ merken. Sonstige Personen, die nur vorübergehend anwesend sind, 3. B. Wehrmachturlauber, erhalten kein Trockengemüse. „Das Ernährungsamt bestimmt im Benehmen mit der öetlichen Berufsvertretung des Kleinhandels ein Klein⸗ handelsgeschäfts 1“ in mehreren Stadtteilen je ein Kleinhandelsge chäft), in dem Trockengemüse auf die ge⸗ nannten Berechtigungsscheine bezogen werden kann. Die Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft wird dafür Sorge tragen, daß diese Geschäfte genügend Trocken⸗

1“

gemüse erhalten, um die Auslieferung auf die Berechtigungs⸗ scheine vornehmen zu können.

Auf die Konservenkarte werden je Verbraucher 100 g. Trockengemüse lose oder gepreßt ausgegeben. Ich weise darauf hin, daß 100 g Trockengemüse mindestens einer Menge von 1000 g ungeputztem he. entsprechen. 8

Das Trockengemüse ist in der Zeit vom 17. bis 23. Ja⸗ nuar 1941 beim Kleinhändler zu bestellen. Der Verbraucher ist in der Wahl des Kleinhändlers frei. Der Kleinhändler trennt den Bestellschein für Trockengemüse ab und versieht die Karte an der dafür vorgesehenen Stelle mit seinem Firmen⸗ stempel oder seiner Firmenaufschrift. Die Karte verbleibt in der Hand des Verbrauchers. Der Kleinhändler tauscht die Bestellscheine unverzüglich, spätestens bis zum 30. Januar 1941, beim Ernährungsamt in einen Bezugschein A um. Der Großhändler tauscht die Bezugscheine beim Ernährungsamt unverzüglich, spätestens bis zum 6. Februar 1941, in einen Großbezugschein um. Will ein Kleinhändler unmittelbar vom Hersteller beziehen, so hat er den Bezugschein zuvor, spätestens bis zum 6. Februar 1941, in einen Großbezugschein umzu⸗ tauschen. Die Großbezugscheine sind bis zum 17. Februar 1941 den Herstellern vorzulegen. 8

Die Ausgabe von Trockengemüse an die Bevölkerung hat in der Zeit vom 10. März bis 6. April 1941 (21. Zuteilungs⸗ periode) zu erfolgen. Der Verbraucher kann das Trocken⸗ gemüse nur bei dem Kleinhändler, bei dem er es bestellt hat, einkaufen. Der Verbraucher hat keinen Anspruch au Liefe⸗ rung einer bestimmten Sorte Trockengemüse. Die Ausgabe des Trockengemüses kann nur nach Maßgabe der Belieferung des Kleinhändlers erfolgen. 1

Die Kleinhändler haben die Bezugsabschnitte für Trocken⸗ gemüse abzutrennen, zu sammeln und aufzubewahren. Es bleibt vorbehalten, die .“ als Unterlage für

ätere Zuteilungen zu verwenden. 8 6 I Tpen Stüdten, in denen die Ausgabe der Gemüse⸗ konserven an die Bevölkerung nicht auf die ] sondern auf örtliche Bezugsausweise erfolgt ist, ist auch das Trockengemüse auf die örtlichen Bezugsausweise zu bestellen und auszugeben.

Ich⸗ habe die Organisationen des Groß⸗ und Klein⸗ handels gebeten, ihre Mitglieder von diesem Erlaß zu unterrichten.

Eic reichseinheitlicher Aufruf der Sonderabschnitte der Bezugskarten für Trockengemüse wird nicht erfolgen. Diese Abschnitte stehen daher den Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernährungs⸗ ämtern zur Verfügung, soweit sie nicht bereits für die Zu⸗ teilung von Aepfeln, Apfelsinen und Mandarinen (vgl. meine Erlasse vom 16. November 1940 II A 2-3315 und vom 18. Dezember 1940 II A 2-888s6 —) Verwendung ge⸗ funden haben.

Da, wie eingangs gesagt, nur eine begrenzte Menge an Trockengemüse zur Verfügung steht, ersuche ich dringend, auf sorgfältigste Beachtung der hier getroffenen Verteilungs⸗ vorschriften hinzuwirken, damit alle vorgesehenen Zuteilungen reibungslos durchgeführt werden können.

Diejenigen Ernährungsämter, in deren Bezirk Trocken⸗ gemüse verteilt wird, sind durch Uebersendung eines Abdrucks umgehend zu benachrichtigen.

Berlin, den 30. Dezember 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz.

zu der Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank⸗ und Börsenverkehr vom 31. De⸗ zember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21).

Nach den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes können Schuldverschreibungen der Reichsanleihen in Buchschulden umgewandelt werden. Zu den Schuldverschreibungen gehören auch die ihnen nach § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 574) und der VO. vom 9. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1156) durch Bestim⸗ mung des Reichsministers der Finanzen gleichgestellten ver⸗ inslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs. Buch⸗ schulden können auch ohne Umwandlung von Schuldverschrei⸗ bungen durch Einzahlung des Kaufpreises (Zeichnungspreises) entstehen. Die Buchschulden werden in das Reichsschuldbuch auf den Namen einer bestimmten Person als Gläubiger des Reichs eingetragen. Diese Reichsschuldbuchforderungen bilden jeweils einen Teil der einheitlichen Reichsanleihe. Einge⸗ tragene Reichsschuldbuchforderungen können durch Zuschrei⸗ bungen erhöht, ganz oder teilweise auf andere Konten über⸗ tragen und ganz oder teilweise in Verbindung mit der Aus⸗

abe entsprechender Schuldverschreibungen gelöscht werden.

eichsschuldbuchforderungen oder Schuldverschreibungen

können also nach den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes bei derselben Anleihe nebeneinander vorhanden sein. In den letzten Jahren ist in immer stärkerem Umfang an Stelle der Ausgabe von Schuldverschreibungen die Begründung von Schuldbuchforderungen durch öüört worden. Sie bedeutet eine erhebliche Kosten⸗ und Arbeitsersparnis für die Reichs⸗ schuldenverwaltung bei der Ausgabe und Verwaltung der Anleihen des Reichs und für die Kreditinstitute bei der Ver⸗ wahrung und Verwaltung der ausgegebenen Anleihen im Auftrage ihrer Kunden. Die Kriegsverhältnisse machen es dringend erforderlich, von den Möglichkeiten einer Arbeits⸗ und Kostenersparnis durch Begründung von Reichsschuldbuch⸗ forderungen an Stelle vorhandener Schuldverschreibungen weitgehend Gebrauch zu machen. Der vorliegende Verord⸗ nungsentwurf will zu diesem Zweck die gesetzlichen Grund⸗ lagen für eine erweiterte Verwendung von Reichsschuldbuch⸗ forderungen im Verwahrungs⸗ und nrchatfams9 schat schaffen. Während wirtschaftlich bei der Ausgabe von Reichs⸗ anleihen Wertpapiere und 11“ einander leichstehen, galten bei der Verwahrung und Anschaffung von Reichsanleihen durch Kreditinstitute für ihre Kunden nach der bisherigen Rechtslage verschiedene Grundsätze, je nachdem, ob es sich um Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen han⸗ delte. Die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren folgte ausschließlich den Vorschriften des Gesetzes über die Verwahrung und vtrscho h n von Wertpapieren vom 4. Fe⸗ bruar 1937 (RGBl. I S. 171), während die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen sich aus⸗ schließlich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ver⸗ waltung und Aschaffung von Reichsschuldbuchforderungen vom 5. Januar 1940 (RGBl. I S. 30) richtete. Der vorliegende Ent⸗ wurf soll es ermöglichen, bei der Verwahrung und Verwal⸗ tung von Reichsanleihen Schuldbuchforderungen und Wert⸗ papierbestände in Sammelbestände zusammenzufassen. Der Entwurf stellt praktisch Schuldbuchforderungen und Wert⸗ papiere in der depotmäßigen Handhabung durch die Kredit⸗ institute einander gleich. wird die Arbeit der Kredit⸗ institan bei der Verühs rung und Verwaltung der Reichs⸗ anleihen wesentlich erleichtert. Gleichwohl sichern die depot⸗ rechtlichen Vorschriften des Entwurfs alle berechtigten Belange der Reichsanleihegkäubiger. Der diesen durch das Depotgesetz und die Verordnung vom 5. Januar 1940 gewährte Schutz bleibt im vollen Umfange bestehen. 8

Neben den depotrechtlichen Vorschriften Fc der Ent⸗ wurf eine Aenderung des Börsengesetzes, die erforderlich ist, um die Anleihen des Reichs, auch soweit sie in Schuldbuch⸗ forderungen bestehen, börsenfähig zu machen.

Zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfs ist folgendes zu bemerken: G 1. Nach § 1 Abs. 1 des Entwurfs sollen die Wertpapier⸗ sammelbanken befugt sein, die ihnen 8 Sammelverwahrung anvertrauten HE 1“ er Anleihen des Deut⸗ schen Reichs (hierzu gehören auch die Anleihen der Reichs⸗ post und der Reichsbahn) in Schuldbuchforderungen auf ihren Namen umwandeln zu lassen. Sie können also die 8 anvertrauten Wertpapiere der Reichsschuldenverwal⸗ tung einliefern, um statt dessen auf ihren Namen eine Schuld⸗ bu in das Reichsschuldbuch (Schuldbücher der Reichsbahn und der Reichspost) eintragen zu lassen. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die schon vorhandenen Wertpapierbestände als auch auf Wertpapiere, die erst künftig auf Grund eines Verwahrungsgeschäftes eingeliefert werden. Hierdurch sollen der Wertpapierumlauf beschränkt und die bei den Wertpapiersammelbanken ruhenden großen Posten von Wertpapieren vermindert werden. Damit wird sowohl die Wertpapierkontrolle bei den Wertpapiersammelbanken als auch die Abtrennung der Zinsscheine an den Zins⸗ terminen und die Zinsscheinkontrolle bei den Banken und der Reichsschuldenverwaltung erspart, Arbeiten, die zur .ee viele Arbeitskräfte erfordern. Zugleich werden die großen Papierbestände wirtschaftlicheren Zwecken zugeführt. Die die Umwandlung begründete Schuldbuchforderung soll auf den Namen der Wertpapiersammelbank eingetragen wer⸗ den. Die Wertpapiersammelbank hat die Forderung für die an ihrem Sammelbestand der betreffenden Anleiheart be⸗ teiligten Kunden zu verwalten.

2. § 1 Abs. 2 gibt die den Wertpapiersammelbanken in Satz 1 eingeräumte Befugnis auch anderen Verwahrern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren. Die Verwahrer, die nicht Wertpapiersammelbank sind, sollen die Befugnis, die Schuld⸗ verschreibungen in auf ihren Namen lautende Schuldbuch⸗ forderungen umwandeln zu lassen, jedoch nur dann haben, wenn es sich um Stücke handelt, die Nostrobesitz von Kredit⸗ instituten sind. Diese Regelung folgt dem in § 5 der Ver⸗ über die Verwaltung und Anschaffung von Reichs⸗ schuldbuchforderungen Vorbild. Danach soll die Sammelverwaltung von Schuldbuchforderungen in der Regel nur bei Wertpapiersammelbanken geführt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gläubiger der dem Verwahrer