1941 / 36 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Feb 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staats

anzeiger Nr. 35 vom 11. Februar 1941. S. 4

Berlin, 11. Februar. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel §) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei 70,75 bis 72,—, Linsen, käferfrei §) —,— bis —,— und —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) —,— bis —,—, Speise⸗ erbsen, Ausland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, grüne gesch. halbe 66,50 bis 66,90, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 59,45 bis 61,00, Reis: Rangoon §*) 33,95 bis 34,95, Italiener ungl. F*) 40,00 bis 41,00, Bruchreis I 22,85 bis 24,25, Bruchreis II 21,60 bis 23,00, Siam I 48,40 bis 49,40, Siam II. 39,75 bis 40,75, Moulmein 47,60 bis 48,60, Buchweizengrütze —,— bis —,—, Gerstengraupen, fein, C/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 ), Gerstengraupen, mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50 †), Gersten⸗ graupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 ), Gerstengraupen, Kälberzähne C/6*) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Kör⸗ nungen*) 34,90 bis 35,00 †), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,090 ), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) —,— bis —,—, Roggenmehl, Type 997 26,05 bis —,—, Weizenmehl, Type 812, Inland 33,95 bis —,—, Weizen⸗ grieß, Type 450 38,75 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 36,65 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker Melis (Grund⸗ sorte) 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gersten⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 ), Kaffee⸗Ersatzmischung 72,00 bis 82,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Prime §) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentral⸗ amerika §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. §) 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Bulgar. 96,00 bis 102,00, Sultaninen, Perser 98,00 bis 105,00, Mandeln, süße, handgewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Zitronat —,— bis —,—, Kunsthonig in ½ kg⸗Packungen 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rinder⸗ talg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Markenbutter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter in Tonnen 323,00 bis —,—, feine Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 409% 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,00, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 bis 110,00. 6

§) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.

2-]*9) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt †) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ 8 Wertpapiermärkten.

Devisen.

Prag, 10. Februar. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1325,70 G., 1328,30 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G., 483,10 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 130,90 G., 131,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Belgrad 56,04 G., 56,16 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 20,58 G., 20,62 B.

Budapest, 10. Februar. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 180,07 ½ 181,40*), Berlin 136,20, Bukarest 3,32 ½,

London 13,93 ½, Mailand 17,7732, New York 345,60, Paris 6,81, Prag 13,62, Sofia 413,00, Zürich 80,20, Slowakei 11,86. *) Verrechnungskurs.

London, 11. Februar. (D. N. B.) New York 402,50 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 8 17,30 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ¾ 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai —,—.

Paris, 10. Februar: Börse bleibt bis geschlossen. (D. N. B.)

8 Amsterdam, 11. Februar. (D. N. B.) [Amtlich.] Berlin 75,28 75,43, London New York 188 4⁄16 188 ⁄, Paris

—, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, Helsingfors 3,81 3,82, Italien (Clearing) 9,87, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 —44,90, Prag —,—.

Zürich, 10. Februar. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 7,70,

auf weiteres

London 16,15, New York 431,00, Brüssel 69,00 nom., Mailand

21,75, Madrid 40,00, Holland 229,00 nom., Berlin 172,50, Lissabon 17,25, Stockholm 102,62 ½, Oslo 98,50 nom., Kopenhagen 83,50 nom., Sofig 425,00, Budapest 85,00, Belgrad 10,00, Athen 300,00, Konstantinopel 337,50, Bukarest 212,50, Helsingfors 875,00, Buenos Aires 101,75, Japan 101,00.

Kopenhagen, 10. Februar. (D. N. B.) London 20,89, New York 518,00, Berlin —,—, Paris 11,75, Antwerpen 82,88, Zürich 120,35, Rom 21,30, Amsterdam 275,55, Stockholm 123,45, Oslo 117,85, Helsingfors 10,52, Prag —,—, Madrid —,—, Warschau —,—.

Stockholm, 10. Februar. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,21 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 222,97 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsingfors 8,35 G., 8,59 B., Rom 21,20 G., 21,40 B., Prag —,—, Madrid —,—, Warschau —,—.

Oslo, 8. Februar. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 174,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 9,00 B., New York 435,00 G., 440,00 B., Amsterdam —,—, Zürich 101,50 G., 102,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 84,80 G., 85,00 B., Rom 22,10 G., 23,00 B., Prag —,—, Warschau —,—.

Moskau, 29. Janugr. (D. N. B.) New York 5,30, London 21,38, Brüssel 84,80, Amsterdam 281,32, Paris 11,13, Schweiz 123,07, Berlin 212,00.

„London, 10. Februar. (D. N. B.) Silber Barren prompt 235/19, Silber auf Lieferung Barren 23,25, Silber fein prompt 25 3⁄16, Silber auf Lieferung fein 25 ½16, Gold 168/—.

Wertpapiere.

Frankfurt a. M., 10. Februar. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzaͤnleihe 159,00, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Buderus Eisen 150,50, Cement Heidelberg 193 ⅛, Deutsche Gold u. Silber 304,00, Deutsche Linoleum 180,00, Eßlinger Maschinen 170,00, Felten u. Guilleaume 201,00, Ph. Holzmann 255,50, Gebr. Jung⸗ 176,00, 1““ 53 ⅛, Mainkraftwerke

Rütgerswerke —,—, oigt u. Häffner —,— ellsto Waldhof 186,25. 1u“ v““ Hamburg, 10. Februar. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 148,25, Vereinsbank 174,75, Hamburger Hochbahn 124,75, Hamburg⸗Amerika Paketf. 129,25, Hamburg⸗Südamerika —,—, Nordd. Lloyd 129,25, Dynamit Nobel 106,00, Guano 122,50, Harburger Gummi 260,00, Holsten⸗Brauerei 204,00, Neu Guinea

—,—, Otavi 31,75. Wien, 10. Februar. (D. N. B.) 4 % Ndöst. Lds.⸗Anl. 101,25, 4 % Steier⸗

1940 101,25, 4 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1940

mark Lds.⸗Anl. 1940 101 ⅛, Donau⸗ Dampfsch.“⸗Gesellschaft 48,00, 4 Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 120,00, Brau⸗AG. Oesterreich 339,50, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. 32,30, Enzesfelder Metall —, Felten⸗Guilleaume 152,00, Gummi Semperit 205,00, Hanf⸗Jute⸗Textil 148,00, Kabel⸗ und Drahtind. —,—, Lapp⸗Finze AG. 109,00, Leipnik⸗Lundb. —,—, Leykam⸗Josefs⸗ thal —,—, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. 158,00 K., Siemens⸗Schuckert Xk,—, Simme⸗ ringer Msch. 133,00, „Solo“ Zündwaren 144,00, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft 160,00, Steyr⸗Daimler⸗ Puch 125,50, Steyrermühl Papier 65,25 K., Veitscher Magnesit 2150,00, Waagner⸗Biro 145,00, Wienerberger Ziegel —,—. Wiener Protektoratswerte, 10. Februar. (D. N. B.) Bank 67,00, Dux Bodenbacher Eisenbahn 215,00, erdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G 100,00 K., Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 145,00, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 61,50, Metallwalzwerk A. G. Mährisch⸗Ostra 133,00 K., Prager Eisenind. Gesellschaft 425,00 K., Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudeck 57,00 K., A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 214,00,

4 % Wien 1940 101 ⅛, A. E. G.⸗Union Lit. A

Pee

Heinrichsthaler Papierfabrik 77,00 K., Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗

fabr. A. G. 56,00 K., A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 102,00, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 50,50, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 8,85 K., Königshofer Zement 337,00 K., Poldi⸗Hütte 435,00 K., Berg und Hüttenwerksges. —,—, Ringhoffer Tatra 255,00 K. Renten 4 ½ % Mährisch Landesanleihen 1911 9,85, 4 % Pilsen Stadtanleihe —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 5 % Prager Anleihe 9,75, 4 % Böhmisch⸗Hyp. Bank Pfandbr. (57jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschreibungen 9,85, 4 % Böhm. Landesban Komm.⸗Schuldsch. —,—, 4 % Böhm. Landsbank Meliorationssch —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr Sparkasse —,—, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver 4 % Mähr. Landeskultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,— 4 ½ % Zivnostenska Bank Schuldv. —,—. K. = Kasse.

Amsterdam, 10. Februar. (D. N. B.) A. Fortlaufen notierte Werte: 1. Anleihen: 4% Nederl. Staatsleening 1940 S. I mit Steuererleicht. 98,25, 4 % do. S. II ohne Steuererleicht 94,25, 4 % do. S. II mit Steuererleicht. 98,25, 4 % do. 1941 mi Steuererleicht. 97 ⅛6, 5 ½ % Dt. Reichsanl. 1930 (Young) ohn Kettenerkl. —,—, 5 ½¼ % do. mit Kettenerkl. —X,—. 2. Aktien Allgemeene Kunstzijde Unie (AKU.) 99 % *), Philips Gloeilampen fabrieken 196 ¾ *), Lever Bros. & Unilever N. V. 114,75, Anacond Copper Mining 28 ⁄16 *), Bethlehem Steel Corp. 82,00, Republi Steel Corp. 25 *), Koninkl. Ned. Mij. to Expl. v. Petroleum bronnen i. Ned.⸗Ind. 239,75*), Shell Union 12,00*), Nederlandsche Scheepvaart Unie 168,75, Amsterdam Rubber Cultuur Mij. (AR. 261,00, Handelsvereenig. „Amsterdam“ (HVA.) 409,00, Senembah Mij. 205,00. B. Kassapapiere: I. Anleihen: 7 % Dt. Reich 1924 (Dawes) ohne Kettenerkl. —,—, 7 % do. mit Kettenerkl. —,— % Golddiskontbank pref. —,—. 2. Aktien: Hollandsche Kunstzijd Industrie (HKJ.) 145,00, Internat. Viscose Comp. 69,50, Neder⸗ landsche Kabelfabriek —,—, Rotterdamsche Droogdok Mij. 294,75, Vereen. Koninkl. Papierfabrieken von Gelder Zonen 139,75, All⸗ gemeine Elektrizitätsgesellschaft —,—, J. G. Farben Zertifikate —,— do. Original —,—, Nederl.⸗Indische Spoorweg Mij. 53,50, Koninkl. Nederl. Hoogovens en Staalfabr. 134,00, Deli Maatschappij 243,00, Heineken’'s Bierbrouwerij Mij. 181,50, Gebr. Storck & Co. 149,50 Wilton⸗Feijenoord 160,00, Nederlandsche Wol Maatschappij —,—, Holl. Amerika⸗Linie 112,00, Nederl. Handels Maatschap. Cert. 117,00, De Maas —,—. *) Mittel.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ n 8 Se auf 74,00 R.ℳ (am 10. Februar auf 74,00 E. AP)

r g.

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen 2. Zwangsversteigerungen,

3. Aufgebote,

4. Oeffentliche Zustellungen,

. Verlust⸗ und Fundsachen,

1

6. Auslosung usw. von Wertpapieren,

7. Aktiengesellschaften,

8. Kommanditgesellschaften auf Aktien,

9. Deutsche Kolonialgesellschaften, 10. Gesellschaften m. b. H.,

28

W11“

11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise⸗

15. Verschiedene Bekanntmachungen.

Eö] .

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen.

Steuersteckbrief

Vermögensbeschlagnahme.

Der Isak Emanuel Sichel, geb. 15. 5. 1871 in Kleinheubach, Main, zuletzt wohnhaft in Kleinheubach, Main zur Zeit in Caracas, Venezuela, schuldet em Reich eine Reichsfluchtsteuer von 8781,55 REℳ, die am 10. März 1939 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 v. H. für jeden auf den der Fälligkeit sssgsscen angefangenen Monat (s. § 6 RflStG.).

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. der „Reichs⸗ fluchtgenere Horcggesten Reichs⸗ teuerblatt 1934, Seite 599; ecezaes

[47821] und

blatt 1931, I, Seite 699; Reichsgesetz⸗ blatt 1932, I, Seite 571; Reichsgesetz⸗ blatt 1934, I, Seite 392 wird hiermit das inländische Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 a. a. O. fest⸗ zusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.

Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen lufenthalt, ihren Sitz, ihre peche. leitung oder Grundbesitz haben, das Berbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗

virken; sie werden hiermit au gefordert, verzüglich, spätestens innerhalb eines Nonats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.

Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuervorschriften hier⸗ durch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt hat und daß ihn

tungen an den Steuerpfli 1 zu be⸗

Band 39.

auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.

Wer seine Anzeigepflicht ver oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.

Nach § 14 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗ anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.

Es ergeht hiermit die 8enreea den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgte, vorzuführen.

Amorbach, den 1. Februar 1941.

Finanzamt Amorbach. Heckmann.

8 Aufgebote.

[48992] Aufgebot. Die Frau Anna Friedrich geb.

Daugs in Falkereirg ew. Kupser⸗ mühlenweg 2, hat das Aufgebot des Hypothekenbriefes über die für den Rentner Hermann Daugs in Falken⸗ burg im Grundbuch von Falkenburg Amtsgericht ve [Pomm.)]), latt 1121 in Abteilung III.

unter Nr. 16 eingetragene Usver⸗ tungshypothek von 1500,— bean⸗ tragt. Der Inhaber des Hypotheken⸗

briefes wird aufgefordert, spätestens in

dem auf den 26. Juni 1941, vor⸗ mittags 12 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer Nr. 10, anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und den Hypothekenbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung des Hypothekenbriefes er⸗ folgen wird.

Falkenburg (Pomm,). 7. 2. 1941.

Das Amtsgericht.

Aufgebot.

3 F 1/41. Die Katharina Eckhardt aus Wetzlar, vertreten durch ihren Pfleger, den Bahnarbeiter Johannes Vogt 3 aus Hochelheim, hat das Auf⸗ gebot zur Ausschließung des als Mit⸗ eigentümer des Grundstücks Hochelheim Band 12 Blatt 38 Grundakten Nr. 534 Ifd. Nr. 10, Flur 5, Par⸗ zelle 9, Acker Ober der Schwirtz, 23,91 a groß, eingetragenen Füöüehrich Eckhardt aus Hochelheim gemäß § 927 BGB. be⸗ antragt. Der vorgenannte Friedrich Eckhardt wird gutgefarFirt. spätestens in dem auf den 18. 4. 1941, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 28, anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte anzumelden, an⸗ 8 seine Ausschließung erfolgen

ird.

Wetzlar, den 6. Februar 1941. Amtsgericht.

[47994]

de effentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten. Am 6. März 1940 ist in Bremen, ihrem letzten Wohnsitz, die am 23. De⸗ ember 1862 in Bremen geborene ledige ohanne Marie Martens verstorben. u ihren Miterben gehört Wilhelm artens, Sohn des am 8. Mai 1897 in Köln verstorbenen Kaufmanns Wilhelm Martens, wenn er den 58 erlebt hat. Wilhelm Martens bzw. seine Kin⸗ der werden hierdurch agsgeseder bis zum 20. April 1941 ihr Erbrecht bei dem unterzeichneten Gericht geltend zu machen. emen, den 5. Februar 1941. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[47995]

In der Erbscheinssache nach dem am 20. Dezember 1928 verstorbenen Altsitzers Friedrich Pflughaupt aus Weisen werden die mit als Erben in Frage kommenden etwaigen Abkömm⸗ inge eines durch 1“ des Amts⸗ ts Wittenberge, Bz. Potsd., vom 9. August 1940 unter eltsexung des Todestages auf den 31. Dezember 1898 für tot erklärten Bruders, nämlich des nach Amerika ausgewanderten Schlossers Georg Pclaghaabe eboren am 4. April 1852 in Weisen, g ordert, ihre Erb⸗ rechte bis zum 15. April 1941 bei dem unterzeichneten Gericht anzu⸗ melden.

Wittenberge, Bz. Potsd., den 5. Fe⸗ bruar 1941.

Das Amtsgericht.

[47989) Bekanntmachung.

F. 2/40. Durch Ausschlußurteil vom 1. Februar 1941 ist der Hypotheken⸗ brief über die im Grundbuch von Braunsberg Band 25 Blatt 449 in Abt. III unter Nr. 6 für die Frau Anna Lange geb. Stabbe eingetragene Auf⸗ wertungshypothek von 750,— ◻ℳ für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Braunsberg, 1. 2. 1941.

4. Oeffentliche Zustellungen.

[47828] Oeffentliche Zustellung. 45 R 12/41. Die Ehefrau Franziska Wischnewski geb. Dobrzewinski in Wil⸗ Bismarckstraße 200, Pro⸗ zeßbevollmächtigter: echtsanwalt An⸗ acker in Danzig, klagt gegen ireg e⸗ mann, den Arbeiter Friedrich Wisch⸗ newsti, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, früher in Ban ic⸗ auf Ehescheidung aus §§ 49, 55 des I und Schuldig⸗ erklärung des Beklagten nach § 60 des Ehegesetzes. Die Klägerin lädt den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer

Nr. 30 34, II. Stockwerk, Zimmer 229 auf den 18. April 1941, 11 Uhr mit der nnlhoeeenng sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. 3 8 Danzig, den 28. Januar 1941. Die Geschäftsstelle, Abt. 45. des Landgerichts.

[48001] Ladung.

Es klagen: 1. 1 R. 352/40 Spinner Artur⸗Gustav Altmann in Litzmann⸗ stadt, Rudolf⸗Heß⸗Str. 42, gegen Ehe⸗ frau Janina⸗Katharine Altmann geb. Zaprzal auf Ehescheidung und Schuldig⸗ erklärung der Beklagten; 2. 1 R 2/41 Ehefrau Danuta Didyk geb. Kwiat kowski in Litzmannstadt, Plettenberg straße 97, gegen Kontoristen Leo Didyk auf Aufhebung der Ehe; 3. 1 R. 38/41 Ehefrau Helene Hildebrandt geb. Goszezynska in Litzmannstadt, Hermann⸗ von⸗Salza⸗Str. 16, gegen Weber Eduard Hildebrandt auf Ehescheidung. Di 8 Beklagten sind unbekannten Aufent⸗ halts. Verhandlungstermin vor der Zivilkammer 1 des Landgerichts Litz⸗ mannstadt am 3. April 1941

9 Uhr. 1 Geschäftsstelle des Landgerichts Litzmannstadt.

Ee für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin Charlottenburg. für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rabg in Berlin⸗ harlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin. Wilhelmstr. 32

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des Landgerichts in Danzig, Neugarten

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nto: Perlin 41821 1941

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Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Anordnung über die Errichtung der Verteilungsstelle Kärnten für Bausteine und Ziegel. Vom 8. Februar 1941.

Verordnung über die Verarbeitung von Obst in landwirtschaft⸗ lichen Klein⸗ und Abfindungsbrennereien im Betriebsjahr 1940/41. Vom 10. Februar 1941.

Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei in Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

11

für Bau⸗

Anordnung

der Verteilungsstelle Kärnten steine und Ziegel.

Vom 8. Februar 1941.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt 1 S. 488) ordne

ich an: § 1

Die Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksandsteine, Schwemmsteine (Bimssteine) und Schlackenbausteine im Reichsgau Kärnten herstellen oder mit den genannten Er⸗

eugnissen dort handeln, werden zur Verteilungsstelle Kärnten für Bausteine und Ziegel zusammengeschlossen. Verkaufsver⸗ bände der genannten Faduftrie im Reichsgau Kärnten können Mitglieder der Verteilungsstelle werden. Ueber die Zugehörig⸗ keit zur Verteilungsstelle entscheide 18 im Zweifel endgültig.

Die Verteilungsstelle hat ihren Sitz in Klagenfurt (An⸗

schrift: Klagenfurt, Bahnhofstr. 42). Sie ist rechtsfähig.

§ 2 Die Verteilungsstelle hat die Aufgabe, die Versorgung der staatspolitisch und volkswirtschaftlich wichtigen Bauvor⸗ haben mit Bausteinen und Fegeln sicherzustellen und einen geregelten Ablauf zwischen Erzeugung und Bedarf herbei⸗

zuführen. 8 3

Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Verteilungsstelle, die die Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl⸗ und Decken⸗ ziegeln, Vormauerungsziegeln, Hartbranntziegeln, Klinkern, Dachziegeln, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen (Bimssteinen) und Schlackenbausteinen zum Gegenstand haben sowie die Lie⸗ ferung und der Eigenverbrauch von diesen bedürfen der Ein⸗ willigung der Verteilungsstelle. Die Einwilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind soweit dies nach den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist ver⸗

flichtet, der Verteilungsstelle auf ihr Verlangen die in Ab⸗ atz 1 genannten Bausteine und Ziegel zu den von der Ver⸗ teilungsstelle festgesetzten Bedingungen zu liefern.

über die Errichtung

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen

des Abs. 1 und 2 setzt der Reichsstatthalter in Kärnten, Klagenfurt, fest. Der Zeitpunkt ist den Mitgliedern der Ver⸗ teilungsstelle durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

. Ueber Beschwerden gegen die nach Abs. 1 und 2 von der Verteilungsstelle getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen allgemeiner Art entscheidet auf Antrag der Vorsitzende 5) nach Anhören des Beirats 5). Die Beschwerde muß inner⸗ halb einer Frist von 2 Wochen, nachdem der Betroffene von der Entscheidung oder der Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Verteilungsstelle eingelegt werden. Hilft der Vor⸗ sitzende der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche die weitere Beschwerde an den Reichsstatthalter in Kärnten, Klagenfurt, zulässig, der im Einvernehmen mit mir entscheidet.

§ 4 Die Verteilungsstelle wird gerichtlich und außergericht⸗ lich durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden des Beirats im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsstatthalter in Kärnten, Klagenfurt, bestellt und abberufen. § 5

Bei der Verteilungsstelle wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirats werden vor allen aus den Kreisen der beteiligten Unternehmungen 1) berufen. Der Beirat kann jederzeit vom Reichsstatthalter in Kärnten verkleinert oder erweitert werden. Der Reichsstatthalter bestellt im Ein⸗ vernehmen mit mir auch den Vorsitzenden.

Anweifungen, Richtlinien für die Geschäftsführung, Be⸗ stimmungen über den Haushalt trifft der Vorsitzende nach

-

Anhören des Beirats, sofern und soweit nicht von mir be⸗ sondere Weisungen ergehen. a.s.

Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflichtet, der Verteilungsstelle auf Verlangen Auskunft über die Be⸗ triebsverhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unter⸗ lagen vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Verteilungsstelle notwendig ist.

Die zur Einholung der Auskünfte berechtigten Personen sind verpflichtet, über die ihnen auf Grund der in Absatz 1 enthaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen, vor⸗ behaltlich der pflichtmäßigen Berichterstattung, Verschwiegen⸗ heit zu beobachten und sich der Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 8

8 7

Wer einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 und 2 oder einer

nach § 3 Abs. 1 gemachten Auflage oder einem Verlangen

nach Auskunft gemäß § 6 Abs. 1 oder den Bestimmungen des

§ 6 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschaftsgericht

mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage.

Die Oednungsstraße wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

ie Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2

sowie der gemäß § 3 Abs. 1 gemachten Auflagen und die

Erfüllung der nach § 6 Abs. 1 bestehenden Pflicht kann poli⸗

zeilich erzwungen werden. Im letztgenannten Falle können

dem Mitglied, das sich mit der Erstälkung seiner Auskunfts⸗

pflicht in Verzug befindet, die Kosten auferlegt werden, die

dadurch entstehen, daß die Erfüllung der nach § 6 Abs. 1 be⸗

stehenden Pflicht erzwungen wird. G“ § 8 1 ch behalte mir vor, die Anordnung jeder aufzuheben. 1 4 Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Berlin, den 8. Februar 1941. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

““

Der Arbeitseinsatz im Kriege.

Fast zwei Millionen Arbeitskräfte im Kriege zusätzlich mobilisiert.

Oberregierungsrat Dr. Stothfang vom Reichsarbeits⸗ ministerium gibt in den Monatsheften für .S.⸗Sozialpolitik eine Uebersicht über den Arbeitseinsatz, wobei die jüngsten Zahlen bekanntgemacht werden. Danach betrug die Zaßs der beschäftigten Arbeiter und Angestellten im Gebiet des Großdeutschen Reiches, ohne die eingegliederten Ostgebiete, rd. 22 670 000, wovon 14 250 000 Männer und 8 420 000 Frauen waren. Der Referent erklärt dazu, es müsse immer wieder hervorgehoben werden, daß seit Ausbruch des Krieges gerade auf der Seite der männlichen Arbeitskräfte, wo man es an sich am wenigsten hätte erwarten sollen, eine zusätzliche Mobilisierung durch die Arbeitseinsatzver⸗ waltung ermöglicht worden ist, die ein Ausmaß von über 1,5 Mil⸗ lionen Köpfen erreicht hat. Demgegenüber trete zwar der zu⸗ sätzliche Gewinn auf der Seite der Frauen mit rd. 300 000 Kräften zahlenmäßig etwas zurück, doch dürfe nicht übersehen werden, daß es hier zunächst galt, einen Verlust von rd. 500 000 Kräften aufzuholen, ehe darangegangen werden konnte, zusätz⸗ liche Kräfte bereitzustellen. Damit gewinne die Zahl von 300 000. Frauen, die heute mehr als bei Kriegsausbruch in den Betrieben als Arbeiter und Angestellte tätig sind, ein ganz anderes Gewicht. Im übrigen wäre die Zahl von über 1,5 Mill. männlichen Arbeitskraͤften ohne die starke Hereinnahme ausländischer Arbeiter nicht erreicht worden. Dagegen falle bei den 300 000 Frauen der Ausländeranteil nicht wesentlich ins Gewicht. Das für hoch⸗ entwickelte Industriestaaten typische Verhältnis von 2:1, d. h. daß auf zwei beschäftigte Männer jeweils eine Frau kommt, ist naturgemäß durch den Krieg etwas verändert worden, und zwar in Richtung eines stärkeren Anteils der Frau. Der Referent stellt das Ergebnis einer solchen Betrachtung fest, daß die Frau in diesem Kriege durchaus ihren „Mann“ steht. Trotzdem könnten wir froh sein, daß wir auf der Frauenseite noch über Reserven verfügten, die eingesetzt werden könnten, wenn einmal „Not am Mann“ sein sollte. Inwieweit dieser 88 für den kommenden Endkampf gegen England notwendig werde, lasse sich heute noch nicht übersehen.

Die zusätzliche Mobilisierung von nahezu zwei Millionen Arbeitskräften müsse um so höher bewertet werden, als wir bei Ausbruch des Krieges nicht über eine „industrielle Reservearmee“

Verordnung

über die Verarbeitung von Obst in landwirtschaftlichen Klein⸗ und Abfindungsbrennereien im Betriebsjahr 1940/41.

Vom 10. Februar 1941.

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 405) bestimme ich:

Landwirtschaftliche Klein⸗ und Abfindungsbrennereien dürfen im Betriebsjahr 1940/41 ohne Verlust der Eigenschaft ihrer Brennereiklasse inländisches Obst verarbeiten, das die Eigentümer oder Besitzer der Brennereien nicht selbst ge⸗ wonnen haben. 8 . 8

Berlin, 10. Februar 1941

Der Reichsminister der Finanzen. J. An Geidel.

2

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der BO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den su⸗ detendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. Außuft 1939

III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte beweg iche und un

bewegliche Vermögen der Juden Ernst Foges, geb. 10. Mai 1901 zu Gablonz, und seiner Schwägerin Llga Foges, geb. Bamuc, geb. am 29. Oktober 1891 zu Gablonz, beide zuletzt wohnhaft gewesen daselbst, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 10. Februar 1941.

Geheime Staatspolizei Staatspolizeileitstelle Reichenberg. J. V.: Möller.

in Gestalt von Arbeitslosen verfügten, sondern in den Krieg

bereits mit einem Mangel an Arbeitskräften eingetreten sind.

Der Referent unterstreicht die Notwendigkeit einer bevorzugten Arbeitskraftvermittlung für die Rüstungswirtschaft, die Land⸗ wirtschaft und den Bergbau. Gerade bei dem Ziel einer aus⸗ reichenden Versorgung der Rüstungswirtschaft gewännen die rd. 10 Mill. Vermittlungen der Arbeitsämter seit Kriegsausbruch Leben und Bedeutung und werde auch der Sinn der Hereinnahme von über einer Million Arbeiter und des Einsatzes von über einer Million Kriegsgefangener deutlich. Auch in Zu⸗ kunft erfordere die fortschreitende Verstärkung der deutschen Rüstung die Bereitstellung zusätzlicher Arbeitskräfte. Dabei könne weder auf eine weitere Hereinnahme von Ausländern, noch auf die Steuerung durch Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels, Dienstverpflichtung und Reichsausgleich verzichtet werden. Vor allem aber müßten auch die verantwortungsbewußten Betriebs⸗ führer ihr Streben darin sehen, zahlen⸗ und leistungsmäßig mit einem Minimum an Kräften auszukommen.

Gründung eines Reichswasserwirtschafts⸗ ausschusses.

Der starke Wasserbedarf, den die deutsche Volkswirtschaft e nach dem Kriege in steigendem Maße an diesem für die wirtschaftliche Entwicklung so unentbehrlichen Rohstoff haben wird, macht es notwendig, schon jetzt Untersuchungen darüber anzustellen, wie groß der Bedarf in 1- sein wird und wie er sichergestellt werden kann. ie dazu erforderlichen Untersuchungen sind durch die Wasserwirtschaftsverwaltung des Reichsernährungsministers, und zwar durch besondere Wasser⸗ wirtschaftsstellen in den letzten Jahren bereits eingeleitet worden und finden in der Aufstellung von wasserwirtschaftlichen General plänen ihren Niederschlag. Um diese Generalpläne auf die Be⸗ dürfnisse der gesamten Wirtschaft abzustellen, hat der Reichs⸗ ernährungsminister jetzt einen Reichswasserwirtschaftsausschuß gebildet, Vertreter der mit diesen Fragen vorzugsweise be⸗ schäftigten obersten Reichsstellen angehören, nämlich des Reichs⸗ verkehrsministers, des Reichsinnenministers, des Reichswirt⸗ schaftsministers, des Beauftragten für den Vierjahresplan, der Reichsstelle für Raumordnung und des Stellvertreters des Führers

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