1941 / 48 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Feb 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1941. S. 2

.Zahlungsverzug, prämienfreie Versicherung, Rück⸗ vergütung (§§ 4 bis 6 AVB.). G Für die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie auf Verlangen des Versicherungs⸗ nehmers oder im Falle der Kündigung der e se infolge Zahlungsverzugs sowie für den An⸗ ruch des Versicherungsnehmers auf Rückvergütung 1 nicht mehr Voraussetzung, daß das Versicherungs⸗ verhältnis drei (oder weniger) Jahre bestanden haben muß. Es genügt, wenn die Prämie für diesen Zeitraum gezahlt ist. 5. Verletzung der Anzeigepflicht, Anfechtung (8 8 AB.). Im Falle der Anfechtung des Vertrages oder ddes Rücktritts der Gesellschaft vom Vertrage wegen Verletzung der Anzeigepflicht gebührt der Gesell⸗ schaft die Prämie lediglich bis zum Schluß der Ver⸗ scherungsperiode, in der sie von den Anfechtungs⸗ gründen oder der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. 1 Soweit in den Allgemeinen Versicherungs⸗ bedingungen eine enthalten ist, daß bei Anfechtung des Vertrages durch die Gesellschaft ein Anspruch diese Bestimmung unwirksam.

auf Rückvergütung nicht bestehe, ist

Familienfürsorge.

Ist der Versicherungsnehmer im Konkurs oder wird der Versicherungsanspruch mit Arrest belegt oder gepfändet, so können der namentlich beheice nete Bezugsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht oder nicht namentlich bezeichnet ist, der Ehegatte und die Kinder des Versicherungsnehmers mit

ie an Stelle des Versicherungsnehmers in den Ver⸗ scherungsvertrag eintreten. In diesem Falle sind E der betreibenden Gläubiger oder onkursmasse bis zur Höhe des Rückkaufswerts 1 8 befriedigen. Die Anzeige muß innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder der Konkurs eröffnet worden ist. 1b Die Bekanntmachung gilt nicht für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. Der Präsident des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung. W88

1 bs Zustimmung der Gesellschaft anzeigen, daß

G“ Anordnung über die Auf Grund der Verordnung über die Anwendung Allge⸗ meiner Versicherungsbedingungen vom 29. November 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 1543) ordne ich für die vom Reichs⸗ aufsichtsamt für Privatversicherung beaufsichtigten privaten Versicherungsunternehmungen an: 8

1 Vom 1. Januar 1941 finden die Rundschreiben

A. R 56/40 vom 4. Dezember 1940 A III 3164 für die Feuerversicherung,

B. R 62/40 vom 12. Dezember 1940 A III 3262 für die Einbruchdiebstahlversicherung,

C. R 63/40 vom 12. Dezember 1940 A III 3263 für die Wasserleitungsschädenversicherung,

D. R 66/40 vom 21. Dezember 1940 A III 3251 ür die Unfallversicherung mit Ausnahme der Be⸗ ““ unter Ziff. 1,

E. R 67/40 vom 21. Dezember 1940 A III 3322

für die ve von Maschinen, maschinellen

Einrichtungen und Apparaten,

F. R 1/41 vom 4. Januar 1941 A III 17 für die Maschinen⸗Garantie⸗Versicherung (Haftung aus Sachmängeln),

G. R 69/40 vom 21. Dezember 1940 A III 3324 für die Montageversicherung, .

H. R 72/40 vom 28. Dezember 1940 A III 3376 für die Glasversicherung,

J. R 5/41 vom 24. eeash 1941 A III 110 ür die Hagelversicherung,

K. 8 6/41 8 7 1941 A III 123 für die Tierlebensversicherung

auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse mit folgender Maßgabe Anwendung:

1 Zu D. Das Rundschreiben R 66/40 und diese Anordnung finden auf die Kraftfahrversicherung und die Zeitschriften⸗ versicherung keine Anwendung. 4 8 Zu K. Das Rundschreiben R 6/41 sowie diese Anordnung gelten nur für die größeren Tierversicherungsunternehmungen.

II-

Soweit durch die Rundschreiben die Allgemeinen Ver⸗ sicherungsbedingungen mit § 5 des Reichsgesetes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 in der Fassung der Verordnung zur des Rechts der Vertrags⸗ versicherung vom 19. Dezember 1939 Weichsgesebbl. I S. 2443) in Einklang gebracht worden sind, gilt diese Aenderung nur, wenn der Berficherungsschein erst nach dem 31. Januar 1941 ausgefertigt wird. 8 1X“X“ 8 III-

Enthalten nach den Rundschreiben die Allgemeinen Ver⸗ icherungsbedingungen eine Bestimmung, welche mit § 38 des

eichsgesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung

der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Ver⸗ tragsversicherung vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2443) inhaltlich übereinstimmt, so se. der Lauf der in dieser Bestimmung festgelegten Frist mit dem 1. Januar.1941, sofern die Prämie vor diesem Zeitpunkte fällig geworden ist.

IV

Auf Verlangen haben die Versicherungsunternehmungen den Versicherungsnehmern kostenlos Abschriften der zu I er⸗ wähnten Rundschreiben auszuhändigen.

9

nicht für die Reichsgaue der Ost⸗ nicht für den Reichsgau Sudeten⸗ sgau Sudeten⸗

Die Anordnung gilt mark und zu A—H auch nicht für land. Zu ] gilt sie insoweit nicht für den Rei

Anwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen.

land, als die Versicherungsverhältnisse bei dort arbeitenden und ostmärkischen Versicherungsunterneh⸗ mungen bestehen. ö1111“

Berlin, den 22. Februar 1941. 8 18

Der Präsident des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung. J. V.: Fromm.

4. Durchführungsanordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 1 des EI1A“ für die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung vom 11. Mai 1940, betr. egnah von Eisen 8 und Stahl vom 26. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) und auf Grund der §§ 7 und 8 der Anordnung 1 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung vom 11. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 109 vom 11. Mai 1940) ordne ich mit Zu⸗ stimmung des RehasG6,h und des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung folgendes an:

§ 1

Die in § 1 der 3. Durchführungsanordnung zur Anord⸗ nung I vom 5. November 1940 fest Chügn Frist für die Ab⸗ lieferung des 3. Drittels der der 2 lagnahme unterliegen⸗ den Bestände wird bis zum 1. Juli 1941 verlängertrt.

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Die gebieten. Berlin, den 26. Februar 1941.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗

11““

Anordnung V 43 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art (Verwendung, Verarbeitung und Veräußerung von Holzwolle) vom 25. Februar 1941.

Auf Grund der ““ über den Warenverkehr in der Fe ung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsbeauftragten für Holz und dem Reichsbeauftragten für Papier und Verpackungswesen an⸗ geordnet: e

8 Geltungsbereich 1““ Diese Anordnung gilt für Holzwolle aus Nr. 89 des stat. Warenverzeichnisses.

Verarbeitung

(1) Personen und Unternehmen, die Holzwolle herstellen, dürfen diese nur mit Genehmigung der —Sr a ver⸗ wenden, verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

Veräußerung

(1) Die im § 2 genannten Personen und Unternehmen dürfen Holzwolle nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Waren verschiedener Art veräußern.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

84

1 Ausnahmebestimmung Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art nahmen von den Vorschriften der §8§ 2 und 3 zulassen. Strafbestimmung

uwiderhandlungen Hegen diese Anordnung werden nach § 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

1

Innkrafttrete

Diese Anordnung tritt am 1. März 1941 in Kraft; gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Geb von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 25. Februar 1941.

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Dr. Hoffmann⸗

11“

Anordnung Nr. 33 der Reichsstelle für Tabak, Bremen, 1.“ zur Regelung der Verteilung von Tabakstengeln.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 6 § 1 ü(LAbgabe und Bezug von Tabakstengeln) Tabakstengel dürfen nur mit Genehmigung der Reichs⸗

stelle für Tabak abgegeben und bezogen werden. Auch eine Weitergabe der Tabakstengel zur Bearbeitung an andere Be⸗

triebe ist genehmigungspflichtig.

C1“ 88 1““

haben.

v (Lagerkontingent)

Betriebe, die Zigarren, Zigarillos, Stumpen und Kau⸗ tabak herstellen, dürfen die bei Feen anfallenden Tabakstengel nur in einem von der Reichsstelle für Tabak zu bestimmenden Umfange lagern. Die über das Lagerkontingent hinaus⸗ gehenden Mengen sind zur besonderen Verfügung der Reichs⸗ stelle zu halten.

8 8 ö

(1) Betriebe, bei denen Tabakstengel anfallen, und Unter⸗ nehmen, die sich mit dem An⸗ EEETöö Tabakstengeln befassen, haben bis zum 10. eines jeden Monats die Menge der am letzten Tage des vorangegangenen Monats bei ihnen vorrätigen Tabakstengel der Reichsstelle für Tabak zu melden. Die Mervungen sind auf Vordrucken zu erstatten, die bei der Reichsstelle für Tabak anzufordern sind.

(2) Die Aelbahhen müssen mit den Angaben in den zollamtlich vorgeschriebenen Betriebsbüchern übereinstimmen. Ihre Richtigkeit ist durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen.

(Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen)

Die Reichsstelle für Tabak erläßt die zu dieser Anordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Anordnung zulassen.

§ 5

Zuwiderhandlungen Pegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. § 6

(Inkrafttreten)

Die Anordnung tritt am 1. Mär ¹ 1941 in Kraft. Sie hie auch für die eingegliederten Ostgebiete und für die Ge⸗ iete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Bremen, den 27. Februar 1941. 8 8 Der Reichsbeauftragte für Tabak. 8 Bernhard.

1

BHGBekanntmachung.

Die am 25. Februar 1941 ausgegebene Nummer 21 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Achte Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes. Vom 23. Januar 1941.

erordnung zur Einführung von Ehestandsdarlehen, Kinder⸗

beihilfen, Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschüssen im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 10. Februar 1941.

Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Ver⸗ pachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten. om 15. Februar 1941.

Polizeiverordnung über den Verkehr mit 20. Februar 1941.

Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postver⸗ sendungsgebühren 0,03 RℳS für ein Stück bei Vorein endung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 26. Februar 1941.

Gefangenen. Vom

Deutsches Reich.

Nummer 6 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Februar 1941 hat Aa Teil I. I. Allgemeines und Ge⸗ meinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über die Aenderung der Bezeichnung des Landesarbeitsamts und des Wirtschaftsgebiets Tirol⸗Salzburg. Vom 11. Februar 1941. Betr.: Aenderung der vesee für die Annahme und Aus⸗ bildung von Nachwuchskräften für den höheren Dienst in der Arbeitseinsatz⸗ und Reichstreuhänderverwaltung. II. Arbeits⸗ einsatz und Arbeitslosenhilfe. 1esege, Verordnungen, Erlasse: Einsatz von gewerblichen ausländischen Arbeitskräften; Einhal⸗ tung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen. Unterstützung für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte, die bisher se ständig ein der Reichsgruppe Fremdenverkehr zugehöriges Gewerbe ausgeübt rbeitseinsatz in der Bauwirtschaft; hier: Sofortmaß⸗ nahmen bei Bomben⸗ und Brandschäden. Zusätzliche Alters⸗ und Hinterbliebenenversor 1686 zeitlich begrenzter Dienstver⸗ pflichtung in den Fffenilichen ienst. Trennungsbeihilfen nach den Richtlinien zur Feieng der Arbeitsaufnahme und Unter⸗ haltszuschüsse für Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaß⸗ nahmen. Kleiderkarten für polnische III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ 4 Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über 1 ür die Heimarbeit der Soce. in den Wirt⸗ scn csezsenen Sachsen und Sudetenland. Anordnung über Entgeltbelege für das Lohngewerbe und das Zwischenmeister⸗ gewerbe der Glacéschlingnäherei, der Hand⸗ und Mas inenlasch⸗ näherei und der Mas inentrippelnahtarbeiten im Wirtschafts⸗ ebiet Sudetenland. V. Siedlungswesen Wohnungswesen und

ttädtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlaffe: Betr.: 5 keiten auf dem Gebiete des Siedlungs⸗ und Wohnungswesens so⸗ wie des Städtebaues. Betr. Fettabscheider. Betr.: Erwei⸗ terter Selbschutz in Barackenlagern. Betr. Baulicher Luft⸗ schutz; hier: Außenflächen von Gebäuden. Betr.: Bestimmungeir über Baukalk DIN 1060 Blatt 1 —. Betr.: Prüfzeugnisse. Betr.: Schlechtwetterregelung bei Bauvorhaben der NS.⸗Be⸗ wegung (AO. 5/41 des Reichsschatzmeisters vom 7. Februa 1941). Betr.: Schlechtwetterregelung; hier: Meldepflicht zur des Arbeitskräftebedarfs (1. DurchfAO. vom 14. Fe⸗ bruar 1941 zur AO. 5/41 des Reichsschatzmeisters vom 7. Fe⸗ bruar 1941). Zehnte Anordnung über die eugestaltung der Stadt Linz a. d. Donau. b

anderarbeiter. und Wirtschaftspolitik. Entgeltbücher

8

ʒpoßstwesen.

Fernsprechdienst mit Ungarn.

Am 1. März 1941 tritt für den Fernsprechdienst mit Ungarn ein neuer Gebührentarif in Kraft. Für den Grenz⸗ und Nah⸗ verkehr gelten ermäßigte Gebühren, die je nach der Entfernung 0,50, 0,88 und 1,60 betragen. Für den übrigen gehesche dienst sind 5 deutsche Gebührenzonen vorgeschen, für die 2,90. big 6,10 Rℳ für ein Dreiminutengespräch während der Tageszeit erhoben werden. In der gesprächsarmen Zeit ermäßigen sich die Sätze auf ½⁄. Ueber die Höhe der einzelnen Gebühren geben die Vermittlungsstell k

Anhaltende Rauchwarenausfuhr auch im neuen Jahr. Zu dem guten Abschluß, über den die deutsche Rauchwaren⸗ wirtschaft im Exportgeschäft für das Jahr 1940 berichten konnte, bildete sich Anfang des neuen Jahres ein vie e eise echenden Auftakt, indem auch der Januarexport des Brühl die gehegten Erwartungen voll erfüllte und die Umsätze mit dem Ausland recht befriedigend waren. Infolge der Auflockerungsbe timmun⸗ gen hinsichtlich der Kaninversorgung für den Binnenmarkt trat auch von deutscher Seite eine bemerkenswerte Nachfrage nach diesem Artikel hervor, die nur aus veredelungstechnischen Grün⸗ den nicht vollbefriedigt werden konnte, weil die deutschen Zu⸗ richtereien und Färbereien derzeit voll beschäftigt sind, um für jede frischanfallende Ware, sofern sie nicht kriegswirtschaftlichen Zwecken oder der Ausfuhr dient, längere Lieferzeiten beanspruchen müssen. Da aber die deutsche Kaninernte dieses Jahres sowohl mengenmäßig als auch in ihrer Güte wesentliche Steigerungen aufweist, kann die deutsche pelzverarbeitende. Industrie im Laufe des neuen Jahres mit einer stärkeren Zuteilung von Kanin rechnen, das ja heute eine ungleich wichtigere Stellung ein⸗

nimmt als sonst, weil es mit gutem Erfolg für solche aus⸗

ländische Besatz⸗ und Mantelware eingeschaltet werden kann, die gegenwärtig aus Kriegsgründen schwer zu böisch e s ist.

Das Ausfuhrgeschäft wurde im Januar in erster Linie von Ungarn getragen, das sehr gute Bestellungen an den Brühl gab; weiter beteiligten sich als Auftraggeber Bulgarien, Rumänien, Jugoslawien, Schweden und Dänemark. Favorisiert waren wieder gelockte Artikel, hauptsächlich Persianer, die sehr 88 im Preise lagen, sowie Silber⸗ und Blaufüchse. Die starke Nach⸗ frage, die nach den beiden letztgenannten Artikeln schon seit vielen Monaten herrschte, sowie andere, in den skandinavischen Herkunfsländern begründete Umstände lassen die Annahme be⸗ rechtigt erscheinen, daß die Lieferungen von dort in diesem Jahre nicht so umfangreich sein werden, wie es vielfach angenommen wird. Der Ernteausfall ist auch eine Folge des Krieges geringer als in den letzten Jahren, was anderer eits wieder dazu führte, daß die für Silber⸗ und Blaufüchse in Oslo und Leipzig

bewilligten Preise sehr fest sind.

blau⸗ und schwarzgefärbte Füchse, Nerze, Bisam sowie a

Die ausländische Nachfrage erstreckte sich fernerhin auf Foch, e

anderen im Markte liegenden Rauchwaren. Die Bemühungen

des Brühl, rechtzeitig für eine Lagerauffrischung zu sorgen, sind

in Silber⸗ und Blaufüchsen in russischen und afghanischen Persianern von Erfolg gewesen. Auch für den jetzt sehr stark verlangten Artikel Kanin, für den sich besonders aus dem

deutschen pelzverarbeitenden Gewerbe nach der Freigabe großes

Interesse zeigt, sind hinreichende Einfuhrmöglichkeiten aus Frankreich und Belgien vorhanden. Allerdings ist, wie eingangs bemerkt, für die Bearbeitung der veredelten Kanin mit einer

längeren Lieferfrist seitens der Zurichtereien und Färbereien zu

Am Dienstag war die Kursbewegung an den Aktienmärkten

bei Festsetzung der ersten Kurse überwiegend nach oben gerichtet.

Die Umsätze hielten sich jedoch allgemein weiterhin i aes tze h sich jedoch allgemein weiterhin in engen

1 Fest lagen insbesondere Metallwerte, daneben Montane und einzelne Spezialpapiere. Die Abschläge blieben fast allgemein unbedeutend.

Am Montanmarkt gewannen Ver. Stahlwerke und Hoesch je ℳ, Rheinstahl v⅛ und Klöckner 1 %. Bei den Braunkohlen⸗

werten stiegen Ilse Genußscheine um 1 und Deutsche Erdöl um

28

1 ¼ %, während 1 % hergaben. Kaliwerte wurden un⸗ verändert notiert, in Kalichemie kam eine Notiz vorerst nicht ustande. Von chemischen Papieren setzten Farben um % %

höher ein und stiegen alsbald erneut um %. Rütgers lagen

1 % fester, von Heyden im gleichen Ausmaß schwächer.

Bei den

Gummi⸗ und Linoleumwerten wurden Conti Gummi um 3 %

herauf, Dt. Linoleum um 3 % herabgesetzt. Auch für Elektro⸗ und Versorgungswerte waren die Meinungen geteilt. Während Lahmeyer *%, Dt. Atlanten und Schles. Gas 2 % gewannen, aben Siemens ¼, AEG und Gesfürel je ½w und RWE ℳ% % ser. Fest lagen Metallwerte, von denen Heutscher deehendenn und dtalgchenschaff 1 ½ % gewannen. Bei den Maschinenbau⸗ fabriken erhöhten sich Schubert & Salzer um 1 ¼, bei den Auto⸗ werten BMW um 1 %. Hervorzuheben sind noch Hotelbetrieb mit + 1, Dortmunder Union mit + 1 ⁄% und Berger mit + 2 %.

Andererseits verloren Holzmann und Stöhr je 1 c.

leichte Erholungen durchsetzen konnten. Man handelte

machte sich nach vorübergehenden Ansätzen zu rfestigung überwiegend Schwächeneigung bemerk⸗ . Man handelte Ver. Stahlwerke mit 150 ½ und Farben mit 199 ¾¼ nach 200 4. 86 Gas verloren 1 ¾¼ und Erdöl ½ . Höher bewertet wurden Schultheiss und Engelhardt mit +† 1 und Dessauer Gas sowie Westdeutsche Kaufhof mit +† 1 ¼ N. Gegen Ende des Verkehrs war die Haltung eher schwächer, wenn sich auch vereinzelt gegenüber den niedrigsten Taßeztursen

chließlich

1“ einer weiteren

Ver. Stahlwerke mit 150 1% und Farben mit 199. Buderus be⸗

festigten sich gegen den Verlaufsstand um N, Charlotte Wasser

und Waldhof um ½ % und Berger gegen erste Notiz um 1 %.

Doag zogen um ¼ % an. Am Kassamarkt der öö

anlei

waren meist unverändert. Gemeindeumschuldun

markt wurden Hapag und Hamburg⸗Sü aufgesetzt. oy mit Rückgängen bis zu 1 % überwiegend schwächer.

Aam Kassamarkt lagen Banken überwiegend gut behauptet. Genannt seien Ueberseebank und Niederlausitzer Bank mit +† ½ und Schleswig⸗Holsteinische Bank mit t. Adca gingen um ¹4hund Berliner Kassenverein um ¼ % zurück. Von Hyp⸗Banken stiegen Deutsche Centralboden um ¼, Meininger Hyp und Rheinisch⸗Westfälische Boden um 1 und Rheinische Hyp um Andererseits gaben Deutsche Hyp und Sachsenboden um o’und Hamburger Hyp um ½¾ % nach. Am Schiffahrtsaktien⸗ um 1 % bzw. 2 her⸗ mußten ½ % hergeben. Bahnen lagen d Unter den Kolonialanteilen waren Kamerun mit ‧Mct leicht rückgängig.

Nordl

war die Haltung überwiegend fester. Nach längerer Unterbrechung kamen Bast AG. bei Repartierung 25 % höher zur Notiz. Als fester sind ferner hervorzuheben Knorr mit + 5, Petereit mit + 6 ¾%¾, Reichelt Metall mit +† 4 und Neckarwerke mit +† 4 P. Gruen & Bilfinger schwächten sich um 3 ¼½ % ab. Steuergutscheine 1 nannte man mit 108 ½ 108 ¾¼ (108 4¼). Steuergutscheine II ermäßigten sich in allen Fälligkeiten um C. m variablen Rentenverkehr stellte 8 die Reichsaltbesitz⸗ auf 158 % nach anfänglich 158 % (Vortag 158 9%). Am “. waren Pfandbriefe weiter gesucht. Kommunalobligationen lagen nicht einheitlich. Stadtanleihen notierte wieder 101 ¾ %. Dekosama I zogen um %⅜ % an. Län eranleihen lagen Füse behauptet. 29er Mecklenburg⸗Schwerin und 7er Sachsen ermäßigten sich um %. Von Altbe e gingen Rheinprovinz und Westfalen um % % zurück. Am Markt der Reichsanleihen waren 86er Reichsschätze Folge III, 37er Folge I und 38er Folge II gut behauptet. Andererseits waren 36er Reichs⸗ schätze Folge II, 37er Folge II und 40er Folge VI. leicht rück⸗ gängig. Reichsbahn⸗ und Reichspostschätze lage ar

rechneg, da diese bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit voll beschäftigt sind. 1

Man rechnet überdies am Brühl mit einem besonders starken Auslandsbesuch aus Anlaß der Leipziger Frühjahrsmesse, weil die besseren Fahrgelegenheiten zur esse die Reise er⸗ leichtern. Außerdem dürfte auch das Angebot von Rauchwaren und veredeltem Pelzwerk, das von Einzelfirmen und von der Fachgruppe Rauchwaren und Pelze in einem Kollektiv auf der Textil⸗ und Bekleidungsmesse gezeigt wird, mit Anlaß sein, die Gelegenheit für einen gleichzeitigen Besuch der Läger des Rauch⸗ warengroßhandels am Brühl und der Reichsmesse zu benutzen.

Die Organifation der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Beziehung zu Staat und Wirtschaft.

In der von der Wirtschafts⸗Hochschule Berlin und der Industrie⸗ und Handelskammer zu dem Reichswirtschaftsministerium veranstalteten Vortragsreihe über die „Probleme der gelenkten Wirtschaft“ sprach am Mitt⸗ woch Ministerialrat Dr. v vom Reichswirtschaftsministe⸗ rium über „Die Organisation der ewerblichen Wirtschaft in ihrer Beziehung zu Staat und Wärschaft⸗

„Da die Organisation der gewerblichen Wirtschaft allen ihren Aeußerungen stets zwischen dem Staate und der irtschaft bewegen muß, so leitete der Vortragende seine Ausführungen ein, kann auf eine Betrachtung des Wesens und des Wirkens von „Staat“ und „Wirtschaft“ nicht verzichtet werden. Diese Be⸗ sisungen von Staat und Wirtschaft, die sich seit dem absolutisti⸗ chen und liberalistischen Zeitalter gewandelt haben, werden heute durch drei Punkte charakterisiert: 1. dest Staat führt die Wirtschaft, aber wirtschaftet nicht e 74 2. die freie Initiative wirtschaftlicher Persönlichkeit wird anerkannt, und 3. eigene Verantwortung und Verwaltung innerhalb eines vom Staate gesetzten Rahmens wird gewährleistet. „Zwischen dem Staate und der Wirtschaft steht nun als ein völliges Novum der Wirt Haßtsgeschecht⸗ die Organisation der gewerblichen 8öS. owohl die Kammern wie auch die Pruzpen unterscheiden sich von ihren Vorgängern in ihrer Struktur, in ihrem Cu“ und durch das innere Gesetz ihres Handelns. Als Organisation zwischen Staat und Wirt⸗ schaft wird der Organisation der gewerblichen Wirtschaft eine Doppelaufgabe zuteil, nämlich die Vollstreckung des Staats⸗ willens und die Wehrung der Interessen der Wirtschaft, womit die so wichtige Abstimmung staatlicher und wirtschaftlicher Ten⸗ denzen verbunden ist. Zum Schluß brachte der Vortragende noch einige interessante Ansatzpunkte für eine weitere Entwicklung und Ausgestaltung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die wertvolle Hinweise fun eine Ausgestaltung dieses ganzen Wirt⸗ schaftsapparates darstellten.

Auch Industrieobligationen hatten bei stillem Geschäft nur un⸗ wesentliche Veränderungen aufzuweisen. n. der Privatdiskontsatz blieb mit 2 ¼ % in der Mitte unver⸗ ändert. Am Geldmarkt der Satz für Blankotagesgeld um au 1 % 1 % ͤ an. 88 21 geg - Bei der amtlichen Berliner

1 Devisennotierung traten keine „Veränderungen ein. .

1 Börsenkennziffern für die Woche vom 17.2. bis 22.2.19441.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 17. bis 22. Februar 1941 im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:

8 Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 17.2. vom 10. 2. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer bis 22. 2. bis 15. 2. Januar 1924 bis 1926 = 100

Bergbau und Schwerindustrie 146,94 Verarbeitende Industrie 141,31 Handel und Verkehr 148,79

Gesamt 144,74

Kursniveau der 4 ½ %igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ akitenbanken6 Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen.. Anleihen der Länder und Gemeinden

Durchschnitt.. Außerdem:

4 ½¼ %oige Industrieobligationen

5 ⁄%ige Industrieobligationen

4 % ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe..

102,51

102,32 101,50

101,55 102,15

103,18

103,09 101,83

101,79 102,72

103,08 101,87

101,83. 102,73

103,44 103,98

101,25

103,23 103,70

101,08

103,46 103,94

101,25

Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vpom 22. Februar 19a4141.

1. Deckungsbestand an Gold und Devisen.. 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an 1 Schatzwechseln des Reichese.. Wertpapieren, die gemäß § 13 ziffer 3 angekauft worden sind (deckungsfähige Wertpapiere)..

Lombardforderungen..

deutschen Scheidemünzen...

Rentenbankscheindniren

„sonstigen Wertpapieren..

sonstigen Aktiven.

Passiva.

1. Grundkapital... 2. Rücklagen und Rückstellungen:

a) gesetzliche Rücklagen.ů. .

8 22 sonstige Rücklagen und Rückstellungen .

. e 2

13 815 284 000

22 171 000 21 402 000 170 586 000 311 607 000 352 254 000

1 418 383 000

150 000 000

99 055 000 546 307 000 13 036 499 000 1 904 704 000

etrag der umlaufenden Noten... 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind⸗ JJ0oJ oo “*“ d g 6. Sonstige Passiva ..... 452 760 000

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren

Berlin im Einvernehmen mit

Kotierungen 11“ der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 26. Februar 1941. 3 (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöcken.. desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren E ““ 137 2 Reinnickel, 98 99 %o, . . Antimon⸗Regulus.. . Feinsilber.. 35,50 38,50 8

133 Rℳ für 100 kg

In Berlin feftgestellte Notierungen und telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Vanknoten Telegraphische Auszahlung.

25. Februar Geld Brief

26. Februar Geld Brief

Aegypten (Alexand. und Kairo). Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos F“ Australien (Sidney). Belgien (Brüssel u. Antwerpen). Brasilien (Rio de b“ Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopen⸗ hagen) ...... England (London).. Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam).. Iran (Teheran)).. sland (Reykjavik). stalien (Rom und Malland) Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Luxemburg (Luxem⸗

ägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.

100 Belga 1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen 1 engl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Fres. 100⸗Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.

100 Lire 13,09 1 Yen 0,585

100 Dinar 5,604 5,616 1 kanad. Doll.

100 lux. Fr. 9,99

1 neuseel. Pf. 100 Kronen 56,76 100 Escudo 10,04 100 Lei

18,799 18,83 18,79

0,588 0,592] 0,588

39,96 40,04 0,130 0,132

39,96 0,130 3,047

r48,21

3,047 3,053 48,21 48,31 5,06 5,07 5,06

2,05s 2,062] 2,058

132,57 132,83 14,59 14,61 38,42 38,50

13,09 13,11 0,585 0,587

5,604 5,616

132,57 132,83 14,59 14,61 38,42 38,50

13,11 0,587

10,01 10,01 ton) 5, Norwegen (Oslo) .. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u- Barcelona).. Südafrik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)

56,88 10,06 59,46 59,58

100 Kronen 59,58

58,01 8,609

23,60

100 Franken 100 slow. Kr. 100 Peseten 1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund

100 Pengö 1 Goldpeso

1 Dollar

57,89 8,591

58,01] 57,89 8,609] 8,591

23,56 23,60] 23,56

1,978 1,982 1,978 1,982 0,984 0,986

2,502

0,984 0,986

2,498 2,502 2,498

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursez

Geld 9,89 4

7,912 74,18 2,098

England, Aegypten, Südafrik. Union. Frankrich Australien, Neuseeland 00000000009090⸗ Britisch⸗Indien eeeeereeeeeemee Kanada

üererrrTTTTTTTTIEE;AEE;EEbbEE

—F

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

26. Februar Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22

4,185 4,205

4,39 4,41

2,44 2,46 2,44 2,46 0,54 0,56 2,74 2,76 39,92 40,08 0,105 0,115 45,91 46,09

3,04 48,90

25. Februar Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22

4,185 4,206

4,39 4,41

2,42 2,42 0,54 2,74

39,92 0,105

45,91

3,04 48,90 4,54 5,05 4,99 132,73 13,07 5,60

1,44 9,98

Sovereignsü 20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars.. Aegyptische. Amerikanische: 1000 —5 Dollar.. 2 und 1 Dollak.. Argentinische.. Australische. Belgische. Brasilianische.. Brit.⸗Indische.. Bulgarische: 1000 L. u. darunter..... Dänische: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 £ u. darunter. Finnisce.. Französische. Holländische.. Italienische: große. 10 Lire Jugoslawische: große 100 Ding Kanadische .... S. Luxemburgische. Norwegische, 50 Kr. n. datunter ... Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große... 100 Frs. u. darunt. Slowakische: 20 Kr. u. darunter. Südafr. Union... Türkische 8 Ungarische: 100 P. u. darunter.

1 ägypt. Pfd.

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga.. 1 Milreis

100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

1 engl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Dinar

1 kanad. Doll. 100 lux. Fr.

100 Kronen

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs.

100 slow. Kr. 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund

100 Pengö

4,54 5,05 4,99

132,73

13,07 5,60 1,44 9,98

56,89 1,99 59,30

57,73 57,78

56,89 1,99

59,30 57,73 57,73

8,58 4,49 1,84

8,58 4,49 1,84

60,78 60,78