1941 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzekger Nr. 51 vom 1. März 1941. e. 2

Zweite Anordnung 85* füber die Haupttreuhandstelle Ost.. Vom 17. Februar 1941.

Die Erfassung der ehemals polnischen und jüdischen Ver⸗ mögensobjekte in den eingegliederten Ostgebieten ist abge⸗ schlossen. Die notwendigen Rechtsvorschriften 8 erlassen. Auf Vorschlag der Haupttreuhandstelle Ost ordne ich nun⸗ mehr an:

1 8 8

(1) Die Reichsstatthalter und Oberpräsidenten sind Chefs der Treuhandstellen der Haupttreuhandstelle Ost in den einge⸗ gliederten Ostgebieten. .

(2) Die Reichsstatthalter und Oberpräsidenten sind befugt, den Leitern der Treuhandstellen Weisungen zu erteilen. Sie sind dabei an die allgemeinen Richtlinien der Haupttreuhand⸗ stelle Ost bzw. meine Anordnungen gebunden und mir für

deren unbedingte Innehaltung verantwortlich.

II

(1) Leiter der Treuhandstellen sind die Leiter der Bezirks⸗ wirtschaftsämter (der Abteilungen Wirtschaft) bei den Reichs⸗ statthaltern und Oberpräsidenten. Die Leiter der Bezirks⸗ wirtschaftsämter (der Abteilungen Wirtschaft) führen die Ge⸗ schäfte der Treuhandstellen unter der Bezeichnung „Der Reichsstatthalter bzw. Der Oberpräsident (Der Leiter der Treuhandstelle)“. 3

(2) Bei nicht nur vorübergehender Behinderung liegt die Vertretung der Reichsstatthalter und Oberpräsidenten für die Angelegenheiten der Treuhandstellen bei dem Regierungs⸗ präsidegten als ihrem allgemeinen Vertreter.

(38) Aufbau und Aufgabenbereich der Treuhandstellen bleiben im übrigen unberührt. Eine Eingliederung der Treu⸗ handstellen in die Behörden der Reichsstatthalter und Ober⸗ präsidenten oder die Unterstellung ihres Personals unter deren dienstliche Aufsicht findet nicht statt.

III

Dem Leiter der Haupttreuhandstelle Ost bleiben vor⸗ behalten:

a) Der Erlaß von Anordnungen oder Verwaltungs⸗

vpoorschriften nach den einschlägigen Rechtsverord⸗ nungen bzw. der W über die Haupttreu⸗ handstelle Ost vom 12. Juni 1940 (DRAnz. und Pr. Staatsanzeiger Nr. 139/40). Die Anordnung von Kontrollen und Rechnungs⸗ prüfungen. Seinen Beauftragten ist dabei unein⸗ geschränkte Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

) Die Ferfügung über die Verwertungserlöse ein⸗ schließlich der durch die Verwertung von einge⸗ zogenen Vermögen aufkommenden Reichsmittel, die Bewirtschaftung der baren Treuhandmasse sowie die Regelung des gesamten Geld⸗ und Kreditwesens des von der Haupttreuhandstelle Ost verwalteten Ver⸗ mögens einschließlich der Abwicklung der ehemals polnischen Banken und Kreditinstitute.

Die Verwaltung und Verwertung von Objekten über 500 000 Rℳ. Der Wert bemißt sich nach dem vor⸗ handenen Betriebs⸗ und Anlagevermögen, ohne Berücksichtigung der am 1. Oktober 1939 vorhanden gewesenen Schulden und Forderungen. Die Ver⸗ wertung erfolgt nach vorheriger Anhörung der zu⸗ Reichsstatthalter und Oberpräsidenten; iese werden über Vorgänge, die für den Stand der Verkaufsverhandlungen von Bedeutung sind, unter⸗ richtet. die Bearbeitung und Entscheidung aller über einen Treuhandstellenbezirk (Reichsgau oder Provinz usw.) hinausreichenden Betriebe und solcher Angelegen⸗ heiten, die, wie z. B. die Regelung der Schulden und Forderungen, Steuerfragen, Preisbildungsangelegen⸗ heiten, Versicherungsfragen, Ausfuhrförderung usw., von allgemeiner Bedeutung für die der kommissa⸗ rischen Verwaltung der Haupttreuhandstelle Ost unterstehenden Vermögensobjekte sind. Die Entscheidung über Beschwerden. Bei Angelegen⸗ heiten von besonderer Bedeutung ist mir zunächst Vortrag zu halten. 8

Verfügungen über die der kommissarischen Verwaltung der Haupttreuhandstelle Ost unterstehenden V rmögensobjekte oder über deren Erlöse zugunsten der Partei oder des Staates (einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Pfsent. lich⸗-rechtlichen Körperschaften, Stiftungen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen aller Art) sind an die vorherige Zustimmung des Leiters der Haupttreuhandstelle Ost ge⸗ bunden.

V

(1) Der Leiter der Haupttreuhandstelle Ost kann sich unbe⸗ schadet der Ziffern II und III die Entscheidung in solchen Fällen vorbehalten, bei denen er es für notwendig erachtet,

meine Weisung einzuholen. 8 1 1 (2) Ich behalte mir vor, darüber hinaus dem Leiter der

Haupttreuhandstelle Ost sowie den zuständigen Reichsstatt⸗ haltern und Oberpräsidenten besondere Weisungen zu erteilen. Für die Verwertung der ehemals polnischen und jüdischen Vermögensobjekte werden von mir noch besondere Richtlinien

erlassen. Berlin, den 17. Februar 1941. Der Vorsitzende des e für die Reichsverteidigung

un 6 Beauftragte für den Vierjahresplan. Göring, Reichsmarschall.

8 88 A n g e b n t 1“ 285 zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds. Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten Veröffentlichungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar⸗Serienbonds an⸗ geboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die am 1. März 1941 zur Rückzahlung fällige Serie der

Laut unseres Angebotes vom 10. Oktober 1935 erhalten aus⸗ ländische Besitzer der fälligen Schuldverschreibungen im Um⸗ tausch noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen Stückes in Sperrmark. b ö“

Entsprechend dieser Regelung machen wir den inlän⸗. dischen Besitzern fällig gewordener Stücke obiger Anleihe das gleiche Angebot, wobei da nach der Devisengesetzgebung Sperrkonten für Inländer nicht in Frage kommen an die Stelle der Zahlung von Sperrmark die Auszahlung des Ge⸗ genwertes in Reichsmark zur freien Verfügung im Inland tritt; Voraussetzung für die 8b ist der Nachweis des Besitzes der Stücke am 1. Juli 1935. Sofern es sich um zer⸗ tifizierte Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Zinsen auf die fälligen Stücke werden nach dem 1. März 1941 nicht mehr vergütet.

Inländische Bestter fälliger Bonds der oben bezeich⸗ neten Anleihe können diese Stücke bei der Deutschen Reichs⸗ bank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbank⸗ anstalten zwecks Umtausches oder zwecks Erlangung des Reichsmarkgegenwertes einreichen.

Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Um⸗ tausches eine Gebühr für Private von 1 % und für Banken von % vom Nominalbetrag, im Falle der muszahlung des Reichsmarkgegenwertes für Pe vate % und für Banken % des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsenumsatzsteuer, Porto⸗ und Versicherungsspesen gehen zu Lasten des Einreichers.

Berlin, den 1. März 1941. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

9 1“

Nachtrag 1 zur Anordnung 382a

der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Bauwesen.

Vom 24. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in her Faseng vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Artikel I.

Die Bestimmungen der Anordnung 38 a der Reichsstelle

für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Bauwesen, vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 210 vom 9. September 1939) werden wie folgt abgeändert und ergänzt:

§ 3

Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen. b

A. Die Ueberschrift lautet: Allgemeines Bau⸗ wesen. 8 schache „insbesondere Hochbau“ werden gestrichen. 1

A. I. Bauzubehör und Bauausstattung. Ziffer 3. Die Ausnahme zu Absatz 3 lautet: Ausge⸗

nommen sind galvanische Ueberzüge aus Chrom auf Zwifchenschichten aus Kupfer oder Kupfer⸗ ink. 6 Ziffer 4. Hinzugefügt werden: Profile und Deck⸗ schichten für Kunstverglasungen. Ziffer 6. Hinzugefügt wird der Absatz: Ausgenom⸗ men sind galvanische Ueberzüge aus Kupfer oder Kupfer⸗Zink oder aus Chrom auf & wischen⸗ feuütrr aus Kupfer oder Kupfer⸗Zink. Ziffer 7. Bei Absatz 2 wird hinzugefügt: Sockelbleche.

A. II. Haustechnische Einrichtungen.I iffer 1. Die Ausnahme wird gestrichen. iffer 2. Die Ausnahme 5 wird Fesee er 5. Die Ausnahme a) wird gestrichen. ffer 6. Neue Fassung: Entwässerungstechnische Einrichtungen, wie z. B. Klosettspülkästen und ihre böe Schwimmer, Verbindungshebel zwischen chwimmer und Einlaßventil, Aufhängeösen, Laternen, Zugketten, Einlaß⸗ und Ablauf⸗ ventilkörper). 8 Iühehee von Klosettkörpern. issoirknie. Bislointaie lüfse einschließlich der Verschraubun⸗ gen und ’“ M6 Bodenabläufe, Rückstauverschlüsse, Entwässerungs⸗ Ziffer 7. Neue Fassung: . Wasch⸗ und Spülbecken, Spülbänke, ⸗tische,⸗steine sowie Abwaschtische einschließlich ihrer Zube⸗ hörteile, wie z. B. Seiher, Ab⸗ und Ueber auf⸗ ventile, Ablaufverschlußstopfen für Ketten⸗ ventile. Ausgenommen von Ziffer 7 sind: Erzenter⸗ garnituren, Oesen, Schrauben (Kettenhalter) 8 Ketten für Ablaufverschlußstopfen. Ausgenommen von Ziffer 6 und 7 ist die Ausführung in den sonst verbotenen Metallen auf Grund eines Prüfzeugnisses vom Prüf⸗ ausschuß für Grundstücksentwässerun sanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin W 62, Keithstr. 21. G

B. Ingenieurbau. B. II. Ziffer 1. Hinzugefü schrift „Brunnenbau“:

Brunnen⸗ und Quellfassungen. 8 4. Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen. A. Allgemeines Bauwesen.

A. I. Ziffer 1. Das Wort „Dunstrohren“ wird ersetzt

durch: Dunst⸗ oder Rauchrohren. 8 A. II. Das Wort „Verglasungen“ und die Ausnahme für

i i

7 % Dollar⸗Anleihe des Anhaltischen Staates von 1926/46.

Kunstverglasungen werden gestrichen. Statt dessen wird hinzugefügt: :

III. Verglasungen jeder Art, auch Kunstverglasungen. erner wird hinzugefügt: V. Oberflächenschutz aus Blei oder v

auf Erzeugnisse aus Eisen und Stahl im Bauwesen,

wie z. B. Gitterroste für Fahrbahnen, Eimer für

Sinkkästen.

Be⸗ und Entwässerungs⸗ sowie Gas⸗ versorgungsanlagen von Grundstücken. I. Die Ausnahme a) wird gestrichen. III. Ziffer 3. Neue Fassung: Geruchvers lüsse. Geruchverschlüsse in einer dem Verbot widersprechenden Ausführung dürfen auch nicht mehr eingebaut werden. b Ausgenommen von v9 1 bis 3 ist die Ausführung in den sonst verbgtenen Metallen auf Grund eines Prüfzeugnisses vom Prüf⸗ 8 ve sebe für Grundstücksentwässerungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin W 62, Keithstr. 21. R“ 8.

Verwendungsverbote für Zinn und Zinnlegierungen.

Bei B wird hinzugefügt:

B. III. Zinn und zinnhaltige Seerüsgen ohne Rücksicht auf die Höhe des Zinngehalts dürfen im Bauwesen nicht mehr verwendet werden für Lötungen an

1. Stählen jeder Art, 1“” 2. Leichtmetallen.

Verwendungsverbote für Zink und Zinkl A. Ziffer 1. In der Ausnahme wird unter b) hinzuge⸗ fügt: Kehlen. Ferner wird die Ausnahme ergänzt durch: 8 d) Instandsetzungsarbeiten an Bedachungen, Ab⸗ deckungen oder Verkleidungen aus dem gleichen Material, sofern dafür nicht mehr als 2 qm neues Material erforderlich sind. 18 2. Wird gestrichen. 8 iffer 89* 85 lagfas Fassung: eruchverschlüsse. Fes eesaahle ist die Ausführung in den onst verbotenen Metallen auf Grund eines snsc. denugften vom Prüfausschuß für Grund⸗ stücksentwässerungsanlagen beim eutschen Ge⸗ 1 meindetag, Berlin W 62, Keithstr. 21.

B. Ziffer 3. Hinzugefügt wird: soweit diese nicht im Freien liegen. b“ Zwischen Ziffer 3 und Ziffer 4 wird eingefügt: . 3 a. Brunnendeckel, deren Rahmen, Einsteig⸗ leitern und Steigeisen. girc iffer 5. Die Ausnahme wird gestrichen. 1 be 9. Das dusnahng rer⸗ wird ersetzt durch: armwasserbereiter ö

Ziffer 10. Neue Fassung: b .

eeLeeitungen einschließlich der Verbindungsstücke

Gase und Druckluft,

8) kaltes Süßwasser (Trink⸗ und Brauchwasser) bei einem Leitungsdurchmesser von mehr als 32 mm, wenn die Leitung in die Erde verleg werden oder als Verbindung der Hauptwasserleitung mit dem Wassermesser dienen oder 3 in Gebäude eingebaut werden soll; ausgenom⸗ men ist der Einbau in Wohnräume oder in Mauerwerk unter Putz,

c) Abwasser,

d) Böasens ang

e) Wasserheizungen,

) Vefean EEn lüstungseinrichtunge

außerhalb von Bauwerken.

Artikel II. Dieser Nachtrag zur Anordnung 38 a tritt am 1. März

1941 in Kraft. Er gilt auch für die eingegliederten Ost⸗ gebiete.

Soweit in diesem Nachtrage neue oder erweiterte Ver⸗

wendungsverbote gegenüber der bisherigen assung der An⸗ 38 a enthalten sind, wird für die vo ständige Durch⸗

führung eine Uebergangsfrist bis zum

1“ 8

31. März 1941 ge⸗ währt. 89 8 Berlin, den 24. Februar 1941. Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann. ½⸗Brigadeführer.

8

ö Erste Aenderung bührenordnung der Reichsstelle für Lederwirtscha he⸗ der Fassung vom 2. Januar 1940

vom 26. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur heee öhcen und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß⸗ Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordnet:

Artikel I 883 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Gebührenordnung der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft in der Fassung vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2 vom 3. Januar 1940) erhalten folgende Fassung: .. Die Uebernahmegebühr: 5 vom Tausend, 2. die Ledergebühr: 7,5 vom Tausend,“. 8 Diese Aenderung tritt am 1. März 1941 in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1941. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. b. hd. S.

18. Februar 1941.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1941.

8

8

S.

1“ Anorbdnung 51 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen

und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten und in den

8 Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet)

vom 1. März 1941. 8—

8 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Ge⸗ biete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (7GBl. I S. 2418) und der Verord⸗ nung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (RGBl. I S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1 3 Fögenh⸗ Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl werden in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet in Kraft gesetzt: I. Anordnung 4 (Verbauch von Gußbruch) vom 4. September 1934 Deutscher Reichsanz. und Vs. Staatsanz. Nr. 207 vom 4. September

Anordnung 12 mit Ausnahme des § 5 (Schrottmarktregelung) vom 8. Juli 1936 Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 156 vom 8. Juli 1936.

Anordnung 12 a (Anbietungspflicht für Schrott) vom 27. April 1940 Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 99 vom 27. April 1940 mit der Maßgabe, daß der Ablauf der Frist des § 5 dieser Anordnung auf den 31. März 1941 festgesetzt wird.

Anordnung 17 (Schrottmarktregelung) vom 3. Oktober 1936 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 3. Oktober 1936.

Anordnung 24 (Auftragserteilung) vom 19. April 1937 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 88 vom 19. Apri⸗ 1937.

Anordnun 9 42 (Schrottbewirtschaftung) vom 7. September 1939 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 208 vom 7. September 1939.

Anordnung 43 (Bewirtschaftung von Guß⸗ bruch und Kupolofenschrott) vom 7. September 1939 Deutscher Reichsanz. und. Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 208 vom 7. September 1939.

Anordnung 43 b (Ausdehnung der durch die Anordnung 43 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vorgeschriebenen Bewirtschaftung von Guß⸗ bruch und Kupolofenschrott aus Hartgußbruch) vom 1. Februar 1941.— Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 27 vom 1. Februar 1941,.

Feseen. Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und

Stahl werden in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet in Kraft gesetzt:

I. Anordnung 18 (Schrotthandelsgliederung und

Schrotthöchstpreise für das westliche Entfallgebiet)

vom 14. November 1936 Deutscher Reichsanz.

Z 1.“ Nr. 268 vom 16. November

Anordnung 41 (Verwendung von phosphor⸗ armen Eisenerzen) vom 5. September 1939 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 206 vom 5. September 1939. .

Anordnung 48 (Kennzeichnungspflicht für legierten Stahl und erneschaan venn Schrott) vom 11. Juni 1940 Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 134 vom 11. Juni

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den Strafvorschriften der §§ 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Die Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffent⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

anzeiger in Kraft. Berlin, den 1. März 1941. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. 1 Dr. Kiegel. Bekanntmachung.

Die am 28. Februar 1941 ausgegebene Nummer 22

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

2 ; . 8 8 8S;weite Verordnung zur Einführung des Grundsteuergesetzes in der Ostmark und in den fae ng c2, vupbste⸗ 1

Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirt tli herhältni 8 1““ 1 g schaftlichen Verhältnisse. Vom

erordnung zur Einführung von Vorschriften über die An⸗ meldung von Zahlungsverpflicgkungen hesähein Reichsgauen der

Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 21. Februar 1941.

Erste Anordnung zur Dürchfäghrung der Verordnung zur An⸗ assung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die riegswirtschaftlichen Verhältnisse. Vom 18. Februar 1941. Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 R.Mℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 ER uℳ für ein Stück bei Voreinse auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. gr Berlin NW 40, den 1. März 1941.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

des Reichegeletblatis, Teih enthält: eite Ost⸗Steuerhilfe⸗Verord t StV.). fe⸗Veror pnung (Zweite OStV.). Vom

1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Eℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 ERℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. . C11““

Berlin NW 40, den 1. März 1941.

1111“

Die Auslosung der am 1. Oktober 1941 einzulösenden Schuldverschreibungen der auf den Preußischen Staat über⸗ gegangenen 4 ½ (vorm. 6, urspr. 8) %igen Lübeckischen Staats⸗ anleihe von 1928 findet Montag, den 7. April 1941, vor⸗ mittags 10 Uhr, öffentlich in unserem Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.

Berlin, den 27. Februar 1941. Preußische Staatsschuldenverwaltung.

Nichtamtliches. Aus bder Verwaltung.

2 Zweite Ost⸗Steuerhilfe⸗Verordnung.

Am 9. Dezember 1940 ist die Ost⸗Steuerhilfe⸗Verordnung er⸗ schienen. Durch diese sind für die eingegliederten Ost⸗ gebiete Maßnahmen zur Kerescsterußg der Lebenshal⸗ tung, zur Erleichterung der Wirtschaftsführung und auf dem Gebiet der Gemeindesteuern und für das gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig Maßnahmen zur Erleichterung der Wirtschaftsführung verordnet worden.

Soeben erscheint im Reichsgesetzblatt die Zweite Ost⸗Steuer⸗ hilfe⸗Verordnung. Diese sieht die Nanaben Maßnahmen vor:

vom 9. Dezember 1940 gelten auch im Memelland. 2. Alle Vorschriften der O FFre hae zereeaeng zur Er⸗ 8 EEöö der irtschaftsführung gelten auch: a) in der Provinz Ostpreußen, b) in den früher ostpreußischen Gebieten des Reichsgaus Danzig⸗Westpreußen, c) im Regierungsbezirk Kattowitz für die Kreise Tost⸗Gleiwitz, Beuthen⸗Tarnowitz und für die Stadtkreise Gleiwitz, Beuthen und Hindenburg.

3. Die meisten Vorschriften der Ost⸗Steuerhilfe⸗Verordnung ur Eelsichterüng der Wirtschaftsführung gelten die Jahre 1940 bis 1944 auch:

1. im steeen asetan Köslin für die Kreise Lauen⸗ burg, Stolp, Schlawe, Bütow und Rummelsburg;

2. im Regierungsbezirk Schneidemühl für die Kreise Schlochau, Neustettin, Flatow, Deutsch⸗Krone, Netze⸗ kreis, Friedeberg und für den Stadtkreis Zchnelhemähl⸗

3. im Regierungsbezirk Frankfurt (Oder) für die Kreise Schwerin, Meseritz, Züllichau⸗Schwiebus, Ost⸗ Sternberg und Crossen;

4. im Regierungsbezirk Liegnitz für die Kreise Grün⸗ berg, Freystadt, Fraustadt und Glogau (Stadt⸗ und

Landkreis); 8 5. im öö irk Breslau für die Kreise Guh⸗ 11 ohlau, Militsch, Trebnitz, Groß⸗Wartenberg, Oels und Namslau; 8

Tagung der Arbeitsgruppe Preispolitik der Akademie für Deutsches Recht.

Grundlegende Ausführungen von Gaunleiter Zosef Wagner.

„Die Arbeitsgruppe Preispolitik der Klasse IV der Akademie für Deutsches Recht hielt unter dem Vorsitz von Prof. Schmöl⸗ ders, Köln, in den Räumen des Reichskommissars für die Preisbildung⸗ eine Arbeitstagung ab. Reichskommissar Gauleiter Josef Wagner begrüßte die Teilnehmer der Arbeitstagung. Er gab seiner Genugtuung über das Interesse Ausdruck, das die Wissenschaft heute den Preisfragen beimißt, und zeigte Richt⸗ linien für die Arbeit der Wissenschaft auf.

Am Anfang, führte Gauleiter Wagner aus, habe die Erkennt⸗

fassung etwas absolut Dienendes ist und deshalb auch die Gestal⸗ tung der Wirtschaft anders vor sich gehe als früher. Daher seien

Nauch einzelne Lehren der Wirtschaftswissenschaft, soweit sie von

anderen Voraussetzungen aus gewonnen worden sind, heute überholt. Als die entscheidende Aufgabe, die sich die national⸗ sozialistische Wirtschaftsführung gesetzt hat, bezeichnete Gauleiter

agner ein inneres Gleichgewicht der Wirtschaft, das besonders dadurch gekennzeichnet 1 daß das Ergebnis der Produktion in einem bestinhetien Verhältnis zur Kauftraft, die ihr gegenüber⸗ stehe, gehalten werde. Das verlange eine immer neue An⸗ passung an die jeweiligen Verhältnässe, so daß auf den ersten Blick gerade die preispolitischen Maßnahmen einer wissenschaft⸗ lichen Erfassung wenig zugänglich zu sein scheinen. In Wirk⸗ lichkeit sei das Gegenteil der Fall. Nachdem jetzt die Jahre des Kampfes und der Revolution, in denen die Wissenschaft not⸗ wendig hinter den aus dem Volk kommenden, zur Gestaltung drängenden elementaren Kräften zurücktreten mußte, vorbei sind, können jetzt sehr wohl aus der praktischen Gestaltung der Wirt⸗ schaft allgemeingültige Erkennenisfe gezogen werden, die auch für das wirtschaftliche dandeln und die Gestaltung der Wirtschaft Richtlinien abzugeben vermögen. Die Frage sei eigentlich nur,

ob genug klare und einsichtige Köpfe vorhanden sind, die auf der

Ebene der Weltanschauung, die das deutsche Schicksal bestimmt, die wissenschaftlichen Erkenntnisse finden und darzustellen ver⸗ mögen, die das Ergebnis einer solchen Arbeit sein müssen. Da es sich nur um allgemeine Srundsce handelt, deren Anerkennung verlangt werden 88,8 bedeute diese Lage keineswegs einen Zwang oder eine Uniformierung, so daß für die freie Forschung

hinreichender Raum bleibe.

Was nun die Preispolitik angehe, so sei die Preispolitik heute nicht mehr mit der Preisüberwachung gleicseustelen, sie müsse früher und tiefer einsetzen, nämlich da, wo überhaupt und zum ersten Male Preise gebildet werden, nicht also etwa erst beim Fertigerzeugnis. Auch ihre Methode müsse verhältnismäßig

elastisch sein, entsprechend den n nur wirtschaftlichen

Lebensvorgängen, um deren Gestaltung es hier gehe. So sei denn auch der Wissenschaftler, der sich mit Preisfragen beschäftigt, ge⸗

taltung des Wirtschaftslebens zu halten, wenn seine Arbeit

wiederum der politischen Gestaltung Dienste leisten soll.

8 .“

1. Jegliche Vorschriften der Ost⸗Steuerhil⸗ e⸗Verordnung

nis zu stehen, daß die Wirtschaft nach nationalsozialistischer Auf⸗

fehngen. engsten Konnex mit dem Leben, mit der praktischen Ge⸗

6. im veeeee Oppeln für die Kreise Kreuz⸗ burg, Rosenberg, bw e nen; (Restkreis), Groß⸗Strehlitz, Cosel, Oppeln (Stadt⸗ und Landkreis) und Ratibor (Stadt⸗ und Landkreis).

4. Den deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszu⸗ gehörigen, die 82 ausschließlichen Wohnsitz oder ihren ge⸗ woöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig, in der Provinz Ostpreußen oder in den früher ostpreußischen Gebieten des Reichsgaus Danzig⸗ estpreußen haben, wird ein Freibetrag beider Einkommensteuer von 2100 Reichsmark zuzüglich 180 Reichsmark für jedes minderjährige haushaltszu⸗ gehörige Kind gewährt, wenn ihr Einkommen

000 Reichsmark nicht übersteigt.

5. Die kreisangehörigen Gemeinden in der Provinz Ost⸗ preußen erheben von den deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen und von den deutschen Un⸗

ternehmen die Grundsteuer für die Rechnungs⸗ jahre 1941 bis 1945 nur in Höhe von 50 v. H. des

Steuerbetrags. Durch diese Maßnahme wird bezweckt, auch das Memelland,

die Grenzprovinz S die bisherige Freie Stadt Danzig und die ehemaligen Grenzkreise der Provinzen Pommern, Bran⸗ denburg und Schlesien wirtschaftspolitisch und volkstumsmäßig zu stärken und einer Abwanderung aus diesen Gebieten in die ein⸗ ö Ostgebiete entgege 428 wirken. Die Ost⸗

teuerhilfe⸗Verordnung vom 9. Dezember 1940 bezweckt, den ein⸗ gegliederten Ostgebieten deutsche Menschen und deutsche Betriebe und Betriebsstätten aus d en Reichsgebieten zuzu⸗ führen, die nicht unmittelbar an die eingeglieder⸗ ten Ostgebiete grenzen. .

Ausbildungsbeihilfen und Neuregelung

1 des Schuljahrs.

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks⸗ bildung hat das Schuljahr für alle allgemein bildenden Schulen Foltssgute⸗ mittleren und söheren Schulen) neu geregelt. Das Schuljahr für diese Schulen schließt erst mit Beginn der großen Sommerferien, das neue Schuljahr beginnt nach Beendigung.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Schul⸗ pflicht Lacht Jahre) werden nicht geändert. Alle Kinder, die im April in die Schule eingetreten send, werden nach Ablauf der achtjährigen Volksschulzeit zu Ostern aus der Schule entlassen.

Für die mittleren und höheren Schulen gilt der Ostertermin für alle diejenigen Schüler als Abgangstermin, die zu diesem Zeitpunkt in die mittlere oder höhere Schule eingetreten sind. Bei einem Abgang aus diesen Schulen in das Berufsleben vor dem Puürchlausen der Schlußklasse wird das Versetzungszeugnis ebenfalls zu Ostern erteilt, wenn Führung und Leistung des Schülers es gestatten.

Der Reichsminister der Finanzen hat deshalb angeordnet, daß Ausbildungsbeihilfe ab 1. April 1941 auch für ein schon laufendes Schuljahr, Semester oder Trimester oder einen laufenden Lehrgang Fachlehrgang usw. allgemein bewilligt wer⸗ den kann. Die Finanzäaämter werden die bereits bewilligten Ausbildungsbeihilfen über den 1. April 1941 hinaus bis zum Beginn des neuen Schuljahres weiterzahlen. Es bedarf nicht eines Antrags bei dem Finanzamt.

Der Reichsminister für Wissen aft, Erziehung und Volks⸗ bildung wird die Schulleiter anweisen, diejenigen Schüler, die Ausbildungsbeihilfen erhalten und die Schule vor Schluß des laufenden Schuljahres verlassen, den Finanzämtern listenmäßig mitzuteilen. Diese Mitteilung enthebt die Antragsteller nicht ihrer Verpflichtung, von sich aus die Beendigung der Schul⸗ des Kindes, für das die Ausbildungsbeihilfe gewährt wird, d Finanzamt sofort unaufgefordert mitzuteilen.

2

begann die mehrstündige wissenschaftliche Aussprache, die an eine Reihe konkreter Aufgaben anknüpfen konnte, die der Reichskom⸗ missar den Teilnehmern gestellt hatte. Zur Frage der Zielsetzung der Preispolitik in ihrer Auswirkung auf das wirtschaftliche und soziale Leben des Volkes wurden vier mögliche Aufgabenstellungen gegeneinander abgewogen: Preispolitik als Mittel der Einkommens⸗ verteilung, Preispolitik als Instrument zur Sicherung des Geld⸗ wertes, Preispolitik als Mittel der Produktionslenkung. Preis⸗ politik als Mittel zur Schaffung eines voll funktionsfähigen Marktes in der gelenkten Wirtschaft. Keine dieser Aufgaben, war das Ergebnis, kann allein im Vordergrund der Preispolitik stehen, vielmehr muß der Preiskommissar sowohl Anwalt der

erbraucher als auch Hüter der Währung sein, ebenso wie er auf die Leistung der Produktion und den Marktausgleich ent⸗ scheidenden Einfluß ausübt. Der lebhafte Gedankenaustausch, der zu diesen Punkten zwischen den anwesenden aus allen Teilen des Reiches und Mitarbeitern des Reichskom⸗ missars für die Preisbildung stattgefunden hat, wird im Rahmen der Sesömmenasbeit mit den Hochschulen, die vom Reichskom⸗ missar für die Preisbildung von jeher gepflegt worden ist, dem⸗ nächst fortgesetzt werden.

Im Unschluf an diese sensgaftiche von Gauleiter Wagner

Die Export⸗Möbel⸗Messe im Rahmen der Leipziger Frühjahrsmesse 1941.

„Die deutsche Möbel⸗Industrie hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihre diesjährige Messe ausschließlich in den Dienst des Exports zu stellen. An Stelle einer allgemeinen Möbel⸗Messe findet also eine Export⸗Möbel⸗Messe statt, deren Zweck und Ziel es ist, in erster Linie den Auslandsbesuchern die Leistungen der deutschen Möbelindustrie in eindrucksvoller Form zu zeigen. Unter der F der Wirtschaftsgruppe Ho Industrie hat sich zu diesem Zweck ein Kreis exporterfahrener Firmen zusammen⸗ geschlossen, die höchste Spitzenleistungen auf dem Gebiet des köbelbaues und der Raumkunst zu bieten vermögen. Die Export⸗Möbel⸗Messe zeigt bereits in ihrem Aufbau ein wesentlich anderes Bild als die sonst üblichen Möbelmessen. Während bis⸗ her die Aussteller ihr Fenptrngenien darauf richteten, auf beschränktem Raum möglichst viele Modelle zu zeigen, und dadurch in den meisten Fällen mit einem reihenweisen ee. der Möbel vorlieb nehmen mußten, werden auf der Export⸗Möbel⸗ Messe geschmackvoll eingerichtete fertige Wohnräume gezeigt. Eine weitere Besonderheit zeigt die Export⸗Möbel⸗Messe in der Ein⸗ ruppierung der verschiedenen Möbel⸗Arten im Rahmen des esamtplanes. In planmäßigem Vorgehen sind diesmal die Möbel verwandter Art oder Zweckbestimmung in geschlossener Gruppierung sur Ausstellung gebracht. 2 diese Anordnung wird ein übersichtliches Bild auch in den einzelnen Möbelsparten gezeigt und den ernsthaften Interessenten ein mühsames und 5 Suchen erspart. Im ganzen wird den Auslands⸗ esuchern ein Querschnitt durch das gesamte Arbeitsgebiet der ortisrenden deutschen Möbel⸗Industrie gezeigt. Vor allem aber wird die Leistungsfähigkeit der deutschen Möbel⸗Industrie in einer überzeugenden und mustergültigen Form bewiesen.