1941 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Mar 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Kitty Sara Schanzer, ö“ Bernhard Israel Ceene berg. ohanna Sara Schellenberg, geb. Reinheimer alter Ifrael Schellenberg, 8 Moritz Israel Schloß, Herta Sabine Sara Schlo Ruth Wilma Annemarie Sara Schloß, Max Israel Schmeidler, Dora Sara Schmeidler, geb. Goldschmidt, Ilse Sara Schmeidler, Paul Leopold Israel Schottländer, Anna Sara Schottländer, geb. Blumenthal

„geb. Kleemann,

b) in der K die Worte „„auch Asphaltnaphtha und sogenannten Koh nwasserstoff“

9. In der Tarifnr. 263 (Putzmittel, unter Verwendung von Fetten usw.) wird die folgende Anmerkung angefügt: Anmerkung. Schallplatten, zerbrochen oder in anderer Weise zum ursprünglichen

Berwendungszweck unbrauchbar gemacht. 10. Hinter der Tarifnr. 556 (Schuhe aus Leder u deren Sohlen) wird die folgende Anmerkung angefügt: Anmerkung zu Nr. 555 und 556. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, bür besondere Fälle Ausnahmen von den öllen für Schuhe aus Leder aller Art zu bewilligen.

Alfred Bernhard Israel Schuster, I

Julie Frieda Sara Schuster, geb. Model, gesch. Leh⸗ 8 mann, wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsange⸗ hörigkeitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939 (Reichs⸗

esetzbl. I S. 1235) als dem Reiche verfallen erklärt

Berlin, den 22. März 1941.

Ernst Ifrael Schottländer, 8 *

8

8 2. Anordnung 88 1 über die Errichtung der Bayerischen Verteilungsstelle

für Bausteine und Ziegel 8

vom 22. März 1941. 8

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ aetnen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne ich an:

Die Unternehmungen, welche iegel, Kalksandsteine,

Schwemmsteine (Bimssteine) und Schlackenbausteine im

Reichsgau Salzburg herstellen oder mit den genannten Er⸗

zeugnissen dort handeln, werden mit Wirkung vom 1. April

1941 der Bayerischen Verteilungsstelle für Bausteine und

Ziegel in München angeschlossen. 8

Berlin, den 22. März 1941 Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.

4. Anordnung über die Errichtung der Verteilungsstelle Wien, Niederdonau, Oberdonau und Salzburg für Bausteine und Ziegel vom 22. März 1941.

Auf Grund des über Errichtung von kartellen vom 15. Juli 19 (Reichsgesetzbl. ich an: 8 18— 8 1

Die Unternehmungen, welche Ziegel, Kalksandsteine, Schwemmsteine Wimssteine und BeNagenda anc⸗ im Reichsgau Salzburg herstellen oder mit den genannten Er⸗ cugnissen dor! handein, scheiden aus der Verteilungsstelle Bien, Niederdonau, Oberdonau und Salzburg mit Wirkung vom 1. April 1941 aus. Diese Unternehmungen werden vom gleichen Zeitpunkt ab durch besondere Anordnung der

Bayerischen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel in München angeschlossen.

Die Verteilungsstelle führt vom 1. April 1941 ab die Be⸗ eichnuns „Verteilungsstelle Wien, Niederdonau und Ober⸗ au für Bausteine und Ziegel“. ““

wangs⸗ S. 488) ordne

1†

8 Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.

Vom 22. März 1941.

Auf Grund des § 49 Absatz 2. des llgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichswirtschaftsminister und forstmeister verordnet:

Der Zolltarif wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifnr. 48 (Anderes Obst, getrocknet 8a) wird in der Anmerkung zu Abs. 3 Unterabf. 1 „31. März 19

durch „30. April 1943.

2. In der Tarifnr. 49 (Anderes Obst, gemahlen usw.) wird im Absatz 4 (anderes Obst) in den Anmerkungen 1, 2, 9 und 4 jeweils „31. März 1941“ ersetzt v. „30. pei 1943“.

3. In der Tarifnr. 74 (Bau⸗ und Kutzholz, unbearbeitet usw.) Absatz 2 (weich) Unterabsa 2 (Nadelholz) Absatz 2 wird in der Anmerkung in der dritten Spalte „für 1 z 0,12 oder für 1 im 0,72“ ersetzt durch „frei“.

4. In der Tarifnr. 104 (Schafe) werden die An durch die folgende Anmerkung er 12 Anmerkungen

Anmerkung. Nach näherer Be timmun des Reichsnahni ters nnühgen Hef dürsen

Schafe, die zu Zuchtzwecken vom Staat oder mit staatlicher enehmigung eingeführt werden, zum Zollsatz von 5 R. für ein Stück abgelassen werden.

In der Tarifnr. 108 (Fleisch usw. werden di . kungen zu Abs. 1 Pestrichen. 8 81 6. Hinter der Tarifnr. 136 (Eier von Federvieh usw.) wird die „Anmerkung zu Nr. 135 und 136.“ durch die folgende Anmer⸗ kung ersetzt:

Anmerkung zu Nr. 134, 135 und 186. Der Reichsminister der Finanzen ist er⸗ mächtigt, für besondere Fälle Eee. von den Zöllen für Butter, Käse und Eier zu bewilligen.

7. In der Tarifnr. 218 (Nahrungs⸗ und Gen ee der Anmerkung „Z31. Mähr 1911⸗ 1 n

mittel 22 „90. Apri

8. In der Tarifnr. 245 (Steinkohlenteeröle) werden gestrichen:

a) im Absatz 1 die Wort „; auch A 2 Iencelnles Kohlenwassersteff. 89 eFJ 1 4 8

68

Frsgevehg

9. Halbjahr 1941 bis drucke für die Anzeige können bei den Verteilungsstellen für 1“ ersetzt Bausteine und Ziegel oder bei der Reichsstelle für Steine . und Erden, Berlin⸗Charlottenburg 2, Berliner Straße 4—9, angefordert werden.

Der Generalbevollmächtigte

2 Diese Verordnung tritt 5 1. April 1941 in Kraft. Berlin, 22. März 1941. Der Reichsminister der Finanzen. In Vertretung des Staatssekretärs 8 Wucher.

Bekanntmachung.

““

* Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗

ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ eutschen Gebieten vom 12. Mai 193 (Reichsgesetzbl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 Ia 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen der

1. Friederike Altschul, geb. Roniger, geb. 11. 1. 1903 88 zu Gablonz, 2. Selma Hahn⸗Roniger, geb. Roniger, geb. 3. 5. 1909 zu Gablonz, Marie Roniger, geb. Franzos, geb. 25. 1. 1873 zu Brodi/Galizien, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Gablonz, Dr. Fegeeich ollak, geb. 4. 8. 1886 zu Leitmeritz, und seiner Schwestern Helene, geb. 18. 6. 1889 zu Se und Gertrud, geb. 7. 1. 1893 zu Leit⸗ meritz, alle Fuleßt gewesen in Leitmeritz, Erwin Weiseles, geb. 12. 3. 1869 zu Prag, und seiner Ehefrau Hedwig, geb. Elias, geb. 18. 12. 1876 s Dortmund, beide zuletzt wohnhaft gewesen in

ablonz, Viktor L. ussig, geb. 2. 5. 1892 zu Mühlhausen, und seiner Ehefrau Irma, geb. Kusiner, geb. 10. 10. 1889 zu Tevplitz⸗Schönau, beide zuletzt wohnhaft ge⸗ wesen daselbst, Hugo Kohn, geb. 10. 1. 1877 zu Brezove, und seiner Ehefrau Katharine, geb. Felix, geb. 29. 5. 1882 zu SIhc⸗ beide zuletzt wohnhaft gewesen in Groß önau Arnold Fis schmann, geb. 12. 5. 1884 zu Tevplitz⸗ Schönau, und seiner Ehe eb. 1. 8. 1889 zu Prag, sowie deren Verwandten

Willi Fischmann, geb. 14. 1. 1897 zu Teplitz⸗

Schönau, und seiner Ehefrau Friderike, geb. Dub, eb. 21. 12. 1898 zu Kabitz, und W“ artha EE geb. Riedhof, geb. 12. 9.

1887 zu Tevplitz⸗Schönau, alle zuletzt wohnhaft ge⸗

wesen daselbst

Dr. Konrad Perutz, geb. 13. 11. 1876 zu Prag,

uletzt wohnhaft in Reichenberg,

Fulius Inwald, peb. 19. 12. 1882 zu Weprova,

und seiner Ehefrau Marie, geb. Fischer. geb. 5. 1.

1891 zu Zlonitz, beide zuletzt wo nhaft gewesen in ELTrrautenau, b ““

hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 21. März 1941. 8 Geheime Staatspolizetk. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. 1 . V. Möller.

——

1

zur 11. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft.

Betrifft: Bedarfsmeldung für Bausteine und Ziegel.

Die in meiner 11. Anordnung vom 1. März 1940 DRAnz. u. PrStAnz. Nr. 56 vom 6. März 1940) vorge⸗ chriebene Bedarfsmeldung für Bausteine und Ziegel bleibt ür das Jahr 1941 in Kraft. Die Anzeige ist unter es vorgeschriebenen Formblattes für das 1. un

zum 1. April 1941 zu erstatten. Vor⸗

Berlin, den 1. März 1941.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan.

ür die Regelung der Bauwirt⸗

schaft Reichs ainifür Dr. Ing. Todt. . 8 J. V.: Schulze⸗Fielitz.

18 Verzeichnis der Verteilungs⸗ und Treuhandstellen für Bausteine und Ziegel. 8

1. Mäntisch serer g.. für Bausteine und Ziegel, Berlin W. 50, Passauer Straße 3.

2. Sächsische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Leipzig C 1, Packhofstraße 9.

3. Badische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Karls⸗ ruhe i. B., Leisersoeh 182.

4. Bayerische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel,

„Mäünchen 23, Ohmstraße 9. 8

4a. wepersce Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel,

Se Tirol⸗Vorarlberg, Innsbruck, Meinhardftraße

8 3

Württember

ische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Stuttgart,

5.

eestraße 24.

6. Verteilungsstelle Wien, Niederdonau, Oberdonau und Salz⸗ burg für Bausteine und Ziegel, Wien I, Führichgasse 6.

7. Ee“ ür Bausteine und Ziegel, Graz,

errengasse 17. 8. Verteilungsstelle Kärnten für Bausteine und Ziegel, Klagen⸗ 9 urt, Bahnhofstraße 42.

rau Martha, geb. Kauders,

VO

Statistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 6. März 1941)

. Hessische Verteilungsstelle für Bausteine und Zie el, Darm⸗ Cane Leniccnann cegharn 24. 3 hüringische Verteilun sstelle für Bausteine und Ziegel, Rhein sche Hergerserstegsene sür Baust e Verteilu e austei i ö befanfäate 8 ngsstelle für steine und Ziegel, Köln, . Westfälische Verteilungsstelle für Baustei i Dortmund, Märkische Sltenle Oldenburgische Begunnbesen⸗ für Bausteine und Ziegel, Oldenburg i. O., Lange Sraße 2. Schleswig⸗Holsteinische Vertei ungsstelle für Bausteine und Ziegel, Veagftsah⸗ 3 Pommersche Verteilungsstelle für Baustei 1 genin eetagre gsf f usteine und Ziegel, ecklenburgische Verteilungsstelle für Baustei Schwerin (Meckl.), traße 8 e Verteilungsstelle Mittelelbe für Bausteine und Ziegel Halle gas. itnd gburgstrabe r. Schlesische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziege b Salvatorplaß 8 b Suhetendeutsche Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, litz⸗Schönau, Königstraße 2. Verteilungsstelle Hessen⸗Nassau für Bausteine und Ziegel, Kassel, Hohen ollernstraße 87. amburger Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, amburg 13, Johnsallee 6. . Heedr Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Hannover, Prinzenstraße 16. Ostpreußische Verteilungsstelle Königsberg/ Pr, Paradeplatz 19. .Verteilungsstelle Wartheland für Bausteine und Ziegel, Posen, Se 19. 2 . Ostobers FFalche Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel, Bielitz, Elisabethstraße 46. „Verteilungsstelle Danzig⸗Westpreußen für Bausteine und Ziegel, Danzig, Fleischergasse 60.

Anlage zum 1. Nachtrag zur 11. Anordnung

(Bis zum 1. 4. 1941 an die zuständige Verteilungsstelle einzusenden!)

2 ↄ2⸗ↄn 2 2 2 9 0 00 2 2 90

für Bausteine und Ziegel,

Genehmigt gemäß vom 13. Februar 1939

2 99 99%99200 000009000900909009002220202029520

1 / Anmeldung des Bedarfs an Bausteinen und Ziegeln für Bauvorhaben der Dringlichkeitsstufen

(Gemäß dem 1. Nachtrag zur 11. Anordnung des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Regelung der Beuwirtschaft vom 1. März 1941)

Bauherr: QVVWIVIVVWEVTgIIIIgUgᷓ́ᷓgᷓgeerereereeeteeeeeeeeg

IWIVWVVVVUVVVVGBVVBVBVBBÜgBÜgüVüöüaiieie8..i— tüffuffeemfeereerereereeresg(g

Oertliche Bauleitung: ́́Ä́Ä ᷓ;ÄEAAMMMMMÚsfftIrrtrerrererreee⸗

WWWWqqqqVVVBVÜBVBÜÜBÜüÜüguüuuäuaꝗäüamöcäfüääeeeeereeierereercereeeeesöeg

Ht der Pansteller eme“

ö““

Kenn⸗Nummer des Bauvorhabens Dringlichkeitsstufe.. Zuständiges Bezirkswirtschaftasmmt . .

Boraussichtlicher Bedarf an Bausteinen und Ziegeln

im Jahre 1941

davon sind zu liefern: vom 1. 7.

bis . S ersvErrevxa Fee;. .8,1ö08,

Gesamtbedarf für 1941¹) in. Stück

Baustoffart

Hintermauerungsziegel seinschl. Hartbrandziegel und Klinker für Hinter⸗ mauerungszwecke)

Vormauerungsziegel und Verblendklinker*)

Hohlziegel aller Art (einschl. poröser Steine)

Kalksandsteine

Schlackenbausteine (Vollsteine)

Bimsbausteine (Vollsteine)

Hohlsteine aus Bims oder Schlacke

Dachziegel

300

aarpfälzische Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel Reufbsa ag. d. Weinstraße, Kaiserstraße —8

über die Aufhebung der Anordnung über die

ahresplans Bestellung bheüecicune vom 29. Oktober 1936 (Rei b 8

.927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: .“ 11“” Die Anordnung über die Herab etzung der Prei Brauselimonaden und Faßbrause vom 6. August 1940 (Reis anzeiger Nr. 188 vom 13. August 1940) wir aufgehoben.

1941, vormittags 10 Uhr, im Dienstge rung, Zimmer

¹) Der Bedarf an Steinen der Ifd. Nr. 1—7 ist in Reichsformat

(25 % 12 ¼ 6,5 cm) anzugeben.

²) Nicht anzugeben sind Straßenbauklinker.

Anordnung rabsetzung der Preise für Brauselimonaden und Faßbrause.

Vom 18. März 1941.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ eines Kcicsionnichas für die sgesetzblatt 1

e für

5 2 S Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkünduͤng in

Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 18. März 1941. 8g Der Reichskommissar für die Preisbildung. S. B.: Dr. Flotimannn

8

4 „% (vorm. 8 %) Heff. Staatsanl *% % von 1928, ee.. Der am 1. Juni 1941 zu tilgende 9. Teilbetra d uslosung am 31. 000 E.ℳ erfolgt durch Laan,9d.9 b.e. r. 212. 1.“ 8 Darmstadt, den 17. März 1941. 6 Hessische Staatsschuldenverwaltung.

88 ¹ 99& 8 8 e9

Reichs⸗

.

8

und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1941. S. 3

22. Bekanntmachung chsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung 74 (Lederscheck⸗Verfahren für öffentliche Stellen).

8.

8

8

Auf Grund der §§ 6 und 10 der Anordnung 74 der

Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. April 1940 (Deutscher Reichs ten. 1— Preuß. Staatsanz. Nr. 103 vom 4. Mai 1940)

wird mit

stimmt: *

wirtschaft (Lederscheck⸗Ve

G Artikel 1 (Außerkrafttreten)

Zustimmung des Reichswirtschaftsministers be⸗

Die 6. Bekanntmachung der Reichsstelle für Leder⸗ rfahren für öffentliche Stellen) vom

25. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940) tritt am 31. März 1941 außer Kraft. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen:

Artikel II. (Lederscheck⸗Verfahren)

Die Anordnung 74 findet auch auf öffentliche Stellen und

deren Lieferanten mit Ausnahme der Wehrmacht ab 1. April

1941 weiterh den Bezug von

85 8*8

efetzenden Regelung.

Leder, 8 Ledersaferstoff I und

in Anwendung, soweit es sich um die Abgabe und

Austauschstoffen für Leder zur Besohlung von Schuhen

(Sohlenmateriah sowie Waren aus Leder und Lederfaserstoff 1

Artikel III (Kontingentsträger)

EE1“

find:

*

1. Kontingentsträger gemäß § 2 der Anordnung 74

a) öffentliche Stellen, die einen Einwilligungs⸗

bescheid zur Waren der in Artikel II gene . 1 § 1 a der Verordnung über Aufträ auf den Gebieten der CI un und Häutewirtschaft in der Fassung 31. Oktober 1938 (Reichs

von Materialien und genannten Art gemäß

e

der Felle⸗ vom esetzbl. I S. 1534)

vom Reichswirtschaftsminister erhalten haben; b) öffentliche Stellen, die einen Einwilligungs⸗

bescheid

emäß § 3 der Anordnung 79 der

Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 27. Mai 1940 (Durchführungsbestimmungen zur Ver⸗ ordnung über öffentliche Aufträge auf den Ge⸗ bieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häute⸗

wirtschaft) (Deutscher Reichsanz. und

reuß.

Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940) erhalten

haben;

909 die Ministerien, der Deutsche für eren⸗

Kommunal⸗ und Provinzialbehörden und

Unternehmungen, soweit sie nicht den Reichs⸗

verkehrsgruppen Schienenbahnen und Kraft⸗ die Reichsverkehrs⸗

fahrgewerbe angehören,

gruppen Schienenbahnen und Kraftfahrgewerbe

8 sowie die Spitzenorganisationen gemaä §. wnese veAbs. 2 der Anordnung 79 der Rechmücl. ür öffentlichen deren Beschaffungen an Materialien

vLeverwirtschaft

diejenigen Stellen,

für

2

nd Waren der in Artikel II genannten Art

insgesamt im Rechnungsjahr 2000,— R. nich

t

bersteigen, soweit die Reichsstelle für Leder⸗

wirtschaft nicht eine abweichende

trifft;

Regelung

ach die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

für den Umtausch von Lederschecks für waren in Lederschecks die

Fertig ir Beschaffung der für Fertigung erforderlichen Menge an Leder

2

und Lederfaserstoff I nach näheren Bestim⸗

mungen des Artikels V.

2. Die Befugnis zur Ausstellung von Lederschecks kann von den Kontingentsträgern mit Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft auf nachgeordnete

Dienststellen übertragen werden.

Artikel IV (Ausstellung und Weitergabe von Lederschecks) 88

1. Lederschecks, die auf Leder, Lederfaserstoff I und Sohlenmaterial ausgestellt werden, dürfen bis zum

Erzeuger weitergegeben werden

(Lederfabriken,

ändler, die aus dem

Gummi⸗ und archie aose nchh Als Erzeuger

8511 auch Zurichter sowie usland eingeführtes Leder abgeben.

teller der

2. Lederschecks, die auf Waren aus Leder oder Leder⸗

faserstoff ] ausgestellt werden, können bis zum Her⸗

v und von diesen nach

abe der fo tändige

Maß⸗ genden Bestimmungen an die für sie zu⸗ achorganisation zum Umtausch in Leder⸗

checks, die zum Bezuge von Leder oder Lederfaser⸗

off I berechtigen, weitergegeben werden

ederschecks, die auf Schuhwerk ausgestellt sind, gel⸗ ten als Bestellscheine im Sinne der Anordnungen

a) 64 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Bezug

von Schuhwerk durch Händler) vom 16.

1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. „anz. Nr. 16 vom 19. Januar 1940) und b) 83 der Reichsstelle für ö3

teilung von Arbeitsschuhwerk) vom 19. 1940 sdeutshe Rei

anz. Nr. 143 vom 21. Juni 1940)

anuar taats⸗

Ver⸗ uni Lanz. und Preuß. Staats⸗

oder einer diese Anordnungen ergänzenden oder er⸗

Artikel V

8 (Umtausch von Fertigwarenschecks) 82 Färti warenhersteller dürfen die

vereinnahmten

ederschecks, die auf Heensaeg ausgestellt sind, zum

Umtausch in Leoer oder Lederfasersto der sie ihre sonsti sheüttersgeven, wenn die für die Fertigun liche Menge Leder oder Lederfaserstoff I daß sie handelsübli besogen werden kann. 9. Lederschecks, die auf A

artikel oder auf uhwerk der

AG, AH, AHZz, AHd AHP, M,

ecks zur Bef I an die

a ung von Leder organisation, von en Leder ontingente erhalten, rder⸗

geoß tentaschen, technische Leder⸗

veeknsAh

*.

u

b

e

8

he

ni

f

8

Ostgebieten und in den Gebieten von Moresnet.

ratsregierung so Wirtschaftsforschung in Prag“ erri betraut, den Pen

damit

dienen. Verwaltungsausschuß setzt sich aus fünf bis zehn Mitgliedern zu⸗ sammen, von stische Zentralamt und die Nationalbank bestimmen. zusschuß ernennt und entläßt die Mitglieder der Direktion, die die Arbe 8

Arbeitsausschuß

ernannt. verständige des Instituts

urch vertrau langt haben.

ents Landsting eingebracht. In den Bemerkungen zu diesem

SS.

und T ausgestellt sind, nicht zum Um⸗ tausch in Schecks zur Beschaffung von Leder oder Lederfaserstoff I. 1114“ Artikel YI. (Beschaffung von Treibriemen)

1. Für die Beschaffung von Treibriemen sind Leder⸗ schecks nicht erforderlich.

2. Oeffentliche Stellen, die eine Einwilligung (Ar⸗ tikel III Abs. 1 a und b erhalten haben, müssen bei Stellung von Anträgen auf Ausstellung von Treibriemen⸗Erwerbsscheinen die Nummer des Ein⸗ willigungsbescheides auf ihren Anträgen anbringen.

3. Anträge auf Ausstellung von Treibriemen⸗Erwerbs⸗

scheinen dürfen nur gestellt werden, wenn sich die be⸗

antragte Beschaffung im Rahmen des erteilten Ein⸗ willigungsbescheides hält.

4. Oeffentliche Stellen, bei denen der Einkaufswert der Beschaffungen an Materialien und Waren der in Artikel II genannten Art im Rechnungsjahr 2000 Rℳ nicht überschreitet (Artikel III Abs. 1 c),

haben bei 8e von Anträgen auf Ausstellung

von Treibriemen⸗Erwerbsscheinen die Erklärung abzugeben, daß die Beschaffungen an Leder, Leder⸗ säser toff I Sohlenmaterial und Waren daraus im echnungsjahr einen Einkaufswert von 2000 R.ℳ nicht überschreiten und ein Einwilligungsbescheid nicht vorliegt.

5. Für öffentliche Stellen, denen gemäß § 6 der Anord⸗ nung 67 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Treib⸗ riemen⸗Anordnung) vom 26. Februar 1940 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1940) Treibriemen⸗Kontingente übertragen werden mit der Befugnis, Treibriemen⸗ Erwerbsscheine auszustellen, erläßt⸗ die Reichsstelle für Lederwirtschaft besondere Durchführungsbestim⸗ mungen durch Einzelbescheid.

Artikel VII (Gverarbeitung und Abgabe)

1. Die von öffentlichen Stellen mit Lederschecks be⸗

schafften Waren dürfen nur be⸗ und verarbeitet wer⸗

den, wenn das Erzeugnis Eigentum der öffentlichen

Stellen wird. Abgabe und Veräußerung dieser

Waren sind nur zulässig, soweit sie an Dienststellen

des gleichen Geschäftsbereichs erfolgen oder im Ein⸗ willigungsbescheid ausdrücklich R8Z- sind.

2. Bei Abgabe oder Veräußerung von Waren, die der Bezugscheinpflicht gemäß der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 28. März 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 573) unter⸗ liegen, aus dem Eigentum öffentlicher Stellen an Einzelpersonen muß dem Wirtschaftsamt Meldung erstattet werden, das für den Erwerber der Waren zuständig ist

Artikel VIII 8 (Geltungsbereich)

Diese Bekanntmachung gilt auch in den eingegliederten Eupen, Malmedy und

Berlin, den 22. März 1941. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M d. F. d. G. b.: Heimer.

VBerichtigung.

In der in Nummer 68 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Aaorb⸗ nung 50 a der Reichsstelle für Eisen und

Worte: „der Verordnung über Preise für Eisen⸗,

sind die tahlschrott nd Gußbruch vom 23. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 917)

ö . . der Neufassung“ zu streichen.

Ein Inftitut für Wirtschaftsforschung im Protektorat.

Durch eine Hheben veröffentlichte Verordnung der Protekto⸗ ein Verein unter dem Namen „Institut für

tet werden. Er wird damit tand und die Entwicklung der Wirtschaft sowie alle usammenhängenden Erscheinungen zu verfolgen, wissen⸗ aftlich auszuwerten und zu verarbeiten und der Wirtschaft, der fentlichen Fee. und der ’’e durch seinen Rat zu Sämtliche Mitglieder bilden das Kuratorium. Der

je einen die

denen hegterung das Stati e

r Verwaltungs⸗ iten des Instituts zu leiten hat. Der wi enschaftliche 8 Upershörige Senat“. Vorbereitungsausschuß wird vom Vo r der Regierung Sämtliche Mitglieder, Organe, ngestele und Sach⸗

sind verpflichtet, strengste Verschwiegen⸗ it über Fatsicser und Fete Uengen zu wahren, von denen sie iche Mitteilungen amtlicher Stellen Kenntnis er⸗

. E] U. 1

rt den Namen

. 29 .

Wirtschaft des Auslandes.

Mill. Kr. für Instandsetzung und Berbesserung der dänischen Schiffahrt.

Kopenhagen, 21. März. Im Interesse der dänischen Schiff⸗ hrt heah tigt der dänah Staat, 9” und erbesserungsarbeiten 2 Mill. Kr. 18 rfügung zu stellge Ein

rechender Gesetzentwurf wurde vom Hancdersmein. FFöxm orschla ißt es, es müsse unter den ge eenwärtigen schwierigen Verhätce

ten für die dänische Schiffahrt befürchtet werden, daß ver⸗ sedene Reeder nicht in der Lage sein werden, ijre schiffe dem Uefang der für eine Aufrechterhaltung der Konkurrenz⸗

it der dänischen Schiffahrt nüber dem Auslande

chenswert sei, in Ordnung zu halten und zu modernisieren.

Bekanntmachung. 8

Die am 22. März 1941 ausgegebene Nummer 32. des 8

Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: rordnung über die Neugestaltung der Stadt Königsberg

(Pr). Vom 15. März 1941. 8 Verordnung über die Einführun fideikommißrechtlicher Vor⸗

schriften in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 18. Mär 1941.

Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfan briefe.

Vom 18. März 1941. Erlaß über die Errichtung eines Oberlandesgerichts in Katto witz. Vom 20. März 1941. 8 Verordnung über die Kosten der Schlachttier⸗ und Freisch beschau und der Trichinenschau (Fleischbeschaukostenverordnung Vom 21. März 1941. 8 Vierte Bekanntmachung über die Anlegung der Erbhöferoll

Vom 19. März 1941. 3 0,15 H. A. Postver⸗

Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis:

*

lendungegeähren: 0,03 Bℳ für ein Stück bei Voreinsendung au 0

tscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 24. März 1941. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Nichtamtliches. Deutsches Reich. 1I Der Kgl. Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid ert, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitun sandtschaft wieder übernommen. G Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr Toivo Mikgae Kivimäki, hat Berlin am 18. März d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Edvin Lundström die Geschäfte der Gesandtschaft.

unser

Ri der

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 24. bis 31. März. Staatsoper.

Montag, den 24. März. Tosca. Musikal. Leitung: Raabe a. G. Beginn: 17 Uhr.

8

Dienstag, den 25. März. Arabella. Musikal. Leitung: Heger.

Beginn: 16 ¾ Uhr.

Mittwoch, den 26. Nic. Dalibor. Musikal. Leitung: Schüler. 8 8 r.

Beginn: 17 ½¼ U 1 Donnerstag, den 27. März. Ero der Schelm. Musikal. Lei⸗ tung: Schüler. Beginn: 17 ¼ Uhr. 1 Freitag, den 28. Marz. Cavalleria rusticana/Bajazzo. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 17 ¼ Uhr. Sonnabend, den 298. März. Die Zauberin. Musikal. Leitung:

van Kempen. Beginn: 16 ¾ Uhr. 1 in⸗ S. den 30. März. Carmen. Musikal. Leitung: Schüler. e

inn: 16 ½¼ Uhr. Musikal. Leitung: Heger.

Monta⸗ en 31. März. Fidelio. H 17 ¾¼ Uhr. Schauspielhaus.

iffn den 24. März.

nde. Beginn: 18 Uhr. Dienst

den 25. März. Mittw Ende. Beginn: 18 Uhr.

Donnerstag, den 27. März. Preciosa. Beginn: 18 Uhr. reitag, den 28. März. Cavour. Beginn: 18 Uhr. onnabend, den 29. März. Fiesco. Beginn: 17 Uhr. Sonntag, den 30. März. Precio a. Beginn: 18 5,5 Montag, den 31. März. Oberst ittorio Rossi. Beginn:

I r 5 b6 Kleines Haus.

König Ottokars Glücktkcund

den 26. März. König Ottokars Glück und 1

Montag, den 24. März. Traumulus. Beginn: 18

Dienstag, den 25. März. Die Häuser des Herrn Sar⸗ 1

torius. Beginn: 18 Uhr. Mittwoch, den 26. März. eilchenredoute. 17 ½ Uhr.

Beginn:

Donnerstag, den 27. März. Die Häuser des Herrn Sar⸗-

torius. Beginn 18 Uhr.

Freitag, den 28. März. Veilchenredoute. Beginn 17 ⁄% Uhr. 8

onnabend, den 29. März. Veilchenredoute.

Sonntag, den 30. März. Die Häuser des Herrn Sar⸗

torius. Beginn: 18 Uhr.

Beginnt

31. März. Tageszeiten der Liebe. Beginnz 8

Uhr.

Schaffung einer schweizerischen Flotte. Zürich, 21. März. Der Leiter des Volkswirtschaftsdeparte⸗ ments, Bundesrat Stampfli, hat Mitteilungen über die Er⸗ richtung einer eigenen schweißerischen Flotte gemacht, die unter Jn Flagge zur See fahren soll. Ein JPwwaah über die Schaffung der Schweizer Flagge auf dem Weltmeer u die Schaffung eines schweizerischen Seerechts wird demnächst er⸗ wartet. Außerdem werden noch Verhandlungen über die Be⸗ schaffung von Schiffen zur Beförderung lebenswichtiger Güter

geführt.

Weiteres startes Abfinten der argentinischen

Handelsbilanz. Der Warenaustausch mit England weitestgehend geschrumpft. Buenos Aires, 22. März. Aus dem Bericht des Statistischen Amtes über die Ein⸗ und Ausfuhr der ersten zwei Monate 1941

*

6

*

geht hervor, daß der Außenhandel Argentiniens gegenüber dem 4

leichen Zeitraum der bereits unter anormalen Verhältnissen des 8½α 2 stehenden Ziffern rund um die Hälfte gesunken ist. Die Einfuhr i von 298 auf 141 Mill. Pesos ürückheganfen während die Ausfuhr nur 191 Millionen gegenüber 95

Pesos im Vorjahr g Eine besonders starke Einbuße ha

der “”“ mit dem früheren Hauptkunden England er⸗ ahren: Hier 1 2 e Einfuhr von 44,9 auf 16,4 Millionen, die

usfuhr von auf 57 Mill. Pesos gesunken. Die Elektrol ernotierung der Vereinigung für Elektrol otiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. am 74,00 KRfℳ (am 22. März auf