1941 / 81 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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atsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1941. S. 2

die Pfandbriefe ihr oder der von ihr bezeichneten Stelle zum Verkauf für Rechnung des Darlehnsnehmers übergeben werden.

(3) Die Landschaft kann alle zur Durchführung der Be⸗ leihung erforderlichen Geschäfte, insbesondere auch die Ge⸗ währung oder Vermittlung von Vorschüssen auf die künftigen Pfandbrieferlöse oder auf sonstige Darlehnszahlungen für den Darlehnsnehmer übernehmen. Hat der Darlehnsnehmer von der Landschaft oder durch deren Vermittlung einen Vor⸗ schuß erhalten, so kann der Beleihungsantrag nur mit Ge⸗ nehmigung der Landschaft zurückgenommen werden.

4) Hat die Landschaft auf ein in Pfandbriefen zu ge⸗ ““ Darlehn bare Vorschüsse geleistet, so gilt die Zahlung der Vorschüsse bis zur endgültigen Abrechnung als die Gewährung eines Bardarlehns.

(1) Neben den vereinbarten Leistungen, insbesondere neben den Zinsen, ist für das Darlehn ein Tilgungsbeitrag von mindestens ‧½ v. H. jährlich und ein Verwaltungskosten⸗ beitrag von höchstens ½ v. H. jährlich zu entrichten. tee

(2) Ist das Darlehn in Pfandbriefen der Central⸗Land⸗ schaft für die Preußischen Staaten gewährt, so können sich die Tilgungs⸗ und Verwaltungskostenbeiträge auch nach er Satzung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten richten. 6 b

(3) Bleibt der Schuldner mit einer Leistung länger als ei Wochen im Rückstand, so kann die Landschaft für die Bauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von höchstens 2 v. H. über den jeweiligen der Reichsbank die rückständige Leistung verlangen. 8 8 öw Pinr Pahlungen des Darlehnsnehmers auf fällige Forderungen jeder Art verrechnet werden, be⸗ timmt die Landschaft. b 1 (5) Der hat sämtliche Kosten (Gebühren, Steuern und Auslagen) zu tragen, die bei der Vorbereitung des Darlehnsgeschäftes und weiterhin in Ansehung des Dar⸗ lehns und des Grundpfandrechts entstehen. Die Landschaft kann eine Kostenordnung erlassen.

1 § 4

(1) Der Darlehnsnehmer untersteht einer Ueberwachung des Betriebes der beliehenen Grundstücke nach näherer Be⸗ der Landschaft. Im Falle der Verpachtung der be⸗ iehenen Grundstücke ist er verpflichtet, dem Pächter die Duldung der Iererwoiʒ 8 2) Die Kosten der Ueberwachung, insbesondere einer Besichtigung des Grundstückes, hat der Darlehnsnehmer zu tragen. Die Landschaft kann im einzelnen Fall von der Ein⸗ forderung der Kosten ganz oder teilweise absehen.

§ 5 1 (1) Die in den Jahresleistungen enthaltenen Tilgungs⸗ beitraͤge sind einem besonderen Fonds (Tilgungsfonds) zuzu⸗ führen, der dazu dient, den Darlehnsnehmern die 1“ des Darlehns zu erleichtern. Dem Tilgungsfonds sind auch die aus seiner Anlegung aufkommenden Zinsen und die von den Darlehnsnehmern geleisteten außerordentlichen Zahlungen (Zuzahlungen nach § 7 dieser Beleihungs⸗ und Pfandbrief⸗ züzordnung) zuzuführen. Die Landschaft kann jedoch anordnen, daß die Tilgungsbeiträge im Fa seegenhsn⸗ ganz oder teilweise zur Tilgung darlehns verwendet werden. (2) Der Tilgungsfonds ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landschaft, und zwar gesondert nach den einzelnen Pfandbriefarten, zu verwalten. Mindestens jährlich einmal sind die eingegangenen Barbeträge in Pfandbriefen der Art und desselben Zinssatzes zu belegen, die für das in Betracht kommende Darlehn ausgegeben Den erforder⸗ lichen Pfandbriefbetrag hat die Landschaft nach ihrer Wahl auf Kosten der Darlehnsnehmer entweder aufzukündigen oder anderweit zu beschaffen. 1“

(3) Für jedes beliehene Grundstück ist eine besondere Tilgungsrechnung zu führen, in der dem Darlehnsnehmer der Anteil am Gesamtbestand des Tilgungsfonds gutzuschrei⸗ ben ist, der sich aus den von ihm zum Tilgungsfonds ge⸗ leisteten Beiträgen und außerordentlichen Zahlungen nebst den aufgekommenen Zinsen und der Belegung der Barbestände b 2) ergibt (Tilgungsguthaben). Werden die als Tilgungs⸗ beiträge eingegangenen Barbeträge in Pfandbriefen zu einem Knurse belegt, der unter dem Nennwert liegt, so ist die Land⸗ schaft befugt, den sich daraus ergebenden Kursgewinn so lange zu ihrem Vermögen zu vereinnahmen, bis die Hauptrücklage die in § 20 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Höhe erreicht hat.

9 Der Darlehnsnehmer kann nach Maßgabe der §§ 8, 9 und 11 verlangen, daß ein seinem Tilgungsguthaben ent⸗ sprechender Teil des Bestandes des Tilgungsfonds zur Rück⸗ zahlung des Darlehns oder zur Krediterneuerung zur Ver⸗ gestellt wird. 1““

(1) Die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds 5 Abs. 3 und 4) sind Bestandteile des Grundstückes und gehen, ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Sie können soweit die Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung nicht etwas anderes bestimmt, ohne das Grundstück weder 8. etreten, noch verpfändet, noch von einem Dritten im Wege der Zwangs⸗ vollstreckung oder Arrestvollziehung in Anspruch genommen werden. (2) Die Landschaft ist befugt, das Tilgungsguthaben jederzeit durch Verrechnung oder Krediterneuerung wegen aller fälligen Forderungen in Anspruch zu nehmen, die ihr auf Grund der Satzung oder der Schuldurkunde aus der Her⸗ abe von Zwangsverwaltungsvorschüssen oder aus einem fonsti en mit der Gewährung von Darlehn zusammenhängen⸗ echtsgrund gegen den Darlehnsnehmer zustehen. (3) Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstückes gehen die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds nur ann auf den Ersteher über, wenn das der Land chaft zustehende Grundpfandrecht bei der Feühnung des geringsten Gebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs⸗ verwaltung vom 24. März 1897 Reichsges. Bl. S. 97). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so gilt mit dem Verteilungs⸗ termin das vEE“ als zur Befriedigung der An⸗ sprüche der Landschaft verwendet; es wird in erster Linie auf denjenigen Teil der Ansprüche der Landschaft angerechnet, der durch das Meistgebot nicht gedeckt ist. (4) Der Darlehnsnehmer kann zugunsten der Landschaft⸗ lichen Bank für das Wartheland wegen einer dieser zustehenden

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den

orderun das Tilgungsguthaben mit Zustimmung der Land⸗ phnß lassen. Hierzu genügt die auf Antrag des Dar⸗

lehnsnehmers mit Zustimmung der Landschaft erfolgende Ein⸗

tragung eines Sperrvermerks in die Tilgungsrechnung des Darlehnsnehmers. Auf Grund des Sperrvermerks kann die Bank wegen ihrer Forderung an Stelle des Darlehnsnehmers Krediterneuerung aus dem Tilgungsguthaben in Anspruch nehmen. Die Landschaft hat die Krediterneuerung auf Antrag der Bank zu bewirken und dieser die Pfandbriefe aus⸗ zuhändigen; die Bank erwirbt damit ein Pfandrecht an den

e C“ 2 es Zusatz⸗

. 8 7 8 1 (1) Der Darlehnsnehmer ist befoge die ordentliche Tilgung durch Zuzahlungen zum Tilgungsfonds zu verstärken, sofern dies nicht bei Gewährung des Darlehns auf bestimmte Zeit ausgeschlossen worden ist. Die Zuzahlungen zum Tilgungs⸗ fonds können erfolgen:

a) in barem Geld,

b) in Pfandbriefen derselben Art und desselben Zinssatzes, in denen das Darlehen gewährt ist. Die Pfandbriefe sind mit den zugehörigen, noch nicht fälligen Zins⸗ und Erneuerungs⸗ 3928 einzureichen; sie werden nach ihrem Nennwert ange⸗ rechnet.

(2) Bare Zuzahlungen zum Tilgungsfonds sind in Pfand⸗ briefen derselben Art und desselben Zinssatzes zu belegen, in denen das Darlehn gewährt ist 5 Abs. 2).

§8

(1) Hat das Tilgungsguthaben den 1 des Dar⸗ lehns erreicht, so kann der Darlehnsnehmer zum Schlusse des Halbjahres, das für die Verzinsung der als Darlehen gewährten Pfandbriefart läuft (Zinshalbjahr), das Tilgungsguthaben zur vollen Rückzahlung des Darlehns verwenden und Erteilung einer löschungsfähigen Quittung verlangen. Hat das Tilgungs⸗ guthaben den Nennbetrag des Darlehns durch eine außer⸗ ordentliche Zuzahlung zum Tilgungsfonds erreicht, so steht dem Darlehensnehmer das Recht gemäß Satz 1 nur zu, wenn er das Verlangen spätestens zwei Monate vor Ablauf des Zins⸗ halbjahrs schriftlich anzeigt. 1

(2) Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind bis zum Schlusse des Zinshalbjahrs zu zahlen.

(3) Das Recht des Darlehnsnehmers gemäß Abs. 1 ist aus⸗ geschlossen, soweit er oder sein Rechtsvorgänger sich der Ver⸗ fügung über das Tilgungsguthaben begeben haben.

(4) Den der Landschaft noch verbleibenden Grundpfand⸗ rechten hat der Darlehnsnehmer in jedem Fall den Vorrang zu verschaffen. Die Landschaft kann die Verwendung des Til⸗ gungsguthabens zur Rückzahlung des Darlehns solange ver⸗ weigern, bis die grundbuchliche Eintragung des Vorranges sichergestellt ist.

§ 9

(1) Hat das Tilgungsguthaben vünde. zehn vom Hundert des Darlehns erreicht, so kann der Darlehnsnehmer, wenn er dies spätestens zwei Monate vor Ablauf des Zins⸗ albjahrs schriftlich anzeigt, das Tilgungsguthaben zum chlusse des Zinshalbjahrs in Höhe eines auf volle Hundert nach unten abgerundeten Betrages zur Rückzahlung eines Teil⸗ betrages des Darlehns verwenden und insoweit Erteilung einer löschungsfähigen Quittung verlangen. 1

(2) Macht ein Darlehnsnehmer von diesem Recht Ge⸗ brauch, so sind vom Beginn des nächsten Zinshalbjahrs an die Jahresleistungen nach dem verbleibenden Restbetrag des Dar⸗ lehns zu zahlen. Die Landschaft kann eine Erhöhung des Tilgungsbeitrages verlangen. Die bisherige Gesamtjahres⸗ leistung darf hierdurch nicht überschritten werden.

(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Eine weitere Verwendung des Tilgungsguthabens kann der Darlehnsnehmer erst verlangen, wenn das Tilgungs⸗ guthaben wieder zehn v. H. des ursprünglich gewährten Dar⸗ lehns erreicht hat.

§ 10

(1) Die Belegung des Tilgungsfonds kann in der Höhe unterbleiben, in der eine Verwendung der Tilgungsguthaben zur Rückzahlung verlangt worden ist und Neubeleihungen in Aussicht stehen. In diesem Umfange ist Ersatzdeckung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗ rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) zu stellen. Innerhalb eines Jahres sind an Stelle der Ersatzdeckung zur Deckung geeignete Grundpfandrechte zu beschaffen, andernfalls hat die Landschaft den Pfandbriefumlauf entsprechend zu ver⸗ ringern.

(2) Soweit nach Abs. 1 von einer Belegung des Tilgungs⸗ fonds abgesehen wird, sind Bareingänge zum Tilgungsfonds nach dem Kurswert der Pfandbriefe, höchstens jedoch zum Nennwert, zu verrechnen.

§ 11

9) Hat das Tilgungsguthaben mindestens zwanzig v. H. des 2

arlehns erreicht, so kann dem Darlehnsnehmer eine Krediterneuerung dadurch gewährt werden, daß das Til⸗ gungsguthaben ganz oder teilweise ausgeschüttet wird, soweit nicht er oder sein Rechtsvorgänger sich der Verfügung über das Tilgungsguthaben begeben haͤben. Im Falle des Todes des Darlehnsnehmers oder der Ueberlassung des Grundstücks an Verwandte oder sonst aus wichtigen Gründen kann die Krediterneuerung nach Satz 1 ohne Rücksicht auf die Höhe des Tilgungsguthabens gewährt werden. Ueber die Kredit⸗ erneuerung entscheidet die Landschaft nach eigenem Ermessen. (2) Eine Krediterneuerung kann auch in andersartigen oder niedriger verzinslichen Pfandöriesen Koegent wenn gleichzeitig die Bedingungen des Deckungsdarlehns ent⸗ sprechend geändert werden. (3) Die Krediterneuerung ist ausgeschlossen, wenn die Tilgung des Darlehns innerhalb der in den Ausgabe⸗ bedingungen vorgesehenen Umlaufszeit der Pfandbriefe nicht mäglcch . 00er b XX“ (1) Das Pfandbriefdarlehn ist seitens der Landschaft grundsätzlich unkündbar. .“ (2) Die She kann jedoch die Rückzahlung des Dar⸗ lehns ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangen: a) wenn festgestellt wird, daß die Angaben des Dar⸗ llehnsnehmers über die Beleihungsunterlagen oder die von ihm erteilten Auskünfte, die nach Ermessen der Landschaft für die Darlehnsgewährung wesent⸗

lich waren, erhebliche Unrichtigkeiten enthalten;

b)

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f auf die Kündigung hinweisenden Mah⸗

c) wenn öffentliche Lasten länger als sechs Monate 8

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e)

bäude innerhalb einer angemessenen Frist nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft wieder hergestellt werden;

f)

Konkurses eröffnet wird;

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(3) Die Landschaft ist befugt, das Darlehn unter Einhal⸗ tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen:

a)

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Grundstücks, auf

8

0)

b

8)

0)

8

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(0) Die Wirkungen der Kündigzung (Abs. 2 und 3) gelten als nicht eingetreten, wenn der Küundigungsgrunszhachträge

lich, spät

termins, nach der

eines spätestens einen Monat nach der Kündigung gegen demn Bauern anhängi der Erbhofverf 1 Der 8. nehmer bleibt zur Erstattung der ett sten der Kündigung nn Rechtsverfolgung verpflichtet. 6 (5) Im Fa Darlehnsnehmer der 1“ auch durch eitige Fälligkeit des Darlehns entstehe den Schabdee—

etzen.

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hat 89

nicht gedeckten 2 -2 ge. 8 be Fe gaise 1 18

Geld an

Die Befugnis des Darlehnsnehmers ich von seiner

erpflich

7 Abs. 1 b zu befreien, bleibt unberührt. 1 9 Die Porschriften des § 8 Abs. 2 und 4 und des 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Wird die Landschaft im Zwangssverste

aus dem

die Landschaft den ni get ihrer Wic aufzukündigen oder anderweitig zu be⸗

schaffen.

Jahres eine neue Deckungshypothek besch Veschaffung der d 1 bleibender Ueberschuß wird zum Vermögen vereinnahmt. h166“X“

Ist

für die Preußischen Staaten gewährt, so ist von der Lemd⸗ ft über die aus den Jahresleistungen zu entnehmen Fen

Uasu gsbeiträge sowie über

Zahlungen

lichen

d) wenn der Darlehnsnehmer

stück befinden, nicht aufrechterhält, insbesondere die

herstellung bei ordnungsgemäßer Wirtschaft er⸗ forderlich wäre; 88

Hocgin ist und Fjer Zustand innerhalb einer von der ““ zu wird;

lich sind, oder wenn die von dem Erwerber oder Er⸗ steher en Anfordern der Landschaft erteilten Aus⸗

künfte er 1 b) wenn der Darlehnsnehmer sich weigert, dem Ver⸗ langen auf Auskunfterteilung über

rung des Darlehns nicht vorhanden oder der Land⸗

G Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 88 die g schaft befugt, im Falle der Einziehung einer einzelnen Pfand⸗ briefart oder Pfandbriefreihe 8

mit mindestens zweimonatiger

Im Falle der Kündigung nach 8

wenn satzungsmäßig geschuldete Zinsen, Tilgungs⸗ beiträge oder andere Nebenleistungen nicht inner⸗ halb eines Monats nach Absendung einer an die letzte bekannte Anschrift des Darlehnsnehmers ge⸗

Tilgungsrechnung zu führen, die das Tilgungsguthaben des jeweils mit diesen Pfandbriefen Cengushabe aus⸗ zuweisen hat. Der ilgungsfonds wird von der Landschaft verwaltet und mit Zustimmung der Central⸗Landschaft be⸗ legt. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß, soweit nicht die Vorschriften d tzung der Central⸗Landschaft entgegenstehen.

(1) Die Landschaft ist. befugt, Unschädlichkeitszeugnisse gemäß dem Preußischen Gesetz vom 3. nschah 1850, bens e erleichterten Verkauf kleiner Grundstücke (Pr. Ges. S. 145)

in Verbindung mit Art. 19 des Preußischen Ausführungs⸗ gesetzes zum BGB vom 20. September 1899 (Pr. Ges. S. 177) zu erteilen. 1

(2) Die Landschaft kann bei Erteilun ädlich⸗ keitszeugnisses deee 1 1S Feststellung eines Kaufgeldes absehen.

B. Sonstige Darlehen. § 17 (1) Auf sonstige von der Landschaft gewährte Darlehen finden die Bestimmungen der §8§ 1— 16 sners dung, sofern und soweit nicht mit dem Darlehnsnehmer etwas anderes vereinbart ist. 1“ 8 . (2) Die Bestimmungen über den Tilgungsfonds gelten nur, wenn das Darlehen nach dem Darlehnsvertrage zur Deckung von Schuldverschreibungen dienen soll. 8

18 G Dem Darlehnsnehmer kann das Recht eingeräumt wer⸗ den, die Rückzahlung des Darlehns in Pfandbriefen der Land⸗ schaft oder der Central⸗Landschaft zu bewirken.

andbriefen und Schuldverschreibunge auf den Inhaber.

nung gezahlt werden und der geschuldete Betrag ganz oder nahezu zwei Halbjahresleistungen aus dem Darlehn ausmacht;

rückständig sind;

eine Feuerversiche⸗ rung von Gebäuden des Grundstücks oder von Zu⸗ behörstücken und Vorräten, die sich auf dem Grund⸗

Versicherungsprämien nicht rechtzeitig zahlt, oder wenn er eine beendigte Versicherung nicht wieder⸗ herstellt, obwohl die Aufrechterhaltung oder Wieder⸗

wenn durch Brand ganz oder teilweise zerstörte Ge⸗

wenn das Grundstück von dem zu seiner ordnungs⸗ emäßen Bewirtschaftung notwendigen Zubehör so ntblößt oder das Grundstück oder dieses Zubehör o verschlechtert oder die Bewirtschaftung so wird, daß nach Ermessen der Landschaft eine Gefähr⸗ ung der Sicherheit des Grundpfandrechts zu be⸗

estimmenden Frist nicht beseitigt

wenn der Darlehnsnehmer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren der das Vergleichsverfahren zur Abwendung des

wenn auf Antrag eines anderen die Zwangsver⸗ steigerung des Grundstücks angeordnet wird.

1 § 19 1“ (1) Die Pfandbriefe der Landschaft werden nach Maß⸗ gabe des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten und dieser Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung ausgegeben. Die Pfandbriefe müssen auf einen bestimmten, durch hundert

„teilbaren Reichsmarkbetrag lauten. 1

3 (2) Die Ausgabebedingungen für die Pfandbriefe, ins⸗ besondere die Muster der Pfandbriefe, Zins⸗ und Erneue⸗ rungsscheine, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. .“ (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die für die Aus⸗ gabe von Pfandbriefen erforderlichen Genehmigungen bleiben

wenn der Erwerber oder Ersteher des Grundstücks nicht binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung urch die Landschaft die Erklärungen abgegeben hat, ie zur Uebernahme der persönlichen Schu d für das ec Grundpfandrecht gesicherte Darlehen erforder⸗

ebliche Unrichtigkeiten enthalten;

erhältnisse des estattung der Besichtigung oder auf Ermächtigung der Steuer⸗ oder sonstigen Be⸗ örden zur Auskunfterteilung über Rückstände von zffentlichen Lasten innerhalb einer von der Land⸗ schaft gesetzten Frist 9u entsprechen; 11“ wenn das Grundstück ohne Zustimmung der Land⸗ schaft geteilt wird, es sei denn, daß die Unschädlich⸗ keit der Teilung durch gesetzliche Bestimmung oder durch Zeugnis der zuständigen Behörde festgestellt wenn das Grundstück ohne Zustimmung der Land⸗ schaft verpachtet oder mit einet Nießbrauch be⸗ lastet wird; .258 wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang des Grund⸗ pfandrechts bestritten wird, oder wenn dem Grund⸗ pfandrecht andere Rechte vorgehen, die bei Gewäh⸗

1166 ““ (1) Die Pfandbriefe tragen die mechanisch vervielfältigte UMUnterschrift des Generallandschaftsdirektors und eines weeiteren Vorstandsmitgliedes, von denen einer die Be⸗ ähigung zum Richteramt haben muß, sowie eine Be⸗ cheinigung über das Vorhandensein der gesetz⸗ und satzungs⸗ mäßigen Deckung, die mit, der mechanisch vervielfältigten AUnterschrift des Syndikus oder des Vorstandsmitgliedes ver⸗ ssehen ist, dem nuch § 17 Abs. 3 der Satzung die Befugnisse Eitsgacen eines Syndikus übertragen sind. Die Gültig⸗ keit der Unterschriften hängt davon ab, daß ein vom Vorstand estimmter Beamter oder Angestellter durch handschriftlichen

tragung in das Pfandbriefregister bescheinigt. (2) Das Erfordernis der Deckungsbescheinigung und die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 sind in die Pfandbriefe auf⸗ zunehmen. 1

schaft nicht bekannt waren und nach Ermessen der Landschaft dessen Sicherung gefährden;

wenn der Darlehnsnehmer seinen sonstigen satzungs⸗ oder bet ogsm gen ehg ilh ean trotz Auf⸗ forderung durch die Landschaft nicht nachkommt.

§ 21

Die in das Deckungsregister eingetragenen Grundpfand⸗ 88 rechte können nur fit bE“ der Aufsichtsbehörde ab⸗ oder verpfandet werden. Dasselbe gilt für andere zur Deckungsmasse gehörige Werte. G

estens aber bis zum Beginn des Versteigerungs⸗ .

bei Erbhöfen bis zum Ablauf von sechs Monaten 1—

oder bis zum rechtskräftigen Abschluß 1 8 22..

(1) Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar.

(2) Die Landschaft kann die Pfandbriefe zur Bezahlung

des Nennbetrages nuwe kündigen: an) zwecks Be Kung der Barbestände des Tilgungsfonds 6 oder der sonstigen Bareingänge auf die Deckungs⸗

werte und in den Fällen des § 10 Abs. 1;

b) zwecks eiezzis. einer einzelnen Pfandbriefart

oder Pfandbriefreilhe, soweit die Einziehung nicht

gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ausgeschlossen ist; c) in sonstigen Fällen nur mit Zustimmung der Auf⸗ sichtsbehörde.

(3) Die Kündigung geschieht durch mindestens einmalige Bekanntmachung in den durch die gandschaft. bestimmten 8 Blättern, und zwar unter Angabe der ausgelosten Stücke, falls

1 u nicht die ganze Pfandbriefart oder Pfandbriefreihe gekündigt 12 Abs. 3. 3 wird. Zwischen dem Tage der letzten Bekanntmachung und Darlehnsnehmer den durch sein Tilgungsguthaben dem Tage für die der Pfandbriefe muß in den Teil seiner Schuld oder den von der Land⸗ 1 Fällen zu a ein Zeitraum von mindestens einem Monat, in

gemachten Verfah ens nach den S. 78 ff. rensordnung, beimgt ist. Der Darlehns⸗

m Falle der Kündigung nach Abs. 2 und 3 bat der den durch di ver⸗

22 Abs. 2 b) das Darlehn rist zu kündigen.

6 189

Monaten liegen. In den Fällen zu a werden die zu kündigen⸗ den Pfandbriefe durch das Los bestimmt. Ueber die Aus⸗ losung hat ein Syndikus der Landschaft eine Verhandlung aufzunehmen.

(4) Das Recht zur Gesamtkündigung einer Pfandbriefart 8 der Pfandbriefreihe sowie das Recht zur Aufkün igung ein⸗ . * Pfandbriefe kann nach näherer Bestimmung der Land⸗ § schaft für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden; t gerun verfahren b dies gilt nicht für eine Kündigung, die zur Belegung der von Versteigerungserlös durch Zahlung befrie igt, so hat den Darlehnsnehmern gezahlten ordentlichen Tilgungsbeiträge t mehr gedeckten Pfandbriefbetrag nach erforderlich ist oder die nach Abs. 2 c erfolgt.

§ 23 1

„(1) Die aufgekündigten Pfandbriefe sind mit den zu⸗ gehörigen, noch nicht fälligen Zinsscheinen und mit den Er⸗ neuerungsscheinen in umlauffähigem Feltüas bei der Kasse 88 der Landschaft und den sonstigen von der Landschaft bezealh v.4“ 1 1 veten Stellen einzuliefern. nicht eingelieferter das Darlehn in Pianbbriesen der Central⸗Landsezaß Resete wird von dem Einlösungsbetrag in Abzug ge⸗ (2) Mit dem für die Einlösung bestimmten Tag hört die

Eö“ ünrigten Pflungehes EI1“I 8 6 1 Erfolgt die Einlieferung des aufgekündigten d⸗ nrress nicht tenerjalb eints Wonats nach dem ste diß Ehn

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der Landschaft zum Tilgungsfonds zu

die Kasse

tung durch Einlieferung von Pfandbriesen gemãß

innerhalb eines döche en

wird. Ein nach fandbriefe (Satz 1 dieser Besinemmag ver⸗ der Lax u..

Dies kann unterbleiben, falls

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4

die eingehenden außerord at⸗ zum Tilgungsfonds eine beson eres

““ 8 8 9. 8 1. 1“

Auferlegung einer Geldabgabe oder

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1941. S. 3

lösung bestimmten Tag, so hat der Inhaber des Pfandbriefes nur noch Anspruch auf den bei der Landschaft befindlichen Einlösungsbetrag; mit seinen weiteren Rechten ist er aus⸗ eschlossen. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Aufkündigung inzuweisen.

44) Nach Ablauf eines Vierteljahres seit dem für die Einlösung bestimmten Tag setzt die Verpflichtung der Land⸗ schaft ein, dem Inhaber des aufgekündigten Pfandbriefes den Einlösungsbetrag mit dem amtlichen Hinterlegungszinssatz zu verzinsen.

§ 24

(1) Für völlig vernichtete Pfandbriefe werden, wenn nach

der Entscheidung des Vorstandes der Landschaft die Tatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen wird, andere Stücke über dieselben Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zusatz „Erneuert“ Cütss etes⸗ (2) Wird dieser Nachweis nicht geführt, so werden andere Stücke nur nach vorherigem Aufgebot und gerichtlicher Kraft⸗ loserklärung unter neuen Nummern ausgefertigt. Dasselbe gilt wenn der Pfandbrief so beschädigt ist, daß seine wesent⸗ ichen Merkmale, insbesondere seine Nummer oder die Unter⸗ schrift des Prüfungsbeamten, nicht mehr mit Sicherheit er⸗ kennbar sind, oder wenn der Pfandbrief dem Inhaber ent⸗ wendet oder sonst abhanden gekommen ist.

(3) Ist ein Pfandbrief infolge Beschädigung oder Ver⸗ unstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, aber sein wesent⸗ licher Inhalt und seine Unterscheidungsmerkmale, insbesondere der Kapitalbetrag und die Nummer sowie die Unterschrift des Prüfungsbeamten, noch mit Sicherheit erkennbar, so kann der Inhaber gegen Aushändigung des beschädigten oder ver⸗ unstalteten Pfandbriefes die Erteilung eines neuen Pfand⸗ briefes unter derselben Nummer mit dem Zusatz „Erneuert“ verlangen.

(4) Der Antragsteller hat der Landschaft die durch die Neu⸗ ausfertigung entftegenden Kosten zu erstatten und auf Ver⸗ langen der Landschaft vorzuschießen.

25

(1) Die aufgekündigten oder sonst endgültig aus dem Um⸗ lauf gezogenen Pfandbriefe sind mit den zugehörigen Zins⸗ und Erneuerungsscheinen zu vernichten; ihre Nummern sind im Pfandbriefregister zu löschen.

(2) Die Fe; des Tilgungsfonds können vernichtet werden, unbeschadet ihrer weiteren Berücksichtigung als Be⸗ stände des Tilgungsfonds.

63) Das Verfahren der Vernichtung bestimmt die Land⸗ schaft. über die Vernichtung hat ein Syndikus der Landschaft

sprechende

Vermerk seines Namens auf dem Pfandbrief dessen Ein⸗

eine Verhandlung aufzunehmen, die die Nummern der ver⸗ nichteten Pfandbriefe enthalten muß.

v1AAA4“ Auf die von der Landschaft eusgegehenen sonstigen Schuld⸗

verschreibungen auf den Inhaber finden die §§ 19—25 ent⸗ nwendung.

3. Abschnitt. Übergangsbestimmungen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Landschaft und ihren Kreditnehmern und den Inzabern der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen regeln ch ausschließlich nach deutschem Reichsrecht, soweit nicht die Satzung einschließlich dieser Be⸗ leihungs⸗ und Pfandbriefordnung etwas anderes bestimmt. Berrlin, den 28. März 1941.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung des Staatssekretärs (Unterschrift.)

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen ahlungs⸗ mittel werden im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. April 1941 (Reichsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1941, Reichssteuerblatt S. 254) für die Umsätze im März 1941 wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr. Staat

mensreeaae den enewrnnv enen eexewarureeveeadnadne.

Einheit

ENAℳ

Britisch⸗Hongkong Britisch⸗Straits⸗ Settlements

Chile

China

Kolumbien

Mexiko

Peru

Union der Sozialisti⸗ schen Sowjetrepubliken

100 Dollar

100 Dollar 100 Pesos Yuan 100 Pesos 100 Pesos 100 Soles

100 Sowjetrubel

Beerlin, 5. April 1941.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

—.

Anordnung W 2

für in den Gebieten von Eupen, Malmedy

und Moresnet. Vom 2. April 1941.

Luf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Feß ung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver⸗ ordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers

angeordnet: Abschnitt l. Verbrauchsregelung für Metalle.

8 1.

1u1“

01) Jn den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores⸗ net ge ten die nachstehenden Bestimmungen:

der Reichsstelle für Metalle, betr. Einführung der Ver⸗ bb für Metalle und der Verwendungsverbote alle

Preuß.

Anordnung 30a, betr. Verbrauchsregelung für Metalle, vom 6. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939),

Bekanntmachung 6a, betr. Regelung des Metall⸗ verbrauchs für Ausfuhrzwecke, vom 7. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939),

Bekanntmachung Sa, betr. Ausführungsbestim⸗ mungen zur Anordnung 30 a, vom 8. März 1939

(deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939),

Bekanntmachung 14a, betr. Verbrauchsabrech⸗ nung und Ausgleich von Mehrverbrauch und Minderverbrauch in verschiedenen Verbrauchs⸗ abschnitten, vom 27. November 1940 (Deutscher

Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom

13. Dezember 1940) nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen dieser An⸗ ordnung enthaltenen Abänderungen und Sonderbestim⸗ mungen. (2) Soweit in der Anordnung 30 a oder in den Be⸗ kanntmachungen 6 a und 8a die Ueberwachungsstelle für Metalle genannt ist, tritt an deren Stelle die Reichsstelle für Metalle. § 2

§ 4 Absatz 3 der Anordnung 30 a wird für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet durch folgende Be⸗ stimmungen ersetzt:

(1) Soweit für einen Betrieb bzw. in einer Metallklasse die Verbrauchsberechtigung nicht durch schriftlichen Be⸗

scheid der Reichsstelle festgesetzt ist, darf jeder Betrieb für

nichtsondergeregelte Inlandzwecke im Laufe eines jeden Kalendervierteljahres höchstens diejenigen Metallmengen (Roh⸗ und Abfallmaterial) verbrauchen, die er für die Uleichen wecke während des vierten Kalendervierteljahres (Oktober is Dezember) 1940 verbraucht hat. Vom Gesamtverbrauch in diesem Zeitraum sind also abzusetzen der Verbrauch für sondergeregelte Inlandzwecke gemäß Absatz 2 dieses Para⸗ e und der freie Verbrauch für Ausfuhrzwecke gemäß

(2) Als sondergeregelte Inlandzwecke gelten:

a) der Verbrauch für Wehrmachtaufträge auf Grund von Metallscheinen oder Metallunterscheinen für Wehrmachtaufträge, t

b) der Verbrauch für Reichsbahnaufträge auf Grund von Formblättern der Deutschen Reichsbahn oder Unterscheinen zu solchen Formblättern,

ho) der Verbrauch für Reichspostaufträge auf Grund von Hauptscheinen oder Unterscheinen für Postaufträge,

d) der Verbrauch zur Herstellung von Tafachterzeug⸗ nissen auf Grund von Tafacht⸗Sonderregelungs⸗ Verbrauchsscheinen des Treuhänders Tafacht,

e) der Verbrauch zur Herstellung von Fahrzeugen oder

Fahrzeugteilen auf Grund von Kontingentscheinen oder Unterkontingentscheinen der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie,

f) der Verbrauch zur Herstellung von Werkzeug⸗ maschinen oder Werkzeugmaschinenteilen auf Grund

ceon Metalischecs der Wirtschaftsgrupp; Naschinzme

(3) Alle in Absatz 2 unter a bis f angeführten Ver⸗ 8 fallen nicht unter die Bemessung der Ver⸗ brauchsberechtigung nach Absatz 1. Für alle diese sonder⸗ geregelten Verbrauchszwecke erfolgt die Zuteilung der Ver rauchsberechtigung zufüätlich auf Grund der dazu ein⸗ geführten Scheine. Auskünfte über das Verfahren mit Festn Scheinen erteilen die für die Ausstellung zuständigen

ellen.

(4) Jede Verbrauchsberechtigung und jeder tatsächliche

Verbrauch für Inlandzwecke sind nach den Bestimmungen

der Bekanntmachung 8 2a zu berechnen.

§ 3 8 8

89 Ziffer 3 a der Bekanntmachung 6 a ist aufgehoben. Der freie Verbrauch für Ausfuhrzwecke umfaßt nur die unter Ziffer 3 b und e der Bekanntmachung 6 a angeführten Fälle unter 1ö“ Worte „deutschen Exporthändler oder“ in Ziffer 3c. Die Befreiung von der Verbrauchsbeschrän⸗ kung gilt also nur für die Ausführung von mittelbaren Aus⸗ fuhraufträgen durch Lieferung an einen deutschen Weiter⸗ verarbeiter auf Grund eines Ausfuhrverbrauchscheines nach Ziffer 6 der Bekanntmachung 6 a oder an einen Zwischen⸗ lieferer für einen deutschen Weiterverarbeiter auf Grund einer von dem Zwischenlieferer nach Ziffer 9 Absatz 1 a der Bekanntmachung 6 a ausgestellten „Ausfuhrbedarfserklärung für Händler“. 8

(2) v“ sind nur gültig, wenn sie den Prüfungsvermerk der für den Aussteller zuständigen Prüfungsstelle (Wirtschafts⸗ oder Fachgruppe) tragen. An⸗ träge auf Ausfuhrverbrauchscheine müssen über die zuständige Prüfungsstelle bei der Reichsstelle eingereicht werden. Aus⸗ künfte über das Verfahren mit Ausfuhrverbrauchscheinen und Ausfuhrbedarfserklärungen erteilen die zuständigen Gruppen und Kammern in der Organisation der gewerb lichen Wirtschaft. 11“

(1) Die Bestimmungen über Verbrauchsregelung für

Metalle nach Maßgabe dieses Abschnitts treten in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet am 1. Mai 1941 in Kraft.

(2) Als erster Verbrauchsabschnitt für die Betriebe in

den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gelten

die Monate Mai und Juni 1941. b 8

8 Verwendungsverbote für Metalle. (1) In der resnet gelten die nachstehenden Bestimmungen: Anordnung 46, betr. Verwendungsverbote für Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939),

Anordnun g. 32 a, betr. Verwendung von Metallen

in der Elektrotechnik, vom 24. Juni 1939 (Deut⸗

scher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 147 v “”

1

in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mo⸗