Reichs. unnd Staatsanzeiger Nr. 9³ vom
BGBekanntmachung. “
m Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der Schrift „Ein Kalender der Kriegsjahre“, erausgegeben von John H. Matter, Zürich I., Hauptpost⸗
ch 500, Zürich, Genossenschaftsdruckerei, 1941, verboten.
Berlin, den 15. April 1941.
Der Reichsführer % und Chef der Deutschen Polizei 8 im Reichsministerium des Innern. J. A.: Müller.
Verfügung.
Der Reichsminister des Innern hat mit Erlaß vom 22. März 1941 — Pol. 8 IV D 1 b — 486/41 — festgestellt, daß die Eheleute Franz Beran und Marie geb. Herman volks⸗ und staatsfeindliche Bestrebungen gefördert haben.
Auf Grund der Verordnung über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Oesterreich vom 18. November 1938 — RGBl. I S. 1620 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsstatthalters von Oesterreich vom 30. Mai 1939 — B. Nr. S II G 406/XVII/39 — und dem Erlaß des Inspekteurs der Sicherheitspolizei und des SD vom 28. Juli 1939 — B. Nr. S II G — 1084/39 — wird hiermit das gesamte im Inland befindliche Vermögen des Ehepaares Franz Beran, geb. am 25. Juli 1901 in Berlin, und Marie Beran, geb. Herman, früher in Krummau, Noßberger Gasse 19/II wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, ein⸗ gezogen.
Linz, den 16. April 1941.
Staatspolizeistelle Lin
der Reichsstelle für Kohle über die endgültige dgealan der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42.
Vom 22. April 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
A. Allgemeines. B stoffe zur Versorgung des Hausbrandes dürfen im Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 (1. April 1941 bis 31. März 1942) sowohl im Fernversand wie im Landabsatz nur nach
den Bestimmungen dieser Anordnung zum Verbrauch oder zur Lagerung abgegeben oder bezogen werden
§ 2 (1) Zum Hausbrand gehört der Brennstoffbedarf
a) der Haushaltungen mit Einzelofenheizung (Ver⸗ brauchergruppe 1),
b) der zentral beheizten Wohnhäuser, der Haushal⸗ tungen mit Stockwerksheizung und der zentralen Warmwasserversorgungsanlagen (Verbraucher⸗ gruppe II),
c) der Behörden und Anstalten (Verbrauchergruppe III), d) der landwirtschaftlichen nichtmeldepflichtigen*) Be⸗ triebe (Verbrauchergruppe IV),
e) der gewerblichen nichtmeldepflichtigen *) Betriebe sowie der gewerblich und betrieblich benutzten Räume, die nicht mit einer Haushaltung der Gruppe I in räumlichem Zusammenhang stehen (Verbraucher⸗ gruppe V),
1) der Wehrmacht, der Waffen⸗z und des Reichs⸗ arbeitsdienstes (Verbrauchergruppe VI).
(2) Die Reichsstelle für Kohle erläßt Ausführungsbestim⸗
8 über die Versorgung der Wehrmacht, der Waffen⸗“ und des Reichsarbeitsdienstes. 8 5
“ 1 Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung (Hausbrand⸗ brennstoffe) sind: alle einheimischen und alle eingeführten Stein⸗ und Braun⸗ kohlen einschließlich der Hartbraunkohlen (sudetenländische Braunkohle, oberbayerische Pechkohle, ostmärkische Glanz⸗ kohle) sowie die aus diesen Kohlen hergestellten Brennstoffe (wie Briketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwelkoks, Trockenkohle u. dgl.) mit Ausnahme a) von Koksgrus, Lösche und sonstigen Kohlen der Körnungen 0 bis 10 mm, die die Reichsstelle für Kohle bekanntgibt, b) der Naßpreßsteine, 9 ders Grabelehe’e’ree“ d) der Rohbraunkohle aus den Bereichen der Kohlen⸗ verteilungsstellen für den ostelbischen, mitteldeutschen und rheinischen Braunkohlenbergbau sowie der Ober⸗ flözkohle aus dem Bereich der Kohlenverteilungs⸗ stelle für den sudetenländischen Kohlenbergbau.
§ 4 (1) Händler ist, wer Hausbrandverbraucher beliefert. (2) Kohlengroßhändler, Syndikate, Werke und v die Hausbrandverbraucher deig sera⸗ Vereinigungen von Ver⸗ brauchern (Genossenschaften), öffentliche und private Betriebe, die Gefolgschaftslieferungen nach altem Brauch durchgeführt aben und auch in Zukunft beibehalten wollen, gelten eben⸗ alls als Händler.
*) Meldepflichtig sind alle gewerblichen Verbraucher, die von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer als meldepflichtige Verbraucher im Sinne der Anordnung 2 anerkannt worden sind und eine Firmen⸗Kennziffer erhalten haben.
1“
8
n EEE11I1“ 1) Lieferer ist, wer Händler beliefert.
2) Vorlieferer ist, wer Lieferer beliefert.
(3) Hauptlieferer ist 1 “
a) im allgemeinen das liefernde Kohlensyndikat,
b) für einheimische Brennstoffe, die nicht durch ein
Kohlensyndikat abgesetzt werden, das Lieferwerk,
c) für eingeführte Brennstoffe der Einführer. § 6
(1) Fernversand ist der Versand mittels öffentlicher Eisen⸗ bahnen oder Schiff. (2) Landabsatz ist der Versand ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Eisenbahnen oder Schiff; zum Landabsatz gehört auch der Absatz von Gaskoks innerhalb der örtlichen Gasabgabebezirke der Gaswerke.
(3) Die Kohlenverteilungsstellen bestimmen ihren Bereich im einzelnen, was als Fernversand oder Landabsatz
gilt. § 7
Versorgungsbezirke im Sinne dieser Anordnung sind die Bezirke der Wirtschaftsämter (§ 9 der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 — RGBl. 1 S. 1495 —).
B. Belieferung der Versorgungsbezirke.
§ 8 8 8 (1) Für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 setzt die Reichsstelle für Kohle fest, bis zu welcher Höhe, in welchen Kohlenarten sowie von welchen Hauptlieferern die einzelnen Versorgungsbezirke mit Hausbrandbrennstoffen beliefert wer⸗ den dürfen (Hausbrandjahresmenge). 1 (2) Die Hausbrandjahresmenge kann auch in der Weise festgesetzt werden, daß die Reichsstelle für Kohle dem Landes⸗ wirtschaftsamt die auf seinen Bezirk Gesamtjahres⸗ menge mitteilt und das Landeswirtschaftsamt seinerseits diese Menge auf die einzelnen Versorgungsbezirke verteilt. (3) Das Landeswirtschaftsamt kann im Bedarfsfalle mit Einwilligung der Reichsstelle für Kohle einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Versorgungsbezirken seines Bezirks vornehmen. 8
8 1“
C. Belieferung der Händler.
§ 9 Die Wirtschaftsämter verteilen unter Mitwirkung der Obmänner der Händlerorganisationen die au ihren Bezirk entfallenden Hausbrandmengen auf die Händler (vgl. § 4), die ihren Bezirk beliefern, in Anlehnung an deren bisherige 8 10 8
(1) Die Wirtschaftsämter erteilen jedem Händler über die auf ihn entfallende Hausbrandmenge für jeden Hauptlieferer und für jede Kohlenart eine Bescheinigung (Frunznaeagen, bescheinigung). Dabei ist das als Anlage beigefügte Muster *) zu verwenden. Die Bescheinigung ist vom Wirtschaftsamt mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen. “
(2) Eine Zweitausfertigung der Grundmengenbescheini⸗ gung ist vom Wirtschaftsamt unmittelbar dem Hauptlieferer zu übersenden. Eine weitere Ausfertigung verbleibt beim Wirtschaftsamt.
§ 11
(1) Der Händler darf auf der Grundlage der ihm erteilten Grundmengenbescheinigungen Gesamtbestellungen für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 aufgeben.
2) Diese Bestellungen müssen auf den von den Kohlen⸗ verteilungsstellen vorgeschriebenen Bestellscheinen erteilt wer⸗ den und sind nur gültig, wenn die Bestellscheine von dem Wirt⸗ schaftsamt, das die Grundmengenbescheinigung ausgestellt hat, nachgeprüft und abgestempelt sind. 86 .
(3) Lautet eine Grundmengenbescheinigung insgesamt oder für eine Brennstoffsorte auf eine Menge von weniger als 20 Tonnen, so darf der Händler eine Gesamtbestellung im Sinne dieser Anordnung nicht aufgeben, sondern muß sich in die Händlerkundenliste eines Lieferers eintragen lassen. Lie⸗ ferer, die solche Lieferaufträge entgegennehmen, haben eine Händlerkundenliste anzulegen und zu führen. 1
§ 12 . dürfen im Verkehr zwischen Haupt⸗ lieferern, Vorlieferern, Lieferern und Händlern nur auf Grund dieser von den Wirtschaftsämtern abgestempelten Bestellscheine abgegeben und bezogen werden.
8 13 8 1“ 88
“ Lieferer und Vorlieferer können grun ätzlich
nur bei den bisherigen Lieferern, Vorlieferern und Haupt⸗
lieferern bestellen. Die seit dem 1. April 1941 eingetretenen Aenderungen des Lieferweges sind zu berücksichtigen.
§ 14
(1) Die Lieferer und Vorlieferer Seben die Bestenh eine sofort und in voller Höhe weiterzugeben. Die Bestellscheine müssen spätestens am 15. Juni 1941 bei den Hauptlieferern vorliegen.
(2) der Lieferer die in den Bestellscheinen aufge⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, hat er die ursprünglichen Bestellscheine gegen entsprechende Teil⸗ bestellscheine beim Wirtschaftsamt umzutauschen.
§ 15 .
(1) Die Lieferer oder Vorlieferer, die nach § 13 in Frage kommen, dürfen die Annahme von Bestellscheinen nur bei wich⸗ tigem Grund ablehnen.
2) 2 die ein Lieferer oder Vorlieferer aus wichtigem Grund nicht annimmt, sind als notleidend an die zuständige Kohlenverteilungsstelle “ Die Kohlen⸗ verteilungsstellen haben für die Unterbringung der notleiden⸗ den Bestellscheine zu sorgen.
§ 16
Die Kohlenverteilungsstellen oder die von beauf⸗ tragten Stellen haben an Hand der vorliegenden Bestellscheine eine Händlerkartei zu führen, aus der zu ersehen ist, mit wel⸗ chen Brennstoffmengen, ⸗arten und⸗sorten sowie über welche Lieferer oder Vorlieferer die Händler beliefert werden. Auf dem Karteiblatt jedes 1I1 das zuständige Wirt⸗ schaftsamt und die Aufteilung der bestellten Mengen auf die Verbrauchergruppen angegeben sein.
*) Hier nicht
8
abgedruckt
(1) Die Kohlenverteilungsstellen, Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer haben im Rahmen der Transportmöglichkeiten dafür zu sorgen, daß die Händler so beliefert werden, wie es für die ordnungsgemäße Versorgung der Hausbrandver⸗ braucher erforderlich ist.
(2) Die Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer haben e notwendigen organisatorischen Einrichtungen zu treffen.
(3) Soweit Abrufe von den Hauptlieferern vorgeschrieben sind, haben die Händler die Abrufe so gn erteilen, wie es für die ordnungsgemäße Versorgung ihrer Kunden erforderlich ist.
§ 18
Die Lieferung in jeder Brennstoffart darf die dem Händ⸗ ler für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 zugeteilte Grund⸗ menge so weit übersteigen, daß eine Waggonladung möglich ist. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 19
(1) Jede Lieferung von Hausbrandbrennstoffen an einen Händler muß dem Wirtschaftsamt angezeigt werden, das die Grundmengenbescheinigung ausgestellt und die Bestellscheine abgestempelt hat.
(2) Die Kohlenverteilungsstellen bestimmen im Ein⸗ vernehmen mit der Reichsstelle für Kohle, wer zur Anzeige verpflichtet ist (Syndikate oder Werke oder Großhändler).
(3) Die Syndikate, Werke und Großhändler haben, sofern sie unmittelbar an die Verbraucher liefern, dem für die Verbraucher zuständigen Wirtschaftsamt die Anzeige zu er⸗ tatten. t (4) Die Kohlenverteilungsstellen können im Einver⸗ nehmen mit der Reichsstelle für Kohle besondere Bestim⸗ mungen über die Durchführung der Anzeigepflicht bei Schiffs⸗ sammelladungen treffen. 1 8 .
(5) Der Lieferer, der fuhrenweise an 8— abgibt, hat dem eigenen und dem für den Händler zuständigen Wirtschaftsamt Anzeige zu erstatten. 1
(6) Die Anzeigen haben den von der Reichsstelle für Kohle aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.
§ 20
Die Wirtschaftsämter haben zu überwachen, daß alle Händler gemäß den erlassenen Sanweisgihen und Richt⸗ linien beliefert werden. Sie melden Fälle ungenügender
Belieferung der zuständigen Kohlenverteilungsstelle.
§ 21 8
Die Händler sind gehalten, art⸗ und sortenähnliche Brennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten Brennstoffe nicht geliefert werden können. Im Falle des § 32 Abs. 2 sind sie auch zur Annahme andersartiger Brennstoffe ver⸗
pflichtet D. Belieferung der Verbraucher. § 22 8
(1) Die Händler dürfen über alle am 1. April 1941 bei ihnen vorhandenen und alle im Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 eingehenden Hausbrandbrennstoffe nur mit Genehmigung des zuständigen Wirtschaftsamtes verfügen.
(2) Die Genehmigung kann auch durch eine allgemeine Bestimmung erteilt werden, daß die Verbraucher oder Ver⸗ brauchergruppen mit den von den Wirtschaftsämtern frei⸗ gegebenen Mengen beliefert werden dürfen.
§ 23
(1) Die Händler haben für jede Verbrauchergruppe (vgl. § 2 Abs. 1) eine Kundenliste oder ⸗kartei nach vorge⸗ schriebenem Muster anzulegen und laufend zu führen.
(2) Im Verkehr zwischen Händlern und Verbrauchern dürfen Hausbrandbrennstoffe nur abgegeben und bezogen werden:
a) auf Grund einer Eintragung in die Kundenliste eines Händlers oder 3 b) auf Grund einer Kohlenbezugskarte in Verbindung mit der Eintragung in die Kundenliste eines Händ⸗ lers oder 8 c) in Sonderfällen auf Grund der Reichskarte für Kohle. 1 § 24 1(1) Die Landeswirtschaftsämter fetzen fest, mit welchen Mengen sich die Verbraucher in die Kundenlisten der Händler eintragen lassen dürfen. Die Wirtschaftsämter erlassen ent⸗ sprechende amtliche Bekanntmachungen. e6“
(2) Die Wirtschaftsämter setzen unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Händler fest, welche Mengen jeweils ausgeliefert und bezogen werden dürfen und erlassen
hierüber amtliche Bekanntmachungen.
§ 25
(1) Die Händler dürfen nur die Verbraucher beliefern, die am 1. April 1941 in ihre Kundenliste eingetragen waren.
(2) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Wirtschaftsamt Ausnahmen zulassen. In solchen Fällen soll der Verbraucher einen Händler in der Nähe der Verbrauchs⸗ stelle wählen. 1 . 8 26 8
(1) Die Belieferung der Verbraucher mit Hausbrand⸗ hüebicteffen erfolgt grundsätzlich durch den Kohleneinzel⸗ ändler.
(2) Kohlengroßhändler, Syndikate, Werke, e- und Vereinigungen von Verbrauchern (Genossenschaften) dürfen weiterliefern, sofern sie Hausbrandbrennstoffe bisher schon üblicherweise unmittelbar an die Verbraucher geliefert haben und auch in Zukunft weiterliefern wollen. Landwirt⸗ schaftliche und gewerbliche Betriebe, die Gefolgschaftsliefe⸗ rungen nach altem Brauch durchgeführt haben, dürfen diese Bezugsart im bisheri Umfang beibehalten
(1) Brennstofferzeuger, die bisher auf Grund on tarif⸗ lichen oder vertraglichen Bestimmungen Deputatkohlen ge⸗ liefert haben, dürfen Deputatkohlen in ihrem Bergbaubezirk an die Gefolgschaftsmitglieder ihrer Bergwerks⸗ und Hütten⸗ betriebe und ihrer mit dem Bergwerksbetrieb in örtlichem und betrieblichem Zusammenhang stehenden Anlagen sowie an Pensionäre, Invaliden und Bergmannswitwen in der bisherigen Höhe weiterliefern, wenn die Anfu
des Landabsatzes geschieht.
28
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 93 b 8½ 8 2 1941. S. 3
(2) Die im Abs. unterliegen nicht den schaftsämter. 8
(1) Wer mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nach dieser Anordnung. nicht bewirtschafteten Brennstoffen ver⸗ sorgt wird, darf mit Hausbrandbrennstoffen nicht beliefert wereg. Wer zu einem wesentlichen Teil mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nach dieser Anordnung nicht bewirt⸗ schafteten festen Brennstoffen versorgt wird, darf nur in Höhe der nicht gedeckten Restmenge seines nachweislichen Bedarfes beliefert werden. —
(3) Der Versorgung mit Brennholz, Brenntorf oder sonstigen nicht bewirtschafteten Brennstoffen ist ein Kauf⸗ abschluß oder eine sonstige feste Lieferzusage gleichzusetzen.
(4) Die Reichsstelle für Kohle kann bestimmen, daß Ver⸗ braucher, die auf andere Weise (z. B. Fernheizung, Gas, Strom) versorgt werden, Beschränkungen beim Bezuge von Hausbrandbrennstoffen unterworfen werden. 3 .
(5) Die Reichsstelle für Kohle erläßt hierzu nähere Richt⸗
linien. 8 § 29 Die Händler sind für eine ordnungsgemäße und gerechte
Belieferung der bei ihnen eingetragenen Verbraucher ver⸗ antwortlich. § 30
Die Wirtschaftsämter haben laufend nachzuprüfen,
a) ob die Händler die Kundenlisten ordnungsgemäß
lü̃hren,
b) ob die Händler die Anordnungen und Anweisungen beachten.
Verteilungsgrundsätzen der Wirt⸗
§ 31 “ Wirtschaftsämter können bestimmen, daß ein Teil der Anlieferungen einzulagern ist.
§ 32
(1) Ein Verbraucher, der lagern kann, verliert seinen
Anspruch auf Lieferung, wenn er die bestellten Brennstoffe
nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie ihm vom Händler ange⸗ boten werden, annimmt.
(2) Die Reichsstelle für Kohle kann anordnen, daß an⸗ statt der bestellten Brennstoffe andersartige Brennstofse ge⸗ liefert werden.
(3) Der Verbraucher ist gehalten, art⸗ und sortenähnliche Brennstoffe anzunehmen, wenn die bestellten Brennstoffarten und ⸗sorten nicht geliefert werden können.
(4) Die Verbraucher sind verpflichtet, die ihnen ge⸗ lieferten Brennstoffe sparsam und für den richtigen Zweck zu verwenden.
§ 33
Die Wirtschaftsämter haben das Verhältnis von Lager⸗ atöglichkeiten und ermitteltem Brennstoffbedarf in ihren Be⸗ zirken festzustellen und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Organisationen der Händler Maßnahmen zur Sicher⸗ stellung des notwendigen Lagerraumes zu treffen.
(1) Die Verbraucher mit wechselndem Standort und ähn⸗
liche von der Reichsstelle für Kohle bezeichnete Verbraucher, die sich nicht in die Kundenliste eines Händlers eintragen lassen
können, erhalten Reichskarten für Kohle. Die Reichskarte 5 Kohle (Ausgabe C) enthält 20 abtrennbare Abschnitte; ie Reichskarte für Kohle (Ausgabe DP) enthält 5 abtrenn⸗ bare Abschnitte. Jeder Abschnitt berechtigt zum Bezuge von 50 kg Steinkohlen oder der auf der Reichskarte für Kohle angegebenen Menge anderer Brennstoffe.
(2) Die Abschnitte der Reichskarte für Kohle sind vom Wirtschaftsamt gegen Bestellscheine umzutauschen. Ein solcher Bestellschein berechtigt nur dann zum waggonweisen Bezug, wenn die nach dem Bestellschein zustehende Menge eine Eisenbahnwagenladung erreicht.
Alle nach dem 31. März 1941 an die Verbraucher aus⸗
A Mengen sind auf ihre Bezugsmenge fü nwirtschaftsjahr 1941/42 anzurechnen.
v g8. Uebergangsbestimmungen.
§ 36
Hauptlieferer, Vorlieferer und Lieferer dürfen bis zum
Vorliegen der Bestellscheine monatlich in Höhe von ¼10 der
in der Zeit vom 15. April 1940 bis zum 31. Januar 1941 gelieferten Mengen weiterliefern. 8
Auf die für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 bestellten Mengen sind anzurechnen:
a) alle Mengen, die bei schiffsweiser Lieferung nach dem snn März 1941 bei den Empfängern eingegangen ind;
b) alle übrigen Mengen, die nach dem 31. März 1941 an Händler abe gabh wurden.
F. Schluß⸗ und Strafbestimmungen.
e nach früheren Anordnungen der Reichsstelle für Kohle und des Reichskohlenkommissars Unterlagen (Anträge, Kundenlisten, Karteien, Hausbrand⸗ bestellscheine üsw.) sind bis zum 31. März 1945 aufzubewahren.
§ 39 (1) Die Reichsstelle für Kohle erläßt die zur Durch⸗ führung dieser Anordnung ersordeclüähtn A fühnc. ve. Die Reichsstelle für Kohle kann beim Vorli be⸗ Verhälichf die Abgabe oder den Bezug von aus⸗ randbrennstoffen abweichend von den Bestimmungen dieser “ ie Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen und der Sonderregelungen gemäß Abs. 2 an diescgemungen rfolgt nach Ermessen der Reichsstelle für Kohle.
§ 40
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnu egen die zu ihrer Ergecn dnd Nissrühune vstimmungen werden nach §§ 10, 12—1e der Ver⸗ 8 neg über den Warenverkehr und den Strasvorschriften er Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen
und
85
1 aufgeführten Deputatberechtigten
auf
dem Gebiete der Bewirtschaftung be tigsbes ränkter Erzeug⸗ nisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafbekordnung) bom 6. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 610) bestraft.
(2) In gleicher Weise wird bestraf wer die Bestimmun⸗ gen dieser Anordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Ausführung ergehenden Bestimmungen umgeht.
§ 41 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1941 in Kraft.
(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten sowie in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(3) Die Anordnung H 9 der Reichsstelle für Kohle tritt mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung außer Kraft; gleich⸗ zeitig tritt die Anordnung 8 in den Teilen der eingegliederten Ostgebiete, in denen sie bisher noch gegolten hat, außer Kraft.
Berlin, den 22. April 1941. Der Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.
Kriegsfinanzierung aus eigener Kraft. Ein Vortrag von Präsident Puhl.
Im Rahmen einer von dem Deutschen Institut für Bank⸗ wissenschaft und Bankwesen in Stuttgart veranstalteten Vor⸗ tragsreihe sprach der geschäftsführende Vizepräsident der Deutschen Reichsbank Emil Puhl über das Thema ‚Kriegsfinanzierung aus eigener Kraft“. Präsident Puhl ging von der Feststellung aus, daß die deutsche Staats⸗ und Wirtschaftsführung sich der Totalität eines modernes Krieges — ein Begriff, der erstmalig im Jahre
1939 in seiner vollen praktischen Bedeutung erkannt worden ist —
rechtzeitig bewußt geworden ist und es nicht an entsprechenden Vorkehrungen hat fehlen lassen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß auch in der Kriegführung die sog. Imponderabilien — d. h. hier vor allem die beglückende Synthese von Führung und Volk, Front und Heimat — von höchster Bedeutung sind. Aber selbst unter rein ökonomischen Gesichtspunkten ist unsere Kriegswirtschaft und
Kriegsfinanzierung weit besser fundiert, als unsere Gegner wahr⸗ der bisherigen großen 1 1 1. druck betonte, etwa zwischen dem gestiegenen Geldvolumen und den
haben möchten. Wie bei der Durchführung Finanzierungsaufgaben, deren Methoden im Grundsätzlichen bei⸗ behalten worden sind, so geht auch heute alles mit rechten Dingen zu. Der Erfolg unserer Kriegsfinanzierung beruht zu einem sehr großen Teil auf der Ueberlegenheit des deutschen Wirtschafts⸗ systems. Im Liberalismus ist die Wirtschaft dem Staate zu⸗ mindest koordiniert, zur Deckung des Kriegsbedarfs bleibt dem Staate hier im wesentlichen nur die mittelbare Einflußnahme 88p die Wirtschaft durch Anwendung monetärer Mittel. Erst au diesem Umwege erreicht er also eine — naturgemäß langsame und mit starken Reibungen verbundene — Umstellung auf die Kriegs⸗ wirtschaft und eine in sozialer Hinsicht sehr problematische Be⸗ schränkung des privaten Güterkonsums. Der autoritäre Staat da⸗ gegen kann die Wirtschaft unmittelbar beeinflussen; Lenkung der Erzeugung wie des Arbeitseinsatzes, Rohstoffbewirtschaftung und Rationierung der Verbrauchsgüter, Preis⸗ und Lohnüberwachung, Investitionskontrolle und Devisenbewirtschaftung sind die bekann⸗ testen Mittel, deren er sich bedient.
Es ist augenscheinlich, daß unter solchen Umständen ein ver⸗ meintliches finanzielles Uebergewicht der Feindmächte nur auf dem Papier stehen konnte. Gewiß hatte Deutschland den gegne⸗ rischen Beständen an Gold, 15 und Auslandsanlagen keinen derartigen „Kriegsschatz“ gegenüberzustellen. Aber ebenso sicher ist es, daß das „reiche“ England sich heute schon in Finanznöten befindet, während die beussche Finanzkraft im Kriege noch zu⸗ genommen Deutschland hat sich, wie Präsident Puhl be⸗ tonte, von Anfang an ausschließlich auf die eigene Kraft ver⸗ lassen. Es hat die Kriegsfinanzierung völlig aus eigenen Mitteln, Hesichfaef im Wege einer „Finanzautarkie“, durchgeführt. Wir haben hierbei in keiner Weise auf die 88 des Auslandes zurück⸗ gegriffen, sondern können feststellen, daß unsere gegenwärtigen Auslandsschulden nur noch einen Bruchteil der gesamten Aus⸗ landsverschuldung des Jahres 1931 ausmachen. In der Erkennt⸗ nis, dc ein neuer Krieg zugleich ein Wirtschaftskrieg schärfsten Ausmaßes sein würde, haben wir also bereits im Frieden eine möglichst große wehrwirtschaftliche Selbständigkeit zu erreichen uns bemüht. Der Vierjahresplan ist das markanteste Beispiel hierfür. Außerdem senfn wir, statt Güteransprüche zu horten, uns die Kriegsgüter selbst beschafft.
Zur der Finanzierungsaufgaben im Kriege hat sich Deutschland bewußt auf die Erschließung der nationalen Quellen, nämlich Volksvermögen und Volkseinkommen, beschränkt. Soweit es sich hierbei darum handelt, dem Staat die zur Kriegs⸗ führung erforderlichen Mittel zu beschaffen, liegt im Grunde nur ein Verteilungsproblem vor, dessen Lösung in der gesteuerten Wirtschaft keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereitet. Das eigentliche Problem besteht darin, auch im Kriege Geldvolumen und Gütermenge in Uebereinstimmung zu halten. Um Störungen im Preisgefüge und damit im Geldwert von vornherein aus⸗ zuschalten, ist es notwendig, daß das Geld, dem keine Konsum⸗ 38 gegenüberstehen, seiner Zahlungsmittelfunktionen entkleidet, . h. gespart wird. Dieses Sparen kann einmal im Steuerwege erzwungen werden, zum anderen wird es freiwillig vor sich gehen und zur Bildung von Sparkapital führen, das dem Staat auf dem Kreditwege dienstbar gemacht wird.
Beide Wege, die Steuererhebung wie die Kreditaufnahme,
werden in Deutschland — wie Präsident Puhl an Hand von ein⸗
drucksvollen
beschritten. Dabei wird besonderer Nachdruck auf die Steuer⸗
ahlenangaben darlegte — mit wachsendem Erfolge
finanzierung gelegt, da sie eine definitive Deckung der Kriegs⸗ kosten bedeutet und überschüssige 1““ endgültig zum Ver⸗
schwinden bringt.
Wenn das Reich dieses Finanzierungsmittel
nicht in noch stärkerem Maße anwendet, so geschieht dies, um in
der deutschen Feiehches Leistungswillen und Leistungsfähigkeit nicht nur zu erhalten, sondern noch zu stärken. Die freien Geld⸗ mittel, die nicht im Steuerwege abgeschö ft werden und die sich in der Form von Spareinlagen und sonstigen Bankguthaben be⸗ den Kreditinstituten niederschlagen, werden den Zwecken des Reiches so dienstbar gemacht, daß sowohl der Notwendigkeit einer möglichst Sterilisierung der nicht zum Zuge kom⸗ menden Kaufkraft während der Zeit der 8b. (änsa als auch der Verschiedenaxrtigkeit der verfügbaren Geldmitte Rechnung getragen wird. Für den Erfolg dieser Kreditfinanzie⸗ rung waren die ständig wachsende Sparkapitalbildung — ein Beweis für das Vertrauen des Hatschen Volkes zu seiner Füh⸗ hir — und die durch eine ganze Reihe wichtiger und umfassender Vorbereitungsmaßnahmen, die bis auf das Jahr 1933 zurück⸗
gehen, erreichte volle Funktionsfähigkeit und große Ergiebigkeit
der Kreditmärkte maßgeblich. on wesentlicher dabei, daß die Bestrebungen um einen weiteren ovganischen Zins⸗ abbau, die von der Reichsbank wirksam unterstützt wurden, zu einer fühlbaren e ecce des Reichskredits führten.
Zur Geldschöpfung als Mittel der inneren Kriegsfinanzierun führte Präsident Puhl aus, daß Deutschland den Krieg dur die äußerste Anspannung aller seiner Kräfte, aus dem Ergebnis der laufenden und teilweise auch der megele täten Arbeit 1e’g ziert. Das heißt aber nicht, daß der Notenbankkredit nun ohne
v 8
edeutung war
b Bekanntmachung „Die am 22. April 1941 ausgegebene Numn Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung zur Aenderung zum Reichsmietengesetz. Vom 8. April 1941.
Verordnung über die H der eisse übe Flaggen, das Hoheitszeichen des Reichs und die Reichssiegel in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 15. April 1941.
Zweite Ausführungsbestimmung zur Verordnung über das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz. Vom 16. April 1941
Zweite Verordnung über die Aufhebung der Finanz prokuratur Wien. Vom 19. April 1941.
Verordnung über die Gewährung einer Alterszulage für Wehrdienstbeschädigte. Vom 20. April 1941.
Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Eℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 ℛℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser PWostscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 23. April 1941. Reichsverlagsamt.
. “
jede Bedeutung ist; er spielt im Gegenteil eine sehr bedeutsame Rolle. Die bei der Reichsbank aufgenommenen Kredite sichern dem Reich eine stetige Bewegungsfreiheit auch auf finanz⸗ politischem Gebiet. Sie sind als Ueberbrückungskredite den Be⸗ triebskrediten der Privatwirtschaft vergleichbar und wie diese naturgemäß „Revolvings“’. Im Rahmen der gesamten Kriegs⸗
finanzierung nimmt die Notenbankinanspruchnahme durchaus keine
überragende Stellung ein. Man kann dies leicht aus der im Notenbankstatus meistbeachteten Zahl, dem Notenumlauf, ablesen. Dessen Erhöhung ist zudem zuwachs,
Kassenhaltung begründet. Präsident Puhl unterstrich in diesem
Zusammenhang den währungspolitisch außerordentlich erfreulichen Erfolg, daß die Reichsbank nach dem unmittelbaren Krediteinsatz
in den ersten Jahren nach 1933 mit der allmählichen Erstarkung des Geld⸗ und Kapitalmarktes mehr und mehr nur mittelbar, d. h. durch Erfassung alles irgendwie verfügbaren Geldkapitals für die öffentlichen Finanzierungsaufgaben, dem Reich dienstbar zu sein brauchte. Völlig abwegig wäre es, wie Präsident Puhl mit Nach⸗
auf einigen Gebieten eingetretenen Preissteigerungen einen Zu⸗ sammenhang konstruieren zu wollen. Denn soweit selhe eingetre⸗ ten sind, haben sie keinerlei monetäre Ursachen, sondern sie sind lediglich durch im Kriege unvermeidliche Umstellungen in der Gütererzeugung und Rohstoffbeschaffung bedingt. Sie werden des⸗ halb erorberlichenfalls nach dem Kriege wieder beseitigt werden können bzw. von selbst verschwinden.
Die deutsche Kriegsfinanzierung ist “ der Not⸗ wendigkeit, zumindest gütermäßig die Kriegskosten ausschließlich in der Gegenwart zu decken, ausgerichtet worden. Neben dem Volkseinkommen mußte zum Teil auch das Volksvermögen ein⸗ gesetzt werden. Die hierbei eingetretenen Lagerbeständen und Investitionsrückstellungen werden sich aber ohne allzu große Schwierigkeiten wieder aufholen lassen. Dies wird auch notwendig sein angesichts der großen Aufgaben, die die deutsche Wirtschaft in einem endlich befriedeten Europa er⸗ warten und die auch große Anstrengungen auf finanziellem Gebiet erfordern werden. Wenn es auch verfrüht wäre, heute schon über die Möglichkeiten der Durchführung dieser Aufgaben hu hcechen⸗ so dürfen wir doch sicher sein, daß das national⸗ ozialistische Deutschland nicht nur zu siegen weiß, sondern auch
verstehen wird, den Sieg sinnvoll zu nutzen. Es wird bestimmt
der Aufgabe gewachsen sein, nicht nur die innerdeutschen wirt⸗
schaftlichen Vsrhaben finanzieren, sondern auch in finanzwirt⸗
schaftlicher und währungsmäßiger Beziehung die Probleme lösen 8
zu können, die sich aus der zentralen Stellung Deutschlands im europäischen Raum bei der wirtschaftlichen Neuordnung unseres Kontinents ergeben werden.
Kostenrechnung und Preisbildung in der Industrie.
„Im Rahmen der von der Wirtschaftskammer Berlin⸗Bran⸗ denburg, Industrie⸗Abteilung, und der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in der Universität Berlin veranstalteten Vor⸗ tragsfolge „Kostenrechnung und Preisbildung in der Industrie“ sprach am Dienstag, dem 22. April 1941, Dipl.⸗Kfm. Karl Beck, Direktor der Papierfabrik Oskar Dietrich, Weißenfels, über: „Kostenarten⸗ und Kostenstellenrechnung: Erfassung und Verrech⸗ nung der Kosten; die kalkulatorischen Kosten“.
Buchhaltung und Kostenrechnung sind zweckbestimmt, sie dienen immer in erster Linie einem bestimmten Betriebe, darüber “ den Fachgruppen und Preisvereinigungen. eit für alle Wirtschaftsgruppen ist nicht erreichbar. Immer sollen jedoch aufgezeigt werden: Neben den Beständen der Erfolg nach seinen Ursachen, betriebsfremde Posten getrennt von den kalkulierbaren, eine richtige Verteilung auf geit; Wertschwan⸗ kungen sollen aufgefangen, die Kosten in Kostenarten, nach Kostenstellen, für die Kostenträger ausgewiesen werden. Der In⸗ 18 der Konten für Kostenarten soll eindeutig sein; gemischte onten, saldierte Konten sind zu vermeiden. Die Untergliede⸗ rung der Kostengruppen hängt von dem Zwecke und der Betriebs⸗ röße ab. Das Gesetz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Die Buchhaltung selbst ist durch Nebenbücher, statistische Aufzeich⸗ nungen, Kosten⸗Verteilungsbogen zu entlasten. Bei Divisions⸗
kalkulation sind vielfach Kostenstellen nicht nötig, sonst ist Auf⸗
teilung der Kostenarten auf Kostenstellen nötig (Betriebsabrech⸗ nungsbogen); wichtig dabei sind die Verteilungsschlüssel, ebenso geeignete Vordrucke. Betriebsvergleich ist nur für Kostenarten und Kostenstellen möglich. Alle diese Tatsachen wurden an zahl⸗ reichen Beispielen aus der Praxis erläutert, ebenso die wichtigen kalkulatorischen Kostenarten (Abschreibungen, Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital, Unternehmerlohn und Wagnisse). Die et aeneee besonders über die Abschreibungen, zeigten, daß zwar schon viel Vorarbeit für die Vereinheitlichung der Ko tenrechnung geleistet worden ist, trotzdem aber noch zahlreiche Probleme zu lösen sind, so daß befonders den Fachgruppen noch viel praktische Arbeit bevorsteht.
Rotierungen
der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes
vom 23. April 1941. . (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 99 % in Blöcken.. 133 desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 1116164“ Reinnickel, 98 — 99 %% .. Antimon⸗Regulus. .. Feinsilber.
hx für 100 kg
der Ausführungsvexordnung
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hauptsächlich noch durch Gebiets⸗ teilweise verlangsamten Geldumlauf und “
Auflösungen von
Einheitlich⸗