1941 / 95 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von höchstens 2 v. H. über den jeweiligen Lombardzinssatz der Reichsbank auf die rückständige Leistung verlangen.

(4) In welcher Weise Zahlungen des Darlehnsnehmers auf fällige Forderungen jeder Art verrechnet werden, bestimmt die Landschaft.

(5) Der Darlehnsnehmer hat sämtliche Kosten (Gebühren, Steuern und Auslagen) zu tragen, die bei der Vorbereitung des Darlehnsgeschäftes und weiterhin in Ansehung des Dar⸗ lehns und des Grundpfandrechts entstehen. Die Landschaft kann eine Kostenordnung erlassen.

§ 4 8

(1) Der Darlehnsnehmer untersteht einer Ueberwachung des Betriebes der beliehenen Grundstücke nach näherer Be⸗ stimmung der Landschaft. Im Falle der Verpachtung der beliehenen Grundstücke ist er verpflichtet, dem Pächter die Duldung der Ueberwachung aufzuerlegen.

(2) Die Kosten der Ueberwachung, insbesondere einer Besichtigung des Grundstückes, hat der Darlehnsnehmer zu tragen. Die Landschaft kann im einzelnen Fall von der Ein⸗ forderung der Kosten ganz oder teilweise absehen.

6 5

11) Die in den Jahresleistungen enthaltenen Tilgungs⸗ beiträge sind einem besonderen Fonds (Tilgungsfonds) zuzu⸗ führen, der dazu dient, den Darlehnsnehmern die Rückzahlung des Darlehns zu erleichtern. Dem Tilgungsfonds sind die aus seiner Anlegung Zinsen und die von den Darlehnsnehmern geleisteten außerordentlichen Zahlun⸗ en (Zuzahlungen nach § 7 dieser Beleihungs⸗ und Pfand⸗ zuzuführen. Die Landschaft kann jedoch an⸗ ordnen, daß die Tilgungsbeiträge im Falle der Gewährung eines Zusatzdarlehns ganz oder teilweise zur Tilgung des Zusatzdarlehns verwendet werden.

(2) Der Tilgungsfonds ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landschaft, und zwar gesondert nach den ein⸗ zelnen Pfandbriefarten, zu verwalten. Mindestens jährlich einmal sind die eingegangenen Barbeträge in Pfandbriefen der Art und desselben Zinssatzes zu belegen, die für das in Betracht kommende Darlehn ausgegeben sind. Den erforder⸗ lichen Pfandbriefbetrag hat die Landschaft nach ihrer Wahl auf Kosten der Darlehnsnehmer entweder aufzukündigen oder anderweit zu beschaffen.

(3) Für jedes beliehene Grundstück ist eine besondere Tilgungsrechnung zu führen, in der dem Darlehnsnehmer der Anteil am Gesamtbestand des Tilgungsfonds gutzuschreiben ist, der sich aus den von ihm zum Tilgungsfonds geleisteten Beiträgen und außerordentlichen Zahlungen nebst den auf⸗ gekommenen Fersen und der Belegung der Barbestände (Abs. 2) ergibt (Tilgungsguthaben). Werden die als Tilgungs⸗

eiträge eingegangenen Barbeträge in Pfandbriefen zu einem Kurse belegt, der unter dem Nennwert liegt, so ist die Land⸗ schaft befugt, den sich daraus ergebenden Kursgewinn so lange zu ihrem Vermögen zu vereinnahmen, bis die Hauptrücklage die in § 20 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Höhe erreicht hat.

(4) Der Darlehnsnehmer kann nach Maßgabe der §§ 8, 9 und 11 veang daß ein seinem Tilgungsguthaben ent⸗ sprechender Teil des Bestandes des Tilgungsfonds zur Rück⸗

ahlung des Darlehns oder zur Krediterneuerung zur Ver⸗ säguns gestellt wird. *

(1) Die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds 5 Abs. 3 und 4) sind Bestandteile des Grundskückes und gehen, ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Sie können, soweit die Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung nicht etwas anderes bestimmt, ohne das Grundstück weder abgetreten noch verpfändet, noch von einem Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in Anspruch ge⸗ nommen werden.

(2) Die Landschaft ist befugt, das Tilgungsguthaben jederzeit durch Verrechnung oder Krediterneuerung wegen aller fälligen Forderungen in Anspruch zu nehmen, die ihr 88 Grund der Satzung oder der Schuldurkunde aus der Her⸗ ge e von Zwangsverwaltungsvorschüssen oder aus einem onstigen mit der Gewährung von Darlehn zusammenhängen⸗ den Rechtsgrund gegen den Darlehnsnehmer zustehen.

(3) Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstückes gehen die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds nur dann auf den Ersteher über, wenn das der Landschaft Grundpfandrecht bei der Feststellung des geringsten

ebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 Reichsgesetzbl. S. 97). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so gilt mit dem Verteilungstermin das Tilgungsguthaben als zur Befriedi⸗ gung der Ansprüche der Landschaft verwendet; es wird in erster Linie auf denjenigen Teil der Ansprüche der Landschaft angerechnet, der durch das Meistgebot nicht gedeckt ist. 16(1) Der Darlehnsnehmer kann zugunsten der Bank der Danzig⸗Westpreußischen Landschaft wegen einer dieser zu⸗ stehenden Forderung das Tilgungsguthaben mit Zustimmung der Landschaft sperren lassen. Hierzu genügt die auf Antrag des Darlehnsnehmers mit Zustimmung der Landschaft er⸗ folgende Eintragung eines Sperrvermerks in die Tilgungs⸗ rechnung des Darlehnsnehmers. Auf Grund des Sperr⸗ vermerks kann die Bank wegen ihrer Forderung an Stelle des Darlehnsnehmers Krediterneuerung aus dem Tilgungs⸗ guthaben in Anspruch nehmen. Die Landschaft hat die Kredit⸗ erneuerung auf Antrag der Bank zu bewirken und dieser die Pfandbriefe auszuhändigen; die Bank erwirbt damit ein Pfandrecht an den Pfandbriefen.

8§7

(1) Der Darlehnsnehmer ist befugt, die ordentliche Ti gung durch Zuzahlungen zum Tilgungsfonds zu verstärken, sofern dies nicht bei Gewährung des Darlehns auf bestimmte Zeit ausgeschlossen worden ist. Die Zuzahlungen zum Til⸗ gungsfonds können erfolgen:

a) in barem Geld, .

b) in Pfandbriefen derselben Art und desselben Zins⸗ satzes, in denen das Darlehn gewährt ist. Die Pfanddriefe sind mit den zugehörigen, noch nicht fälligen Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen einzureichen; sie werden nach ihrem Nenn⸗ wert angerechnet.

(2) Bare Zuzahlungen zum Tilgungsfonds sind in Pfand⸗ briefen derselben Art und desselben Zinssatzes zu belegen, in denen das Darlehn gewährt ist 5 Abs. 2).

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(1) Hat das Tilgungsguthaben den Nennbetrag des Darlehns erreicht, so kann der Darlehnsnehmer zum Schlusse des Halbjahres, das für die Verzinsung der als Darlehn ge⸗ währten Pfandbriefart läuft (Zinshalbjahr), das Tilgungs⸗ guthaben zur vollen Rückzahlung des Darlehns verwenden und Erteilung einer lösches hshigen Quittung verlangen. Hat das Tilgungsguthaben den Nennbetrag des Darlehns durch eine außerordentliche Zuzahlung zum Tilgungsfonds erreicht, so steht dem Darlehnsnehmer das Recht gemäß Satz 1 nur zu, wenn er das Verlangen spätestens zwei Monate vor Ablauf des Zinshalbjahrs schriftlich anzeigt.

2 Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind bis zum Schlusse des Zinshalbjahrs zu zahlen.

(3) Das Recht des Darlehnsnehmers gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit er oder sein Rechtsvorgänger sich der Verfügung über das Tilgungsguthaben begeben haben.

(4) Den der Landschaft noch verbleibenden Grundpfand⸗ rechten hat der Darlehnsnehmer in jedem Fall den Vorrang zu verschaffen. Die Landschaft kann die des Tilgungsguthabens zur Rückzahlung des Darlehns so lange verweigern, bis die grundbuchliche Eintragung des Vorranges

(1) Hat das Tilgungsguthaben mindestens zehn vom Hundert des Darlehns erreicht, so kann der Darlehnsnehmer, wenn er dies spätestens zwei Monate vor Fhrau des Zins⸗ halbjahrs schriftlich anzeigt, das Tilgungsguthaben zum Schlusse des Zinshalbjahrs in Höhe eines auf volle Hundert nach unten abgerundeten Betrages zur Rückzahlung eines Teilbetrages des Darlehns verwenden und insoweit Erteilung einer löschungsfähigen Quittung verlangen.

(2) Macht ein Darlehnsnehmer von diesem Recht Ge⸗ brauch, so sind vom Beginn des nächsten Zinshalbjahrs an die Jahresleistungen nach dem verbleibenden Restbetrag des Darlehns zu zahlen. Die Landschaft kann eine Erhöhung des Tilgungsbeitrages verlangen. Die bisherige Gesamtjahres⸗ leistung darf hierdurch nicht überschritten werden.

6 Die Vorschriften des § 8 Abs. 3, 4 finden entsprechende

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Anwendung.

(4) Eine weitere Verwendung des Tilgungsguthabens kann der Darlehnsnehmer erst verlangen, wenn das Tilgungs⸗ guthaben wieder zehn vom Hundert des ursprünglich gewähr⸗ ten Darlehns erreicht hat. 8. 14 8 2 [5 (1) Die Belegung des Tilgungsfonds kann in der Höhe unterbleiben, in der eine Verwendung der zur Rückzahlung verlangt worden ist und Neubeleihungen in Aussicht stehen. In diesem Umfange ist Ersatzdeckung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Feditanstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. 1 S. 492) zu stellen. Innerhalb eines Jahres sind an Stelle der Ersatzdeckung zur Deckung geeignete Grundpfandrechte zu beschaffen, andern⸗ falls hat die Landschaft den Pfandbriefumlauf entsprechend zu verringern. (2) Soweit nach Abs. 1 von einer Belegung des Tilgungs⸗ fonds abgesehen wird, sind Bareingänge zum Tilgungsfonds nach dem Kurswert der Pfandbriefe, höchstens jedoch zum Nennwert, zu verrechnen.

§ 11

9) Hat das Tilgungsguthaben mindestens zwanzig v. H. des Darlehns erreicht, so kann dem Darlehnsnehmer eine Krediterneuerung dadurch gewährt werden, daß das Tilgungs⸗ guthaben ganz oder teilweise ausgeschüttet wird, soweit nicht er oder sein Rechtsvorgänger sih der Verfügung über das Tilgungsguthaben begeben haben. Im Falle des Todes des Darlehnsnehmers oder der Ueberlassung des Grundstücks an Verwandte oder sonst aus wichtigen Gründen kann die Kredit⸗ erneuerung nach Satz 1 ohne Rücksicht auf die Höhe des Til⸗ gungsguthabens gewährt werden. Ueber die Krediterneuerung entscheidet die Landschaft nach eigenem Ermessen. 3 (2) Eine Krediterneuerung kann auch in andersartigen oder niedriger verzinslichen Hhanbabefen erfolgen, wenn leichzeitig die Bedingungen des Deckungsdarlehns ent⸗ ö geändert werden. 8 (3) Die Krediterneuerung ist ausgeschlossen, wenn die Tilgung des Darlehns innerhalb der in den Ausgabebedin⸗ fungen vorgesehenen Umlaufszeit der Pfandbriefe nicht mög⸗ ich ist.

§ 12 (1) Das Pfandbriefdarlehn ist seitens der Landschaft grundsätzlich unkündbar.

(2) Die Landschaft kann jedoch die Rückzahlung des Dar⸗

lehns ohne Einhaltung einer Kün tgungsfrist verlangen: a) wenn festgestellt wird, daß die Angaben des Dar⸗ lehnsnehmers über die ä1 oder die von 98 erteilten Auskünfte, die nach Feeeöe; der Landschaft für Darlehnsgewährung wesentlich

wmaren, erhebliche Unrichtigkeiten enthalten;

b) wenn satzungsmäßig geschuldete Zinsen, Tilgungs⸗

bbeiträge oder andere Nebenleistungen nicht inner⸗ a eines Monats nach Absendung einer an die etzte bekannte Anschrift des Darlehnsnehmers gerichteten, auf die Kündigung hinweisenden Mah⸗ nung gezahlt werden und der geschuldete Betrag anz oder nahezu zwei Halbjahresleistungen aus dem

darlehn ausmacht;

c) wenn öffentliche Lasten. länger als sechs Monate

rückständig sind; 1“

d) wenn der Darlehnsnehmex eine Feuerversicherung von Gebäuden des Grundstücks oder von Sübbsüne füscen und Vorräten, die sich auf dem Grundstück

efinden, nicht aufrechterhält, insbesondere die Ver⸗ sicherungsprämien nicht rechtzeitig zahlt, oder wenn er eine beendigte Versicherung nicht wiederherstellt, obwohl die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderlich wäre; De.) wenn durch Brand ganz oder teilweise zerstörte Gebäude innerhalb einer angemessenen Frist nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft wiederhergestellt werden; 1 1) wenn das Grundstück von dem zu seiner ordnungs⸗ gemäßen Bewirtschaftung notwendigen Zubehör 8 entblößt oder das Grundstück oder dieses Zubehör so

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verschlechtert oder die Bewirtschaftung so gefthrt wird, daß nach Ermessen der Landschaft eine Gefähr⸗

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*gemäß, soweit nicht die Vorschriften der Satzung der Ce

8

dung der Sicherheit des Grundpfandrechts zu be⸗

sorgen ist und Zustand innerhalb einer von

der zu bestimmenden Frist nicht beseitigt wird;

9) wenn der Darlehnsnehmer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des

8

Konkurses eröffnet wird; 8

h) wenn auf Antrag eines anderen die Zwangsver⸗ steigerung des Grundstücks angeordnet wird.

. (3) Die Landschaft ist befugt, das Darlehn unter Ein⸗

haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu ündigen:

a) wenn der Erwerber oder Erstehex des Grundstücks nicht binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch die Landschaft die Erklärungen abgegeben hat,

ddie zur Uebernahme der persönlichen Schuld für das durch Grundpfandrecht gesicherte Darlehen er⸗ cporderlich sind, oder wenn die von dem Erwerber oder Ersteher auf Anfordern der Landschaft er⸗ velen Auskünfte erhebliche Unrichtigkeiten ent⸗

ten;

b) wenn der Darlehnsnehmer sich weigert, dem Ver⸗ langen auf Auskunfterteilung über Verhältnisse des

Grundstücks, auf Gestattung der Besichtigung oder

auf Ermächtigung der Steuer⸗ oder sonstigen Be⸗

hörden zur Auskunfterteilung über Rückstände von öffentlichen Lasten innerhalb einer von der Land⸗ schaft gesetzten Frist zu entsprechen; c) wenn das Grundstück ohne⸗- Zustimmung der Land⸗ schaft geteilt wird, es sei denn, daß die Unschädlich⸗ keit der Teilung durch gesetzliche Bestimmung odey durch Zeugnis der zuständigen Behörde festgestellt worden ist; . d) wenn das Grundstück ohne Zustimmung der Land⸗ schaft verpachtet oder mit einem Nießbrauch be⸗ lastet wird; 1 e) wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang des

Grundpfandrechts bestritten wird, oder wenn dem

Grundpfandrecht andere Rechte vorgehen, die bei

Gewährung des Darlehns nicht vorhanden oder der

Landschaft nicht bekannt waren und nach Ermessen

der Landschaft dessen Sicherung gefährden; 8

t) wenn der Darlehnsnehmer seinen sonstigen satzungs⸗ oder vertragsmäßigen Verpflichtungen hn Aufforderung durch die Landschaft nicht nach⸗

ommt.

*.

(4) Die Wirkungen der Kündigung (Abs. 2 und 3) gelten als nicht eingetreten, wenn der Kündigungsgrund nachträg⸗

termins, bei Erbhöfen bis zum Ablauf von sechs Monaten na

lich, spätestens aber bis zum Beginn des Penckenena

der Kündigung oder bis zum E Abschluß eine

spätestens einen Monat nach der Kündigung degen den Bauern anhängig gemachten Verfahrens nach den 88 18 ¹ der Erbhofverfahrensordnung, beseitigt ist. Der Darlehns⸗ nehmer bleibt zur Erstune der Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung verpflichtet.

(5) Im Falle der Kündigung nach Abs. 2 und 3 hat F. Darlehnsnehmer der Landschaft auch den durch die vorzeiti Fälligkeit des Darlehns entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Land⸗ schaft befugt, im Falle der Einziehung einer einzelnen Pfand⸗ briefart oder Pfandbriefreihe 22 Abs. 2 b) das Darlehn mit mindestes zweimonatiger Frist zu kündigen.

1) Im Falle der Kündigung nach § 12 Abs. 2, 3 und 6 hat 8 den durch sein Tilgungsguthaben nicht gedeckten Teil seiner Schuld oder den von der Land⸗ schaft erforderten Teilbetrag zum Fälligkeitstermin in barem Geld an die Kasse der Landschaft zum Tilgungsfonds zu ahlen. Die Befugnis des Darlehnsnehmers, sich von seinsg Verpflichtung durch Einlieferung von Pfandbriefen gemä § 7 Abs. 1 b zu befreien, bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 4 und des § 9 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 116““

8 § 14 1 Wird die Landschaft im Zwangsversteigerungsverfahre aus dem Versteigerungserlös durch 1 die Landschaft den nicht mehr gedeckten Pfandbriefbetrag na ihrer Wahl entweder aufzukündigen oder anderweiti 18,17 schaffen. Dies kann unterbleiben, falls innerhalb eines Jahres eine neue Deckungshypothek beschafft wird. Ein nach Beschaffung der Pfandbriefe (Satz 1 dieser Bestimmung) verbleibender Ueberschuß wird zum Vermögen der Landschaft vereinnahmt. Ist das Darlehn in Pfandbriefen der Central⸗Lande⸗ schaft sir die Preußischen Staaten gewährt, so ist von des Landschaft über die aus den Jahresleistungen zu entnehmen⸗ den Tilgungsbeiträge sowie über die eingehenden außer⸗ ordentlichen Zahlungen zum Tilgungsfonds eine Tilgungsrechnung zu führen, die das Tilgungsguthaben de jeweils mit diesen Pfandbriefen beliehenen Grundstücks au zuweisen hat. Der Tilgungsfonds wird von der Landschaft verwaltet und mit Zustimmung der Central⸗Landschaft b legt. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Satzung sinne utral⸗

8 8*

.

andschaft entgegenstehen.

8

1 § 16 88

(1) Die Landschaft ist befugt, Unschädlichkeitszeugnissen gemäß dem Preußischen Gesetz vom 3. nhr 1850, betr. dem erleichterten Verkauf kleiner Grundstücke (Pr. Ges. S. 145] in Verbindung mit Art. 19 des ee; Ausführunge gesetzes zum BGB vom 20. September 1899 (Pr. Ges. S. 170]

zu erteilen. B E1“

(2) Die Landschaft kann bei Erteilung des keitszeugnisses von der Auferlegung einer Geldabgabe oder Feststellung eines Kaufgeldes absehen.

B. Sonstige Darlehen. (1) Auf sonstige von der Landschaft gewährte Darlehen üdnn die Bestimmungen der §§8 1— 16 füengenag Anwen ung, sofern und soweit nicht mit dem Darlehnsnehmer et anderes vereinbart ist. 88

8

ahlung befriedigt, so haa

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 95 vom 25. April 1941. S.

(2) Die

zur Deckung

Ausgabe

(1) Die Pfandbriefe der Land be des Gesetzes über die chuldverschreibun

6

dieser Beleih baren Reichs

(2) Die Ausgabebedin

63) Die

von Pfandbrie

berührt.

(1) Die Pfandbriefe tragen die Unterschrift des Generallands ren Vorstandsmitgliedes, Richteramt haben muß, Vorhandensein der gese mit der mechanisch vervi voer des Vorst

davon ab, da Angestellter

(2) Das Bestimmung zunehmen.

u“

Die in das .“ eingetragenen Grundpfand⸗

rechte können getreten oder

zur Deckungsmasse gehörige Werte.

-0]) Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. 162) Die Landschaft kann die des Nennbetrages nur kündigen:

a) zwecks Belegung der Barbestände des Tilgungsfonds

oder

werte und in den Fällen des § 10 Abs. 1; b) smecs Einziehung einer einzelnen Pfandbriefart oder

an

o0) in sonstigen.

sichts (c) Die Blättern,

falls nicht die kündigt wird.

und dem Tage für die Einlieferung der Pfandbriefe muß in

den Fällen zu in den Fällen

Monaten liegen. In genden Pfandbriefe durch das Los bestimmt. Ueber die Aus⸗ losung hat ein Syndikus der Landschaft eine Verhandlung

aufzunehmen.

(4) Das Recht zur Gesamtkündigung einer Pfandbriefart oder Pfandbriefreihe sowie das Recht zur Aufkündigun 88 elner Pfandbriefe kann nach näherer chaft für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden;

ies gilt nicht

von den Darlehnsnehmern gezahlten beiträge erforderlich ist oder die nach Abs. 2c

„(1) Die aufgekündigten Pfandbriefe sind mit den zuge⸗

hörigen, noch

neuerungsscheinen in umlauffähigem Zustande bei der Kasse

der Landschaft neten Stellen Zinsscheine wi

bracht. (2) Mit de

Verzinsung der gekündigten (3) Erfolgt die Einlieferung des aufgekündigten Pfand⸗

briefes nicht in

lösung bestimmten Tag,

hinzuweisen. (4) Nach A

ösung bestimmten Tag setzt die Verpfli Inhaber des aufgekündigten Pfandbriefes den Ein⸗

5 in, dem lösungsbetrag verzinsen.

61) der Entscheidun der Vernichtung

nachgewiesen wird,

Unter denselben gefertigt.

(2) Wird di Stücke nur nach Cerer un

e

ilt, wenn der Pfandbri beschädigt is schen Merknen ee rief so beschädigt ist, daß

schrift des Prüf

durch handschriftlichen Vermerk seines Namens auf dem Pfandbrief dessen Eint ief⸗ ragfftornde fendür f s Eintragung in das Pfandbrief

Kündigung geschieht durch mindestens einmalige Bekanntmachung in den durch die Landschaft bestimmten und zwar unter Angabe der ausgelosten Stücke,

Auf diese Rechtsfolge ist

Für völlig vernichtete Pfandbriefe werden, wenn nach

1 Bestimmungen über den Tilgungsfonds gelten —2 nur, wenn das Darlehen nach dem

von Schul verschreibungen dienen soll. 1u16““

2. Abschnitt.

von Pfandbriefen und Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

§ 19 .

ungs⸗

markbetrag lauten.

11“ über die für die Ausgabe en erforderlichen Genehmigungen bleiben un⸗

§ 20

⸗und satzungsmäßigen Deckung, die

Syn⸗

ß ein vom Vorstand bestimmter Beamter oder

Erfordernis der Deckungsbe cheinigung und die des Ab 1 Satz 2 sind 8 vose Pfandbriefe auf⸗

nur mit

enehmigung der Aufsichtsbehörde ab⸗ verpfändet Seeben 2 fsichtsbehörde ab

Dasselbe gilt für andere

§ 22 8

Pfandbriefe zur Bezahlung der sonstigen Bareingänge auf die Deckungs⸗

dbriefreihe, soweit die Einziehung nicht gemä 4 dieser Bestimmung ausgeschlossen ich Fases gen Fällen nur mit Zustimmung der Auf⸗ behörde.

ganze Pfandbriefart oder Pfandbriefreihe ge⸗ Zwischen dem Tage der letzten Vezannkiie hhs

a ein Zeitraum von mindestens einem Monat, zu b und c ein Zeitraum von mindestens drei den Fällen zu a werden die zu kündi⸗

estimmung der Land⸗

für eine Kündigung, die zur Belegung der ordentlichen Tilgungs⸗

erfolgt. § 23 nicht fälligen Zinsscheinen und mit den Er⸗

und den sonstigen von der Landschaft bezeich⸗ einzuliefern. Der Betrag nicht eingelieferter rd von dem Einlösungsbetrag in Abzug ge⸗

Einlösung bestimmren Tag hört die fandbriefe auf.

m für die

nerhalb eines Monats nach dem für die Ein⸗ haber des Pfandbriefes auf d der Landschaft befindlichen mit seinen weiteren Rechten ist er aus⸗ bei der Aufkündigung

blauf eines Vierteljahres üs dem für die Ein⸗ tung der Landschaft

nit dem amtlichen Hinterlegungszinssatz zu ö“

g. des Vorstandes der Landschaft die Tatsache in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise andere Stücke über dieselben Beträge und Nummern mit dem Zusatz „Erneuert“ aus⸗

eser Nachweis nicht geführt, so werden andere vorherigem Aufgebot und gerichtlicher Kraft⸗ ter neuen Nummern ausgefertigt. Dasselbe

seine wesent⸗ insbesondere seine Nummer oder die Unter⸗

Dem Darlehnsnehmer kann das Recht eingeräumt werden, die Rückzahlung des Darlehns in Pfandbriefen der Landschaft oder der Central⸗Landschaft zu bewirken. 8 a

schaft werden nach Maß⸗ b ie Pfandbriefe und verwandten gen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten und und Hhonpe gedrrun ausgegeben. Die

Pfandbriefe müssen auf einen bestimmten, irch hundert teil⸗

. gungen für die Pfandbriefe, insbe⸗ scnczere die Muster der Pfandbriefe, Zins⸗ 88 cheine, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

mechanisch vervielfältigte 8 chaftsdirektors und eines weite⸗ ‚Auf die von von denen einer die Befähigung zum sowie eine Bescheinigung über das

rvielfältigten Unterschrift des Syndikus andsmitgliedes versehen ist, dem nach § 17 Abs. 3 der Satzung die Befugnisse und Aufgaben eines

dikus übertragen sind. Die Gültigkeit der Unterschriften hängt

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und

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wenden. Abwei

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des der Anlage.

(4)

amts

(1) Waren dürfen inner fördert werden, wenn

Flhitet

timmung jederzeit vorgelegt werd (2) Der Waren

einer

kennbar sind, oder wenn wendet oder sonst abhande

(3) Ist ein Pfandbrief infolge Beschädigung oder Ver⸗

dere der Kapitalbetrag un

Umlauf gezogenen Zins⸗ und Erneuerungsschei mern sind im Pfandbrief

a pernichteten Pfandbrie

Kreditnehm

Der Reichsminist

Anleiheablösungsschuld des

(AZ30) vom 21.

ministerialbl. S. 213).

(1) Die Umfriedun mindestens 2,50 Meter hohen dessen Latten einen lichten Zwi 6 Zentimeter haben.

(2) Auf dem Vorgelände des We

westgrenze von der Umfriedung des gesehen. .

(1) Aus den Lagern des

3

edeich Verkehr des Z an Reedereien

rneuert“ verlangen.

(4) Der Antragsteller hat der Landschaft di i Neuausfertigung entstehenden Kosten . Verlangen der Landschaft vorzuschießen.

§ 25

(1) Die aufgekündigten oder sonst endgültig aus dem Pfandbriefe sind . 5 einen zu vernichten; ihre Num⸗ 8

register zu löschen. b rden, unbeschadet vhnnen e e stände des Tilgungsfonds. 6“* (3) Das Verfahren der Vernichtung bestimmt die Land⸗ schaft Ueber die Vernichtung hat ein Syndikus der Land⸗

aufzunehmen, die die Nummern der

(2) Die Pfandbriefe

t eine veshandlung 8 e enthalten muß.

§ 26

der

3. Abschnitt.

1 Uebergangsbestimmungen.

27

Berlin, den 7. April 1941.

Ziehung der Auslosungsrechte lösungsschuld des Deutschen Reichs. Kiehung der Auslosungsrechte der 3. Juni 1941, von 9 der her kaas finds iengag. . n r vorm s an, öffentlich i

unserem Dienstgebäude, Orantenstraße 18

der Anle Die dreiundzwanzigste

Berlin, den 23. April 1941.

Zollordnung

für den Freihafen Bremerhaven. 8

Vom 18. April 1941. Auf Grund des

Landschaft Schuldverschreibungen auf d schaft aus

entsprechende Anwendung.

briefes die Erteilun andbriefes unter derselben Nummer mis dem Zusatz

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Landschaft und ühren vhutbvenh veratund den der von Schuldverschreibungen regeln sich ausschließli Reichsrecht, soweit nicht g. 862

Satzung einschließlich dieser Beleihungs⸗ und Pfandbriefordnung etwas 8 vhaüteser

ter für Ernährung und Landwirtschaft J. A.: Harmening.

Reichsschuldenverwaltung,

§ 44 Abs. 1 der Allgemeinen 8 März 1939 (Reichsministerial wird für den Freihafen Bremerhaven die folgende Zoll⸗ ordnung erlasse:

umfang des Freihafens

8 Zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 86

Der Umfang des Freihafens Bremerhaven ergibt si der Verordnung über die Aenderung des Umfangs 84 August 1940 (Reichs⸗

salaan Bremerhaven vom 22.

Umfriedung

1 ven ö

es Freihafens, an der

1

8 3

6“ Schhiffsbedarf Zu

f darf an Bord von Seeschi⸗

schiffs und Lieferzettel nach den Uneln

3) Für die Abga reihafens gelten

Wesermünde

oder Schiffe geliefert wird. 84 8

Beförderung

Zu § 29 Z6, 8 47 A80

b se von sind oder wenn Belege ü

Zollabfertigungsstelle oder einem

weiteren Abfertigung oder zur Ablassung

ungsbeamten, nicht mehr mit Sicherheit er⸗

gebiet

überwiesen sind, auf dem kürzesten

Zu § 35 A380

g darf ausnahmsweise auch aus einem hölzernen Zaun bestehen, schenraum von höchstens

erdeichs an der Nord⸗ trandlinie der Weser an den Außenkanten der Mauern des Weserufers wird Freihafens durch einen Zollzaun ab⸗

88 28 und 31 ZG, §8 46 und 61 A38 M0D0 Freihafens Schiffs⸗

Zord ffen verbrau werden, wenn die Schiffe nicht aufgelegt sind. (2) Für die Lieferung von 8 Uüddr sind Bestell⸗ ungen von den Must 8 üs 1 Ge⸗ . en Mustern sind nur mi 2 igung des Hauptzollamts Wesermünde zulässig. e von Waren aus Schiffsbedarfslagern

außerdem die Sonderbestimmungen

ine besondere schriftliche Erlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf ist nicht er⸗ wenn technischer Schiffsbedarf aus ollgebiets auf Grund schriftlicher

hhalb des Freihafens nur be⸗ ollurkunden und dgl. be⸗ er ihre Herkunft und Be⸗ r en können.

führer hat Waren, die im

8

gegebenen Inhaber finden die 88 19 25

der Pfandbrief dem Inhaber ent⸗ n gekommen ist.

unstaltung zum Umlauf nicht mehr geei 8

1 gnet, aber sein wesent⸗

licher Inhalt und seine Unterscheigunganereöceln

2 der Kapi d die Nummer sowie die Unter⸗

8— 826 Wc“ Inhaber gegen Aushändi

oder verunstalteten Pfn üea.e

tatten und au

5

ihr ausgegebenen nach deutschem

6/109, statt.

E“ I. S. 313

16“] 6

t und gebraucht

des Hauptzoll⸗

dem freien Bestellungen

8

Freihafen Torposten zur nach dem Zoll⸗

116165 Kleinhandel eines neuen

onstigen

Einhaltung der festgesetzten Frist zu befördern und vorzu⸗ führen. ie Waren dürfen während der Beförderung nint willkürlich verändert und ohne Genehmigung der Zollstelle weder umgeladen noch einem anderen Warenführer zur weiteren Beförderung übergeben werden.

§ 5 1s

Zu § 31 3G, 8 50 A30

12 5 . Zugelassene Kantinen, Speiseanstalten und dergleichen Bensen eren die S. .eenae. aus . freien ee ie ammen, in kleinen M f 28 1) erwerben engen (A30 8 50 Abs. 1

Zu 8 31 36, § 50 Abs. dir

4 Waren dürfen in kleinen Mengen (A30 8 50 8 Satz 1) versteigert werden, wenn 8* Hh,.9,n 8 Zollamt Bremerhaven spätestens drei Tage vorher schriftli angemeldet wird. In der Anmeldun sind di Art, Menge und Herkunft der Waren, der Ort und die Zei der beeee gennh und die Person des Versteigerers. 8 822 die und die Z

g der versteigerten Waren zu 1 1 henecglaen g zur Zollabfertigung über⸗

,(2) Der Versteigerer hat über die Versteigerun Niederschrift zu fertigen, aus der die Namen vserang

der Erwerber und die Art und Menge der von diesen er worbenen Waren ersichtlich sind.

dem Zollamt Bremerhaven binnen drei Tagen vorzulegen Die Erwerber haben Felazithgen bis zum Ablauf des auf die Versteigerung folgenden Kalenderjahrs aufzubewahren und auf Anfordern des Zollamts Bremerhaven vorzulegen.

Versendung von Mustern und Proben

Zu § 122 Abs. 5 AZ30 Aus dem Freihafen darf niemand Muster und Probe die nach § 122 der Allgemeinen mecn ind. durch die Post selbst oder durch andere an sich selbst im Zoll⸗ gebiet senden. Entsprechendes gilt für Muster und Proben, die durch den Freihafen durchgeführt werden. 3

Zollaufsicht 88 1b Z3u 8 38 36, 8 58 AZ30 Die Buchführung nach § 33 des Zollgesetzes ist im Frei⸗ hafen so einzurichten, daß neben der Art und Menge der jederzeit der Lieferer und der Empfänger ersichtlich Zollstellen 88* Die Befugnisse des Hauptzollamts Wesermünde na den 88§ 27 bis 33 des Zollgesetzes und den §§ 2 bis 53 All⸗ sewemh Zollordnung sind zum Teil dem Zollamt Bremer⸗

aven übertragen. Mitteilungen und Anträge auf Grund der ezeichneten Vorschriften find grundsätzlich an das Zollamt Bremerhaven zu richten.

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§ 10 Schlußbestimmungen 8 16ü1) Für Ueberlassungsverträge über Grundstücke und eeen dees E 85 1. April 1939 abgeschlossen sind, gil . es Zollgesetzes Zustimmung (2) Diese Zollordnung tritt am 1. Mai 1941 in Kraft. Bremen, 18. April 1941. 1

Der Oberfinanzpräsident Weser⸗Ems Dr. Carl.

3 Abs. 3 der Perardnan für den Freihafen . Sonderbestimmungen

für die Abgabe von Waren aus Schiffsbe rn des 1 Freihafens Bremer eeek

Zisser 1 Antrag auf Zulassung () Wer Waren aus einem Lager im Freihafen an Schi liefern will, hat die Zulafsung um Handel mit Fciffsbchi im Freihafen schriftlich beim Houptzollannt Wesermünde zu beantragen. 1“ (2) In dem Antrag sind anzugeben 1. die Waren, für die der Handel beantragt wird, nach der Benennung des Zolltarifs, 2. die Räume oder die Lagerplätze, der Waren dienen sollen. (3) Der Antrag ist in drei Ausfertigungen einzureichen. Es sind ihm Zeichnung und Beschreibung der 8 engs S güae Vene die Firma des Antragstellers im andelsregister oder Genossenschaftsregister eingetre ist, eine beglaabigte Abschrift de Elününaegeeeingengen

die zur Lagerung

Eintragung beizufügen.

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Inhaber eines im Freihafen gelegenen Schi b hat die Genehmigungsverfügung, den die und Beschreibung der Lagerräume und das Schiffsbedarfslager betreffenden Schriftstücke des Haupt⸗ zollamts und des Zollamts zu einem Belegheft zu nehmen. (2) Der Vorsteher des Zollamts Bremerhaven bestimmt den Platz, an dem das Belegheft und das nach Ziffer 4 führende Lagerbuch (Lagerkartei) aufzubewahren sind.

Ziffer 3 Aenderungsanzeigen Jede Aenderung der Lagerräume ist dem Haupt

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8 (1) Der bedarfslagers

amt 1. dedene vorher schriftlich anzumelden und de⸗

seiner Genehmigung.

Weg und unter 8„

(2) Der Lagerinhaber hat jede Aenderung in 1 Rechtsverhältnissen dem Hauptzollamt Fejermaah. bg 8 anzuzeigen. 1a