1941 / 95 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Buchführung

(1) Der Lagerinhaber hat über die Zugänge und Ab⸗ gänge ein Lagerbuch zu führen und in diesem auf die Ein⸗ tragungen in den Geschäftsbüchern hinzuweisen.

(2) Das Hauptzollamt Wesermünde kann für das Lager⸗ buch ein bestimmtes Muster vorschreiben. Es kann auch be⸗ timmen, daß an Stelle des Lagerbuchs eine Lagerkartei zu stihnen ist. Die Karteikarten müssen mit fortlaufenden Nummern und mit dem Dienststempel des Zollamts Bremer⸗ haven versehen sein. 1

(3) Es werden an die kaufmännische Buchführung die folgenden besonderen Anforderungen gestellt:

1. Der Lagerinhaber hat ein Einkaufsbuch und ein Verkaufsbuch zu führen und in diesen auf die Ein⸗ tragungen im Lagerbuch (Lagerkartei) hinzuweisen.

Die Verkaufserlöse aus Barverkäufen sind einzeln in den Eöe aufzuführen. Die Verbuchung mehrerer Beträge in einer Summe (z. B. als Tages⸗ kasse) ist unzulässig. Die in Rechnung gestellten Be⸗ träge, die nicht sofort bar bezahlt werden, müssen ordnungsgemäß in dem Geschäftsfreundebuch (Kon⸗ tokorrent) verbucht werden.

(4) Das Hauptzollamt Wesermünde kann Schiffsbedarfs⸗ händlern, die neben ihrem Lager im Freihafen noch ein offenes Geschäft im Zollinland betreib kauf⸗ männische Buchführung vorschreiben.

Ziffer 5 Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern 11) Der Lagerinhaber darf im Freihafen nur solche Personen beschäftigen, die die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bieten. Er hat die Namen der An⸗ gestellten und Arbeiter sofort nach ihrer Einstellung dem Zoll⸗ amt Bremerhaven mitzuteilen. (2) Die Beschäftigten sind nach festen Gehaltssätzen oder Lohnsätzen zu entlohnen. 6 Ziffer 6

Lagerung

(1) Es dürfen in das Schiffsbedarfslager nur Waren aufgenommen werden, die vom Lagerinhaber für eigene Rechnung vertrieben werden.

(2) Die Aufnahme von unverarbeitetem Weingeist (Sprit) ist verboten. b

(3) Trinkbranntweine dürfen nur in ungeöffneten Flaschen, Tabakerzeugnisse nur in ungeöffneten Packungen elagert und abgegeben werden. Das Zollamt Bremer⸗ be kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Waren müssen derart übersichtlich gelagert werden, daß jederzeit der Bestand festgestellt werden kann.

(5) Entleerte Umschließungen sind unverzüglich aus dem Lager zu entfernen. 8

Ziffer 7 Fehlmengen

Der Lagerinhaber hat Abgänge, die durch Diebstahl, Brand, Bruch oder andere unvorhergesehene Ursachen ent⸗ standen sind, sofort nach der Feststellung dem Zollamt Bremerhaven zu melden.

8 Ziffer 8 Bestellzettel

(1) Die Vordrucke für Bestellzettel sind in Blockform herzustellen und im Druckverfahren mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(2) Die Waren 8 im Bestellzettel entsprechend der Reihenfolge im Lagerbuch (Lagerkartei) aufzuführen.

(3) Die Bestellzettel sind im Durchschreibverfahren doppelt auszufertigen.

(4) Die mit der Empfangsbestätigung versehenen Ur⸗ schriften der Bestellzettel sind täglich dem Zollamt Bremer⸗ haven einzureichen.

(5) Die Durchschriften der Bestellzettel bilden Belege zum Lagerbuch (Lagerkartei).

W“ 88

Rechnungszwang

Der Lagerinhaber hat über jede Lieferung eine Rechnung im Durchschreibverfahren in zweifacher Ausfertigung aus⸗ zustellen. Die Durchschrift der Rech ing dient als Beleg zum Lagerbuch (Lagerkartei).

Ziffer 10 Belieferung der Schiffe

Es ist verboten, die Schiffe während ihres Aufenthalts in den Schleusen mit Schiffsbedarf zu beliefern. Das Zoll⸗ amt Bremerhaven kann Ausnahmen zulassen.

8 8 Ziffer 11 Rückware

Schiffsbedarf, der vom Besteller nicht abgenommen oder nachträglich zurückgewiesen wird oder der wegen Aus⸗ laufens des Schiffes nicht mehr 2 estellt werden kann, ist ohne Zwischenlagerung in das hiffsbedarfskager zurück⸗ zubringen.

Ziffer 12 Anmeldung der Zugänge

Der Lagerinhaber hat jeden Zu ang von Waren vor deren Aufnahme ins Lager dem Follamn Bremerhaven schriftlich anzumelden. Einer Anmeldun bedarf es nicht, wenn bei der Verbringung der Waren in 8b Freihafen eine zollamtliche Ausgangsabfertigung stattgefunden hat.

Ziffer 13

1A“ 8 8

Der Vorsteher des Zollamts Bremerhaven oder der von ihm beauftragte Oberbeamte ermittelt den Lagerbestand mindestens einmal im Jahr durch Bestandsaufnahme. Der Lagerinhaber hat hierbei die erforderlichen Handdienste nach zollamtlicher Anweisung selbst oder durch andere auf seine Kosten zu leisten.

3iffer 14 1 Ueberwachungsbestimmungen

Das Hauptzollamt Wesermünde kann für die einzelnen E“ noch besondere Ueberwachungsbestim⸗

gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten

8 Muster 4 Bestellzettel für Schiffsbedarf.

3 der Zororonung für den Freihafen Bremerhaven).

Die Firma 8 . wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung 1 8 an (Name) Stellung... Seeschiffs*) Binnenschiffs

8 ..„

.222 5

an Bord des ersucht. Reiseziel:.... v“ Reisedauer: .. Zahl der zu versorgenden Personen.. Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes: Kapitän: ...... vk“ Schiffsmallert.

üArüemmmmn

Menge

Flaschen

Gattung der Waren

1½00 V Stück Liter

zusammen..

Gattung der Waren

zusammen..

in Buchstaben.. Bremerhaven,. 85

8 Unterschrift des Verkäufers: 8 8 Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets hier vorgeführt und ohne Zoll⸗ oder Steue ückvergütung nach dem Freihafen ausgeführt worden. 1“ 8 Bremerhav 1 19...

Vorstehende Waren heute an scheinigt: Bremerhaven,.

Bord empfangen zu haben, be⸗

(Stellung an Bordb 1u .

..„ 0005b7515252242b222—⸗

in Buchstaben

Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen.

3 Unterschrift des Bestellers (bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers).

Bremerhaven,

Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager*)..

aus dem Zollverkehr*) 6

aus dem freien Verkehr des Zollgebiets“*) ... Die Firma ist zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Hauptzollamt Wesermünde unter Nr... Bremerhaven, Wesermuͤnde

Unterschrift des Lieferers

Vorstehende Waren sind heute im Zollverkehr*) aus dem freien Verkehr des Zollgebiets*“) hier vorgeführt und zum Aus⸗ gang nach doͤm Freihafen Bremerhaven abgefertigt worden. Bremerhaven,.

(Dienststempel)

(Grenzzollstelle):.. 1S... (Unterschrift

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be⸗ scheinigt: 16 Bremerhaven, 8

(Namte):.. . ... (Stellung an Bord. 18

Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der letzten Ein⸗ tragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. 8

(Rückseite von Muster A) Zu § 31 Absatz 3 O.

(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt. . 1“

(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vor⸗

enommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestell⸗ zettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegen⸗ nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffs⸗ bedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestell⸗ zettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren.

(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. 1

(4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗

Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ ollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Be⸗ seellzetten und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

Muster B

Lieferzettel. 3 der Zollordnung für den Freihafen Bremerhaven.) jss* Folgende Waren sind an das Vhertsgeh... zu liefern. Besteller:.. Kapitän:

. Stellung an Bord: Reederei:

Liefere . Anschrift:..

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. (Rückseite von Muster B)

Zu 5 31 Absatz 3 ZG., § 51 A30.

(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt.

(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vor⸗

genommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt.

Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestell⸗ zettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänze Der Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgeger nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiff bedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestelle⸗ zettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. 1 (3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiet in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. 1 (4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) ode durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ esteellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzeltel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Be⸗ stellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

1 Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der BO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und gese ka. . Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I. S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 Ia 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III WilCIld 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Emil Gabriel, geb. am

8. April 1910 zu Proseditz, zuletzt wohnhaft in Teplitz⸗

Schönau, hiermit zugunsten des Deutschen eiches eingezogen

Reichenberg, den 22. April 1941. 3 8 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Reichenberg. J. V. Möller.

ö

Auf Grund der 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in erbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi¹Id 7126/39 wird das gesamte Vermögen, u. a. die in dem Katastralgebiet Freiwaldau⸗Gräfenberg unter E. Z. 1133 und 693 verzeichneten Hausgrundstücke der Kurhausbesitzerin Saly Ziffer, geb. 31. Juli 1863 in Jägerndorf, zuletzt in Freiwaldau wohnhaft gewesen, hier⸗ mit hegssen des Deutschen Reiches eingezogen.

Troppau, den 22. April 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und 8 für den Verlag: 8

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; 6 für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil⸗ Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin. Sechs Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen) b

1

m Veutschen

b

8 I

Erste

Beilage

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 25. April

Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).

Bekanntmachunng.

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4

der VO. über die Ein⸗

ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers

des Innern vom 12. Juli 1939 1 des

a 1594/39/3810 und

eichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd 7126/39 wird das gesamte

ermögen,

u. a. die in dem Katastralgebiet Freiwaldau⸗Gräfenberg unter E. Z. 264 und 1051 verzeichneten Hausgrundstücke der

Kurhausbesitzer Felix Grünbaum Nisko, und seiner Ehefrau Rosa

30. August 1883 in Reitrerowice, beide Ee. hiermit zugunsten des

eiches eingezogen.

Troppau, den 22. April 1941.

8

Die im Deutschen

„geb. 13. Juli 1883 in rünbaum, geb. uletzt wohnhaft in utschen

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

Ergänzende Bekanntmachung. Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗

anzeiger vom 17. Juli 1940 Nr. 165 erfolgte Bekanntmachung,

betr. Vermögenseinziehung Hermann baum,

Vermögenseinziehung nur auf das im Sudeten

liche Vermögen erstreckt. Tpvrroppau, den 21. April 1941.

ehem. Troppau, wird dahin berichtigt, daß sich die gau

und Frieda Teitel⸗

efind⸗

8 Geheime Staatspolizei.

Staatspolizeistelle Troppau 8

Anordnung über Erzeugerpreise für Milchpulver. Vom 19. April 1941.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführun jahresplans 8 eines Rei c p.

reisbildung vom 29. Oktober . 927) wird mit Zustimmung des Vierjahresplan angeordnet:

§ 1

(1) Für die Abgabe von Milchpulver durch den Erzeuger werden folgende Höchstpreise je 100 Kilogramm festgesetzt:

Für Milchpulver mit 25 vom Hundert

das im Walzverfahren hergestellt worden ist, bei Abgabe von

mindestens 10000 kg

unter 10000 kg bis mindesten 5000 kg 171,50 E. unter 1000 kg bis mindestens

170,— R. 8 unter 3000 kg bis mindestens 1000 kg 175,— R. unter 100 kg bis mindesten 50 kg 213,— R. Aℳ

bP e Für Milchpulve

25 vom Hundert

unter 10000 kg bis mindestens

unter 3000 kg bis mindestens 1000 kg 195,— R. oℳ unter 100 kg bis mindestens 50 kg 240,— R.

500 kg

Für Pulver aus entrahmter Milch, das im Walzverfahren her⸗

destellt worden ist, bei Abgabe von

mindestens unter 10000 kg . bis mindestens 5000 kg 102,50 R. unter 1000 kg bis mindestens 500 kg 109,— ER. unter 50 kg

100, R.

unter 100 kg bis mindestens . 50 kg 8

129,— R.

Für Pulver aus entrahmter Milch, das gestellt worden ist, bei Abgabe von

mindestens

unter 10000 kg 10000 kg

bis mindestens 5000 kg 122,50 R. unter 1000 kg bis mindestens 500

120,— R. unter 3000 kg bis mindesten

kg 129,— Rℳ unter 100 kg unter 50 kg bis mindestens 1 50 kg 8

149,— BHre 1659,— Rtℳ.

(2) Die Preise des Absatz (1) gelten für die Lieferung in ndelsüblicher Verpackung und bei Bahnversand frei Station bei Lastkrafttransport fvei Empfänger.

es Empfängers 8

§ 2

Für Feinmahlung des

Für die Lieferung in Kleinpackungen dürfen folgende

Zuschläge erhoben werden:

ür die Lieferung von 25 kg⸗Packungen bis zu 2 Rℳ je 100 kg 5

2

. Fett in der Tr das im Sprühverfahren hergestellt worden ist, bei Abgabe von

unter 1000 kg bis mindestens

im Sprühverfahren her⸗

8 Milchpulvers darf ein Zu⸗ la bis zu 5 Reichsmark je 100 Kilogramm erhoben d.h 8

des Vier⸗ skommissars 858 die 1936 (Reichsgesetzbl. I. Beauftragten für den

Fett in der Trockenmasse,

unter 5000 kg bis mindestens 3000 kg 174,— R. unter 500 kg bis mindestens 100 kg 89,— R.

ockenmasse,

unter 5000 kg bis mindestens 3000 kg

unter 500 kg bis mindestens 100 kg

unter 5000 kg bis mindestens 3000 kg 105,— R. unter 500 kg bis mindestens 100 kg 117,— ERℳ

unter 5000 kg bis 1818 000 kg 125,— R. unter 500 kg bis mindestens

4 REℳ 100 kg

.““

§ 4

Die geltenden Lieferungs⸗ und Zahlun sbedingungen bleiben in Sie können vom Rechskommnissar für die Preisbildung oder mit Genehmigung von der Haupt⸗ vereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft auf⸗ gehoben, geändert oder ergänzt werden. ““

§ 5 3 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be⸗ gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder dieser Anordnung erforder⸗ lichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften. ““

Die Anordnung tritt am 15. April 1941 in Kraft. „Die bisher auf dem Gebiet der Erzeugerpreisgestaltung für Milchpulver erlassenen Anordnungen des Reichs⸗ kommissars für die Milchwirtschaft, der Wirtschaftlichen Vereinigung der Dauermilcherzeuger und der Hauptvereini⸗ vinn der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft sowie ihrer

echtsnachfolger werden aufgehoben.

Berlin, den 19. April 1941.

Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Anordnung zur Preisbildung für Herren⸗ und Knaben⸗Oberbekleidung *).

8 Vom 18. April 1941.

„Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die reisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 . 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: 8 § 1

(1) Für Herren⸗ und Knaben⸗Oberbekleidungswaren, die von einem Mitglied der Fachuntergruppe Herren⸗ und Knaben⸗Bekleidungsindustrie hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft werden, hat der Hersteller den höchstzulässigen Preis zu bilden aus:

1. den Kosten der Werkstoffe

2. den Fertigungskosten,

3. dem Zuschlag für die Verwaltungs⸗ und Vertriebs⸗ gemeinkosten und den Gewinn,

4. den Vertriebssonderkosten,

5. den sonstigen zulässigen Zuschlägen und den Ab⸗

1 schlägen. 2

(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann be⸗ stimmte Waren der in Absatz 1 genannten Art von dieser Anordnung ausnehmen und andere Waren in sie einbeziehen. (3) Die Vorschriften über die Preisbildung für aus⸗ ländische Waren (Auslandswarenpreisverordnung) vom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 881) bleiben unberührt.

§ 2 eFür die Ermittlung der Kosten der Werkstoffe ein⸗ schließlich der Vorbehandlung dieser Stoffe gelten die Richt⸗ linien der Anlage 1 8g § 3

Die Fertigungskosten sind nach den Richtlinien der An⸗ lage 2 **) zu ermitteln. § 4

(1) Der Zuschlag für die Verwaltungs⸗ und Vertriebs⸗ gemeinkosten und den Gewinn leinschließlich des Wagnisses) Sarg den Hundertsätzen einer Zuschlagsgrundlage zu er⸗ mitteln.

2) Die Zuschlagsgrundlage und die höchstzulässigen Hun⸗ dert 2 sich aus der Anlage de Jöchst

§ 5

Als Vertriebssonderkosten dürfen höchstens die not⸗ wendigen Aufwendungen für Um esealt Vertreter⸗ provisionen und Skonto, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert des Verkaufspreises, eingesetzt werden.

§ 6 dürfen die in der An⸗ uschläge eingesetzt werden. Die in dieser schläge müssen vorgenommen werden.

§ 7 (1) Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten höchstzulässigen Verkaufspreise gelten nur fit Verkäufe an Einzelhändler. (02²) Bei Verkäufen an Abnehmer in der Großhandelsstufe sind angemessene Na nn g. und zwar ö 8 5 bisherigen Höhe, vorzune men. 8

Als sonstige Zuschläge lage 4 ***) 1eheg, n sch Anlage genannten A

1b .u“ (1) War der bei vergleichbaren Verkäufen im 2. Halbjahr 1940 überwiegend vaiehe öe sin gleiche 88 8 gleichbare Waren unter Berücksichtigung der Mengen niedriger als der nach diesen Vorschriften höchstzulässige Verkaufspreis, so muß dieser bei allen künftigen Verkäufen um den Hundert⸗ satz unterschritten werden, der erforderlich ist, um eine Erhö⸗ hung der in dem früheren Verkaufspreis enthaltenen Ver⸗ zu vermeiden. Als Verarbeitungsspanne gilt der Unterschied zwischen den Werkstoffkosten und dem Ver⸗

*) Betrifft nicht die Reichsgaue der Ostmark und d 8 gau 2eissbe ic chsg stmark und den Reichs

**) Die Anlagen werden im Mitteilungsblatt Teil II des Reichskommissars für die Preisbildung abgedruckt; außerdem wird die Fachgruppe Herrenoberbekleidungsindustrie sie ihren

rechnungslohnaufwand einerseits und dem erzielten Verkaufs⸗ preis andererseits. Das nähere über die Erre nung des Unterschiedsbetrages ergibt sich aus den von der Hung ben gruppe Bekleidungsindustrie mit meiner Zustimmung her⸗ Richtlinien.

(2) Einem Unternehmen, das in der in Absatz 1 enannten Zeit die nach dieser Anordnung böchstzulässtget Pleise oder noch höhere berechnet hat, jedoch auf Grund seines Um atzes, seiner Kostenlage oder seiner sonstigen Stellung am Plabe⸗ mit niedrigeren als den nach dieser Anordnung höchstzu⸗ lässigen Preisen hätte auskommen können, kann unbe⸗ schadet des § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung vom dinehesnen. 812 9. heichegesehbr. S. 1609) die Preis⸗

ngsstelle die Einhaltung niedrigerer Preise für die Zu⸗ kunft zur Pflicht machen. v1“ § 9.

(1) Jeder Hersteller hat die von ihm oder in seinem Auf⸗ trag hergestellten FF b8 8 den Anlagen 2 bis 4 gegebenen Richtlinien in die darin ge⸗ 4 Kesrser

eder Hersteller hat ferner ein Verzeichnis aufzu⸗

stellen, das folgende Angaben enthalten 8 das

a) eine genaue Bezeichnung der Herren⸗Oberbekleidungs⸗ waren, die von ihm hergestellt werden;

b) eine genaue Beschreibung dieser Waren unter An⸗

gabe der Ausführungsart; c) die Angabe der Wertstufe, in die die einzelnen Herren⸗Oberbekleidungswaren eingeordnet sind.

(3) Das Verzeichnis muß binnen 3 Wochen na Inkraft⸗ treten dieser Anordnung in dreifacher Ausfertigung 8s für den Sitz des 1ee zuständigen Preisü erwachungs⸗ stelle oder einer von dieser bestimmten Stelle zum Sichtver⸗ S. G ““ 9. muß von dem Unternehmen für

uer seiner Gültigkeit und a —⸗ böach be den g uf weitere 5 Jahre auf kerden Herren⸗Oberbekleidungswaren künfti neu hergestellt, so muß das Verzeichnis - 8 werden. Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich. 1

(5) Für Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung neu errichtet werden, gelten die vorstehenden Vor⸗ schriften fäcigs es 1“ Maßgabe, daß die in Absatz 1 bis 3 genannten Verpflichtungen vor Aufnahm 3 lichen Tätigkeit zu erfüllen find. ö“

(6) Die Preisbildungsstellen können anordnen, 1t Herren⸗Oberbekleidungswaren in eine andere Wertstufe als die vom Hersteller gewählte einzuordnen sind. Der Anord⸗ nungsbescheid bedarf der Schriftform. Die Anordnung wird eine Woche nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Bescheid dem Unternehmen zugegangen ist.

§ 10 . „Die Hersteller von Herren⸗ und Knaben⸗Oberbekleidung dürfen bei allen Kaufverträgen mit ihren Abnehmern 2 Einheitsbedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie zu⸗ grunde legen mit Ausnahme der Bestimmungen über Zu⸗ shläg für 8 6 Meagherstelrungen Buchst. a, b, c der 3g3 edingungen de uptverbandes rren⸗ Knabenkleider⸗Industrie e. 8).

§ 11 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnah. von den stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Die Anlagen der Anordnung kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachgruppe Herren⸗Ober⸗ betleidungsindu trie ändern. Die Aenderungen treten für das einzelne Mitglied eine Woche nach dem Zugehen der Be⸗ nachrichtigung durch die Fachgruppe in Kraft. § 12 3 1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden mit 8 Inkrafttreten dieser Anordnung für ihren d. nang nit den Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411), die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 Reichsgesetzbl. I1 S. 955), die Verordnung zur Preisbil⸗ dung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1351) und die Vorschriften der §§ 23 bis 27 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1608) keine Anwendung mehr.

(2) Mit dem ““ dieser Anordnung treten alle auf Grund des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411) und der Verordnung über das Ver⸗ bot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 955) zugelassenen oder angeordneten Ausnahmen für die in § 1 genannten Bekleidungswaren außer Kraft

8 § 13 Die Anordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft. Berlin, den 18. April 1941. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

8 —— 8

. MNaäachtrag Nr.

zur Gebührenordnung der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse als Ueberwachungsstelle II a.

Vom 11. März 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1431) wird die Gebührenordnung der Reichsstelle für Tiere und tie⸗ rische Erzeugnisse als Ueberwachungsstelle vom 26. Juni 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 147 vom 27. Juni 1936) mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft wie folgt geändert:

§ 4 Ziffer 1 lautet:

Die Devisengebühr beträgt 1,5 vom Tausend des ge⸗ nehmigten Betrages.

§ 4 Ziffer 2 erster Satz lautet: Die Gutachtengebühr beträgt 1,5 vom Tausend des Be⸗

7 Rℳ 100 kg.

Mitgliedern besonders bekanntgeben.

trages, der im Antrag für die Einfuhrware eingesetzt ist. 88

5