Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 26. April 1941. S. 2
Ziffer 4 8 8 SSuchh“ .(1) Der Lagerinhaber hat über die Zugänge und A änge ein Lagerbuch zu führen und in diesem auf die Ein⸗
ragungen in den Geschäftshüchern hinzuweisen.
(2) Das Hauptzollamt Bremen⸗Hafen kann für das Lager⸗ buch ein bestimmtes Muster vorschreiben. Es auch 122 ttimmen, daß an Stelle des Lagerbuchs eine Lagerkartei zu ühren ist. Die Karteikarten müssen mit fortlaufenden Nummern und mit dem Dienststempel des Zollamts Europa⸗ Hafen oder des Zollamts Uebersee⸗Hafen versehen sein.
(3) Es werden an die kaufmännische Buchführung die folgenden besonderen Anforderungen — F
1. Der Lagerinhaber hat ein Einkaufsbuch und ein Verkaufsbuch zu führen und in diesen auf die Ein⸗ tragungen im Lagerbuch (Lagerkartei) hinzuweisen.
Die Verkaufserlöse aus Barverkäufen sind einzeln in den Kassenbüchern fhrfhuscheen. Die Verbuchung mehrerer Beträge in einer Summe (z. B. als Tages⸗ kasse) ist unzulassig, Die in Rechnung gestellten Be⸗ träge, die nicht sofort bar bezahlt werden, müssen ordnungsgemäß in dem Geschäftsfreundebuch Konto⸗ korrent) verbucht werden. -
(4) Das Hauptzollamt Bremen⸗Hafen kann Schiffs⸗ bedarfshändlern, die neben ihrem Lager im Freihafen 1 15 offenes Geschäft im Zollinland betreiben, getrennte kauf⸗
männische Buchführung vorschreiben.
“
Sel ft8 von Angestellten und
rbeitern
(1) Der Lagerinhaber darf im Freihafen nur solche Personen beschäftigen, die die nötige Gervvähr fen die el 3 heit der Reichsabgaben bieten. Er hat die Namen der cr. gestellten und Arbeiter sofort nach ihrer Einstellung dem Hauptzollamt Bremen⸗Hafen mitzuteilen.
(2) Die Beschäftigten sind nach festen Gehaltssä Lohnsätzen zu entlohnen. 8 fe h 1 8 Ziffer 6
Lagerung
(1) Es dürfen in das Schiffsbedarfslager nur Waren aufgenommen werden, die vom Lagerinhaber fü Rechnung vertrieben werden. 1“
(2) Die Aufnahme von unverarbei W ri i veeee fnah erarbeitetem Weingeist (Sprit)
(3) Trinkbranntweine dürfen nur in ungeöffnet Flaschen, Tabakerzeugnisse nur in ungeöffneten 8 gelagert und abgegeben werden. Die Zollämter des Frei⸗ hafens können in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Die Waren müssen derart übersichtli elagert werden, daß jederzeit der Bestand fiheehanft nd. 5
(5) Entleerte Umschließungen sind Falz Lager zu entfernen. schließzungen sind unverzüglich aus dem
Ziffer 7 8
Der Lagerinhaber hat Abgänge, die durch Diebstahl Böuh W““ heh ve en sind, sofort nach der Feststellung dem . Bremen⸗Hafen zu melden. Pes 8 ue“ 88
Ziffer 8 Bestellzettel (1) Die Vordrucke für Bestellzettel sind in Blockform herzustellen und im Druckverfahren mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (2) Die Waren sind im Bestellzettel entsprechend d im Perne lin⸗ (Lagerkartei) ea ncgtebn 8. ) Die Bestellzettel sind im Du doppelt augsfegtt. 1“ (4) Die mit der Empfangsbestätigung verse ⸗ sühnchien der Bestellzettel sin gglich ns ür dee ehan 62 tändigen Zollamt einzureichen. (5) Die Durchschriften der Bestellzettel bild zum Lagerbuch (Lagerkartei). ö“
Ziffer 9 Rechnungszwang „Dder Lagerinhaber hat über jede Lieferung eine Rechnun “ nng erneenn 88” 3 ie Dur rift der Rechnung dient 1— zum Lagerbuch (Lagerkartei). ch ng dien als Beleg
Ziffer 10 Rückwaren
1“ 8 Schiffsbedarf, der vom Besteller nicht abgenommen 1s na hescnic, zurückgewiesen wird oder 1* Aus⸗ aufens des Schiffes nicht mehr Lugestent werden kann, 83
1 2
ohne Zwischenlageru 8 8 1gee gerung in das fsbedarfslager zurü
Belege
2
Ziffer 11 Anmeldung der Zugänge
Der Lagerinhaber hat jeden Zugang von deren Aufnahme ins Lager dem i feing ga er Felean he Zollamt schriftlich anzumelden. Einer Anmel ung leindf es nicht, wenn bei der Verbringung der Waren in den Freihafen eine zollamtliche Ausgangsabfertigung stattgefunden hat.
8
8 Ziffer 12 ““ Bestandsaufnahme
Der Zolloberbeamte, der die Zollaufsicht über d iffs⸗ bedarfslager ausübt, ermittelt 85 defe he beacchelss einmal im Jahr durch Bestandsaufnahme. Der Lagerinhaber hat hierbei die Handdienste nach zollamtlicher Anweisung selbst oder durch andere auf seine Kosten zu leisten
8ijfffer 13 1”“ Ueberwachungsbestimmungen
Das Hauptzollamt Bremen⸗Hafen kann für die einzelnen
Schiffsbedarfglager b dahffla noch besondere Ueberwachungsbestim⸗
Reiseziel: ... . .. .. . . . .···*·⸗ Reisetag: Reisedauer.
Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes:....
Muster 4 Bestellzettel für Schiffsbedarf.
(§ 3 der Zollordnung für den Freihafen Bremen.)
Die Firma... wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung an: aööö Seeschiffes*)
8 9
an Bord des ersucht.
58
.. Zahl der zu versorgenden Personen:..
Hapitönt emit Schiffomaklerrr —“
Menge
Gattung der Waren ’
Stück Liter
zusammen. .
in Buchstaben..
Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deut Zollgebiets hier vorgeführt und ohne Zoll⸗ oder “ ⸗ üt nach dem Freihafen ausgeführt worden. 1 “ ö L 96. 28
Grenzzollstelle: ..... ... Unterschrift:
Gattung der Waren
3 8—8
zusammen.
i Buchstaben 8111“
Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. 8
BPremenn, .11.
„— ..„ „
Unterschrift des Bestellers (bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers).
ans beZI ** aus dem freien Verkehr des Zollgebietse)
. 8
Unterschrift des Lieferers
Vorstehende Waren sind heute — im Zollverkehr*) — aus dem freien Verkehr des Zollgebiets“) — hier vorgeführt und zum Aus⸗ gang nach dem Freihafen Bremen abgefertigt worden. 86
Bremen, v“
(dDienststempel)
Grenzzollstelle: Unteesehiitt; a 2 Vorstehende Waren heute an Bord 2 schein⸗ h 1— W zu 9 be Nremmn 16
0
EEööö 1“ Stellung an Horbdb
1 Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der letzten Ein⸗ tragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.
*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. 1 (Rückseite von Muster A)
Zu § 31 Absatz 3 ZG.
8 5 51 =n30. 1 3
andel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher .vJe führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt.
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschitse nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedar werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vor⸗ enommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. ieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestell⸗ ettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. er Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegen⸗ nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffs⸗ bedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestell⸗ zettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. .
.63) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. (4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ftenenen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, o muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisén. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ sefemt⸗ sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten estellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Be⸗ stellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
Lieferzettel. 8 (§ 3 der Zollordnung für den Freihafen Bremen.) Seeschiff*)
Folgende Waren sind an das Binnenschiff⸗) zu liefern. Vve
oo 111111.“*“ 85
Vorstehende Waren heut scheinigt: “ v- Premen;. V1
8* Unterschrift des Empfangsberechtig en: “ “ Stellung an Bortd:t:
*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. G (Rückseite von Muster B)
Zu § 31 Absatz 3 ZG. “ um Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unte Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, 88 kaufmäͤnnische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich henen. 1 12 “ “ gu⸗ 8 w dafür fort⸗ insbesondere dann, wenn der Händler di 1 loene⸗ 3 2 H ie Bestimmungen des nverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands E1 deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbefatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Mengeé ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vor⸗ enommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt, jieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestelb⸗ zettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegen⸗ nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffs⸗ bedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestell⸗ zettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. (3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets viee ist, ist nicht als unverzollt im Sinn anzusehen, wenn für ihn Zo vergütet worden if. A““ — (4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets semas an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert,
ingen z .“
o muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder urch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ S sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten
estellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel voer Lieferzettel der Grenz⸗ beehen⸗ zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Be⸗
ellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
v Ni. Ausführungsbestimmung zur Anordnung Nr. 20 des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft.
1. Die Anordnung Nr. 20 gilt nur für Bestellungen bei der eisen⸗ und metallverarbeitenden sowie bei de holzverarbeitenden Industrie. Bei Bestellungen bei der eisenverarbeitenden Industrie können nur Auf⸗ nraße⸗ die mit Dane feFtenen belegt sind, nach der Anordnung Nr. 20 behandelt werden. Jeder Bestellung ist das Kennzeichen des Bauvorhabens, wie es vom G. B. Bau den Bauherren bekanntgegeben wird, beizufügen. Die erste Zahl des Kennzeichens ist die Baudringlichkeitsstufe des Bauvorhabens. Damit ist für den Verarbeiterbetrieb eindeutig festgelegt, 529 welcher Baudringlichkeitsstufe der Auftrag zu be⸗ andeln ist. 2. Für Unterhaltungs⸗, Erneuerungs⸗ und Ersatzteil⸗ bedarf der Bauunternehmer und Verarbeiterbetrieb 8 die Anordnung Nr. 20 keine Anwendung. Bei Barackenbestellungen ist jeweils die Baudringlich⸗ keitsstufe des Bauvorhabens anzugeben, für die sie be⸗ stimmt sind. Falls nn noch icht festliegt oder falls es sich um Barackenaufstellungen für besondere Zwecke handelt, kann beim G. B.Bau ein besonderes Kenn⸗ beantragt werden. Barackenbestellungen für die Baudringlichkeitsstufe 0 werden jedoch nur nach d in Ziffer 4 der Anordnung aufgeführten Richtlinie für die Baudringlichkeitsstufe 1 behandelt. Das gleiche ilt für Bestellungen auf Einrichtungsgegenstände zu aracken. . Die eisen⸗, metall⸗ und holzverarbeitenden Betriebe haben entsprechend den in Ziffer 4 der Anordnung 20 aufgeführten Richtlinien die mit Baudringlichkeits⸗ stufen gekennzeichneten Aufträge in die Fertigungs⸗ programme aufzunehmen. Falls dies aus besonderen Gründen nicht insglich ist muß der Besteller bzw. der Bauherr sofort mit Angabe der Gründe verständigt werden, damit dieser beim G. B. Bau die Entscheidung erbeiführen kann. Der Antrag beim G. B. Bau dan jedoch nur vom Bauherrn gestellt werden, der in seinem Antrag die Baukennzeichnung, die erteilte Kon⸗ trollnummer, das verarbeitende Werk und die Gründ für die Nichtaufnahme des Auftrages in das Ferti gungsprogramm des Werkes sowie möglichst die zen tralen Dienststellen angeben muß, mit denen wegen
8
111414“*“ Anschrift: 0 0 0 0 00 0 20 20222 2020
Kapitän: 2 22 2 2 2 0 2 2090 922002222b225b2 Reederei: 29 0 20 2 2 2 90902 20 0 90 0 2 90022 2020 b 8
der Fertigungsschwierigkeiten verhandelt werden m Notwendig wird in den meisten Fällen auch die
abe des für das verarbeitende Werk zuständigen Landeswirtschaftsamtes oder der Rüstungsinspektion sein. Anträge auf bevorzugte Behandlung von Auf⸗ trägen niederer Baudringlichkeitsstufen Igshcer Auf⸗ trägen höherer Baudringlichkeitsstufen sind zwecklos.
Abzüge von Arbeitskräften zugunsten von Ar⸗ beiten höherer Baudringlichkeitsstufen oder höherer Fertigungsstufen sind — soweit erforderlich — vom Betriebsführer innerhalb seines Betriebes ohne be⸗
sondere Anweisung vorzunehmen.
5. Die eisenschaffende Industrie ist angewiesen, keine Terminverkürzungen vorzunehmen auf Grund ihr be⸗ kanntgegebener Baudringlichkeitsstufen. Deshalb ist die Weitergabe der Baukennzeichnung bei Aufträgen an die eisenschaffende Industrie zwecklos. 1
6. Terminabkürzungen für Lieferungen der eisenschaffen⸗ den Industrie können nur auf dem Wege des Antrages auf Auflageerteilung zur Abkürzung des Liefertermins erreicht werden. Der Antrag soll vom Material⸗ besteller in doppelter Fertigung, unter Benutzung des beiliegenden Vordruckes bei der die Kontrollnummern ausgebenden Stelle eingereicht werden. Für jedes
Lieferwerk und für jede Werksnummer ist ein beson⸗ derer Vordruck zu benutzen. Auf die genaue Aus⸗ füllung des Vordruckes ist besonderer Wert zu legen, da unvollständig ausgefüllte Anträge durch Rückfragen und Rückgabe nur zu weiteren Terminverzögerungen führen.
Die Benennung des Bauvorhabens darf nur mit der dem Bauherrn vom G. B. Bau bekanntgegebenen “ erfolgen. Der Bauherr ist möglic. mit genauer Anschrift zu benennen. Die genaue An⸗ sühe⸗ der ausgegebenen Eisenkontrollnummer ist not⸗ wendig.
er Besteller soll möglichst in der Rubrik „Ma⸗ terial“ bei Bestellungen auf Walzwerkserzeugnisse die Profilangaben machen. Als Gütezeichnung sind die nach den Normen festgelegten Bezeichnungen, wie: St. 00, St. 37, St. 43 usw. zu verwenden. Die An⸗ gabe der Werksnummer oder Zuweisungsnummer, unter der der Auftrag beim Lieferwerk gebucht ist, ist unerläßlich. Die vom Besteller geforderte Lieferzeit darf auf keinen Fall kürzer sein, als zur programm⸗ mäßigen Durchführung des Auftrages unbedingt er⸗ forderlich ist. Für aus eigenen Lagerbeständen vorläufig entnommen wer⸗ den können, dürfen keine beantragt werden. Die Antragsteller werden auf die dieser durch Beauftragte des G. B. Bau überprüft
werden.
Der Bauherr muß dem Antragsteller die die Eisenkontrollnummer ausgebende beefchen- be⸗ nennen, damit der Antrag auf dem kürzesten Wege vom Antragsteller an 2 telle geleitet werden kann. Der Bauherr kann seine Interessen nur durch dif die Kontrollnummer ausgebende Stelle vertreten assen.
Diese Stelle überprüft den eenh auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und stellt zugleich fest, ob andere bereits erteilte Aufträge zurückgestellt oder ge⸗ gebenenfalls erteilte Auflagen zurüchegogen werden
önnen. Die Bauherren sind verpflichtet, den die Kontrollnummern ausgebenden Stellen Zurückstufun⸗
een oder Streichungen von Bauvorhaben sofort be⸗ anntzugeben, damit diese die Zurückziehung bereits erteilter Auflagen 25 können. Nach Eintra⸗ gung des Prüspermerkes er genanntene Stelle, der ie Angaben über die Möglichkeit der Zurückstellung anderer Aufträge oder Zurückziehung bereits erteilter Auflagen enthalten muß, reicht diese Stelle den An⸗ trag an die Reichsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstr. 18, ein. Nicht vollständig oder falsch ausgefüllte Anträge sind nicht an die Reichsstelle zu geben, sondern dem Antragsteller zur Vervollständi⸗ gung des Antrages zurückzureichen.
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl wird bei Auflageerteilung eine Fertigung des Antrages an den Antragsteller mit der Angabe über die erteilte Auflage zurückgeben. Anträge, die vom Antragsteller ohne den Prüfungsvermerk der die Kontrollnummer ausgeben⸗ den Stelle an die Reichsstelle gegeben werden, werden dort nicht bearbeitet. Rückfragen nach solchen An⸗ trägen sind zwecklos.
Als Kontrollnummern ausgebende Stellen werden nur die Kontingent⸗ und hehehsi Nen und deren nachgeordnete Unterkontingentstellen der Kontingent⸗ träger anerkannt. Prüfvermerke von Firmen, die für Bauvorhaben erhaltene Kontrollnummern nur weiter⸗
reichen, sind ungültig.
Baunebenbetriebe, wie z. B. die Betonwarenindustrie, können zur Erreichun sristgemäßer Lieferung von der Indußtrie ebenfalls Anträge 8 Auf⸗ lageerteilung zur Abkürzung des Liefertermines tellen, wenn es sich um Baueisen und nicht um Unterhal⸗ tungs⸗, Ersatzteil⸗ und Erneuerungsbedarf handelt. Im übrigen gilt für diese Betriebe jedoch die Anordnung Nr. 20 nicht.
8. Von Bauherren oder Kontingentträgern ausgestellte Dringlichkeitsbescheinigungen haben nur Gültigkeit, wenn sie die vom G. B. Bau gegebene Kennzeichnung des Bauvorhabens, wie z. B. 1 N Bln 45, nennen. Alle anderen Bescheinigungen, außer vom G. B. Bau be⸗ sonders ausgestellte, sind für die bearbeitenden Betriebe nicht bindend.
Berlin, den 9. April 1941.
Der Generalbevollmächtigte für die Regelun dder Bauwirtschaft. 1 9.
C. Steite 1öu“
Antrag auf Auflageerteilung zur Abkürzung des Liefer⸗ . termines.
9 Die ---— i “ hat für das Bauvorhaben:... 114“
„ 2„22222424222b2 2b229652b2-24ꝗ52⸗21⸗22 2⸗222122 ⸗2⸗2
Lieferungen auszuführen und dementsprechend auf folgende Kontroll⸗
E b
bei der Handelsfimmumuu„ . in . das nachfolgende Material bestellt:
2 „„222702224242b29252125292b22929292295⸗24ꝗ2⸗22ꝗà2-⸗2⸗—⸗*
Katerialien, die gegebenenfalls
Werks⸗ Nr. und
Zuweis.⸗ Nr.
Lieferzeit
vom Werk ge⸗ nannt
v. Be⸗
steller
gefor⸗ dert
Ich Wir
me als unbedingt zur Durchführung 88 daß das Materlal nich
se
“ uunr 8 8 —— bestätige(n), daß die von bee geforderte Lieferzeit nicht kürzer ist
EET“
Rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers:
FAereembm
Prüfstelle.. 8.
1
ines ich i — Auftrages erforderlich ist, und
t aus eigenen Lagerbeständen entnommen werden kann. 1.“
Unterschrftt
en er 5.
Reichsgesetz
Schäden. dung
Berlin
gezogen.
grüßen.
Profess
aus, daß d
Ueber
Schwarz.
In der Anweisung Nr. — Hauptabteilung I — vom 9. Ap
Erste Verordnun schädenverordnung au Vom 18. April 1941. Verkaufspreis: 0,15 Rℳ. Postversen⸗
Umfang: ¼ Bogen. V insendung auf
e üühcen⸗ 0,03 Eℳ für ein Stück bei unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Auf Grund des Gesetzes über die Einzieh nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. I S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und EE Vermögens vom 14. Juli 1933 — RGBl. I S. 479 — und der preußischen Ausführungsver⸗ 1933 — GS. S. 207 — wir des Schriftmaterials der „Theosophi⸗ schen 8 in Tilsit und der Theosophischen Verbrüde⸗ rung in Insterburg“ zugunsten des Preußischen S
ordnung vom 31. Mai Vermögen einschließli
An Stelle der im Frieden des Braugewerbes Mälzerei ihre diesjä H schute zu München in etwas kleinerem Rahmen ab.
hlreichen Ehrengästen, Vertretern von Partei, Staat und Wirt⸗ schaft Fant der Leiter der Wirtschaftsgruppe Dr. Röhm eine 16 Anzahl von Mitgliedern aus allen Teilen des Reiches be⸗ wissenschaftlichen S Forschungsergebniss
NSDAP. sp
tragt habe, von sich aus den Vers Getränke herauszubringen, die den Anf sedans und ge
die Garantie da ausgewertet werde. A. der Brauwirtscha
„V. der deutschen Brauwir
der Vorsitzende der H. Die bestehende Marktordnung habe
Berichtigung.
Reichs⸗ und
April 1941) muß es bei Abschnitt II, heißen: „In sämtlichen Waldungen.. *, nicht: „In sämtlichen Meldungen..“.
— ——
blatts, Teil I, enthält:
NW 40, den 26. April 19441. Reichsverlagsamt. J. V.: St
HGekanntmachung. Die am 25. April 1941 ausgegebene Nummer 44 des
Vore
Vermerk der Reichsstelle für Eisen und Stahl:
8
5/1941 der Reichsstelle für Holz ril 1941 — 31/3 Nr. 1041/41 Preuß. Staatsanzeiger Nr. 86 vom
Fäffer 1, Zeile 1
8
8 “
über die Ausdehnung der Kriegssach⸗
außerhalb des Reichsgebiets eingetretene
Preußen. Verfügung.
Gumbinnen, den 22. April 1941.
Der Regierungspräsident. J. V.: (Unterschrift.)
Nichtamtliches Postwesen. Der Reichspostminister über die Kriegsleistu
der Neichspoft.
und Mälzerei.
taates ein⸗
88
Tagung der Wirtschaftsgruppe Brauerei
ung des kommu⸗
das
ng Ueber die gewaltige Verkehrsleistung der Reichspost im Kriege
und die Ausbaupläne für die Zukunft macht Reichspostminister
Dr. Ohneforge in der „Deutschen Postzeitung“ interessante
üblichen großen Frühjahrstagung ber die Wirtschaftsgruppe Brauerei und rige Frühjahrstagung in der Technischen
Neben
en Eröffnungsvovtvag hielt Dr. C. Enders von der
or Dr. Wirz vom bacs über die Leichtbierfrage.
ie 9.
8
tation für Brauerei in München über neuere e auf brautechnischem Gebiet.
auptamt für Volksgesundheit der
Er führte u. a.
8
eichsgesundheitsführung das Braugewerbe beauf⸗ uch zu unternehmen, neuartige orderungen nach der ge⸗ sundheitlichen Richtung so entsprechen, daß e von weiten Bevölkerungskreisen getrunken werden können. on allen beteiligten Stellen sei die Wichtigkeit des Getränke⸗ roblems anerkannt. Die Zusammenarbeit der Reichsgesundheits⸗ säbräng mit dem Braugewerbe sei vollauf ges für bieten, daß der eingeschlagene
rt und werde eg auch richtig
t sprach t, Franz besonders
Mitteilungen. Der Minister weist darauf hin, daß die Leistung der Reichspost im Volke vielfach unterschätzt werde. Er hebt die Poßen Personalsorgen hervor, die durch den Krieg bedingt sind.
er Personalbestand der Reichspost sei heute auf rd. 580 000 Köpfe angewachsen, von denen eine große Zahl Ersatz⸗ und Er⸗
gänzungskräfte seien, die auch für wichtigere Dienstposten heran⸗
gebildet werden mußten. Trotz der verschiedenen Schwierigkeiten eien Einschränkungen im Postdienst auf ein Mindestmaß be⸗ grsat geblieben, wenn auch Verzögerungen in der Beförderung er Sendungen nicht immer zu vermeiden seien. Der Minister kündigt an, daß die Reichspost in e- Zukunft dazu über⸗ gehen wird, zwischen günstig gelegenen Orten für den Paketdienst die großen Lademöglichkeiten der auf unseren Wasserstraßen ver⸗ kehrenden Schiffe nutzbar zu machen. Auch für die Ausfälle im Kraftfahr⸗ und Fuhrwesen sei nach Möglichkeit Ersatz beschafft worden. So seien die alten Pferdepostwagen wieder eingesetzt worden. Die Zahl der beförderten Briefsendungen habe ohne Ein⸗ rechnung der Feldpostsendungen erheblich zugenommen. Auch in vielen anderen Dienstzweigen sei die Verkehrsleistung angestiegen. So sei der Paketdienst zu Weihnachten um sechs Prozent stärker gewesen als im Vorjahr, und die Zahl der Päckchen lag sogar um 100 % höher. Die ohnehin gesteigerte Zahl der Briefsendungen sei durch die riesigen Mengen von Feldpostsendungen noch außer⸗ ordentlich vermehrt worden. Die gewaltige zusätzliche Leistung der Feldpostarbeit illustriert der Minister mit der v daß z. B. im Februar 1941 die Feldpostsendungen nahezu zwei Drittel der Segees. Briefsendungen ausmachten. Er verweist weiter auf die außerordentliche Verkehrsleistung im Postspar⸗ kassendienst. Die Zahl der Sparkonten steigt im Monatsdurch⸗ schnitt um über 100 000, im Februar waren es sogar über 200 000. Hinzu kämen die neuen Aufgaben, die die Reichspost als Helfer der Wehrmacht in den besetzten Gebieten zu erfüllen habe.
Ueber die zukünftige Entwicklung erklärt der Minister, daß die Auswirkungen der Bege Politik sich vor allem auch in einem die Völker verbindenden gesamteuropäischen Post⸗ und Fern⸗ meldewesen zeigen müßten. Für höchst erstrebenswert halte er dabei Einheitsgebühren innerhalb des europäischen Bereichs für alle Zweige des Nachrichtendienstes. Die Deutsche Reichspost arbeite hieran und sei bereit, in dieser Richtung den ersten Schritt zu tun. Der Krieg habe ferner gezeigt, d6 die Reichspost das Beste leisten könne, wenn sie selbst über Be örderungsmittel ver⸗ füge. Sie habe solche eigenen Verkehrsmittel schon im Schnell⸗ nachrichtendienst und neuerdings für das Fernsehen. Es sei durch⸗ aus keine Utopie, daß ähnliches auf dem Gebiet des Postwesens durch Schaffung eigener Postfluggeschwader und daneben durch Verstärkung des Einsatzes eigener Kraftpostkurswagen auf den Autobahnen usw. erreicht werden könne. Auch das Fernsehwesen werde nach dem Krieg mit verstärkten Mitteln und unter Aus⸗ schluß jeder Hemmungen ausgebaut und allen Volksgenossen zu⸗ gänglich gemacht werden.
Kunst unb Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 27. April bis 5. Mai.
Staatsoper. In der Philharmonie, Bernburger Str. 28: 6. Symphoniekonzert der Staatskapelle. Leitung Herbert von Karajan. Voraufführung: Sonnabend, den 3. Mai, 19 Uhr. Hauptaufführung: Sonntag, den 4. Mai, 19 Uhr.
Schauspielhaus.
Sonntag, den 27. April. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhn. Montag, den 28. April. Antigone. Beginn: 19 Uhr.
Dienstag, den 29. April. Irn us C “ Beginn: 18 Uhn Mittwoch, den 30. April. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 1. Mai. Fiesco. Beginn: 18 Uhr. Freitag, 8 2. Mai. Zum 25. Male: Preciosa.
19 Uhr. .
Sonnabend, den 3. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. 8 Sonntag, den 4. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. Montag, den 5. Antigone. eginn: 19 Uhr.
Beginn:
Beginnt Beginn:
Beginn:
Beginn:
Kleines Haus. den 27. April. Veilchenredoute. 18 ½ Uhr. Montag, den 28. April. Veilchenredoute. 18 ½ Uhr. Dienstag, den 29. April. Veilchenredoute. 18 ¼ Uhr. G . 1“ 30. April. Tageszeitender Liebe. Beginne 1 x. Donnerstag, den 1. Mai. Veilchenredoute. 18 ½% Uhr. Feestec. s 2. Mai. Die Häuser des Herrn Sartorius. eginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 3. Mai. Die Häufer des Herrn Sar⸗ torius. Beginn: 19 Uhr. 8 Sonntag, den 4. Mai. Veilchenredoute. Beginne 18 ½ Uhr. Montag, den 5. Mai. Veilchenredoute. Beginnt 18 ½¼ Uhr.
in der Kriegszeit durchaus bewährt. Der in ruhigere Bahnen gelenkte Wettbewerb 2 dem Braugewerbe eE we⸗ eise zugute gekommen, wodurch gleichzeitig innerhalb des Braugewerbes selbst eine sogenannte Flurbereinigung in Angriff genommen und be⸗ sonders während des Krieges beschleunigt gefördert werden konnte. Der Stammwürzegehalt des Bieres sei 9 erhalten, so daß das Bier nach wie vor besonders von der arbeitenden Bevölkerung als ein zusätzliches Nahrungsmittel gewertet werde. Das Brau⸗ gewerbe tue alles, was an Hand seiner Rohstoffversorgung mög⸗ lich sei, um den Getränkebedarf zu befriedigen. Daneben liefere das Braugewerbe der Vandwirtschaft nach wie vor in seinen Nebenprodukten wertvollste Futtermittel.
Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Brauerei und Mälzerei Dr. Röhm behandelte im Schlußvortrag aktuelle Fragen des Braugewerbes, wie sie sich besonders jetzt aus der Kriegszeit er⸗ geben. Einen breiteren Rahmen nahm dabei die Erfassung der “ Mehrgewinne durch den Reichskommissar für die Preis⸗ bildung und seine Anweisungen aus dem § 22 der Kriegswirt⸗ schaftsverordnung ein. In der Frage des zulässigen Gewinnes habe sich der Preiskommissar im wesentlichen auf den Vergleich mit normalen Friedensgewinnen beschrän⸗ Unter Umständen könne auch der Durchschnittsgewinn mehrerer Friedensjahre ge⸗ wählt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß die Friedens⸗ gewinne selbst nicht schon als überhöht gelten dürfen. Im wesent⸗ ichen werde den einzelnen Brauereien nicht die Verantwortung für eine angemessene Gewinnabführung genommen werden können, weil eben die Verhältnisse in den einzelnen Betrieben verschieden seien. 8
“