Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 107 vom 10. Mai 1941. S. 4
Notierungen
der Kommission des Verliner Metallbörsenvorstandes vom 10 Mai 1941 (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, u“
9 in GBlzcen ..... 8 1“ Walz⸗ oder Drahtbarren Reinnickel 98 — 99 % .. . Antimon⸗Regulus Feinsilber...
FR.ℳ für 100 kg
E1“ „ „ 9„ „
35,50 — 38,50 sein
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
9. Mai Geld Brief
10. Mai Geld Brief
Aegypten (Alexand. “
und Kairo) I ägypt. Pfd. Afghanistan (Kabul). 100 Afghani Argentinien (Buenos
Aires) 1 Pap.⸗Pes. 990 0,590 0,594 Australien (Sidney) . 1 austr. Pfd. ““ — — Belgien (Brüssel u.
Antwerpen).. 39,96 40,04 Brasilien (Rio Janeiro)
Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) .... Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (Kopen⸗ HSgeeh England (London) Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris) .. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam
und Rotterdam) Iran (Teheran) .. Island (Reykjavik) Italien (Rom und Mailand) Japan (Tokio und Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb) Kanada (Montreal) Neuseeland (Welling⸗ ton) 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul!) . 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (Newyork) V 1 Dollar
18,79 18,83 18,79 18,83
1 Milreis 0,130 0,132 100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen 1 engl. Pfd. — — — — 100 finnl. MN. 5,06 5,07 5,06 5,07 100 Frcs. — — — — 100 Drachm. — — — —
132,70 14,61 38,50
0,130 0,132
3,047 3,053° ꝙ3,047 3,053
48,21 48,31 48,21 48,31
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr. 100 Lire
1 Yen
132,70 14,59 38,42
132,70 14,61 38,50
132,70 14,59 38,42 13,09 13,11
13,09 13,11
0,585 0,585 0,587
100 Dinar 1 kanad. Doll.
100 Kronen
100 Franken 100 slow. Kr.
100 Peseten
59,46 59,58
57,89 8,591
58,01 8,609
23,56 23,60
rv hgan.
1,978 1,982 1,009 1,011
2,498 2,502
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union 9,89 9,91
Frankreich 4,995 5,005 v“ 2,058 2,062 Jugoslawien.. 5,604 5,616 Australien, Neuseelan 7,912 7,928 Britisch⸗Indien 74,18 74,32
Kanad 2,102
.2.222222b-⸗ ⸗
8 “
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
9. Mai Geld Brief 20,38 20,46
10. Mai Geld Brief Sovereiguns .... 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke ...
Gold⸗Dollars Aegyptische Amerikanische:
1000 — 5 Dollar
2 und 1 Dollar Argentinische Australische Delgische Brasilianische.... Brit.⸗Indische Bulgarische: 1000 Q
u. darunter Dänische: große
10 Kr. u. darunter. Englische: 10 £
u. darunter Finnische Französische Holländische Italienische: große
5
für 16,16 16,22 16,16 16,22 1 Stück 4,185 4,205° 4,185 4,205 l ägypt. Pfd. 4,24 4,26 4,24 4,26
1 Dollar 2,48 2,50 2,48 1 Dollar 2,50 2,48 1 Pap.⸗Peso 0,56 0,54 1 austr. Pfd. 2,61 2,59 100 Belga 40,08 39,92 1 Milreis 0,115] 0,105 100 Rupien 45,84 45,66
100 Lewa 3,06 3,04 3,06 100 Kronen — — — 100 Kronen 49,10 48,90 49,10 1 engl. Pfd. 4,31 4,29 4,31 100 finnl. M. 5,075 5,055 5,075 100 Frs. 5,01 4,99 5,01 100 Gulden 132,70 [132,70 132,70 100 Lire — ..100 Lire 13,07 Jugoslawische: große 100 Dinar — „ 00 vhisc 100 Dinar — — — banadische 1 kanad. Doll. 1,39 Norwegische, 50 Kr. 8 1u“ u. darunter 100 Kronen Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei.. Schwedische: große 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große ... 100 Frs. u. darunt. Slowakische: 20 Kr. u. darunter Südafr. Union ETürkische Ungarische: 100 P. u. darunte....
1
132,70 13,13
13,07
56,89 56,89 57,11 100 Lei 1,66 1,65 1,67 100 Kronen 4 1 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs. 57,73
100 slow. Kr. 8,58. 8,58
1 südafr. Pfd. 4,34 4,34 1 türk. Pfund 1,84 — 1,84
100 Pengb 60,78
59,40 57,73
59,40 57,73 57,73
60,78 3
Italien.
74,00 bis 80,00,
Kurs der Deutschen Reichsbank für —
Palästina (Palästina⸗Pfunde) Berliner Mittelkurs fü London für den innerdeutschen (Ankauf von Wechseln, findet nicht mehr statt).
Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische
Silber⸗ und Scheidemünzen: Eℳ
Belgien. „ .. . 169 Beg Bulgarien M“ Dänemark bbbbbö England 8 16“ 1 Pfund Finnland 100 Finnmark Frankreich 100 Franken. Griechenland 100 Drachmen.. Holland 100 Gulden. 100 Lire 8 Jugoslawien 100 Dinare . Kanada 1 Dollar . Norwegen 8 100 Kronen Rumänien 1900 LSbb
65 55 9 9 . 5
11“*“ —6996, 6Sbbee..
Schweden . 11100 Kronen ee“ ...100 Franken Stowalei.. 100 Kronen 109 pPengö bstaaten von Amerika. 1 Dollar
Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank — für ausländische Noten: HII
866
Ungarn “
1
Verrechnungsverkehr Schecks und Auszahlungen
40,—
1 irakischer Dinar. „ 3,50
Die Ankaufspreise sind für Posten im Gegenwerte bis
zu Rℳ 1000,— verbindlich.
ie Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsch
Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ auf 74,00 R. ℳ)
am 10. Mai auf 74,00 R (am 9. Mai
für 100 kg.
Berlin, 8. u. 9. Mai. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ (Verkaufspreise des Lebensmittelgroß⸗ weiße mittel §) bis b 6 —.— 1. —.— käferfrei 70,75 bis 72,—, Linsen, käferfrei 8) —,— bis “ —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) —,— bis — —, Speise⸗ erbsen, Ausland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, grüne gesch. halbe 66,50 bis 66,90, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis is —,—, Grüne
andels für 100 Kiso frei Haus Groß⸗Berlin. Reichsmark.] Bohnen, 2
—,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe §) —,— b
e
Erbsen, Ausland 59,45 bis 61,00, Reis: Rangoon §*) 33,95 bis 34,95, Italiener ungl. §*) 40,00 bis 41,00, Bruchreis I 22,85 bis 24,25,
Bruchreis II1 21,60 bis 23,00, Siam I 48,40 bis 49,40, Siam I1 39,75 bis 40,75, Moulmein 47,60 bis 48,60, Buchweizengrütze —,—
bis —,—, Gerstengraupen, fein, 0/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 †),
Gerstengraupen, mittel, 0/1*) 40,50 bis 41,50 †), graupen, grob, C/4 *) 37,00 bis 38,00 †), Kälberzähne 0/6*) 34,00 bis 35,00 †), nungen*) 34,00 bis 35,00 †), Haferflocken 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze
Pafe 88 Kochhirse“) —,— b [Hafernährmittel]*) 45,00 bi 1
Gersten⸗ Gerstengraupen, Gerstengrütze, alle Kör⸗ [Hafernährmittel]*)
8
is —,—, Roggenmehl, Type 997 26,05
s —,—, Weizenmehl, Type 812, Inland 33,75 2 Weizen⸗ grieß, Type 450 38,75 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfein 38,66 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker Melis (Grund⸗ sorte) 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gersten⸗ kaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 †).
Kaffee⸗Ersatzmischung 72,00 bis 82,00, Röstkaffee, Brasil Superi bis Extra Prime 8) 849,00 bis 978,00. eseneieen Süeene
amerika §) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischun
r
Zentral⸗
g
130,00 bis 156,00, Tee, deutsch 240,00 bis 280,00, Tee südchines. 810,00 bis 900,00, Tee, indisch §) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, dac;a
Kame fmck der Arbeit Da kdmpfase 18as
96,00 bis 102,00, Sultaninen, Perser 98,00 bis 105,00, Mandeln, süße
7
handgewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Mandeln, bittere, hand⸗ gewählte, ausgewogen —,— bis —,—, Zitronat —,— bis —,—
Kunsthonig in
½ kg⸗Packungen 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz
183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschm. m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 185,12 bis —,—, Dtsch. Rinder⸗ talg in Kübeln 111,60 bis —,—, Speck, geräuchert 190,80 bis —,—
Markenbutter gepackt 335,00 bis
Tafelmargarine 174,00 bis —,—, 331,00 bis —,—, Markenbutter,
in Tonnen
7
feine Molkereibutter in Tonnen 323,00, bis —,—, feine Molkerei⸗
butter, gepackt 327,00 bis —,—, 315,00 bis —,—, Molkereibutter,
Molkereibutter gepackt
in Tonnen 319,00 bis —,—,
Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 % 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 40 % 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,00, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00
bis 110,00. §) Nach besonderer Anweisung verkäuflich. *) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt. †) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
Berlin, 9. Mai.
Wöchentliche Notierungen für
Nahrungsmittel. Preise in Reichsmark.] Pfeffer weiß, Muntok,
ausgewogen §) 180,00 bis 225,00, Pfeffer, weiß, gewogen §) 240,00 bis 243,00, Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen § 275,00 bis 285,00, Zimt 300,0 bis 310,00, Steinspeisesalz in Jutesäcken 20,00 bis —,—,
gem., aus⸗
)
(Kassia), gem., ausgewogen §) 300,00 Stein⸗
speisesalz in Papiersäcken 19,60 bis —,—, Steinspeisesalz in Werks⸗
packungen 23,80 bis —,—, Siedespeisesalz bis —,—, Siedespeisesalz in Papiersäcken 21,60 bis —,—, speisesalz in Werkspackungen 25,80 bis sirup, hell, in Eimern 89,00 bis 90,00, Kirschsirup bis 108,00, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von Pflaumenmus aus getr. Pfl. in von 12 ½ und 15 kg —,— bis —,—, do. aus getr. und fr. Pfl. in Eimern von 12 ½% und 15 kg 81,00 bis 83,00, Pflaumenapfe in Eimern von 12 %¼ kg 86,00 bis 88,00, Erdbeerapfel in Eimern von 12 ½¼ kg 96,00 bis 100,00, 1“ von ,00 bis —,—, verbilligte Apfelnachpreßgelee 49,00 bis —,—
verbilligte Erdbeerapfel Fe, 4 2g 88 8 9 8 6 8) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
“
in Jutesäcken 22,00 Siede⸗ „ Zucker⸗ 104,00 12 ½¼ kg Eimern
1 1
1 Aprikosenapfel in 12 ½¼ kg 96,00 bis 100,00, verbilligte Vierfrucht
7
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und 1 Wertpapiermärkten.
Devisen.
Prag, 9. Mai. (D. N. B.) Amsterdam Umre Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin — Zürich Fhmunge⸗ 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G.“ 483,10 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 130,90 G., 131,10 B., New Hort 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Belgrad 56,04 G., 56,16 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,— Bukarest —,—, Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 20,58 G., 20,62 B.
Budapest, 9. Mai. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,07 3 — 181,40*), Berlin 18e 20. Fute 3 9e;- London 13,93 ½, Mailand 17,7732, New York 345,60, Paris 6,81, Prag 13,62, Sofia 415,50, Zürich 80,20 Slowakei 11,71.
*) Verrechnungskurs.
Kopenhagen, 9. Mai. Geschlossen. (D. N. B.) 3
Stockholm, 9. Mai. (D. N. B.) London 16,85 G 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B. Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsingfors 8,35 G., 8,59 B., Rom 21,15 G., 21,35 B.,
—,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Türkei —,—.
Oslo, 9. Mai. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B. Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New 92 135,00 G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpe —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhage 84,80 G., 85,40 B., Rom 22,10 G., 23,10 B., Prag —,—, Warschau
8 1“ 3,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Silber fein prompt 25 9⅞, Silber auf Lieferung fein 25 ¾⅞, Gold 168 / —S.
Wertpapiere.
„Frankfurt a. M., 9. Mai. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 161,00, Aschaffenburger Buntpapier —,—, Buderus Eisen 146,00, Cement Heidelberg 212,00, Deutsche Gold u. Silber 320,00, Deutsche Linoleum 164,50, Eßlinger Maschinen 162,00, Felten u. Guilleaume —,—, Ph. Holzmann 240,00, Gebr. Jung⸗ hans —,—, Lahmeyer 167,00, Laurahütte 39,00, Mainkraftwerke 125,00, Rütgerswerke 203,75. Voigt u. Häffner 190,50, Zellstoff
Waldhof 180,00.
Hamburg, 9. Mai. (D. N. B.) ([Schlußkurse.) Dresdner Bank 142,00, Vereinsbank 159,75, Hamburger Hochbahn 126,75, Hamburg⸗Amerika Paketf. 11858⅝, Hamburg⸗Südamerika —,—, Nordd. Lloyd 117,75, Dynamit Nobel 105,25, Guano 116 ⅜, Harburger Gummi —,—, Holsten⸗Brauerei 210,00, Neu Guinea —,—, Otavi 32,00.
Wien, 9. Mai. (D. N. B.) 4 % Ndöst. Lds.⸗Anl. 1940 102,60, 4 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1940 102,60, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 102,35, 4 % Wien 1940 102,50, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 103,50, Brau⸗AG. Oester⸗
reich 230,00, Brown⸗Boveri 140,50, Egydyer Eisen u. Stahl Enzesfelder
—,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. 34,90, Metall —,—, Felten⸗Guilleaume 156,50, Gummi Semperit 242,00, Hanf⸗Jute⸗Texti 155,00, Kabel⸗ und Drahtind. 193,00,
9. Mai. (D. N. B.) Silber Barren prompt
3
86
Lapp⸗Finze AG. 121,75, Leipnik⸗Lundb. 620,00 K., Leykam⸗Josefs⸗
thal 74,00, Neusiedler AG. 149,00, Perlmooser Kalk 242,00, Schrauben⸗Schmiedew. 183,00, Siemens⸗Schuckert Simmeringer Msch. 131,00, „Solo“ Zündwaren —,—, Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Steyr⸗Daimler⸗ Puch 135,00, Steyrermühl Papier —,—, Veitscher Magnesit 2500,00 K., Waagner⸗Biro 152,50, Wienerberger Ziegel 137,00.
LZiengr Protektoratswerte, 9. Mai. (D. N. B.) Zivnostensta Bank —,—, Dux Bodenbacher Eisenbahn 210,00 K., Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 125,00 K., Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 163,00 K., Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 70,75, Metallwalzwerk A. G. Mährisch⸗Ostrau 139,25 K., Prager Eisenind. Gesellschaft 490,00 K., Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudeck 60,00, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 240,00, Heinrichsthaler Papierfabrik 112,00 K., Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabr. A. G. 59,00 K., A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 82,00 K., Ver. Schafwollenfabriken A. G. 46,75 K., 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königshofer Zement 340,00 K., Poldi⸗Hütte 525,00 K., Berg⸗ und Hüttenwerksges. —,—, Ringhoffer Tatra 309,50 K. Renten: 4 ½ % Mährisch Landesanleihen 1911 10,25, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. —,—, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhmisch⸗Hyp. Bank Pfandbr. (57jährig) 9,85, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschreibungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. 9,15, 4 % Böhm. Landsbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver. —,—, 4 % Mähr. Landeskultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,—, 4 ½ % Zivnostenska Bank Schuldv. 9,10. — K. = Kasse.
Amsterdam, 9. Mai. (D. N. B.) A. Fortlaufend notierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederl. Staatsleening 1940 S. I mit Steuererleicht. 99,75, 4 % do. S. II ohne Steuererleicht. 97 ⁄, 4 % do. S. II mit Steuererleicht. 99¹1⁄16, 4 % do. 1941 mit Steuererleicht. 98 8, *), 5 ½ % Dt. Reichsanl. 1930 (Young) ohne Kettenerkl. —,—, 5 ½ % do. mit Kettenerkl. —,—. 2. Aktien: Allgemeene Kunstzijde Unie (AKU.) 130 3½*), Philips Gloecilampen⸗ fabrieken 213 1 *), Lever Bros. & Unilever N. V. 118,25 *), Anaconda Copper Mining —,—, Bethlehem Steel Corp. —,—, Republic Steel Corp. —,—, Koninkl. Ned. Mij. tot Expl. v. Petroleumbronnen i. Ned.⸗Ind. 230 ⅛*), Shell Union —,—, Nederlandsche Scheepvaart Unie 175,00*), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. (AR.) 267,50*), Handelsvereeniging „Amsterdam“ (HVA.) 418,50*), Senembah Mij. —r,—. B. Kassapapiere: 1. Anleihen: 7 % Dt. Reich 1924 (Dawes) ohne Kettenerkl. —,—, 7 % do. mit Kettenerkl. —,—, 4 % Golddiskontbank pref. —X,—. 2. Aktien: Hollandsche Kunstzijde Industrie (HKJ.) 163,50, Internat. Viscose Comp. 81,00, Neder⸗ landsche Kabelfabriek 364,50, Rotterdamsche Droogdot Mij. 317,00, Vereen. Koninkl. Papierfabrieken von Gelder Zonen 146,00, All⸗ gemeine Elektrizitätsgesellschaft X,—, J. G. Farben Zertifikate —,—, do. Original —,—, Nederl.⸗Indische Spoorweg Mij. 56,00, Koninkl. Nederl. Hoogovens en Staalfabr. —,—, Dell Maatschappii 256,00, Heineken’'s Bierbrouwerij Mij. 203,50, Gebr. Storck & Co. 194,00, Wilton⸗Feijenoord 176,00, Nederlandsche Wol Maat⸗ schappij —,—, Holl. Amerika⸗Linie 117,75 *), Nederl. Handels Maatschap. Cert. 136,75, De Maas 115,75. — *) Mittel.
ꝑæq—V
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr Schlange in Potsdam: für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionelle Rudolf Lantsch in Berlin Charlottenburg 8 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH Berlin.
Fünf Beilagen
Steirischhe
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 .᷑ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛ.ℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 , einzelne Beilagen 10 7. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
r0
85 enpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten eti veles 2 ℳ,. — beschriebenem ist darin au unterstrichen) oder dur k hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
ile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin Wilbelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere cch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal ch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913
Berlin, Montag, den 12. Mai, abends
Nr. 108
Inhalt des amtlichen Teiles.
18 Deutsches Reich. —
Zweite Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden (Allgemeine Richtlinien) vom 23. AÄpril 1941.
Dritte Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden (Gewerbliche Wirtschaft) vom 23. April 1941.
Vierte Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden (Binnen⸗ und Küstenschiffahrt) vom 23. April 1941.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Troppau über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.
Bekanntmachung über die am 1. Mai 1941 fällige Tilgung der 3 % 8⸗Schuldverschreibungen Neue Ausgabe.
Anordnung K 7 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte
„Gebiete. Vom 6. Mai 1941.
Berichtigung zur 26. Anweisung der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 30. April 1941, in Nr. 100/1941.
Preußen.
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Minden über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.
Amtliches. Deutsches Reich. gsgWweite Anordnung
über die Entschädigung von Nutzungsschäden
(Allgemeine Richtlinien) vom 23. April 1941
Auf Grund der §§ 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der Kriegs⸗ sachschäden⸗VO. (KSSchVO.) vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1547) erlasse ich im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgende Allgemeine Richtlinien über den Ausgleich von Nutzungsschäden 1 1. Voraussetzungen der Entschädigung
(1) Hat ein Kriegssachschaden der im § 2 Abs. 1 Nr. 1. KsSchVO. bezeichneten Art den Verlust der Nutzung der betroffenen Sache ganz oder teilweise verursacht und hat dieser
Nutzungsverlust den Entgang von Einnahmen oder die Ent⸗
stehung zusätzlicher Ausgaben unmittelbar zur Folge, so ge⸗
währt das Deutsche Reich auf Antrag eine angemessene Geld⸗ entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Nutzung einer unbe⸗ schädigten Sache dadurch ganz oder teilweise unmöglich ge⸗ macht wird, daß der Besitz dieser Sache durch die Einwirkung
von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln beeinträchtigt wird.
(3) Die Entschädigung darf wegen eines Schadenfalls für den Geschädigten den Betrag von 3000 Rℳ monatlich zum Ausgleich entgangener Einnahmen und laufender zusätzlicher Ausgaben und den Betrag von 10 000 Rℳ zum Ausgleich einmaliger zusätzlicher Ausgaben nicht übersteigen. Ergänzende
Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen oder anderen
Ausgleichsbeträgen an Stelle der Entschädigung nach dieser Anordnung oder über die Höchstgrenzen des Satzes 1 hinaus bleiben vorbehalten. Soweit derartige Richtlinien nicht er⸗ lassen sind, kann der RMdJ. im Einvernehmen mit dem RFM. einen Ausgleich gewähren, wenn sich bei der Anwendung des Satzes 1 besondere Härten ergeben. (4) Die Anordnung findet keine Anwendung, wenn für den Nutzungsschaden Entschädigung gemäß § 1 Abs. 2 KSSchVO. oder gemäß der Personenschäden⸗VO. v. 10. 11. 1940 (Reichs⸗ gesetzbl. 1S. 1482) zu gewähren ist oder soweit eine auf Grund der genannten VOn. gewährte Entschädigung den Nutzungs⸗ schaden ausgleicht. (5) Die Anordnung findet ferner keine Anwendung auf Schäden des Reichs, der Länder und des Protektorats Böhmen
8888 „ und Mähren.
2. Begriff der entgangenen Einnahmen und der zusätzlichen Ausgaben
(1) Als entgangene Einnahmen gelten die Roheinnahmen, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen An⸗
stalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit auch während
des Krieges erwartet werden konnten; jedoch bleiben offenbar unangemessene Gewinne außer Betracht.
(2) Zusätzliche Ausgaben sind solche Ausgaben, die der Geschädigte infolge des Schadenfalls (Eintritt des Sachschadens oder der Besitzstörung) zusätzlich zu seinen sonstigen Ausgaben
zu leisten hat (Mehrkosten, Mehraufwendungen). Hierzu ge⸗ hören auch Aufwendungen, die der Geschädigte macht, um inen eingetretenen Nutzungsschaden zu mindern oder einen 8. 1 ““
des Schadenfalls drohenden’ Nutzungsschaden abzu⸗ enden.
(3) Laufende Fusätliche Ausgaben sind solche Ausgaben, mit deren regelmäßiger Wiederkehr nach der Lebenserfahrung zu rechnen üt (z. B. erhöhte Miete für die Ersatzwohnung oder den Ausweichbetrieb). Einmalige zusätzliche Ausgaben sind ins⸗ besondere solche Ausgaben, die der Geschädigte zum Zwecke des Bezugs und der Einrichtung der Ersatzwohnung oder des Aus⸗ weichbetriebs und der Rückkehr in die alte Wohnung oder den alten Betrieb oder zu ähnlichen einmalig zu leisten hat (Umstellungs⸗, Ausweich⸗ und Rückkehrkosten).
3. Bemessung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen und laufender zusätzlicher Ausgaben
(1) Die Entschädigung wegen entgangener Einnahmen wird gewährt, solange und soweit der Geschädigte entsprechende Einnahmen nicht erzielt, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beseitigung des Fachschadens oder dem Wegfall der Besitzstörung; der Beseitigung des Sachschadens steht die Zahlung des vollen Entschädigungsbetrages für den Sachschaden gleich. Bei der Bemessung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen ist grundsätzlich von den ent⸗ sprechenden Einnahmen, die der Geschädigte in dem letzten Kalenderjahr vor dem Schadenfall (Vergleichsjahr) erzielt hat, auszugehen; die Feststellungsbehörde kann als Vergleichsjahr auch das letzte Geschäftsjahr oder denjenigen Zeitraum zu⸗ Feade legen, der für die letzte steuerliche Veranlagung vor
em Schadenfall maßgebend gewesen ist. Soweit Unterlagen für diese Berechnung nicht vorgelegt werden oder soweit sie zu einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt, kann die Fe⸗ stellungsbehörde die Entschädigung in anderer Weise berechnen.
(2) Die Entschädigung wegen laufender zusätzlicher Aus⸗ gaben wird nur für den Zeitraum gewährt, während dessen ihre Aufwendung privat⸗ oder volkswirtschaftlich gerechfextigt ist. Bei der Bemessung der Entschädigung werden die tat⸗ sächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Umständen nach angemessen waren. 1
(3) Von den nach den Abs. 1 und 2 errechneten Beträgen sind abzuziehen:
a) die Einnahmen, die der Geschädigte aus einer anderen Verwendung seiner Arbeitskraft bezogen hat oder aus einer ihm zumutbaren anderen Verwendung seiner Arbeitskraft hätte beziehen können,
b) die lanfenden Ausgaben, die er erspart hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte ersparen können.
Hiervon kann abgesehen werden, soweit es der Billligkeit ent⸗
4. Bemessung der Entschädigung wegen einmaliger zusätzlicher Ausgaben
(1) Bei der Bemessung der Entschädigung wegen ein⸗ maliger zusätzlicher Ausgaben werden die tatsächlichen Auf⸗ wendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Um⸗ ständen nach angemessen waren.
(2) Von den nach Abs. 1 errechneten Beträgen sind die einmaligen Ausgaben abzuziehen, die der Geschädigte erspart hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte ersparen können. Hiervon kann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit entspricht.
5. Beseitigung des Sachschadens durch den Geschädigten (1) Hat der e den Sachschaden selbst beseitigt und zu diesem Zweck einen Kredit aufnehmen müssen, so werden ihm neben den sonstigen zusätzlichen Ausgaben die Zinsen des Kredits für seine Laufzeit, längstens jedoch bis zur Zahlung der Entschädigung für den Sachschaden, und die Kosten der Kreditaufnahme ersetzt, soweit sie angemessen sind. Die Kredit⸗ kosten (Zinsen und Kosten der Kreditaufnahme) werden nicht ersetzt, wenn dem Geschädigten wegen ihrer Geringfügigkeit zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Für den Ersatz der Kreditkosten gilt die in Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Höchstgrenze nicht; sie sind auch nicht in die Höchstgrenze ein⸗ urechnen. G 19 Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt, ohne einen Kredit in Anspruch zu nehmen, so kann ihm neben der sonstigen Entschädigung eine Vergütung in Höhe von 4 v. H. der aufgewandten Beträge gewährt werden, wenn die Versagung unbillig wäre. Die Vergütung darf 4 v. H. der Entschädigung für den Sachschaden nicht übersteigen und längstens bis zur Zahlung dieser Entschädigung gewährt werden. Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
6. Maßnahmen zur Minderung eingetretener und Abwendung drohender Nutzungsschäden
(1) Die Feststellungsbehörde kann dem Geschädigten auf⸗ geben, bestimmte Maßnahmen zur Minderung eingetretener 88 “
oftschecktonto 8 Berlin 41 82 1 1 94 1
oder zur Abwendung infolge des Schadenfalls drohender
Nutzungsschäden zu treffen.
(2) Kommt der Geschädigte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann die E1“ (Nr. 1 bis 5) nach Ab⸗ lauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung ganz oder teilweise eingestellt werden.
(3) Kommt der Geschädigte der Aufforderung nach, so werden ihm die Kosten, die ihm durch die aufgegebenen Maß⸗ nahmen entstehen, in angemessenem Umfang auch dann ersetzt, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ersetzbar wären. Dies gilt entsprechend, wenn die Feststellungsbehörde mit dem Geschädigten Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten Art vereinbart hat.
7. Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung “ (1) Die Auszahlung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen oder wegen laufender zusätzlicher Ausgaben ein⸗ schließlich der laufenden Kreditkosten und der Vergütung soll alsbald, spätestens monatlich nachträglich, erfolgen, wenn an⸗ zunehmen ist, daß der Geschädigte den Entschädigungsbetrag in volkswirtschaftlich gerechtfertigter Weise, insbesondere zu einem der im § 9 Abs. 1 KSSchVO. genannten Zwecke, ver⸗ wenden wird. Hierbei ist auch außerhalb der Fälle des § 3 Abs. 3 KSSchVO. in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß die Entschädigung, soweit der Geschädigte sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, zunächst zur notwendigen Ab⸗ deckung seiner laufenden Verbindlichkeiten verwendet wird. Im übrigen bleibt der Zeitpunkt der Entschädigung wegen ent⸗ gangener Einnahmen vorbehalten; § 9 Abs. 5 KSSchVO. findet entsprechende Anwendung. (2) Die Auszahlung der Entschädigung für die ein⸗ maligen zusätzlichen Ausgaben einschließlich der einmaligen Kreditkosten erfolgt alsbald nach ihrer Festsetzung.
8. Verfahren 1
(1) Ueber den Entschädigungsantrag entscheidet in den Fällen der Nr. 1 Abs. 1 die fickenmn sbehörde, die für die Entscheidung über den Sachschaden zuständig ist, in dessen Folge der Nutzungsschaden entstanden ist, in den Fällen der Nr. 1 Abs. 2 die Feststellungsbehörde, die zuständig sein würde, wenn ein Sachschaden unter 100 000 R.ℳ vorläge.
(2) Die Gewährung von ö (§ 26 KSSchVO.) ist mit Zustimmung des Vertreters des Reichs⸗ interesses zulässig. Ist in dringenden Fällen die Stellung⸗ nahme des Vertreters des Reichsinteresses nicht rechtzeitig zu erreichen, so können Vorauszahlungen im Rahmen des Notwendigen auch ohne seine Zustimmung erfolgen.
(3) Die höhere Verw.⸗Behörde kann eine Gemeinde, die nicht selbst Sitz einer Feststellungsbehörde ist, allgemein oder im Einzelfall .v. ausnahmsweise Vorauszahlungen nach Abs. 2 bis zum Betrage von 1000 Eℳ zu gewähren, wenn dies zur Abwendung eines Notstandes des Geschädigten dringend erforderlich ist und die Entscheidung der Feststel⸗ lungsbehörde nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Feststellungsbehörde, der die Gewährung der Vorauszahlun alsbald anzuzeigen ist, erstattet der Gemeinde den verau lagten Betrag. Die Vorschriften der §§ 34 Abs. 1 Nr. 6, 36 Nr. 5 KSSchVO. bleiben unberührt. .
9. Anzeigepflicht ““ Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungsbehörde von jeder Aenderung der Verhältnisse unverzüglich Anzeige zu machen, die für die Festsetzung der Entschädigung von Be⸗ deutung sein könnte. § 27 Abs. 2 Satz 2 KSSchO. finde Anwendung. 8
10. Oertlicher und zeitlicher “
bereich (1) Diese S.. findet Anwendung auf die Nutzungsschäden, die seit de
m 26. 8. 1939 innerhalb des Reichsgebiets einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren entstanden sind oder entstehen.
(2) In den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet findet die An⸗ ordnung jedoch nur insoweit Anwendung, als die Kriegssach⸗ schäden oder die Besitzstörungen, deren Folgen die Nutzungs⸗ schäden sind, nach der Eingliederung eingetreten sind. Ersat der zusätzlichen Ausgaben einschließlich der Kreditkosten und der Vergütung kann auch dann beansprucht werden, wenn der Sachschaden oder die Besitzstörung vor diesem Zeitpr ein⸗ getreten ist.
11. Anwendung der Vorschriften der KSSchBO.
Soweit diese Anordnung keine abweichenden Bestimmun⸗
gen enthält, gelten die Vo ften der KSSchBO.