1941 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 May 1941 18:00:01 GMT) scan diff

aatsanzelger Nr 108 vom 12. Mai 1941. S.

12. Sonderger age für die ehe maligen

Freimachungsgebiete 1 Diese Anordnung findet keine Anwendun auf di in den ehemaligen Freimachungsgebieten (Nr. 3 Abf ¹ 2* Ersten Anordnung über die itschädigung von Nutzungs⸗ schäden vom 13. 3. 1941, RMBliV. S Lur. bis zum 30. k1. 1940 entstandenen Nutzungsschäden. b

CS., So findet dagegen Anwendung, soweit Sachschäden, die in den ehemaligen Freimachungsgebieten bis zum 30. 11. 1940 entstanden sind, über diesen Zeikpunkt hinaus Nutzungs⸗ Fäden verursachen. Sie findet ferner in diesen Gebieten

Inwendung, soweit die Freimachung über den 30. 11. 1940 ehe ,rdae ddles Grunde Nutzungsschäden

. In beiden zencs dee 8. Fällen gilt als Zeitpunkt des Scha

iese Anordnung findet auch Anwendung bei einem Nutzungsschaden, der dem Nutzungsberechtigten ge⸗ eine zur Beseitigung von Kriegsfolgen ergangene behördliche Maß⸗ nahme hinsichtlich einer in den ehemaligen Freimachungs⸗ gebieten gelegenen Sache unmittelbar entstanden ist. Al⸗ Zeitpunkt des Schadenfalls gilt der Tag, an welchem der Nutzungsschaden infolge der behördlichen Maßnahme oder ihrer Durchführung eingetreten is. frühestens aber der 1. 12. 1940. Eine Entschädigung darf aängstens bis zum Ende des Monats gewährt werden, in welchem die behördliche Maß⸗ nahme aufgehoben oder rückgängig gemacht ist.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 wird die Entschädi⸗ gung auch dann gewährt, wenn der Nutzungsschaden durch ein Geschehnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. be⸗ Art verursacht ist. Als Vergleichsjahr im Sinne

eer Nr. 3 Abs. 1 gilt das Jahr vor der Freimachung. Die Zuständigkeit der Feststellungsbehörde richtet sich nach Nr. 5 Abs. 1 der Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden v. 13. 3. 1941 (RMBliV. S. 447).

(5) Die in den ehemaligen Freimachungsgebieten ent⸗ standenen und noch entstehenden utzungsschäden der Land⸗ und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei sind nicht nach dieser Anordnung zu behandeln; für sie erfolgt besondere

Regelung. 13. Schlußvorschriften 1

(1) Diese Anordnung tritt am 1. 5. 1941 in Kraft.

(2) Von diesem Zeitpunkt an ist der RdErl. v. 5. 10. 1940 (RBliV. S. 1908) nicht mehr anzuwenden. Auf Grund dieses RdErl. gezahlte Beträge sind auf die Entschädi⸗ gung anzurechnen. Eine Rückforderung etwa zuviel gezahlter Se käfalge nicht.

(3) Auf Nutzungsschäden der Schiffahrt findet diese An⸗ ordnung keine Anwendung; für sie erfolgt besondere R

8 Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckart.

—öö’g

Dritte Anordnung V über die Entschädigung von Nutzung (Gewerbliche Wirtschaft) vom 23. 4. 1941

Durch meine Zweite Anordnung über die Entschädigun von Nutzungsschäden v. 23. 4. 1941 ist die En schäbigung wegen entgangener Einnahmen und laufender zusätzlicher

Ausgaben auf monatlich 3000 N.ℳ und wegen einmaliger zu⸗ sätzlicher auf 10 000 nℳ begrenzt worden (vgl. Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aaO.). Diese Rege ung bietet für wirt⸗ chaftliche Unternehmen, deren Betrie 18 des Schaden⸗ falls einstweilen zum Stillstand kommt, dann keinen ange⸗ „wenn die während der Stillegungszeit n Betriebskosten sowie die zusätzlich entstehenden Ausgaben die Höchstgrenzen erheblich übersteigen. Für der⸗ artige Fälle ist daher eine Sonderregelung erforderlich.

Auf Grund der §8§ 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der Kriegs⸗ achschäden⸗VO. (KSSchVO.) v. 30. 11. 1940 (RBl. 1 S. 1547) erlasse ich daher im Einvernehmen mit den betei⸗ igten Reichsministern folgende 8

über den Ausgleich von ee hs im Bereich der gewerblichen Wirtschaft

1. Voraussetzungen des Schadenaus leichs

(1) An Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, deren

Betrieb üaner eines Schadenfalls (Nr. 1 Abs. 1 und 2 der weiten Anordnung) ganz oder teilweise einstweilen zum

Stillstand gekommen ist, können nach ihrer Wahl an Stelle der Entschädigun Beihilfen zur Deckung der fortlaufenden

Betriebskosten und der zusätzlich entstehenden Ausgaben für

die Dauer der Stillegung des Betriebs oder Betriebsteils ge⸗ währt werden.

(2) Die Gewährung einer Beihilfe setzt voraus, daß die Stillegung für den Betrieb erhebliche wirtschaftliche Aus⸗ wirkungen zur Folge hat. Kleinere Nutzungsschäden, die kurzfristig behoben werden können oder ihrem Umfang nach

ohne wesentliche Bedeutung für die Fortführung des Betriebs sind, rechtfertigen nicht die Anwendung dieser Anordnung. Die Gewährung einer Beihilfe setzt ferner voraus, daß das Unternehmen alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Be⸗ riebskosten und zusätzlichen Ausgaben auf das den Um⸗ nden nach gebotene Mindestma

(8) Eine Beihilfe kann auch dann gewährt werden, wenn as Unternehmen den Nutzungsschaden aus eigenen oder auf⸗ genommenen Mitteln beheben könnte. Auch erfüllte Ver⸗ können die Gewährung einer Berhünt recht⸗ ertigen.

1668 Zur von Anträgen auf Gewährung einer

Beihilfe nach dieser nordnung sind sämtliche gewerblichen Unternehmen befugt, die einer Gliederung der Brganisation der ewerblichen Wirtschaft, des gewerblichen Verkehrs, dem Reichsnährstand oder der Reichskulturkammer angehören.

(5) Auf das Reich, die Länder und das Protestoran⸗ Böh⸗ men und Mähren findet diese Anordnung keine Anwendung.

(6) Diese Anordnung findet ferner keine Anwendung auf Nutzungsschäden der Schiffahrt.

2. Beihilfen für fortlaufende Betriebs⸗ kosten

(1) Beihilfen können zur Deckung solcher Betriebskosten

ewährt werden, die zur Erhaltung des Unternehmens in seinem wirtschaftlichen Bestand notwendigerweise aufgewendet werden Peüstn.

(2) Beihilfefähig sind die nachstehend aufgeführten Be⸗ triebskosten, soweit sie aus den Einnahmen des Betriebs vor⸗ aussichtlich hätten gedeckt werden können, wenn der Schaden⸗ fall nicht eingetreten wäre, und soweit sie nicht infolge des Schadenfalls ganz oder teilweise entfallen:

a) Löhne und Gehälter für Arbeiter und⸗ Angestellte

einschl. der gesetzlichen und freiwilligen sozialen Lei⸗

stungen sowie der an frühere Gefolgschaftsmitglieder

zu gewährenden Leistungen, soweit sie nicht auf

Grund der vom R

treffenden Regelung aus Mitteln des Reichsstocks für

den Arbeitseinsatz zu erstatten sind (vgl. den Erl. v.

.36. 7. 1940, RABl. S. I 355, und die Durchf.⸗Erl.).

Gehälter leitender Angestellter werden nur in ange⸗

1 messenem Umfang ber icksichtigt.

h) Schuldzinsen, soweit diese eine angemessene Höhe

nicht 1— Nicht beihilfefähig sind in der

Regel Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der

Gründung oder dem Erwerb des Unternehmens (Be⸗

trieb, Teilbetrieb) oder eines Anteils an dem Unter⸗

nehmen oder mit einer Erweiterung oder Verbesse⸗

rung des Unternehmens zusammenhängen oder der

nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs⸗

kapitals dienen, wenn die Glaäubiger und ihre An⸗

gehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel an

dem Unternehmen beteiligt sind. Beteiligung durch

Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesell⸗

schaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.

Für die Auslegung dieser Bestimmung finden die

orschriften des Gewerbesteuerges. 8 Ziff. 1, § 9

Ziff. 1 Satz 2 GewStG., § 16 GewStDVO.) sinn⸗ gemäß Anwendung.

c) Auf betriebseigenen Grundstücken lastende öffentliche Abgaben und Steuern. 6“

d) Miet⸗ und Pachtzinsen für die dem Betrieb dienen⸗ den Grundstücke, Räume, Maschinen oder sonstige Einrichtungsgegenstände.

8e) Versicherungsprämien sowie Kosten infolge nichtver⸗ schuldeter Schadenhaftung.

1) Notwendige eparatur⸗ und Instandhaltungskosten für Gebäude, Räume oder sonstige betriebliche An⸗ lagen, ferner für Heizung, Beleuchtung, Entwässe⸗ rung und ähnliche Einrichtungen des stillgelegten Betriebs. 8

g) Patent⸗ und Lizenzkosten.

h) Beiträge zu Organisationen der in Nr. 1 Abs. 4 be⸗

Srerwan Art.

¹) Allgemeine Verwaltungs⸗ und Vertriebskosten, die nicht unter a bis h fallen, insbesondere Kosten für Postgebühren, sr. .g; Druck⸗ sachen, Fuhrparkunterhaltung, erbungskosten, Auf⸗ wendungen für Gefolgschaf sküchen und ähnliche Kosten, soweit sie wirtschaftlich begründet und ange⸗ messen sind.

(3) Betriebskosten sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit insoweit beihilfefähig, als sie anteilig auf den Zeitraum der Betriehsstillegung entfallen.

(4) Die in Abs. 2 aufgeführten Kosten sind, falls der ilana. Betrieb zum Stillstand kommt, in voller Höhe bei⸗ ilfefähig. Sind einzelne Betriebsteile oder einzelne Betriebe eines Unternehmens zum Stillstand gekommen, so ist wie falgt zu verfahren: Die beihilfefähigen Kosten sind, soweit

ie ausschließlich auf diejenigen Betriebsteile entfallen, die 9

zum Stillstand gekommen find, in vollem Umfange zu berück⸗ söhchen Allgemeine Kosten sowie andere Kosten, die auf

en stilliegenden Betriebsteil entfallen, sind in dem Umfang

zu berücksichtigen, der dem Anteil des stillgelegten Betriebs⸗

teils an der gesamten Erzeugung bzw. dem gesamten Umsatz vor dem Schadenfall entspricht. . 1 (5) Hatte der Betriebsinhaber aus dem Gewinn des Be⸗ triebs seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt be⸗ stritten, so kann ihm neben den Betriebskosten ein angemessener Unternehmerlohn gewährt werden. Bei der Bemessung des Unternehmerlohns ist von dem Gewinn auszugehen, den der Betrieb voraussichtlich erzielt hätte, wenn das schädigende Er⸗ eignis nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe für den Unter⸗ nehmerlohn darf jedoch, sofern nicht besonders geartete Ver⸗ pflichtungen vorliegen, 1000 Fℳ monatlich nicht ühbersteigen.

3. Beihilfen für zusätzliche Ausgaben (1) Beihilfen können ferner zur Deckung von laufenden oder einmaligen zusätzlichen Ausgaben 88 rt werden. Die Vorschriften der Zweiten Anordnung über die Entschädigung wegen zusätzlicher Ausgaben finden entsprechende Anwendung mit Ausnahme der der Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 über die Höchstgrenzen. (2) Als laufende oder einmalige zusätzliche Ausgaben, die bei der Stillegung gewerblicher Betriebe anfallen, kommen namentlich Produstionsmehrlosten, die durch den Ausfall der esamten Produktion oder von Produktionsteilen entstehen, h Als Produktionsmehrkosten sind insbesondere an⸗ zusehen:

a) Kosten für die Einrichtung eines Ersatzbetriebs an anderer Stelle,

b) Kosten für die Unterbringung der kaufmännischen und technischen Verwaltung in anderweitig zu be⸗ schaffenden Büroräumen,

c) erhöhte Lager⸗ und Transportkosten, die durch den setene der bisherigen Lagerungsmöglichkeiten ent⸗

ehen,

d) Mehrkosten, die durch die Uebertragung einzelner

E sstufen an andere Unternehmen entstehen, z. B.

weil der Ausfall bestimmter Maschinen eine

eigene Fertigung nicht oder nicht sachgemäß oder nicht 1v estattet, 3

e) Mehrkosten 8 den Einsatz von Handarbeit an Stelle von Maschinenarbeit, 8

h) Mehrkosten für Löhne bei Aenderung des Ferti⸗

WWE11

9) Mehrkosten für die hilfsweise Unterbringung von Gefolgschaftsmitgliedern, die in werkseigenen Woh⸗

ungen gewohnt haben. 8 1

6 4. Abzug ersparter Kosten

Bei der Berechnung der Beihilfen sind laufende oder ein⸗ malige Kosten oder Ausgaben, die erspart worden sind oder

bei gehöriger Sorgfalt hätten erspart werden können, abzu⸗

ziehen. 5. Auszahlung der Beihilfen 16 89) Die Auszahlung der Beihilfen für wiederkehrende Betriebskosten, Unternehmerlohn und laufende zusätzliche Aus⸗ gaben soll alsbald, spätestens monatlich nachträglich, erfolgen. (2) i für einmalige Betriebskosten und einmalige

su ätzliche us ahlung ge angen.

M. getroffenen oder noch zu

c.8 6. Verfahren ) Das Unternehmen soll sich nach Eintritt des Schade alsbald schlüssig ob es die utzungsentschädigung nach der Zweiten Anordnung oder die Gewährung einer Beshelfe nach dieser Anordnung beantragen will. Die einmal getroffene Wahl schließt eine Antragstellung nach der anderen Anordnung aus. Jedoch kann dem Unter⸗ nehmen, das die Nutzungsentschädigung gewählt hat, nach⸗ e Beihilfe nach dieser Anordnung gewährt werden, wenn die Versagung eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Falle ist die Nutzungsentschädigung auf die Beihilfe anzurechnen. 1 2) Auf das Verfahren der Beihilfegewährung finden die Vorssbei le der KSSchVO. und die aesnditraih ehden die der Zweiten Anordnung entsprechende Anwendung mit folgen⸗

den Maßgaben:

-a) Die von der höheren Verw.⸗Behörde erlassenen Be⸗ scheide sind mit einem eRchtsmittel nach der KSSch⸗ seihgeh anfechtbar. Die Aufsichtsbeschwerde bleibt atthaft. 1 b) Die Feststellungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung Rkeeein Gutachten der Industrie⸗ und Handelskammer oder der Handwerkskammer einzuholen. Bei Unter⸗ nehmen des gewerblichen Verkehrs ist außerdem die vom RVM. zu bestimmende Stelle, bei Unternehmen des Reichsnährstandes die Landesbauernschaft, bei Unternehmen der Reichskulturkammex die zuständige Eiinzelkammer gutachtlich zu hören. Die genannten Stellen haben der Industrie⸗ und Handelskammer bzw. der Handwerks⸗e achtens zuzuleiten. 7. Anzeigepflicht, Prüfungsrecht, Auskunftspflicht r(1) Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungs⸗ behörde von jeder Aenderung der Verhältnisse unver üglich Anzeige zu machen, die für die Festsetzung der Beihilfe von Bedeutung sein könnte. § 27 Abs. 2 Satz 2 KSSchVO. findet Anwendung. 3 .62) Die Feststellungsbehörden können jederzeit die für die Gewährung der Beihilfe zugrunde gelegten Tatsachen und die Einhaltung etwaiger mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen überprüfen. Die Unternehmen, denen

bücher und Betriebsbesichtigungen zu gestatten. 8. Schlußvorschriften

erlassenen Vorschriften Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Zweiten Anordnung und die 2bn gehenden Ausführungsvorschriften entsprechende Ar

8 Der Reichsminister des Innern. 8 J. V.: Dr. Stuckart.

1

ZBWBierte Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden (Binnen⸗ und Küstenschiffahrt) vom 28. 4. 1941

sachschäden⸗VO.

Reichsministern folgende 1 Richtlinien

und der mit einem Schiff (BRX.) einschl. betriebenen Küstenschiffahrt

derer Richtlinien vorbehalten.

schwimmendem Gerät und Fähren) einschließlich deren 88 Ausrüstung und Zubehör

1. Voraussetzungen der Entschädigung

5 oder 6 KSSchVO. bezeichneten Art den

genden Vorschriften. (2) Das gleiche . schädigten Fahrzeugs dadurch ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird, daß der Besitz dieses Fahrzeugs durch die Ein⸗ wirkung von Waffen oder sonstigen tigt wird oder a

Reiseziels nicht fortbewegen kann.

schadenfalls für den Geschä⸗ etrag von 3000 R. monatlich zum Ausgleich entgangener Einnahmen und lau⸗

um Ausgleich einma iger zusätzlicher Ausgaben nicht über⸗ stes en. Frgönzende Richtlinten über die Gewährung von Beihilfen oder anderen Ausgleichsbeträgen an Stelle der Entschädigung nach dieser Anordnung oder über die Höchft⸗ grenzen des Pates 1 hinaus bleiben vorbehalten. Soweit derartige Richtlinien nicht erlassen sind, kann der RVM. im Einvernehmen mit dem RMdJ. und dem RFM. einen Aus⸗ leich gewähren, wenn sich bei der Anwendung des Satzes 1 bead Härten ergeben. 9 Die Anordnung findet keine Anwendung, wenn für den Nutzungsschaden Entschädigung gemä Alb. 2 KSSchO. oder gemäß der Personenschäden⸗VO. vom 10. 11. 1940 (RGBl. 1 &. 1482) zu gewähren ist oder Föwheit eine auf Grund der genannten VO. gewährte Entschädigung den Nutzungsschaden ausgleicht. (5) Die Anordnung findet ferner keine Anwendung auf

Schäden des Reichs, der Länder und des Protektorats Böh⸗ men und Mähren.

2. der entgangenen Einnahmen und der zusätzlichen Ausgaben

(1) Als entgangene Einnahmen gelten die Roheinnah⸗

men, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder

nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den ge⸗

usgaben sollen unmittelbar nach Fälligkeit zur

troffenen Anstalten und Vorkehrungen, bei Weiternutzung des

Beihilfe gewährt ist, sind verpflichtet, die dazu erfordexlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Geschäfts⸗

bis zu 250 Bruttoregistertonnen

ammer Durchschrift ihres Gut⸗

Soweit nicht in dieser Anordnung oder in den zu ihr

ihr er⸗ awendung.

. Auf Grund der §8. 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der Kriegs⸗ 1 (KSSchvO.) vom 30. 11. 1940 (RGBl. I S. 1547) erlasse ich im Einvernehmen mit den beteiligten

über den Ausgleich von Nutzungsschäden der Binnenschiffahrt

1

Wegen der übrigen Schiffahrt bleibt der Erlaß beson⸗

1. Abschn.: Verlust der Nutzung von Fahrzeugen (Schiffen,

(1) Hat ein öö der im § 2 Abs. 1 Nr. 1,

O. erlust der Nutzung des betroffenen Fahrzeugs ganz oder teilweise ver⸗ ursacht und hat dieser Nutzungsverlust den Entgang von Ein⸗ nahmen oder die Entstehung zusätzlicher Ausgaben unmittel⸗ bar zur Folge, so gewährt das Deutsche Reich auf Antrag eine angenn he Geldentschädigung nach Maßgabe der fol⸗

ilt, wenn die Nutzung eines unbe⸗

ampfmitteln beeinträch⸗ 1 es sich infolge der Einwirkung von ffen oder sonstigen Kampfmitteln zur Erreichung seines

(3) Die E“ eines Schiffahrt⸗ igten den

fender zusätzlicher Ausgaben und den Betrag von 10 000 R.

uund zu diesem Zwe

Reiche, ub Dmatvanzeiger Nr. 108 vom 12. Mai 1941. S. B8

Fahrzesugs mit Wahrscheinlichkeit auch während des Krieges erwartet werden konnten; jedoch bleiben offenbar unange⸗ messene Gewinne außer Betracht. w

(2) Zusätzliche Ausgaben sind solche Ausgaben, die der Geschädigte e des Schadenfalls (Eintritt des Sach⸗ schadens, der Besitzstörung oder der Unmöglichkeit der Fort⸗

bewegung) zusätzlich zu seinen sonstigen Ausgaben zu leisten

hat (Mehrkosten, Mehraufwendungen). Hierzu gehören auch Aufwendungen, die der Geschädigte macht, um einen einge⸗ tretenen Nutzungsschaden zu mindern oder einen infolge des Schadenfalls drohenden Nutzungsschaden abzuwenden.

(3) Laufende zusätzliche Ausgaben sind solche Ausgaben, mit deren regelmäßiger Wederkehr nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist (z. B. Miete g8e eine Ersatzwohnung des Partikulierschiffers an Land). Einmalige zusätzliche Ausgaben sind insbesondere solche Ausgaben, die der Geschädigte zum Zwecke des Bezugs und der Einrichtung der Ersatzwohnung oder des späteren Wiederbezugs einer Wohnung an Bord oder zu ähnlichen Zwecken einmalig zu leisten hat (Umstel⸗ lungs⸗ und Rückkehrkosten).

3. Bemessung der Entschädigung wegen ent⸗ gsangener Einnahmen und laufender zusätz⸗ licher Ausgaben

(1) Die Entschädigung wegen I“ Einnahmen wird gewährt, solange und soweit der Geschädigte ent⸗ sprechende Einnahmen nicht erzielt, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der Beseitigung des Sach⸗ schadens, dem Wegfall der Besitzstörung oder der Unmöglich⸗ keit der Fortbewegung; der Beseitigung des Sachschadens steht die Zahlung des vollen Entschädigungsbetrages für den Sachschaden gleich. Bei der der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen ist grundsätzlich von den ent⸗ sprechenden Einnahmen, die der Geschädigte in dem letzten Kalenderjahr vor dem Schadenfall (Vergleichsjahr) erzielt hat, auszugehen; die Feststellungsbehörde kann als Vergleichs⸗ jahr au bas letzte Feschäftsjahr oder denjenigen Zeitraum ugrunde legen, der sür die letzte steuerliche Veranlagung vor 88 Schadenfall maßgebend gewesen ist. Soweit Unterlagen für diese fee-ns gtsne⸗ nicht vorgelegt werden oder soweit sie u einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt, kann die esielungähehärh die Entschädigung in anderer Weise be⸗ rechnen.

(2) Die Entschädigung wegen laufender zusätzlicher Ausgaben wird nur für den Zeitraum gewährt, während⸗ 8, ihre Aufwendung privat⸗ oder ö“ ge⸗ rechtfertigt ist. Bei der Bemessung der Entschädigung wer⸗ den die fatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Umständen nach angemessen waren,

(3) Von den nach den Abs. 1 und 2 errechneten Beträgen sind abzuziehen: 8

die Einnahmen, die der Geschädigte aus einer

anderen Verwendung seiner Arbeitskraft bezogen

hat oder aus einer ihm zumutbaren anderen Ver⸗ wendung seiner Arbeitskraft hätte beziehen können,

b) die laufenden Ausgaben, die er erspart hat oder bei ehöriger Sorgfalt hätte ersparen können.

Hiervon kann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit

entspricht.

4. Bemessung der Entschädigung wegen einmaliger zusätzlicher Ausgaben (1) Bei der Bemessung der Entschädigung wegen ein⸗ maliger zusätzlicher Ausgaben werden die tatsächlichen Auf⸗ wendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Um⸗ ständen nach angemessen waren. 8 38 (2) Von den nach Abs. 1 errechneten Beträgen sind die einmaligen Ausgaben abzuziehen, die der Geschädigte erspart

hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte ersparen können. Hier⸗ von kann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit entspricht.

5. Beseitigung des Sachschadens durch den

Geschädigten (1) Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt, einen Kredit aufnehmen müssen, so werden ihm neben den 1 zusätzlichen Ausgaben die Zinsen des Kredits für seine Laufzeit, längstens jedoch bis zur Zahlung der Entschädigung für den Sachschaden, und die osten der Kreditaufnahme ersegt, soweit sie angemessen sind. Die Kreditkosten (Zinsen und Kosten der Kreditaufnahme) werden nicht ersetzt, wenn dem Geschädigten wegen ihrer Ge⸗ ringfügigkeit zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Für den Ersatz von Kreditkosten gilt die in Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 be⸗ stimmte Höchstgrenze nicht; sie sind auch nicht in die Höchst⸗ grenze einzurechnen. 1 5 4 8 (2) Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt, ohnez einen Kredit in Anspruch zu nehmen, so kann ihm neben der sonstigen Entschädigung eine Vergütung in Höhe von 4 v. H. der aufgewandten Beträge gewährt werden, wenn die Verfagung unbigtig wäre. Die Vergütung darf 4 v. H. für den Sa ent nicht übersteigen und längstens bis zur Zahlung dieser Entschädigung gewährt werden. Abs. 1 Satz 8 findet Anwendung.

6. Maßnahmen zur Minderung eisngetretener und Abwendung drohender Nutzungsschäden (1) Die Feststellungsbehörde kann dem Geschädigten auf⸗ eben, bestimmte Maßnahmen zur Minderung eingetretener oder zur Abwendung infolge des Schadenfalls drohender Nutzungsschäden zu treffen. 1 (2) Kommt der Geschädigte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann die Entschädigung (Nr. 1 bis 5) nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung ganz oder teil⸗ weise eingestellt werden. (3) Kommt der Geschädigte der Aufforderung nach, so werden ihm die Kosten, die ihm durch die aufgegebenen Ma nahmen entstehen, in angemessenem Umfange auch dann ersetzt, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ersetzbar wären. Dies gilt entsprechend, wenn die Feststellungsbehörde mit dem Geschädigten Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten Art vereinbart hat.

7. Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung (1) Die Auszahlung der Entschädigung wegen entgangener

Einnahmen oder wegen laufender zusätzlicher Ausgaben einschl. der laufenden Kreditkosten und der Vergütung soll alsbald, sstestes⸗ monatlich nachträglich, öäolcgen, wenn anzunehmen ist, daß der Geschädigte den Entschädigungsbetrag in volks⸗ wirtschaftlich gerechtfertigter Weise, insbesondere zu einem der

2

in § 9 Abs. 1 KSSchVO. genannten Zwecke, verwenden wird.

Hierbei ist auch außerhalb der Fälle des § 3 Abs. 3 KSSchVO. in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß die Ent⸗ schädigung, soweit der Geschädigte sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, zunächst zur notwendigen Abdeckung seiner laufenden Verbinblichkeiten verwendet wird. Im übrigen bleibt der Zeitpunkt der Entschädigung wegen ent⸗ angener Einnahmen vorbehalten; § 9 Abs. 5 KSSchVO. findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Auszahlung der Entschädigung für die einmaligen zusätzlichen Ausgaben einschl. der einmaligen Kreditkosten er⸗ folgt alsbald nach ihrer Festsetzung.

8. Verfahren

(1) über den Entschädigungsantrag entscheidet in den Fällen der Nr. 1 Abs. 1 die 1“ die für die Entscheidung über den Sachschaden zuständig ist, in dessen Folge der Nutzungsschaden entstanden ist. In den Fällen der Nr. 1 Abs. 2 ist örtlich u die Feststellungsbehörde, in deren Bezirk die verursachende Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln stattgefunden hat; sachlich zuständig ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Ersten DurchfBO. zur KSSchBO. v. 2. 12. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1557) die Feststellungs⸗ behörde, die zuständig sein würde, wenn ein Sachschaden unter 100 000 ℛℳ vorläge.

(2) Die Gewährung von Vorauszahlungen (§. 26 KSSchVO.) ist mit Zustimmung des Vertreters des Reichs⸗ interesses zulässig. Ist in dringenden Fällen die Stellungnahme des Vertreters des Reichsinteresses nicht rechtzeitig zu erreichen, so können Vorauszahlungen im Rahmen des Notwendigen auch ohne seine Zustimmung erfolgen.

(3) Die Feststellungsbehörde kann eine Gemeinde ihres Bezirks im Benehmen mit der zuständigen Gemeindeaufsichts⸗ behörde allgemein oder im Einzelfall ermächtigen, ausnahms⸗ weise Vorauszahlungen nach § 26 KSSchVO. ns zum Betrage von 1000 Fℳ zu gewähren, wenn dies zur Abwendung eines Notstandes des Geschädi ten dringend erforderlich ist und die Entscheidung der Feststellungsbehöorde nicht rechtzeitig herbei⸗ geführt werden kann. Die Feststellungsbehörde, der die Ge⸗ währung der Vorauszahlung alsbald anzuzeigen ist, erstattet der Gemeinde den verauslagten Betrag. § 36 Nr. 5 KSSchVO. bleibt unberührt.

9. Anzeigepflicht

Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungsbehörde von jeder Anderung der Verhältnisse unverzüglich Anzeige zu machen, die für die Festsetzung der Entschädigung von Be⸗ deutung sein könnte. § 27 Abs. 2 Satz 2 KSSchO. findet

Anwendung.

10. Ortlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung findet Anwendung auf die Nutzungs⸗ schäden, die seit dem 26. 8. 1939 innerhalb des Reichsgebiets einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren entstanden sind oder entstehen.

(2) In den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet findet die Anordnung jedoch nur insoweit Anwendung, als die Kriegssachschäden, die e. oder die Unmöglichkeit der Fortbewegung, deren Folgen die Nutzungsschäden sind, nach der Eingliederung eingetreten sind. as Ser zusätzlichen Aus⸗ geben einschl. der Kreditkosten und der Vergütung kann auch

un beansprucht werden, wenn der Sachschaden, die Besitz⸗ störung oder die Unmöglichkeit der Fortbewegung vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

(3) Diese Anordnung findet ferner Anwendung auf den Verlust der Nutzunz deutscher Fahrzeuge infolge eines außer⸗ halb des Reichsgebier entstandenen oder entstehenden Kriegs⸗ sachschadens der im § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 KSSchVO. bezeichneten Art. Es bleibt den Durchf.⸗Best. vorbehalten, den Beginn des Zeitraums festzusetzen, für den die Entschädigung zu leisten ist. .

11. Sondervorschriften für die ehe maligen Freimachungsgebiete

(1) Diese Anordnung findet auch Anwendung, wenn in den ehemaligen Freimachun (Nr. 3 Abs. 2 der Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nutzungsschäden v. 13. 3. 1941, RMBliV. S. 447)

a) ein bis zum 30. 11. 1940 eingetretener Kriegssach⸗ schaden, der im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. eee Art einen Nutzungsschaden verursacht . 1 4 at, 1 8 b) durch eine infolge eines Geschehnisses der im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. bezeichneten Art ein⸗ getretene Besitzstörung oder Unmöglichkeit der Fort⸗ bewegung ein Nutzungsschaden bis zum 30. 11. 1940 entstanden ist. Als Vergleichsjahr im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 gilt für alle in den Freimachungsgebieten bis zum 30. 11. 1940 ver⸗ ursachten Nutzungsschäden das Jahr vor der Freimachung, auch soweit die über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden Nutzungsschäden nach Nr. 1 und nach Buchst. a des Satzes 1 dieses Absatzes entschädigt werden.

(2) Anzurechnen auf die Entschädigung wegen entgan⸗ gener Einnahmen und laufender zusätzlicher Ausgaben sind insbesondere der gewährte Räumun Fihneitenunterhal ferner die Beträge, die zugunsten des Geschädigten auf Grund des von dem RWi M. und dem RMdF. gemeinschaftlich er⸗ lassenen RdErl. v. 26. 7. 1940 (RWM Bl. S. 377) in der Fass. v. 9. 11. 1940 (RWMBl. S. 526) als Zinszuschüsse ge⸗ zahlt worden sind, soweit die den Zinsverpflichtungen zu⸗ grunde liegenden Schuldverbindlichkeiten mit den Nutzungen im rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang standen, für deren Ausfall Entschädigung gewährt wird.

II. Abschn.: Verlust der Nutzung der an Bord befindlichen Sachen

12. Hat ein Kriegssachschaden der im § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 6 KSSchVO. bezeichneten Art den Verlust der Nutzung einer an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Sache ganz oder teilweise verursacht oder wird ein solcher Verlust dadurch ver⸗ ursacht, daß der Besitz einer an Bord befindlichen Sache durch die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampf⸗ mitteln beeinträchtigt wird, und hat dieser n ge ermpfr den Entgang von Einnahmen oder die Entstehung zusätzlicher

d

Ausgaben 6“ Folge, so gelten die Bestimmungen u

des I. Abschn. entsprechend. ee in den ehemaligen Freimachungsgebieten bis zum 30. 11. 1940 eingetretenen Schadenfall finden diese Bestimmungen aber einerseits nur Anwendung, soweit über die

I11

neiger Nr. 261 vom 7. November 1935) in der

sen Zeitpunkt hinaus ein X“X“ v ö“

Nutzungsschaden verursacht ist, andererseits auch dann, wenn der Schadenfall durch ein Geschehnis der im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchBO. bezeichneten Art verursacht worden ist; in 8 Fall gilt als Zeitpunkt des Schadenfalls der 1. 12. 8

III. Abschn.: Schlußbestimmungen

13. Anwendung der Vorschriften der KSSch VO.

Soweit diese Anordnung keine abweichenden Bestim⸗

mungen enthält, gelten die Vorschriften der KSSchVO.

14. Inkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. 5. 1941 in Kraft. (2) Von diesem Zeitpunkt an ist der RdErl. v. 5. 10. 1940 (RMBliV. S. 1908) mitgeteilt den 55 behörden für Schäden der Schiffahrt durch RdErl. des RVM. v. 8. 11. 1940 (-VkBl. A S. 264) nicht mehr anzuwen⸗ den. Auf Grund dieses RdErl. gezahlte Beträge sind auf die Entschädigung anzurechnen. Eine Rückzahlung etwa zu⸗ 1 viel gezahlter Beträge erfolgt nicht.

15. Durchführungsbestimmungen 8 Durchf.⸗Best. zu dieser Anordnung erläßt der RVM. im Einvernehmen mit dem RMdJ. und den sonst beteiligten Reichsministern. b

Der Reichsminister des Innern. 3 J. B. Ir Ftuckart.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 1 a 1594/,39/3810 und des Reichsstatt⸗ halters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Id 7126,39 wird das gesamte Vermögen der Fabrikanten Theodor Pam, geb. 21. Oktober 1869 in Michelsdorf, und seines Sohnes Kurt Pam, geb. 8. September 1906 in Landskron, beide zuletzt wohnhaft in Landskron, Erxleben⸗ straße 17, jetzt unbekannt, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. 1“ 8

Troppau, den 10. Mai 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

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Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatt⸗ halters im Sudetengau vom 29. August 1939 III WijIld 8— 7126/39 wird das gesamte. Vermögen der Firma (Buch⸗ handel) Eduard Ernst Schlusche, geb. 12. Oktober 1894 in Bennisch, wohnhaft in Freudenthal, Schillerstraße 4, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. ETvrroppau, den 8. Mai 1941. 8 Geheime Staatspolizei. 8 Staatspolizeistelle Troppau.

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8 BGBekanntmachung.

Für unsere 3 % F⸗Schuldverschreibungen Neue Ausgabe ne die am 1. Mai 1941 fällige Tilgung durch Stückerückkauf bewirkt worden.

In den genannten Schuldverschreibungen findet daher in diesem Jahre keine Auslosung durch die Wertpapierabteilung der Deutschen Reichsbank statt. 8

Berlin, den 12. Mai 1941. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

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Anordnung K der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. 1114*“*“

Betrifft Regelung des Warenabsatzes durch Lohngewerbe⸗ treibende.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Überwachungs⸗ stelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Se Staats⸗ Verbindung mit ekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachun und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August S68 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: Absatz von Mehrware und eingesparter Ware.

(1) Betriebe, die, als Auftragnehmer Gewebe und oder Gewirke (Wirk⸗ und Strickstoffe) zur Verarbeitung zu Be⸗ im Lohn übernehmen (sogen. Lohn⸗ gewerbetreibende), sind verpflichtet, die ihnen von dem Auf⸗ traggeber bezüglich der Maße und Ausführung der Beklei⸗ dungsgegenstände gegebenen Anweisungen einzuhalten. So⸗ fern sie bei Einhaltung dieser Verpflichtung aus den zuge⸗ wiesenen Geweben oder Gewirken über die im Lohnandg enthaltene Stückmenge hinaus weitere Stücke herstellen (Mehr⸗ ware) oder Gewebe oder Gewirke einsparen, so sind sie ver⸗ pflichtet, diese Waren, Gewebe oder Gewirke an den Lohnauf⸗ traggeber zurückzugeben. Der Lohnauftraggeber ist verpflichtet, die Mehrware und die eingesparten, unverarbeiteten Geweb oder Gewirke zurückzunehmen.

(2) Die Bestimmungen der Anordnung BK 11 der Reichs stelle vom 3. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940 8 89

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