8
8
“ 8— 8 11“ * 8
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 1941. S. 2
gilt die nach § 27 des Zollgesetzes erforderliche Zustimmung als erteilt. (2) Diese Zollordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.
Bremen, den 9. Mai 1941. ö Der Ob erfinanzpräsident Wese 1 De. Kaekk
§ 3 Abs. 3 der Zollordnung für den Freihafen Emden)
Sonderbestimmungen
für die Abgabe von Waren aus Schiffsbedarfslagern des Freihafens Emden.
8 Ziffer 1 8 Antragauf Zulassung (1) Wer Waren aus einem Lager im Freihafen an Schiffe liefern will, hat die Zulassung zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen schriftlich beim Hauptzollamt Emden zu beau⸗ tragen. 1b 8
2) In dem Antrag sind anzugeben 8 8 1 Waren, für die der Handel beantragt wird, nach
der Benennung des Zolltarifs, 2. die Räume oder die Lagerplätze, die zur Lagerung der Wuaren dienen sollen. (3) Der Antrag ist in drei Ausfertigungen einzureichen. Es
ind ihm Zeichnung und Beschreibung der Lagerräume in drei Sr6. und, wenn die Firma des Antragstellers im Handels⸗
register oder Genossenschaftsregister ist, eine be⸗
glaubigte Abschrift der Eintragung beizufügen.
ziffer 2
8 Belegheft 11) Der Inhaber eines im Freihafen gelegenen Schiffs⸗ bedarfslagers hat die Genehmigungsverfügung, den Antrag, die Zeichnung und Beschreibung der Lagerräume und alle das Schiffsbedarfslager betreffenden Schriftstücke des Hauptzoll⸗
amts und des Zollamts zu einem Belegheft zu nehmen.
(2) Der Vorsteher des Zollamts Nesserland bestimmt den latz, an dem das Belegheft und das nach Ziffer 4 zu führende Lagerbuch (Lagerkartei) aufzubewahren sind. “
Ziffer 3
Anderungsanzeigen
(1) Jede Anderung der Lagerräume ist dem Hauptzollamt Emden vorher schriftlich anzumelden und bedarf seiner Ge⸗ nehmigung. —
8 8 Ier Lagerinhaber hat jede Anderung in seinen Rechts⸗ verhältnissen dem Hauptzollamt Emden schriftlich anzuzeigen.
3 Ziffer 4 86 Buchführung “ 11) Der Lagerinhaber hat über die Zußäng⸗ und Abgänge ein Leerbach — sneenune Nüs fahesh auf die Eintragungen in den Geschäftsbüchern hinzuweisen. “ Frnr (2) 8 “ Emden kann für das Lagerbuch ein bestimmtes Muster vorschreiben. Es kann auch bestimmen, daß an Stelle des Lagerbuchs eine Lagerkartei zu führen ist. Die Karteikarten müssen mit fortlaufenden Nummern und mit dem Dienststempel des Zollamts Nesserland versehen sein. (3) Es werden an die kaufmännische Buchführung die fol⸗ genden besonderen Anforderungen gestellt: 1. Der Lagerinhaber hat ein Einkaufsbuch und ein Verkaufsbuch zu führen und in diesen auf die Ein⸗ tragungen im Lagerbuch (Lagerkartei) hinzuweisen. .Die Verkaufserlöse aus Barverkäufen sind einzeln in den Kassenbüchern aufzuführen. Die Verbuchung mehrerer Beträge in einer Summe (z. B. als Tages⸗ kasse) ist unzuläfsig. Die in Rechnung gestellten Be⸗ träge, die nicht sofort bar bezahlt werden, müssen ord⸗ nungsgemäß in dem Geschäftsfreundebuch (Kontokor⸗ rent) verbucht werden. 8 (4) Das Hauptzollamt Emden kann Schiffsbedarfs⸗ händlern, die neben ihrem Lager im Freihafen noch ein offenes Geschäft im Zollinland betreiben, getrennte kaufmännische Buchführung vorschreiben. Ziffer 5
Beschäftigung von Angestellten und
(1) Der Lagerinhaber darf im Freihafen nur solche Per⸗ sonen beschäftigen, die die nötige Gewähr für die Sicherheit der Reichsabgaben bieten. Er hat die Namen der Angestellten und Arbeiter sofort nach ihrer Einstellung dem Zollamt Nesserland mitzuteilen.
(2) Die Beschäftigten sind nach festen Gehaltssätzen oder Lohnsätzen zu entlohnen. 1
Ziffer 6
Lagerung
1(1) Es dürfen in das Schiffsbedarfslager nur Waren auf⸗ enommen werden, die vom Lagerinhaber für eigene Rechnung vertrieben werden. 1 (2) Die Aufnahme von unverarbeitetem Weingeist (Sprit) st verboten. (3) Trinkbranntweine dürfen nur in ungeöffneten laschen, Tabakerzeugnisse nur in ungeöffneten Packungen ge⸗ jert und abgegeben werden. Das Zollamt Nesserland kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (4) Die Waren müssen derart übersichtlich gelagert wer⸗ den, daß jederzeit der Bestand ghg sag werden kann. 65) Entleerte Umschließungen sind unverzüglich aus dem Lager zu entfernen. Ziffer 7
Fehlmengen “
agerinhaber hat Abgünge, die durch ahl,
Brand, Bruch oder andere unvorhergesehene Ursachen ent⸗ standen sind, sofort nach der Feststellung dem Zollamt Nesser⸗
land zu melden. Ziffer 8
Bestellzettel 9
f 8
9
(1) Die Vordrucke für Bestellzettel sind in Blockform her⸗
-() Die Schiffe dürfen nur innerhalb der letzten 24 Stun⸗
(2) Die Waren len. im Bestellzettel entsprechend der Reihenfolge im Lagerbuch (Lagerkartei) aufzuführen.
(3) Die Bestellzettel sind im Durchschreibverfahren doppelt auszufertigen. “ (4) Die mit der Empfangsbestätigung versehenen Ur⸗ schriften der Bestellzettel sind täglich dem Zollamt Nesserland einzureichen.
(5) Die Durchschriften der Bestellzettel bilden Belege zum Lagerbuch (Lagerkartei).
1ö6 8 Ziffer 9
Rechnungszwang G11.““ 8
Der Lagerinhaber hat für jede eine Rechnung im Durchschreibverfahren in zweifacher Ausfertigung auszu⸗ stellen. Die Durchschrift der Rechnung dient als Beleg zum Lagerbuch (Lagerkartei). 1 Ziffer 1“0 Belieferung der Schiffe
den vor dem Auslaufen — Sonn⸗ und Feiertag nicht einge⸗ rechnet — beliefert werden. Das Zollamt Nesserland kann Aus⸗ nahmen zulassen, wenn Maßnahmen getroffen werden, die einen Verbrauch der unverzollten Waren im Freihafen aus⸗ schließen.
(2) Es ist verboten, die Schiffe während ihres Aufenthalts in der Neuen Seeschleuse mit Schiffsbedarf zu beliefern. Das Zollamt Nesserland kann Ausnahmen zulassen.
“ Rückwaren
1““
Schiffsbedarf, der vom Besteller nicht abgenommen oder nachträglich zurückgewiesen wird oder der wegen Auslaufens des Schiffes nicht mehr Engestent werden kann, ist ohne
Zwischenlagerung in das Schiffsbedarfslager zurückzubringen.
Ziffer 12 Anmeldung der Zugänge
Der Lagerinhaber hat jeden Zugang von Waren vor deren Aufnahme bns 1 der Zollzweigstelle Neue Seeschleuse schriftlich anzumelden. Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn bei der Verbringung der Waren in den Freihafen eine zollamtliche Ausgangsabfertigung stattgefunden hat. 1
Ziffer 13
Der Vorsteher des Zollamts Nesserland oder der von ihm
beauftragte Oberbeamte ermittelt den Lagerbestand mindestens einmal im Jahr durch Bestandsaufnahme. Der Lagerinhaber hat hierbei die erforderlichen Handdienste nach zollamtlicher An⸗ weisung selbst oder durch andere auf seine Kosten zu leisten.
Ziffer 14 Überwachungsbestimmungen
8 Seö
Das Hauptzollamt Emden kann für die einzelnen Schiffs⸗ bedarfslager noch besondere Überwachungsbestimmungen er⸗ lassen. HSlns
2 1
Muster 2
Bestellzettel für Schiffsbedarf.
(§ 3 der Zollordnung für den Freihafen Emben.) üFgg h
Die Firma.. BE 8 wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung des Binnenschiffs⸗) ersucht. 1 Reiseziel: .. 6 6 I Reisedauer Zahl der zu versorgenden Personen Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes:
Kagttän: ..... .. . . Reederei: .. .. . . . .... Schiffsmatlerr .... . 6
2à.22 4224222242b29242b92b292b292b2⸗—20
Gattung der Waren kg
zusammen . .
Buchstabe: “
Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den csagge⸗ die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Ausgang und Wiedereingang Erleichterungen genießen.
Emden, ˙ 2% % 2 2 0 0 0 2 2 1D...
“ . „
(Unterschrift des Bestellers — bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers —.)
Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager“*)..
8 aus dem Zollverkehr*) 1
aus dem freien Verkehr des Zollgebiets)) ..
Die Firma ist zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom
Hauptzollamt Emden unter Nr.. CEmden, ..
0 FGeememeeeeeeeeeez
des Lieferers)
Vorstehende Waren sind heute — im Zollverkehr“*) — aus dem
gang nach dem Freihafen Emden abgefertigt worden. .““ Emden,.. 19.. “ (dienststempel)
Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be⸗ scheinigt: b
Emden, 10...
. „„222b22b22
ift des Empfangsberechtigten)
8 8 (Stellung an Bord)
Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der letzten Ein⸗ tragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.
freien Verkehr des Zollgebiets“) — hier vorgeführt und zum Aus⸗
(Rückseite von Muster A)
Zu 5 31 Abs. 3 ZG 5 51 A30 (1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter
Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗
Zheit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich
erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt. 1
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen ge⸗ nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf An⸗ weisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffs⸗ bedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren.
(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. 1 (4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel. ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zolkgebiets auf ein Schiff im Feeehssge gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Bestellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 2 sinngemäß an⸗ zuwenden. 1
Lieferzettel (§3 der Zollordnung für den Freihafen Emden.) ind an das zu lieferr. Folgende Waren sind an da Binnenschiff⸗) 8* Besteller:.. Stellung an Bord: Kapitän:. Reederei:.. Lieferer: . Anschrift:..
Flaschen
Gattung der Waren G 1 kg 1/100 . 1/½1 „½
zusammen ..
in Buchstaben 11u“X“ Emden, 19. 8
2*
8— (uUnterschrift des Verkäufers) “ 3
AMrmrmmmgggggBEVgIÜUÜIBÜBBBÜBBBBBBÜ—
e
Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets hier vorgeführt und ohne Zoll⸗ oder Steuerrückvergütung nach dem Freihafen ausgeführt worden. 8 8
Emden 19..
(Grenzzollstelle)
00 222*27⸗2 . .„„ 2„ 222929 22 9 2
(Unterschrift u. Amtsbezeichnung)
Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be⸗ scheinigt: 8 Emden, 1
*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. (Rückseite von Muster B)
Zu 5 31 Abs. 3 3G. § 51 Aà30.
(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher⸗ heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür fort⸗ fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt.
(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See⸗ oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus⸗ und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesatzung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueber⸗ bringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförde⸗ rung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu
rers aufzubewahren.
(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch ver⸗
ustellen und im Druckverfahren mit fortlaufenden Nummern
*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
”
gütet worden ist.
Anordnung Nr. 17, betr. den Verkehr mit Gold, Altgold,
Anordnungen Nr. 18, 19 und 20, betr. e-n
zur Einführung der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle
bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Liefe⸗
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 113 vom 17. Mat 1941.
* 2
2. 3
1114“*““ 1
(4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absatz 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An⸗ gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel aus uweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz⸗ zollstelle zur Bestätigung des vorzulegen. Auf den Bestell⸗ zettel und den Lieferzettel ist sonst bsatz 2 sinngemäß anzuwenden
—.—
(Einführung von Anordnungen der Reichsstelle für Edel⸗ metalle in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet)
vom 2. Mai 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Vex⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Re n des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Verordnung über die Einführung der Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (RGBl. I1. S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: 1
§ 1 1
In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet siten 28 nachstehenden Anordnungen der Reichsstelle für elmetalle:
Anordnung Nr. 15, betr. den Verkehr mit Platin und Platin⸗ 8* beimetallen vom 25. Oktober 1938 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 249 vom
9
25. Oktober 1938),
Anordnung Nr. 16, betr. Meldepflicht über inländische Silber⸗ gewinnung, Silberverbrauch und Silberbestand, Re⸗ gelung der Herstellung von Silberwaren vom 12. No⸗ vember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 265 vom 12. November 1938),
Bruchgold und anderen Edelmetallen vom 24. De⸗ zember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ Hher Staatsanzeiger Nr. 304 vom 30. Dezember
1 1 fticht und Ver⸗ fügungsverbot für Platin und atinbeimetalle, Meldepflicht und Verfügungsverbot für Silber, Be⸗ schlagnahme von Gold vom 13. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 214 vom 14. September 1939), Anordnung Nr. 19 a, betr. Ergänzung zur Anordnung Nr. 19 über Meldepflicht und Verfügungsverbot für Silber vom 22. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23. De⸗ zember 1939), Anordnung Nr. 21, betr. Beschränkungen bei der Verwendung von Gold vom 4. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger 5 Preußischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 8. Mai Soweit die genannten Anordnungen in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet nicht unmittelbar ange⸗ wendet werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden. (1) Die Bestandsmeldungen nach Anordnung Nr. 18 8§ 2 sind getrennt von den Bestandsmeldungen nach Anord⸗ nung Nr. 15 § 3 zu erstatten. 1 (2) Die Bestandsmeldungen nach Anordnung Nr. 19 2 sind getrennt von den Bestandsmeldungen nach Anord⸗ nung Nr. 16 § 5 zu erstatten. 1 6“
Die seceeh soweit nicht im §. 4 eine Sonder⸗
egelung getroffen ist, einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. 1
B“
— (1) Die Vorschriften des § 10 der Anordnung Nr. 21 finden keine Anwendung a) bis zum 31. August 1941 auf den gewerbsmäßigen Ver⸗ kauf vom Hersteller an den Großhändler, b) bis zum 31. Dezember 1941 auf den gewerbsmäßigen Verkauf vom Hersteller oder Großhändler an das 8 Augenoptikerhandwerk oder den Einzelhandel. . (2) Die Vorschriften des § 12 der Anordnung Nr. 21 finden keine Anwendung
a) bis zum 31. August 1941 auf den gewerbsmäßigen Ver⸗ kauf und Erwerb sowie die Lieferung an Wieder⸗ verkäufer, 1
b) bis zum 31. Dezember 1941 auf den gewerbsmäßigen Verkauf und auf die Lieferung an Verbraucher.
Berlin, den 2. Mai 1941.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. 1 v. Schaewen. 8
Aullgemeine Anordnung EU
für Edelmetalle und der Reichsstelle „Chemie“ über den Ver⸗
kehr mit Silber und die Regelung der Preise für Silber und
Silbersalze vom 9. Oktober 1936 in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet
vom 2. Mai 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wieder⸗ vereinigung der Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich vom 23. 5. 1940 (RGBl. 1 S. 803) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf
Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (RGBl. I S. 893) wird mit des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
81
In den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gilt die Allgemeine Anordnung über den Verkehr mit Silber und die Regelung der Preise für Silber und Silbersalze vom 9. Ok⸗ tober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 237 vom 10. 10. 1936) einschließlich der Ergänzung vom 24. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1940).
§ 2 Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berrlin, den 2. Mai 1941.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen.
Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. C. Ungewitter.
Bekanntmachung. Die am 16. Mai 1941 ausgegebene Nummer 52 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: „Verorddnung über eine Ausstattungsbeihilfe für Haus⸗ gehilfinnen in kinderreichen Haushaltungen. Vom 12. Mai 1941. Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 1 des Reichs⸗ schütaftchigeleses Vom 12. Mai 1941. erordnung zur Durchführung des § 301 der Reichsabgaben⸗ ordnung. Vom 14. Mai 1941. de ang 4*. Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 Rℳ für ein Stück bei Voreinfendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 17. Mai 1941. Reichsverlagsgamt. Dr. Subrich.
Bekanntmachung.
Die am 16. Mai 1941 ausgegebene Nummer 18 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Bekantmachung über die Ergänzung und Aenderung des deutsch⸗italienischen Vertrags über Sozialversicherung. Vom 23. April 1941.
ET“ zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Beitritt der Slowakischen Republik). Vom 8. Mai 1941.
Bekanntmachung über die deutsch⸗ungarische Vereinbarung über die Behandlung von Abwanderern und ihres Eigentums. Vom 10. Mai 1941.
Bekanntmachung über den deutsch⸗slowakischen Auslieferungs⸗ vertrag. Vom 12. Mai 19441.
Umfang: 8 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 Rℳℳ. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 Rℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. M“
Berlin NW 40, den 17. Mai 194ͤ1l. Reeiichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Preußen.
Bekanntmachung. Die heute ausgegebene Nummer 7 der Preußischen Gesetz⸗ sammlung enthält unter (Nr. 14 544.) Gesetz zur Aenderung des Preußischen Finanz⸗ ausgleichsgesetzes. Vom 15. April 1941. f (Nr. 14 545.) Bekanntmachung der neuen Fassung des Preu⸗ ßischen e“ Vom 5. Mai 1941. (ANr. 14 546.) Durch ührungsverordnung zum Preußischen Finanzausgleichsgesetz. Vom 5. Mai 1941. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,40 Rℳ, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf. veaeee Zu beziehen durch: R. v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin
W 15, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel. b Berlin, den 17. Mai 1941.
Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. 1
Der Botschafter der Union der Scozialistischen Sowjet⸗ republiken in Berlin, Herr Wladimir Dekanosow, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Der Kgl. Dänische Geschäftsträger a. 1. in Berlin, Herr Voncens de Steensen⸗Leth, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Erfolgreicher Verlauf der dritten Reichsmesse Leipzig im Kriege.
437 Mill. R Umsatz.
Der Werberat der deutschen Wirtschaft legte in diesen Tagen nach Abschluß seiner umfassenden Umfrage unter den Aus⸗ stellern der Reichsmesse Leipzig im Frühjahr 1941 seinen Bericht über das Ergebnis dieser dritten Keichsmesse im Kriege vor. Die 38 Seiten umfassende Broschüre weist an Hand von Zeug⸗ nissen aus Aussteller⸗ und Einkäuferkreisen eindringlich die Not⸗ wendigkeit der sfeae stten der Reichsmesse Leipzig nach und sei t, welche Mission sie gerade gegenwärtig für die Binnen⸗ und Außenwirtschaft zu erfüllen hat. Die Reichsmesse ist für die Aussteller während des Krieges und im Hinblick auf die kommenden Aufgaben als Werbemittel unentbehrlich. Das „Kraftfeld Reichsmesse Leipzig“ weckt, wie es im Werberats⸗ bericht heißt, höndig neue Kräfte. Das zeigt sich besonders ein⸗ dringlich in der regelmäßigen Verbefferung und Erweiterung der Kollektionen der Aussteller aller Branchen. Im Rahmen des Ansteigens der Einkäuferziffern während des Krieges ist auch eine ständige Aufwärtsentwicklung der Zahl der ausländischen Einkäufer und zugleich eine außerordentliche Konzentration c
Nummer 14 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Mai 1941 hat folgenden Inhalt: Teil 1. II. Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe: Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Sonderunterstützung für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte; hier: Berücksichtigung von Krankheit und Kurzarbeit bei der Fest⸗ stellung des bisherigen Arbeitseinkommens. — Betr.: Arbeits⸗ ausrüstung der vermittelten und dienstverpflichteten Arbeits⸗ kräfte. — Arbeitsbuch; hier: Eintragung des Besuchs von Fach⸗ schulen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. — Arbeitseinsatz aus⸗ ländischer Arbeitskräfte; hier: Urlauber. — Betr.: Erfassung und Umsetzung von Facharbeitern unter den Kriegsgefangenen; hier: Kriegsgefangene aus dem Südosten. — III. Sozial⸗ versesfung⸗ Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über die Bestellung von Vertrauensmännern in den ein eglieder⸗ ten Ostgebieten. Vom 26. April 1941. — Betr. 1dee. 29 des § 13 der Dienstpflichtdurchführungsanordnung bei Dienstverpflich⸗ tung selbständiger Gewerbetreibender. — Anordnung über Trennungszulagen im Kriege. Vom 3. Mai 1941. — Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Berechnung des Lohnausfalles bei Bruchteilen von Stunden. — Bekanntmachung zu § 7 Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940. Vom 2. Mai 1941. — Berichtigung der „Anordnung über die Durchführung des allge⸗ meinen Lohnstops bei Aufrücken in höher entlohnte Altersstufen, Berufs⸗ und Tätigkeitsgruppen vom 25. April 1941“. V. Sied⸗ lungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Reichszuschüsse für Instand⸗ setzungs⸗ und Ergänzungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohn⸗ räumen für Land⸗ und Waldarbeiter. — Betr.: Uebertragung von Befugnissen nach dem Reichsheimstättengesetz. — Betr.: Erweiter⸗ ter Selbstschutz in Barackenlagern. — Betr.: Einrichtung gemeind⸗ licher Wohnungstauschstellen. — Dreiundachtzigste bis Sechsund⸗ achtzigste Anordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin. — Elfte Anordnung über die Neugestaltung der Stadt Ling a. d. Donau. — Mitteilung betr. Gemeinschaftshäuser der NSDAP. — Personalnachrichten.
Postwesen.
Vorübergehende Einschränkungen im Eilzuftell⸗ dienst der Deutschen Reichspost.
Zur reibungslosen Durchführung vordringlicher kriegs⸗ wichtiger Aufgaben hat die Deutsche Reichspost den bnsonch auf Eilzustellung von Postsendungen vorübergehend aufgehoben. Eine allgemeine Aufhebung der Eilzustellung ist damit nicht be⸗ absichtigt, es wird sich stets nur um Fälle dringender Notwendig⸗ keit an einzelnen Orten handeln. Sobald die Verhältnisse es gestatten, wird die Maßnahme dagleich aufgehoben und die Eil⸗ zustellung an den betreffenden Orten wieder aufgenommen. Bei der Einlieferung von Postsendungen werden Vorauszahlungen von Eilzustellgebühren von den Amtsstellen der Deutschen Reichs⸗ post allgemein nicht mehr entgegengenommen. Gebühren für die Eilzustellung werden bis auf weiteres dort, wo die Sendungen no Resondens zugestellt werden können, von den Empfängern der Eilsendungen bei der Ueberbringung eingezogen. Die Ein⸗ lieferer sehen demnach zweckmäßig auch selbst von einer Ent⸗ richtung der Eilzustellgebüöhren durch Aufkleben von Freimarken auf den Sendungen und Paketkarten vorläufig ab.
75
Montag, den 26. Mai.
Splielplan der Berliner Staatstheater G iinr der Zeit vom 18. bis 26. Mai.
Staatsoper. 888
Vom 15. bis 27. Mai. Gastspiel der Staatsoper in der Großen
Oper Paris.
Schauspielhaus. Sonntag, den 18. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. “ 8— 19. Mai. Der goldene Vo lch. ün⸗ p.
Dienstag, den 20. Mai. P reciosa. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 21. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr Donnerstag, den 22. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. Freitag, den 23. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 24. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. Sonntag, den 25. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. 99 1 Der goldene Dolch. Beginn:
v.
Kleines Haus. Sonntag, den 18. Mai. Veilchenredoute. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 19. Mai. Veilchenredoute. Beginn: 19 Uhr. Dienstag, den 20. Mai. Die Häuser des Herrn Sartorius. Beginn: 19 Uhr.
Mittwoch, den 21. Mai. Veilchenredoute. Beginn: 19 g-s Donnerstag, den 22. Mai. Tag eszeiten der Kie be. 2 ginn: 19 Uhr.
Freitag, den 23. Mai. Die Häuser des Gartorius. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 24. Mai. Veilchenredonte.
19 gs sen 25. Mai. Die Häuser
Herrn
Beginn: Sonntag,
des err Sartorius. Beginn: 19 Uhr. 8
dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen,
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Angebotes der europäischen Wirtschaftsnationen in Leipzig zu beobachten gewesen. 1161“ ..
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Montag, den 26. Mai. Veilchenredoute. Beginn: 19 Uh
Nach den endgültigen Zahlen beteiligten sich insgesam 6921 Aussteller, von denen 6285 aus F 8 des Wene deutschen Reiches, 31 aus Böhmen und Mähren sowie dem Generalgouvernement und 605 aus 18 fremden Ländern stammten. Diese Aussteller hatten eine Fläche von 114 786 Rech⸗ nungsmetern belegt. Nach den Angaben der deutschen Aussteller lassen sich ihre unmittelbar auf der Messe von insgesamt 139 486 Einkäufern erhaltenen Aufträge auf 437 Mill. R. ℳ schätzen. Etwa 63 Mill. Rℳ davon entfallen auf das Geschäft mit den 9077 Einkäufern aus dem Ausland. Außerdem sind auf Grund der während der Messe angeknüpften Verhandlungen unch Nachmesseaufträge in Höhe von 70 Mill. N.ℳ von inlän⸗ dischen und von 27,5 Mill. Rℳ von ausländischen Kunden zu erwarten. Die Reichsmesse Leipzig hat sich also 29 während der dritten Veranstaltung im gegenwärtigen Kriege als wirkungs⸗ volles Instrument der den He Wirtschaft bewährt. Sie hat trotz der gegenwärtig bestehenden Schwierigkeiten allen Be⸗ teiligten einen sehr hohen Nu en gebracht. Eie hat dazu bei⸗ getragen, die Versorgung des Binnenmarktes zu erleichtern und der deutschen Wirtschaft wichtige Exportaufträge zu sichern. Den Erfolg dieser Arbeit gfsät cen u. a. die zahlreichen Aeußerungen der ausländischen Presse, die auszugsweise im Werberatsbericht wiedergegeben werden. 1
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