Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 120 vom 26. Mai 1941. S. 2
Schnurmann, Sophie, geb. Schütt, geb. am 22. 1. 1883 in Gengenbach, Krs. Iffenbeta ue“ Schnurmann, Elfriede, geb. am 3. 11. 1912 in Pforzheim,
Stiaßny, Ernst Israel, geb. am 14. 6. 1895 in Brünn,
Stiaßny, Annie Sara, geb. Brick, geb. am 31. 1. 1906 in Brünn, Stiaßny, Hanna Sara, geb. am 15. 11. 1928 in Innsbruck,
Tintner, Gerhard Emil Leopold Ifrael, geb. am 29. 9. 1907 in Nürnberg,
Tuchler, Georg Israel, geb. am 23. 9. 1893 in Stolp/ Pom.,
Tuchler, Gerda Sarah, geb. Rubensohn, geb. am 25. 3. 1906 in Rügenwalde, Krs. Schlawe/ Pom., Tuchler, Helga Sarah, geb. am 16. 3. 1932 in Stolp / Pom., b
Tuchler, Gabriel Israel, geb. am 29. 11. 1934 in Stolp/ Pom.,
Vogel, Simon Ifrael, geb. am 29. 4. 1899 in Laupheim/ Württemberg,
Vogel, Johanna Sara, geb. Gottschalk, geb. am 15. 12. 1898 in Andernach,
Vogel, Hans Jakob Israel, geb. am 3. 12. 1926 in Köln, h Vogel, Walter Josef Ifrael, geb. am 1. 8. 1929 in Köln, 3 Wachsmann, Karl Siegfried Ifrael, geb. am 20. 2. 1881 in Breslau, Wechsler, Richard Marco Ifrael, geb. am 22. 4. 1901 in Leipzig, Wimpfheimer, Eugen Ifrael, geb. am 15. 7. 1875 in Karlsruhe, . Wimpfheimer, Clémence Sara, geb. Guggen⸗ heim, geb. am 4. 5. 1882 in Basel, Wimpfheimer, Maria Fanny Sara, geb. am 17. 8. 1914 in Heidelberg, 1 Wimpfheimer, Karl Friedrich Emil Ifrael, geb. am 8. 11. 1920 in Heidelberg, Wimpfheimer, Alice Adelheid Sara, geb. am 13. 2. 1924 in Karlsruhe, Wodiska, Ludwig Israel, geb. am 18. 4. 1886 in Wien, Wodiska, Frieda Sara, geb. Kohn, geb. am 22. 7. 1890 in Vöslau, 1 Wolf, Arnold Ifsrael, am 6. 5. 1905 in Schlüchtern, Bez. Kassel, Wolf, Martha Agnes, geb. Skawran, geb. am 27. 7. 1898 in Bottmersdorf b. Wansleben, Wolf, Thomas Israel, geb. am 10. 9. 1932 in Steinau, Krs. Schlüchtern, Bez. Kassel, 1 Wolf, Else Sara, geb. Löwengart, geb. am 17. 6. 1909 in Rexingen, Krs. Horb, Wolf, Berthold Israel, geb. am 18. 7. 1930 in Pforzheim, Wolf, Julius Israel, geb. am 2. 11. 1890 in Hojeschin (Protektorat Böhmen und Mähren), Wolf, Ester Sara, geb. Harband, geb. am 21. 6. 1894 in Tarnopol, Wolf, Settchen Sara, geb. Rosenbaum, geb. am 10. 10. 1874 in Baumbach, Krs. Rotenburg a. F., Wolf, Siegfried Israel, geb. am 23. 10. 1908 in Barchfeld, Krs. Schmalkalden, Wolff, Albert Israel, geb. am 26. 4. 1884 in Neckar⸗ bischofsheim, Krs. Sinsheim/Baden, Wolff, Regina Sara, geb. Wertheimer, geb. am 4. 11. 1890 in Kehl a. Rhein, 1 Wolff, Johanna Sara, geb. am 25. 11. 1918 in Baden⸗Baden, Wolff, Franz Jakob Israel, geb. am 27. 4. 1920 in Mannheim, G Wolff, Moritz Israel, geb. am 29. 11. 1890 in Militsch, . Wüilf f, Elsa Adolfine Sara, geb. Ritterbrandt, geb. am 8. 3. 1899 in Offenbach/ M., 1 Wrubel, Leon Israel, geb. am 23. 10. 1881 in Brzostik (Galizien), . Wrubel, Sofie Cilly Sara, geb. Dornacher, geb. am 11. 4. 1874 in Lörrach,
153. Wulff, Kurt Gerhard Israel, geb. am 15. 8. 1907 in Wesermünde⸗G.
Das Vermögen vorstehender Personen w
Berlin, den 22. Mai 19141l.
Der Reichsminister des Innern.
I1I“
——
geb.
In § 4 Abs. 2 der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Ver⸗ sorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. März 1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 8. März, 1941) muß es heißen:
„Den im letzten vor dem 1. April 1941 abgeschlossenen Rechnungs⸗ (Geschäfts⸗) jahr.“ Berlin, den 22. Mai 1941.
Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Reichskommissar für die Preisbildung.
“ 8 8 116“ 25 . 114“*“
8
Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den [udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I 911) in erbindung mit den Erlassen des Reichsministers e8 Innern vom 12. Juli 1939 — I a 1594/39/3810 — und 1es Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 G.III Wi/Jd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und Unbewegliche Vermögen des Arnold Eckstein, geb. am
in Trautenau, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches ein⸗ gezogen. 12 I Reichenberg, den 22. Mai 1941. “ Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. J. B.: Möller, Regierungsrat.
8 8
* G Bekanntmachung. 1“ Auf Grund der 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ sehung vollks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den een en Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 911) in erbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — I a 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. Aüugust 1939 — III Wi/Jd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Franz Bondy, geb. am 13. 2. 1891 zu Saaz, und seiner Ehefrau Franziska geb. Krebs, eb. am 1. 2. 1892 zu Lemberg, zuletzt wohnhaft gewesen in Friedland i. Isergeb., hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. 1116“ Rieiichenberg, den 22. eebEeqTb1ö1qöq““
“ Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. 833. B. Möller, Regierungsrat. 6n dh Jn n
. vehser angeehe r heds edeen; vaeg egagt ra
Bekanntmachung.
Das gesamte im Sudetengau befindliche Vermögen:
1. Sgeeeeen Karl c1 acek, Jude, geb. am 12. 4. 1897 in Brünn, wohnhaft in Brünn, Tal⸗ gasse 62, derzeit unbekannten Aufenthaltes; 1
des Kaufmanns Heinrich Goldmann, geb. am 5. 8. 1873 in Schönlind bei Falkenau, Jude, früher wohnhaft gewesen in Marienbad, derzeit Prag VII., Messegasse 15; .
des Gutsbesitzers Dr. Paul Eisner, Jude, geb. am 13. 11. 1911 in Horomyslitz, Kreis Pilsen, wohnhaft in Prag XII., Radegaststraße 2;
4. der Ehefrau Sonja Smetak geb. Kostial, geb. am 1. 11.1911 in Mies, früher wohnhaft in Mies, derzeit Pilsen,
wird hiermit auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung
über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens
in den sudetendentschen Gebieten vom 12. Mai 1939 —
RGBl. 1 S. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des
Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — lIa
1594/39/3810 und dem 8 des Reichsstatthalters im
Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi /Jd Nr. 7126
39 — zugunsten des Deutschen Reiches — Reichsfinanzver⸗
waltung — eingezogen. 8 8
cecaarlsbad, den 24. Mai 19441.
“ Geheime Staatspolizei. B
“ Scttaatspolizeistelle Karlsbad.
J. B.: Dr. NRedwed.
113““ Frkzitn
34. Verordnung 8 ur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Not⸗ — der 11— . Juni 1933 (RGBl. II
Bom 21. Mai 19414.
Auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der vi, wmemnffohn. vom 16. Juni 1933 (RGBl. II. Seite 317) und der Verordnung zur Bekämpfung von Not⸗ ständen im Verkehr vom 19. September 1939 (RGBl. I. Seite 1851) wird verordnet:
. § 1 1 Für den Tankschiffsverkehr mit Mineralöl auf Binnen⸗ “ wird ein Frachtenausschuß mit dem Sitz in Berlin errichtet. “ ist der Oberpräsident — Wasserstraßendirektion — Potsdam.
ses Fengicsetten dieses Frachtenausschusses erstveckt sich
auf alle deutschen Stromgebiete mit Ausnahme der Donau.
Der angemessene Gewinn. Errlänuterungen zur Gewinnabführung — und Preissenkung. 8 Der Reichskommissar für die Preisbildung hat in einem Erlaß na gescüte vicie. Angemessenheit eines im Kriege er⸗ zielten Gewinns im wesentlichen vom Unternehmer selbst unter eigener Verantwortung beurteilt werden muß. Das gilt auch, wenn Richtpunkte für den angemessenen Gewinn festgelegt he sind. Die Richtpunkte sollen dem Unternehmer nur eine Hilfe vbei der Gewinnbeurteilung bieten, ihn aber nicht entlasten.
d u den Maßnahmen auf dem Gebiet der Preissenkung un Gewdenabsc rung eZ2e gleichzeitig in der „Deutschen Lat⸗ wirtschaft“ Erläuterungen von Regierungsrat Dr. sse 8 Er erklärt, die wirts Fäliche Entwicklung im Kriege habe gezeigt, daß sehr wohl Preissenkungsreserven vorhanden seien. In SS Linie müsse das bei den Unternehmen angenommen werden, die
abei darauf ankäme, ob sie mehr als vor dem F daensee haben. § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung solle aber keineswegs lediglich die Entstehung von Kriegsgewinnen verhindern. Er erfasse alle Vorgänge, die sich preislich auswirken können. So ergebe sich aus § 22 ein allgemeines Kopplungsverbot, ein allgemeines Kettenhandelsverbot, das Verbot unangemessenen Kostenaufwands, das Verbot der Ferfielung von Ersatzwaren, die keinen kriegswirtschaftlich gerechtfertigten erkaufswert haben, und vieles andere mehr. Dem Gewinne komme allerdings eine hervorragende Bedeutung für die Erkenntnis sn, ob ein Preis gesenkt werden könne. Der Preiskommissar verlange deshalb bei unangemessen hohen Gewinnen eine reissenkung in einem Ausmaß, daß künftig nur noch ein angemessener Gewinn erzielt wird. Für die Vergangenheit sollen dagegen Uebergewinne abge⸗ führt werden, da retssehbengecn für abgeschlossene Lieferungen regelmäßig nicht mehr durchführbar seien. Es sei deshalb auch unzweckmäßig, daß Unternehmungen ihren Kunden Rückver⸗
8. 2. 1892 zu Ladowitz, und seiner Ehefrau Alice geb. Fischer, 5 9. 5 kI. 1907 8 Trautenau, 5 wohnhaft gewesen
gütungen usw. überweisen, um den Uebergewinn
.“ 2 84
bei den bisherigen Preisen übermäßig hohe Gewinne erzielt haben,
Im übrigen gelten die Vorschriften der 18. Verordnung und der 31. Le ese e Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 25. Sep⸗ tember 1935 und 3. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger 1935 Nr. 230 und 1939 Nr. 306) auch für diesen Frachtenausschuß. Die Richtlinien für die Durchführung der erwähnten 18. Verordnung gelten für ihn
entsprechend. § 2
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. SDer Reichsverkehrsminister. “ J. V. Kleinmann.
11u“*“
8IrPeneag- 8 “ 1 der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Ole und Fette betreffend enench nan 8 Blsämereien und .enhchten.
Bom 21. Mai 1941.
Gemäß 8§.1 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Olsämereien, Olfrüchten, Margarine und Kunstspeise⸗ fett vom 5. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2409) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgendes besimmttt: 8
8,1 EC“
In Abweichung von § 1 der Verordnung über den Ver kehr mit Olsämereien, Slfrüchten, Margarine und Kunst⸗ speisefett vom 5. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2409% hat die Olmühle, die inländische Olsämereien und Olfrücht ur Verarbeitung für eigene Rechnung aufnimmt, vor der e einen Übernahmeschein AK bei der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Ole und Fette zu beantragen. Dies gilt auch für Olsämereien und Olfrüchte inländischer Erzeugung aus früheren Ernten, die bei dem reraftrreten dieser Ver⸗ ordnung unverarbeitet bei der Olmühle lagern oder zur Ver⸗ arbeitung noch aufgenommen werden.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem auf die Beröffent⸗ lichung seese Tage in Kraft. “ — Berlin, den 21. Mai 1944141l.ͤ
Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Ole und Fette. . Der Vorstand. “ Dr. Modest.
Rietdorf.
Preußen.
BDBekanntmaͤchung. “ Auf Grund des Feese des Reichsministers des Inner vom 9 Oktober 1940 — Pol. S —IV A 4 a — 1198/40 — und auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und stacls
feindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. I
S. 479 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehun kommunistischen Vermöcens vom 26. hea 1933 — Reichs: esetzbl. IS. 293 — wird das gesamte Vermögen der katholi⸗ Gen Männer⸗Kongregations⸗Beratungsstelle in 8, a. M., Im Trutz 55, hiermit zugunsten des Landes Preußens
eingezogen. . 8, 80s wird an Stelle einer Zustellung amtlich bekannt⸗
gemacht. Wiesbaden, den 17. Mai 1941.
e 4
Nichtamtliches. Deutsches Reiech.
Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Her Arved Ri r 89½ hat Berlin am 22. Mai d. F. vürbahe Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsra von Post die Geschäfte der Gesandtschaft.
rfach versucht worden sei. Die Abführung des Uebe Füees 8 8 he⸗ felencgen Charakter, sondern sei eine reß preispolitische Maßnahme. Die nachträcliche Wegnahme des Er löses werde dem Unternehmer jeden Reiz nehmen, an hohe
Preisen zu verdienen. Der im Kriege ausfallende Wettbewerb a
Preisberichtigungsfaktor werde dadurch ersetzt. Die Abführun übermäßiger Gewinne schaffe einen Ausgleich zwischen dem Unter⸗ nehmer, der unter den Waffen steht und seinen Betrieb geschlossen hat und demjenigen, der weiter sein Geschäft versieht. Di Gewinnabführung sei der Ersatz für eine Frnsge oder unmögliche Preissenkung. Sie habe nichts mit Strafe 9 tun, Selbstverständlich werde es Fälle geben, in denen ein Verschulden des Unternehmers vorliegt, wenn er 8— B. bei Kriegsausbru
genau wußte, daß seine Preise unmäßige Gewinne abwerfen. Von der Bestrafung werde aber im allgemeinen dann abgesehe
wenn der Unternehmer sich in einer Art tätiger Reus seine Uebergewinne durch rechtzeitige ge; entledigt. Anders sei es jedoch, wenn er niche aus eigenem Antrieb die Gewinne abführt sonbern erst kge ts eines drohenden Verfahrens. Schließlich wird klargestellt, daß aus der Tatsache, daß für diesen oder jenen Wirtschaftszweig noch keine Anweisungen ergangett sind, nicht geschlossen werden dürfe, daß man einstweilen nichts ur Erfüllun der kriegswirtschaftlichen Preispflichten zu tun 8284 Die Anweisungen dienten lediglich zur S der Durchführung, während die Verpflichtung auf gesetzlichen Vor⸗ schriften beruhe. .
1,2 Milliarden K.⸗Anleihe des Protektorats.
24. Mai 1941. Das Finanzministerium des Protek 1 t unch ein Bankenkonsortium zum 16. Juli 1941 n 3 ༠ige Anleihe des Protektorats 1941/1991 im Betrage vo 1,2 Milliarden K. heraus, die in 50 Jahren tilgbar ist und z einem Emissionskurs von 99,70 für K. begebem wird. 2 Anleihe ist mündelsicher und wird an der Prager Börfe votie
abzuschmelzen,
werden. .
4 11“]
8 zeugung, daß die Voraus
und
schaftung der Rohstoffe und einer Probuktfon sioff
6n des europäischen Kontinents verbanden, sesaseahf einge⸗
HReichs. und Staatsanzeiger Ne. 120 vom 26. Mai 1941. g. 3
Europa von morgen und die Großwirtschafts⸗ räume der Welt.
In der ee „Der Vierjahresplan“ veröffentlicht Staats⸗ sekretär Dr. Landfried vom Reichswirtschaftsministerium eine ängere Betrachtung zur eee dung des angelsächsischen Wirt⸗ chastsliberalismus durch den Ordnungsgedanken. Er verweist abei auf die schon vor dem Kriege zu bemerkende Bildung von öe Die Ausrichtung der englischen Wirt⸗ chaftsinteressen auf das S. war seit langem als eine Realität bekannt. Die irtschaftspolitik der Vereinigten Staaten zielt ganz gnch en⸗ auf ein „Panamerika“ hin, wenn man es auch nicht wahrhaben will. Im Fernen Osten sind wir euge der Entwicklung eines asiatischen Wirtschaftsraums unter ührung Japans. Dieser naturgegebenen Entwicklung kann sich aunch der kontinentaleuropäische Großwirtschaftsraum nicht länger entziehen. Der Staatssekretär ist überzeugt. daß gerade die Schaf⸗ fung von Großwirtschaftsräumen die Möglichkeit bieten wird — unbeschadet der Gegensätze in der grundsätzlichen Wirtschaftsauf⸗ assung —, in der Praxis den für die Wohlfahrt der beteiligten änder unerläßlichen internationalen Warenaustausch zwischen
diesen Wirtschaftsräumen sicherzustellen. An unserem guten
Willen zu praktischer Zusammenarbeit hat es nicht gefehlt und wird es 99 in Zukunft nicht fehlen. So kann es sich nur darum handeln, daß sich die Völker und Staaten des europäischen Konti⸗
nents zu einer auf gegenseitiger Achtung beruhenden, sich ergän⸗ eenden Zusammenarbeit zusammenfinden. Dieser Zusammenschluß
oll nicht durch Zwang erfolgen. Er muß freiwillig aus der Er⸗
kenntnis erwachsen, daß erst diese Zusammenarbeit dem einzelnen
Lande die volle Entwicklung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten
gewährleistet, 5 29. der ““ im Großwirtschafts⸗
raum ihm den Anteil am internationalen arenaustausch sichert.
Nun trängt immer wieder die Sorge auf, Deutschland und Italien,
deren Fü rungsanspruch man an sich nicht bestreitet, wollten den anzen Kontinent in eine alles nivellierende wirtschaftliche Ein⸗
seicserm heessen. Hierzu erklärt der Staats ekretär, wie er ähn⸗ ich schon früher betont 8* Wir sind im Gegenteil der Ueber⸗
b Zsetzung einer erfolgreichen wirtschaftlichen
üewesenarkhah der Völker die Wahrung ihrer völkischen und
külturellen Eigenart, die Berücksichtigung der naturbedingten volkswirtschaftlichen “ ist. Auch sind die Lebens⸗ ewohnheiten und damit die Bedürfnisse in den einzelnen Ländern zuropas so verschieden, daß ein plötzliches Niederreißen aller Zoll⸗ schranken und die Schaffung einer europäischen Währungsunion von heute auf morgen nicht dem Aufbau dienen, sondern nur Ver⸗ wirrung bringen würde. Unseren Nachfahren allerdings werden
S schon in einigen Jahrzehnten europäische Zollschranken
ährungsmauern ebenso unbegreiflich erscheinen, wie uns
Seutschen die wirtschaftliche “ unseres Vaterlandes in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts vor Gründung des
Deutschen ollvereins unbegreiflich erschien. Zunächst aber ist es
wichtiger, daß sich die wirtschaftenden Menschen, die Firmen, Gruppen und Wirtschaftsorganisationen zu 2S Zusammen⸗ arbeit finden. Dann werden die erforderlichen staatlichen Re⸗ gelungen zur Beseitigung von Hemmnissen zwangsläufig folgen.
——QOꝗ—C—C—C—O——-————/—⸗⸗——⸗—⸗—⸗—⸗—⸗Y— — -:-:’,-— alirtschaft des Auslandes.
Schweiz um Ausbau der Wasserwege zum Meer bemüht.
Zürich, 24. Mai. Der Bundesrat s te sich mit den Aus⸗ aumöglichkeiten der Verbindungen der 8 mit dem Meer. Der Bundesrat wird sich an die frauzösi e Regierung wenden mit dem Wunsche, die2 erhandlungen über den Ausbau der Rhoͤne fortzusetzen, um einen S iffahrtsweg von Genf nach Marseille zu erlangen. Begts hin soll mit Italien über die Frage des Aus⸗ baues einer Schiffahrtsstraße vom Adriatischen Meer nach dem Langen See verhandelt werden. Endlich ist zu hoffen, daß die Bauarbeiten bei der Rheinregulierung Straßburg — ehl — Istein, die durch den Kriegsausbruch unterbrochen worden sind, wieder
ufgenommen werden können, um die Verbindung der Schweiz mit der Nordsee zu erleichtern. Auch die Frage des weiteren Aus⸗ baues der Wasserstraße Basel — Bodensee wird geprüft und soll ge⸗ fördert werden.
„Schweiz vor der Notwendigkeit straffer Noh⸗ stoffbewirtschaftung und Produktionssteigerung.
Zürich, 24. Mai. Die Kommission für Konjunkturbeob⸗ chtung spricht in einer Mitteilung über die Wirtschaftslage im ersten Vierteljahr 1941 von einem in wesentlichen Teilen von den hohen Staatsaufwendungen getragenen relativ günstigen Kon⸗ junkturverlauf, Staatliche Vorsorge und Lenkung treten immer mehr in den Vordergrund. Trotz des verhältnismäßig günstigen Bildes, das sich auf Grund der Wirtschaftsdaten des besben Quar⸗ tals ergibt, zeichnen sich in der schweizerischen Vol 8 8. , 13 deutlich Spuren kriegsbedingter Hemmungen ab. Mit der Ver⸗ schärfung des Seekrieges und der Ausdehnung des Landkrieges auf den Balkan werden die Adern, die das schweizerische Wirtschasts⸗ leben früher in Bezug und Absatz so stark mit Ländern außer⸗ chnürt. Es ergibt sich die Notwendigkeit einer stra fen Bewirt⸗ r inländischen
8 Wäö 9.
teigerung
Preßburg, 24. Mai. Die Slowakische Nationalbank hat den An⸗ und Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln ergänzende Bestimmungen herausgegeben, durch die weitere Ein⸗ Svre. en für die Umwechflungen und den Verbrauch fremder zaluten durch Devisenländer verfügt werden. Sobald die Ver⸗ ee; es 1EF, soll eine allgemeine für das reisende Publi⸗ um günstige Regelung getroffen werden.
Staatliche Bewirtschaftung der Getreidevorräte in Rumänien. — Zur Sicherstellung der Versorgung. 3
ZBlukarest, 24. Mai. Durch ein vom Staatsführer unter⸗ JSe Gesetz gehen ab sofort sämtliche Mengen von Weizen,
oggen, Gerste und Weizenmehl, die sich bei Industrie⸗ und Handelsunternehmungen sowie bei den Landwirten oder bei 129 en Besitzern befinden, in das Eigentum des Staates über.
en Eigentümern wird nur eine Menge von 20 kg Weizen oder Roggen oder Mehl für jede Person ihres Haushaltes belassen. Die Uebergabe an den Staat erfolgt zu folgenden Preisen: 117 000 Lei für den Waggon (zu 10 000 kg) Weizen, 140 000 Lei für den Waggon Weizenmehl, 87 000 Lei je Waggon Roggen und 69 000 ei je Waggon Gerste. Die Inhaber von Getreide und Mehl 8 ver fcher die Mengen, die sie besitzen, innerhalb von fünf
agen bei den Bürgermeistern anzumelden. Das Unterstaats⸗ sekretariat für Versorgung im Wirtschaftsministerium wird dann einen Verteilungsplan aller im Lande vorhandenen Mengen an Weizen, „Roggen und Weizenmehl aufstellen, um die Bedürfnisse der Bevölkerung bis zur neuen Ernte e Für Mühlen und Bäckereien sowie für Sanatorien, Internate, Kantinen usw.
“
Aufbauplan für die Ernährungs⸗ und Land⸗ wirtschaft im Generalgouvernement. “ Sitzung der Regierung des Generalgouvernements. „Krakau, 24. Mai. Im Mittelpunkt der auf der jüngsten Sitzung der Regierung des Generalgouvernements unter dem Vorsitz des Generalgouverneurs, Reichsminister Dr. Frank, er⸗ statteten Berichte über die einzelnen Arbeitsgebiete und vor⸗ Planungen für die nächste Zukunst stand der auf nregung des Generalgouverneurs vom Leiter der Hauptabtei⸗ lung Ernährung und Landwirtschaft in der Regierung des Generalgouvernements, Landesbauernführer Körner, 2e „Aufbauplan für die Ernährungs⸗ und Landwirtschaft im General⸗ gouvernement“, der die in den nächsten 10 bis 20 Jahren zu treffenden Maßnahmen für eine Angleichung der Landwirtschaft des Weichselraumes an die in den Ostgebieten des Reiches be⸗ stehenden Verhältnisse untersucht und zusammenfaßt. Nach der Erstellung eines ordnungsmäßigen Haushaltsplanes für das Generalgouvernement, der für 1940 trotz der hier auf allen Gebie⸗ ten von Grund auf zu leistenden Ordnungsarbeit mit nur 30 Mil⸗ lionen Zloty abschloß, und dem nunmehr gleichfalls fertiggestellten Stellenplan zur Sicherung der Existenz und der Aufstiegmöglich⸗ keiten der im Generalgouvernement tätigen deutschen Beamten stellt der Aufbauplan für die Ernährungs⸗ und Landwirtschaft im Generalgouvernement das dritte grundlegende Programm für die Schaffung einer Ordnung dar, die die Selbstversorgung und da⸗ mit die wirtschaftliche Fortentwicklung sicherstellt. Das Vor⸗ wärtsstreben der deutschen Ostpolitik wird mit diesem Plan erneut eindringlich unter Beweis gestellt. Generalgouverneur Reichsminister Dr. Frank beauftragte den Chef der Regierung, Staatssekretär Dr. Bühler, ihm in absehbarer Zeit nach eingehenden Beratungen mit allen ein⸗ schlägigen Abteilungen der Regierung eine grundlegende Ver⸗ ordnung zur Inkraftsetzung dieses Planes vorzulegen. Als Termin setzte der Generalgouverneur den 1. Oktober 1941, um den Plan mit Wirkung ab 1. Januar 1942 in die Tat umzusetzen. Des weiteren gab der Generalgouverneur insbesondere der Haupt⸗ abteilung Wirtschaft und dem Amt für Raumordnung ent⸗ sprechende Aufträge, um möglichst vom gleichen Termin an zu einem großartigen und vorbildlichen Gesamtwerk der Planung im Generalgouvernement auf allen Gebieten zu kommen.
Devisenbewirtschaftung.
Dinareinfuhrverbot.
Der Reichswirtschaftsminister hat auf Grund der Siebenten E“ zum evisengesetz im Runderlaß 45/41 D. St. — R. St. urchführungsbestimmungen zu dem am 22. Mai 1941 in Kraft getretenen Einfuhrverbot für auf Dinar lautende Geldsorten, die im bisherigen Jugslawien im Umlauf waren, erlassen. Für den Militär⸗ und Zivilverkehr mit den bis⸗ Fehen jugoslawischen Gebieten sind in dem erforderlichen Um⸗ ange Ausnahmen vorgesehen.
meldet oder die angemeldeten Mengen nicht übergibt, wird wegen Verbrechens der Wirtschaftssabotage bestraft. Die Uebernahme des Getreides erfolgt für den Staat durch die nationalen Genossen⸗ Fasiengegt⸗ sowie durch die Zentralen der Ein⸗ und Ausfuhr⸗ genossenschaft.
Maßnahmen zur Förderung des brafilianischen Außenhandels.
Rio de .. 24. Mai. Als eine der bedeutendsten Wirt⸗ schaftsmaßnahmen des Präsidenten Vargas bezeichnet die brasi⸗ lianische Presse den Regierungserlaß über die Schaffung einer Aus⸗ und Einfuhrabteilung beim Banco do e Der Arbeits⸗ bereich des neuen Kreditapparates, dessen Leiter direkt vom Bun⸗ 1“ ernannt wird, beschränkt ich nicht nur auf die normale Kreditgewährung zur Förderung des Au enhandels. Die Vöfeilung besitzt für die Beschaffung ihrer Mittel weitgehende Zesttgnisse sie kann außer Kreditoperationen im In⸗ und Aus⸗ land un der Rediskonttätigkeit beim Banco do Brasil au selb⸗ sardig Bonusscheine bis zur Höhe der von ihr gewährten Kredite ausgeben. Die Kreditgewährung kann mittel⸗ und langfristig für Aus uhrprodukte mit vorübergehenden Absatzschwierigkeiten sowie zur Finanzierung lebenswichtiger Einfuhren erfolgen. Außerdem kann die Aus⸗ und Einfuhrabteilung zwecks Finanzierung der unter dem Einfluß der gegenwärtigen Hemmnisse im inter⸗ nationalen enagesnn notleidenden Ausfuhrproduktion halt⸗ bare Exporterzeugnisse für Rechnung Dritter oder, falls nötig, für eigene NSe und einlagern. Die Abteilung kann auch lebenswichtige Einfuhrwaren für Rechnung Dritter er⸗ werben oder auch für eigene Rechnung, falls der Kauf mit der Ausfuhr der von der Abteilung aufgekauften Ausfuhrwaren ge⸗ koppelt werden kann. Die Abteilung arbeitet auch bei der Vor⸗ nahme von Regierungseinkäufen mit, damit diese in Ueberein⸗ stimmung mit Brasiliens Außenhandelsinteressen erfolgen. betätigt sie sich auch bei der Ausarbeitung internationaler Finanz⸗ und Handelsabkommen. Als erste Auswirkung der neuen Maßnahme Hn. die brasilianische Presse eine großzügige Finanzierung der Baumwollerzeugung.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 26. Mai auf 74,00 Eℳ (am 24. Mai auf 74,00 für 100 kg.
Wertpapiermärkten. Devisen. 3
Prag, 24. Mai. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G., 483,10 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 130,90 G., 131,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Belgrad 56,04 G., 56,16 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 20,58 G., 20,62 B.
Budapest, 24. Mai. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 180,07 ½ — 181,40*), Berlin 136,20, Bukarest 2, 8 ½, London 13,94 ½, Mailand 17,7732, New York 345,60, Paris 6,81, Prag 13,62, Sofia 415,50, Zürich 80,20, Slowakei 11,71.
*) Verrechnungskurs.
London, 26. Mai. (D N. B.) New Yort 402,50 — 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,— Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 7 — 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai —,—. Amsterdam, 26. Mai. (D. N. B.) [Amtlich. 75,36, London . New Yorl 188 ⁄16 — 188 ⁄10, —,—, Prüsse 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71,
EEE““
Berlin Paris elsingfors
—,—,
FHeransce
vFAwllerungen der Kommission des Verliner Metallbö —⸗ vom 26. Mat 1941. (Die Preise perstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte
Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 1 1 2 —
99 % in Blöcden 15z353 ℳ für 100 k 8. Walz⸗ oder Drahtbarren 1 8 Reinnickel 98—99 .. . . . Antimon⸗Regulus .. wö1““]
18 fein
In Verlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
. 26. Mai — Geld Brief
-— 24. Mai Geld Brief Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) 1 P Australien (Sidney). Belgien (Brüssel u. Antwerpen). Brasilien (Rio de Janeiro) . „. Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta).. Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopen⸗ hagen). England (London).. “ (Helsinki).. rankreich (Paris)..
18,70 18,83 18,79 18,83
ap.⸗Pes. 0,593 0,597] m0,593 0,597 1 austr. Psd. — — — Saasr
100 Belga 39,96 40,04 39,96 40,04 1 Milreis 0,130 0,132 0,130 0,132
100 Rupien 100 Lewa
100 Kronen
3,047 3,053 3,047 3,053
48,21 48,31 48,31 1 engl. Pfd. — — 100 finnl. M.] 5,063 5,07
5,06 5,07 100 Frcs. — Griechenland (Athen)
100 Drachm. — — — Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden [132,70 132,70 132,70 Iran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,61 14,61 eenn (Reykjavik) 100 isl. Kr. 38,42 38,50 38,50
talien (Rom und 100 Lire 13,090 13,11 13,11
Mailand)..
Japan (Tokio und 1 Yen 0,585 0,587 100 Dinar
Kobe).. “ Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal) 1 kanad. Doll. Neuseeland (Welling⸗
111“ I neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei
100 Kronen 100 Franken
100 slow. Kr.
100 Peseten
48,21
Schweden (Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg)... Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)
1 füdafr. Pf. — 1 türk. Pfund 100 Pengö 1 Goldpeso
1 Dollar
1,978 I.Feg — Fen
1,029 1,031 2,498 2,502
1,029 2,498
—
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurscez Geld “ 9,89 9,91 4,995 5,005 2,058 2,062 7,912 7,928 74,18 74,32 2,098
England, Aegypten, Südafrik. Union. Frankreich ....
„.„F ““ Australien, Neuseelad Britisch⸗Indien reeerereheererger
— 8 5 Ausländische Geldsorten und Banknoten.
26. Mai Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22
4,185 4,205 4,29 4,31
2,49 2,51 249 2,51 0,54 0,56 2,59 2,61
30,92 40,08 0,105 0,115
39 ⁄0 45,84
3,04
3,06
48,90 49,10 4,29 4,321 5,055 5,075 4,99 5,01
132,700 132,70
13,07 13,13
20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars.. Aegyptische. Amerikanische: 1000 — 5 Dollar .. 2 und 1 Dollak. Argentinischa.. Australische Belgische 1100 Belga Brasilianische 1 Milreis Brit.⸗Indische 100 Rupien Bulgarische: 1000 L
100 Lewa
u. darunter Dänische: 2 .100 Kronen 10 Kr. u. darunter, 100 Kronen 1 engl. Pfd.
Englische: 10 £ EEEEEE
100 finnl. M.
100 Frs.
Finnische
100 Gulden 100 Lire 100 Lire 100 Dinar 100 Dinar 1 kanad. Doll.
100 Kronen
100 Lei 100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs.
100 flow. Kr. 1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund
100 Pengb
für 1 Stück 1 ägypt. Pfd. 1 Dollar 1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd.
Sovereigns
4,29 4,321 5,055
4,99
132,70
13,07
olländischea.. Italienische: große. 10 TLire .. Jugoslawische: große 100 Dinak. . Kanadische..... 9 Norwegische, 50 u. darunter.... Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei... Schwedische: große 60 Kr. u. darunter. Schweizer: große ... 100 Frs. u. darunt. Slowakische; 20 Kr. n. darunter Südafr. Union Türkische Ungarische: 100 P. „darunter
1,39 56,80 1,66
59,40 57,73
1,41 57,11 1,68
,64 57,97
1,39 56,89
1,66 59,40 57,73 57,78 8,58 4,84 1,84
werden besondere Maßnahmen für die Versorgung getroffen. Wer seine Weizen⸗ oder sonstigen Getreid icht oder fal
Itallen —,—, Madrid —,—, Oslo —,—. Kopenhagen
“