„⸗ “ ö
8 8 8
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 123 vom 29. Mai 1941. G. 2
—
5
faftpflicht bel Dechungssummon von Bm Fahrzeug·
8 mit mit mit „Sog 6. . 500,— 300,— 199. ohne
10 000 Selbstbetelligung
Fahrzeug-bollverficherung
Sonderfahrzeuge
8 „ (Für Fahrzeuge, die hier nicht auf⸗ geführt sind, ist je nach der Zulassung der Beitrag für Personen- oder Lastwagen zu berechnen.)
Bbschleppwagen, die behördlich als Rrbeitsmaschinen anerkannt sind.
8
Feldküchen
Feuerwehrmaonnschafts⸗- und Gerätewagen
Serätewagen der Technischen Nothilfe und des Luft⸗- schutbundes 8
Franzenwagen [Wagen zur Frankenbeförderung, nicht Selbstfahrer für Förperbehinderte; diese s. Seite 14/15)
Frankenomnibusse ab 8 Personen 8
Polizeimannschaftswa⸗ 1 “ gen und 5R- und 85- 3 Bereitschaftswagen, die als Polizeimannschafts⸗ wagen zugelassen sind, sowie Mannschaftswa⸗ gen [Sturmwagen) des NöFfh und des Dlis
8
mindest. 8 bis 19 Sitzplätje 20 bis 30 31 u. mehr
Hnfrage bei der nlehien
25
75
170 150
104 92 80
V V 89 V V
85 75
8
Seit arifs 1941
Kennziffer
nhänger zu Sonder
personenschäden 8 Sachschäden
1“ Lermögenschüden ede vor nS
saftpflicht . bel Deeerelees von RIm Fahrzeug⸗ ““ 5 00000 250000 100000 telloer- 8 8 ohne 50990 28 000 10000 licherung 500. 100.—106-— 20 000 10000 4⁰⁰] Selbstbeteiligung
2 5
““ 1“ “ o en vvHAenene gs. n
noch Sonderfahrzeuge
1
Straßenreinigungs- und Sprengwagen 111“
fahrgeugtn
“
Die sjaftpflicht für solche Schäden, die mit dem Betrieb des Fraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Kf zulammen⸗ hängen, ist in dem Beitrag für das Fraftfahrzeug
nthalten.
FHaftpflicht-Beitrag für solche Schäden, die mit dem Betrieb des Fraftfahrzeugs im Sinne des § 7 hʒ̃ʒ icht zusammenhängen: “ 9 Fe
““
Personenbeförderung auf Bnhängern zu Sonderfahr⸗ zeugen: 8
88
Falls zu den Sonderfahrzeugen nach Fennziffern 50 bis 72 in fjaftpflicht Dersicherungssummen über üm. 100 000 / 10 000 / 4 000 erforderlich sind, können der Versicherung die in den Spalten 1 und 2 des Tarifs genannten Beiträge und die darin aufgeführten nächsthöheren Dersicherungssummen zu Grunde gelegt werden.
8
8 8
Sesen esas
Beitragsfrei] Unfrage beider Direbfion
lt. nebenstehender mindestens die Beiträge nach Beme kung Kennziffer 500 auf Seite 28/29
6. 9
— Haftpflicht bel Dechungslummen von Um.
Personenschüäden 500 000/250 0nostoo ooo. Sachschäden 50 000 25 000 10 000 Dermögenschäden 20 000 10 000 4 000
FT; bh Fhah.
Führen und Benutzen fremder Fraftfahrzeuge fjaftung aus dem Führen und Benutzen fremder Fraft⸗
fahrzeuge unter usschluß der Schäden am Fahrzeug 55 56 bo00
Anzuwendende Sonderbedingung: (35) Die Versicherung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten 8 als Lenker oder Benutzer fremder Kraft- fahrzeuge. Die Haftpflicht als Halter des benutzten Fahrzeugs ist ausgeschlossen.
mit Einschluß der fjalterhaftpflicht: Perlonen- und Lieferwagen [195 1735 150 Lasthraftwagen 325 s 288 250
8 AMHnzuwendende Sonderbedingung: (36) Die Versicherung bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten 8 als Lenket oder Benutzer fremder Kraft- “ fahrzeuge. Die Haftpflicht als Halter des benutzten Fahrzeugs ist eingeschlossen.
mit Einschluß der fjaftung für Schäden am Fahrzeug Zuschlag: Bei L“ füͤr Fraftfahrzeugfachverständige gemäß § 28 3tD 50 [522 1 46 ⁰ 40 mit Einschluß der faftung für Schädewam Fahrzeug zuschlag: fiaftpflichtversicherung von Angehörigen der Wehr⸗ macht, der Polizei, des eichsarbeitsdienstes als Lentzer von Diensthraftfahrzeugen:
Anfrage bei der Direktion.
200,—
II
geite 36 des K⸗-Tarifs 1941.
Hee neehsn 500 000,250 0007[100 000 achschäden 59 009/ 25 000 10 9900 Vermögenschäden 20 C0010 000 4 000
Fahrschulen “ fjaftpflicht als Fahrlehrer im Petrieb von ftraftfahrzeug⸗ handlungen mit Rusbildungsberechtigung für alle Fllassen 8 65 38 mit Rusbildungsbgrechtigung nur für Flasse 1 und 4 39 35
(Sweiräder, auch mit Beiwagen)
Die Beiträge zu 81/62 können vierteljährlich ohne Leilzahlungszuschlag entrichtet werden; die Versiche⸗- rungsperiode ist aber trotidem ein Jahr. Versicherung nach Fennziffer 81 und 52 kann nur im Anschluß an eine faftpflichtversicherung für kraft⸗ fahrzeug-fjandel und -fjandwerk nach Kennziffer 91/92 auf Seite 40/45 des Tarifs genommen werden.
icherungsperiode ein Jahr.
hen Mrsteheruno für den Fraftfahrzeug-fjandel bzw. den Werkstattbetrieb nicht gewünscht wird, ist Uer⸗ sicherung nach Fennziffer 83 bis 85 bzw.⸗ bei kinzel⸗ ausbildung nach Fennziffer 86 oder 87 zu beantragen.
AMHnrnzuwendende Sonderbedingung: (40) Die Versicheèrung bezieht sich auf die
ihrer Eigenschaft als Fahrlehrer gemöß Verordnung über die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 21. Dezember 1235. Sie umfaßt auch die Haftung aus der 8 theoretischen Ausbildung und der prak- iischen Unterweisung am Modell. Die persöpliche Haftpflicht der auszubil- denden Personen als lLenker ist bei Fahrten, bei denen sie vorschriftsmäßig begleitet werden, eingeschlossen.
Trondem ist für die Fahrlehrerversicherung die. Der⸗ 2
Haftpflicht der versicherten Personen in
iaftpflicht bei Dechungssummen von Hm ersonenschäden 500 009 [250 000100 000 Feegsnaädla 50 000 25 000 10 000. Dermögenschäden 20 000 10 000 4 000
2
Kennziffer
gelbständige kinzelfahrlehrer und ingestellte 8 ahrlehrer
schule, wenn und solange für mindestens einen weite-
.“ ren, für die Fahrschule tätigen Fahrlehrer der Beitrag gemäß Fennziffer 83 gezahlt wird .
[104 92 80
“
(weiräder, auch mit Beiwagen) ausbilden 85 8 8
27 8
[1572 2 85
zuzüglich einem Viertel des Tarifbeitrags für die als Lehrfahrzeuge benutzten eigenen Fahrzeuge, bei Lehr- omnibussen zuzüglich Em 75,—. ö
Fnzuwendende Sonderbedingungen: 40 wie vor 8 und 41 wie folgt:
(41) Für die zur Versicherung angemeldeten Lehrfahrzeuge ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und die Haftpflicht des jeweiligen Fahrers mitversichert.
Seite 38 des K-Tarifs 1941
Haftpflicht bei Dechungssummen von im. Personenschäden 500 000 250 000[100 000
Sachschäden 50 000] 25 000 10 000 Vermögenschäden 20 00010 000 4 000
1I1
Fusbildung einer einzelnen Person gemäß § 9 der Ver- ordnung vom 21. Dezember 1933
für klasse 2 und 3 für Flasse 1 und 4
b 12
Anzuwendende Sonderbedingung: (44) Die Verslchetung Bezieht sich auf die Haft- peflicht des Vêrsicherungsnehmers aus der Fahr-
ausbildung des 8 “ gemsß 8 2 der Verofdnung über die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 21. Dezember 1233.
Sie umfaßt auch die Haftung aus der theore- tischen Ausbildung und der praktischen Unter- weisung am Modell.
Die persönliche Haftpflicht der auszubildenden person als Lenker ist bei Fahrten, bei denen sie vorschriftsmößig begleitet wird, einge-
Kraftfah Bansnnet
(Eennziffer 91 bzw., wenn nur Frafträder und Dreiradwagen 92)
Das gelamte Fraftfahrzeugwagnis des ntragstellers ist sowoh in der faftpflicht⸗-, als auch in der Fahrzeugversicherung als ein heitliches Hanzes zu betkachten. Es kann also nicht etwa die Versicherung nur für Probefahrtkennzeichen oder nur für eigene
Fahrzeuge beantragt werden. Dielmehr müslen alle eigenen und
fremden, im Gefahrenbereich des Dersicherungsnehmers befind lichen Fahrzeuge und alle Probefahrthennzeichen nersichert wer den. Wird bei der faftpflichtversicherung Erhöhung der Dechungs⸗-
summen gewünscht, hann dies nur für die besamtversicherung
vereinbart werden, nicht etwa nur für eine bestimmte Fahrzeug gruppe. Ebenso hann eine Fahrzeugversicherung nur für das ge⸗ 3
samte Wagnis nach einheitlicher Form genommen werden, also entweder für das Ganze Fahrzeug⸗-Dollversicherung ohne Selbst-
beteiligung oder Fahrzeug⸗Volsversicherung mit Selbstbeteiligung
oder Fahrzeugteilversicherung gegen Brand und kEntwendung. husgenommen von dieser Uerpflichtung zur Versicherung aller Wagnisse sind die in Werhstattobhut befindlichen fremden Fahr 8 zeuge gemäß Ziffer 3 auf Seite 44. Es wird aber dringend empfohlen, von dieser Husnahme keinen Gebrauch zu machen . Fs. selr sowohl in Fahrzeug als auch in Faftpflicht denk⸗- ar sind. Anzuwendende Sonderbedingung (49):
1. DIe Versicherung bezieht sich auf
a) eigene Fahrzouge des Versicherungsnehmers; als
eilgene gelten auch solche, die einem anderen zur Sicherung übereignet, aber im Besitz des Versicherungs- nehmers belessen sind. Als eigene Fahrzeuge gelten erner solche, die den Inhabern, Direktoten, Geschöfts- ührern oder angestellten Verkäufern des Versicherungs- nehmers gehören, wenn sie auf den Namen des Ver-
8 8
ge
. 8
zum Reichs.
als elgene, sondern als fremde Fahrzeuge (slehe b) gelten solche, die der Versicherungsnehmer unter Vor- behalt seines Eigentums verkauft und übergeben hat;
b) fremde Fahrzeuge, solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen einer Kraftfahrzeug- handlung und/ oder eines Werkstattbetriebes, sofern dieser vefsichert ist, ergibt, in der Obhut des Ver-. sicherungsnehmers oder einer von Ihm beauftagten oöder bei ihm angestellten Person befinden.
Die Fahrzeugversicherung für fromde Fahrzeuge be- schränkt sich auf Schäden, für die der Versicherungs- nehmer gesetzlich haftbar gemacht wird. Gegenstand der Versicherung ist die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Be- friegigung berechtigter Ansprüche im Rahmen der Fahrzeugversicherung.
2. Ausgeschlossen von der Versicherung sind
“„) eigene Fahrzeuge, die als Droschken oder Omnibusse
zZugelassen sind; b) Fehrten, bel denen der Versicherungsnehmer gebwerbs- mößig Personen oder Süter gegen Entgelt befördert oder die mit Eüterfahrzeugen zur Beförderung von
Personen unternommen werden;
c) Fahrten, für die ein Fahrzeug ohne Stellung elnes Fahrers (an Selbstfeahrer) in Ausübung eines Vermie- tungsgewerbes vermietet wird; 8
d) solche Fahrzeuge, die bei dem Vorsicherungsnehmer garogenmäßig untergestellt sind oder untergebracht werden sollen, sowelst ein Schadenfall auf dieser recht- lichen Beziehung beruht.
3. Zur Beitragsberechnung sind bei Beginn der Verssche- rung und vierteljährlich danach die vothandenen, unter die Versicherung fellenden Fahrzeuge, die für den Versicherungsnehmer ausgegebenen probefahrtkenn- zeichen, sowie das handwerksmößig beschöftigte Werk-
8
Seite 41 des K-Tarifs 1941 8
stattpersona! dem Versicherer anzuzelgen. Der Ver- sicheter ist berechtigt, bei der Aufstestung des ver- zeichnisses durch einen Beauftragten mitzuwirken.
Unterblelbt die vierteljöhrliche Anzeige trotz vorheri- ger Erinnerung, so wird der Versicherer zwel Wochen nach nochmaliger, eingeschriebener Mahnung des Ver- sicherungsnehmers, In der auf diese Folge aufmerksam zu machen ist, von der Verpflichtung zur Leistung frel.
Die Pestimmungen des 9 32 VVG finden entsprechende Anwendung.
lst die Meldung erstattet, dabel aber die Anzelge eines Fahrzeugs oder eines Probefahrtkennzeichens unterblieben, obglelch es am Meldungstage vorhanden war, so hat der Versicherer nur den fesl der Lelstung zu tragen, der dem Verhältnis zwischen dem gezahlten Beitrag und dem Beitrag, der bei ordnungsgemäßer Neldung hätte gezahlt werden müssen, entspricht. Für Schäden, die ein nicht angezeigtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit nicht angezeigtem Probefahrtkennzeichen betreffen, haftet der Versscherer nicht. Diese Rechts- folgen treten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer Fieeenn. deß die Arnzelge ohne Verschülden unter- — seben Ist.
Dle Uepnlehrung zur Abgabe odoer Er dung und zur eltragszahlung wlrd durc stehenden Bestimmungen nicht berührt.
“
v-Tar
Die nachstehenden Beiträge und die Beiträge, die sich aus den angegebenen fjundertsähen ergeben, sind Vierteljahresbeiträge. Fsr werden in nsatz gebracht für die jeweils an den verein⸗ barten vier Stichtagen des Jahres vorhandenen Wagnisse, die 8 2 vorgeschriebenem Weldebogen aufzugeden sind. 1 BPie Srundregeln 4 und 5 des Larifs und 5 6 HkB bzw. FE B finden keine Anwendung. “
I. a] Für jedes eigene fahrzeug gemäß 1 a der gonderbedingung, das auf den Dersicherungsnehmer zugelassen ist, b) für jeden als Brbeitsmaschine anerbannten Abschlepp- wagen (siehe Sonderfahrzeuge, Fennziffer 50), .
2. a) für jedes eigene Fahrzeug, das noch auf den Vorbesitzer zugelassen ist, b -bhhh für jedes zugelassene fremde Fahrzeug lin sjändlerobhut sh gemäß 1 b der Sonderbedingung) 8 3. für zugelassene fremde Fahrzeuge ; ; 8 lin Werkstattobhut gemäß 2. den Betriebe bis Sonderbedingung). 1 2 9 Beitrag nach Größe des Werkstatt⸗ 88 86 betriebes je nach Jahl der hand- „ „ wertzmäßig beschäftigten Personen 8 „ (Betriebsleiter, Mieister, Gesellen 2 “ und Lehrlingej. ([Für das Wagnis aus dem Rijůnd· 8 8 89 ser. und Werßstattbetrieb als sol⸗ 84 25 chem ist besondere Versicherung 68 nach dem allgemeinen faftpflicht⸗ „ 100 tarif zu nehmen.) über 100 4 für jedes Probefahrthennzeichen, a) für Fraftwagen bbPJa’ sratträͤder mindestbeitrag in Fahrzeug für die Der⸗ a] für Fraftwagen wendung von probefahrtzennzeichen b) „ Rrafträder 5. für sedes nichtzugelassene, eigene oder fremde Fahrzeug lmit HRusnahme von als Hrbeitsmaschinen anerkannten Hbschlepp- wagen) 5. a) mindestbeitrag für ziffer 1—5 insgesamt b) sedoch für Betriebe, bei denen sich das Wagnis lediglich auf Frafträder und Dreiradwagen bezieht
—
Notizen. 8 8
Vorbemerkung:
88 8 Beitrag der Spalte 12 werden folgende Nachlässe ge⸗ währt: i Dersicherung von mindestens Rm 2 000,— 10 vf 15
5 8 h 11I11““
Bei Uersicherung mehrerer Fahrzeuge sind der Nachlaßgewährung die Versicherungssummen jedes Fahrzeugs getrennt zugrunde zu legen, bei Dersicherung mehrerer namentlich bezeichneter Per- sonen die Versicherungssummen für sede Person.
Haftpflicht 1 bei Pechungssummen von Bm. Fahrzeug⸗ E“ 500000] 250 000 100900 teilser: 500,— 300,— 100,— obhne 50000 25 000 10000 sicherung 1“ 20 000 10 000 4000 Selbstbeteiligung
1 EEEEE““
20 vfj des Jahresbeitrags, der für die Fahrzeuge nach dem allgemeinen Larif jeweils am Stichtag gilt.
10 vfj des Jahresbeitrags, der für die Fahrzeuge nach dem allgemeinen Larif jeweils am Stichtag gilt.
18,20 15,10 14,—
RöFan 2,80 65,90 65,— V 65,— 12,—
V 9,— 18,— 559 14—28—
11,20 10,33 ,— V 1
5,80 V 34,— 8,— 40,— 8,80 22,— ]44,—
19,55 17,— 23,— 20,— 25,30 22,—
28,75 25,— V 10,— 172,50 50,— 34,50 350.— 5— 2,.— 885,— 75.— 11. 1. W
beschäftiate Dersonen
55,— 52,50 V 71,50 53,25 55,—
1 50,— 15,— 20,— 25,— 50,— 100,— (15,50 22,— V227,50 55,— 110,—
15,25 14,40 12,50
15 vf vom jewells geltenden Durchschnitts⸗
zugelassenen Fahrzeuge
32,50 28,75 V 25,— beitrag der am Stichtag vorhandenen, nicht
— — L—= qTue bne eeee 5275 5,— 625 12.,320 25,—
beitragsfrei wenn flaft⸗ pflichtversicherung nach Ziffer 1 bis 4 beantragt wird
7 ½ vf des seweils geltenden Beitrags für die Fahrzeugteilversicherung
39,— 34,57 5ö e, Näau
15,— 30,—
19,50 17,25 15,— 4,50 5,— 7,50
Die mindestversicherungslumme für Heilkosten beträgt m 500,—.
Die Dersicherung bezieht sich auf ein bestimmtes, im Untrag 8 zu bezeichnendes Kraftfahrzeug.
Die Dersicherung kann auf einen bestimmten Personenhreis beschränkt werden. 8. 1““
Rnzuwendende Sonderbedingung: (61) Als unter die Insassenversicherung fallende pe
soneh sollen nur gelten .
Ebenso hann ein bestimmter Personenßreis von der Der⸗ sicherung ausgeschlossen werden. 8 8 —
Anzuwendende Sonderbedingung:
(62) sind von schlossen.
Die Insassenversicherung kann ferner allein für den Führer⸗ sin abgeschlossen werden. 1 3 8 3
8 „
Anzuwendende Sonderbedingung:
(63) Die Insassenversicherung gilt nur für den Jew ligen lenker des Kraftfahrzeugg.
a) nach pauschallustem I E1““ 8
Jede einzelne der unter die Insaslendersicherung
fallenden Perlonen, welche sich zur Zeit des Unfalles im KFraffahrzeug befinden, ist versichert mit dem der nzahl dieser Personen entsprechenden Leilbetrag der versicherten Pauschalsummen, höchstens aber mit einem Drittel, oder wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das nicht mehr als zwei Personen Sitj- gelegenheit bietet, höchstens mit der Hãlfte
Pauschalsummen. . 8
b) nach Paulschalfustem „
Jede einzelne der unter die Insassenversicherun fallenden Personen, welche sich zur zeit des Uüiramg im Fraftfahrzeug befinden, ist versichert mit dem der nzahl dieser Personen entsprechenden Teilbetrag der versicherten Pauschalsummen. Huf die einzelne Person entfallen aber höchstens ün 100 000,— für den Todesfall, 150 000,— für den Fall dauernder Unfall- folgen, 5000,— für ffeilkosten bzw. 50,— Lagegeld bei vorübergehenden Unfallfolgen.
Jeder einzelne Plan des Fahrzeugs ist mit der leichen Summe zu versichern. Der Plan des kann ausgenommen werden. Bei Omnibuffen und Süter⸗ fahrzeugen ist nur das Plansustem zulässig. 8