1941 / 124 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 May 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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ewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen ver⸗ sehen werden. E 485

8 Von mir zu treffende Maßnahmen gemäß den Bestim⸗

mungen dieser Anordnung und der beiliegenden Satzung werden gemäß § 5 der Verordnung über die Einführung des Zwangskartellrechts im Protektorat Böhmen und Mähren om 10. Januar 1940 (Reichsgesetzblatt I Seite 43, Verord⸗ ungsblatt des Reichsprotektors Seite 6) im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsprotektor in Böhmen und Mähren ge⸗ troffen. v6 Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder Auflagen 4 Absatz 2) zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze, im Protektorat Böhmen und Mähren nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze und Ver⸗ ordnungen zur Beachtung dieser Vorschriften oder Auflagen

angehalten werden. Er wird auf meinen Antrag bzw. auf

Antrag des Herrn Reichsprotektors in Böhmen und Mähren vom Reichsverwaltungsgericht (Reichswirtschaftsgericht) oder,

soweit nach § 4 der Verordnung über die Einführung des Zwangskartellrechts im Protektorat Böhmen und Mähren

vom 10. Januar 1940 (Reichsgesetzblatt I Seite 43, Verord⸗ nungsblatt des Reichsprotektors Seite 6) die Zuständigkeit des Kartellsenats bei dem deutschen Oberlandesgericht in Prag gegeben ist, von diesem bestraft. Die Ordnungsstrafe

3 FPond in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. Sie gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren.

ABerlin, den 26. Mai 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. . J. V.: Dr. Landfried.

Satzung der „Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller“.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

Die Vereinigung führt die Bezeichnung „Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller“. Sie hat ihren Sitz in Gablonz. Ein Zweigbüro wird in Eisenbrod errichet.

§ 2 1“ Die Vereinigung bezweckt, zur Förderung der Wirtschaft⸗ lichkeit der Glaskurzwarenindustrie unter Berücksichtigung der Belange der Gesamtwirtschaft die Erzeugung und den Absatz von Glaskurzwaren zu regeln. Sie kann zu diesem Fwe e im Rahmen der gesetlichen Bestimmungen insbe⸗ ondere 1 1 a) Kalkulationsrichtlinien, Preise, Lieferungs⸗ und ahlungsbedingungen festsetzen

bb) für die Mitglieder verbindliche marktregelnde Ab⸗ kommen mit Lieferanten, Abnehmern, Verbänden anderer Wirtschaftszweige und anderer Stufen der Glasindustrie schließen; 1“ Ho) Grundsätze für eine Leistungssteigerung der Betriebe

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(1) Organe der Vereinigung sind: 1. der Vorsitzende, 1“.“ 2. der Hauptausschuß, 3. die Mitgliederversammlung, 4. die Abteilungen mit ihren Obmännern, Ausschüssen und Versammlungen, 5. die Unterabteilungen mit ihren Obmännern, Aus⸗ schüssen und Versammlungen.. 6. der Geschäftsführer. 111“ (2) Vorsitzender und Geschäftsführer können dieselbe Person sein.

B. Der Vorsitzende.

96˙5.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Fanpthusschus für drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende braucht nicht Mitglied der Vereinigung zu sein; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Reichswirtschaftsminister.

§ 6

(1) Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist ihr gesetzlicher Vertreter.

(2) Der Vorsitzende schließt mit Zustimmung des Haupt⸗ usschusses den Anstellungsvertrag mit dem Geschäfts⸗ führer ab.

(3) Der Vorsitzende nimmt im übrigen alle Aufgaben wahr, die in dieser Satzung nicht anderen Organen über⸗ tragen sind.

c. Hauptausschsßz. 8,7 V

Der Hauptausschuß setzt sich aus den Obmännern un Obmannstellvertretern der Abteilungsausschüsse (§. 11) zu⸗ sammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Vereinigung. In Angelegenheiten, die seine Person betreffen, führt sein Ftelbvertreter den Vorsitz. 1

Der Hauptausschuß hat folgende Aufgaben:

Her beschließt über Lieferungs⸗ und Zahlu

bedingungen,

Her genehmigt den Haushaltsplan,

.er beschließt die Höhe der Beiträge, 1 1

Her erteilt dem Vorsitzenden und Geschäftsführer

Entlastung,

Her beschließt falls nötig über Satzungs⸗ Ehchet 1b

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Zger schließt für den Fall, daß Vorsitzender und Ge⸗ schäftsführer dieselbe Person sind, den Anstellungs⸗ vertrag mit dem Geschäftsführer ab.

69 (1) Der Hauptausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit ein facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 85 (2) Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Haupt⸗

Anlage.

ausschusses spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung be⸗ kanntgegeben werden. 68

(8) Die Beschlüsse des Hauptausschusses sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen über die Kartellaufsicht vom Vor⸗ sitzenden dem Reichswirtschaftsminister und dem Herrn Reichs⸗ Der Vorsitzende kann dabei zu den Beschlüssen Stellung

4 D. Mitglieder⸗Vollversammlung. 6..

(1) Der Vorsitzende beruft jährlich mindestens eine Mit⸗ gliederversammlung ein, zu der die Hauptmitglieder einzu⸗ laden sind. An Stelle der Vollversammlung können ent⸗ sprechende Abteilungs⸗ und Unterabteilungsversammlungen treten.

(2) In diesen Versammlungen erstattet der Vorsitzende einen Jahresbericht und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme über Angelegenheiten der Vereinigung.

E. Abteilungen.

Die Vereinigung hat folgende Abteilungen sprechenden Abteilungsausschüssen:

Glasknöpfe, 1 Glasbijouterie,

Glaskolliers, b

Ober⸗ und Seitenstecher⸗Artikel, Lampendruckartikel, 88 Lampenwickelartikle, Hohlperlen, 1.“ Thüringer Wachsperlen, 8 Kugel⸗ und Spitzendruckartikmel, .Glasschmucksteine, v Borten und Tasche, .Schmelzperlen und Stifte,

. das Färben von Perlen und Stiften, das Verwachse, .Glasringe,

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Glaslinsen, . 1 Verschiedene Gebrauchs⸗ und Wirts chafts⸗Kurzartikel.

Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Berlin, beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Wirt⸗ schaftsgruppe Glasindustrie, Prag, für die Dauer von drei Jahren für jeden Abteilungsausschuß einen Obmann und Obmann⸗Stellvertreter. Obmann und Obmann⸗Stellvertreter müssen Hauptmitglieder der Vereinigung sein. Wenn eine Abteilung sowohl aus Mitgliedern der Fachuntergruppe Glas⸗ kurzwarenindustrie in Gablonz als auch der Fachuntergruppe Glaskurzwarenindustrie in Eisenbrod besteht, dann sind der Obmann und sein Stellvertreter in der Weise zu ernennen, daß der Obmann einer Mitgliedsfirma der Fachuntergruppe Glaskurzwarenindustrie in Gablonz, sein Stellvertreter einer Mitgliedsfirma der Fachuntergruppe Glaskurzwarenindustrie in Eisenbrod angehören oder umgekehrt. 88

(2) Der Obmann bestimmt im Benehmen mit dem Vor⸗ sitzenden die Zahl der Mitglieder des Abteilungsausschusses und die für dieses Amt wählbaren Porsönlichkeiten. Die Liste der wählbaren Persönlichkeiten soll die doppelte Anzahl der für den Abteilungsausschuß zu bildenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgt durch die Abteilungsversammlung für zwei Jahre. Kommt die Wahl eines Abteilungsausschusses nicht zustande, so werden die Mitglieder von dem Obmanne im Be⸗ nehmen mit dem Vorsitzenden ernannt.

(3) Bestehen jedoch bei einer Abteilung Unterabteilungen, dann bestimmt sich die Zahl der Mitglieder des betreffenden Abteilungsausschusses durch die Obmänner und Obmannstell⸗ vertreter der einzelnen Unterabteilungsausschüsse. Gegebenen⸗ falls beruft der Obmann des Abteilungsausschusses im Be⸗ nehmen mit dem Vorsitzenden weitere Ausschußmitglieder aus der Zahl der Mitglieder der bedeutendsten Unterabteilungs⸗ ausschüsse. 1

(4) Der Obmann oder Obmannstellvertreter eines Unter⸗ abteilungsausschusses kann auch gleichzeitig Obmann bzw. Obmannstellvertreter eines Abteilungsausschusses sein.

(5) Der Obmann lädt im Einvernehmen mit dem Vor⸗ sitzenden zu Sitzungen ein. Der Obmann leitet die Sitzungen. Der Vorsitzende kann die Leitung übernehmen. .

(6) Bestehen Unterabteilungsausschüsse, kann sich der Ab⸗ teilungsausschuß jederzeit die Behandlung von Angelegen⸗ heiten der Unterabteilungsausschüsse vorbehalten, sofern er dies im Interesse einer einheitlichen Ausrichtung der Maß⸗ nahmen der Abteilung für erforderlich hält. Er kann inso⸗ weit auch Richtlinien für die Tätigkeit der Unterabteilungs⸗ ausschüsse erlassen und diesen bestimmte Fragen zur Be⸗ handlung zuweisen. 1

(7) Bei Sonderfragen kann der Abteilungsausschuß be⸗ ratende Sonderkommissionen bilden.

868 du gemeinsamen Sitzungen mehrerer Abteilungsaus⸗ schüsse lädt der Vorsitzende ein und leitet diese Sitzungen.

§ 13 :

den 1asn,cg. für Maßnahmen, die im Interesse ihres Indu⸗ striezweiges liegen. Sie beraten und beschließen über die Fest⸗ setzung von Kalkulationsrichtlinien und Preisen, soweit keine Unterabteilungsausschüsse bestehen. Im letzteren Falle sind sie jedoch gemäß § 12 Abs. 6 berechtigt, über die Festsetzung von Kalkulationsrichtlinien und Pesen der Unterabteilungs⸗ ausschüsse selbst zu beraten und zu beschließen.

(2) Bei Spezialartikeln, die nur ein oder einige Mitglie⸗ der betreffen, kann der Vorsitzende die Preise festsezen..

Der Abteilungsausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei enrzehezchheit gibt die Stimme des Ob⸗ mannes den Ausschlag. Mehrere Abteilungsausschüsse 12 Abs. 8) beschließen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschiene⸗ nen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag,

§ 15 Gegen Beschlüsse des Abteilungsausschusses steht dem

Vorsitzenden ein Einspruchsrecht zu. Ueber diesen Einspruch

protektor in Böhmen und Mähren in Abschrift varvs ee

(1) Die Abteilungsausschüsse unterbreiten dem Vorsitzen⸗ 1

entscheidet der Hauptausschuß. §, 9 Absatz 3 der Satzung bleibt dadurch unberührt. 88 EEEEEEEE11“ e

(1) Der Obmann des Abteilungsausschusses beruft und leitet die Abteilungsversammlung zur Wahl der Abteilungs⸗ ausschüsse, falls keine Unterabteilungen bestehen. Der Vör⸗ sitzende kann die Leitung übernehmen.

(2) Die Abteilungsversammlung zur Wahl des Abtei⸗ lungsausschusses (Absatz 1) besteht aus den Herstellern von Waren einer bestimmten Fachabteilung 11). Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig und be⸗ schließt mit einfacher Mehrheit. Bei den Abteilungsversamm⸗ lungen oder Unterabteilungsversammlungen zur Entgegen⸗ nahme des Jahresberichtes 10) werden die Hersteller von

Waren aus verschiedenen Fachabteilungen oder Fachunter⸗

abteilungen zusammengefaßt. waaee engn 9 FPF.. Die Unterabteilungen.

Innerhalb jeder Abteilung können nach Bedarf Unter⸗ abteilungen gebildet werden. Ueber die Bildung einer Unterabteilung sowie über die Festlegung ihres artikel⸗ mäßigen Geltungsbereiches ontscheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Obmannes des jeweiligen Abteilungsaus⸗ schusses.

(1) Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Berlin, beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Wirt⸗ schaftsgruppe Glasindustrie, Prag, für die Dauer von zwei Jahren die Obmänner und Obmann⸗Stellvertreter der Unterabteilungsausschüsse. 1

(2) Der Obmann des Unterabteilungsausschusses be⸗ stimmt im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem Ob⸗ mann des betreffenden 11““ die Zahl der Mitglieder des Unterabteilungsausschusses und die für dieses Amt wählbaren Persönlichkeiten.

Die Liste der wählbaren Persönlichkeiten soll die doppelte Anzahl der für den Unterabteilungsausschuß zu bildenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgt durch die Unter⸗ abteilungsversammlung für zwei Jahre. Kommt die Wahl eines Unterabteilungsausschusses nicht zustande, so werden die Mitglieder von dem Obmann des Abteilungsausschusses im Benehmen mit dem Vorsitzenden ernannt. . 1

(3) Der Obmann des Unterabteilungsausschusses lädt im Einvernehmen mit dem Obmann des Abteilungsaus⸗ schusses zu Sitzungen ein. Der Obmann des Unter⸗ abteilungsausschusses leitet die Sitzungen. Der Vorsitzende oder der Obmann des Abteilungsausschusses kann jederzeit die Leitung übernehmen. 8

(4) Zu gemeinsamen Sitzungen mehrerer Unter⸗ abteilungsausschüsse desselben Abteilungsausschusses lädt der Obmann des Abteilungsausschusses ein und leitet diese Sitzungen.s

(1) Die Unterabteilungausschüsse beraten und be⸗ schließen über die Festsetzung von Kalkulationsrichtlinien und Preisen und unterbreiten dem Obmann des Abteilungs⸗ vvgrad⸗ Vorschläge a8 Maßnahmen, die im Interesse ihres Industriezweiges liegen. oa9 1 8 8 5 Epezickartitelte die nur ein oder einige Mit⸗ glieder betreffen, kann der Vorsitzende nach Anhören der beiden Obmänner des betreffenden Abteilungs⸗ und Unter⸗ abteilungsausschusses die Preise festsezen.

Der Unterabteilungsausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, er beschließt mit ein⸗ facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Mehrere Unterabteilungs⸗ ausschüsse beschließen ohne Rücksicht auf die Zaͤhl der Er⸗ schienenen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes des Abteilungsausschusses den Ausschlag. 1“

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1„9 .v,e.

Gegen Beschlüsse des Unterabteilungaausschusses, steht

dem Obmann des Abteilungsausschusses und dem orsitzen⸗ den ein Einspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung zu. Ueber diesen Einspruch entscheidet der betreffende Abteilungs⸗ ausschuß bzw. der Hauptausschuß. § 9 Abs. 3 der Satzung bleibt dadurch unberührt. 1nn . § 22 (1) Der Obmann des Unterabteilungsausschusses beruft

und leitet die Unterabteilungsversammlung zur Wahl des Unterabteilungsausschusses. Der Obmann des Ffireenden Abteilungsausschusses oder der Vorsitzende kann die Leitung übernehme

berrshnen. Unterabteilungs⸗Versammlung zur Wahl des Unterabteilungsausschusses (Absatz 1) besteht aus den Her⸗ stellern von WVaren einer bestimmten Unterabteilung 17). Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eschluß⸗ fähig und beschließt mit einfacher Mehrheit.

G. Der Geschäftsführer.

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden mit Zu⸗ stimmung des Hauptausschusses bestellt. (2) Er hat nach Weisungen des Vorsitzenden die laufen⸗ den Geschäfte zu führen. 1“ 3 (3) Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus seinem Anstellungsvertrag. - Hl.. Pflichten der Mitglieerer. (1) Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander verpflichtet, die Satzungen und die von den Organen der Vereinigung beschlossenen Vorschriften einzu⸗ halten, sie sind insbesondere verpflichtet, sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Berechnungen unter enauer Anwendung der ordnungsgemäß beschlossenen Preise, Rabatte, Vergütungen, Zuschläge und sonstigen Verkaufs⸗ bedingungen erfolgen zu lassen und keine Sonderver⸗ ütungen oder Nebenleistungen, ggeichgültig in welcher Farm auch nicht auf dem Wege von Gegengeschäften oder ugaben zu gewähren. II“ (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an die Vereinigung Beiträge zur Deckung ihrer Aufwendungen zu entrichten. (3) Die Mitglieder sind vexpflichtet, jede Beteiligung an einer Kundenfirma oder die Beteiligung einer Kundenfirma

in der Satzung erwähnten Vertragsstrafen

über Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht de

Kosten treffen (Bußverfahren).

an der Mitgliedsfirma dem Varfitzenden zu melden und Beteiligung niemals zur Umgehung des Zweckes der ereinigung zu benutzen.

(4) Die Mitglieder haben dem Vorsitzenden oder dessen

Bequftragten alle von diesem für notwendig gehaltenen Ueberwachungsmaßnahmen Fu ermöglichen, insbesondere jederzeit die gewünschte Auskunft zu erteilen, die Einsicht⸗ nahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere und die Untersuchung der Geschäftsräume zu gestatten. Die Ver⸗ pflichtung trifft auch ihre Angestellten, Reisenden, Vertreter und Agenten. Die Mitglieder sind verpflichtet, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften, ihre Geschäftsbücher und ⸗papiere 1* Jahre lang aufzubewahren. .6) Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nicht⸗ einhaltung der Satzung oder der Vorschriften der Vereini⸗ gung negglte, so kann das Mitglied verlangen, daß mit der Durchführung der erforderlichen Prüfung ein vom Vor⸗ sitzenden beauftragter öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer betraut wird, und daß er nur diesem Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat. Die Mehrkosten fallen insoweit dem Mitglied zur Last. Dem Wirtschaftsprüfer ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse seiner Nachprüfung nur insoweit dem Auftraggeber gegenüber zu verwerten, als er einen Verstoß gegen die Satzung oder sonstige Vor⸗ schriften der Vereinigung festgestellt hat.

(6) Jede Verweigerung der nach Absatz 4 und 5 ver⸗ langten Auskünfte, Nachweise und Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Vorschriften der Vereinigung.

(7), Wer durch Ueberwachungsmaßnahmen Kenntnis über Einrichtungen und Geschäftsverhältnis erhält, ]

r Ueber⸗ wachungszweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.

I. Strafbestimmungen.

Ein Mitglied, welches den Verpflichtungen zuwider⸗ handelt, welche sich aus der Satzung und den von den Organen der Vereinigung gefaßten Beschlüssen ergeben, verfällt für jeden Fall einer Vertragsstrafe. Ihre Höhe richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und der damit verbundenen Gefährdung des Zweckes der Vereini⸗ gung. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Uees andere Mitglieder bleibt unberührt.

6 8 § 26

Wenn die Vereinigung einen Fall verfolgen will, kann sie ein Ermittlungsverfahren durchführen. Der Vorsitzende leitet, sobald er von einem Verstoß Kenntnis erhält, eine Unter⸗ suchung ein und fordert das beschuldigte Mitglied zur Auf⸗ klärung auf. Dieses muß sich spätestens innerhalb von 14 Tagen zur Sache äußern und auf Verlangen des Vor⸗ sitzenden oder seines Beauftragten Einsicht in die in Betracht kommenden Unterlagen gewähren. Wird die Einsichtnahme verweigert, kann der behauptete Verstoß als zugestanden an⸗ gesehen werden.

§ 27 (1) Wenn eine Verfehlung eines Vashsene durch die

Vereinigung festgestellt ist, kann der Vorsitzende mit dem

Mitglied eine Vereinbarung über eine freiwillige Zahlung zur Abgeltung einer an sich verwirkten Strafe und der Die schriftlichen Verein⸗ barungen zwischen dem Vorsitzenden und dem Mitglied über eine zu zahlende Buße sind unanfechtbar und endgültig. (2) Lehnt das Mitglied es ab, eine Buße in der Höhe zu zahlen, die der Vorsitzende für angemessen hält, oder sind die Verfehlungen des Mitgliedes so schwerwiegend, daß der Vorsitzende glaubt, die Verfehlungen nicht im Bußverfahren sühnen zu können, so wird der Sachverhalt unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges soweit nicht zwingende Vor⸗ schriften dem entgegenstehen einem Schiedsgericht nach der anliegenden Schiedsgerichtsordnung unterbreitet. Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. G § 28 In allen Fällen, in denen das ordentliche Gericht zu ent⸗ cheiden hat, gilt das Amtsgericht in Gablonz oder das Land⸗ gericht in Reichenberg, für Unternehmungen im Protektorat Böhmen und Mähren das deutsche Amtsgericht in Jitschin 8g deutsche Landgericht in Prag als zuständig ver⸗

Anhang zur Satzung der „Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller“. Schiedsgerichtsordnung. 86

Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Meber alle aus der Satzung, deren Anlagen und den son⸗ stigen Bestimmungen der Vereinigung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinigung ent⸗ scheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.

Die Zuständigtet des Schiedsgerichts erstreckt sich vor allem auch auf die Entscheidung über Verfall und Höhe der

BSBesetzung des Schiedsgerichts.

Das Schiedsgericht wird gebildet aus zwei Beisitzern und einem Obmann. Die Parteien können vereinbaren, daß die Entscheidung eines Streitfalles durch einen einzigen Schieds⸗ richter erfolgen soll. 885 1

Schiedsgerichtsverfahren.

Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende Partei hat der Gegenseite durch eingeschriebenen Brief den Streitfall dar⸗ zulegen, für dessen Entscheidung das Schiedsgericht berufen

werden soll, und den Antrag bekanntzugeben, den sie in der

Verhandlung stellen will. Gleichzeitig hat sie damit den von ihr gewählten Schiedsrichter zu benennen und die Gegenseite aufzufordern, binnen einer Woche ihrerseits ein Gleiches zu tun. 1

Dieser Aufforderung hat die Gegenpartei auch dann zu

entsprechen, wenn sie den bezeichneten Schiedsrichter ablehnt.

Mangels vorheriger anderer Vereinbarungen erfolgt die

8

Ernennung eines Schiedsrichters durch die Wirtschaftskammer 23. .

4“ 8 8 . 2

LSudetenland in Reicheberg

1. wenn eine Partei die fristgemäße Ernennung ihres Schiedsrichters unterläßt,

. wenn bei Fortfall eines Schiedsrichters durch Tod oder aus einem anderen Grunde sowie bei Ver⸗ weigerung der Uebernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes die Partei, die den Schiedsrichter benannt hat, trotz Aufforderung der anderen Partei es unterläßt, binnen einer Woche einen neuen

Schiedsrichter zu benennen. Die beiden Schiedsrichter wählen den Obmann des Schieds⸗ gerichtes. Kommt eine Einigung über die Person des Ob⸗ mannes nicht zustande, so wird dieser von der Wirtschafts⸗ kammer Sudetenland in Reichenberg ernannt. Er muß ein in Schiedsgerichts⸗ und Kartellsachen erfahrener Jurist sein und die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 4 Die Schiedsrichter sind keine Parteivertreter. Sie haben das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Insbesondere dürfen sie nach Annahme des Amtes ohne Zustimmung des Schieds⸗

e weder eine der Parteien beraten noch mit ihr über

en Streitfall verhandeln.

Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, das ihm angetragene Amt ohne Verzug abzulehnen, wenn er vom Ausgang des Streites berührt wird oder wenn er sich aus irgendeinem Grund befangen fühlt.

Wenn der Schiedsrichter für eine Partei als Berater oder Gutachter tätig war, ist er verpflichtet, der anderen Partei davon Kenntnis zu geben.

Die vorstehend bezeichneten Gründe geben den Parteien das Recht, einen Schiedsrichter abzulehnen. .

Verhandlung des Schiedsgerichts.

Die Verhandlungen des Schiedsgerichts erfolgen münd⸗ lich. Die Entscheidungen sind zu begründen. 6 Das Schiedsgericht setzt die Kosten fest. v“

Soweit die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung

keine besondere Regelung vorschreiben, regelt sich das Schieds⸗

gerichtsverfahren nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung. b

Für etwa werdende richterliche Handlungen ist das Amtsgericht in Gablonz/ Neiße oder das Landgericht in E cfür die Unternehmungen im Protektorat Böhmen und M. e. das deutsche Amtsgericht in Jitschin oder das deutsche Landgericht in Prag zuständig.

1 Bekanntmachung. 8 Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat: A. folgenden Unternehmungen unter Anerkennung als u Vereine die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt: b 1. durch Verfügung vom 31. Dezember 1940: dem Krankenversicherungsverein der Betriebs⸗ 18 angehörigen der E. Leitz'schen Werkstätten a. G. in Wetzlar, TE 2. durch Verfügung vom 20. Februàr 1941:r

sd‚;ddeer Pensionskasse der Firma Schenker & Co.

GmbH. in Berlin, 1 —3. durch Verfügung vom 21. Februar 1941: der Arbeiter⸗Versorgungskasse der Unternehmen I Mölkau, Wolfgang, Treuen des Scheideanstalt⸗ Konzerns in Frankfurt am Main, 4. durch Verfügung vom 16. April 1941: der Ruhegeld⸗, Witwen⸗ und W“ der Bergischen Elektrizitäts⸗Versorgungs⸗G. m. b. H., Wuppertal (Versicherungsverein auf Gegenseitig⸗ keit), in Wuppertal, 9

5. durch Verfügung vom 22. April 1941: 8

der Ruhegeldkasse für die im Lohnverhältnis be schäftigten Gefolgschaftsmitglieder der Köln⸗ Bonner Eisenbahnen A.⸗G. in Köln.

B. folgende Bestandsveränderungen gemäß § 14 des Ge⸗ ssetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche⸗ rungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), in der Fassung

ddes Gesetzes vom 5. März 1937 (Reichsgesetzbl. I

CES.. 269), genehmigt: 8 8

1 bpurch Verfügung vom 18. November 1940: der Schwanefeld’schen Volksversicherung von 1821 Versicherungsverein t Gegenseitigkeit in Berlin die Uebernahme des Versicherungsbestandes der

Kleinen Schuhmacher⸗Begräbniskassen⸗Gesellschaft zu Magdeburg (Gegründet 1766) in Magdeburg,

2. durch Verfügung vom 24. Dezember 1940:

der Schwanefeld'schen Volksversicherung von 1821

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Berlin

die Uebernahme des Versicherungsbestandes der Beestattungsbeihilfe der evangelischen Gemeinde⸗ vereine des Bezirks Spandau (Versicherungs⸗

] verein a. G.) in Berlin⸗Spandau,

3.[ durch Verfügung vom 30. Dezember 1940: der Gothaer ee Versicherungsbank vrt Hesen, seitigkeit in Gotha die Uebernahme des Versiche⸗ rungsbestandes der Glasversicherung Berliner Hausbesitzer auf Gegenseitigkeit in Berlin, 4. durch Berfügung vom 17. Januar 194r1 dder Versicherungsanstalt der sächsischen Gewerbe⸗ kammern a. G. in Dresden (jetzt Dresdner Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit in Dres⸗ den) die Uebernahme des Lebensver sherrngs. bestandes der Schlesischen Lebensversicherungs⸗ anstalt für Handwerk und Gewerbe V. V. a. G. in Breslau und die Uebertragung des Kranken⸗ versicherungsbestandes auf die letztgenannte Unter⸗ nehmung (jetzt Dresdner Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit in Dresden), 5. durch Verfügung vom 24. Januar 1941: der Kölnischen Glas⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesell⸗ schaft in Köln die Uebernahme des Versicherungs⸗

1 Bestaces der Danziger Glasversicherungs⸗Aktien⸗

ge ellschaft in Danzig, b

6. durch Verfügung vom 28. Januar 1941: der Deutschen Reichsbahn⸗Sterbekasse Lebensver⸗ sicherungsverein a. G. in Berlin die Uebernahme des Versicherungsbestandes des Versicherungs⸗

7

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vereins Deutscher Eisenbahnbeamten auf Gegen⸗ seitigkeit in Berlin⸗Wilmersdorf, . durch Verfügung vom 4. Februar 1941: der Iduna⸗Germania Allgemeine Versicherungs⸗ Aktiengesellschaft in Berlin die Uebernahme des Versicherungsbestandes der Haftpflichtgenossenschaft für Ziegeleien und verwandte Betriebe, eingetra⸗ gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Berlin, . durch Verfügung vom 19. April 1941: der Deutschen Reichsbahn⸗Sterbekasse Lebensver⸗ b 91 a. G. in Berlin die Uebernahme ddes Versicherungsbestandes der Wohlfahrtsein⸗ Zeichtung für gehobene mittlere technische Reichs⸗ pöpahnbeamte (W E) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Berrin. 8

Berlin, den 28. Mai 1941. SDas Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung.

I; 28

1“ Bekanntmachung.

Am 3. Juni 1941 wird in Ilmenau eine von der Reichs⸗

bankstelle in Erfurt abhängige Reichsbanknebenstelle errichtet.

Berlin, den 9. Mai 1941. G

Reichsbankdirektorium. Kreizschmann. Emde.

4“ der 4 ½ % Hamburgischen Staatsanleihe von 1936, I. Folge.

Bei der am 26. Mai 1941 für das Jahr 1941 vorgenommenen öffentlichen Ziehung wurden folgende Nummern gezogen:

Buchstabe A = 175 Stück zu je 100 R Nennbetrag: Nr. 8 11 23 25 58 59 63 65 66 71 118 142 144 151 159 198 290 305 311 322 352 370 398 402 405 412 437 445 474 480 488 495 501 515 534 547 588 611 613 656 665 666 670 686 688 716 721 745 ĩ746 761 784 789 799 800 801 819 826 840 891 895 896 918 928 930 935 945 956 962 985 989 1019 1024 1065 1074 1086 1089 1095 1114 1129 1142 1148 1176 1182 1184 1188 1212 1225 1232 1235 1246 1269 1272 1277 1280 1292 1311 1326 1334 1335 1339 1357 1396 1408 1421 1437 1442 1448 1482 1508 1518 1522 1526 15819 1585 1609 1617 1619 1622 1643 1652 1657 1681 1683 1714 1720 1721 1730 1734.1748 1772 1778 1819 1824 1829 1834 1835 1855 1874 1889 1929 1936 1939 2023 2026 2028 2039 2053 2127 2133 2139 2152 2172 2174 2175 2185 2222 2236 2242 2252 2258 2278 2284 2291 2303 2307 2309 2313 2316 2370 2399 2419 2430 2438 2454 2485. Buluchstabe B.= 102 Stück zu je 500 R Nennbetrag: Nr. 4 24 76 80 106 120 127 168 180 182 183 201 203 228 267 269 275 293 300 306 315 355 379 403 409 421 435 447 458 466 502 535 536 555 556 558 568 582 589 600 605 665 668 669 706 715 726 734 739 760 765 802 811 815 823 824 849 851 873 907 926 959 980 984 1017 1020 1029 1047 1050 1052 1108 1118 1138 1159 1175 1185 1192 1216 1222 1223 1231 1271 1281 1290 1293 1294 1305 1314 1339 1340 1341 1352 1353 1362 1395 1415 1420 1474 1476 1478 1482 1489.

Buchstabe C= 237 Stück zu je 1000 Rℳ Nennbetrag: Nr. 29 33 38 50 81 85 91 92 94 102 104 120 122 130 133 151 163 168 186 195 241 268 275 293 314 333 344 378 392 396 399 410 422 426 449 458 463 491 501 507 541 542 549 554 562 563 566 603 617 619 622 640 662 669 682 723 738 754 759 773 790 806 817 866 882 897 924 937 955 975 978 993 996 1001 1012 1013 1025

1033 1041 1061 1091 1102 1105 1121 1145 1149 1173 1195 1222

1226 1233 1235 1298 1314 1343 1344 1346 1371 1384 1385 1396 1402 1445 1481 1554 1574 1592 1595 1599 1648 1651 1653 1660 1695 1700 1725 1730 1737 1750 1791 1798 1844 1849 1864 1868

1870 1903 1905 1913 1917 1922 1928 1936 1954 1972 1992 2015

2021 2036 2045 2051 2052 2054 2057 2076 2083 2095 2102 2103 2112 2129 2142 2157 2191 2205 2226 2240 2251 2269 2293 2315 2330 2337 2341 2356 2383 2386 2388 2389 2434 2458 2468 2473 2515 2534 2543 2595 2598 2599 2603 2616 2622 2635 2636 2639 2656 2708 2716 2717 2726 2766 2786 2797 2821 2826 2837 2844 2858 2895 2911 2922 2930 2944 2954 2983 3005 3059 3064 3067 3073 3080 3084 3103 3117 3164 3170 3179 3189 3200 3206 3284 3302 3305 3308 3322 3341 3363 3385 3393 3396 3408 3414 3423 3439 3459 3487 3498.

Buchstabe D = 20 Stück zu je 5000 Eℳ Nennbetrag: Nr. 5 61 70 91 99 103 104 143 170 186 188 201 204 210 216 231 233 265 286 297.

Die Inhaber der gezogenen Schuldverschreibungen werden aufgefordert, die am 1. Oktober 1941 fälligen Einlösungsbeträge gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen beh 8 nachstehend aufgeführten Banken und Bankhäusern zu erheben: 1

Dresdner Bank in Hamburg, Hamburg,

Commerzbank Alktiengesellschaft, Niederlassung Hamburg, 8

Hamburgische Landesbank Girozentrale —-, Hamburg,

Norddeutsche Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale Hamburg,

Hamburg,

Vereinsbank in Hamburg, Hamburg,

Conrad Hinrich Donner, Hamburg, 8

Münchmeyer & Co., Hamburg, 1

Schröder Gebrüder & Co., Hamburg,

M. M. Warburg & Co. Kommanditgesellschaft, Hamburg.

„Mit dem Ablauf des 30. September 1941 hört die Ver⸗ zinsung des Kapitalbetrages der ausgelosten Stücke auf.

Die Einlösungsbeträge für die in das hamburgische Staats⸗ schuldbuch eingetragenen gezogenen Schuldverschreibungen werden den Gläubigern durch die Fieebüesr che Landesban!k Giro⸗ zentrale gezahlt werden.

Von den im Jahre 1940 gezogenen Schuldverschreibungen sind die nachstehend aufgeführten bisher nicht eingelöst worden:

Buchstabe A Nr. 476, 561, 1195, 1221, 1228, 1231, 1237, 1247, 1265, 1290, 1590, 1605, 2129, 2130, 2401, 2453, 2464.

Buchstabe B Nr. 109, 398, 890, 994, 1089, 1095.

Buchstabe C Nr. 155, 290, 1786, 2053, 2420, 2454.

Hamburg, den 26. Mai 1941. Die Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg, Kämmerei.

*

Hamburg,

““ Bekanntmachung.

Die am 29. Mai 1941 ausgegebene Nummer 58 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung der Vorschriften über die

Baupreisbildung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom

21. Mai 1941. 5

Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Vorläufigen Durch⸗ führungsverordnung zum Deutschen Polizeibeamtengesetz. Vom 22. Mai 1941. . g Verordnung über die Anzeigepflicht bei Veränderung von wirtschaftlichen Verhältnissen in der Energiewirtschaft. Vom 23. e. eee

Verordnung zur Aenderung schlachtviehrechtlicher Vorschriften

Vom 26. Mai doll. 11“ gg

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