Reichs, und Staatsanzetger Nr. 147 vom 27. Juni 1941. S. 2
Dritter Abschnitt:
Karten⸗ und Bezugscheinwesen Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot
In meinem Erlaß über die Durchführung des Karken⸗ systems für Lebensmittel vom 5. März 1941 — I1 C 1 -1000 — habe ich angeordnet, daß auf die Reise⸗ und Gaststätten⸗ marken für Brot vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung sowohl Roggen⸗ als auch Weizenerzeugnisse bezogen werden können. Da vielfach ein unberechtigter Umtausch von Brotmarken in Reise⸗ und Gaststättenmarken nur mit dem Ziele eines erhöhten Bezuges von Weizenerzeugnissen erfolgt ist und auch die von der NS. Volkswohlfahrt im Rahmen der Sammelaktion auf Grund meines Erlasses vom 18. November 1939 — 11 C1-1930 — an die Versorgungsberechtigten aus⸗ gegebenen Reise⸗ und Gaststättenmarken zur Ausweitung des Weizenbezuges führten, bestimme ich folgendes:
Die Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot sind mit Wirkung vom 28. Juli 1941 so zu behandeln wie die „R“⸗Abschnitte der Reichsbrotkarten. Sie berechtigen daher von dem genannten Zeitpunkt ab nur zum Bezuge von Roggenerzeugnissen bzw. zum anteilmäßigen Bezuge von Mischbrot. Es besteht somit — abgesehen von der in meinem Erlaß vom 3. Juni 1941 — II C 11 b -800 — getroffenen Regelung — keine Möglichkeit mehr, die nicht mit einem „R“ versehenen Abschnitte der Reichsbrotkarten in solche Klein⸗ abschnitte umzutauschen, die den Bezug von Weizenerzeug⸗ nissen gestatten. “
Srotmarken für Wehrmachtsangehörige usw.
In meinem Erlaß über die Einführung der Karten⸗
pflicht für Kuchen vom 7. Mai 1940 — II A 5 - 2329 11 — habe ich bestimmt, daß die Angehörigen der Wehrmacht, die sich in gemeinsamer Truppenverpflegung und nicht im Besitz von Brotkarten befinden, Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot erhalten können, um ihnen den Bezug von Kuchengebäck zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist nach dem genannten Erlaß für den Reichsarbeitsdienst, die Schutz⸗ gliederungen außerhalb der Wehrmacht, Gemeinschaftslager⸗ arbeiter und Angehörige sonstiger Anstalten sowie das Per⸗ sonal von Kranken⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten, soweit sie sich in Gemeinschaftsverpflegung befinden und keine Brotkarten erhalten, getroffen worden.
Die Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot können aus den oben dargestellten Gründen zum Bezuge von Weizen⸗ erzeugnissen nicht mehr Verwendung finden. Da sie sich auch in ihrer Mengeneinteilung (25⸗9-⸗Abschnitte) nicht in jedem Falle für den Kauf von Feinbackwaren eigneten, werden „Brotmarken für Wehrmachtsangehörige usw.“, die über 10 g Brot lauten und zum Bezuge von Roggen⸗ und Weizen⸗ erzeugnissen berechtigen, nach dem aus der Anlage ersicht⸗ lichen Muster *) mit Wirkung vom 28. Juli 1941 eingeführt. Die Marken sind in Bogen von je 250 Stück zusammengefaßt. Zur Erleichterung der Uebersicht beim Abtrennen sind die eenzelnen Markenreihen am linken und oberen Heftrand mit entsprechenden Gewichtsangaben bzw. Zahlen versehen wor⸗ den. Die Marken haben zur Erleichterung des Abrechnungs⸗ verfahrens in Farbe, Größe und Gewicht den Abschnitten der Reichs⸗Brotkarte B zu entsprechen (Farbton Nr. 144 der Ver⸗ einigung „Holzhaltig⸗Holzfrei“ in Berlin in Stoffklasse 1 a im Gewicht von 80 g/qm). Der Druck der Marken ist durch die Landes⸗(Provinzial⸗Ernährungsämter zu veranlassen. Die Matern sind von der Deutschen Zentraldruckerei in Berlin anzufordern.
Die Ernährungsämter händigen den Standortältesten bzw. den zuständigen Kommandanturen und gegebenenfalls den Armeeintendanten des Feldheeres auf ihren Antrag Brotmarken in der angeforderten Menge aus. Ebenfalls sind den anderen obengenannten Gliederungen und Einrichtungen Brotmarken in dem gewünschten Umfange zur Verfügung zu stellen. Die angeforderten Mengen sind nach dem bisher vor⸗ geschriebenen Verfahren (vgl. Erlaß vom 7. Mai 1940 — IIA 5 - 2329 —) von dem Brot⸗ oder Mehlbezug bei der Ausstellung der Bezugscheine abzusetzen. 1
Durch diese Regelung hat sich die weitere Ausgabe von Reise⸗ und Gaststättenmarken an die oben an eführten Glie⸗ derungen und Einrichtungen erübrigt, so 8 in Zukunft Reise⸗ und Gaststättenmarken an diese Stellen nicht mehr zur Ausgabe gelangen.
Brotmarken für Ausländer
Die Verzehrsgewohnheiten der Ausländer hinsichtlich der Mahlerzeugnisse sind meist von denen der mländischen Ver⸗ braucher verschieden. Es muß daher den Ausländern die Möglichkeit gegeben werden, den Bezug von Mahlerzeugnissen nach ihren bisherigen Gepflogenheiten vorzunehmen. Nach der neuen Regelung eignen sich die veer und Gaststätten⸗ marken nicht mehr zur Ausgabe an Ausländer. Es sind da⸗ her an alle Personen, die im Besitz der Bedarfsbescheinigung für Lebensmittel usw. sind (vgl. Erlaß vom 24. März 1941 — II C 1.935 —) mit Wirkung vom 28. Juli 1941 die „Brot⸗ marken für Wehrmachtsangehörige usw.“, die zum Bezuge von Roggen⸗ und Weizenerzeugnissen berechtigen, auszu⸗ geben. Ebenfalls sind den in dem erwähnten Erlaß vom 24. März 1941 — II C 1-935 — genannten Stellen (Zoll⸗ dienststellen, Ausländerhotels) an Stelle von Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot „Brotmarken für Wehrmachts⸗ angehörige usw.“ zur Ausgabe mit Wirkung vom 28. Juli 1941 zuzuleiten. Soweit eine Ausgabe dieser Brotmarken an und für Ausländer erfolgt, ift die Kopfleiste „Brotmarken für Wehrmachtsangehörige usw.“ abzutre
II. “ 1
Kleinabschnitte für Margarine auf den Fettzusatzkarten
Durch die im Erlaß vom 26. Mai 1941 — II C1-2200 — geregelte Umgestaltung der Reichsfettkarten für Normalver⸗ braucher und Jugendliche von 14 bis 18 Jahren ist eine Ver⸗ einfachung für die Werktüchenverpilegans zadeen eingetreten, daß an Cüelle der Entwertung eines Einzelabschnittes und der Abtrennung des Bestellscheines sowie der Kleinabschnitte in Zukunft nur noch die Abtrennung der erforderlichen An⸗
zahl von Kleinabschnitten notwendig ist. Es ist daher zweck⸗
mäßig, auch bei Fet Schwerstarbeiter eine ähnli Fettzusatzkarten haben nunmehr,
8 ) Hier nicht abgedruckt.
den Fettzusatzkarten für Schwer⸗ und 5 Regelung einzuführen. Die
wie die Reichsfettkarten,
auf der rechten Kartenseite zwei senkrechte Streifen mit je⸗ weils acht nicht an einen Bestellschein gebundenen Kleinab⸗ schnitten über je 10 g Margarine (oder 8 g Speiseöl) er⸗ halten, die also über insgesamt 160 g Margarine (oder 128 g Speiseöl) lauten. Je nachdem von der Werkküche für die vier⸗ wöchentliche Verpflegung 120, 140 oder 160 g Margarine be⸗ nötigt werden, kann die erforderliche Anzahl von Kleinab⸗ schnitten durch ein oder zwei Schnitte auf einfachste Weise ab⸗ getrennt werden. Für die weitere Margarineration ist nur noch ein Bestellschein mit entsprechenden Einzelabschnitten vorgesehen, der bei der Fettzusatzkarte für Schwerarbeiter über 90 g Margarine (oder 72 g Speiseöl), bei der Fettzusatz⸗ karte für Schwerstarbeiter über 340 g Margarine (oder 272 g Speiseöl) lautet.
Neue Anordnung der Fleischkartenabschnitte
Da die Me wöchentlich allgemein nur 150 g Fleisch für die Wer üchenverpflegung einbehalten, war bei der bisherigen Anordnung der Einzelabschnitte über Fleisch die Abtrennung von Abschnitten über 150 g aus dem Grunde nur auf außerordentlich umständliche Weise möglich, weil die Abschnitte paarweise nebeneinander abgedruckt waren. Nun⸗ harsr ist bei allen Fleischkarten und der Zulagekarte eine senkrechte Anordnung von wöchentlich je vier 50⸗g⸗Abschnitten getroffen worden, so daß nicht wie bisher zwei Einzelab⸗ schnitte über je 50 g — also 100 g —, sondern vier Abschnitte über je 50 g — also 200 g — untereinander stehen. Somit ist für die Herkküchen eine wesentliche Vereinfachung erzielt, da es ohne weiteres möglich ist, mit zwei Schnitten drei Ab⸗ schnitte über insgesamt 150 g je Woche abzutrennen. Aber auch beim Einkauf von Fleisch oder Fleischwaren auf die Reichsfleischkarten bedeutet die neue Anordnung der Ab⸗
nitte eine Einzelabschnitten über insgesamt 150 g erleichtert wir
Reichseierkarte
Die mit Erlaß vom 6. Januar 1941 — II C 1-5900 — eingeführte Reichseierkarte verliert am 27. Juli 1941 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit. Mit den Lebensmittelkarten für die 26. Zuteilungsperiode gelangt deshalb eine neue Reichs⸗ eierkarte zur Ausgabe, deren Gültigkeit sich wiederum auf sechs Zuteilungsperioden (26 — 31) erstreckt. Die im Zu⸗ sammenhang mit der Einführung der Reichseierkarte durch Erlaß vom 13. Februar 1940, Erster Abschnitt Ziffer IV, er⸗ lassenen Bestimmungen über die Kartenausgabe an Selbst⸗ versorger in Eiern finden entsprechende Anwendung.
Die neue Reichseierkarte ist wiederum — wie bereits mit Erlaß vom 26. Mai 1941 — II C1-2200 — angeordnet — aus ungeleimtem holzartigen Wasserzeichenpapier in Stoffklasse Ia und einem 110 g²qm-⸗Gewicht herzustellen und als Papierfarbe der Farbton Nr. 50 (maigrün) der Farb⸗ tafel der Vereinigung Holzhaltig⸗Holzfrei zu verwenden.
Bei der Gestaltung der Reichseierkarte, die aus anliegen⸗ dem Muster zu ersehen ist *), wurden zur Erleichterung der Handhabung zwei freie Felder vorgesehen, in welche der Ver⸗ teiler, der Ss Bestellschein entgegengenommen hat, seinen Firmenstempel zu setzen hat. W
Reichsmilchkarten — 8
Um den Ernährungsämtern die Kontrolle der von den
Verteilern eingereichten Einzelabschnitte und Bestellscheine der Lebensmittelkarten zu erleichtern, haben sämtliche Ab⸗ “ die als Grundlage für die Bezugscheinausstellung ienen und demnach von den Verteilern abzutrennen sind sowie die Bestellscheine von der 14. Zuteilungsperiode ab als Aufdruck die Nummer der Zuteilungsperiode erhalten. Da die Verteiler von den zu Reisekarten umgestalteten Reichs⸗ milchkarten die Einzelabschnitte abzutrennen haben, hat es sich zur Erleichterung der Abrechnung als zweckmäßig er⸗ wiesen, auch diese Abschnitte mit der Nummer der Zu⸗ teilungsperiode zu versehen. Zur Vermeidung von Verwechs⸗ lungen sind die laufenden Nummern 1 bis auf den Ein⸗ zelabschnitten fortgefallen.
Papierbeschaffung für Marmeladekarte
Die Ernährungsämter werden darauf hingewiesen, daß in der 27. Zuteilungsperiode die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) neu zur Ausgabe gelangt. Zwecks recht⸗ zeitiger Papierbeschaffung bringe ich bereits jetzt zur Kennt⸗ nis, daß für die Herstellung dieser Karte wie bisher ein holz⸗ haltiges Wasserzeichenpapier der eIg Ia mit einem 110⸗g/qm⸗Gewicht in der Farbe Nr. 109 lila) der Farbtafel
4
der Vereinigung Holzhaltig⸗Holzfrei zu verwenden ist.
III. 8 Unzulässige Ausstellung von Bezugscheinen
Durch Erlaß vom 25. Juni 1941 — II C 1 - 2800 — habe ich die Ernährungsämter angewiesen, die Ausstellung von Bezugscheinen für Waren, die nicht in die Lebensmittel⸗ Verbrauchsregelung einbezogen sind, unter allen Umständen zu Sexen Nach Feststellung der Reichsstelle Chemie wer⸗ en diese Vozchriften viel 8. nicht beachtet, sondern immer wieder Bezugscheine über Gelatine, Tragant usw. ausgestellt. Die Ernährungsämter werden deshalb nochmals darauf hin⸗ gewiesen, daß die Ausstellung derartiger Bezugscheine unzu⸗ lässig und zwecklos ist. Die Antragsteller sind an die dafür ausschließlich zuständige Reichsstelle Chemie, Berlin W 35, Eiglsmundsbraße 5, zu verweisen. ““ I1.“
Schlußbestimmungen 8 Druckfehlerberichtigung 6
Der letzte Absatz „Dienstreisen“ auf Seite 3 meines Er⸗ lasses vom 29. Mai 1941 — II C 1-2122 —, betreffend Reichskarten für Urlauber, ist durch einen WEee un⸗ verständlich geworden. Es sind zu streichen die Worte von „und einen ordnungsmäßigen Urlaubsschein“ bis „besitzen“. Der Absatz erhält folgende Fassung:
Versorgungsberechtigte, die infolge von Gemeinschafts⸗ verpflegung über Lebensmittelkarten nicht verfügen, erhalten für die gesamte Dauer ihrer einschließlich der Hin⸗ und Rückreise ebenfalls Urlauberkarten. Auf demn Dienstausweis bzw. der diesem entsprechenden Urkunde ist unter Beidrückung des Dienstsiegels zu vermerken, daß für die “ der Wenstreise Urlauberkarten ausgegeben wor⸗
*) Hier nicht abgedruckt
Vereinfachung, da das Abschneiden von drei⸗
Abgabe der Bestellscheine Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich
der Bestellscheine 26 der Reichseierkarte und der Reichskarte
für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 21. bis
26. Juli 1941 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die
Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. b age iese
Maternübersendung
Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellte Keeeen wie üblich von der Deutschen Zentraldruckere ersandt.
Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druckmatern
der Brotkarten hinsichtlich der Aufteilung der Abschnitte mit dem „R“⸗Aufdruck und die Druckmatern der Nährmittelkarten
“ der Verteilung von Teigwaren sofort nach ihrem
Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
1 Inkrafttreten 1 Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 28. Juli bis die Angust idar treten am 28. Juli 1941, die übrigen Anordnungen, s it nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. 8
Berlin, den 18. Juni 1941.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekvetärs: Dr. Mori 3
8 ʒAunnorbnung .
des Reichsaussichtsamts für Privatversicherung über die Um⸗
wandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen in den Reichsgauen der Ostmark.
§ 1 der Verordnung zur Einführung des Gesetzes über
die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversiche⸗ rungen und der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversiche⸗ rungen in den Reichsgauen der Ostmark vom 11. Oktober 1940 (RGBl. I1 S. 1345) führt das genannte Gesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1062) und die Durchführungs⸗
verordnung zum Gesetz über die Umwandlung der inländi⸗
schen Fremdwährungsversicherungen vom 10. September 1938 (RGBl. 1 S. 1163) in den Reichsgauen der Ostmark ein.
Auf Grund des § 3 des genannten Gesetzes ordnen wir folgendes an:
1. Die Umwandlung der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes ge⸗ nannten Versicherungen in Reichsmark erfolgt mit Rück⸗ wirkung für die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen auf den 17. März 1938 zum amtlichen Mittelkurs der Berliner Börse am 17. März 1938. Diese Umwandlung ist eine endgültige, womit auch etwa ausbedungene Fremdwährungswahlklauseln ihre Gültigkeit verlieren.
Das ö“ für Privatversicherung kann Be⸗ stimmungen über Auf⸗ und Abrundungen treffen.
2. Soweit Leistungen des Versicherungsnehmers auf Grund des Versicherungsverhältnisses seit dem 17. März 1938 zu höheren als den in Ziffer 1 vorgeschriebenen Umrechnungs⸗ kursen erbracht worden sind, ist der Unterschied nebst Zinsen von 4 v. H. dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen oder nach Vereinbarung gutzubringen. Sind die Leistungen des Ver⸗ sicherungsnehmers seit dem 17. März 1938. hingegen zu einem
niedrigeren Umrechnungskurs erbracht worden, ist der Unter⸗
schied nebst Zinsen von 4 v. H. dem Versicherer nachzuzahlen oder dem Versicherungsnehmer anzulasten.
Nachzahlungen, die der Versicherer auf Grund des ge⸗
änderten Umrechnungssatzes zu erbringen hat, sind gleich⸗ falls mit 4 v. H. zu verzinsen. Hat der Versicherer aber eine
seit dem 17. März 1938 fällig gewordene Leistung ohne Vor⸗
behalt zu einem höheren als dem sich nach Ziffer 1 ergeben⸗ den Umrechnungskurs bereits⸗erbracht, so hat es hierbei sein Bewenden.
38. Enthält eine Versicherung der in Ziffer 1 genannten Art noch weitere als die in § 1 des Gesetzes genannten Wert⸗ grundlagen (z. B. eine Feingoldgrundlage), so entfallen diese.
4. Die sich aus der Umwandlung ergebenden Aende⸗ rungen des Versicherungsverhältnisses sind in einem Nach⸗ trag zum Versicherungsschein niederzulegen, der dem Ver⸗ sicherungsnehmer auszuhändigen ist.
Berlin, den 21. Juni 1941. 1 8 Das Reichsaufsichtsamt für Privatver 8 X“
den. Zusatzanordnung
zu der Anordnung zur Vereinheitlichung des Fleischerei⸗ maschinenbanes vom 4. Dezember 1940.
Vom 17. Juni 1941.
Auf Grund inzwischen aufgetretener Erfahrungen und zur Deckung des Wehrmachtsbedarfs erg änze ich meine An⸗ ordnung zur Vereinheitlichung des Fleischeteimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940 wie folgt:
1. Zwillingsmaschinen 8 i Rahmen des Kriegsprogrammes darf als bviningemeschie nur eine Maschine mit einem olf 114 mm und einem Kutter 40 Ltr. hergestellt werden. Firmen, die diese Größen nicht bauen, kann auf Antrag gestattet werden, eine Zwillings⸗ maschine möglichst ähnlicher Zusammenstellung her⸗ ustellen. 3 üllmaschinen m Rahmen des Kriegsprogrammes darf noch der raftfüller 30 Ltr. hergestellt werden. Lieferung in die besetzten Gebiete 8 “ Im Rahmen des riegsprogrammes dürfen in die von deutschen Truppen besetzten Gebiete nur Ma⸗ chinen, die dem Abschnitt II meiner Anordnung zur ereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940 und dieser Zusatzanordnung ent⸗ sprechen, geliefert werden. Die bei dem Inkrafttreten dieser Zusatzanordnung bereits vorliegenden, von der Anordnung abweichen⸗ den, fest erteilten Aufträge sind der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs⸗ und Genußmittel⸗ industrie, Berlin⸗Schöneberg, Badensche Str. 4, zu melden und dürfen abgewickelt werden. .Nh Schneidsätze für Fleischwölfe sind nach DIN 9800 bi 9810 Ausgabe Dezember 1940. auszuführen.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1941. S. 3
5. Die übrigen Bestimmungen des Abschnittes I und II der Anordnung zur Vereinheitlichung des Fleischerei⸗ maschinenbaues gelten sinngemäß auch für diese 8 B“ 1 8 8 6. Diese Zusatzanordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. 1
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 18 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Juni 1941 hat folgenden Inhalt: Teil 1. 1. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden. Vom 29. Mai 1941. — 8 erordnung zur Aenderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Ostmarkgesetzes. Vom 17. Juni 1941. — II. Arbeitseinsatz und Arbeitslosenfür⸗ sorge. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Arbeitsbuch; hier: Ein⸗ tragung der Art der Beschäftigung bei Bauhilfsarbeitern. — Treu⸗ geld; hier: rückwirkende Gleichstellung. — Behandlung der Arbeits⸗ bücher bei Aufnahme einer Berufstätigkeit im Generalgouverne⸗ ment. — III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Fünfte Aenderung der Besonderen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs und des Landes Preußen im Geschäftsbereich des Reichsarbeitsministeriums (DO. RAM) in der Fassung vom 31. Januar 1940. — Anordnung betreffend Form und Inhalt der Entgeltbücher der in der deutschen Bekleidungsindustrie in Heim⸗ arbeit Beschäftigten. — IV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Ladenschluß in⸗ ländlichen Gebieten. — V. Sied⸗ lungswesen. Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verord⸗
Der Handel in der gelenkten Wirtschaft. Ein Vortrag von Oberregierungsrat Dr. Britsch.
Die Verwaltungs⸗ und Wirtschaftsakademie, Essen, veran⸗ staltet zur Zeit eine Vortragsreihe unter dem Stichwort „Ge⸗ lenkte Wirtschaft“. Innerhalb dieser Vortragsreihe sprach in diesen Tagen Oberregierungsrat Dr. Britsch vom Reichswirt⸗ schaftsministerium zum Thema „Der Handel in der gelenkten Wirtschaft“. Der Redner kennzeichnete die vektswertschaftlich beste Versorgung der Verbraucher als die zentrale Aufgabe des Han⸗ dels. Durch seine Leistung schließe der Handel die Lücke zwischen Erzeuger und Verbraucher. Die vorausschauende kaufmännische Disposition sei seine charakteristischste Tätigkeit.
„Ein gelegentlich zu beobachtendes Mißtrauen gegenüber dem Handel sei auf Auswüchse in der Systemzeit zurückzuführen. Die Selbstverständlichkeit seiner volkswirtschaftlichen Aufgabe werde im⸗ mer wieder einmal in Zweifel gezogen. Es könne und dürfe aber keinen Zweifel darüber geben, daß dem Handel eine selb⸗ ständige Stellung im Wirtschaftsablauf zukommt. Wollte etwa die Erzeugung die Handelstätigkeit selbst übernehmen, so müßten sich daraus erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Erzeugerbetriebe sind ihrer Natur nach in der Regel spezialisiert. Sie müßten deshalb zur Erfüllung der Handelsleistung Waren aller Art hinzukaufen, wodurch auch kostenmäßig kein Vorteil zu er⸗ reichen sei. Der Gedanke an eine Ausschaltung des Handels als selbständige Tätigkeit müßte eine Gefährdung der Verbraucher⸗ versorgung bedeuten. Die Lagerhaltung beim Handel sei für die Produktion eine wichtige Stütze.
Oberregierungsrat Dr. Britsch hob im weiteren Verlauf seiner Ausführungen die Bedeutung des kleinen und mittleren Unter⸗ nehmertums im Handel hHervor. Die Erfahrung habe gelehrt, daß gerade die mittleren Unternehmen für die Versorgung der Ver⸗ braucher unentbehrlich seien, da bei ihnen ein hohes Maß von Anpassungs⸗ und Einfühlungsfähigkeit vorliege. Der kleine und mittlere Betrieb habe sich deshalb auch sehr gut auf die Erforder⸗ nisse der Kriegswirtschaft eingestellt. Er werde auch für die Zu⸗ kunft unentbehrlich sein. Der Redner ging in diesem Zusammen⸗ hang auch auf Fragen der Rationalisierung ein. Auch als Träger des Fortschritts in der Wirtschaft sei der selbständige Handelskauf⸗ mann geeignet.
Berliner Börse vom 26. Juni.
Am Donnerstag war die Kursgestaltung an den Aktienmärkten bei Festsetzung der ersten Notierungen uneinheitlich. Die in den letzten Tagen eingetretenen Kurssteigerungen gaben verschiedentlich zu Gewinnmitnahmen Anlaß, so daß das Angebot etwas zunahm. Andererseits bestand erneut in einzelnen Werten nur auflust, wodurch es vorerst nicht zu einer Notiz kam. Fest lagen weiterhin Elektrowerte.
Am Montanmarkt büßten Hoesch , Harpener und Mannes⸗ mann je 1 und Rheinstahl 1 ¾ % ein. Klöckner erhöhten sich um ½, Vereinigte Stahlwerke um ¼ und Stolberger Zink um 3 %. Bei den Braunkohlenwerten gaben Deutsche Erdöl 1 ¼ und Rheinebraun ℳ % he Ilse Bergbau und Ilse Genußscheine er⸗ schienen mit Plus⸗Plus⸗Zeichen. Von Kaliwerten gewannen
intershall 2, von Autowerten BMD 2 ¼¾ %. In chemischen Papieren kam es zu einem Rückschlag, wobei Farben , Rütgers ½, Schering 1, Goldschmidt und von Heyden je 1 ¼ % 18. ee 2 Bei den Elektrowerten stiegen Siemens Vorzüge um %, Lahmeyer um 1 % und Siemens um 1¾¼ %. AEG ermäßigten sich um ¼ 90. Von Versorgungswerten sind Rheag mit +† 19¾ % zu erwähnen. Für q0on waren die Meinungen geteilt. Während Berliner Maschinen und Demag je 1 ½ % hergaben, wurden Schubert & Salzer um 1¾¼ und Bahnbedarf um 2 % heraufgesetzt. Zu erwähnen sind noch Dortmunder Union mit + 1, Engelhardt mit + 1 und Dierig mit + 2 % sowie Bank für Brauindustrie mit einer Steigerung um 3 ¼. %. Andererseits verloren Schultheiß und Hotelbetrieb sowie AG für Verkehr je ¹, Eisenbahnverkehr und Conti Gummi je 1 %.
In der zweiten Börsenstunde nahm die Kursentwicklung an den Aktienmärkten einen unregelmäßigen Verlauf. Ver. Stahl⸗ werke stellten 18 auf 160 ¾¼ nach zeitweise 160, und Farben “ wischen 215 96 und 216 99. Lichtkraft gewannen 2 %,
erliner Maschinen 1 ¼, Rheinstahl 12¾ und Bahnbedarf 1 ℳ%. Nennenswert schwächer waren Wintershall, Conti Gummi und Eisenbahnverkehrsmittel mit — 1, Eisenhandel, BMW und Gold⸗ ce mit — 1 ½¼ und Salzdetfurth mit — 1 ¾ P.
egen Ende des Verkehrs war die Haltung leicht abgeschwächt. Man handelte schließlich Ver. Stahlwerke mit 160 nach Amache 159 4¼, Farben mit 215 1¾ und Bemberg 4 ¼ % unter erster Notiz mit 190. Siemens Stammaktien verloren gegen den Verlaufs⸗ stand 1 ¾4 und Ee; 1 %. Verschiedentlich traten Rückgänge um bis zu ¾¼ % ein. Conti Gummi erholten sich um 1 ½ %.
licher Mahlzeit auswirken würde.
Am Kassamarkt der Industriepapiere war die H wiegenden Werterhöhungen, die verschiedentlich 3 % ausmachten,
nungen, Erlasse: Betr.: Baupolizeiliche Maßnahmen zur Ein⸗ parung von Baustoffen. — Betr.: Uebergangsregelung für die
örderung des sozialen Wohnungsbaues während des Krieges. —
etr.: Vorschriften für den Bau von Starkstrom⸗Freileitungen. — Betr.: Kriegswichtige Bauvorhaben der Deutschen Reichsbahn. — VI. Soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Dritte Berordnung zur Durchführung und Er⸗ gänzung des Einsatz⸗Familienunterhaltsgesetzes (EFu.⸗DTV.). Vom 16. Juni 1941. — Gleichstellung der nach dem Besatzungspersonen⸗ schädengesetz entschädigten Blinden und Hirnverletzten mit den Kriegsblinden und hirnverletzten Kriegsbeschädigten. — Personal⸗ nachrichten.
Aus ber Berwaltung.
Errichtung eines Aufsichtsamtes für das Ver⸗ ficherungswesen im Generalgouvernement. Krakau, 26. Juni. Mit Wirkung ab 1. Juli ist durch Ver⸗
ordnung des Generalgouverneurs zur Heauf ichtigung der im
Generalgouvernement zugelasseuen Versicherungsunterkehmen ein
„Aufsichtsamt für das Versicherungswesen im Generalgouverne⸗
ment“ errichtet worden. Das Aufsichtsamt hat seinen Sitz in
Warschau und 88 der Regierung des Generalgouvernements,
Hauptabteilung Wirtschaft, angegliedert. Die gleiche Stelle be⸗
stimmt auch die Organisation des Aufsichtsamtes, dessen Kosten
von den zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter⸗ nehmen durch Umlagen gedeckt werden.
Dem Aufsichtsamt für das Versicherungswesen im General⸗ gouvernement ist über seinen eigentlichen Arbeitsbereich hinaus durch Verordnung des Generalgouverueurs die Ermächtigung ein⸗ geräumt worden, eine von der grundsätzlichen Verwendung der Erträge des Vermögens der im Generalgouvernement zu⸗ gelassenen Lebensversicherungen abweichende Verwertung zu be⸗ stimmen. Grundsätzlich ist dieses Vermögen ausschließlich zur Er⸗ 1“ der Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zu ver⸗ wenden.
Als Mittel der Lenkung des Handels verwies Oberregierungs⸗ rat Dr. Britsch vor allem auf das Gesetz zum Schutz des Einzel⸗ handels, das zu einem Berufsgesetz weiter entwickelt werden soll,
sowie auf die Anordnung zum Schutze des Großhandels. Zugabe⸗
und Rabattgesetz seien ihrerseits geeignet, einen gesunden Leistungs⸗ wettbewerb zu stützen. Auch in einer gelenkten Wirtschaft solle die Leistung des Handels erhalten bleiben. Man helfe der Wirtschaft nicht damit, daß man sie bürokratisiert, vielmehr müsse das organisch Gewachsene erhalten bleiben und das organische Weiter⸗ wachsen in die gewollte Richtung gelenkt werden. Das Ziel, für das auch der Handel zu arbeiten habe, sei die Hebung des Lebens⸗ standards, keineswegs aber eine Schematisierung des Lebens, die sich in einheitlicher Kleidung, einheitlicher Wohnung und einheit⸗ Risikotragende Unternehmen brauchten wir notwendig, um den zukünftigen Aufgaben gerecht zu werden. Eine möglichst große Vielgestaltigkeit als Ausdruck der Verbraucherstruktur sei auch für den Handel der Zukunft wünschenswert. 2 8 1“ 8
8 5 3 7* 88n
“
Deutsch⸗franzöflsche Außenhandels⸗ besprechungen. “
Paris, 26. Juni. In Fortsetzung der im April aufgenom⸗ menen Beziehungen zwischen der Reichsgruppe Handel und dem Comité Général d'Organisation de Commerce (Zentralorganisation des französischen Handels) fanden in Paris Besprechungen zwischen Vertretern des deutschen und des französischen Außenhandels statt. An der Zusammenkunft nahmen 8 deutscher Seite führende Außenhandelskaufleute sowie die Geschäftsführer der Reichsgruppe Handel und der Außenhandelsabteilung der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel teil. Auf französischer Seite waren neben den Vertretern der Handelsorganisationen auch die Präsidenten bzw. Vertreter der Handelskammern von Paris, Mar⸗ seille, Bordeaux, Nantes und Le Havre beteiligt. Es wurden Fegeot über eine Reihe aktueller Fragen des Außenhandels beider Länder gehalten, an die sich eine heenhen und einige Sonderbesprechungen anschlossen. Beide Au enhandelsorganisa⸗ tionen kamen überein, über die sie gemeinsam berührenden Pro⸗ bleme weiterhin ständig Verbindung zu halten und den Gedanken⸗ austausch fortzusetzen.
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Am Kassamarkt waren Banken sehr Fpest. Im einzelnen ge⸗ wannen u. a. Dresdner Bank 3, Deutsche Bank, Tommerzbank und Berl. Handels⸗Gesellschaft 2, Vereinsbank Hamburg 1 ½ % und Asiatenbank 8 Rℳ. Von Hyp.⸗Banken stiegen Deutsche Central⸗ boden um 2, Deutsche Hyp. um 1 ¼ und Hamburger Hyp. um 1 . Am Schiffahrtsaktienmarkt befestigten sich Nordlloyd um 2 ¼½ und Hapag sowie Hamburg⸗Süd um 1 %. Von Bahnen seien erwähnt Aachener Kleinbahn mit + 2, Schipkau⸗Finsterwalde mit +† 1 ¼ und Niederlausitzer Eisenbahn mit ½ 1 %. Unter den Kolonial⸗ anteilen waren Doag mit — ¾¼ C leicht rückgängig. Andererseits gewannen Neu Guinea 1 ½¼½, Kamerun 2 und hantung 3 %. altung bei über⸗
nicht einheitlich. Genannt seien Berliner Holzkontor mit † 374 und Hemmoor Portland Cement mit +† 3 ¼ %. Schwächer lagen u. a. Concordia Spinnerei mit — 4, Ver. Harzer Portland⸗Zement, Bayer. Spiegel und Berliner Kindl Stammprioritäten mit — 3 .
Süese I nannte man % niedriger mit 103. Steuergutscheine II wurden mit Ausnahme der um 1½6 % herauf⸗ gesetzten Juni⸗Stücke zu Vortagskursen notiert.
Die a stellte sich im variablen Renten⸗ verkehr auf 161 nach anfänglich 161,20 (Vortag 161 *%).
Am Kassarentenmarkt blieben Pfandbriefe gefragt. Für Kom⸗ munalobligationen war die Stimmung lustlos. Stadtanleihen waren wenig verändert und meist umsatzlos. Gemeindeumschul⸗ dung notierte wieder 102 %¾. Unverändert blieben auch Dekosama 1 — III. Länderanleihen lagen gut behauptet. Von Provinz⸗ anleihen notierten 28er und 30er Brandenburg 4 % niedriger. Am Markt der Reichsanleihen gab die 38er Reichsanleihe Aus⸗ gabe II um % % nach. 35er Reichsschätze (41— 45) stiegen um ¼, 86er Folge II und III um 0,07 „⁄8 und 40er Folge IV um 0,10 %, während 37er Folge =—III Rückgänge um bis zu ¼ % erfuhren. 35er und 36er Reichsbahnschätze kamen 0,20 bzw. 0,10 ℳ% niedriger an. Die 4 Pige Reichsba nanleihe von 1940 stieg auf 103 ⅛. Die 4 ¼½ Pigen Reichspostschätze zogen um ¼ % an; andererseits wurden, die 4 Pigen ** niedriger bewertet. Industrieobligationen waren weni verändert.
Der Privatdiskontsatz stellte sich wieder auf 2 ½ 2% in der Mitte.
Am Geldmarkt wurde der Satz für Blankotagesgeld um ½ auf 1 2½ — 2 ½ % erhöht.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung erfolgten keine Veränderungen. Die Notierung des jugoslawischen Dinar ist ent⸗ fallen, dafür wurde erstmals der serbische Dinar mit 4,995 — 5,005 notiert. G
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes
vom 27. Juni 1941. 16u“
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte
288 Lieferung und Bezahlung)⸗ *) Originalhüttenaluminium,
99 % in Rohmasseln. . 127 R.ℳ für 100 kg *) desgl., in Walz⸗, Draht⸗ und
Preßbarren, Zehnteiler.. 132 8 4 Reinnickel, 98 — 99 %% . — 8 8 Antimon⸗Regulus. — 8 8 Feinsilber. 35,50 — 38,50 „ „ fein
*) Die Preise für Aluminium verstehen sich entsprechend den Bedingungen der Aluminium⸗Verkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin.
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
Aegypten (Alexand.
und Kairo) 8 Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos
Aires) “ Australien (Sidney). Belgien (Brüssel u.
Antwerpen)). Brasilien (Rio de Janeiro)
Brit. Indien (Bom⸗
bay⸗Calcutta). Bulgarien (Sofia) 100 Lewa Dänemark (Kopen⸗
hagen) 100 Kronen England (London) .1 engl. Pfd. Finnland (Helsinki).. 100 fimni. M. Frankreich (Paris).. 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. Holland (Amsterdam
und Rotterdam) 100 Gulden Iran (Teheran)) .100 Rials Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. Italien (Rom und
100 Lire 1 Yen 0,585
Mailanb)
Japan (Tokio und 1 kanad. Doll. — 100 Dinare 4,995
Kobe) Kanada (Montreal).
1 neuseel. Pf. 100 Kronen
Kroatien (Agram).. Neuseeland (Welling⸗
100 Escudo 100 Lei
26. Juni Geld Brief
1 ägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belga 1 Milreis 100 Rupien
— 8 18,79 18,83 18,79
0,593 0,597 0,593 0,597
39,96 40,04] 39,96
0,130 0,132] 0, 130
3,047 3,053= 3,047
48,21 48,31 48,21
5,06 5,07 5,06
1,668 1,672 1,668 1322,70 14,59
38,42
132,70 132,70 14,61] 14,59 38,50 38,42 13,09
13,11] 13,00
0,587 5,005
ton) 82* Norwegen (Oslo).. Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm
und Göteborg)... Schweiz (Zürich,
Basel und Bern).. Serbien (Belgrad) .. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u.
Barcelona) Südafrikanische
Union (Pretoria,
hhannesburg).... Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest) . 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von — Amerika (NewYork) 1 Dollar
56,76 10,04 100 Kronen 100 Franken 100 serb. Din. 100 slow. Kr.
100 Peseten
59,46
57,89 4,995 8,591
23,56
1 südafr. Pf. — 1 türk. Pfund 1,978 1,109
2,498
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld 9,89
„.22222u2b29b29292929222b—21b—bbbeeeeeneee 995
7 7,912
England, Aegypten, Südafrik. Union.. Frankreich Australien, Neuseelad . Britisch⸗Indien 166“ 74,18 Kanadͤa 2,0998
E111“
——
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
27. Juni Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 16,22
4,185 4,205 4,205 4,39 4,41 4,41
26. Juni Geld Brief 20,46
Sovereigns. 20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars. Aegyptische. Amerikanische: 1000 —5 Dollar. 2 und 1 Dollaxk. ArgentinischeV.. Australischew Belgische Brasilianische. Brit.⸗Indische.. Bulgarische: 1000 L u, darunter. Dänische: große... 10 Kr. u. darunter. Englische: 10 £ u. darunter . Finnische „222b2b22b2à292⸗2⸗2 Französische.. Holländische. Italienische: große. EEö“ Kanadische. eeeö“ Norwegische, 50 Kr. u“* Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei. Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große. 100 Frs. u. darunt. Serbische.. Slowakische: 20 Kr. u. darunter.. Südafr. Union 1 südafr. Pfd. Türkische ..... 1 türk. Pfund Ungarische: 100 u. darunter.... Pengö
L 8
1 ägypt. Pfd.
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga
1 Mikreis 100 Rupien
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
1 engl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
1 kanad. Doll. 100 Dinare
100 Kronen
100 Lei 1,68 100 Kronen —
100 Kronen 59,64 100 Frs. 57,97 100 Frs. 57,97 100 serb. Din.
100 slow. Kr.
2,59 2,59 0,56 2,61 40,08 0,115 45,84
3,06
— —
+
“ 582588
0 2*
40,08 0,115 45,84
3,06
49,10 4,11 5,075
5,01 4, 132,70 132,70
— —
b0. O. bo. ba
— —
— —
89
88.8 2 8588282
92 —
8½ 8
49,10
8 8
„. — ά
4,21 5,075 5,01
132,70
13,13 13,13 1,41 1,41 5,01 5,01
57,11
88 8
7 7
5,055
—
. H. . 8 38
4
8
— 92
—
88‿8 8 888
8
57,11