1941 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Jul 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiner Nr. 157 vom 9. Juli 1941. S. 2

Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den

.In den Monaten Silbes eßzen Mai und Juni 1941 Fünf⸗ „Zwei⸗

8* 28 8 Reichsmark⸗ Reichsmark⸗ geprägt worden in: 1 stücke stücke 8 R. R.

Aluminiu m⸗ Aluminlumbrome- 8 münzen münzen 8 Fünfzig⸗ Zehn⸗ Fünf⸗ Zehn⸗

Reichspfennig⸗ Reichspfennig⸗ Reichspfennig⸗ Reichspfennig⸗

stücke stücke stůcke stücke

R.ℳ HR.ℳ E. R.ℳ

deutschen Münzstätten bis Ende Juni 1941.

Zinkmünzen Fünf⸗ Ein⸗ Zwei⸗ Ein⸗ Reichspfennig. Reichspfennig⸗ Reichspfennig⸗ Reichspfennig stücke stůcke stücke stücke R.ℳ R.ℳ R.ℳ Rℳ

Kupfermünzen

Berlin. WWo München.. Muldenhütten Stuttgart.. Karlsruhe.. Hamburg..

7 270 000,— 3 286 500,— 3 600 000,— 1 902 860,— 2 563 905,— 1 395 417,50 2 082 652,50

440 000,— 986 725,— 530 000,— 607 308,— 732 000,— 590 000,—

1 070 000,—

IIIIII

290 000,— 50 530,— 60 000,— 702 692,— 249 000,—

260 000,—

373 000,— r100 076,— 172 450,— 108 435,50 141 000,— 54 000,— 105 031.,62

111II

verwaltung Auskunft darüber zu erhalten wünscht, 8 wieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer

Summe 1

2. Vorher waren geprägt) 1 089 497 735

272 707 738

22 101 335,— 130 987 259,50

4 956 033,—

106 331 703,— 44 659 830,55 44 891 393,—

1 612 222,— 17 185 936,75

1 053 993,12 5 253 567,20

9 924 019,90 13 314 337,71

1 089 497 735

3. Gesamtprägung .. . Sae 359 420 359 42

4. Hiervon sind wieder eingezogen...

272 707 738 38 120

106 331 703,— 44 659 830,55 126 062,50 27 580,50 598,30

153 088 594,50 49 847 426,—

15 298,50

18 798 158,75

6 307 560,32 167,35

525,51

9 924 019,90 13 314 337,71 8 911,82 5 079,15

16“ 1 089 138 315 *) Vgl. den Reichsanzeiger vom 16. April 1941, Nr. 87.

Berlin, 8. Juli 1941.

9 9 MNichtamtliches. S Deutsches Reich. 1 Nummer 19 des Reichsarbeitsblatts vom 5. Juli 1941 hat solgenden Inhalt: Teil I. I. Allgemeines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Aenderungen von Kreisnamen in den eingegliederten Ostgebieten. Siegelführung der Kassen⸗ dentistischen Vereinigung Deutschlands. Vom 25. Juni 1941. II. Arbeitseinsatz und Arbeitslosenfürsorge. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Lohnüberweisung kroatischer Arbeitskräfte. Besuch schwererkrankter und Ueberführung verstorbener, nach aus⸗ warts vermittelter inländischer Arbeitskräfte. III. Sozialver⸗ fassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Anordnung über den Erlaß von Betriebs⸗ ordnungen in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 25. Juni 1941. Anordnung zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen bei dem Einsatz von Handwerkern (Glasern, Dachdeckern usw.) zur Be⸗ seitigung von Flieger⸗ und Flakschäden. Vom 30. Juni 1941. Anordnung zur Ueberwachung der Gagengestaltung bei Verträgen mit Künstlern im Rahmen der Truppenbetreuung. V. Sied⸗ lungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Erste Durchführungsverordnung über die be⸗ schleunigte Förderung des Baues von Heuerlings⸗ und Werk⸗ wohnungen für ländliche Arbeiter und Handwerker in den ein⸗ gegliederten Ostgebieten. Vom 5. Juni 1941. Betr.: Förderung des Baues von Heuerlings⸗ und Werkwohnungen sowie von Eigen⸗ heimen für ländliche Arbeiter und Handwerker (LWV. Altreich). Desgleichen (LWV. Ostmark/Sudetenland). Desgleichen (LWV. Ostgebiete). Betr.: Baulicher Luftschutz; Ausführung von Hallenoberlichten bei Industriebauten. Betr.: Feuerschutz in kriegs⸗ und lebenswichtigen Betrieben. Betr.: Landarbeiter⸗ wohnungsbau aus Mitteln der wertschaffenden Arbeitslosen⸗ fürsorge; kassenmäßige Behandlung von Einzahlungen auf Aus⸗ fälle. Betr.: Reichszuschüsse für die Teilung von Wohnungen, den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen sowie An⸗ und Aus⸗ bauten zu Wohnzwecken VII. Reichszuschußaktion. Betr.: Vorbereitung des kommenden deutschen Wohnungsbaues; hier: Baulandbeschaffung. Preußen. Dreiunddreißigste Verord⸗ nung über Wohnsiedlungsgebiete. Vom 19. Juni 1941. VI. Soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Fürsorge für Kleinrentner, Sozialrentner und Gleichgestellte (Anrechnung des Arbeitsverdienstes; Nachprüfung der Hilfsbedürftigkeit; Heranziehung von Angehörigen zu Unter⸗ haltsbeiträgen).

Aus der Verwaltung.

Zur Vereinfachung des Lohnabzugs.

Von Fritz Reinhardt, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium. 1. Das Ziel.

„Es wird allgemein über die Vielheit der Arbeit geklagt, die bei der Berechnung der Arbeitslöhne und der darauf entfallenden Steuern und Beiträge anfällt. Es wird gewünscht, die Lohn⸗ berechnung zu vereinfachen und alle Steuern und Bei⸗ träge möglichst in einen Betrag zusammenzufassen. Das würde tatsächlich eine sehr große Vereinfachung sein. Viele Arbeitskräfte, die heute in den Lohnbüros beschäftigt werden, wür⸗ den für die Uebernahme anderer Arbeiten frei werden. Die Lohnzettel würden sich sehr einfach gestalten; es würde vom rohen Arbeitslohn nur ein einziger Betrag abzuziehen sein.

Die Lohnberechnung ist deshalb so schwierig, weil die Arbeits⸗ verhältnisse sehr vielgestaltig sind. Es muß vielerlei berücksichtigt werden, wenn der Lohn gerecht und für den Unternehmer trag⸗ bar sein soll. Es kommen vor: Zuschläge für Mehrarbeit, für Sonntagsarbeit und für Nachtarbeit, Schmutzzuschläge, Gefahren⸗ zuschläge und Erschwerniszuschläge, Wegegelder, Trennungsgelder, Ersatz für Arbeitsbehinderung, Urlaubsentgelte und Urlaubs⸗ abgeltungen und viele andere Entgelte, Faschtise, Beihilfen und dergl.

Was zunächst erreicht werden muß, ist eine Vereinfachung des Lohnabzugs. Zum Lohnabzug gehören insbesondere: die Lohnsteuer, der Kriegszuschlag zur Lohnsteuer, die Bürger⸗ steuer, der Beitrag zum Reichsstock für Arbeitseinsatz (Arbeits⸗ losenversicherung), der Rentenversicherungsbeitrag (Invaliden⸗ versicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsversiche⸗ rung), der DAF⸗Beitrag, der Beitrag zur Krankenversicherung und bei Volksgenossen, die nicht zum aktiven Wehrdienst einbe⸗ rufen werden, die Wehrsteuer. Das sind bereits acht verschiedene Abzugsposten.“ In vielen Fällen ist die Zahl noch größer.

Das Ziel muß sein, alle diese Abzüge in einen Betrag zu sammenzufassen. Dieses Ziel würde sehr schnell er⸗ reicht werden können, wenn es für die verschiedenen Abzüge einen einheitlichen Gläubiger geben würde, und wenn nicht die Steuern einerseits und die verschiedenen Beiträge anderseits in ihrem Wesen so verschieden sein würden. Verschiedene Bei⸗ tröge sind gegenwärtig noch der Maßstab für bestimmte Gegen⸗ leistungen. Sie müssen zu dem Zweck in ihrer Höhe festgeh alten werden. Die Schwierigkeiten müssen jedoch wegen der dringend erforderlichen Vereinfachung des Lohnabzugs überwunden werden. Das Ziel läßt sich allerdings zicht von heute auf morgen, sondern nur schrittweise erreichen. Es wird sich voll erst erreichen lassen, wenn nach Beendigung des Krieges das „Versorgungsweerk des deutschen Volkes“ in Kraft gesetzt wird, das Dr. Ley nach den Wei⸗ sungen des Führers vorbereitet.

Die erste Vereinfachung ist mit Wirkung ab 1. April 1941 vorgenommen worden. Diese besteht darin, daß die Lohn⸗ steuer und der Kriegszuschlag zur Lohnsteuer zu einem Betrag zusam mengefaßt worden sind. Damit ist

272 669 618] 153 073 296,—

die Zahl der Abzugsposten um einen kleiner geworden.

106 205 640,50 44 632 250,05 49 846 827,70

L’“

Soeben im Reichsgesesenacf vom 4. Juli 1941 (Teil I. S. 362) ist die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Lohn⸗ abzugs erschienen. Sie lautet auf den 1. Juli 1941. Sie bringt verschiedene weitere Vereinfachungen und uns auf dem Weg zum Ziel ein erhebliches Sᷓꝛüdh vorwärts.

2. Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen einheitliche Lohnabzugs⸗Tabelle.

Die Bemessungsgrundlagen für die verschiedenen Lohn⸗ abzüge sind sehr verschieden. Die Arbeitsentgelte werden bei der Bemessung der Lohnabzüge nicht einheitlich behandelt, die Sachleistungen nicht einheitlich bewertet. Durch die Erste Ver⸗ ordnung zur Vereinfachung des Lohnabzugs wird die Grundlage zur Beseitigung dieses Mißstandes geschaffen.

Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsarbeits⸗ minister werden durch Verwaltungsanordnungen die bestehenden Unterschiede in der Behandlung der Arbeitsentgelte soweit wie möglich beseitigen. Es werden nur solche Unterschiede bestehen bleiben, die durch die Wesensunterschiede der Abzugsarten bedingt sind. Die Sachleistungen werden für die Zwecke aller Lohnabzüge einheitlich bewertet werden. Die Ver⸗ einheitlichung wird am 1. Oktober 1941 in Kraft treten. Es wird dann zast ausnahmslos für alle Lohnabzüge die gleiche Bemessungsgrundlage gegeben sein.

Es werden Keichzeitig die 6 aller Lohnabzüge mit Ausnahme der Bürgersteuer einheitlich ausgerichtet werden. Die Beitrage zur Rentenversicherung und die DAF⸗ Beiträge werden nach Beitra F berechnet. Diese Bei⸗ tragsklassen stimmen in ihren Grenzen nicht mit den Stufen der Lohnsteuertabelle überein. Die Beiträge zur Kran⸗ kenversicherung und die en zum Reichsstock für Arbeits⸗ einsatz werden in der Regel nach Lohnstufen oder nach Hundertsätzen des wirklichen Arbeitsverdienstes berechnet. Durch die Verschiedenheit in den Grenzen der Klassen und Stufen kommen sehr viele Ueberschneidungen vor. Soweit die Beiträge nach Hundertsätzen erhoben werden, können sie in die Stufen der anderen Beiträge nicht eingeordnet werden. Es war deshalb die Aufstellung einer einheitlichen Lohnabzugs⸗ Tabelle bisher sehr erschwert. Dieser Mißstand wird dadurch be⸗ seitigt, daß ab 1. Oktober 1941 für die Krankenkassenbei⸗ träge, soweit sie nach Lohnstufen Feeean werden ab 1. Januar 1942 die Beiträge der bezeichneten Art auf die Lohn⸗ stufen der Eöönsken ertabelle ausgerichtet sein werden. Jeder Anfangsbetrag und jeder Endbetrag einer Beitragsklasse wird mit einem Anfangsbetrag und einem Endbetrag im Lohn⸗ nertor zusammenfallen. Soweit die Beiträge nach Hundert⸗ sätzen erhoben werden, werden sie nach dem Mittelbetrag der Stufen der Lohnsteuertabelle zu berechnen sein.

Es wird demgemäß ab 1. Oktober 1941 eine ein⸗ heitliche Lohnabzugs⸗Tabelle verwendet werden können, in der Lohnsteuer, Beiträge zur Rentenversicherung und DAF⸗Beitrag auf einer Zeile hintereinander ab⸗ gelesen werden können. Eine Zusammenfassung dieser drei Posten in einen Posten ist wegen des Fer hed en Zwecks der Beiträge und wegen der verschiedenen Gläubiger gegen⸗ wärtig nicht möglich. Schon die Aufstellung einer einheitlichen Lohnabzugs⸗Tabelle wird aber für den Lohnbuchhalter eine 2 erhebliche Vereinfachung sein. Es wird viel bis erige Rechenarbeit wegfallen und die Gefahr des Irrtums erheblich vermindert sein.

Die Aufnahme des Beitrags zur Krankenversicherung in eine Lohnabzugstabelle, die einheitlich für das gesamte groß⸗ deutsche Reichsgebiet gilt, ist leider nicht möglich, weil es an einer

Einheit der Krankenkassenbeitragssätze für das gesamte groß⸗

deutsche Reichsgebiet fehlt. Damit scheiden auch die Beiträge zum Reichsstock, für Arbeitseinsatz, die immer zusammen mit den erhoben werden, für die Aufnahme in eine solche allgemeingültige Lohnabzugstabelle aus. Der Lohnbuchhalter kann aber die Krankenkassenbeiträge und die Bei⸗ träge zum Reichsstock für Arbeitseinsatz in die Tabelle, die er sfür seinen Betrieb verwendet, zusätzlich aufnehmen. Für den einzelnen Betrieb kommt in der Regel nur eine Krankenkasse in Betracht. Der Lohnbuchhalter kann die Beiträge zu dieser Krankenkasse in seine Tabelle eintragen.

Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien

Beträge und die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Hinzu⸗ rechnungsbeträge sind bei der Anwendung der einheit⸗ lichen Lohnabzugstabelle nicht auch für die anderen Lohn⸗ abzüge, sondern nur für die Lohnsteuer zu berücksichtigen. Hier hat sich eine Vereinheitlichung wegen des Zwecks der Bei⸗ träge gegenwärtig nicht erreichen lassen. Die Angleichung der Bemessungsgrundlagen, die Vereinheit⸗ lichung in der Bewertung der Sachleistungen und die einheitliche Ausrichtung der Tarife aller Lohnabzüge mit Ausnahme der Bürgersteuer auf die Lohnstufen der Lohnsteuertabelle sind das Ergebnis A Ueberlegungen des Reichsministers der Finanzen, des Reichsarbeitsministers, der Deutschen Arbeitsfront und von Praktikern aus der Wirtschaft.

Die Bürgersteuer kann in eine einheitliche Lohnabzugs⸗ tabelle leider nicht einbezogen werden, weil die Hebesätze in den Gemeinden sehr verschieden sind und in einem Betrieb in der Regel Arbeitskräfte beschäftigt werden, die in Gemeinden mit verschiedenen Hebesätzen wohnen.

3 die Erste Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs sicht auch Erleichterungen hinsichtlich des Lohnnach weises ür die den ta 1h 5bH,zeen und in der Berechnung der Beiträge zur Invalidenversicherung vor. Auch diese Erleichterungen treten am 1. Oktober 1941 in Kraft.

3. Ab 1. Oktober 1941 neue Lohnsteuertabelle, Verengung der Lohnstufen, Abrundung der Steuerbeträge.

Die Stufen in der geltenden Lohnsteuertabelle betragen 6,50 FRMℳ, 13 Rℳ, 26 Rℳ und 52 Hℳ. Die Stufen, die 18 n. betra en, beginnen bei 91 Rℳ. Es entfällt demgemäß auf 92 R Lohn eine ebenso große Steuer wie auf 102 Rℳ Lohn, auf 105 Rℳ eine ebenso große wie auf 115 Hℳ usw. Nach

18 797 991,40 6 307034,81 9 915 108,08 13 309 258,56

1““

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.- Franken.

Steuer der nächsten Stufe zu entrichten. ie gegenwärtige Größe der Stufen führt bei nur un bedeutender Ueberschreitung

roß, oft so groß wie

oberen Stufengrenze außergewöhnlich der Teil des Loßnbeträgs, um den sur Lohnsteuer können die Härten sehr groß sein. Diese Härten assen sich nur dadurch ausschließen, daß die Lohnstufen erheb⸗ lich verengt werden.

§ 5 der’ Ersten Lohnabzugs⸗Verordnung gemäß wird am 1. Oktober 1941 eine neue Lohnsteuertabelle in Kraft treten, die bei Löhnen bis zu rund 1500 Hℳ monatlich eine sehr er⸗ hebliche Verengung der 81 v9. en vorsieht, näm lich auf 1,30 H.ℳ, 2,60 H. ü, 3,90 R. ℳ, 5,20 Hf. ℳ, 6,50 Rℳ und 13 H.

hesae au

der bisherigen Art werden nicht mehr vorkommen.

wird es nicht mehr vorkommen, daß die Freude an Mehrarbeit und an Mehrarbeitslohn durch ungünstige Stufenüberschreitung

ssarese has getrübt wird. 1 b ie neue Lohnsteuertabelle wird außerdem eine Abrun⸗

volle zehn Reichspfennig und in der Wochentabelle auf voll

bisherigen Lohnsteuertabelle Beträge, die auf 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9 Reichspfennig lauten, nicht mehr vorkommen. Die Lohnsteuer wird für die einzelnen neugebildeten Stufen

kung der Lohnsteuer ergeben wird.

Ehefrauen durch Wegfall des Hinzurechnungsvermerks.

ihrem Ehemann getrennt lebt, sind für die Berechnung der Lohn⸗

12 Reichsmark, täglich 2 Reichsmark, vierstündli hinzuzurechnen. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanke der Haushaltsbesteuerung. Auf der Lohnsteuerkarte is

rechnung mit Wirkung ab 1. August 1941 beseitigt. Diese

dient der Förderung des 2 frauen.

nungsvermerk nicht mehr einzutragen.

Arbeitgeber haben aber abweichend von der Eintragung auf de

Diese Vereinfachung, die gleichzeitig zu einer

den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Juli 1941 endet.

Lohnsteuerkarte möglich. 88 Aenderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die die gemäß nicht mit rück

steuer⸗Durchführungsbestimmungen

vergessen hatte, die Lohnsteuerkarte wegen der Aenderung de Familienstandes, wegen der Geburt von Kindern rechtzeitig ergänzen zu lassen. e 11““

c. Pinn erbes Erleichterung hat der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 14. bracht. radikale Beseitigun 2 der Ersten Lohnabzugs⸗ erordnung. Danach können A⸗ Wund Ergänzungen rückwirkend bis zum Beginn. Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte aus eschrieben ist, vorgenommen werden. Zuviel einbehaltene Lohnstener

8

6. Vereinfachung durch Aufrundung der steuerfreien Beträge auf der Lohnsteuerkarte. .8

Die Erste Lohnabzugs⸗Verordnung sieht weitere Erleichte⸗

§ 4 gemäß sind die steuerfreien Beträge für erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben, für außergewöhnliche Be⸗

den. Es sollen Beträge, die auf 1, 2, pfennig lauten, nicht mehr vorkommen. . 1 8 Uagegbetra e sind auf 5 Reichspfennig, Wochenbeträge auf

runden. Das erleichtert die Rechenarbeit.

7. Bessexe Lage des Zeitpunkts für die Abführung der Lohnstener an das Finanzamt und für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung.

§ 7 der Ersten Lohnabzugs⸗Vexordnung gemäß ist die Lohn⸗ steuer künftig bei Monatszahlern nicht mehr spätestens am fünften, sönvder spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats und bei Vierteljahreszahlern nicht

mehr spätestens am fünften, sondern Feee am zehnten

Ueberschreitung einer jeden oberen Stufengrenze ist die volle

einer oberen Stufengrenze oft zu Härten. Das Mehr an Lohnsteuer ist bei nur unbedeutender Ueberschreitung einer

d - ie obere Stufengrenze überschritten ist. Besonders bnn dem Bestehen des Kriegszuschlags

Die die bei Ueberschreitung einer oberen Stufen⸗ - zuf den Teil des Lohns entfällt, der die Grenze über⸗ teigt, wird demgemäß nur ver ältnismäßig klein sein. Härten

Nach dieser Verengung der Lohnstufen im Lohn teuertarif und ein daraus sich ergebendes außergewöhnliches Mehr an

dung der Steuerbeträge in der Monatstabelle auf

fünf Feg enthalten. Es werden im Gegensatz zur

. 8

8

so berechnet sein, daß sich in vielen Fällen eine leichte Sen⸗ 4. Ab 1. August 1941 steuerliche Besserstellung der mitverdienenden 1

Bei einer mitverdienenden Ehefrau, die nicht dauernd von 89

steuer dem Arbeitslohn monatlich 52 Reichsmark, wöchentlich 8 1 Reichsmark

4

ein entsprechender Hinzuxrechnungsvermerk eingetragen. § 2 der Ersten Lohnabzugs⸗Verordnung gemäß wird diese Hinzu⸗

Beseitigung stellt eine steuerliche Besserstellung der mitverdienen⸗ den Ehefrauen und eine des Lohnabzugs dar. Sie rbeitseinsatzes der Ehe⸗ Die Gemeindebehörden haben ab 1. August 1941 auf den Lohnsteuerkurten mitverdienender Ehefrauen den Hinzurech⸗ Die Hinzurechnungs⸗ vermerke auf den Lohnsteuerkarten 1941 bleiben bestehen. Die

Lohnsteuerkarten 1941 den Hinzurechnungsbetrag dem Arbeitslohn

der mitverdienenden Ehefrau nicht mehr hinzuzurechnen. teuerlichen Ent⸗

lastung der mitverdienenden Ehefrauen führt, gilt erstmalig für

5. Ab 1. August 1941 rückwirkende Aenderung und Ergänzung der

E“ oder den Familienstand betreffen, dürfen den Lohn⸗

wirkender Kraft vorgenommen werden. Die er Rechtszustand hat in der Vergangenheit oft zu Härten gef hrt, wenn der Eieuerpflichtige irrtümlich etwas Falsches in die Haushaltsliste eingetragen oder eine Eintragung vergessen hatte, oder wenn er

8

8 8*

ezem 21190% GSng. 199 S. 1042) Diese Erleichterung geht jedoch nicht weit genug. Die 9 de möglichen Härten w.. erst § 3 enderungen des

wird in dem Fall auf Antrag durch das Finanzamt aus Rechts⸗ ründen erstattet, soweit nicht eine A ufrechnung durch hen Arbeitgeber geschieht.

rungen bei der Lohnsteuer vor, die am 1. August 1941 in Kraft

lastungen und für Kriegs⸗ odexr S 88 WE 8 „8 oder 9 Reichs⸗ „Vierstundenbeträge und

10 Reichspfennig, Monatsbeträge auf volle Reichsmark aufzu⸗

1

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 157 vom 9. Juli 1941. S.

lauf des Kalendervierteljahres 2e Tag nach Mele ntprechendes für die Abgabe der Lohnsteuer⸗ 88 n 4 uchstabe e gemäß kann das Finanzamt Arbeitgebern, die die Lohnsteuer mon atlich a bzuführen und die Lohnsteueranmeldung an sich mon atlich abzugeben maeg. auf Antrag widerruflich gestatten, die Lohnsteuer anmeldung kalendervierteljährlich abzugeben, und zwar spätestens am zehnten Tag des neuen Kalendervierteljahres.

8. Vereinfachung in der Zuständigkeit für Anrufungsauskünfte bei Unternehmern mit mehreren Betriebstätten.

Es kommt vor, daß ein Unternehmer durch die Reichsfinanz⸗ 8. Seeen d sch ob und in⸗

uwenden sind. Die entsprechenden Auskünfte heißen „An⸗ 5 ng za . skünfte“. b. Erteilung solcher Austünfte ist bisher in allen Fällen das Finanzamt der Betrieb üuständig gewesen. Der Unternehmer mußte sich an a 8 Finanzämter wenden, in deren Bezirk er Betriebstätten unterha t. § 9 der Ersten Lohnabzugs⸗Verordnung gemäß ist bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebstätten für alle Be⸗ triebstätten stets das Feean fn zuständig, in dessen Be⸗ irk die Geschäftsleitung des Unternehmens gelegen ist. Das ist ür das Unternehmen eine erhebliche Vereinfachung und für die ö eine Arbeitsentlastung.

9. Radikale Vereinfachung in der Abführung der Bürgersteuer vom Arbeitslohn.

Der Arbeitgeber hat bisher die Bürgersteuer vom Arbeits⸗ lohn seiner Arbeitnehmer an die einzelnen hebeberech⸗ tigten Gemeinden abführen müssen. Die Zahl der hebe⸗ berechtigten Gemeinden ist um so größer, je größer die Zahl der Gemeinden ist, in denen Gefolgschaftsmitglieder des Unterneh⸗ mens am 10. Oktober des Kalenderjahres, das dem Erhebungs⸗ jahr vorangegangen ist, ihren Wo hnsitz oder ihren gew⸗ öhn lichen Aufenthalt gehabt haben; denn diese Gemeinden sind hebeberechtigt.

Es gibt große Unternehmen, insbesondere in der Bau⸗ industrie, die bürgersteuerlich mit fa st fünfhundert verschiedenen Gemeinden zu tun haben. Der Arbeit⸗ geber muß für jede hebeberechtigte Gemeinde ein besonderes Ge⸗ meindekonto und jede ““ Gemeinde muß für das be⸗ treffende Unternehmen ein besonderes Arbeitgeberkonto führen. Der Arbeitgeber muß zu den maßgebenden Abführungszeitpunkten viele Bürgersteuerabführungen vornehmen, wie viele hebeberech⸗ igte Gemeinden bei seinen Arbeitnehmern in Betracht kommen, und jede Gemeinde muß so viele ETEbe— und verbuchen, wie viele Arbeitgeber solche Arbeitnehmer be⸗ chäf⸗ tigen, die der Gemeinde gegenüber bür Se sind. Dieses Verfahren verursacht sehr viel Arbeit bei den Arbeitgebern und bei den Gemeinden, außerdem bei den Postscheckämtern, Girokassen und anderen Geldinstituten. Dabei handelt es sich oft nur um sehr kleine Beträge.

§§ 16 bis 18 der Ersten Lohnabzugsverordnung sehen eine radikale Vereinfachung in der Abführung 8. Bürger⸗

88

Berliner Börse vom 8. Juli.

Auch am Dienstag eröffneten die Aktienmärkte unregel⸗ mäßig. Das Geschäft ist eher ruhiger geworden, so daß bereits kleine Aufträge größere Kursbewegungen auslösen. Fester lagen weiterhin Versorgungswerte und Bauanteile. Im großen und ganzen überweogen leichte Abschläge.

Von Montanaktien verloren Buderus ½⅛, Mannesmann und Rheinstahl je 4, Vereinigte Stahlwerke % und Harpener 1 ¼ ℳ. Andererseits wurden Klöckner um ½ %o heraufgesetzt. Bei den Braunkohlenwerten gaben Rheinebraun ¾¼ %, bei den Kali⸗ werten Wintershall 1 ¾ % und bei Zellstoffaktien Aschaffenburger 2 % her. Am Markt der chemischen Papiere ermäßigten sich Fen um 1 % und notierten 220 94. Kabel⸗ und Draht⸗ sowie Textilwerte veränderten sich nur unbedeutend. In Elektrowerten traten nur geringe Schwankungen ein. AEG und Gesfürel ver⸗ loren je 1 %, während Siemens und Siemens⸗Vorzüge je ½ % Hena Von Versorgungswerten sind als fester zu erwähnen:

WE mit + *b, Dessauer Gas mit + 1, EW Schlesien mit + 14¼ und HEW mit +† 3 %. Niedriger lagen dagegen Bekula, Schlesische Gas und Charlotte Wasser mit je ½ %. Be⸗ achtung fanden Bauwerte, von denen Holzmann 1 und Berger 1 ¾ % gewannen. Bei den Brauereianteilen stiegen Schultheiß um 1 und Dortmunder Union um 1 ½ %. Niedriger lagen noch Engelhardt um %. Deutsche Linoleum, BMW, Perluber Ma⸗ schinen und Eisenbahn Verkehr je um 1 sowie A.⸗G. für Ver⸗ kehr um 1 ¼ %. Reichsbankanteile kamen % höher zur Notiz.

In der zweiten Börsenstunde nahm die Kursentwicklung an den Aktienmärkten bei meist kleinen Veränderungen einen un⸗ regelmäßigen Verlauf. Man handelte Ver. Stahlwerke mit 164 und Farben mit 220 %. Junghans gewannen 1, Verkehrswesen 1 ¼, Conti Gummi 1 ½¼ und Schultheiß 2 %. Demgegenüber chwächten sich Rütgers, Schering und Deutsche Linoleum um 1,

2

Mo 8 2 Bemberg Wum 1 ½¼ und Dortmunder Union um 2 .¼½ % ab.

Gegen Ende des trat an den Aktienmärkten eine leichte Befestigung ein. Vereinigte Stahlwerke schlossen mit 164 ¹⅛ und Farben mit 220 ⁄%. Rütgerswerke und Wintershall gewannen gegen den Verlaufsstand ½, und Daimler % %

Am Kassamarkt lagen Banken ni inheitli b ö waren Hamburg mit ¾¼ % und Asiatenbank mit 3 iner Kassenverein gewannen ¼l und Halle Pt weshein 19 Ben⸗ Schiffahrtsaktienmarkt ermäßigten sich Hapag um 1 ¼ und Hanfa um ½ %. Von Bahnen sind Halberstadt⸗Blankenburg mit 3 und Halle⸗Hettstedt mit + 1 % % zu erwähnen. Koloniglanteilen waren mit 3 % stärker ab⸗ Fe Otavi gingen um % zurück. Am Kassamarkt eer Industriepapiere war die Haltung nicht einheitlich, wobei siß jedoch die Kurssteigerungen in der Mehrzahl befanden. Als l. sind hervorzuheben Ressnthal- Porsebas mit + 13 ½ % bei s Verschiedentlich traten Steigerungen um bis zu *o% ein. Schwächer lagen u. a. Gebhardt & König, Brown Boveri und Gottfried Lindner mit 3 %.

Steuergutscheine I nannte man PR niedriger mit 1037 Steuergutscheine II wurden zu Vortagskursen neogeett. Im variablen Rentenverkehr stellte sich die Reichsaltbesitz⸗ auf 160 % nach anfänglich selt⸗ hn daes 16¹), 8

„Am Kassarentenmarkt blieb die Lage für Pfandbriefe un⸗ ee Nach Stadtanleihen hatten keine ““ Ver⸗ düderues aufzuweisen. Gemeindeumschulduüng notierte wieder Dekosama 1 lag geringfügig schwächer. Länderanleihen dnhee größtenteils zu Vortagskursen notiert. Preußenkonsols 5g um % nach, während 29er Hessen um 0,40 % herauf⸗

zt wurden. Von Altbesitzemissionen sind Hamburg mit %

sondere Spalte für die

und Ostpreußen mit 4 % zu erwähnen. Reichsanleihen lagen 36er Reichsschätze Falge III, 38er Folge I1

Nennens⸗ ommerzbank mit ⅞⅜, Vereinsbank”

Unter den Außerdem:

steuer vom Arbeitslohn vor. Ab 1. August 1941 hat der Ar⸗ beitgeber die gesamte einbehaltene Bürgersteuer zu den Feit, punkten, die für die Abführung der Lohnsteuer maßge end sind, in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts der Be⸗ triebstätte abzuführen. Dieser eine Betrag ist als Bürgersteuer zu bezeichnen. Es ist anzugeben, auf welchen Zeitraum er entfällt. Eine Bezeichnung der einzelnen Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn die Bürgersteuer ein⸗ behalten worden ist, und eine Bezeichnung der einzelnen hebe⸗ berechtigten Gemeinden sind nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat demgemäß ab 1. August 1941 bei der Ab⸗ führung der Bürgersteuer vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer

nur noch mit einer Stelle statt bisher mit vielen Ge⸗

meinden zu tun. Die Neuregelung stellt für die Arbeit⸗ geber eine sehr erhebliche ereinfachung und eine große Arbeitsentlastung dar. 3 3

Die Gemeinden erhalten die ihnen zustehende Bürger⸗ steuer vom Arbeitslohn vierteljährlich in einem Betraͤg durch das Finanzamt überwiesen, in dessen Bezirk sie gelegen sind. Es wird demgemäß bei der einzelnen Gemeinde nicht monatlich unzählige v sondern vierteljährlich nur eine Bürgersteuereinzahlung zu ver⸗ buchen geben. Das ist für die Gemeinden eine sehr erheb⸗ liche Arbeitsentlastung. Das Verfahren der Verteilung der Beträge auf die einzelnen Gemeinden wird durch den Reichs⸗ minister der Finanzen und den Reichsminister des Innern. im Verwaltungsweg geregelt werden. Es wird dazu erforderlich sein, daß die Arbeitgeber ab dem Jahr 1942 auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer neben der einbehaltenen Lohnsteuer die einbehaltene Bürgersteuer eintragen.

Dahinzu kommt die sehr erhebliche Entlastung der Postscheckämter, GHirokassen und anderen Geldinstitute. 8 8

Die radikale Vereinfachung in der Absbʒng der Bürger⸗ steuer vom Arbeitslohn wird den Unternehmern, den Gemeinden, den Postscheckämtern usw. eine sehr erhebliche Arbeits a ung und demgegenüber den Finanzämtern eine kleine Me beks ng bringen.

ie Arbeiten, die bei der Abführung der Bürgersteuer vom Ar⸗ beitslohn insgesamt anfallen, werden ab 1. August 1941 gegen⸗ über dem bisherigen Zustand auf etwa ein Drittel ver⸗ mindert sein.

10. Zeitweilige Nichterhebung der Wehrsteuer.

8 19 der Ersten Lohnabzugs⸗Verordnung gemäß wird die Wehrsteuer bis auf weiteres nicht mehr erhoben. Die Zahl der Wehrsteuerpflichtigen ist infolge des Krieges sehr stark zurückgegangen. Diejenigen Volksgenossen, die nicht zum aktiven Wehregist einberufen send, füllen einen Arbeitsplatz aus, der in der Regel kriegswichtig sein wird. Die Wehrsteuer war nicht fiskalisch, sondern nur wehrpolitisch bedingt. Der Aufwand an Arbeit, den die Wehrsteuer bisher den Gemeinden, den Ar⸗ beitgebern und den E“ verursacht hat, stand in keinem Verhältnis zum Aufkommen an Wehrsteuer. Es ist eine erheb⸗ liche Verwaltungsvereinfachung, wenn die Wehrsteuer bis auf weiteres nicht mehr erhoben wird. Diesz Vereinfachung wirkt sich auch beim Lohnabzug und bei der Gestaltung der einheit⸗ lichen Bohnohtugatahelle r günstig aus. Es ist nicht eine be⸗

ehrsteuer erforderlich.

Am Märkt der

und 40er Folge V eine Kleinigkeit äacher, während 37er Folge 1 um 0,20 und 40er Folge III und IV um 0,10 % an⸗ zogen. Reichsbahnschätze blieben unverändert, ebenso die 4 öige Reichsbahnanleihe von 1940. Die 4 P%igen Reichspostschätze gingen um % % zurück. Industrieobligationen waren teilweise etwas fester.

Der Privatdiskontsatz stellte auf 2 % % in der Mitte.

Am Geldmarkt blieb der Satz für Blankotagesgeld mit 1 28 bis 1 % % unverändert.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung traten keine Veränderungen ein.

sich wieder

Börfenkennziffern für die Woche vom 30. Funi bis 5. Juli 1941.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 30. Juni bis 5. Juli 1941 im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:

E11““ 8 Wochendurchschnitt Monats⸗ E1“ . vom 30. 6. vom 23. 6. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer bis 5. 7. bis 28. 6. Juni 1924 bis 1926 = 100 Bergbau und Schwerindustrie 159,56 Verarbeitende Industrie.. 181 8 52,9

149,01 Handel und Verkehr .„ 154,38

150,26

Gesamt..

Kursniveau der 4 ½ % igen

Wertpapiere 8 Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken .. Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen.. Anleihen der Länder und Gemeinen.

Durchschnitt...

103,50

103,50 102,65

102,22 103,18

4 ½ % ige Industrieobligationen

5 %ige Industrieobligationen

4 % ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleihe..

Kölner Herbstmesse 1941. Weitere Ausrichtung auf die Nachbarländer.

Die diesjährige Kölner Herbstmesse findet pom 14. bis 16. September statt. Nach der mit großem Erfolg durchgeführten 1941, die ihre Bedeutung als internationale Messe ür Westeuropa unter Beweis b. ist für die Herbstmesse eine weitere Ausrichtung auf die benachbarten Länder geplant. Es sind vorgesehen; die allgemeine Messe, die Textilmesse, eine um⸗ fangreiche Auslandsabteilung unter führender Beteiligung der westeuropäischen Länder sowie bbiaeh. Sondergruppen. Die Textilmesse wird eine räumliche Ausdehnung erfahren.

der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

154,11

Notierungen

vom 9. Juli 1941. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung). *) Originalhüttenaluminium, 99 % in Rohmassen.. *) desgl., in Walz⸗, Draht⸗ und Preßbarren, Zehnteiler.. Reinnickel, 98 99 %% . Antimon⸗Regulus . Feinsilber..

*) Die Preise für Aluminium verstehen sich entsprechend den Bedingungen der Aluminium⸗Verkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin.

111“

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

9. Juli 8. Juli (seeld Briej Aegypten (Alecand. und Kairo) I ägypt. PTd. Afghanistan (Kabul). 100 Afghani] 18,79 18,83

Argentinien (Buenos 1 Pap.⸗Pes. 0,593 0,597

18,79 18,8838 Aires) 0,593 Australien (Sidney). 1 austr. Pfdb. Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Milreis Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa Dänemark (Kopen⸗ hagen)) 100 Kronen 48,31 England (London) .. 1 engl. PTd. Finnland (Helsinki).. 100 finnl. WM. 5,06 5,07 5,06 5,07 Frankreich (Paris) 100 Fres. 2 Hüs Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,668 1,672 1,668 1,672 Holland (Amsterdam und Rotterdam) 100 Gulden 132,70 38,50 13,16

0,130 0,132 .

0,130

3,047 3,055] 3,047 3,053

48,21 48,31 48,21

132,70 132,70 [132,70 14,59

Iran (Teheran) 100 Rials 14,59 14,61 38,42

1

sland (Reykjavik) 100 isl. Kr. 38,42 38,50 talien (Rom und Mailand) 100 Lire 13,16 Japan (Tokio und Kobe) . 1 Yen Kanada (Montrea!) 1 kanad. Doll. Kroatien (Agram) 100 Dinare Neuseeland (Welling⸗ ton). 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88 56,76 Portugal (Lissabon). 100 Escubo 10,14 10,16] 10,14 Rumänien (Bukarest) 100 Lei

Schweden (Stockholm

und Göteborg) 100 Kronen 59,46 59,58 59,46 Schweiz (Zürich,

Basel und Bern) . 100 Franken Serbien (Belgrad) . 100 serb. Din. Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u. .

Barcelona) ... 100 Peseten Südafrikanische

Union (Pretoria, G

Johannesburg) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von

Amerika (NewYork) 1 Dollar

13,14 13,14

0,585 0,587 0,585

4,995 5,005] 4,995

57,89 58,01 4,995 5,005 8,591 8,609

23,60

57,89 4,995 8,591

23,56 23,56 1,978 1,978 1,982 1,099 1,099 1,101

2,502

2,498 2,498

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union. 9,89 9,91 Frankreich.. u 4,995 5,005 Australien, Neuseeland eeereeeees 7,912 7,928 ö“ eeeeeeeeeeeeeees 74,18 74,32

.„2b9b2922929220090222252* 2,102 9

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

9. Juli Geld Brief Geld Notiz 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke.. für 16,16 16,22 Gold⸗Dollars. 1 Stück 4,185 4,205 Aegyptische . 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,41 Amerikanische:

1000 5 Dollar 1 Dollar 2,49 2,51

2 und 1 Dollar 1 Dollar 2,49 2,51 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,54 0,56 Australische. 1 austr. Pfd. 2,59 2,61 Belgisce. 1100 Belga 39,92 40,08 Brasilianische 1 Milreis 0,105 0,115 Brit.⸗Indische 100 Rupien 45,66 45,84 Bulgarische: 1000 L

100 Lewa 3,04 3,06

. varui 48,90 49,10

8. Juli Brief

Sovereigns kar..

Dänische: große 100 Kronen 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen Englische: 10 £ u. darunter 1 engl. Pfd. 4,14 4,16 Finnische 100 finnl. M.] 5,055 5,075 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 Holländische 100 Gulden [132,70 132,70 Italienische: große 100 Lire 10 Nrie 100 Lire 13,12 13,18 Kanadische.1 kanad. Doll.] 1,39 1,41 Kroatische 100 Dinare 4,99 5,01 Norwegische, 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 57,11 Rumänische: 1000 Lei 1 und 500 Lei 100 Lei Schwedische: große 100 Kronen 50 Kr. u. darunter. 100 Kronen Schweizer: große 100 Frs. 100 Frs. u. darunt. 100 Frs. Serbische 100 serb. Din. Slowakische: 20 Kr. u. darunter 100 slow. Kr. Südafr. Union 1 südafr. Pfd. Türkische.. 1 türk. Pfund

Ungarische: 100 P. 100 Pengö

u. darunter.