Reichs. und Staatbauzeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1941. S. 2
Dritter Abschnitt — exhalten die 125 8 Kunsthonig⸗Sonder⸗ zuteilung nicht. Der darüber lautende Abschnitt N 26 der rosa Nährmittelkarte ist vor der Aushändigung an Juden abzu⸗ trennen und zu entwerten.
V
Warenabgabe auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker)
Die durch Erlaß vom 29. März 1941 — II C 1-1400 — eingeführte Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ver⸗ liert mit Ablauf des 24. August 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wirkung vom 25. August 1941 wird für die 27., 28., 29. und 30. Zuteilungsperiode (25. 8.eas bis 14. De⸗ zember 1941) eine neue Reichskarte für Marmelade (wahlweise “ gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese
arte gibt dem Verbraucher wie bisher die Möglichkeit, sich an Stelle von 700 g Marmelade je Zuteilungsperiode für den Be⸗ zug von 450 g Zucker zu eeeiben. 1
Den Versorgungsberechtigten, die Marmelade einkochen und Obst einmachen und deswegen auf den Bezug von Marme⸗ lade zugunsten von Zucker verzichten, wird Gelegenheit ge⸗ geben, den Zucker, der an Stelle von Marmelade bezogen wer⸗ den kann, in der Zeit vom 25. August bis 14. Dezember 1941 zu jedem beliebigen “ unabhängig von der Gültigkeits⸗ dauer der Einzelabschnitte zu beziehen. Es ist daher z. B. mög⸗ lich, die gesamte für die 27. bis 30. Zuteilungsperiode be⸗ stimmte Zuckermenge von 1800 g zu Beginn der 27. Zutei⸗ lungsperiode zu kaufen, wobei sämtliche Bestellscheine für
Zucker abzutrennen und sämtliche Einzelabschnitte zu entwerten
sind. Die Abgabe von Marmelade darf jedoch nur innerhalb der auf den Einzelabschnitten vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die durch Erlaß vom 30. Mai 1940 — II C,1 - 2300 — Erster Abschnitt Ziffer V — getroffenen Vorschriften über die Abgabe und Gültigkeit der Bestellscheine für Marmelade bzw. Zucker sowie über die Ausstellung von Bezugscheinen für Mar⸗ melade und Zucker finden entsprechende Anwendung.
Die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ist, wie bereits in dem Erlaß vom 18. Juni 1941 — II C 1 - 2500 — angekündigt, auf ein holzhaltiges Wasserzeichenpapier der Stoff⸗ klasse Ia mit einem 110⸗g⸗qgm⸗ Gewicht in der Papierfarbe Nr. 109 (lila) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig⸗Holz⸗ frei zu drucken.
VI. Warenabgabe auf die Reichszuckerkarte Aufhebung der Bestellscheinpflicht für Zucker
Die Bestellscheinpflicht für Zucker entfällt vielfach ge⸗ äußerten Wünschen der Ernährungsämter entsprechend mit Beginn der 27. Zuteilungsperiode (25. August 1941). Die bisher jeweils für eine Zuteilungsperiode geltende Reichs⸗ zuckerkarte hat nunmehr für vier Zuteilungsperioden (25. August bis 14. Dezember 1941). Gültigkeit. Die Einzel⸗ abschnitte dürfen nur innerhalb der aus ihrem Aufdruck er⸗ sichtlichen Geltungsdauer beliefert werden. Der Vorgriff auf eine spätere als die laufende Zuteilungsperiode ist also un⸗ statthaft.
Die Kleinverteiler haben Fnces auf die Reichszuckerkarte nur gegen Abtrennung ihrer Einzelabschnitte abzugeben und diese zur Ausstellung von Zuckerbezugscheinen nach Ablauf der betreffenden Zuteilungsperiode den Ernährungsämtern
eordnet vorzulegen. Die Ernährungsämter stellen auf Grund der Abschnitte der Reichszuckerkarten 27 im Laufe der 28. Zu⸗ teilungsperiode, spätestens jedoch 10 Tage vor Ablauf dieser Periode, entsprechende Zuckerbezugscheine aus, die sodann zur Versorgung der Kleinverteiler für die Abgabe in der 29. Zu⸗ teilungsperiode Verwendung finden.
Uebergangsregelung
Zur Sicherstellung der Belieferung der Kleinverteiler für die 27. und 28. Zuteilungsperiode gilt folgendes Verfahren: Die Ernährungsämter stellen auf Grund der von den Klein⸗ verteilern vorgelegten Bestellscheine der Reichszuckerkarten 26 über die sich aus den Bestellscheinen ergebende Gesamtmenge an Zucker nicht wie bisher einen Bezugschein, sondern drei gleichlautende Bezugscheine aus. Der eine dieser Bezugscheine dient nach dem bisher üblichen Verfahren der sofortigen Be⸗ lieferung der Kleinverteiler zur Versorgung der Verbraucher in der 26. Zuteilungsperiode. Die beiden weiteren Bezug⸗ scheine sind für die Belieferung des Kleinhandels zur Ver⸗ sorgung der Verbraucher in der 27. und 28. Zuteilungsperiode bestimmt. Um Lieferschwierigkeiten durch zu starke Zucker⸗ anforderungen zu vermeiden, dürfen diese Bezugscheine den Vorlieferanten nicht sofort, sondern erst ab 15. August (für die 27. Zuteilungsperiode) bzw. ab 12. September 1941 (für die 28. Zuteilungsperiode) zur Belieferung vorgelegt werden. Diese Bezugscheine sind deshalb durch die Ernährungsämter mit dem Vermerk: „Gültig ab 15. August“ bzw. „Gültig ab 2. September“ zu versehen. Die Reichszuckerkarte ist wie bisher auf weißes Wasser⸗ eichenpapier der Stoffklasse Ia mit einem 80-g-qm⸗Gewicht u drucken. 8 1
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung für die Abgabe von Kondensmilch in der 28. Zuteilungsperiode
In der 28. Zuteilungsperiode werden die Inhaber der rosa Nährmittelkarten je eine Normaldose Kondensmilch 170 g) an Stelle einer noch bekanntzugebenden Käsemenge rhalten. Damit die Verteiler in die Lage versetzt werden, sich ierfür die erforderlichen Vorräte an Kondensmilch zu be⸗ chaffen, wird folgendes angeordnet: Die Bezugsberechtigten lassen bei den von ihnen ge⸗ ählten Verteilern in der für die Abgabe der Bestellscheine der 27. Zuteilungsperiode vorgesehenen Zeit den Doppel⸗ abschnitt N 28/N 29. der rosa Nährmittelkarten 27 abtrennen, der durch den Aufdruck „Bestellung von Kondensmilch für die 8. Zuteilungsperiode“ gekennzeichnet ist. Die Verteiler haben diese Abschnitte sofort den ö einzu⸗ reichen, die bis zum 31. August 1941 Bezugscheine über die Anzahl Normaldosen Kondensmilch (170 g) auszustellen haben, die sich aus der Summe der verfilegss Bestell⸗ bschnitte ergibt. Damit sichergestellt ist, daß die Ware später ur bei den Verteilern bezogen wird, bei denen sie bestellt ist, haben diese den Stammabschnitt der rosa Nährmittel⸗ karten 27 mit Firmenstempel bzw. Firmenaufschrift und dem Zusatz „28/29“ oder „Kondensmilch“ zu versehen. Die Ab⸗ der Kondensmilch darf zur gegebenen Zeit nur auf den für bestimmten Abschnitt bei veCecrtih Vorlage des vom
Verteiler in der oben angegebenen Weise gesengshgepehen Stammabschnitts der rosa Nährmittelkarten 27 erfolgen.
Für anstaltsmäßig untergebrachte oder sonstwie in Ge⸗ meinschaftsverpflegung befindliche Versorgungsberechtigte, die keine Nährmittelkarte haben (Reichsarbeitsdienst, außerhalb der Wehrmacht bestehende Schutzgliederungen, Kranken⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten usw.), haben die Ernährungsämter den Anstalten, Lagerleitungen usw. über Kondens⸗ entsprechend der Anzahl der Versorgungsberechtigten zu erteilen.
Die Ernährungsämter werden ermächtigt, entsprechend den bisherigen Erfahrungen die Bezugscheine über höhere Mengen auszustellen, damit auch der Bedarf derjenigen Ver⸗ orgungsberechtigten, die nicht vorbestellen können (Schiffer, onstige Personen ohne ständigen Aufenthaltsort ussw.), be⸗ friedigt werden kann. Voraussetzung hierbei ist, daß Vorsorge für eine einwandfreie Abrechnung auf Grund der späteren Bezugsberechtigungen getroffen wird.
Soweit große Dosen Kondensmilch (400 — 450 g) geliefert werden, ist eine Dose zwei Normaldosen gleichzusetzen.
Da die Zuteilung der Kondensmilch nicht für Selbst⸗ versorger bestimmt ist, enthalten deren blaue Nährmittelkarten dec zur Vorbestellung berechtigenden Doppelabschnitt N 28/N 29 nicht. Die mit „J“ gekennzeichneten Einzelabschnitte N 28/29. der an Juden ausgegeben rosa Nährmittelkarten berechtigen nicht zur Vorbestellung. Diese Abschnitte sind vor der Aus⸗ gabe der Karten durch die Ernährungsämter abzutrennen und zu entwerten.
“ Dritter Abschnitt Karten⸗ und Bezugscheinwesen
G Zuständigkeit für die Ausgabe von Reise⸗ und Gaf stätten⸗
marken
Es wird immer wieder, insbesondere von Kur⸗ und Badeorten darüber geklagt, daß Kur⸗ und Erholungsreisende die Lebensmittelkarten ihres Wohnortes mitbringen und be⸗ haupten, es sei ihnen vor der Abreise erklärt worden, der Umtausch in Reise⸗ und Gaststättenmarken könne am Orte des Erholungsaufenthaltes vorgenommen werden. Für die Kartenstellen der Kur⸗ und Badeorte, die als Reiseorte ohne⸗ hin eine erhebliche Mehrarbeit haben, bedeutet ein solches un⸗ richtiges Verfahren eine untragbare Erschwerung ihrer Tätig⸗ keit. Ich weise deshalb eindringlich auf die Vorschriften des Erlasses vom 24. Mai 1940 — II1 C1 - 1770 — hin, wonach die Ausgabe der Lebensmittelkarten und der Reise⸗ und Gast⸗ stättenmarken sowie der Umtausch der Lebensmittelkarten in Reise⸗ und Gaststättenmarken durch das Ernährungsamt (Kartenstelle) erfolgt, in dessen Bezirk der Versorgungs⸗ berechtigte seinen ständigen Aufenthaltsort hat. “
Ausstellung von Reiseabmeldebestätigungen
In diesem Zusammenhang weise ich ferner darauf hin, daß die Ausstellung von Reiseabmeldebestätigungen für eine bestimmte Dauer oder für unbestimmte Zeit, d. h. außerhalb des Beginns und des Endes einer Zuteilungsperiode nur in den durch die Erlasse vom 29. Juni 1940 — I1 C11 -214 (NSV.⸗ Kindertransporte) —, vom 5. Oktober 1940 — II C 1 - 4567 (Kinderlandverschickung — und vom 25. Februar 1941. — I1 C 1-828 (Aufnahme in Heilanstalten usw.) — ausdrücklich geregelten Fällen zulässig ist. In allen anderen Fällen gelten nach wie vor die Bestimmungen des Erlasses vom 24. Mai 1940 — II C 1 - 1770 —, wonach die Reiseabmeldebestätigung für eine oder mehrere volle Zuteilungsperioden auszustellen ist und jedes Ernährungsamt bei Vorlage der Bescheinigung Lebensmittelbedarfsnachweise für die volle Zuteilungsperiode auszuhändigen hat. Hieraus ergibt sich, daß im Regelfalle die Einziehung der Reichslebensmittelkarten durch das Er⸗ nährungsamt des Heimatortes nicht zulässig ist. An diesen Bestimmungen ist auch dadurch nichts geändert, daß nach dem Erlaß vom 25. Februar 1941 — II C 1 -828 — bei Reisen von unbekannter Dauer die Ausstellung von Reiseabmelde⸗ bestätigungen für unbestimmte Zeit zugelassen wurde. Auch in diesem Falle muß das Anfangsdatum der Reiseabmelde⸗ bestätigung mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zu⸗ sammenfallen. Die Innehaltung dieser Bestimmungen ist unbedingt notwendig, da die Einziehung der Lebensmittel⸗ karten für die laufende Zuteilungsperiode und die Ausgabe neuer entsprechender Bedarfsnachweise am Reiseort⸗ für beide
würde.
Abgabe von geschälter Hirse und Hirseerzeugnissen
Nach der Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittelwirtschaft, betr. Bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1aecg, vom 1. Juli 1941 (RNVbl. S. 233) Erster Teil Ziff. 2 Abs. 5 dürfen geschälte Hirse in⸗ und ausländischer Erzeugung und Erzeugnisse daraus, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, an Verbraucher wahlweise nur gegen Abschnitte der Nährmittel⸗ karte abgegeben werden, die auch zur Abgabe von Nährmitteln auf Getreidegrundlage Verwendung finden. Kleinverteiler tauschen die von ihnen einbehaltenen Abschnitte der Nähr⸗ mittelkarten bei dem zuständigen Ernährungsamt in einen Bezugschein über Nährmittel um, der an einen Vorlieferanten weitergereicht wird. Geschälte Hirse und Hirseerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen an Ver⸗ teiler nur gegen Nährmittelbezugscheine bzw. Hirse⸗Großbezug⸗ scheine geliefert oder von diesen bezogen werden. Die Abgabe an Verbraucher ist auf die Gebiete einiger Getreidewirtschafts⸗ verbände beschränkt. “ G
Zuteilung von Oelen und Fetten an Fischbratküchen und Fischbackstuben
Nach dem mit meiner Zustimmung herausgegebenen Rundschreiben der Hauptvereinigung der Milch⸗ und Fettwirtschaft, betr. Zuteilung von Oelen und Fetten an Fischbrakküchen und Fischbackstuben, vom 7. Juli 1941. — Ce III/R 84 — an die Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbände stellt die Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft vom 30. Juni 1941 ab an Stelle der bisher vorgeschriebenen Ver⸗ arbeitungsgenehmigungen jeweils für drei Versorgungs⸗ obschnitte Vezuzschäne aus, die zum Bezuge von Speiseöl für die Verwendung zu Back⸗ und Bratzwecken durch Fischgast⸗ stätten, Fischbratereien und Fischfachgeschäfte berechtigen. Die Anträge auf Ausstellung der Bezugscheine sind an die jeweils in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen zu richten. In diesen Fällen kommt daher eine Ausstellung von Bezugscheinen
durch die Ernährungsämter nicht in Betracht.
beteiligten Kartenstellen eine unnötige Belastung darstellen
Brotmarken für Wehrmachtangehörige usw. 8
Mit Erlaß vom 18. Juni 1941 — II C 1 -2500 — habe ich angeordnet, daß die Brotmarken für Wehrmachtangehörige usw. in Farbe, Größe und Gewicht den Abschnitten der Reichsbrotkarte B zu entsprechen haben. Für die Reichsbrot⸗ karte B ist abweichend von den übrigen Reichsbrotkarten der Farbton Nr. 137 Chellrot) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig⸗Holzfrei vorgeschrieben (vgl. Erlaß vom 17. Oktober 1940 — 11 C 1-4800 —). Die Brotmarken für Wehrmacht⸗ angehörige usw. müssen demnach auf Papier mit dem Farbton Nr. 137 hergestellt werden. Das für die “ der Reichsbrotkarten vorgeschriebene Papier mit Nr. 144 ist hierfür nicht zu benutzen.
8 Vierter Abschnitt rsonelle und sächliche Kosten der Ernährungsämter A. Kosten für Presseveröffentlichungen
Nach den geltenden Bestimmungen werden die Kosten der in Durchführung der Weisungen der obersten Reichs⸗ behörden betreffend die kriegswirtschaftliche Verbrauchs⸗ regelung von den örtlichen Stellen (Landes⸗ und Provinzial⸗ ernährungsamt, Ernährungsamt) in Auftrag egebenen Zeitungsbekanntmachungen aus Mitteln meines 1 aushalts erstattet. Es fallen nicht darunter ein nochmaliger Abdruck der von den zuständigen Zentralstellen herausgegebenen Ver⸗ lautbarungen, sondern lediglich die zur örtlichen Durch⸗ führung hierzu erforderlichen Zusätze. Es ist demnach nicht zulässig, die Kosten für die Veröffentlichung meiner Zu⸗ teilungserlasse oder Auszügen daraus, etwa in Form von tabellarischen Zusammenstellungen über die Rationssätze, bei mir anzufordern. Die Landes⸗ und Provinzialernährungs⸗ ämter haben derartige Veröffentlichungskosten bei ihren Er⸗ stattungsanträgen unberücksichtigt zu⸗ lassen. Im übrigen vermag ich auch eine Notwendigkeit, die Rationssätze in dieser Form öffentlich bekanntzumachen, nicht zu erkennen, da sich diese ohne weiteres aus den Lebensmittelkarten, die den Ver⸗ sorgungsberechtigten rechtzeitig vor Beginn der Zuteilungs⸗ periode auszuhändigen sind, ergeben.
B. Erlöse aus dem Verkauf von Lebensmittelbedarfs⸗ nachweisen
Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß Erlöse aus dem Verkauf von Lebensmittelbedarfsnach⸗ weisen (Altpapier) nicht von den sugemeehneh Ausgabe⸗ mitteln abgesetzt werden dürfen; sie ind vielmehr als Ein⸗ nahme an die Reichshauptkasse zu Kapitel X 1 Titel 6* — Vermischte Einnahmen — abzuführen. Die Regierungs⸗ haupt⸗ und ⸗oberkassen, Landeshauptkassen usw. müssen des⸗ halb angehalten werden, die Ausgaben für den Druck der Lebensmittelkarten pp. stets in Höhe der angewiesenen Be⸗ träge aufzurechnen.
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich des Bestellscheins 27 der Reichseierkarte und des Marmeladen⸗Bestellscheins 27 der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 18. bis 23. August 1941 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Er⸗ nährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. “ Maternübersendung “ Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei
übersandt. “ Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druck⸗ matern der Brotkarten hinsichtlich der Aufteilung der Ab⸗ schnitte mit dem „R“⸗Aufdruck und die Druckmatern der Nähr⸗ mittelkarten hinsichtlich der Verteilung von sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Inkrafttreten 8
Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 25. August bis 21. September 1941 treten am 25. August 1941, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1941.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 1 In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Moritz.
8 — 8
Bekanntmachung Nr. 9 der Reichsstelle für Mineralöl zzlur Anordnung Nr. 35 und 35 u (Verbrauchsregelung für flüssige Kraftstoffe und Vom 21. Juli 1941.
Auf Grund der Anordnung Nr, 35 der Reichsstelle für Mineralöl vom 16. Mai 1940 (Deutscher Reichs⸗ und Preußi⸗
scher Staatsanzeiger Nr. 112 vom 16. Mai 1940) wird be⸗
kanntgegeben: 1 8 1. Anträge auf Ausstellung von Tankausweiskarten,
Mineralölbezugscheinen und Treib Fsbstgt a für die Deckung des Kraftstoffbedarfes im ugust 1941 werden von den Wirtschaftsämtern bereits vom 21. Juli 1941 ab ent⸗ egengenommen. Die Anträge für die folgenden Monate hshen ebenfalls vom 21. des vorhergehenden Monats ab gestellt werden. 1
2. Außer den Treibgasbezugscheinen enthalten in Zu⸗ kunft auch die Tankausweiskarten für Vergaserkraftstoff und die Tankausweiskarten für Motorenpetroleum bezw. Trak⸗ torenkraftstoff einen Vermerk über ihre Gültigkeitsdauer. Vor Beginn und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf Kraftstoff auf diese Bezugsberechtigungen nicht abgegeben oder bezogen werden.
3, Die ab 21. Juli 1941 zur Ausgabe gelangenden Mine⸗ ralölbezugscheine und Diesel raftstoff⸗Tankausweiskarten der Serie v treten erst am 1. August 1941 in Kraft. Vorher darf Kraftstoff auf diese Bezugsberechtigungen nicht abge⸗ geben oder bezogen werden. ,
Berlin, den 21. Juli 1941.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl J A.: Budczies.
“
em Farbton
wichtige Aufgaben stark in Anspruch genommen. Es muß darauf
bgas).
Reichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1941.
S. 3
Braumschwelgische Siaatsbamnk (Leihhausanstalt) 1 Gegründet 1765
KhIñühndigung mit Umtauschangebtbt
Hierdurech kündigen wir den restlichen 8 stehenden Emissionen: WZX“
1. 4 ½ % (ursprüngl. 7 %) Gold-Kommunalschuldver Hbr egre. 9 alschuldverschreibungen,
2. 4 ½ % (ursprüngl. 8 %) Gold-Kommunalschuldverschreibungen,
eihe XXI, 3. 41 ½ % (ursprüngl. 7 %) Gold-Kommunalschuldverschreibungen,
Reihe XXVII,
sowie
4. 4 ½ % (ursprüngl. 8 %) Gold-Hypothekenpfandbriefe, Reihe XXIII, zur Rückzahlung am 1. Oktober 1941. 8 Wir bieten hierdurch zum Umtausch an für die obigen gekündigten Emissionen: Zu 1—3: 4 % Kommunal-Schuldverschreibungen, Reihe XXX, der Braunschweigischen Staatsbank.
(Halbjahreszinsscheine 1. April 1942 ff.) ZLu 4: 4 % Gold-Hypotheken-Pfandbriefe, Reihe XXIX, der Braunschweigischen Staatsbank.
(Halbjahreszinsscheine 1. April 1942 ff.) Dmtauschkurs: 100 % provisionsfrei und für den Erst- erwerber börsenumsatzsteuerfrei.
Anmeldefrist für den Umtausch: 15. 8. bis 20. 9. 1941.
In dieser Frist sind die gekündigten Stücke zusammen mit den am 2. 1. bzw. 1. 4. 1942 ff. fälligen Zinsscheinen nebst Erneue- rungsscheinen einzureichen, und zwar gesondert nach Emis- sionsreihen und gleichlautenden Zinsterminen unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses.
Die Emissionen XXIII und XXVII haben April/Oktober- Zinsscheine, so daß der Rückzahlungstermin mit der Fälligkeit des laufenden Zinsscheines zusammenfällt. Bei den Emissions- reihen XVIII und XXI, die Januar/Juli-Zinstermine haben, werden die vom 1. 7. bis 30. 9. 1941 einschließlich aufgelaufenen Stückzinsen mit 4 ½ % bar vergütet.
Die zum Umtausch angebotenen Hypotheken-Pfandbriefe,
eihe XXIX, werden bereits an der Berliner und Niedersächsi- schen Börse amtlich notiert; die Börsenzulassung für die 4 % Kommunal-Schuldverschreibungen, Reihe XXX, wird bean- tragt werden.
Soweit von dem Umtausechangebot kein Gebrauch gemacht
wird, erfolgt Bareinlösung zum 1. Oktober d. J., wobei bei Januar/Juli-Zinsscheinen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. d. J. 4 ½ % Stückzinsen vergütet werden. Die Annahme zum Umtausch und die Bareinlösung erfolgt durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweignieder- lassungen sowie durch sämtliche Banken, Kreditgenossenschaf- ten und Sparkassen.
Einlösungs- und Umtauschstellen in Berlin:
Bank der Deutschen Arbeit A.-G.,
Commerzbank Aktiengesellschaft,
Deutsche Bank, 8
Deutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellschaft, Dresdner Bank, b Preußische Staatsbank (Seehandlung), Reichskreditgesellschaft, Aktiengesellschaft.
In Hannover:
Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank sowie die dort vorhandenen Niederlassunge obiger Banken.
Braunschweig, den 21. Juli 1941.
Braunschweigischne Staaisbamls (Leihhausanstalt)
Direktorium: Bertram Lehmann
Nichtamtliches. * Aus bder Verwaltung.
Kosten der Steuermahnung und der Steuer⸗ “
beitreibung. Der Reichsminister der Finanzen hat am 12. Juli 1941 mit ee des CEö für die Preisbildung eine Verordnung über die Kosten des Mahn⸗ und Zwangsverfahrens erlassen. Die Verordnung enthält zweierlei:
1. Die Mindestgebühren, die bei der Steuermahnung und bei der Steuerbeitreibung erhoben werden, sind für die Zeit ab 1. August 1941 erhöht:
a) der Mindestbetrag der Mahngebühr von 20 Reichspfennig
auf 50 Reichspfennig;
b) der Mindestbetrag der Pfändungsgebühr von 60 Reichs⸗ vfsn ig auf eine Reichsmark; c) der Nindestbetrag der Versteigerungsgebühr von
60 Reichspfennig auf eine Reichsmark.
Diese Erhöhung war aus dem folgenden Grund erforderlich: Die bisherigen Mindestbeträge der Mahngebühr, der Pfän⸗ dungsgebühr und der Versteigerungsgebühr sind zu niedrig. Sie decken nicht die Auslagen, die dem Finanzamt erwachsen. Das 88 insbesondere für die Mahngebühr. Der bisherige Mindest⸗ betrag von 20 Rpf. deckt nicht den Aufwand, der dem Finanzamt für Porto und Papier entsteht und erst recht nicht den auf die einzelne Mahnung entfallenden Anteil an den allgemeinen Un⸗ kosten (Gehälter, Raumbenutzung, Heizung, Beleuchtung usw.). Die zu niedrige Bemessung des Mindestbetrags der Mahngebühr 68 dazu geführt, daß zahlreiche Steuerpflichtige, die bei höheren I ihre Steuern rechtzeitig zahlen würden, es zur Mahnung kommen lassen. Die Finanzämter sind durch kriegs⸗
hingewirkt werden, daß die Finanzämter nicht mit Arbeit, die ver⸗ meidbar ist, belastet werden. Es muß erreicht werden, daß die Zahl der Fälle, in denen es zur Mahnung oder zu Vollstreckungs⸗ maßnahmen kommt, herabgemindert wird. Ein Mittel dazu ist die Erhöhung der Mindestbeträge, die für die Mahngebühr, für die Pfändungsgebühr und für die Versteigerungsgebühr gelten.
2. Die Postnachnahmen, die im Besteuerungsverfahren ergehen, werden für die Zeit ab 88 August 1941 der Steuer⸗ mahnung gleichgestellt.
Wenn das Finanzamt einem Steuerpflichtigen, der mit einer Zahlung im Rückstand ist, eine Postnachnahme zugehen läßt, so ist die Postnachnahme ihrem Wesen nach eine Mahnung. Die Gleich⸗ stellung mit der Mahnung wird in der neuen Verordnung aus⸗ drücklich ausgesprochen. Die Folge davon ist, daß ab 1. August 1941 die Postnachnahme (wie eine Mahnung) gebührenpflichtig ist. die Mahngebühr wird in der Nachnahmekarte mitangefordert werden. Die Postnachnahme wird dadurch, daß sie zur Mahnung erklärt wird, wirksamer werden. Viele Steuerpflichtige, die es bisher zu einer Postnachnahme kommen ließen, werden in Zukunft bestrebt sein, die Postnachnahme zu vermeiden. Eine Entlastung der Finanzämter wird die Folge sein.
Kunst unb Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatsoper 8 in der Zeit vom 20. bis 28. Juli im Schauspielhaus am Gendarmenmarkt.
Sonntag, den 20. Juli. Tanz 8 orgenfeier. Beginn:
Montag, den 21. Juli. La Traviata. 3 Schüler. Beginn: 19 Uhr. Dienstag, den 22. 1.n. Boheme. Mustkal. Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr.
Mittwoch, den 23. Juli. In der Neuinszenierung: Cosi fan tutte. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 24. Juli. Rigoletto. Musikal. Leitung:
Jäger. Beginn: 18 ½¼ Uhr. . Freitag, den 25. Juli. Ein Maskenball. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 18 ½¼ Uhr. Sonnabend, den 26. Juli. Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr. Sonntag, den 27. Juli. Die verkaufte Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 28. Juli. La Traviata. Musikal. Leitung: 116“* 1 1“ 113] ö“ “ 8
[Wirischaftsteil. Wirtschaft des Auslandes.
Verhandlungen über die Durchführung edes bulgarisch⸗ungarischen Handelsvertrages. Sofia, 19. Juli. Eine bulgarische Wirtschaftsabordnung hat sich am Freitag nach Budapest begeben, um dort über die Durch⸗
Musikal. Leitung:
Braut.
beiden Ländern zu verhandeln. Dieser Handelsvertrag sieht eine beträchtliche Vergrößerung des Warenaustausches vor. An der Spitze der Abordnung steht der Präsident der Sosioter Industrie⸗ und Handelskammer, Sawoff.
—
Bezirkskommissar für die englischen Häfen. Es klappt nicht mit der Be⸗ und Entladung. Genf, 19. Juli. Der englische Minister für Kriegsverkehrs⸗ wesen sah sich zu ungewöhnlichen Maßnahmen zur schnelleren Be⸗ und Entladung der Schiffe in den englischen Häfen gezwungen. Er ernannte, wie die „Times“ berichten, überall ürt loimnissere mit weitgehenden Vollmachten, denen die Hafendirektoren unter⸗ stöllt sind. Sie haben alle Anordnungen mit äußerster Schärfe chzuführen, um mit Rücksicht auf den knappen Schiffsraum die Lade⸗ und Entladezeiten der Schiffe soweit wie irgend möglich zu verkürzen. Infolge dieser in einzelnen Häfen bereits ein⸗ geleiteten Maßnahmen kam es mehrfach zu Streiks, bei denen jedoch die beteiligte Arbeiterschaft den kürzeren zog, da ihr keine Arbeitslosenunterstützung gezahlt und die Beschäftigung in anderen Berufen verboten wurde.
Der Ausverkauf des Empire.
Abbau der britischen Kapitalanlagen in China.
Schanghai, 19. Juli. Der auffallend große Abstoß britischer Kapitalinteressen besonders an Japaner kommt trotz aller Ab⸗ streitungsversuche einem britischen Hückan aus den Kapitalanlagen in China gleich. Allein in der ersten Hälfte des Juli süns britische Interessen im Werte von 1 Mill. Pfund verkauft worden. Dazu gehört der Verkauf des Schlepp⸗ und Leichterbetriebes in Taku, der einen großen Einfluß auf den Hafenbetrieb von Tientsin hat, an ein japanisches Unternehmen für 250 000 Pfund. Weiterhin ist britischer Grundbesitz in Schanghai im Werte von vielen 100 000. Pfund an Japaner und Chinesen verkauft worden. Die Engländer wollen offenbar die derzeitige Konjunktur für Grundstücke aus⸗ nutzen, die in chinesischen Dollar, wenn auch nicht in Sterling⸗ ET1“ große Gewinne ermöglicht. Angesichts der ganzen britischen Kapitalanlage im Werte von 135 Mill. Pfund ist der bisherige Rückzug britischer Interessen schon recht bemerkens⸗ wert und läßt jedenfalls die Tendenz erkennen, daß England nicht die Gelegenheit versäumen will, um sich mit Gewi der Verlust aus China zurückzuziehen. 8
Rationierung in den Vereinigten Staaten. Erklärung des USA.⸗Finanzministers.
Stockholm, 18. Juli. „Nya Dagligt Allehanda“ gibt unter der Ueberschrift „Rationierung steht in den Vereinigten Staaten bevor“ eine United⸗Preß⸗Meldung aus Washington wieder. Danach be⸗ tonte der USA⸗Finanzminister Morgenthau in einer Erklärung, daß die Produktion, die nicht der Verteidigung diene, unmittelbar eingeschränkt werden müsse, wenn man die Verteidigungsproduk⸗ tion auf die gewünschte Kapazität bringen wolle. Eine zivile Ra⸗ tionierung gewisser Waren sei, wie er andeutete, nötig und würde so schnell wie möglich durchgeführt werden.
Argentinien erkennt die Schwarzen Listen Noosevelts nicht an.
Buenos Aires, 20. Juli. Ein Sprecher der argentinischen Handelskammer kommentierte, wie United Preß berichtet am Sonnabend die Schwarzen Listen des Präsidenten Roosevelt und sagte, daß Argentinien die Schwarzen Listen nicht anerkenne, da 5b vielen unschuldigen Firmen Unannehmlichkeiten verursachen vwürden. 8
Die Elettrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung 2888 N. 8 8 89. deg auf 74,00 Eℳ (am 19. Juli auf 74,00 R.ℳ)
r . 8 8
E111 Verichte von auswärtigen Devisen⸗ und 1 Wertpapiermärkten.
Devisen. Mittelkurs 1327 8. N.e 8. 82
Mittelkur 00 G., 00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G. 580,10 B., Oslo 567,60 G., 566,80 B., “ 482,10 G., 483,10 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B.,
Amsterdam Umrechnungs⸗
Mailand 131,40 G., 131,60 B. New York 24,98 G. 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Be hhn. 594,60 G., 595,80 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B. London, 21. Jull. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ½ — 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai —,—. „Amsterdam, 21. Juli. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin 75,36, London —,—, New York 188 ⁄16 — 188 ⁄16, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsingfors —,—, Italien (Clearing) —,— Madrid —,—, Oslo — —,—, Stockholm
11 Uhr. Die verkauft raut. Henfitol. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr
44,81 — 44,90, Prag —,—.
führung des kürzlich abgeschlossenen Handelsvertrages zwischen den
Britisch⸗Indien emmmeeeereereereeees
Notierungen
der Kommission des Verliner Metallbörse vom 21. Juli 1941. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): 8
*) Originalhüttenaluminium, 99 % in Rohmasselln.. 127 ERℳ für 100 kg
*) desgl., in Walz⸗, Draht⸗ und
Preßbarren, Zehnteiler... 132 88 „ Reinnickel, 98 — 99 %, . — 2 . Antimon⸗Regulus EITe8* aaisrg 9 9
*) Die Preise für Aluminium verstehen sich entsprechend den Bedingungen der Aluminium⸗Verkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin.
fein
In Berlin festgestellte Notierungen und tele graphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
19. Juli Geld Brief
21. Juli Geld Brief
Aegypten (Alexand. “ und Kairo) l1 ägypt. Pfd. Afghanistan (Kabul). 100 Afghani Argentinien (Buenos vöö“” .. 1 Pap.⸗Pes. 0,593 Australien (Sidney). 1 austr. Pfd. — Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 100 Belga 39,96 0,130
18,70 18,83 18,79 18,83
0,597] 0,593 0,̃597
40,04 0,132
39,96 40,04 Brasilien (Rio de Janeiro) 1 Milreis 0,132 Brit. Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa Dänemark (Kopen⸗
hagen).. 100 Kronen England (London) .. 1 engl. Pfd. — — — — Finnland (Helsinki). 100 finnl. MN. 5,06 5,07 5,06 5,07 Frankreich (Paris) .. 100 Frcs. — — Sn Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,672 1,668 1,672 Holland (Amsterdam
und Rotterdam) 100 Gulden Iran (Teheran)) 100 Rials Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. Italien (Rom und
Mailand)) 100 Lire Japan (Tokio und Kobe) 1 Pen Kanada (Montreal) 1 kanad. Doll. Kroatien (Agram) 100 Dinare Neuseeland (Welling⸗ o) 1 neuseel. Pf. 2— Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,88 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 1 10,16 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — — Schweden (Stockholm und Göteborg) 100 Kronen 59,58 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) 100 Franken 58,01 Serbien (Belgrad) 100 serb. Din. 5,005 8,609
23,60
0,130
3,047 3,053 48,31
3,047 3),05.
48,21 48,31 48,21
1,668 132,70 132,70 132,70 132,70 14,59 44,61 ,14,59 14,61 38,42 38,50 38,42 38,50 13,16 13,16 0,587
5,005
13,14 0,585 4,995
13,14 0,585 0,587 5,005 56,76 10,14 59,46 57,89 4,995 8,591
23,56
Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Peseten Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (NewYork) 1 Dollar
1,978
1,090
1,982 1,101
2,502 2,498
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurs Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union.. 9,89 9,91 Frankreich u 4,995 5,005 Australien, Neuseeland üfrerereeereeess 7,912 7,928 74,18 74,32 2,098 2,102
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
—
Kanada 9 9 9999090 0090022909020290292090 22202
21. Juli 19. Juli Geld Brief Geld Brief 20,38 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke. 16,16 16,16 16,22 Gold⸗Dollars.. 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische. 1 ägypt. Pfd. 4,39 4,39 4,41 Amerikanische:
1000 — 5 Dollarx 1 ·Dollar 2,41 2,41 2,43
2 und 1 Dollar 1 Dollar 2,41 1 2,41 2,43 Argentinische 1 Pap.⸗Peso 0,54 0,54 0,56 Australische 1 austr. Pfd. 2,59 2,59 2,61 Bel ische erereeeer 100 Belga 39,92 „ 39,92 40,08 Brazilfanische .„ . 1 Mireis 0,105 0,105 0,115 Brit.⸗Indische 100 Rupien 45,66 45,66 45,84
Bulgarische: 1000 L u. darunter.. .. 100 Lewa 3,04 3,06 3,04 3,06 48,90
Sovereigns...
Dänische: große 100 Kronen — — 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 48,90 49,10 Englische: 10 u. darunter JI[ engl. Pfd. 4,14 4,16 4,14 4,16 Finnischhe 1100 finnl. M. 5,055 5,075 5,055 5,075
49,10
57,11 56,89
Französische 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische 100 Gulden [132,70 132,70 132,70 132,70 10 Lire.. 1100 Lire Kanadische. 1“ 1,39 1,41 1,39 1,41 Dinare 4,99 5,01 4,9 Norwegische, 50 Kr. 1 “ u. darunter.... und 500 Lei 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,6 Schwedische: große 100 Kronen — — — Les 1 59,40 59,64 59,40 Schweizer: große. 100 Frs. 8 2 100 Frs. u. darunt. 8 88. 8 57,88 58,07 57,83 58,07 erb. Din. 4,99 Slowakische: 20 Kr. v“ u. darunter ... af 1 südafr. Pfd. 4,29 4,31 Türkische I türk. Pfund 1,84 1,86 Ungarische: 100 P.
Italienische: große . 100 Lire — — een Kress 13,12 13,18 13,12 13,18 Kroatisce. .100 Kronen 56,89 Rumänische: 1000 Lei 8 Ee 50 Kr. u. darunter. 100 Kronen 57,83 58,07 F 57,83 58,07 Serbische. 100 slow. Kr. 8,58 8,62 Südafr. Union 1 u. darunter.
61,02