1941 / 171 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jul 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 171 vom 25,. Juli 1941.

S. 2

schriften geworben werden, soweit die Mittel zu ihrer Berufs⸗

ausübung erforderlich sind.

6. (1) Für die nachstehenden Mittel, Gegenstände, Ver⸗ ahren und Behandlungen darf nur bei Aerzten, Apothekern und Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen er⸗

laubterweise Handel treiben, sowie in Fachzeitschriften, die sich n die genannten Berufskreise richten, geworben werden:

Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behandlungen, die

bestimmt sind

a) zur Heilung oder Linderung von Geschlechtskrank⸗ heiten (Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts⸗ krankheiten vom 18. Februar 1927, Reichsgesetz⸗

blatt I S. 61), 3 bpbp) zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane (Gesetz zur Bekämp⸗ fung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar

1927, Reichsgesetzbl. I S. 61),

c) zur Verhütung oder Beseitigung der Schwanger⸗ schaft bei Menschen.

(2) Die Werbung für Mittel, Gegenstände, Verfahren

und Behandlungen, die zur Verhütung oder Beseitigung der

Schwangerschaft bei Menschen bestimmt sind, sowie für

Scheidenspülmittel und sonstige Mittel und Gegenstände, die

zur Einführung in die weibliche Scheide bestimmt sind, bedarf

der besonderen Genehmigung des Werberates der deutschen

Wirtschaft.

(3) Die §§ 184 Nrn. 3 und 3 a, 219 des Reichsstrafgesetz⸗ buches, der § 14 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nach⸗ wuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 773) und die §§ 7 und 11 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 61) bleiben unberührt.

1 18“ 3

Ausnahmen von den Ziffn. 5 und 6

7. In Ausnahme von den Ziffn. 5 und 6 darf ohne Be⸗

schränkung auf einen bestimmten Personenkreis geworben

werden 8

a) für Heilbäder, Kurorte und Kuranstalten bei den in Ziff. 5 Abs. 1 Buchst. b und Ziff. 6 Abs. 1 Buchst. b

genannten Krankheiten, für diätetische Lebensmittel für Zuckerkranke sowie mit der Angabe „zur Unterstützung der Behandlung der Zuckerkrankheit“ bei hierzu geeigneten Mitteln, für natürliche Heilwässer, deren Wirkung ganz oder teilweise auf Radium oder andere radioaktive Stoffe zurückgeführt wird, oder für natürliche Heilwässer bei Nierenerkrankungen, für Zubereitungen für eine behördlich empfohlene Jodprophylaxe des Kropfes, soweit sich die Werbung auf Kropfgebiete beschränkt, für Stoffe sowie Zubereitungen, die in 1 kg nicht mehr als 5 mg Jod oder einer Jodverbindung enthalten, mit Ausnahme von jodidhaltigem Speisesalz, für solche Verbandstoffe, Seifen und Mittel, die zur Anwendung auf der äußeren Haut bestimmt sind und Jod oder eine Jodverbindung enthalten, mit Ausnahme von Kropfmitteln und Badezusätzen, für jodhaltige Naturerzeugnisse (z. B. natürliche jod⸗ haltige Heilwässer, Lebertran) und die daraus her⸗ gestellten Zubereitungen. Ausgenommen sind Blasen⸗ tang (Fucus vesiculosus), Schwammkohle (Spon- giae ustae), sogenannte Quellsalze aus natürlichen Heilwässern und die Zubereitungen dieser Stoffe, soweit sie mehr als 5 mg Jod oder einer Jodver⸗ bindung in 1 kg enthalten. Natürliche jodhaltige Heilwässer, die mehr als 5 mg Jod im Liter enthalten, haben bei Abfüllung als Versandwässer auf dem Flaschenschild die in die Augen fallende Angabe zu führen: „Jodhaltig! Nur auf ärztlichen Rat, zu nehmen!“, in Reedereien und ihren Zweigstellen, auf See⸗ schiffen, in Flughäfen und Flugzeugen für See⸗ und Luftkrankheitsmittel, die verschreibungspflichtig sind (Ziff. 5 Abs. 1 Buchst. a) oder Schlafmittel oder Schlafmittel enthaltende Zubereitungen enthalten.

Gestaltung der auf Fachkreise beschränkten Werbung

8. Die nur gegenüber bestimmten Personen zugelassene Werbung (Ziffn. 5 und 6) darf nicht so gestaltet werden, daß 8 erfahrungsgemäß zur Selbstbehandlung oder zur Behand⸗ ung durch dafür nicht gesetzlich berufene oder zugelassene Personen führen kann. 88

Dank⸗ und Empfehlungsschreiben, Fachgutachten

9. (1) Dank⸗ und Empfehlungsschreiben und sonstige an⸗ erkennende oder empfehlende Außerungen dürfen zur Wer⸗ bung nicht verwendet werden. Auch mit der Zahl solcher Außerungen darf nicht geworben werden.

(2) Gutachten dürfen nur veröffentlicht oder erwähnt werden, wenn sie von wissenschaftlich oder fachlich hierzu be⸗ rufenen Personen erstattet worden sind. Gleichzeitig sind Name und Beruf des Sachverständigen sowie der Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens anzugeben.

(3) Gutachten oder Zeu ig von Ausländern dürfen nur mit Genehmigung des Werberates der deutschen Wirt⸗ schaft zur Werbung verwendet werden.

(4) Wird auf das Schrifttum verwiesen oder eine Stelle aus dem Schrifttum angeführt, so ist anzugeben, ob sich die Veröffentlichung auf die Frage allgemein oder auf die be⸗ treffenden Mittel, Gegenstände, Verfahren oder Behandlun⸗ gen besonders bezieht.

1“

Sonstige Bestimmungen Fachausschuß 10. Beim Werberat der deutschen Wirtschaft wird ein Aus⸗ schuß errichtet, dessen Mitglieder der Präsident des Werbe⸗ rates der deutschen Wirtschaft mit Zustimmung des Leiters der Partei⸗Kanzlei, des Reichsministers des Innern und des Reichswirtschaftsministers beruft. Der Ausschuß nimmt zu wichtigen oder zweifelhaften Fragen Stellung. 11. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft kann mit Zustimmung des Leiters der Partei⸗Kanzlei, des Reichsministers des Innern und des Reichswirtschafts⸗ ministers sowie nach Anhörung des Ausschusses Ausnahmen

von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung festsetzen oder

über die Bestimmungen dieser Bekanntmachung hinaus die Werbung, die sich auf bestimmte Krankheiten, Leiden, Körper⸗ schäden oder Beschwerden, auf bestimmte Mittel, Gegenstände,

Verfahren oder Behandlungen bezieht, oder bestimmte Formen der Werbung von weiteren Bedingungen abhängig machen oder ganz oder teilweise verbieten oder anordnen, daß eine Werbung ihm vorher z gung vorgelegt werden muß. Z

Inkrafttreten, Fristen 1“ 12. (1) Diese Neufassung der 17. Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft, und zwar auch in den neu eingegliederten Ostgebieten. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

(2) Für nachweisbar bei Veröffentlichung der Neufassung vorhandenes Werbematerial, das gegen die Bestimmungen der Ziff. 4 Abs. 1 Buchstaben c, d, e, f, g und Ziff. 9 Abs. 1 und 3 verstößt, im übrigen aber nicht zu beanstanden ist, wird eine Aufbrauchsfrist, für Bezeichnungen, die auf Grund neu enthaltener Bestimmungen nicht mehr zulässig sind, eine Um⸗ stellungsfrist gewährt. Beide Fristen enden am 1. Oktober 1942.

Berlin, den 25. Juli 1941. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Hunke.

Bekanntmachung. 28 888

Gemäß 8 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 sind widerruflich genehmigt worden:

Lfd.

Nr. der Firma der Vertrieb von Kenn⸗Nr.

Continental Caout⸗ chouc⸗Companie GmbH., Hannover

Thüringer Schlauchweberei und Gummiwerke AG., Walters⸗ hausen i. Thür.

Gashandschuhen mit ge⸗ rauhter Innenfläche

Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität L 5999“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und

Wanddicke von 2 mm

Rundschlauchdichtung für RL 3 41/60 Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität B 601“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm einwandigen, gassicheren Schutzraumtüren aus Stahlblech von 2,5 mm Dicke mit Winkelstahl⸗ zarge 50/50/5 mm

Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität Erista“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm Rundschlauchdichtung für Schutzraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität 6461“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm Rundschlauchdichtung für RL. 3 41/67 Schutzraumabschlüsse aus 8 deutschem Werkstoff „Qualität 2402 A“ mit einem äußeren Durch⸗ messer von 15 mm und einer Wandodicke von 2 mm LS.⸗Verdunklungsvor⸗ richtung „Cobra“⸗Selbst⸗

tallverarbeitung, rollvorhang 1,50 m breit

Berlin⸗Tempel⸗ für senkrechte Einzel⸗

hof, Manteuffel⸗ fenster mit höchstens 1,2 m

straße 18. lichter Breite und 2,5 m lichter Höhe

Luftschutz⸗Richtleuchten⸗ Einsatzblende Type „HS“ für vorhandene Hänge⸗ und Aufsatz⸗Gasleuchten mit einer Kennung ge⸗ mäß Klasse I.

5⸗kW⸗Einheits⸗Luftschutz⸗ Motor⸗Sirene Form

E 141 (Drehstrom) Kleinen LS.⸗Hausapo⸗

RI. 1— 41/21

RI. g— 41/58

1“

Gummiwaren⸗ fabrik Hutchinson, Mannheim, In⸗ dustriehafen

Gustav Seiffer⸗ lein, Eisen⸗ konstruktionen, Nürnberg 25

Gummiwerk Fr. M. Daubitz, Berlin⸗Rudow, Köpenicker Str. Nr. 91 95

„Gempeel Oesterreichisch⸗ Amerikanische Gummiwerke, Berlin SW 68, Friedrichstr. 46

Vereinigte Go⸗

thania⸗Werke

ACG., Hanfschlauch⸗

und Gummi⸗ warenfabriken,

Gotha

Berthold Schroll, Fabrik für Me⸗

Rechlaternen, Her⸗ stellungs⸗ u. Ver⸗ triebs⸗KG., Köln, Brabanter Str. 13

Elektror, Karl W. RL 4 41/1 Müller, Eßlingen a. Neckar Sanitäts⸗Werk⸗ stätten GmbH., theken Berlin C 2, Dircksenstr. 47 .““

Berlin, den 24. Juli 1941. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Droege, Oberstleutnant.

RI. 5 41/7

Nachtragsanordnung

der Haupttreuhandstelle Ost über die Anmeldung des Besitzes an Inhaberschuldverschreibungen des ehemaligen polnischen Staates zur Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941. (AO. Nr. 11)

8 . Grund des § 5 der Anordnung über die Haupttreu⸗ handstelle Ost vom 12. Juni 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139/40) ordne ich weiter an:

e Staatsangehörige im Sinne meiner AO. Nr. 9, die Inhaberschuldverschreibungen von Anleihen des ehemali⸗ gen polnischen Staates besitzen und nachweislich vor dem 1. September 1939 erworben haben, werden hierdurch auf⸗ gefordert, außer den in der Uebersicht zur Anordnung Nr. 9. aufgeführten Anleihen auch die Schuldverschreibungen der Anleihen des ehemaligen österreichischen Staates und gewisse Eisenbahnanleihen, die vom ehemaligen polnischen Staat ganz oder zum Teil übernommen worden sind, nunmehr anzu⸗ melden.

schrift sind rechtswirksam.

Die von dieser Ergänzungsanordnung betroffenen!

Anleihen sind aus der nachstehenden Uebersicht (Anleihe⸗

liste II0) genan ersichtlich. 8 8n 2

Die Anmeldung dient der Feststellung der Ansprüche aus

den aufgerufenen Schuldverschreibungen und hat in der Zeit bis spätestens 15. September 1941 zu erfolgen:

a) von Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in den ein⸗

gegliederten Ostgebieten haben, bei dem zuständigen

5 g

örtlichen Finanzamt, b) von sonstigen reichs⸗ und volksdeutschen Personen,

3 soweit sie nicht ihren Wohnsitz (Sitz) im General⸗

gouvernement haben, bei der Haupttreuhandstelle Ost, Abteilung IV, Berlin W 9, Potsdamer Straße 28.

Soweit die in der Uebersicht angegebenen Anleihen bereits auf Grund meiner Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941 auf den vorgeschriebenen Anmeldevordrucken angemeldet worden sind, kann die Anmeldung jetzt unterbleiben. Dagegen sind formlose Anmeldungen unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke zu wiederholen.

Alle sonstigen Anleihen des ehemaligen österreichischen Staates (Vorweltkriegsanleihen aus dem Gebiet der ehe⸗ maligen österreichisch⸗ungarischen Monarchie) sind von dieser Anmeldung ausdrücklich ausgeschlossen.

Nur sorgfältig ausgefüllte Vordrucke mit deutlicher Unter⸗ G Von den Vordrucken ist die Ur⸗ schrift des ausgefüllten Anmeldevordruckes zusammen mit zwei Durchschlägen dem zuständigen Finanzamt oder der Haupt⸗ treuhandstelle Ost einzureichen. Den dritten weißen Durch⸗ schlag behält der Anmeldende für sich zurück. Die Vordrucke Han host mit drei Durchschlägen) sind bei der Haupttreuhand⸗ stelle Ost, Berlin W 9, Potsdamer Straße 28, und den ört⸗ lichen Dienststellen (Treuhandstellen in Kattowitz, Posen, Litz⸗ mannstadt, Gotenhafen, Zichenau) sowie bei allen Finanz⸗ ämtern in den eingegliederten Ostgebieten erhältlich.

Im übrigen ist nach der Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941 zu verfahren.

Die Wertpapiere sind nicht einzureichen, da im Falle der Beifügung bei deren Verlust ein Rechtsanspruch gegen die Anmeldestelle nicht besteht.

Berlin, den 25. Juli 1941.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan Haupttreuhandstelle Ost —. Dr. Winkler.

Alte österreichische Staatsanleihen und gewisse Eisenbahn⸗ anleihen, die ganz oder zum Teil von dem ehemaligen Staat Polen übernommen worden sind. 86 Erzherzog Albrecht⸗Bahn 5 % Schuldverschreibungen von 1872 dergl. von 1877 Erzherzog Albrecht⸗ Bahn 4 % Schuldverschreibungen von 18950 dergl. von 1893 (1894) 4 % Galizische Anleihe von 1904 und 1905 4 % Galizische Carl⸗Ludwig⸗Bahn von 1890 dergl. von 1902 4 % Galizische Landesanleihe von 1893, ggetauscht in 4 % Galiz. steuerfreie Grundentlastungs⸗ scchuld⸗Landesanleihe von 1893 peegt. G dergl. von 1908 4 1 dergl. von 1913 1 4 ½ % Galizische Landesanleihe von 1914 Kaiser Ferdinand⸗Nordbahn 5 % Anleihe von 1871/72 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 5 % Anleihe von 1872 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate Anleihe von 1887 b dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate dergl. garantierte Anleihe von 1887 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 % Prior. von 1886 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 % Prior. von 1888 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 % Prior. von 1891 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 % Prior. von 1898 8 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 % Prior. von 1904 8 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate Lemberg⸗Czernowitz⸗Jassy⸗Eisenbahn⸗Ges. 4 % e. Obl. von 1904 Em. III (poln. S d. h. Zinsschein Nr. 80) 4 % Lodzer Fabrikeisenbahn Obl. von 190. 4 % Oesterr. Goldrente (poln. abgestempelt) 4 ½ % Oestérr. steuerfreie amort. Staatsschatzanweisungen von 1914 (poln. abgestempelt) 4 ½ % Oesterr. amort. Staatsanleihe für Ei Inpan e von 1913 auf Mark (poln. Schuldanteil, d. h. Zins⸗ schein Nr. 129) 4 % Russische Südwestbahn⸗Prior. von 1885 Ungarisch⸗Galizische Eisenbahn 1G 3 ½ % konv. Anleihe von 1870 b dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 5 % Anleihe von 1870 8 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate ¹% Anleihe von 1878 üg dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 4 % Anleihe von 1887 5 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 3 ½ % konv. Anleihe von 1878 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate 3 ½ % konv. Anleihe von 1903 dergl. tschecho⸗slowakische Zertifikate Warschau⸗Wiener⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft 3 % von 1860 Serie I (zu frs. 500) 4 % Obl. II. VI. Serie von 1890 dergl. VII. Serie von 1890 dergl. IX. Serie von 1894 dergl. X. Serie von 1901 dergl. XI. Serie von 1901

Iwangorod Dombrowo Eisenbahn⸗Obligationern 4 ½ % Unleihe von 1881/82 4 ½ % Anleihe von 1887/88

5 8 88

Demag mit 1 %. Im Verlauf neigten die Aktienmärkte zur Schwäche; das Ge⸗ 8 Faft blieb sehr ruhig.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli

941. 2

Anordnung 8 ur Vereinheitlichung von Universalbaggern. Vom 22. Juli 1941.

P en der Herstellung von Universal⸗

baggern ordne ich im Einvernehmen mit dem Generalbevoll⸗

mächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ma⸗

schinen⸗ und Apparate⸗Erzeugung vom 11. Dezember 1939

(RGBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs⸗

verordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2498

folgendes an:

1. Unter Universalbaggern sind im Sinne dieser Anord⸗ nung Bagger, die mit folgenden Ausrüstungen versehen wer⸗ den können, zu verstehen:

Hochlöffel, Tieflöffel, Schlepplöffel,

Planierlöffel, Greifer, 1

Stampfer, 8 Krane, 8 1“

Rammen

sowie solche Bagger, die mit Einzelausrüstung vorstehend

genannter Art versehen werden können.

8 2. Universalbagger sind nur in folgenden Größen herzu⸗ tellen:

Größe 4 für 0,4 chm Löffelinhalt des nchüfselboggere, Größe 6 für 0,6 cbm Lösselinhalt des Hochlöffelbaggers, Größe 10 für 1,0 cbm Löffelinhalt des Ho lösselbaggerg. Größe 15 für 1,5 chm Löffelinhalt des Hochlöffelbaggers.

Die Größenbezeichnung entspricht dem zehnfachen Inhalt des

normalen zugehörigen Hochlöffels in ebm (kurz Löffelinhalt).

Universalbagger mit einem Löffelinhalt von 0,3 cbm und

kleiner und einem von 2,3 chm und größer fallen nicht unter diese Anordnung. Die Ausrüstung von Universal⸗ baggern der vorerwähnten 4 Normalgrößen mit größeren oder kleineren Löffeln ist für Sonderzwecke gestattet.

3. Univexsalbsgger der Größen 4, 6, 10 und 15 sind nur in folgenden Bauarten herzustellen:

Größen 4 und 6 Bauart „Weserhütte“ = Bauart der v Fa. Eisenwerk Weserhütte AG., Bad Seehnss

Bauart „MBA“ = Bauart der Fa. Maschinenbau u. II AG., vorm. Orenstein & Koppel, Berlin SW 61,

Größen 10 und 15 Bauart „Demag“ = Bauart der Fa. Demag⸗Baggerfabrik GmbH., Düs⸗ seldorf⸗Benrath, 8 Bauart „Menck“ = Bauart der Fa. Menck & Hambrock GmbH., Ham⸗

blurg⸗-Altona.

Jede Bauart einer Größe kann durch eine gemeinschaftliche Bauart von zwei oder mehreren der obengenannten Firmen ersetzt werden.

Soweit auf Grund dieser Anordnung Umkonstruktionen oder Neukonstruktionen der bislang gebauten Bagger er⸗ forderlich werden, ist die Entwicklung und Erprobung der neuen Bauarten nach Möglichkeit zu beschleunigen

4. Universalbagger dürfen nur mit meiner schriftlichen Genehmigung hergestellt werden. Anträge auf Bauerlaub⸗ nis sind über die Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Bau⸗ maschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 50, Marburger Str. 3, bei mir einzureichen.

5. Die in Ziffer 3 genannten Hersteller von Universal⸗ baggern sind verpflichtet, den von mir zum Bau von Uni⸗ versalbaggern zugelassenen Firmen auf deren Verlangen die Konstruktionszeichnungen, Bau⸗ und Montagegrundlagen nil. gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu tellen. 6. Die Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen hat die Vereinheitlichung der Anschlußmaße und der Teile, die starkem Verschleiß unterliegen bzw. austauschbar sein sollen, baldmöglichst herbeizuführen. Die Hersteller von Uni⸗ versalbaggern, nämlich

Baumaschinenfabrik Bünger AG., Düsseldorf 122 a, 8 Schloßstr. 31 —45,

Demag⸗Baggerfabrik GmbH., Düsseldorf⸗Benrath, Post⸗

ach 90, R. Dolberg AG., Berlin W 35, Am Karlsbad 16, 8 Eisenwerk Weserhütte AG., Bad Oeynhausen i. W.,

Lev Gottwald KG. Werk Düsseldorf, Düsseldorf, Fürsten⸗

Berliner ZBörse vom 24. Zuli.

Bei Festsetzung der ersten Notierungen traten am Donnerstag an den Aktienmärkten überwiegend leichte Kurssteigerungen ein.

Die Umsätze bewegten sich weiterhin in ruhigen Bahnen. Feste Haltung wiesen namentlich Autowerte, Metallaktien sowie Elektro⸗ anteile und Kaliwerte auf.

Am Montanmarkt waren Kursrückgänge nicht zu verzeichnen. Andererseits blieben aber 8n die Steigerungen eng begrenzt. Verein. Stahlwerke erhöhten sich um %, Hvesch und Stolberger Zink je um % und Mannesmann um 1 ¼ %. Rheinstahl wurden unveründert notiert. Von Braunkohlenwerten wurden Ilse Ge⸗ nußscheine, von Kabel⸗ und Drahtaktien Felten um 1 ¾ bzw. 1 ¾ % e t. Bei den Kalianteilen erhöhten sich Kali Chemie und Salzdetfurth je um 1 %. Von chemischen Papieren se Farben um % und Schering um 1 % an. Elektrowerte tanden etwas mehr im Vordergrunde. Hier F sich AEG um ℳ%, Deutsche Atlanten und Lahmeyer je um 1, Siemens um 2 und Siemens⸗Vorzüge um ½¾ %. Accumulatoren gaben hingegen um 3 % nach. Bei den Versorgungswerten wurden Dessauer Gas um 1 4 9 herauf⸗, RWE um ℳ¼¾ * herabgesetzt. Interesse zeigte sich für Autowerte, von denen Daimler 1 ¼ und BMW 2 ½ % ge⸗ wannen. Auch Metalswerte lagen fest, so Deutscher ücsenhan el nit + 1 und Metallgesellschaft mit 9 ⁄¼ 2 b8 erwähnen sind soch 7 Bremer Wolle, Feldmühle, Bahnbedarf und Eisen⸗ ahnverkehr, die je 1 %, Gebr. vannabans, die 1 ⅛, Aschaffenburger

Zellstoff, die 191 % gewannen, und Süddeutsche Zucker mit +† 2 %.

eichsbankanteile kamen 4 % höher zur Notiz. Niedriger lagen

Verein. Stahlwerke notierten 159 4¼, arben 214 und Reichsbankanteile 137. Ilse Genußscheine, Wald⸗

Leobersdorf b.

Leobersdorfer MaschinenfabriksAG., Wien,

Maschinenbau und Bahnbedarf AG., vorm. Orenstein & Koppel, Berlin SW 61, Tempelhofer Ufer 23, Menck & Hambrock GmbH., Hamburg⸗Altona 1, Gr. Brunnenstr. 78, Nilsson & Korte Maschinenfabrik, Hamburg 26, Louisen⸗ weg 23, Simmeringer Maschinen⸗ und Waggonbau AG., Wien, 79., Simmeringer Hauptstr. 38— 40 haben der Fachgruppe bzw. dem von ihr mit der Leitung der Arbeiten Beauftragten alle erforderlichen Unterlagen über 895 bisherigen Konstruktionen und ihre Vorschläge für die ereinheitlichung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Das Ergebnis der Vereinheitlichungsarbeiten ist mir zur Inkraftsetzung zuzuleiten.

7. Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft.

8. Am 1. November 1941 sind die in Fabrikation be⸗ indlichen Universalbagger, die dieser Anordnung nicht ent⸗ jbee der Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau zu melden und dürfen fertiggestellt werden. Weiter erforderliche Uebergangsfristen für die Um⸗ bzw. Neukonstruktion von Universalbaggern oder die Uebernahme vereinheitlichter Bauarten entsprechend dieser Anordnung sind bei mir über die Fachgruppe Aufberei⸗ tungs⸗ und Baumaschinen zu beantragen.

9. Zulieferungen für Universalbagger sowie die Liefe⸗ rung von Ersatzteilen werden durch diese Anordnung nicht berührt.

10. Falls für Ausfuhrzwecke von der vorstehenden Regelung abweichende Typen geliefert werden müssen, oder falls im Inland Universalbagger nach dieser Anordnung den zu erfüllenden Aufgaben nicht genügen, sind Ausnahme⸗ genehmigungen über die Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, die sich gutachtlich dazu zu äußern hat, bei mir zu beantragen.

11. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs⸗ und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

12. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die C e des § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen und Apparate⸗ erzeugung (RGBl. I S. 2498). 8

Berlin, den 22. Juli 1944. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange. vu

Nichtamtliches.

1 Deutsches Reich. I. Stand der Schwebenden Schuld des Reichs.

Am Am 31.3.1941 30. 4. 1941

in Millionen Rℳ

a) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Reichswechsel.....

b) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert 23,3 23,3

Kurzfristige Darleheen.. 71 923,7 2 130,0

Betriebskredit bei der Reichsbank.. 180,7 240,6

Summe der Zahlungsverpflichtungen 38 217,3 40 754,4

Schatzanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen.. 9,7 6,4

Summe der Schwebenden Schuld. 38 227,0 40 760,8

36 089,6 38 360,5

II. Betrag der ausgegebenen Steuergutscheine.

1 Anleihestock⸗Steuergutscheine . 109,8 107,6 2 N. F. Steuergutscheine: I. = 1163,6 II. = 2380,71 3 544,5 3 544,2

bof⸗ Junghans und Verkehrswesen verloren 1, Rheinmetall 1 %, 1EG 1 ¾¼ und Siemens⸗Stamm⸗ und ⸗Vorzugsaktien 2 %. Viel⸗ fach traten Rückgänge um bis zu ¾ *ℳ ein. kamen Klöckner und Rheag 2 ½. bzw. 1 % niedriger zur Notiz. Höher bewertet wurden Lahmeyer mit +† ½ .

Die Geschäftsstille hielt bis zum Börsenschluß an. Eine Er⸗ holung konnte sich nicht durchsetzen. Verein. Stahlwerke schlossen mit 158 ¾ und Farben mit 213 ⁄2⁄ nach zeitweise 213 ¼. Gegen den Verlaufsstand befestigten sich Falzvetsurth um ¾ %, während Demag um 1 ¼ % nachgaben.

Am Kassamarkt lagen Banken nicht einheitlich. Nennenswert öher waren Berliner Handels⸗Gesellschaft mit ½† ¼ und Dresdner

ank mit + 1 4 %. Demgegenüber verloren u. a. Niederlausitzer Bank ‧, Berliner Kassenverein 1 % und Asiatenbank 10 R ℳ. Von Hyp.⸗Banken waren lediglich Rhein. Hyp. mit ‧% und Sachsen⸗ boden mit +† 6 % verändert. Am Söe ah taatfemmarg zogen Hapag um ¾ % an, während Nordlloyd sich im gleichen Ausmaß abschwächten. Von Bahnen sind Königsberg⸗Cranz und Halle⸗ A“ mit 1, Aachener Kleinbahn mit +† 1 ¾ und Nieder⸗ ausitzer Eisenbahn mit +† 1 ¼ h als fester Fetvorzpheben. Unter den Kolonialanteilen wurden Doag 1 % höher bewertet. Der Kassamarkt der Industriepapiere entwickelte sich nicht einheitlich, jedoch Heenen sich leichte Kurssteigerungen in der Mehrzahl. Er⸗ wähnt seien Nordwolle mit +† 2% Verein. Berliner Mörtel, Miag und Kötitzer Leder letztere beiden bei Repartierung mit + 2 % und andererseits Reichelbräu sowie Vereinigte Glanzstoff mit 2 ½½ .

Im variablen Rentenverkehr handelte man die Reichsaltbesitz⸗ anleihe mit 160 )% nach anfänglich 161.

Am Kassarentenmarkt hielt die Nachfrage nach Pfandbriefen und Kommunalobligationen unvermindert an. Stadtanleihen waren eher fester. Gemeindeumschuldung blieb mit 102 ¼ unver⸗

Gegen den Vortag.

ändert. gut behauptet. Von sitzemissionen gingen Hamburg um 4 und Rheinprovinz um ¼ % zurück, während Westfalen um

Dekosama 11 5029 um ¼ o an. Länderanleihen waren e

* 1

anzogen. Am Markt der Reichsanleihen waren 35er Reichsschätze

(41 45), 38er Folge 3 und 40er Folge 4 u. 5 leicht rückgangig.

36er Reichsbahnschätze notierten 0,10 % höher. Leicht befestigt war

auch die 4 %ige Reichsbahnanleihe von 1940 mit 103,20. schätze blieben ohne Umsatz. e Schwankungen ausgesetzt, wobei sich besonderes Interesse für 5 %ige Emissionen mit kurzer Laufzeit zeigte. n;

er Privatdiskontsatz blieb mit 2 i % in der Mitte unver⸗

ändert. Am Geldmarkt stellte sich der Satz für Blankotagesgeld auf 1 % 1 % ℳ. 8 Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung ergaben sich keine Veränderungen.

befef„

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische

Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

. —, 24. Juli Brief

““ Geld Brief Geld Aegypten (Alexand. und Kairo) 1 ägypt. Pfd. Afghanistan (Kabul). 100 Afghani Argentinien (Buenos 1 Pap.⸗Pes.

Aites) Australien (Sidney). 1 austr. Pfd. 100 Belga

18,79 18,83 18,79 18,83 0,597 0,593

0,593 0,597 Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) .1 Milreis Brit. Indien (B. bay⸗Calcutta) 100 Rupien Bulgarien (Sofia) 100 Lewa Dänemark (Kopen⸗ hagen)) 100 Kronen England (London) . 1 engl. Pfd. Finnland (Helsinki) . 100 finnl. M. 5,06 5,07 5,06 Frankreich (Paris). 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. 1,668 1,672] ß1,668 Holland (Amsterdam 3 und Rotterdam) 100 Gulden Iran (Teheran)) 100 Rials Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. Italien (Rom und Mailand) 100 Lire Japan (Tolio und Kobe) 1 Yen Kanada (Montreah) 1 kanad. Doll. Kroatien (Agram) 100 Dinare Neuseeland (Welling⸗ ton). 8 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) . 100 Kronen 56,88 56,76 Portugal (Lissabon). 100 Escudo 10,16] 10,14 Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) 100 Kronen 59,58 59,46 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) 100 Franken Serbien (Belgrad) 100 serb. Din. Slowakei (Preßbutg) 100 slow. Kr. Spanien (Madrid u. 9 Barcelona) .... Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg) 1 südafr. Pf. Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (NewYork) 1 Dollar

39,96 0,130

40,04 39,96

0,132 0, 130

3,047 3,052 3,04;

48,21 48,31 48,21

132,70 132,70 132,70 14,59 14,61 14,59 38,42 38,50 38,42

13,14 0,585

13,16 13,14

0,587 0,⸗585

4,995 5,005 4,995

58,01 5,005 8,609

57,89 4,995 8,591

100 Peseten 23,60 23,56 1,978

1,099

1,982 1,101

2,502] 2,498

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse; Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union.. 9,89 9,91 Frankreicch 3. 4,995 5,005 Australien, Neuseelad 8 7,912 7,928 Britisch⸗Indien 2.2 220 99290 0 02022222 74,18 74,32 8 Kanada 2,098 2,102

„22244229229299999222292229229229222*

—.

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

—⁹

25. Juli 24. Juli Geld Brief Geld Brief 20,38 20,46 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke.. 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars.. 4,185 4,205/ 4,185 4,205 Aegyptische. lägypt. Pfd. 4,39 4,41 4,39 1,41 Amerikanische:

1000 5 Dollar. 1 Dollar 2,46 2,48 2,46 2,48 2 und 1 Dollar 1 Dollar 2,46 2,48 y2,46 2,48 Argentinische 1 Pap.⸗Peso y0,54 0,56 0,54 Australische 1 austr. Pfd. 2,59 2,61 2,59 Belgischhe 100 Belga 39,92 40,08 39,92 Brasilianische 1 Milreis 0,105 0,115] ß0,105 Brit.⸗Indische 100 Rupien 45,66 45,84 45,66 Bulgarische: 1000 L u. darunte 1100 Lewa 3,04 3,06 3,04 Dänische: großße 100 Kronen 10 Kr. u. darunter. 100 Kronen 48,90 49,10 48,90 Englische: 10 £ u. darunter 1 engl. Pfd. 4,14 4,16 4,14 henagh 109% fandn. 5,055 5,075] ꝑ5,055

Sovereigns..

ranzöͤsische 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 olländische 100 Gulden [132,70 132,70 [132,70 Italienische: große 100 Lire

10 Lire 1100 Lire 13,12 13,18 Kanadische. 1 kanad. Doll.] 1,39 1,41 1,39 Kroatischehe 100 Dinare 4,99 5,01 4,99

Norwegische, 50 Kr. 13 u. darunter 100 Kronen 56,89 57,11 56,89 Rumänische: 1000 Lei und Lei 100 Lei 1,66 1,68 1,66 Schwedische: große . 100 Kronen 50 Kr. u. darunter. 100 Kronen 59,40 59,64 59,40 Schweizer: große. 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 100 Frs. u. darunt. 100 Frs. 57,88 58,07 †57,83 Serbische 100 serb. Din. 4,99 5,01 4,99 Slowakische: 20 Kr. u. darunter 100 flow. Kr. 8,58 8,62 Südafr. Union 1 südafr. Pfd. 89 4,31 Türlische 1 türk. Pfund 1,84 1,86 1,84 Ungarische: 100 P. u. darunter . [100 Pengö 8 8

8

13,12

60,278

Post⸗

Industrieobligationen waren leichten