1941 / 180 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Aug 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 179 vom 4. August 1941. S.

[18397)

Der Kaufmann Borna hat unter dem Erbieten Piseesfezun des der Gläubigerin ge⸗

ührenden Betrages das Aufgebot der auf dem Grundbuchblatte des ihm ge⸗ hörigen Grundstücks Borna. Band 33 Blatt 1940 in Abt. III Nr. 1 a für Frau Fanny verehel. Dr. Parreidt, zu⸗ letzt in Leipzig wohnhaft gewesen, jetzt unbekannten Aufenthalts, eingetragenen zu 6 % zu verzinsenden aufgewerteten Kaufgeldforderung (eingetragen am 5. 12. 1925 als Aufwertungsteilhypo⸗ thek auf Blatt 67 des Grundbuchs für Borna, umgeschrieben am 21. April 1937 auf Band 33 Blatt 1940 des Grundbuchs für Borna) in Höhe von 650 G nach § 1171 BGB. beantragt. Die Gläubigerin der Hypothek wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Februar 1942, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaum⸗ ten Aufgebotstermine ihre Rechte an⸗ zumelden, widrigenfalls sie nach Hin⸗ terlegung des ihr gebührenden Betrages ihre Befriedigung statt aus dem Grundstücke nur noch aus dem hinter⸗ legten Betrage verlangen kann. Das Recht auf den hinterlegten Betrag er⸗ lischt, wenn sie sich nicht vor dem Ab⸗ lauf von 30 Jahren nach Erlassung des Ausschlußurteils bei der Hinterlegungs⸗ stelle Borna meldet.

Borna, den 29. Juli 1941.

Das Amtsgericht.

(185930) Anunfgebot.

Die Witwe Helene Stumpf geb. Schatte in Halberstadt hat das Auf⸗ gebot des verlorengegangenen Hypo⸗ thekenbriefes vom 6. November 1907 über die im Grundbuch von Blanken⸗ burg Bd. 14 Bl. 974 in Abteilung III unter Nr. 1 für die Braunschweigische. Staatsbank eingetragene Darlehnshypo⸗ thek von noch 1700 G6, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf den 20. Fe⸗ bruar 1942, 12 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer 12, anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunde erfolgen wird. Blankenburg (Harz), 29. 7. 1941.

Das Amtsgericht.

Max Haffner in

18594]

Der Maurer Fritz Gerloff in Braun⸗ Sweig⸗Nendaßshausen, vertreten durch R.⸗A. J.⸗R. Magnus von hier, das Aufgebot des Hypotheken riefes des hiesigen Amtsgerichts vom 27. Fe⸗ bruar 1934 über die im Grundbuche von Riddagshausen Band III Blatt 156 in Abt. III unter Nr. 5 für die Braun⸗ schweigische Staatsbank in Braun⸗ schweig eingetragene Darlehnshypothek von 800,— 6 ℳsÖ die durch Zahlung auf ihn übergegangen ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den

S8. Februar 1942, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 20, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfol⸗ gen wird.

Braunschweig, den 25. Juli 1941.

Amtsgericht. 23.

[18399] Aufgebot.

Die Ehefrau Sophie Möller geborene Weinberg in Sassenfeld, Kreis ietfurt (Wartheland), hat beantragt, ihren ver⸗ schollenen Ehemann, den Landwirt Karl Möller, zuletzt fehhcs in Sassenfeld, Kreis Dietfurt, für tot zu erklären. Der Verschollene wird aufge⸗ fordert, sich spätestens im Aufgebots⸗ termin, am 17. ktober 1941, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer 8, zu melden, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, späte⸗ stens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.

Dietfurt (Wartheland), 24. 7.1941.

Das Dr. Steinkrauß.

[18400] Aufgebot.

Die Ehefrau Anna Meinz in Gösen, Kreis Dietfurt, hat beantragt, ihren verschollenen Ehemann, den Meinz, Soldaten im polnischen Heer, zuletzt wohnhaft in Gösen, Kreis Diet⸗ furt, für tot zu erklären. Der Verschol⸗ lene wird aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin, am 17. Oktober 1941, 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer 8, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfol⸗ gen wird. An alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu er⸗ teilen vermögen, ergeht die Aufsorde⸗ rung, spätestens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.

Dietfurt (Wartheland), 26. 7. 1941.

Das Amtsgericht.

ser fürrtot erklärt werden kann, die Auskunft über den Vo en zur geben können, werden aufgefordert, bis zu dem oben bestimmten Zeitpunkt dem

Alle, Verschollenen

Gericht Anzeige zu machen. Wollin i. Pomm., 26. Juli 1941. Amtsgericht.

ment mit dem Märk: A 301 25 524/1—5 Aden 5 cases iron Chains 782 kg wird bezüglich beider Ausfertigungen für kraftlos er⸗ klärt unter Verurteilung der Antrag⸗ stellerin in die Kosten des Verfahrens. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[18597] Aufgebot. Der Oberingenieur i. R. Jultus Charlier in Köln⸗Kalk, Thumbstr. 76, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hoch⸗ gürtel in Köln, Hohenzollernring 1, hat in seiner Eigenschaft als Testaments⸗ vollstrecker für den Nachlaß des am 27. März 1941 zu Honnef /Rhein, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Dechanten Jakob Leopold Schlösser, bisher in Königswinter, das Aufgebotsverfahren um Zwecke der Ausschließung von Nachlo gläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher auf⸗ gefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des Dechanten Leopold Schlösser, spätestens in dem auf den 15. Oktober 1941, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 6, anberaumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegen⸗ standes und des Grundes der Forde⸗ rung zu enthalten; Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizu⸗ ügen. Die Nachlaßgläubiger, welche ch nicht melden, können, unbeschadet des Rechts vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insorveit Befriedi⸗ gung verlangen, als sich nach Befrie⸗ digung der nicht ausgeschlossenen Gläu⸗ biger noch ein Ueberschuß ergibt. Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Erbe nur für den seinem Erbteil ent⸗ sprechenden Teil der Verbindlichkeit. Die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Fernächrisen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Gebot nicht betroffen.

Königswinter, den 26. Juli 1941. Amtsgericht.

[18600]

Der 4 Pige Goldpfandbrief der Deutschen ypothekenbank (Actien⸗ Gesellschaft) Serie 39 Lit. B Nr. 801 über 1000 0 ist für kraftlos erklärt worden. 456. F. 221. 40.

Berlin, den 30. Juli 1941.

Das Amtsgericht Berlin.

[18602] ,

Durch Ausschlußurteil des unter⸗ süichneten Gerichts vom heutige Tage ind die Le gi⸗ 8) % Goldobliga⸗ tionen (Teil ulvverschreihungen) der Görlitzer Waren⸗Einkaufs⸗Verein Al⸗ tiengesellschaft, Dresden (fr. Waaren⸗ Einkaufs⸗Verein zu Görlitz A.⸗G.), Serie VIII Lit. C Nr. 0042 über 300 Hℳ und Lit. A Nr. 0543, 0548, 0550, 0555 und 0556 über je 50 R.ℳ für kraftlos erklärt. 42 F 42/40.

aee g Dresden Abt. I, en 30. Juli 1941.

Franz

118601] Durch Ausschlußurteil des unter⸗ eichneten Gerichts vom 24. Juli 1941 sind auf Antrag: 1. der Frau Elisabeth Günther in Striegau, Ring 36, 2. der Frau verw. Reichsgerichtsrat Käte ohde in Leipzig 8 3, Perels s 10, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eber⸗ hard Jungfer, Breslau, Tauentzien⸗ latz 7, 3. des Hotelbesitzers Walter Majunke, Trebnitz, Schlesien, Hotel und Gaststätte „Zur Hoffnung“, vertreten durch seine Tochter Käte Majunke, Trebnitz, Breite Straße 10, 4. des Landwirts Karl Urbatsch, Graase, O /S., die folgenden Urkunden: zu 1 1 Stück 5 Piger, jetzt 5,5 7iger Schle⸗ silcher Lands aftlicher Goldpfandbrief eihe IV (Liquidationspfandbrief) Nr. 9801 über 300 = dem Preise von 107,526 Gramm Feingold, ausgestellt von der Schlesischen Landschaft (Schle⸗ sische Generallandschaftsdirektion) Bres⸗ au, zu 2 die auf den Namen des ver⸗ storbenen Reichsgerichtsrats i. R. Max Ludwig Rohde lautenden Aktien Lit. B Nr. 3041 bis 3070 über je 2000 R. mit einem Goldeinzahlungswert von insge⸗ samt 616,81 Gℳ, ausgestellt von der Sied⸗ lungsgesellschaft Breslau, Aktiengesell⸗ schaft in Breslau, zu 3 der Versiche⸗ rungsschein Nr. 486 835 über 10 000,— Reichsmark, ausgestellt von der Nieder⸗ schlesischen Provinzial Lebensyversiche⸗ rungsanstalt in Breslau, Versicherter: Kaufmann und Hotelbesitzer Walter Majunke in Trebnitz, zu 4 1 Stück 4 ½ (früher 8) Piger Schlesischer Landschaft⸗ licher Goldpfandbrief über den Geld⸗ wert von 1000 = 358,420 Gramm Feingold, Reihe IV Nr. 35 230, ausge⸗ stellt von der Schlesischen Landschaft (Schlesische Generallandschaftsdirektion) in Breslau, für kraftlos erkärt wor⸗ den. (3734 54 2 /40 Band 1 Breslau, den 24. Juli 1941. DasAmtsgericht.

[18401] Aufgebot. 8 Die Frau Hedwig Anker geb. Böhm in Berlin, Stralauer Allee 23 b, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Dr. Richard Koch in Berlin C2, Alexanderstr. 58, hat beantragt, den verschollenen Richard Rudolf Ferdinand Böhm, zuletzt wohn⸗ haft in Misdroy, für tot zu erklären. der Verschollene wird aufgefordert, sich bis zum 25. November 1941, mittags 11 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht zu melden, widrigenfalls

[18403]

F 94/1941. Das Amtsgericht Bre⸗ men hat am 25. Juli 1941 auf Antrag der Firma Jos. Hansen & Söhne, Ham⸗ burg, 1, Mönckebergstraße 7 (Levante⸗ haus), folgendes Ausschlußurteil er⸗ lassen: Das am 18. August 1939 in Hamburg in zwei Ausfertigungen für das der Deutschen Dampfschifffahrts⸗ Gesellschaft „Hansa“ in Bremen ge⸗ hörende Motorschiff „Rotenfels“ an Order nach Aden ausgestellte Konnosse⸗

[11.

[18599] Durch Ausschlußuxteil vom 4. 7. 1941 sind die in Andrichau, O/S., am 10. 8. 1939 vom Kaufmann Julius Skrzynski in Andrichau ausgestellten und ange⸗ nommenen Wechsel Nr. 343 und 344 über je 900 Zloty, zahlbar Nr. 343 am 18. 4. 1939 und Nr. 344 am 8. 11. 1939, für kraftlos erklärt worden. Andrichau, den 30. Juli 1941. Das Amtsgericht.

[18603] 1

Der dem jüdischen Kaufmann Arthur Fließ, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin⸗Wilmersdorf, Zähringer Str. 32, zustehende Hypothekenbrief über 750 Gℳ, eingetragen unter Nr. 1 in Abteilung III des Grundbuchs von Groß Salze Band 11 Blatt 1445 ist kraftlos geworden. Dem Deutschen Reich, vertreten durch das Finanzamt Berlin⸗Moabit⸗West, ist ein neuer Brief erteilt worden.

Amtsgericht Schönebeck, Elbe.

[18405]

Beschluß pom 29. Juli 1941: Frau Pauline Ernestine verw. Blümel geb. Scholze in Radgendorf ist am 29. August 1935 von dem unterzeichneten Nachlaß⸗ gericht ein Erbschein erteilt worden, worin sie als Vorerbin ihres am März 1923 in Radgendorf ver⸗ storbenen Ehemannes, des Invaliden⸗ rentners Johann Gustav Blümel, aus⸗ gewiesen worden ist. Durch den am 21. Dezember 1937 in Radgendorf er⸗ 18 Tod der Vorerbin ist der Fall er Nacherbfolge eingetreten und der am 29. August 1935 der Vorerbin er⸗ teilte Erbschein unrichtig geworden. Der Erbschein vom 29. August 1935 wird daher für kraftlos erklärt.

Zittau, den 30. Juli 1941.

Amtsgericht. (27 VI B 54/41.)

(18402] .

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 30. Juli 1941 ist der Tod des Molkereigehilfen, Gefreiten der Luftwaffe Wilhelm Haubrock, geboren am 11. November 1917 in hausen, jetzt Wanne⸗GEickel, feltgestene worden und als Zeitpunkt desselben der 10. April 1940. 455 II. 30. 41.

Berlin, den 30. Juli 1941.

Das Amtsgericht Berlin.

[18598] Durch

Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 29. Juli 1941 ist der Tod des Unteroffiziers der Luftwaffe Theo⸗ dor Gerhard Blattmann, geboren am 5. September 1909 in Karlsruhe, fest⸗ gestellt worden und als Zeitpunkt des Todes der 23. November 1939. 455.

Berlin, den 29. Juli 19441.

Das Amtsgericht Berlin.

4. Heffentliche Zustellungen.

(18607] Oeffentliche Zustellung.

Tie Ehefrau Julie Schulz geb. Bur⸗ meister, Rheydt, Horst⸗Wessel⸗Str. 99, vertreten durch Rechtsanwalt Kleen in Wesermünde⸗Mitte, klagt gegen ihren Ehemann, den Lloydoffizier Johannes Heinrich Franz Schulz in Washington, 1SA., Elisabeths Hospital, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen Ehe⸗

scheidung nach §§ 49, 55 des Ehegesetzes

mit dem Antrage auf kostenpflichtige Scheidung der Ehe unter Schuldiger⸗ klärung des Beklagten. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht, Gerichtshaus in Weser⸗ münde⸗Mitte, am alten Hafen Nr. 9, auf Sonnabend, den 20. September 1941, vorm. 11 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt ver⸗ treten zu erscheinen.

Zwecks öffentlicher Zustellung be⸗ kanntgemacht.

Bremen, den 31. Juli 1941.

Geschäftsstelle des Landgerichts. [18606] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Kaufmanns Willy Karl Friedrich Brandt, Hanna Con⸗ stanze Rena geb. Schmidt, Bremen, Fedelhören Nr. 107, vertreten durch R.⸗A. Dr. Lührssen, Bremen, klagt gegen ihren Ehemann, unbekannten Aufenthalts, nach § 49 des Ehegesetzes mit dem Antrage auf kostenpflichtige Scheidung der Ehe unter Schuldig⸗ erklärung des Beklagten. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht Bremen, Gerichtshaus, Zimmer 69, auf den 25. Oktober 1941, vorm. 9 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, durch einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt ver⸗ treten zu erscheinen. Zwecks öffent⸗ licher Zustellung bekanntgemacht.

Bremen, den 29. Juli 1941.

schäftsstelle des Landgerichts.

[18406] Oeffentliche Zustellung.

Es klagen auf Ehescheidung: Zu 1 und 2 aus § 55, zu 3 aus §§ 49, 55, zu 4 aus § 49 E.⸗G.: 1. Anna Fischer geb. Zapp, Hamburg, Prozeßbevoll⸗ mächtigte: Rechtsanwältin Dr. Crum⸗ menauer, gegen Ingenieur Albert Fischer, Chicago III, 1628 Lunt Avenue, USA. 28 R 71/41. 2. Goldarbeiter Gottlob Christian Lillich, Frankfurt a. M., Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Brendel, gegen Anna Elisabeth geb. Hahn, früher Frankfurt a. M. R 127/41. 3. Johann Miler, Frankfurt a. M., z. Z. bei der Wehrmacht, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Noll, gegen

argit geb. Tacac gen. Müller in Berdon (Jugoslawien), Alexandwarul 16 R 8/41. 4. Frieda Menkes geb. Weber, Frankfurt a. M., Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Noll, gegen Friseur Philipp Menkes in Lwöw (Ukraine), Krola Lesczinki 21/8 46/41. Die Kläger laden die Beklagten ür mündlichen Verhandlung des

echtsstreits vor das Landgericht Frank⸗ furt a. M. zu 1, 3, 4 vor die 8. Zivil⸗ kammer auf 21. Oktober 1941, 9 Uhr, zu 2 vor die 9. Zivilkammer auf 16. Oktober 1941, Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. 8

Frankfurt a. M., 30. Juli 1941.

Landgericht. Geschäftsstelle 2 *.

[18407] Oeffentliche Zustellung.

Der Melker Fritz Straubhaar in Bad Saarow⸗Pieskow, Theresienhof über Fürstenwalde/Spree, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Püschel in Frank⸗ furt/ Oder, klagt gegen die Dorothea

Beeskow, Drienstraße 2, wegen Eheschei⸗ dung mit dem Antrage auf Scheidung gemäß § 49 des Chegesetzes. Der Klä⸗ ger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landgerichts in Frank⸗ furt / Oder, Litzmannstraße 6, Zimmer Nr. 241, auf den 1. Oktober 1941, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. Frankfurt / Oder, 29. Juli 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[18408] Oeffentliche Zustellung.

In der Ehescheidungsklage der Ehe⸗ frau Hulda Dammer geb. Ziesmann, Strelno⸗Blawaty Nr. 19, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Roemer in gegen ihren Ehemann,

aprinke Caur Esere. Liepene Maja, Lettland, Klage dem Beklagten zuge⸗ stellt am 9. Mai 1941, hat die Zivil⸗ kammer 1 des Landgerichts Hohensalza neuen Verhandlungstermin auf den 28. November 1941, 10 Uhr, an⸗ beraumt. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zu diesem Termin und zur Ver⸗ hos. über den Rechtsstreit vor die .Zivilkammer des Landgerichts in Hohensalza, Neuer Markt 7, mit der Aufforderung, sich durch einen bei die⸗ sem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Hohensalza, den 22 Juli 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[18409]

4. R. 75/41. Oeffentliche Zustel⸗ lung. Frau Renate Petychorski geb. Girke in Warthenau (Zawiercie), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Knopp in Rosenberg, Oberschl., klagt gegen den Ingenieur Michael Pety⸗ chorski, früher in Myszkow, Kreis Zawiercie (Warthenau) auf Eheschei⸗ dung. Sie ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Oppeln auf den 24. Oktober 1941, vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelasse⸗ nen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Oppeln, den 26. Juli 1941. Der Ur⸗ kundsbeamte des Landgerichts Oppeln.

[18410] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Ada Gramatyka geb. Scholz in Posen, Martinstraße Nr. 56 W. 8, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Stillmark in Posen, Königsplatz Nr. 6, klagt gegen ihren Ehemann Eugen Gramatyka, früher in Posen, Martinstraße Nr. 56 W. 8, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen Aufhebung der Ehe mit dem Antrage, 1. die Ehe der Parteien auf Grund des 37 Eheges. aufzuheben; 2. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuer⸗ legen. Die Klägerin ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Posen, Wilhelm⸗ straße Nr. 32, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 28, auf den 28. Oktober 1941, 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. 3 R. 108/41.

Posen, den 23. Juli 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[18411] Oeffentliche Zesteltung. Der Eisenflechter

Franz Schirra in Herrensohr’/Saar, Eisenbahnstraße 46,

Straubhaar geborene Gorn, früher in

den Arbeiter Adolf Dammer, Liepajas

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinrichs, klagt gegen die Ehefrau Franz Schirra, Angela Sylvia Olympe geb. Payen, z. Zt. in Buffalo, New York, Lindberg Drive 42 (USA.), wegen Ehescheidung mit dem Antrage: Das Landgericht wolle die zwischen den Parteien am 21. Februar 1921 vor dem Standesbeamten in Freimengen (Loth⸗ ringen) geschlossene Ehe scheiden, wolle die Beklagte für den alleinschuldigen Teil an der Scheidung der Ehe erklä ren und der Beklagten die Kosten de Rechtsstreits zur Last legen. Der Kläge ladet die Beklagte zur mündlichen Ver handlung des Rechtsstreits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken, Langemarckstraße Nr. 17, 1 Stockwerk, immer Nr. 11, Hinte r⸗ bau, auf den 25. September . 9 % Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelasse⸗ nen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. Saarbrücken, den 15. Juli 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts

[18412]

Oeffentliche Bekanntmachung.

Der Prisenhof Berlin

1 gibt bekannt: 8

Der russische Dampfer „Tallinn“”“ (ex Peri), 4480 BRT., Unterscheidungs⸗ signal: UURM, Heimathafen: Tallinn, Eigentümer: Union der Sozialistischen Sowjet⸗Republiken, ist ohne Ladung am 22. Juni 1941 in Ausübung des Prisenrechts aufgebracht und einge⸗ bracht worden. .

Wegen des Dampfers ist das prisengerichtliche Verfahren eingeleitet worden. 1 8* 1

Hiermit werden die Beteiligten bei Vermeidung ihres Ausschlusses vom Verfahren aufgefordert, innerhalb einer mit dem Tage nach der Deröffentlichung beginnenden

Frist von zwei Monaten

Anträge auf Freigabe Entschädigung . 1 14, einzureichen. Solche Anträge müssen begründet sein, die An⸗ gabe der Beweismittel enthalten und von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein.

Berlin, den 30. Juli 1941.

Der Präsident des Prisenhofs Berlin.

Riofenberger.

oder

Bekanntmachung. Ueber das Vermögen des Füben rüher

Abraham Israel Leiserowitz,

rin Tilsit wohnhaft, jetzt unbekannten

Aufenthalts, insbesondere für das Grundstück Tilsit Blatt 5183, ist mit so⸗ fortiger Wirkung der Kaufmann Ernst Retzlaff in Tilsit, Wasserstraße 7/8, als Treuhänder gemäß § 2 bzw. § 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdi⸗ chen Vermögens vom 3. Dezember 1938 RSBl. 1, S. 1709 eingesetzt worden. Der Treuhänder ist berechtigt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen für den Abwesenden vorzunehmen, die zum Zwecke der Auflösung der Vermögens⸗ masse erfovderlich sind. Diese Ermäch⸗ tigung ersetzt jede gesetzlich erforderliche Vollmacht. Die Verfügung ist sofort wirksam. Der Vermög feecnchahes vor⸗ liert mit dieser Veröffentlichung das Recht, über die Vermögenswerte zu verfügen. Gumbinnen, den 25. Juli 194141.

Der Regierungspräsident.

[18604] Oeffentliche Zustellung.

Devisenberater Hans Kreitmair in Karlsruhe, Reichsstr. 5, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Bürke & Eisenlohr in Karlsruhe, klagt gegen: 1. Dr. Richard Hans Israel Hom⸗ burger, 801 West 181 Street, Apt. 58 New York, 2. Friedrich Rudolf Isfrael Homburger, 801 West 181 Street, Apt. 58 New York City, aus Dienst⸗ vertrag auf Verurteilung zur Zahlung von 10 000 nebst Zins seit Klag⸗ zustellung. Der Kläger ladet die Be⸗ klagten zu dem auf Dienstag, 16. September 1941, vorm. 10. Uhr, im Zimmer 112 des Land⸗ gerichts Karlsruhe, Hans⸗Thomas⸗ Straße 7, stattfindenden Verhandlungs⸗ termin mit der Aufforderung, ihre Ein⸗ wendungen gegen den Klaganspru h rechtzeitig vor dem Verhandlungs⸗ termin dem Gericht und den Prozeß⸗ bevollmächtigten des Klägers mitzu⸗ teilen. .““

Karlsruhe, den 26. Juli 1941

Der Urkundsbeamte—

der Geschäftsstelle des Landgerichts.

B Höflmeier.

Verantwortlich: . für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den

Verlag: & Präsident Dr Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzosch in Berlin⸗

Charlottenburg.

Druck der Fe lcn Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregister⸗Beilage).

beim Prisenhof Berlin,

Erscheint an jedem Wochentag abends. Be monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 R.ℳ Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeige Alle Postanstalten nehmen Bestellun die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelms⸗ Ausgabe kosten 30 ℛg, gegen Barzahlung oder vorherige Einsendun

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗S

zugspreis durch die Pos⸗ Zeitungsgebühr, aber ohne nstelle 1,90 ℛ. monatlich. gen an, in Berlin für Selbstabholer traße 32. Einzelne Nummern dieser einzelne Beilagen 10 ¶. Sie werden nur g des Betrages einschließlich ammel⸗Nr.: 19 33 33.

0

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten vart eile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten eile 1,85 ℛℳ. A

SW 68, Wilbhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif ist dari unterstrichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzei vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenste

n au

erit⸗ nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin einzusenden, insbesondere ch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) en müssen 3 Tage e eingegangen sein.

Nr. 180

4 Berichtigung der

Juli 1941.

wandte Gebiete

2&2 Anordnung BK 14 der Reichsstelle

Bekanntma rechnungssätze auf Reichsmark in Nr. 177, und Bekanntma umrechnungssätze auf Rei notierten ausländischen Za

Reichsbankgirokonto Verlin,

Konto Nr. 1/1913

Deutsches Reich.

chung über die Umsatzsteuerum⸗ für die Umsätze im Juli 1941, chung über die Umsatzsteuer⸗ chsmark für die nicht in Berlin hlungsmittel für die Umsätze im

vom 2. August 1941.

für Kleidung und ver⸗

8

Amtliches. Deutsches Reich. Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung vom 1. Au August 1941, Reich steuerumrechnungssätze au Umsätze im Juli 1941 ist wie fol

Nr. 177 vom 1.

Argentinien 100 Papierpesos 59,50 Rℳ

Italien Portugal

mittel festgesetzt:

100 100 Eskudos

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark die nicht in Berlin notierten aus für die Umsätze im Juli 1

ire 12,88 10,14

P“ gust 1941 (Reichsanzeiger ssteuerblatt S. 535) betr. f Reichsmark für die gt zu berichtigen:

ländischen Zahlungs⸗ 941 werden wie folgt

wwerwneve

Staat

Einheit

R.ℳ

Britisch⸗Hongkong Britisch⸗Straits. Settlements Chile China Kolumbien Mexiko

Peru

100 Dolakg 100 Dollar hi n

100 Pesos

100 YPuan

100 Pesos

100 Pesos

100 Soles

Berlin, 5. August 1941. Der n 95 der Finanzen. 9

Hedding.

Anordnung BK 14

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete

vom 2. August 1941.

(Absatzverpflichtung für Altware und Ein wendung von Spinnstoffwaren für

Auf Grund der Verordnun der Fassung vom 18. August 1 Verordnung über die Errichtu vom 4. September 1934 (De scher Staatsanzeiger Nr. 2 Verordnung über die Erri Seide, Kunstseide und Zell scher Reichsanzeiger und Preußi vom 7. November 1935) und d etzung eines Sonderbeauftragten für die vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsa Nr. 204 vom 3. September 1939) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Rei und Regelung des

scher Staatsanzeiger Ueberwachung

Staatsanzeiger Nr. 192

Grund des § 10 der Vero vom und auf Grund der Anordnung Nr. 1 beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) 1939 (Deutscher Reichsanzeige Nr. 205 vom 4. September 1899 Reichswirtschaftsministers angeor

für Spinnstoffwaren S. 2196)

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chtung der Ueberwa wolle vom 29. Okto

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Begriffsbestimmungen.

1. Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordnun

webe, Gewirke aus Geweben,

verwandte Gebiete gehöre 2. Altware im Sin waren,

ewirken und abgepaßt gearbeitete Wirk⸗

n.

dieser Csee wetc sind Spinnstoff⸗ V

Wirk⸗ und Strickstoffe) und Gefle te, 5

Geflechten hergestellte und Strickwaren sowie andere Waren, die zur Zuständigkeit der Reichsstelle für Kleidung und

E“

schränkung der Ver⸗ Ausfuhrzwecke).

g über den Warenverkehr in 939 (RGBl. I S. 1430), der ng von Ueberwachungsstellen utscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ 09 vom 7. September 1934), der chungsstelle für ber 1935 (Deut⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 261 er Verordnung über die Ein⸗ Spinnstoffwirtschaft nzeiger und

chsstellen zur Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer vom 21. August 19. rdnung über die Verb 14. November 1939 (RGBl. I des Sonder⸗ (Beschlagnahme⸗ vom 4. September r und Preußischer Staatsanzeiger wird mit Zustimmung des

39) sowie auf

rauchsregelung

61,88

116,16 10,00 13,50

142,75 51,55

Preußi⸗

sind Ge⸗

aren,

2

n, Dienstag, den 5. Aug

—õ—

a) die Hersteller vor dem 30. Juni 1940 hergestellt haben, wobei es gleichgültig ist, ob die Waren unbearbeitet sind oder vor oder nach dem 30. Juni 1940 bearbeitet wurden,

b) die von Lieferstellen oder Verkaufsstellen vor dem 30. Juni 1940 bezogen wurden,

c) die von Lieferstellen oder Verkaufsstellen aus von ihnen vor dem 30. Juni 1940 bezogenen Geweben oder Ge⸗ wirken angefertigt wurden,

d) die von Lieferstellen oder Verkaufsstellen nach Inkraft⸗ treten dieser Anordnung unter der Bezeichnung „Alt⸗ ware“ bezogen werden,

e) die von Reserstellen oder Verkaufsstellen aus Geweben oder Gewirken angefertigt werden, die nach Inkraft⸗ treten dieser Anordnung unter der Bezeichnung „Alt⸗ ware“ bezogen werden,

¹) oder die einer Lagerhaltungsverpflichtung unterlagen und freigegeben worden sind ohne Rücksicht auf den

eitpunkt der Herstellung, des Bezugs oder der An⸗ ertigung und den Zeitpunkt der Freigabe,

g) oder die Ausfuhrware im Sinne von Abs. 3 waren und um Verkauf im Inland freigegeben worden sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Herstellung, des Be⸗

der Frei⸗

- .

zugs oder der Anfertigung und den Zeitpunkt gabe. 8 8 3. Ausfuhrwaren sind Spinnstoffwaren a) die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage aus dem Ausland eingeführt worden sind, ) die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage im Inland hergestellt worden sind Ho) aus Ausfuhrware im Sinne angefertigt worden sind.

6 8 2 Bezeichnungszwang für Altware. Verkauft ein Unternehmen Altware, so ist es verpflichtet,

der Warenbezeichnung in Auftragsbestätigung und Rechnung den Zusatz „Altware“ beizufügen. Beim Verkauf von Svinn⸗

von a und b im Inland

8.*

ware zu unterbleiben. Verpflichtung zum Absatz von Altware.

1. Die in § 1 bezeichnete Altware soll auf schnellstem Wege den Verbrauchern zugeführt werden.

Unternehmen, die solche Altware besitzen, sind deshalb ver⸗ pflichtet, die Altware schnellstens, spätestens aber innerhalb der folgenden Fristen an Abnehmer der nächsten Stufe zu versenden oder, falls es sich um Einzelhändler oder Handwerker handelt, an Verbraucher zu verkaufen:

a) Altware im Sinne von § 1 Abs. 2 a bis c bis zum 31. August 1941,

b) Altware im Sinne von § 1 Abs. 2 d und e unverarbeitet binnen zwei Monaten oder nach erfolgter Be⸗ und Ver⸗ arbeitung binnen drei Monaten nach dem Bezug,

c) Altware im Sinne von § 1 Abs. 2 f und g, sofern die

Frreigabe bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung er⸗

folgte, bis zum 31. August 1941 oder, sofern die Frei⸗

Fabe nach Inkrafttreten dieser Anordnung erfolgt, un⸗ verarbeitet binnen zwei Monaten oder be⸗ oder ver⸗ arbeitet binnen drei Monaten nach erfolgter Freigabe.

2. Der Absatz von Altware ist nicht gestattet, wenn ein Unternehmen von der Reichsstelle oder in ihrem Auftrag von einer Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft für diese Ware eine Lagerhaltungsverpflichtung auferlegt be⸗ kommen hat. 84

Ueberwachung und Verwertung durch die Reichsstelle. Die Reichsstelle behält sich vor, die Einhaltung dieser Vor⸗ schriften durch Stichproben zu überwachen und Altware, die nicht innerhalb der Fristen des § 3 oder zu einem möglich ge⸗ wesenen früheren Zeitpunkt ab fgett wird, selbst zu verwerten. Die Strafvorschriften des § 8 bleiben unberührt.

§ 5 Verbot der Verwendung von Spinnstoffwaren zu Ausfuhr⸗ zwecken. b Es ist verboten, Spinnstoffwaren, die nicht Ausfuhrware im Sinne des § 1 Abs. 3 sind, für Ausfuhrzwecke zu ver⸗ wenden. 8 § 6 .“

Lieferung von Spinnstoffwaren für Ausfuhrzwecke. § 7 Abs. 1 d der Anordnung BK 11 vom 3. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940) wonach Spinnstoffwaren ab⸗ enommen und geliefert werden dürfen, wenn es sich um die

stoffwaren an Verbraucher hat eine Kennzeichnung als Alt⸗

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möge

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sein.

Ausführung von zugelassenen Ausfuhraufträgen handelt,

steuer im

Aufhebung der Ausfuhrauflage

1940 (Deutscher anzeiger Nr. 29 vom 3. fuhrzwecke vorbehaltenen Gewebe und Gewirke aus Gespinsten anz aus Baumwolle,

Kraft.

a2uus ber Verwaltung. Günstige Entwicklung des Steuerauftommens

schen Steuer⸗Zeitung ausführt, gestri en Ausgabe kurz

sicht au

wonach der Kriegsfinanzbedarf die „Vermögensabgabe“ oder gar die 8 einerlei Erhöhung erfahren, erfahren. geführt worden,

gedacht, eine allgemeine Erhöhung der allgemeinen Vermögenssteuer hebung einer allgemeinen Vermögensabgabe würde

im Krieg nach wie vor auf der Besteuerung des Umsatzes beruhen, weil diese Besteuerungsarten die gerech⸗

8

1941

Postschecktonto: Berlin 41821

findet nur auf Ausfuhrware im Sinne von § 1 Abs. 3 An⸗ wendung.

§ 7

für bestimmte Gewebe und Gewirke.

5 der Anordnung BK 11 vom 3. Februar

Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗

Februar 1940) in erster Linie für Aus⸗

1. Die nach §

ganz aus Wolle oder aus ausländischen

nengarnen dürfen für Ausfuhrzwecke nicht mehr verwendet

1e . sofern es sich nicht um Ausfuhrware im Sinne von § 1 Abs. §, 1 Abs. 2g dieser Anordnung und als mit Inkrafttreten dieser Anordnung im Sinne von § 3 Abs. 1c freigegeben. Die

3 handelt. Sie gelten als Altware im Sinne von

den sudetendeutschen Gebieten hergestellten oder dort be⸗

findlichen Spinnstoffwaren dieser Art dürfen nur zur Ver⸗ wendung in den liefert werden.

sudetendeutschen Gebieten bezogen und ge⸗

2. § 5 der Anordnung BK 11 wird aufgehoben.

§ 8 Strafbestimmungen.

gegen diese Anordnung werden nach

orschriften der §§ 12—15 der über den renverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RBl. 1 1430) bestraft. 8 9

Inkrafttreten.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung

im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Zugleich tritt das Rundschreiben Nr. 20/41 vom Juni 1941 und die dazu ergangenen Erläuterungen außer

Berlin, den 2. August 194404.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

J. V.: (Unterschrift).

89

des Reichs.

Das Steueraufkommen des Reichs entwickelt sich nach wie sehr günstig.é Wie Staatssekretär Reinhardt in der „Deut⸗ und wie wir bereits in der berichteten, hat es im Rechnungsjahr 1940 Milliarden Rℳ betragen und ist bei Beginn des Rechnungs⸗

jahres 1941 für das Rechnungsjahr 1941 auf 30 Milliarden F. 4 geschätzt worden. nungsjahres 1941 läßt darauf

men des Reichs im Rechnungsja schreiten wird. Hauptposten auf der Einnahmeseite des Reichshaushalts und da⸗ mit das Fundament der Finanzkraft des Reichs dar. undament spiegelt sich Leistungskraft der Reichsfinanzverwaltung, der Deutschen Arbeits⸗ und Wirtschaftskraft. Steueraufkommen, die Finanzierung des Krieges beruht.

Die Entwicklung im bisherigen Teil des Rech⸗ chließen, daß das Steueraufkom⸗ r 1941 30 Milliarden Rℳ über⸗ Das Steueraufkommen des Reichs stellt de In diesem die Güte unseres Steuersystems und die aber auch die Stärke Je größer das um so fester das Fundament, auß dem auch 1 Es ist natürlich, daß der nzbedarf im gegenwärtigen Krieg sehr groß ist. Bei der

Entwicklung unseres Steueraufkommens ist jedoch gewährleistet, daß das Fundament der 1“ und damit die 8

selbst gesichert ist, und daß die Finanzen des Reichs ohne gegie Dauer des Krieges in bester Ordnung bleiben. hingewiesen, daß alle Gerüchte, Erhebung einer allgemeinen „Beschlagnahme von Spargut⸗ Die Vermögenssteuer hat im Krieg und sie wird auch keinerlei Erhöhung Es ist kein Kriegszuschlag zur Vermögenssteuer ein⸗ und es wird auch kein Kriegszuschlag zur Ver⸗ Und es ist auch nicht daran „Vermögensabgabe“ einzuführen. Eine oder gar die Er⸗ ein roße Schwie⸗ ten und viele Härten in der praktischen Dur fühese ver⸗

ei der Gelegenheit sei darauf

edinge, Unsinn sind.

nssteuer eingeführt werden.

ursachen und erhebliche volkswirtschaftliche Gefahren in sich ber⸗ en. Aus dieser Erkenntnis ergibt sich die Stellung des national⸗ 2e kisder Staates zur

Frage der Vermögensbesteuerung von des deutschen Steuersystems wird auch des Einkommens und

as Schwergewicht

sind.

Die Finanzkraft des Reichs wird nach dem Krieg nicht nur so stark wie heute, sondern 8 Aigich

wie . wahrscheinlich noch erheblich stärker Es wird nicht erforderlich sein, irgendwelches finanz⸗ oder politisches Experiment zu nnerne ören sondern es wird

Gegenteil möglich sein, den Kriegszuschlag zur Einkommen⸗