1941 / 191 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Aug 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs

und Staatsanzeiger Nr. 190 vom 16. August 1941. S. 4

hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent⸗ halten. Urtundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizu⸗ fügen. Die Nachla zgläubiger, welche üi nicht melden, koͤnnen, unbeschadet 1 es Re ztes, vor den Verbindlichkeiten us Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit e. gung verlangen, als sich nach Befriedi⸗ gung der nicht ausgeschlossenen Gläu⸗ higer noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe ne der Tei⸗ lung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Ver⸗ bindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechen⸗ den Teil der Verbindlichkeit haftet.

8. F. 5. 41. Berlin⸗Pankow, den 7. August 1941.

Das Amtsgericht. Abt. 8.

[20414] Aufgebot. Johannes Dreher, Schreinermeister in Denkingen hat beantragt, den ver⸗ schollenen Richard Dreher, geb. am 24. Januar 1898 in Denkingen, zuletzt wohnhaft in Denkingen, für tot zu er⸗ klären. Der Serseennede wird aufge⸗ fordert, sich bis spätestens Dienstag, den 7. Oktober 1941, vormittags 11 Uhr, beim Amtsgericht Tuttlingen, Zweigstelle Spaichingen, sn melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden kann. Wer Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen erteilen kann, wird aufgefordert, dies bis spätestens 7. Oktober d. J. dem Gericht anzu⸗ zeigen.

Spaichingen, den 11. August 1941.

Amtsgericht Tuttlingen, Zweigstelle Spaichingen.

[20408] Aufgebot. 1. Rechtsanwalt Dr. Gustav Schwarz in Berlin W 15, Kurfürstendamm Nr. 169/70, als Pfleger des Nachlasses des am 20. 1. 1941 verstorbenen, zu⸗ letzt in Berlin⸗Siemensstadt, Mäcke⸗ ritzstraße 10, wohnhaft gewesenen Schneidermeisters Paul Konietzko 37. F. 44/⁄41 —; 2. Hauptmann a. D. Johannes Devpes in Berlin⸗Lichterfelde, Chlumer Straße 3, als Pfleger des Nachlasses: a) des am 29. 9. 1940 ver⸗ storbenen, zuletzt in Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Ri setectn. 52, wohnhaft ge⸗ wesenen Kaufmanns Georg Israel Burchard 37. F. 46/41 —; b) des am 3. 4. 1941 verstorbenen, fuletzt in Berlin⸗Charlottenburg, Sybelstr. 54, wohnhaft seesenen Kaufmanns Wal⸗ ter Ilrael. Schmigelsky F. . 61/41 —; 3. Rechtsanwalt Hermann 2. in Berlin W 50, Augsburgex traße 37, als Pfleger des Nachlassen des am 15. 2. 1941 verstorbenen, zuletzt in Berlin⸗Charsottenburg, Sybelstr. 28, wohnhaft gewesenen Dr. phil. Maxi⸗ milian Mathias 37. F. 52/41 —; 4. Rechtsanwalt Dr. Hugo Banneitz in Berlin W 50, Tauentzienstr. 16, als Pfleger des Nachlasses: a) der am 8. 11. 1940 verstorbenen, zuletzt in Berlin⸗Charlottenburg, Richard⸗Wag⸗ ner⸗Str. 3, wohnhaft gewesenen Frau Hertha Rödiger geb. Panzram 37. F. 56/41 —; b) der am 6. 11. 1940 verstorbenen, zuletzt in Berlin⸗Charlot⸗ tenburg, Leibnizstr. 71, wohnhaft ge⸗ wesenen Frau Marie Natow, geb. Seyler —737. F. 57/41 —; 5. Rechts⸗ anwalt Dr. Georg Künkel in Berlin⸗ Charlottenburg, 29, als Verwalter des Nachlasses des am 11.1. 1941 verstorbenen, zuletzt in Berlin⸗ Schmargendorf, Hohenzollerndamm 88a, wohnhaft gewesenen Kaufmanns Ernst Witte 37. F. 54/41 haben das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger wer⸗ den daher aufgefordert, ihre Forderun⸗ gen gegen den Nachlaß der Verstorbe⸗ nen: zu 1 Paul Konietzko, zu 2a Georg Israel Burchard, zu 2 b Walter Israel Schmiegelsty, zu 3 Maximilian Ma⸗ thias, zu 4a Hertha Rödiger geb. Panz⸗ ram, zu 4 b Marie Natow geb. Seyler, u 5 Ernst Witte spätestens in dem auf en 10. Oktober 1941, 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Amts⸗ gerichtsplatz, Zimmer 335, anberaum⸗ ten Aufgebotstermine bei diesem Ge⸗ richt anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Ur⸗ schrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rech⸗ tes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil⸗ entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteils⸗ rechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechts⸗ nachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung der Nachlasses nur für

1“

den seinem Erbteil entsprechenden Teil

der Verbindlichkeit haftet. Berlin⸗Charlottenburg, 8. 8. 1941. Amtsgericht. 37. Fn. Sam. 6/41.

[20407]

Folgende Urkunden sind für kraft⸗ los erklärt worden: Die Zertifikate der Reichsbank über bei der Reichs⸗ bank niedergelegte 7 7ige Vorzugs⸗ aktien der Deutschen Reichsbahngesell⸗ schaft über a) je 2 Stück Serie IV Gruppe I Lit. A Nr. 25 321/22 über je 100 Gℳ, b) je 2 Stück Serie V Gruppe II Lit. A Nr. 15 499/500 über je 100 6,K, c) je 1 Stück Serie III Gruppe IV Lit. A Nr. 810/11 über je 200 6ℳ, d) je 1 Stück Serie III Gruppe IV Lit. C Nr. 60 051/52, Nr. 60 746/48 über je 1000 G6, ℳ.,. 455 F. 278.40.

Berlin, den 13. August 1941.

Das Amtsgericht Berlin.

[20411] Der Erbschein vom 26. Februar 1922 nach dem am 31. Juli 1920 ver⸗ storbenen Kossäten Richard Lehmann, Reinsdorf, wird für kraftlos erklärt. Amtsgericht Jüterbog, den 11. August 1941.

[20413]

Die am 9. April 1940 erteilte Aus⸗ fertigung des Erbscheins vom 9. April 1940 auf Ableben der Emilie Sara geb. Bockmann, Ehefrau des Kaufmanns Salomon Israel Sandherr, in Mann⸗ heim, 0. 4. 1, wird für kraftlos er⸗ klärt und eingezogen, da sie nach Be⸗ richtigung der ÜUrschrift des Erbscheins unrichtig geworden ist.

Mannheim, den 9. August 1941.

Notariat Mannheim II, als Nachlaßgericht.

4. Oeffentliche Zustellungen.

[20418] Oeffentliche Zustellung.

2. R. 201/41. Die Frau Elisabeth Wojdan, geb. Skowronek, in Teschen, Hohenegger Straße 4, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Harbich in Teschen, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Wenzel Wojdan, früher in Teschen, jeßr unbekannten Aufent⸗ alts, auf Ehescheidung aus alleinigem eerschulden des Beklagten. Die Kläge⸗

rin ladet den Beklagten zur münd⸗

lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Zivilkammer des Landge⸗ richts in Teschen auf den 5. Novem⸗ ber 1941, 9,15 Uhr, Saal 133, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen und etwaige gegen die Behauptungen der Klägerin vorzubrin⸗

gende Einwendungen und Beweismittel unverzüglich durch den zu bestellenden Anwalt der Klägerin und dem Gericht

mitzuteilen. Teschen, den 2. August 1941.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[20417]

4 R 167/40. Frau Klara Elisabeth Sarfis geb. Stephan in Mannheim, Q25. 14, Prezeßbevollmächtigter; Rechts⸗ anwalt Dr. Horch in Mannheim, klagt egen ihren Ehemann Willy Sarfis, ertreter, früher in Schwetzingen, jetzt in Shanghai/China, mit dem Antrag auf Scheidung der am 17. Mai 1913 in Paris geschlossenen Ehe der Parteien aus Verschulden des Ehemanns. ur

streits wird der Beklagte vor das Landgericht, Zivilkammer 3, Mann⸗ heim, auf Freitag, den 3. Oktober 1941, vormittags 10 Uhr, vorge⸗ laden. Die Ladungsfrist wurde auf 6 Wochen festgesetzt. Die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin wurde gemäß § 203 Abs. 2 ZPO. be⸗ willigt. Mannheim, den 12. August 1941. Die Geschäftsstelle des Land⸗ gerichts.

[20419] Anordnung.

Eigentümer der nachstehend bezeich⸗ neten, im Bezirk des Amtsgerichts Er⸗ langen 1e Grundstücke sind: a) der Pl.⸗Nr. 112, 111, 109 ½, Stgde. Forth: 1. Pauline Sara Schnaittacher in Erlangen, Einhornstr. 5, 2. Alfred Israel Schnaittaäacher, fr. kaufmän⸗ nischer Angestellter in Nürnberg, jetzt in New York, je zur Hälfte; b) der Pl.⸗ Nr. 109 ½¼, Stgde. Forth: Der unter Buchstabe a Ziff. 2 genannte Alfred Israel Schnaittacher. Die Grundstücke wurden durch Kaufvertrag vom 15. 4. 1941 (URNr. 289 des Notars ZJustiz⸗ rats Keppel in Nürnberg, Königstr. 52/1) zum Preise von 2500 fH an die Ge⸗ meinde Forth, vorbehaltlich der nach⸗ träglichen Genehmigung des Alfred Israel Schnaittacher oder des für diesen aufzustellenden Treuhänders verkauft. Dem Alfred Israel Schnaittacher wurde durch meine Anordnung vom 3. 6. 1941 Nr. 2085 da 552 aufgegeben, die Ver⸗ äußerung der oben bezeichneten Grund⸗ stücke in öffentlicher oder öffentlich be⸗ glaubigter Urkunde längstens innerhalb eines Monats von der Bekanntgabe dieser Anordnung an zu genehmigen. Der Betroffene ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Gemäß §8§ 6 und

2 der VO. über den Einsatz des jüdi⸗ schen Vermögens vom 3. 12. 1938 wird

nunmehr der Wirtschaftsprüfer Dr. Jo⸗ sef Herrmann in Nürnberg W, Frauen⸗ torgraben 47, mit sofortiger Wirksam⸗ keit als Treuhänder mit Veräußerungs⸗ vollmacht bestellt. Die Kosten dieser treuhänderischen Tätigkeit sowie die Kosten des Verfahrens zur Bestellung des Treuhänders hat Alfred Ifrael Schnaittacher der Vergütung des Treuhänders und die Höhe der ihm zu erstattenden Aus⸗ lagen erfolgt nach Abschluß der treu⸗ händerischen Täkigkeit durch den Re⸗ gierungspräsidenten. Für diese Anord⸗ nung wird eine Gebühr von 10 R.ℳ nebst einem Zuschlag von 20 % ange⸗ setzt. Gegen diese Anordnung steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Bekannt abe im Deutschen Reichs⸗ und S taatsanzeiger Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister in Berlin zu. Die Beschwerde wäre in zweifacher Fertigung oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidenten in Ansbach ein⸗ zulegen. Ansbach, 4. August 1941. Der Regierungspräsident. 9. DCte

[20420) Der Reichsstatthalter in Nieder⸗ donau Obere Siedlungsbehörde, Wien, I., Löwelstraße 18. Bescheid.

Aktz.: IVc A 230 E/Has. Der Reichsstatthalter in Niederdonau, Obere Siedlungsbehörde, genehmigt gemäß § 8 der Verordnung über den Einsatz

mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ stehe ¹ schränkt verfügbare

des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, RGBl. I, S. 1709, folgenden Kaufvertrag: Verkäufer: Emil Israel Hacker, Helene Sara Weiß, Char⸗ lotte Sara Grünhut, Elisabeth Sara Korn und die Vorgenannten auch als Erben nach Paul Isarel Hacker, alle Wien, XIV., Reindorfg. 37. Käufer: 8g Agnes Stranz, Landwirtin in Lackenbach, 28 a, Kreis Oberpullendorf, N. D. Verkaufte Lie⸗ genschaften: 878 125; Grundst. Nr. 561, Acker in Friedhof⸗Kreuschitz des Grundbuches der Kat. Gemeinde Lackenbach, Amtsgericht Oberpullen⸗ dorf, im Gesamtausmaß von 70 a 62 qm. Kaufpreis: 1234,80 Hℳ. Da⸗ tum des Kaufvertrages: 14. März 1940. Auf Grund des § 15 Abs. 1 der vor⸗ enannten Verordnung über den Ein⸗ atz des Vermögens wird der Käuferin au getragen, den Betrag von Eℳ 200,— (in Worten: Reichsmark zweihundert) vom Kaufpreis als Aus⸗ KSe zugunsten des Deutschen eiches innerhalb drei Wochen auf das Konto des Finanzamtes in Eisenstadt einzuzahlen. In Anrechnung auf den Kaufpreis dürfen weiter die bis zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigen⸗

tumsrechtes der Verkäuferin eingetra⸗

genen bücherlichen Lasten übernom⸗ men oder bezahlt werden. Ebenso dür⸗ fen die nicht einverleibten rückständigen öffentlichen Abgaben der Veräußerer (Wertzuwachsabgabe) und eine even⸗ tuelle Zinsrücklage, die mit Abschluß und Durchführung des oben enggr⸗ ten Kaufvertrages verbundenen Kosten, Spesen und Provisionen, soweit sie laut Vereinbarung aus dem Kaufpreis u decken sind, Phs wie etwaige eeses gasten ausbezahlt werden. Andere Zahlungen (Auswanderungs⸗ kosten usw.) dürfen in Anrechnung auf den Kaufpreis nicht geleistet werden. Der Restkaufpreis ist nach Maßgabe der Fälligkeit auf das auf den Namen des Verkaufers lautende, gemäß § 59 ff. Devisengesetz gesperrte, bereits be⸗ tehende bzw. neu zu errichtende, be⸗ icherungskonto bei einer in der Ostmark geführten De⸗ visenbank zu bezahlen, über welches nur mit Genehmigung der Devisenstelle Wien, Ueberwachungsabteilung, ver⸗ fügt werden darf. iese Anordnung gilt als vorläufige Sicherungsanord⸗ nung der Devisenstelle Wien gemäß §§. 59, 62 Dev.⸗Ges. vom 12. 12. 1938. Die Verwendunge der nicht an das oben angeführte Konto erlegten Gelder ist binnen 14 Tagen bei der Devisenstelle Wien, Ueberwa ““ „im ein⸗ zelnen durch Originalbele rnahapesen Sofern einer der auf der Verkäufer⸗ seite Beteiligten das Reichsgebiet in⸗ zwischen verlassen hat, ist jede zur Ab⸗ deckung des Verkaufspreises dienende Handlung, insoweit nur mit Geneh⸗ migung der zuständigen Devisenstelle, die Sshdei unter Vorlage dieses Be⸗ scheides zu beantragen ä. zulässig. Vor Erteilung der Rechtskraftbestätigung ist diese Genehmigung für die Grundbuch⸗ einverleibung ungültig. Die vor⸗ liegende Genehmigung ersetzt gemäß § 9 der bezogenen Einsatzverordnung die dort angeführten, sonst eventuell erforderlichen Genehmigungen. Die Zuständigkeit des Reichsstatthalters in N. D., Obere Siedlungsbehörde, ist im Sinne des § 17 Abs. 3 der leg. cit. gegeben, da es sich um landwirtschaft⸗ liches Vermögen handelt. Gegen diesen Bescheid steht gemäß §§ 19 und 20 Abs. 1 der angeführten Verordnung die binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung beim Reichsstatthalter in N. D. (Obere Siedlungsbehörde in Wien, I., Löwelstr. 18) einzubringende Beschwerde an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft offen. Dieser Bescheid ist nach Rechtskraft dem hiesigen Amte zum Zwecke der Bei⸗

setzung der Rechtskraftklausel vorzu⸗ legen. Der Käufer hat die grund⸗ b

zu tragen. Die Festsetzung

bücherliche Durchführung durch die Vorlage einer Abschrift des diesb üg⸗ lichen Grundbuchsbeschlusses na zu⸗ weisen. ““ ien, den 25. Juli 1941.

J. A.: Dr. Grimm.

[204211) Der Reichsstatthalter in N. D. Obere Siedlungsbehörde. Bescheid.

Akz.: IVc A 230 Ei/Zo. Der Reichs⸗ statthalter in Niederdonau, Obere gemäß Einsatz

Siedlungsbehörde, genehmigt

§ 8 der Verordnung über den des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, RGBl. I S. 1709, folgenden Kaufvertrag: Verkäufer: Emil Israel Hacker, Helene Sava Weiß, Charlotte Sara Grünhut, Elise Sara Korn, und die Vorgenannten auch als Erben nach Paul Israel Hacker, alle in Wien, XIV., Reindorfg. 37. Käufer: Elisabeth Szin, Gastwirtin in Laaen⸗ bach, Schloßstraße 3, Landkreis Ober⸗ pullendorf. Verkaufte Liegenschaften: Einlagezahl 125, Grundst. Nr. 36, Acker im Ortsried des Grundbuches der Kat.⸗ Gem. Lackenbach, Amtsgericht Ober⸗ pullendorf, im Gesamtausmaß von 12 a 77. m². Kaufpreis: 355 R. ℳ. Datum des Kaufvertrages vom 31. 3. 1940. Auf Grund des § 15 Abs, 1 der vorgenannten Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens wird der Käuferin aufgetragen, den Betrag von Rℳ 155,— (in Worten Reichs⸗ mark einhundertfünfzigfünf) als Aus⸗ E“ des Deutschen Reiches innerhalb 3 Wochen auf das Konto des Finanzamtes in Eisenstadt einzuzahlen. In Anrechnung auf den Kaufpreis dürfen die bis zum Zeit⸗ punkte der Einverleibung des Eigen⸗ tumrechtes der Käuferin eingetragenen bücherlichen Lasten übernommen oder bezahlt werden. Ebenso dürfen die nicht einverleibten rückständigen öffent⸗ lichen Abgaben der Veräußerer (Wert⸗ zuwachsabgabe) und eine eventuelle Zinsrücklage, die mit Abschluß und Durchführung des oben angeführten Kanfvertrages verbundenen Kosten, Spesen und Provisionen, soweit sie laut Vereinbarung aus dem Kaufpreise

zu decken sind, ebenso wie etwaige Be⸗

triebsschulden ausgezahlt werden. An⸗ dere Zahlungen (Auswanderungskosten) usw. dürfen in Anrechnung auf den Kaufpreis nicht geleistet werden. Der 1 auf das auf den Namen des erkäufers lautende, Devisengesetz gesperrte, bereits be⸗ stehömbe bzw. neu zu errichtende, be⸗ chränkt Sicherungskonto bei einer in der Ostmark geführten Devisenbank zu bezahlen, über welches

nur mit Genehmigung der Devisen⸗ stelle Wien, Hebeklwachungsabteilung. verfügt werden darf. Die Anordnung gilt als vorläufige Sichevungsanord⸗ nung der Devisenstelle Wien gemäß §§ 59, 62 Dev.⸗Ges, vom 12. 12. 19688. Die Verwendung der nicht auf das oben angeführte Konto erlegten Gelder ist binnen 14 Tagen bei der Devisen⸗ stelle Wien, Ueberwachungsabteilung, im einzelnen durch Originalbelege nachzuweisen. Sofern einer der guf der Verkäuferseite Beteiligten das Reichs⸗ gebiet inzwischen verlassen hat, ist jede zur Abdeckung des Verkaufspreises

dienende Handlung, insoweit nur mit

Genehmigung der zuständigen Devisen⸗ stelle, die gesondert unter Vorlage dieses Bescheides zu ist, zu⸗ lässig. Vor Erteilung der Rechtskraft⸗ bestätigung ist diese Genehmigung für die Grundbuchseinverleibung ungültig. Die vorliegende Genehmigung ersetzt gemäß § 9 der bezogenen Einsatzver⸗ ordnung die dort angeführten, sonst eventuell erxsorherlihen. Genehmigun⸗ gen. Die Zuständigkeit des Reichs⸗ statthalters in N. D., Obere Siedlungs⸗ behörde, ist im Sinne des § 17, Abs. 3 der leg. cit, gegeben, da es sich um landwirtschaftliches Vermögen andelt. Gegen diesen Bescheid steht Ihnen ge⸗ mäß §§ 19 u. 20, Abs. 1, der ange⸗ führten Verordnung die binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung beim Reichsstatthalter in N. D. (Obere Siedlungsbehörde, in Wien, I., Löwel⸗ straße 18) einzubringende Beschwerde an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft offen. Dieser Be⸗ scheid ist nach Rechtskraft dem hiesigen Amte zum Zwecke der Beisetzung der Rechtsklausel vorzulegen. Der Käufer hat die grundbücherliche Durchführung durch die Vorlage einer Abschrift des diesbezüglichen Grundbuchbeschlusses nachzuweisen. Wien, den 25. Juli 1941. J. A.: Dr. Grimm e. h.

[20422] Der Reichsstatthalter in N. D. Obere Siedlungsbehörde. Bescheid.

Akz.: IVc A 230 Ei/zo. Der Reichsstätthalter in Niederdonau, Obere Siedlungsbehörde, genehmigt gemäß § 8 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. 12. 1938, RGBl. I S. 1709, folgenden Kaufvertrag: Verkäufer: Emil Israel⸗ Hacker, Helene Sara Weiß, Char⸗ lotte Sara Grünhut, Elisabeth Sara Korn und die Vorgenannten als Erben nach dem verstorbenen Paul Israel Hacker, alle in Wien, XIV., Reindorfgasse 37. Käufer: Franz und

Gisela Mallits in Lackenbach, Post⸗

Restkaufpreis ist nach Maßgabe der gemäß § 59 ff.

straße 23, Landkreis Oberpullendorf. Verkaufte Liegenschaften: Einlage⸗ zahl 125, Grundst.⸗Nr. 588, Acker in Seelenacker des Grundbuches der Kat.⸗ Gemeinde Lackenbach, Amtsgericht Oberpullendorf, im Gesamtausmaß von 1 ha 25 a 82 m*². Kaufpreis: 2016,— E.ℳ, Datum des Kaufver⸗ trages: 1. März 1940. Auf Grund des § 15 Abs. 1 der vorgenannten Ver⸗ ordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens wird den Käufern aufge⸗ tragen, den Betrag von N.ℳ 400,— (in Worten vierhundert Reichsmark) vom Kaufpreis als Ausgleichsumlage zu⸗ unsten des Deutschen Reichs inner⸗ dan drei Wochen auf das Konto des Finanzamtes Eisenstadt einzuzahlen. In Anrechnung auf den Kaufpreis dürfen weiter die bis zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumrechtes (der Käufer) eingetragenen bücherlichen Lasten übernommen oder bezahlt wer⸗ den. Ebenso dürfen die nicht einver⸗ leibten rückständigen öffentlichen Ab⸗ gaben des Veräußerers (Wertzuwachs⸗ und eine eventuelle Finsrüc- lage, die mit Abschluß und Durch⸗ führung des oben angeführten Kaufver⸗ trages verbundenen Kosten, Spesen und Provisionen, soweit sie Jlaut Verein⸗ barung aus dem Kaufpreis zu decken sind⸗ ebenso wie etwaige Betriebs⸗ chulden ausbezahlt werden. Andere Zahlungen

Kanufpreis nicht geleistet werden. Der Restkaufpreis e auf das auf den Namen des erkäufers lautende, gemäß § 59 ff. Devisengesetz gesperrte, bereits be⸗ sesbeng⸗ bzw. neu zu errichtende, be⸗ chränkt verfügbare Sicherungskonto bei einer in der, Ostmark geführten Devisenbank zu bezahlen, über welches nur mit Genehmigung der Devisen⸗ stelle Wien, Ueberwachungsabteilung, verfügt werden darf. Biche Anordnung gilt als vorläufige Sicherungsanord⸗ nung der Devisenstelle Wien gemäß §§ 59, 62 Dev.⸗Ges. vom 12. 12. 1938. Die Verwendung der nicht auf das oben angeführte Konto erlegten Gelder ist binnen 14 Tagen bei der Devisen⸗ stelle Wien, Ueberwachungsabteilung, im einzelnen durch Originalbelege nachzuweisen. Sofern einer der auf der Verkäuferseite Beteiligten das Reichs⸗ gebiet inzwischen verlassen 82 ist jede ur Abdeckung des Verkaufspreises ienende Handlung, insoweit nur mit Genehmigung der zuständigen Ss- steges die gesondert unter Vorlage ieses Bescheides zu beantragen ist, zu⸗ kässig. Vor Erteilung der Rechtskraft⸗ bestätigung ist diese Genehmigung für die Grundbuchseinverleibung ungültig.

zten ist.

Die vorliegende Genehmigung ersetzt gemäß § 9 der bezogenen Einsatzver⸗ ordnung die dort angeführte, sonst eventuell erforderliche Genehmigung. Die Zuständigkeit des Reichsstatt⸗ halters in N. H. Obere Siedlungsbe⸗ hörde, ist im Sinne des § 17,. Abs. 3 der leg. cit, gegeben, da es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt. Gegen diesen Bescheid steht ge⸗ mäß §§ 19 und 20 Abs. 1, der ange⸗ führten Verordnung die binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung beim Reichsstatthalter in N. D. (Obexe Sied⸗ lungsbehörde in Wien, I., Löwelstr. 18), einzubringende Beschwerde an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft offen. Dieser Bescheid ist nach Rechtskraft dem hiesigen Amte um Zwecke der Beisetzung der Rechts⸗ frafttlausel vorzulegen. Der Käufer hat die grundbücherliche Durchführung durch die Vorlage einer Abschrift des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses nachzuweisen.

Wien, den 25. Juli 1941. 8

J. A.: Dr. Grimm.

[20416] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Ella Sara Salomon, geb. Karfiol, zu Hamburg 13, Bundes⸗ straße 43 M III, Kennkarte 3 Ham⸗ burg B 07652, Prozeßbevollmächtigter: Konsulent Dr. jur. M. Israel Samson, Hamburg, klagt gegen Dr. med. Isidor gen. Lothar Luft, zu New York City, USA, 651 West 171 Street, mit dem Antrage auf Zahlung von 5158,80 HRℳ nebst 4 % Zinsen seit dem 1. FJanuar 1941 unter der Begründung, daß sie die Alleinerbin der am 17. Februüar 1940 verstorbenen Mutter des Beklag⸗ Der Beklagte wird zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht Hamburg, Zivil⸗ kammer 15 a, Dienststelle Altona, Allee Nr. 125, auf Donnerstag, den 6. No⸗ vember 1941, 9 ¼ Uhr, geladen.

Hamburg⸗Altona, 12. August 1941. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

Verantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den

1 Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗ Charlottenburg.

Druck der e .gs Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.

Vier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und

einer Zentralhandelsregister⸗Beilage).

xrr. 191

(Auswanderungskosten usw.) dürfen in Anrechnung auf den

ist nach Maßgabe der

Ersch m Wochentag abends. Bezugspreis durch die

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

monatlich 2,30 ℛ.ℳ einschließlich 0,48 £ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne IE68* ———4 5 Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛ£ℳ monatlich. h, en ei Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer ab die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ℛ, einzelne Beilagen 10 ¶27. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

SW

A enp 3 . 9 3 1,10472 ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten e

68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einfeitig

beschriebenem Papier völli ist darin auch anzugeben t. unterstrichen

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigen

reis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm 29 ent⸗ erlin

5 ℛℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle

druckreif einzusenden, insbesondere Worte etwa durch Fettdruck 2——. ande

) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am

ee eingegangen sein.

0

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches RNeich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachungen der Regierungspräsidenten in Düsseldorf und Frankfurt (Oder) über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Druckfehlerberichtigung der Anordnung V 46 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art, in Nr. 185/41.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer hat dem Maler Professor Dr. h. c. Ludwig von Hofman in mit Urkunde vom 17. August 1941 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehe 1

Anordnung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 479) wird hiermit das durch die Geweime Staatspolizei Staatspolizeistelle Frankfurt/ Oder am 3. Juni 1941 sicher⸗ gestellte Sparguthaben bei der Stadtsparkasse in Landsberg [(Warthe), Konto Nr. 737, in Höhe von 2622,65 Rℳ der Ilse Sara Davidsohn geb. Noack, jetzt in Hetta aufhältlich, für das Deutsche Reich, vertreten durch den Reichsfinanz⸗ minister, eingezogen. Diese Veröffentlichung tritt an die Stelle der Zustellung.

Frankfurt/ Oder, den 6. August 1941.

Der Regierungspräsident. I. Pol. 22/20. 41. G⸗Vr Kothe. Anorbdnung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) wird hier⸗ mit das durch die CEEE“ Staadtspolizei⸗ stelle Frankfurt/O der am 11. April 1941 sichergeshe lte Bankguthaben bei der Deutschen Bank, Zweigstelle Frankfurt / Oder, ohne Kontonummer, in Höhe von 3706,65 Rnℳ des Max Israel Einbinder, zuletzt Frankfurt/ O., Buschmühlen⸗ weg 11 b, wohnhaft gewesen, für das Deutsche Reich, ver⸗ treten durch den Reichsfinanzminister, eingezogen. Diese Ver⸗ öffentlichung tritt an die Stelle der Zustellung.

Frankfurt / Oder, den 6. August 1941. Der Regierungspräsident.

8

Berlin, Montag, den 18. August,

und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I

I. Pol. 20/115. 41. J. V.: Kothe.

Neue deutsche Bankverbindungen mit Griechenland.

Bankwesen stand in den letzton 5 chen und franzöftschen sieg der Achse die Voraus⸗

Das griechische . weitgehend unter dem Einfluß engli kapitals. Nachdem nunmehr der

Fabrzehnten

ank⸗

I setungen für einen engeren wirtschaftlichen Anschluß Griechen⸗

lands an Kontinentaleuropa geschaffen hat, haben sich jetzt, wie das „Bank⸗Archiv“ mitteilt, zwischen den deutschen und den Friechischen Banken neue Verbindungen angebahnt. So hat die

eutsche Bank mit der Banque National de Groͤce ein Freund⸗ schaftsabkommen geschlossen, wonach die beiden Institute in Zu⸗ kunft alle den wirtschaftlichen Ausbau Griechenlands betreffen⸗ den Geschäfte gemeinsam in Angriff nehmen wollen. Es ist ein besonderes Komitee gebildet worden, das in regelmäßigen Be⸗ sprechungen die schwebenden Projekte zum Ausbau der deutsch⸗ griechischen Wirtschaftsbeziehungen a. acg und fördern wird. Die Deutsche Bank wird dabei die Verbindungen mit den deut⸗ schen industriellen Partnern sicherstellen, und die beiden Institute werden gemeinsam die notwendigen Finanzierungsmaßnahmen treffen. Die Banque National de Groͤce ist mit einer Bilanz⸗ summe von zuletzt 12,5 Mrd. Drachmen (rund 300. Mill. Nℳ) das weitaus grö te griechische Kreditinstitut. Es verbindet mit seiner Stellung als führende Depositen⸗ und Emissionsbank gleichzeitig in gewissem Sinne die Funktionen einer Staatsbank. Das Kapital von 20 Mill. Drachmen ist unbedeutend neben den

SSer.

abenbds

Anordnung.

Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗

Auf S. 479) wird hiermit das durch die Geheime Staatspolizei Staatspolizeistelle Frankfurt / Oder am 19. Juni und 11. Juli 1941 sichergestellte Vermögen der Ida Sara Grünbaum, geb. Wolff, geboren am 22. März 1881 in Cottbus, z. Zt. unbe⸗ kannten Aufenthalts, nämlich b 1. das in Cottbus, Kaiserstr. 5, belegene, im Grundbuch von Cottbus⸗Stadtfeld Band V Blatt 246 für die ver⸗ ehelichte Installateur Ida Sara Grünbaum, geb. Wolff, in Fottbus eingetragene Grundstück sowie b 2. das Verwaltungskonto bei der Vereinsbank Cottbus A. G. in Cottbus, Kontonummer 5278, mit Stand vom 14. Juli 1941 in Höhe von 730,09 E.

für das Deutsche Reich, vertreten durch den Reichsfinanz⸗ minister, eingezogen. Diese Veröffentlichung tritt an die Stelle der Zustellung. 8 Frankfurt / Oder, den 8. August 1941. Der Regierungspräsident. 1. Pel. 18/92. 30. 8

—.

Verfügung. Auf Grund des Gesetzes über die Fsgretth kommunisti⸗ 85 Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in erbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (GS. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (7GBl. I S. 479) wird das bewegliche Ver⸗ mögen der Sekte „Christliche Wissenschaft“ (Christian Science), soweit sie im Regierungsbezirk Düsseldorf ihren Sitz hatte, mit der Maßgabe zugunsten des Preuß. Staates eingezogen, daß mit der Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger die Vermögenswerte Eigentum des Deutschen Reiches werden. GFegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düs f, den 13. August 1941.

Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift).

8

Druckfehlerberichtigung

der Anordnung V 46 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art in Nr. 185/41.

Der Absatz 2 des § 1 muß richtig lauten: „Schablonen im Sinne dieser Anordnung sind Werkböden mit den dazu⸗ ehörigen Furnituren. Rohwerke im Sinne dieser Anordnung find Verkböden mit den dazugehörigen Furnituren, jedo ohne Aufzugsfeder, Hemmung, Unruhe, Spiralfeder, mit oder ohne Steine. Zifferblatt, Zeiger und Krone zählen nicht zu den Furnituren im Sinne 1g Anordnung.“

Reserven von zuletzt 1185 Mill. Drachmen. Hauptaktionäre des Instituts sind die Oeffentliche Pensionskasse sowie einige öffent⸗ liche Kranken⸗ und Waisenhäuser.

Weiterhin ist zwischen der Dresdner Bank und der Banque d'Athéènes Einverständnis über die Form der Zusammenarbeit erzielt worden. Die Banque d’'Athènes, vom franzosischen Bank⸗ kapital gegründet, ist die zweitgrößte Fiscisge po mit einer Bilanzsumme von zuletzt 2,8 Mrd. Drachmen.

ausländische Zweigstellen (in London, auf Cypern und in Aegypten) und ist über eine besondere Toch evatensPach „eS r New York vertreten. Die Majorität des Kapitals von 100,8 Mill. Drachmen liegt in den Händen des Auslandsgriechentums; so ge⸗ hören vor allem einige Vertreter der wohlhabenden griechischen Kolonie in Aegypten dem Aufsichtsrat des Instituts an. Die französische Beteiligung stellt demgegenüber heute nur noch eine Minderheit dar. Insbesondere gilt das für den Kapitalanteil der Banque de l'Union Parisienne, die früher auf die Führung des Instituts einen starken Einfluß hatte. Mit diesen neuen Verbindungen zu führenden riechischen Banken erfährt das Verbindungsnetz der deutschen Banken im Südosten, wie das „Bank⸗Archiv’ feststellt, eine weitere wertvolle Verdichtung. Die Banken greifen hier der sich erst einspielenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Nationen ö vor und schaffen die Plattformen, auf denen sich dieses Zusammenspiel

hervorgehoben werden sollen. Befristete müssen 3 Tage e

17 Rollektivausstellungen auf

sitenbank. Neben

einem bedeutenden Zweigstellennetz in Griechenland hat sie sechs

.

Poftschecckonto: Berlin 41821 1941

Nichtamtliches.

Deutsches RNeich. Der v; Gesandte in Berlin, Herr T. M. Kivi⸗ mäki, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nummer 23 des Reichsarbeitsblatts vom 15. August 1941 hat folgenden Inhalt: Teil I. I. Allgemeines und Gemeinsames. 1 Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend. Vom 29. Juli 1941. Erla Führers und Reichskanzlers über den Generalinspektor für Wasse

und Energie. Vom 29. Juli 1941. II. Arbeitseinsatz und

Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 10. Juli 1941. III. Sozialver⸗ fassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Betr.: Auslegung der Anordnung über Trennungszulagen im Kriege. Berichtigung des Erlasses betr. Sersatun für Luftschutzbienst und Lohnstop vom 17. Juli 1941. IV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, 8 Zweite— Verordnung über den Arbeitsschutz und die Gewerbeaufsicht in den Reichsgauen der Ostmark. Vom 7. August 1941. V. Sied⸗ lungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Betr.: Verwertung von Karbidkalk als Binde⸗— mittel für Bauzwecke. Betr.: Beschaffung statistischen Materials 8 die Gauwohnungskommissare. Betr.: Uebergangsregelung für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues; Aufstellung von

zwischen den Dienststellen des Wohnungsbaues und den Dienst⸗ stellen der Reichsstelle für Raumordnung. Allgemeine baupoli⸗ zeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten für das Reichs⸗ ebiet. Teil⸗II. Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung. eue Folge der Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungs⸗ amts. Nummer 23. Herausgegeben vom Reichsarbeitsministerium, vom Reichsversicherungsamt und von der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte.

der Prager

8S. Herbstmesse 1941. Prag, 17. August. Die vom 7. bis 14. September stattfin dende Prager Herbstmesse 1941, an der sich rund 1900 Firmen aus dem Protektorat und dem Keichsgebiet beteiligen, weist neben den Einzelausstellungen führender Erzeugerfirmen eine Reihe von 8 Kollektivausstellungen auf, in denen kleinere und mittlere Betriebe ihre Fabrikate gemeinschaftlich anbieten. Daneben aber haben die großen Exporthäuser wie Kotva, Jepa und Omnipol, der Verein für chemische und metallurgische Produktion, die Waffenwerke A.⸗G., Brünn, die Skoda⸗Werke (A.⸗G. vorm. Skoda⸗Werke in Pilsen), die Ringhoffer⸗Tatra⸗Werke usw., Kollektivschauen der von Erzeugnisse errichtet. Im Glasfach stellt das Export⸗ und Indu⸗ kaufsgemeinschaft tschechischer Glasraffineure und Exporteure in Podiebrad, im Papierfach die „Verkaufsstelle der Vereinigten Papierfabriken in Prag“, kollektiv aus. Aehnliche Kollektivaus⸗ stellungen errichten: im Spielwarenfach die Zentrale der Insti⸗

„Ji, Po“, Südböhmische Erzeugungs⸗, Ein⸗ und Verkaufsgenossen⸗ schaft in Prag, in der Branche des Volkskunstgewerbes die Firma „Slum“, Mährisch⸗Slowakische Volkskunst G. m. b. H., Ungarisch⸗ Hradisch und der Tschechische Werkbund in Prag, ferner die Ge⸗ nossenschaft der Schlosser in Prag, der Sanierungsausschuß der Schuhmacherschaft in Prag, die Genossenschaft der Taschner für den

11““

Günftige Entwicklung der bdeutsch⸗finnischen Wirtschaftsbeziehungen.

Helsinki, 16. August.

zu der europäischen Neuordnung kommt in der letzten Ausgabe der

„Finnischen Handelsrundschaubk, einer von Finnlands Außen⸗

immer enger gestaltenden deutsch⸗finnischen Wirtschaftsbeziehunge

Die anf Grund der letzten Wirtschaftsvereinbarung einsetzende starke Belebung des Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern hat nach einem in der Handelsrundschau enthaltenen Aufsatz die

der für das Land besonders wichtigen Holzveredelungsindustrie einen recht befriedigenden Markt gesichert. rung der jedoch nach den führen zu können. Dieser Umstand sei auch von Deutschland er⸗ kannt worden. Ein nachhaltiger Eindruck von den Möglichkeiten

eine Erweiterung und Vertiefung der deutsch⸗finnischen Handelsbeziehungen sei von der deutschen Ausstellung in Helsinki vermittelt worden. Das Zusammentreffen deutscher und finnischer

Entwickl

von großer Bedeutung 5 8

zukünftige

dann reibungslos vollziehen kann.

Eine weitere Steige⸗ Pusfuhr von Erzeugnissen dieses Industriezweiges ist

den Ausführungen für Finnland eine Lebensnotwen⸗ digkeit, um in erhöhtem Maße unbedingt gebrauchte Waren ein⸗

Wirtschaftsführer auf der Ausstellung würde ohne Zweifel für die

des

Musterentwürfen für Kleinsiedlungen. Betr.: Zusammenarbeit

strie⸗Institut Eisenbrod und die Firma „Czechocristalla“, Ver⸗

Sprengel der Prager Handels⸗ und Gewerbekammer in Prag usw.

Die positive Stellungnahme Finnlands handelsverband herausgegebenen Zeitschrift, eindeutig zum Aus⸗ druck. Im übrigen steht die Publikation im Zeichen der sich

6

8

ihnen vertretenen Firmen bzw. der in ihren Werken hergestellten 8

tute zur Förderung autonom. Gewerbe in Prag und die Firma

Versorgungslage in Finnland zweifellos wesentlich erleichtert und

2