Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 12. September 194
A.
C. Einwirtung von Eisen auf die Schmälzmittel . —₰4 NSS;o . EE“
In zur Hälfte mit dem Probematerial gefüllte 100 cc Pulver⸗ laschen wurde jeweils 1 frischgeschmirgelter Eisenblechstreifen (20 ¼ 725 l mm) so hineingestellt, daß er zur Hälfte aus dem Schmälzmittel
herausragte. Die Flaschen wurden verschlossen und vier Wochen lang bei Zimmertemperatur gelagert. Sie wurden täglich gelüftet und 1 Mi⸗ nute lang geschüttelt. Nach dem Lagerversuch wurde nochmals der Eisengehalt der Proben ermittelt und die Prüsung im Mackey⸗Apparat wiederholt.
Die Eisengehalte vor und nach dem Lagerversuch sowie die Er⸗ gebnisse der Mackey⸗Prüfung nach dem Lagerversuch mit Eisen sind in nachstehender Zahlentafel enthalten.
Mackey⸗Prüfung
Temperatur °C Höchsttemperatur * nach nach
3 Std. 6 Std. Min ..
Eisengehalt % Fe vor nach
der L Iu⸗ Sserung nahme
Std.
8 18 8
1“
4 8
Zusammenfassung
Aus dem Befund geht hervor, daß das untersuchte Probematerial in der vorliegenden Zusammensetzung — keine Neigung — zur Selbst⸗ entzündung zeigt — neigt. — Auch nach — Nach der Lagerung mit Eisenblech war — keine — jedoch — Neigung zur Selbstentzündung festzustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Erteilung eines amtlichen Prüfzeichens nicht einem Gutachten über die praktische Brauchbarkeit des Probematerials gleichzusetzen ist, sondern nur eine Beurteilung bezüglich der Selbstentzündlichkeit darstellt.
(Sachbearbeiter)
Et
EI 2 8
(cechriftsiegeh)
Das Schmälzmittel wird auf Grund des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Schmälzmittelverordnung vom 6. September 1940 (RGBl. I S. 1217) — nicht — unter folgender Kennziffer
zugelassen. Der Zusatz „E“ im Prüfzeichen bedeutet, daß das Material auf
Grund des vorstehenden Prüfungsbefundes in eisernen Gefäßen ge⸗ lagert und versandt werden darf. Der Zusatz „E“ bietet jedoch keine Gewähr dafür, daß das Material auch in anderer Hinsicht (z. B. Ver⸗ unreinigung durch Eisen, Korrosion der Gefäße u. a.) zur Lagerung in Eisengefäßen geeignet ist.
Das Schmälzmittel unterliegt den in § 3 Abs. 1 der Schmälzmittel⸗ verordnung enthaltenen Beschränkungen bezüglich Lagerung, Versand usw. (Verbot eiserner Behälter, Gefäße und Leitungen).
Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen.
Vom 10. September 1941.
Nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 771) und nach Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Er⸗ gänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 125) sind folgende Reichs⸗ kreditkassen eröffnet worden: 1““
am 8. September 1941 in Schaulen,* am 10. September 1941 in Nikolajew und E166“ ..“
Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge⸗ richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben
werden. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kassen bekanntgemacht.
Berlin, den 10. September 1941.
Die Ziehung der Auslofungsscheine zur Anleiheablösung ⸗ schuld des Bremischen Staates für das Rechnungsjahr 1941 erfolgt am Montag, dem 6. Oktober 1941, vormittags 9 ½ Uhr. 8
Bremen, den 10. September 1941.
Berichtiguug. In meiner Bekanntmachung vom 14. August 1941, Deutscher Reichsanzeiger und Preuische Staatsanzeiger vom 28. August 1941, Nr. 200, betr. Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens, muß es unter Buchstabe b heißen: der katholischen Kirchengemeinde in Gr. Butzig, Kreis Flatow, soweit das Vermögen bei der ehemaligen polnischen ank Ludowy in Flatow angelegt war.
Schneidemühl, den 8. September 1941. 1“ Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Müller.
“ ““
AMuslosung. Die Auslosung einer Serie der 4 ½ (8) Hess. Staats⸗ anleihe von 1929, Reihe 5 und einer Rate der auf das Land Hessen übergegangenen Ablösungsanleihe der ehemal. Provinz Oberhessen ist auf den 30. September 1941, vorm. 10 Uhr, im Zimmer 212 des Kanzleigebäudes festgesetzt.
Darmstadt, den 10. September 1941.
88. 112 — 38.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das
1 ¹ 1.125ö,8. üumn
Vermögen folgender Personen: Otto Freund, geb. am 8. Juli 1876 in Trebitsch, verstorben am 25. Juni 1939 in Prag, dessen Ehefrau Olga Freund, geborene Gallus, geb. am 31. Oktober 1885 in Prag, und deren Kinder Edith Freund, geb. am 10. Dezember 1916 in Prag und Vera Freund, geb. am 14. Mai 1919 in Prag, alle zuletzt wohn⸗ haft gewesen in Prag⸗lI, Konviktgasse 17, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen. I1
Prag, den 10. September 1941. “
„Sttaatspolizeileitstelle Prag. Bekanntmachung.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Otto Weinmann, geb. am 5. Juli 1874 in Prag, Anna Weinmann, geb. Kreitner, geb. am 29. Mai 1886 in Hohenbruck, Josef Weinmann, geb. am 23. November 1906 in Prag, Ignatz Weinmann, geb. am 26. Dezember 1907 in Prag, Dr. Karl Weinmann, geb. am 19. September 1909 in Prag, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag II, C.⸗M.⸗v.⸗ Weber⸗Str. 17, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — ein⸗ gezogen. 1“
“ den 9. September 19441.
1h Geheime Staatspolizei.
taatspolizeileitstelle Prag.
6 Bekanntmachung.
„Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Rudolf Grodetzky, geb. am 18. August 1879 in Alt⸗Bunzlau sowie Julie Grodetzky, geborene Schwarz, geb. am 28. Februar 1882 in Neuern⸗Klattau, Juden, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag VII, Schäfergasse 1, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen.
Prag, den 10. September 1941.
8 Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
BHBekanntmachugg.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Jude Emil Ascher, geb. 17. November 1900 in Prag, deren Ehefrau Anna, geb. Kende, geb. 27. März 1905 in Pilsen, deren Kinder Vera, geb. 27. September 1933 in Prag und Alice, geb. 8. Juni 1936 in Prag, sowie Eltern des Emil Ascher, Heinrich Ascher, geb. 31. März 1864 in Prag und Paula geborene Eisner, geb. 20. November 1878 in Prag, alle zulett wohnhaft gewesen in Prag⸗Podol, Am Hufeisen 281 bzw. Prag⸗XII, Bismarckstr. 4, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — ein⸗
gezogen. 8 Prag, den 10. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag Bekanntmachung. .“
Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die gü heceg von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen des Vereins „Jugoslavischer Studentenkollegs in der CSR.“, zuletzt in Prag⸗XVIII, N. 682, hierdurch zu⸗ gunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen. “
Prag, den 10. September 1941. 2 2 2
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
8 ““ hnn. Bekanntmachung. 1 Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: Dominik Dlouhy, geb. am 17. Februar 1888 in Pürglitz sowie dessen Kinder Dominik Dlouhy, geb. 10. Januar 1931 in Prag, und Johann Dlouhy, geb. am 20. Februar 1933 in Prag, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗Barrandov, Nr. 155, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen. 8 Prag, den 10. September 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag. Bekanntmachung. Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1998) wird
das Vermögen des Juden Rudolf Weiß, geb. am 21. No⸗
vember 1886 in Prag, geschieden, zuletzt wohnhaft gewesen in Prag⸗II, Lützowgasse 19, hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen. Prag, den 10. September 1941. Geheime Staatspolizei.
Hess. Staatsschuldenverwaltung.
Staatspolizeileitstelle Prag.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 1, 3 und 4 der VO. über die Ein sichang volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in der
udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl.
mit den Erlassen des Reichsministers Innern vom 12. Juli 1939 — Ia 1594/39/3810 — und
des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939
S. 911) in Verbindun des
— III Wi/Jd 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Dr. Wilhelm Metzl, geb. am
18. Oktober 1896 zu Friedland, und seiner Ehefrau, Hilde
ebruar 1906 zu Weschen, zuletzt
geb. Endisch, geb. am 10. r. 1054, hiermit zugunsten des
wohnhaft gewesen in Dux Deutschen Reiches eingezogen.
Reichenberg, den 9. September 1941. “ Geheime Staatspolizek.
Staatspolizeileitstelle Reichenberg. J. V.: Möller i 11“ J. B „Regierungsrat -
————
Bekanntmachung.
Auf Grund der §8§ 1, 3 und 4 der BO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen HeheP sens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — Ia 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III 7 Wi/Jd — 7126/39 — wird das gesamte Vermögen
der Adele Sara Bachrach, Pb. am 2. Februar 1879 in
Troppau, zuletzt wohnhaft in Troppau, jetzt Kremsier, hier⸗ mit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 9. September 1941. “ Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
—y
UZBekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen “ in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — 1a 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III 7 Wi/Jd — 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Privatangestellten Max Israel Reich, geb. am 30. November 1890 in Neutitschein, und dessen Ehefrau Franziska Sara Reich, geb. am 4. März 1890 in ?, beide zuletzt wohnhaft in Reuttischein, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. L
Troppau, den 8. September 1941.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
—
HGekanntmachung. Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VBO. über die Ein⸗ schung volks⸗ und staatsfeindlichen Fcehd. vr. in den
zudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 HeEhsgase bl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers
des Innern vom 12. Juli 1939 — I a 1594/39/3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III 7 Wi/Jld — 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Moritz Israel Steiner, ger am 12. Februar 1884 in Mährisch⸗Weißkirchen, und dessen Ehefrau Anna Sara Steiner, geb. Hankam, geb. am 24. September 1897 in 2, beide zuletzt wohnhaft in Neu⸗ titschein, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 9. September 1941. “ Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.
u““ 8
Bekanntmachung. Auf Grund des ’ vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗ esetzbl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die “ volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 (Reichs⸗ esetzbl. I S. 303) wird hierdurch das von der am 26. März 7940 in Glowno bei Posen verstorbenen Jüdin Pauline Sara Moses, geb. Berg, geboren am 13. Dezember 1874 in Lebehnke, Kreis Dt. Krone, verwitwet, hinterlassene Ver⸗ mögen zugunsten des Deutschen Reiches entschädigungslos eingezogen. 1“ Schneidemühl, den 8. September 1941.
Der Regierungspräsident.
J. A.: Dr. Freitag.
über die Preisbildung im Tischlerhandwerk in der Ostmark. Vom 28. August 1941.
Auf Grund des 89 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 Geichsgeseger I S. 927) in Verbindung mit § 14 der Verordnung über die Baupreisbildung (Baupreisverordnung) vom 16. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1041) wird für das Gebiet der Ostmark mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: § 1
(1) Die Anordnung gilt für alle handwerklichen Tischler⸗ leistungen, soweit sie nicht der Verordnung über die Bau⸗ preisbildung (Baupreisverordnung) vom 16. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 1041) unterliegen.
(2) Tischlereibetriebe, die sowohl Bau⸗ als auch Möbel⸗ tischlerarbeiten ausführen, sind berechtigt, die der Baupreis⸗ verordnung unterliegenden Leistungen auch nach dieser An⸗ ordnung zu berechnen. Ein Wechsel in der einmal gewählten Berechnungsart ist unzulässig.
(3) Handwerkliche Leistungen im Sinne dieser An⸗ ordnung sind Leistungen der 85 Eintragung in die Hand⸗ werksrolle verpflichteten Betriebe.
8 81“
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 12. September 1941.
8
8
des Kalkulationsbuches zu vermerken. Eine Durchschrift der
(1) Für jede Leistung hat die Preisermittlung auf Grund einer Nachkalkulation nach den Grundsätzen einer Peehen und wirtschaftlichen Betriebsführung des Handwerks zu erfolgen.
(2) Wenn ein Preis auf Grund einer Vorkalkulation vereinbart worden ist, muß dieser gesenkt werden, wenn und soweit die Nachkalkulation einen geringeren Preis ergibt. Die Erhöhung eines vorkalkulierten Preises ist auch dann unzulässig, wenn die Nachkalkulation einen höheren Preis rechtfertigen würde.
(3) Für Leistungen mit einem Rechnungswert über 50,— Rü muß die Preisberechnung in ein Kalkulationsbuch eingetragen und nach dem Muster des Berechnungsbogens der Anlage I vorgenommen werden. Die einzelnen Preis⸗ berechnungen sind mit laufenden Nummern zu versehen.
(4) Für jede Leistung mit einem Rechnungswert über 30,— h muß dem Auftraggeber eine schriftliche Rechnung erteilt werden, aus der die Beschreibung der Leistung hervor⸗ geht. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Handwerker und Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt. Auf der Rechnung 9 die jeweilige Nummer der Preisberechnung
1
Rechnung ist den Belegen zu nehmen. 1 (5) Bücher und Belege sind mindestens fünf Jahre, erechnet vom Tage der letzten Eintragung, aufzubewahren, sowein nicht nach anderen gesetzlichen B längere Frist vorgesehen ist. v“ .(1) Als Werkstoffkosten dürfen höchstens die zulässigen S abzüglich etwaiger Mengennachlässe n gesett werden. (2) Für den Masstvholzverschnitt dürfen höchstens 2) Nadelschnittholz bei Bautischlerarbeiden .. bei Möbeltischlerarbeiten u. Innenausbau b) Weißbuche, Erle, Pappel, Linde und Y661681““ ce) Eiche, Rüster (Ulme), Ahorn, Rotbuche, Böhernen Esche, Obsthölzer und ähnliche ölzer D111““
15 . .,.. .
Zur Anordnung
Tischlerhandwerk in der Ostmark vom 28 August 1941.
lässigen
Die Verschnittsätze werden den Holzmengen (ecbm), die sich aus den fertigen Flächenmaßen und den zur Verarbeitung gehengnüen Rohdicken ergeben, zugerechnet. 3) Fur folgende Hundertsätze berechnet werden: 11*“ ssten c) Fixmasse “ (4) Für den Furnierverschnitt dürfen höchstens folgende anzense berechnet werden: es 8) b) schlichte Edelfurniere . . .. G) WWW (5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Verschnittsätze werden den Holzmengen (qm), die Flächenmaßen ergeben, zugerechnet.
dürfen höchstens
10 v. H., 15 v. H., 11““
den Sperrholzverschnitt
10 v. H., 15 bis 25 v. H., 20 bis 50 v. H.
perrfurniere und Blindfurniere
sich aus den fertigen
1
64
Für die Berechnung der Fertigungslöhne gelten folgende Grundsätze: . Es dürfen nur die in den Wochenarbeitslisten aus⸗
ewiesenen Arbeitsstunden, ; jedoch die wirt⸗ schaftlich berechtigten Arbeitsstunden, berechnet werden.
2. Als Stundenlöhne dürfen nur die gesetzlich zulässigen
Löhne eingesetzt werden.
.Leistungszulagen dürfen nur berechnet werden, soweit
8 geseglich zulässig sind. ei Akkordleistungen dürfen auf den gesetzlich zu⸗ Stundenlohn höchstens 30 v. H. berechnet werden.
. Die Betriebsinhaber dürfen für ihre handwerkliche Mitarbeit, die ebenfalls nachzuweisen ist, den höchsten
nen. Als Mi 8 Sinne gilt nicht die allgemeine Leitung und Ueberwachung der Arbeit. Diese wird
elüchen Ffhellemahmn des Hendwerkezcve ge⸗ nebst einem Zuschlag von höchstens 20 v. H. bere folgende Hundertsätze berechnet werden: 2. Püne e⸗ 5 zi hech
urch die Gemeinkostenzuschläge abgegolten.
8 5 1
. 82 Die Gemeinkosten dürfen nur in tatsächlicher Höhe ere
net werden. In keinem Falle dürfen jedoch die in der
Anlage II genannten Hundertsätze überschritten werden.
) Als kalkulatorischer Gewinn dürfen von den Selbst⸗
kosten höchstens 15 v. H. bei öö Geßschesen an
Anlage I
Verbraucher, höchstens 10 v. H. bei Verkäufen an Verbraucher durch Vermittlung der Landeslieferungsgenossenschaften und höchstens 8 v. H. bei Verkäufen an Wiederverkäufer berechnet werden. 86
(1) Auf die Nettoherstellerpreise für fertigbearbeitet ein⸗ gekaufte Erzeugnisse, die an letzte Verbraucher verkauft werden, dürfen höchstens Aufschläge von 25 v. H. berechnet werden.
(2) Der Verkauf dieser Waren an Wiederverkäufer ist nur zu den Selbstkosten zulässig.
§ 7 Die in den §§ 5 und 6 festgesetzten Hundertsätze müssen entsprechend verringert werden, wenn die Bemessungsgrund⸗ lagen sich gegenüber dem Stand beim Inkrafttreten dieser Anordnung erhöhen. 1. 1 „ Sonstige Bedingungen dürfen nicht zum N. Abnehmer verändert werden. 8 X
(1) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen erlassen die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anordnung erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften. 111 1“
§ 10 8 . 1
(1) Die Anordnung tritt am 15. September 1941 in Kraft. Sie gilt auch für die vor dem 15. September 1941 abgeschlossenen Verträge, soweit die Leistungen nach dem 1. November 1941 erbracht werden.
(2) Gleichzeitig treten für das Tischlerhandwerk in der Ostmark der Runderlaß Nr. 106/40 des Reichskommissars sür die Preisbildung vom 22. August 1940 sowie etwaige
usnahmeregelungen der Preisbildungsstellen außer Kraft.
Berlin, den 28. August 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A: Dr. Brebeck.
Holzliste.
Holzart u. Bezeich⸗
Fertigmaße: Länge Breite
lin mmin mm 1ö1”
Fertigmaße:
Holzart u. Bezeich⸗ Länge Breite lin mm in mm
6 3114
Fertigdicke in mim
Fertigdicke
in mm
—— ————VÉEÜERMö́ÜVöösöNsöêN—ööö ———————ö——ö——ö—öö— „
Zeichnungs⸗Nr.:- . Auftrags⸗Nr. cHc Angefertigte Menge:
Besteller: ...
‧ëEꝑꝓꝑꝓ—ꝑꝓꝑQ—Üüs —
Berechnung:
A. Werkstoffe: Hell Beschläge. ... Hilfswerkstoffe... Halbfabrikate...
B. Fertigungslöhne: Maschinenarbeit
auf Maschinenarbeit auf Handarbeit
gemeinkosten: auf Herstellungskosten
D. Sonderkosten:
Schleifmittel Nägelschrauben.....
E. Gewinn:
Farbe. auf Selbstkosten
F. Montageauslagen:
Bezogene Halbfabrikate: Bildhauererzeugnisse.... Drechslererzeugnisse Polsterererzeugnisse Anstreichererzeugnisse ...
Ums
Verkaufspreis:
erreeeeeeeees
CESuͤmme: 8 ₰ 9
Firma und Unterschrift.
C. a) Fertigungsgemeinkosten:
⸗= Herstellungskosten: b) Verwaltungs⸗ u. Vertriebs⸗
65656.“ EIV1
— 88 “ = Selbstkosten: Mattinopolitur 11. “
Verpackung: .. “ —“
2öö*
Summe:
vS.
Summe:
————ö—ö
—
Verschnitt⸗ u. Preisberechnung. “ Bei nicht nachweisbarer Verwendung bestimmter Sortimente oder Güteklassen für einen Auftrag ist ein Durchschnittseinstandspreis (einschl. Fremdfrachtkosten) für die im vorausgegangenen Kalender⸗ Halbjahr eingekauften Holzmengen — nach Holzarten getrennt — zu ermitteln.
Für Massivholz
Für Sperrholz oder Furniere
Roh⸗ Raum⸗
dicke inhalt in in
mm ebm
Ver⸗ + je schnitt in vH.
Flü⸗ Flä⸗
chen⸗ chen⸗ Preis
errech⸗ „und inhalt Ver⸗ inhalt je
1 hete Güte⸗ aus sschnitt + qm dene
schnitt in Men e] be⸗ Spalte in vH. Ver⸗ in M LN1 zeich⸗ 5 in schnitt R. ℳ Seg
obm Rℳ E nung in qm Rℳ ₰
12 14 1 20
Raum⸗
inhalt Preis Las⸗
reis für die art 8
für die errech⸗
Preis
Ver⸗ cbm