Heutiger Vortger
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Anleihe 1939
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Butter) gilt folgende Regelung:
die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 292. Ausgabe kosten 30 ℳ0,
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugöpreis durch die Pos — x n,A Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm brei vonatlich 2,30 2-ℳ einschlieglich 0,48 2 4 Zeiveangsgebuͤhr, aber oöha⸗ Sv ven 2e ”g Aenen, R. 2 8 5 Bestellgeld; für Selbstabboler bei der Anzeigenstelle 1,90 R. ℳ. monatlich. 8
Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer Einzelne Nummern dieser einzelne Beilagen 10 ℛ97. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
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Reichsbankgirokonto Verlin, Konto Nr. 1/1913
Nr. 21
Znhalt des amtlichen Teiles. 88 Deutsches Reich. 8
Erlöschen einer Exequaturerteilung.
Bekanntmachung über die Ausnahme vom der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 — RGBl. I S. 191).
Erlasse über Hausschlachtungen: Selbstversorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) vom 28. und 29. August 1941. Bekanntmachung der Sächsischen Staatsschuldenverwalt ng über
die Sächsische Anleihe vom 5. Mai 1927. “
Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage.
ZZZZZEEeee---—“—“ Amtliches. Deutsches Reich. Das vieaatin der Konsuln von Cuba, Guatemala, Haiti und N exiko im Deutschen Reich ist erloschen 1M““
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Ausnahme vom Feinobegris (§ 3 der Verordnung über die 1“ feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 — RGBl. I S. 191 —) — V. a* 5419/41 —.
Unter Aufhebung meiner Fenretmachn vom 18. Ok⸗ tober 1940 (V. a 5170/40) — Deutscher Rei sanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 247 vom 21. Sktober 1940 — bestimme ich auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung über
Verlin, Donnerstag, den 18. September,
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Feindbegriff (§ 3
Zeile 1,85 ℛA. — SW 68, Wilbelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal WFerstrichn) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Fervorgehoben werden sollen. — Befristete Auzeigen müssen 3 Tage dem Einrückungstermin bei der e.
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einer dreigespaltenen 92 mm breiten Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle
völlig druckreif einzusenden, insbesondere ande)
telle eingegangen sein.
88
die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 191) folgendes *):
I. Französische Staatsangehörige, die sich im Inland, im Elsaß oder in Lothringen aufhalten, sind nicht als Feinde im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlun feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 191) anzusehen, wenn sie
1. vor dem 11. November 1918 deutsche Staatsange⸗ hörige waren ..“ oder 2. väterlicher⸗ oder mütterlicherseits von Perfowen ab⸗ stammen, die vor dem 11. November 1918 deutsche Staatsangehörige waren, oder 3. mit Personen verheiratet sind, auf welche die Vor⸗ aussetzungen der Ziffer 1 oder 2 zutreffen.
„II. Deutsche Staatsangehörige unterliegen nicht den Be⸗ schränkungen der Verordnung über die Vehandlein feind⸗ lichen Vermögens, wenn sie sich in den besetzten Gebieten Frankreichs, im Elsaß oder in Lothringen aufhalten.
III. Auf Personen, die Juden sind oder die als Juden gelten (§ 5 der Ersten Verordnun zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 — RBl. 1 S. 1333 —, findet der Erlaß keine Anwendung. Als Juden gelten unter den Vorausse ungen des § 5 * genannten 1ö auch jüdische 2 isehlinge ersten Grades, die die französische Ftaats. angehörigkeit besitzen.
Berlin, den 4. September 1941. SDerr Reichsminister der Justiz. aeSnsssowdli.
*) Diese Bekanntmachung gilt nicht für das Pr
Böhmen und Mähren.
Erlaß. Betrifft: Hausschlachtungen: Selbstversorger mit Fteisch und Fett (außer Butter) ⸗
Für die Selbstversorgung mit Fleisch und Fett (außer
I. Allgemeines
8 (1) Jede hauptberuflich in der Landwirtschaft tätige Person Cn Sies Hoft⸗ Selbstversorger Nr. III dieses Erlasses ruppe A) soll in den Genuß einer Vollselbstversorgung mit Flaiseh und Fett (außer Butter) gelangen. Grundsätzlich ist diese Selbstversorgung im Wege der Hausschlachtung durchzu⸗ führen. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Selbstver⸗ sorgerration jedoch auch vorübergehend oder dauernd durch Aus⸗ abe von Fleischberechtigungsscheinen gewährt werden. In den ällen, in denen die Selbstversorgung im Wege der Haus⸗ chlachtung erfolgt, steht dem Selbstversorger und den An⸗ gehörigen seines Haushalts eine Ration von 860 g je Person und Woche zu. Werden Fleischberechtigungsscheine ausgegeben, so gilt stets ein Rationssatz von nur 730 g je Person und Woche. Durch diese Rationen sind alle Versorgungsansprüche auf Fleisch und Fett (außer Butter) abgegolten.
(2) An Selbstbersorger der Gruppen Nr. III B dieses Er⸗ lasses (nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger) und C (Kranken⸗ häuser, Kantinen usw.) dürfen Fleischberechtigungsscheine in keinem Fall ausgegeben werden.
II. Was sind Hausschlachtungen?
Hausschlachtungen sind alle Schlachtungen von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen, die nicht gewerblich erfolgen. Sie dienen der Selbstversorgung des Schlachtenden und der Angehörigen seines Haushaltes.
III. Wer erhält eine Hausschlachtungsgenehmigung? Gruppe A (Landwirtschaftliche Selbstversorger)
(1) Als landwirtschaftliche Selbstversorger gelten:
a) Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren stän⸗
digen Wohnsitz auf ihrem Betrieb haben. Als In⸗ haber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne dieser Bestimmung gilt nur, wer landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der von einer Hofstelle aus bewirtschaftet wird, besitzt und seine Arbeitsleistung während des überwiegenden Teiles des Jahres tat⸗ sächlich dem Betrieb widmet; Naturalberechtigte (Deputanten; Altenteiler, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, zu der der land⸗ wirtschaftliche Betrieb gehört; andere Personen, z. B. Verpächter, wenn sie auf dem Betrieb nach Art eines Altenteilers leben);
c) alle sonstigen ständig in der Landwirtschaft haupt⸗ beruflich tätigen Personen.
(2) In diesen Fällen ist für die Erteilung der Hausschlach⸗
versorger die zur Schlachtung bestimmten Tiere eine ange⸗ messene Feit, Schweine mindestens drei Monate, selbst ge⸗ halten und gemästet hat.
(3) Eine eigene Haltung und Mästung durch den Selbst⸗ versorger ist nicht erforderlich,
a) wenn die zur Hausschlachtung bestimmten Tiere als Deputat, Altenteil oder nach Art eines Altenteils empfangen wurden,
b) wenn aus zwingenden, von der Abt. A des Ernäh⸗ rungsamtes bescheinigten Gründen eine eigene Hal⸗ tung und Mästung nicht möglich ist (z. B. weil Stall⸗ raum fehlt; bei Grünlandbetrieben, weil keine aus⸗ reichende Ackerfläche vorhanden ist).
Gruppe B (Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger)
(1) Als nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger gelten alle Personen, die Schlachttiere zur Eigenversorgung mit Fleisch und Fett (außer Butter) selbst halten und mästen, ohne zur Gruppe A zu gehören. Hierzu zählen auch Inhaber landwirt⸗ schaftlicher Betriebe, die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Betrieb haben, sowie Besitzer landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes, die hauptberuflich nicht in der Landwirtschaft, sondern überwiegend in anderen Berufen tätig sind.
(2) In diesen Fällen ist für die Erteilung der Hausschlach⸗ tungsgenehmigung grundsätzlich Voraussetzung, daß der An⸗ tragsteller die zur Schlachtung bestimmten Tiere eine ange⸗ messene Zeit, Schweine mindestens drei Monate, selbst gehalten und gemästet und außerdem in den Hausschlachtungsjahren 1938/39, 1939/40 und 1940/41 bereits die gleiche Zahl von Hausschlachtungen vorgenommen hat. Ist in den Hausschlach⸗ tungsjahren 1938/39, 1939/40 und 1940/41 eine Hausschlach⸗ tung nicht oder nur eine kleinere Zahl von Hausschlachtungen erfolgt, so kann eine Ausnahmegenehmigung mit Zustimmung des zuständigen Ernährungsamtes, Abt. A, erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur dann zu geben, wenn die Tiere die vorgeschriebene Zeit selbst gehalten und mit gemästet wurden, die dem Antragsteller ohne ukauf zur Verfügung standen. Als solche Futtermittel sind auch diejenigen anzusehen, die als Abfälle gesammelt oder als Entgelt für geleistete Arbeit in der Landwirtschaft erworben wurden, wenn sich die geleistete Arbeit in der Landwirtschaft während des Kalenderjahres 1941 über mindestens 50 volle Arbeitstage erstreckte. Arbeitern, die eine Siedlung neu be⸗ ziehen, die für die Schweinehaltung eingerichtet ist und in der der überwiegende Teil des Futtermittelbedarfes selbst ge⸗ wonnen werden kann, können ferner Hausschlachtungsgenehmi⸗ füntgen für Neuschlachtungen oder Mehrschlachtungen auch
un erteilt werden, wenn Futtermittel zugekauft worden sind.
tungsgenehmigung grundsätzlich Voraussetzung, daß der Selbst⸗
Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß ein wesentlicher Teil der notwendigen Futtermittel selbft erzeugt wurde. 8
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Poftscheckkonto: Berlin 41821
1941
(3) Antragstellern, die in der Binnenschiffahrt beschäftigt sind, kann im Hinblick auf die Eigenart ihrer Tätigkeit die Ge⸗ nehmigung zu einer Hausschlachtung auch dann erteilt werden, wenn sie die zur Schlachtung bestimmten Tiere nicht selbst gehalten und gemästet haben. Auf Antrag sind für sämtliche zur ö (Schiffsgemeinschaft) des Binnen⸗ schiffers zählende Personen Selbstversorgungsrationssätze zur Anrechnung zu bringen. Binnenschiffer im Sinne dieser Be⸗ stimmung ist jeder, der auf Grund der Runderlasse vom 30. Ok⸗ tober 1939 — II/1 b.182 — und vom 11. April 1940 —, 11/1 b.980 — einen Lebensmittelstammausweis für Binnen⸗ schiffer erhalten hat.
Gruppe C (Krankenhäuser, Kantinen usw.)
Krankenhäuser, Anstalten, Kantinen, Werkküchen, Arbeits⸗ lager o. ä. Einrichtungen erhalten Hausschlachtungsgenehmi⸗ gungen unter der Voraussetzung, daß die zu schlachtenden Tiere eine angemessene Zeit, Schweine mindestens drei⸗ Monate, selbst gehalten und mit selbsterzeugten Futtermitteln oder Abfällen gemästet worden sind und die Erzeugnisse aus der Hausschlach⸗ tung ausschließlich für die Versorgung der Betriebsangehörigen verbraucht werden. Derartige Einrichtungen gelten als Selbst⸗
versorger der Gruppe C.
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IV. Wer erteilt die Genehmigung?
Für die Erteilung der Genehmigung ist die Kartenaus⸗
bestelle, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz at, zuständig. Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist ab⸗ weichend hiervon das Ernährungsamt, Abt. K, zuständig. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der Schlachtung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu beantragen. Sofern die ge⸗ forderten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Genehmigung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.
V. Die Schlachtung
Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides darf die Schlach⸗ tung nur innerhalb der darin angegebenen Frist erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist bei der Schlachtung dem Fleisch⸗ beschautierarzt oder Fleischbeschauer vorzulegen. Dieser be⸗ stätigt die Schlachtung und den Schlachttag durch Unterschrift und Stempel.
VI. Anrechnungsgewicht
(1) Bei Hausschlachtungen von Schweinen durch Selbst⸗ versorger der Gruppen A, B und C wird im Hausschlachtungs⸗ jahr 1941/42 ein einheitliches Anrechnungsgewicht zugrunde gelegt. Nach den bisher erzielten Durchschnittsschlachtgewichten elten in den nachstehend angegebenen Gebietsteilen des Reiches Söre; Anrechnungsgewichte:
Gebiet I: 125 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 185 kg) Hessen⸗Nassau, Kur⸗
in den Lnadesbauernschaften hessen, Kurmark, Mecklenburg, Niedersachsen, Ost⸗ Sachsen⸗
„Pommern, Rheinland, Sachsen, „Schlesien, Schleswi Holstein, Thüringen,
Weser⸗Ems, Westfalen und Westmark;
Gebiet II: 100 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 150 kg) in den Landesbauernschaften Baden, Bayern, Bayer.
Ostmark, Sudetenland und Württemberg;
Gebiet III: 90 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 135 kg)
in den Landesbauernschaften Alpenland, Donauland
und Südmark.
In diesen Anrechnungsgewichten ist der Abzug eines 1“ von 15 vH. bereits enthalten, weitere Abzüge sind daher nicht zulässig.
(2) Bei Anwendung des einheitlichen Anrechnungs⸗ gewichtes darf die Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen den Selbstversorgern jedoch nur erteilt werden, wenn das Lebendgewicht der zur Hausschlachtung bestimmten Schweine im einzelnen “ iim Gebiet I nicht mehr als 200 kg
im Gebiet II nicht mehr als 160 kg
im Gebiet III nicht mehr als 145 kg beträgt (Höchstgewicht).
(3) Schweine mit höherem Lebendgewicht dürfen nur dann zur Hausschlachtung herangezogen werden, wenn sie gewogen werden. Der Antragsteller hat zu diesem Zweck das von ihm geschätzte Lebendgewicht im Antrag auf Genehmigung einer Hausschlachtung anzugeben und die Richtigkeit seiner Angaben nach bestem Wissen zu versichern. Die Hausschlachtung von Schweinen mit höherem Lebendgewicht ohne amtliche Gewichts⸗ feststellung ist demnach verboten. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) kann in weifelsfällen bereits vor Er⸗ teilung der Genehmigung die orlage eines amtlichen Wiege⸗ scheines verlangen. Bei der beantragten Hausschlachtung von Ebern, Altschneidern und Sauen ist stets die vorhergehende
amtli
Vorlage eines amtlichen Wiegescheines zu verlangen oder die he Gewichtsfeststellung anzuordnen. .“