Sonderbeilage zum Reichs⸗ und Staats anzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1942.
über die Festfetzung von Handelshöchstspannen für den Schuh⸗ Einzelhandel im Lande Oesterreich v. 23. 8. 1941: 198; An⸗ ordnung zur Aenderung der Anordnung des Reichsstatthalters im Sudetengau über Höchstaufschläge im Schuhwareneinzel⸗ handel v. 19. 12. 1941: 300.
Salz. 3. Anordnung über das Verbot der Errichtung und Er⸗ weiterung von Anlagen zur Gewinnung von Salz v. 9. 12. 1941: 291.
Serienbonds siehe Konversionskasse für deutsche Auslands⸗ schulden.
Serum. Bekanntmachungen über die Einziehung von Serum: 152; 167; 182; 185; 197; 226; 271.
Sozialrecht. Anordnung über die Einführung weiterer sozial⸗ rechtlicher Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren: 226 (Berichtigung: 251).
Sozialversicherung. 4. Ergänzungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der einberufenen Lusftschutzdienst⸗ pflichtigen: 160.
Sperrholz. Anordnung über Höchstpreise für Sperrholz v. 2. 10. 1941: 234. —
Spinnstoffwirtschaft (siehe auch Reichsstelle für Kleidung und
verwandte Gebiete). 12. Durchführungsanordnung zur Ver⸗
ordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren:
178; 13. Durchführungsanordnung desgl. v. 20. 8. 1941: 196;
14. Durchführungsverordnung desgl. v. 11. 10. 1941: 239;
15. Durchführungsverordnung desgl. v. 25. 11. 1941: 282;
Anordnung Nr. 9 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗
wirtschaft über die Sicherstellung der Erzeugung gütemäßig
einwandfreier Gespinste und Spinnstoffwaren v. 22. 11. 1941:
277; Anordnung zur Einführung der Anordnung zur Preis⸗
bildung für Oberbekleidungsstoffe in den eingegliederten Ost⸗
gebieten v. 25. 11. 1941: 278.
Sprengstofferlaubnisscheine. Bekanntmachung über die Un⸗
gültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnisscheinen: 179; 194; 197.
“
Staatsangehörigkeit des Protektorats Böhmen und Mähren. Bekanntmachung über die Aberkennung der Staats⸗ angehörigkeit des Protektorats Böhmen und Mähren: 194; 268; 272.
Stärke und Stärkeerzeugnisse. Anordnung über die Beschlag⸗ nahme von Stärke und Stärkeerzeugnissen in gewerblichen Be⸗ trieben v. 24. 12. 1941: 304.
Stiftungen. Bekanntmachung über die Stiftung: 290.
Harry⸗Kreismann⸗
— T.
Tabakrippen. 4. Anordnung zur Verlängerung der Anordnung über die Preisgestaltung von Tabakrippen v. 28. 10. 1941: 255. Textilausrüstungsbetriebe. Anordnung über die Verlängerung und den Vollzug der Anprdnung über die Beschränkung der Errichtung und Erweiterung von Textilausrüstungsbetrieben und ⸗unternehmungen in den sudetendeutschen Gebieten und
im Lande Oesterreich v. 27. 11. 1941: 281. Tischlerhandwerk. Anordnung über die Preisbildung im Tischlerhandwerk in der Ostmark v. 28. 8. 1941: 213. 8 “ “
Umsatzsteuer. Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrech⸗ nungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juni 1941: 150; Juli 1941: 177 (Berichtigung: 180); August 1941: 203; Sep⸗ tember 1941: 229; Oktober 1941: 256; November 1941: 281; Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Umsätze im Juni 1941: 154; Juli 1941: 180; August 1941: 207; September 1941: 233: Oktober 1941: 259; November 1941: 285.
e
Universalbagger. Anordnung zur Vereinheitlichung von Uni⸗ versalbaggern v. 22. 7. 1941: 171.
Urlaub. 3. Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinfüh⸗
rung von Urlaub: 298.
v1e.“ 1““”“ Verbote von Vereinigungen. Bekanntmachung über die Auf⸗ lösung und das Verbot sämtlicher katholischer Kirchenchöre und sonstiger katholischer Kirchengemeinschaften in der Stadt Brom⸗
berg: 224.
Verbrauchergenossenschaften. 1. Bekanntmachung auf Grund des § 4 Abs. 2 der 2. Anordnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Ein⸗ richtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse v. 24. 7. 1941: 247; 2. Bekanntmachung desgl.: 250; 3. Bekanntmachung desgl.: 252; 4. Bekanntmachung desgl.: 264; 5. Bekannt⸗ machung desgl.: 266; 6. Bekanntmachung desgl.: 281; 7. Be⸗
.
Wandplatten. Anordnung über den Absatz von Wandplatten aus keramischen Stoffen und von Steinzeug⸗Bodenplatten v. 7. 8. 1941: 185; Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Absatz von Wandplatten aus keramischen Stoffen und von Steinzeug⸗Bodenplatten v. 7. 8. 1941. Vom 7. 10. 1941: 238.
Waren (Ein⸗ und Ausuhr). 13. Anordnung über die Aende⸗ rung der Anordnung über das Verbot der Aus⸗ und Einfuhr von Waren v. 31. 7. 1941: 178; Anordnung über die Aufhebung von Aus⸗ und Einfuhrverboten im Verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten v. 9. 12. 1941: 291.
Warenbewirtschaftung. Bekanntmachung des Reichswirt⸗ schaftsministers über die Veröffentlichung von Anordnungen der innerdeutschen Warenbewirtschaftung v. 15. 12. 1941: 297.
Warenverkehr. 3. Anordnung zur Aenderung über das Verbot der Durchfuhr von Waren v. 29. 7. 1941: 175.
Wasserverband Nordharz. Bekanntmachung über die Aende⸗ rungen der Satzung des Wasserverbandes Nordharz: 230.
90
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℳ.ℳ einschließlich 0,48 ℛ£ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstahholer bei der Anzeigenstelle 1,90 .ℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 40, einzelne Beilagen 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ginsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
A enpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten
Iegan. 1,10 ℛ ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,85 ℛℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Auzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
kanntmachung desgl.: 286; 8. Bekanntmachung desgl.: 298; 11. Bekanntmachung desgl.: 300; 9., 10. und 12. Bekannt⸗ machung desgl.: 301.
Verbreitungsverbote. Bekanntmachungen des Reichsführers und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Ver⸗ breitung von ausländischen Druckschriften im Inland: 196; 199; 201; 203; 215; 250; 264; 284; 2829. 1u“
Verdunkelungspapiere. Anordnung über die Aenderung und Neufassung der Anordnung über die Preisbildung für Ver⸗ dunkelungspapiere im Groß⸗ und Einzelhandel v. 14. 7. 1941:
163.
Verfallserklärung von beschlagnahmten Vermögen: 155; 156; 157; 160; 161; 162; 163; 169; 171; 176; 177; 179; 185; 189; 197; 217; 210; 221; 232; 233; 234; 236; 238; 239; 241; 253; 255; 256; 258; 262; 300.
Verkehr. Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen im Verkehr v. 29. 7. 1941: 177; desgl. v. 5. 8. 1941: 186.
Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr: 158; 179; 202; 232; 254; 280.
Versandgeschäfte. Bekanntmachung zur Anordnung über die Preisbildung der Versandgeschäfte und des ambulanten Ge⸗ werbes v. 27. 8. 1941: 203.
Versicherungsaußendienst. Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnung zur Bereinigung des Versiche⸗
rungsaußendienstes v. 25. 7. 1939: 285. 98 ng
Versicherungsunternehmungen. Anordnung zur Eingliederu einer wechselseitigen Versicherungsunternehmung in die öffentlich⸗rechtliche Sachversicherungsanstalt Sudetenland v. 24. 11. 1941: 277.
Verwundetenabzeichen des Weltkrieges. Erlaß über das Ver⸗ wundetenabzeichen des Weltkriegs für die eingegliederten Ost⸗ gebiete sowie für das Protektorat Böhmen Sund Mähren v. 30. 8. 1941: 209.
Vieh. Anordnung über die Verbringung von Vieh in das Pro⸗ tektorat Böhmen und Mähren und in das Generalgouvernement v. 29. 8. 1941: 205; Anordnung über die Verbringung von Vieh nach Elsaß, Lothringen und Luxemburg sowie in die be⸗ freiten Gebiete der Untersteiermark, Kärntens und Krains v. 6. 11. 1941: 264. .
Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsministers des Innern v. 30. 7. 1941 zum Schutze gegen die Trichinose: 178; Viehseuchenpolizeiliche An⸗ ordnung über die Abgabe und Verwendung von Impfstoffen zur Bekämpfung von Tierseuchen v. 21. 8. 1941: 195.
Waisenkassen. Verordnung über die Auflösung und Abwicklung der Gemeinschaftlichen Waisenkassen im Reichsgau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern sowie in die
Reichsgaue Ober⸗ und Niederdonau eingegliederten sudeten⸗ deutschen Gebietsteilen v. 24. 12. 1941:
5
32
Werberat der deutschen Wirtschaft. 17. Bekanntmachung (Heilmittel⸗Bekanntmachung) v. 5. 5. 1936 (RA. Nr. 111) in der Fassung v. 25. 7. 1941: 171.
Werkzeugmaschinen. Anordnung zur Ergänzung der Anord⸗ nung über die Auftragsregelung für Werkzeugmaschinen v. 27. 3. 1940 in der Neufassung v. 2. 4. 1941 v. 28. 10. 1941: 254.
Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deut⸗ schen Staatsangehörigkeit: 153; 155; 160; 161; 163; 165; 169; 172; 178; 181; 182; 188; 202; 203; 206; 208; 209; 225; 234; 242; 244; 263; 264; Berichtigungen: 168; 174; 231 (Be⸗ richtigung: 240).
Wirtschaftsbezirke und Wirtschaftskammern. Berichtigung der 6. Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschaftskammern in Nr. 84/1941: 246; 8. Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschaftskammern v. 1. 11. 1941: 260.
Wirtschaftsgruppen. Anordnung zur Aenderung der in Nr. 219 v. 19. 9. 1934 veröffentlichten Anordnung des Reichs⸗ wirtschaftsministers über die Anerkennun
gruppe Glasindustrie: 160. 8 Wohnungswirtschaft. Verordnung über das Verbot der Um⸗
wandlung von Wohnungen in Räume anderer Art v. 29. 7. 1941: 177; 1. Anordnung über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art v. 29. 7. 1941: 177; 2. Anordnung desgl. v. 18. 11. 1941: 280; Anordnung über die
Richtsatzmieten für Wohnungen in den eingegliederten Ost⸗
gebieten (I. Ostmiet⸗Anordnung) v. 15. 8. 1941: 201.
8 * 16“ 1.“ 1
Zahlungsverbindlichkeiten Ausland. Be⸗ kanntmachung des Reichsbankdirektoriums auf Grund des § 3 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem
Ausland v. 9. 6. 1933: 228.
Zahmschweinshäute. Anordnung zur Durchführung der 3. An⸗ ordnung über Preise für im Inland anfallende Zahmschweins⸗ häute v. 6. 12. 1941: 290.
Zahnärzte und Dentisten. Bekanntmachung über Verände⸗ rungen in der Besetzung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten v. 21. 10. 1941: 248.
Zinsvoraus. Ergänzung der Grundsätze über die Gewährung des Zinsvoraus: 269.
Zölle und Zolländerungen. Verordnung über Zolländerungen v. 18. 10. 1941: 246; desgl. v. 22. 10. 1941: 249; desgl. v. 11. 12. 1941: 291.
Zollgebiete, Zollordnungen, Zollstraßen, Binnenlinien und Zollgrenzschutz. Verordnungen über Zollstraßen im Ober⸗
finanzbezirk Böhmen und Mähren: 221; Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Wartheland: 265; Bekannt⸗
machung über die Errichtung eines Zollamtes: 298. Zulassungskarten (siehe auch Filmverbote). Bekanntmachung
der Filmprüfstelle über Zulassungskarten: 185; 220;: 283; 293. Erlaß über die Verteilung von Zwiebeln an die Bevölkerung: 268. ““ 111“
8
88
Reichsbankgirokonto Verlin, Konto Nr. 1/1913
Nr. 229
Poftschecktonto: Ver 1in41821 1941 8
Berlin, Mittwoch, den 1. Okt
—
1 Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches RNeich.
Bekanntmachung der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus⸗ anstalt) über die Kündigung (mit Umtauschangebot) von 4 ½ % Gold⸗Kommunalschuldverschreibungen, Reihe XV, und 4 ½ % Gold⸗Hypothekenpfandbriefen, Reihe XVI. 8
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im September 1941.
Anordnung 53 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrott⸗ marktregelung für das östliche Entfallgebiet) vom 1. Oktober 1941
Anordnung 18 d der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Aenderung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 14. November 1936) vom 1. Oktober 1941.
Anordnung F Nr. 22 der Reichsstelle für Holz — Haupt⸗ abteilung I — über Holzeinschlag und Holzverwertung im
Forstwirtschaftsjahr 1942. Vom 4 Oktober 1941.
Anordnung F Nr. 23 der Reichsstelle für Holz — Haupt⸗
bteilung I — über dt von inländischer Gerbrinde im Forstwirtschaftsjahr 1942. Vom 1. Oktober 1941.
Anordnung F Nr. 24 der Reichsstelle für Holz — Haupt⸗ abteilung I — über Nachweisung des Holzeinschlags und Gerbrindeanfalls, Verkaufsmeldungen und Meldung der Holz⸗ abfuhrrückstände. Vom 1. Oktober 1941.
Dritte Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 18 der Reichs⸗ stelle für Holz. Vom 1. Oktober 1941 nebst Anlagen 1 und 2.
Bekanntmachung über die Ziehung von Auslosungsscheinen der Anhaltischen Ablösungsanleihe.
—e anntmachung der Geheimen Staatspolizei Prag über die
Einziehung von Vermögenswerten im Protektorat Böhmen und Mähren für das Reich. 88 . Angebot zum Umtansch oder zur Einlösung von fälligen Serien⸗
Preußen. über die Ausgabe der Preußischen Gesetz⸗ ammlung Nr. 12.
Deutfsches Reich.
Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) “ 8 Gegründet 1765 Kündigung mit Umtauschangebot Hierdurch kündigen wir den restlichen, noch nicht ausge⸗
losten Umlauf unserer
4 ½ % Gold⸗Kommunalschuldverschreibungen, Reihe XV, 4 ½ % Gold⸗Hypothekenpfandbriefe, Reihe XVI,
zur Rückzahlung am 2. Januar 1942.
Die Stücke, deren Verzinsung mit dem 31. 12. 1941 endet, werden zum Nennwert zuzüglich 4 ½ % Stückzinsen vom 1. 10. bis 31. 12. 1941 bei den unten bezeichneten Stellen eingelöst und sind mit den
örigen Erneuerungsscheinen einzurei⸗
8 1 öʒk“
Den Inhabern der gekündigten Kommunalschuldver⸗
schreibungen und Pfandbriefe bieten wir den Umtausch in unsere 4 % Reichsmark⸗Kommunalschuldverschreibungen, Reihe XXX (Zinsscheine per 1. 4. 1942 ff.) und 4 % Reichsmark⸗Hypothekenpfandbriefe, Reihe XXXI (Zinsscheine per 1. 4. 1942 ff.) mit der Maßgabe an, daß die mit Zinsscheinen per 1. 4. 1942 ff. und zugehörigen Erneuerungsscheinen einzureichenden 4 ¼⅛ % Schuldverschreibungen Nennwert gegen Nennwert pro⸗ visions⸗ und börsenumsatzsteuerfrei für den Ersterwerber gegen die vorgenannten 4 % Schuldverschreibungen ohne Ver⸗ rechnung von Stückzinsen umgetauscht werden. Anmeldefrist: 15. 10. bis 20. 12. 1941.
Die Zulassung vean 4 % Schuldverschreibungen zur
amtlichen Notiz an der Berliner Börse und an der Nieder⸗ ächsischen Börse, Hannover, sowie zum Lombardverkehr der eichsbank wird beantragt werden.
Wir bitten, die Stücke gesondert nach Emissionsreihen
unter Beifügung eines arithmetisch geordneten
b eummern⸗ verzeichnisses einzureichen. 8
Die Annahme zum Umtausch und die Bareinlösung er⸗
folgt durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweig⸗ niederlassungen sowie durch fämtliche Banken, Kreditgenossen⸗ schaften und Sparkassen. “ Einlösungs⸗ und Umtauschstellen in Berlin: Bank der Deutschen Arbeit A.⸗G.,
insscheinen per 1. 4. 1942 ff. und
8 Commerzbank Alktiengesellschaft, deutihe Han⸗ nwej Deutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellschaft, Dresdner Bank, 8 reußische Staatsbank (Seehandlung), 8 seichs⸗Kredit⸗Gesellschaft, Aktiengesellschaft. Pi esczein Hannoversche byyoihekenbam raunschweig⸗Hannoversche othekenban sowie 82 ort vorhandenen Niederlassungen obiger „ anken.
Braunschweig, den 1. Oktober 1941. Braunschweigische Staatsbank 88
(Leihhausanstalt) Direktorium.
Bekanntmachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1941 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) in Verbindung mit § 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗
steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1935) wie folgt fegtgesetzt: .
Einheit R.ℳ
Aegypten 1 1 Pfund Afghanistamn 100 Afghani Argentinien 100 Pahtg befos Australien fund Belgien Belga Brasilien Milreis Britisch⸗Indien Rupien Bulgarien Lewa Dänemark 86 Kronen Finnland Mark Frankreich Francs Griechenland Drachmen Großbritannien Pfund Sterling Holland Gulden Iran 82 Rials 38 Kronen talien Lire Fee Yen anadazaz Pollarkr Kroatien kroat. Dinar Neuseeland Pfund Norwegen 100 Kronen Palästina “ 1 Pfund Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei Schweden 100 Kronen Schweiz 100 Franken Serbien 100 Dinar Slowakei 100 Kronen Spanien 66 100 Peseten Südafrikanische Union 1 Pfund Türkei ““ 1,98 Ungarn 8 100 Pengöo 9,72 (bei Ausfuhr 1C Ungarn)) 8 eso b „ 1 Dollar ö“
Lfd. Nr. Staat
Oo hSeocnede—-
34 Uruguay 35 Vereinigte Staaten von Amerika Die Umrechnungssätze für weitere Zahlungsmittel werden etwa am 5. d. M. festgesetzt werden. Berlin, 1. Oktober 1941. Der Reichsminister der Finanzen.
der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrottmarktregelung für das östliche Entfallgebiet) vom 1. Oktober 1941
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasgung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Überwach 88 und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. Auzus 1939) und auf Grund der 1I über die Preise für Eisen⸗ und Stahlschrott und Gußbruch vom 23. Oktober 1936 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 917) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ süastennmmsers und des Reichskommissars für die Preis⸗ ildung angeordnet: 81
Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für Han⸗ delsgeschäfte mit den in §§ 8, 10 und 12 aufgeführten Schrott⸗ sorten, wenn der Schrott innerhalb des durch § 1 der An⸗
ordnung 12 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 8. Juli 1936 und § 1 Ziffer II der Anordnung 51 vom
1. März 1941 festgelegten östlichen Entfallgebiets oder aus
diesem Gebiet an Stahlwerke, F chrottlager⸗ oder Schrottzerkleinerungsbetriebe liefert wird, mit Ausnahme der Schrottmengen, d erwendung im Kupolofen bestimmt sind.
Gliederung des Schrotthandels
s1) Den Schrotthändlern obliegt es, die anfallenden
Schrottmengen zu erfassen, zu sortieren, zu zerkleinern und den Verbrauchern zuzuführen.
(2) Als Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung gelten Unternehmungen und Personen, die Fe den Handel mit Schrott betreiben und Mitglieder der Fach untergruppe Schrott, der Fachuntergruppe Rohprodukten⸗ ewerbe oder der Fachuntergruppe Abbruch⸗ und Abwrack⸗ betriebe sind. Sie gliedern sich in zwei Gruppen:
1. Werksbelieferungshändler 2. Zubringerhändler. .
(3) Werksbelieferungshändler sind die Schrotthändler, die Schrott der in den §§ 8, 10 und 12 bezeichneten Sorten an Schrottverbraucher bzw. an die Deutsche Schrottvereini ung G. m. b. H., Berlin, (in den folgenden Paragraphen hen D. S. V. genannt) verkaufen dürfen.
Zubkingerhändler sind alle übrigen Schrotthändler.
Jeder Schrotthändler kann nur einer der beiden Gruppen angehören.
(4) Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen, natür liche und juristische Personen, bei denen Schrott anfällt, oder die Schrott verkaufen und keine Schrotthändler im Sinne dieser Anordnung sind. 83
Zulassung und Entlassung als Werksbelieferungshändler.
(1) über die Zulassung oder die Entlassung als Werks⸗ belieferungshändler entscheidet die Fachuntergruppe Schrott im Einvernehmen mit der D. S. V. Kann zwischen der Fach⸗ untergruppe Schrott und der D. S. V. eine Einigung nicht erzielt werden, so entscheidet auf Antrag die Reichsstelle für Eisen und Stahl.
(2) Unternehmungen und Personen, die als Werks⸗ belieferungshändler Fugelassen werden wollen, haben bei der
achuntergruppe Schrott eine Zulassung spätestens bis zum 5. Oktober 1941 schriftlich zu beantragen.
3) Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist kann die Zulaffung als Werksbelieferungshändler auf schriftlichen An⸗ trag jeweils nur mit Wirkung vom 1. 1. oder 1. 7. eines jeden Jahres erfolgen. Anträge sind spätestens sechs Wochen vor diesen Terminen bei der Fachuntergruppe Schrott 1
(4) Die Termine und Fristen des Absatz 3 gelten auch für die Entlassung als Werksbelieferungshändler. Die Ent⸗ lassung aus wichtigem Grunde ist jedoch jederzeit zulässig.
(5) Die Zulassung als Werksbelieferungshändler kann auf die Belieferung einzelner Schrottverbraucher oder Teil⸗ gebiete des östlichen Entfallgebietes (Bezirke) beschränkt werden.
(6) Gegen die Entscheidung der Fachuntergruppe Schrott hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an die Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl, die nur binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Fachuntergruppe Schrott bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl eingelegt werden kann.
Lieferungsverbot für Zubringerhändler “
Den Hebeneh. ist es verboten, die in §§ 8, 10 und 12 bezeichneten Sorten unmittelbar an Schrottver⸗ braucher zu verkaufen oder zu berechnen.
§ 5 Mengenschutzbestimmungen ““
(1) Den Werksbelieferungshändlern ist es verboten, bei Entfallstellen unchargierfähigen Schrott in Mengen unter 5 t, chargierfähigen Echron in Mengen unter 50 t einzu⸗ kaufen. Pie gekauften Mengen unchar Schrottes e am Tage des Kaufabschlusses bei den Entfallstellen vorhanden sein.
(2) Werksbelieferun 7828 ist es verboten, chargier⸗ fahgen Schrott bei Entsa lstellen zu kaufen, wenn die Ent⸗ allstellen sich nicht ihnen gegenüber zugleich verpflichten, die gekauften Mengen chargierfähigen Schrottes innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Kaufabschlusses an den Käufer oder nach dessen Weisungen zur Auslieferung zu bringen.
(3) Kauft ein Werksbelieferungshändler unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen chargierfähigen Schrott bei einer Entfallstelle, so ist er berechtigt, die bei der Entfall⸗ stelle am Tage des Kaufes vorhandenen Mengen unchargier⸗ fähigen Schrottes zu kaufen, ohne dafür eine Mi beachten zu müssen. 4““