1941 / 229 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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eichs, und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1941. S. 4

Für den Schutzanstrich kommen solgende Schutzmittel

Iin Frage:

I. G.-Buchenschutzmittel der I. G.-Farbenindustrie

AG., Verkaufsabteilung Konservierungsmittel,

Kreseld-Uerdingen,

Hvenarith von R. Apenarius & Co., Stuttgart,

Postjach 89,

Xylamon WB Hell der Deutschen Solpay-

werke AG., E“ Mkaliwerke, Westeregeln, Bez. Magdeburg.

Nachstehende Richllinien sind bei der Durchfuhrung der Schutzanstriche zu beachten:

2) Die Schutzmittel werden mit einem Pinsel als

dichter und satter Ausstrich auf die Hirnfläche ausgebracht, Meßring, Astabhiebe und Rindenver- letzungen sind ebensalls zu überstreichen. Ein Aufstreichen auf die Rinde selbst ist zwechlos, uüunter Umständen schädlich.

5b) Das behandelte Stammholz bleibt ungerückt bis zur Abfuhr im Walde liegen. Die Verarbeitung im Betrieb soll der Abfuhr möglichst bald folgen.

c) Die Anstrichzeit ist möglichsi bald nach der Fällung. Eine genügende Wirksamkeit ist aber noch gesichert, wenn der Anstrich

bei anuar-Fallung nicht spater als 9 Wochen

bei Mai-Fällung nicht später als 3 Wochen

bei März-Fällung nicht spater als 6 Wochen nach dem Hieb erfolgt.

d) Der Schutzanstrich soll nicht bei Frost bzw. auf gefrorene Hirnflächen aufgetragen werden. Es is! günstiger, später, aber bei milder Witterung zu streichen.

e) Nach dem Schutzanstrich ist eine Beurteilung der Holzqualität auf dem Hirnschnitt (Rotkern Usw.) nur bei Xylamon einigermaßen möglich. Krästi eingeschlagene Nummern sind bei allen dre Mitteln lesbar.

) Es werden benötigt je Quadratmeter Hirnflächen im Durchschnitt I,5 hg Schutzmittel, das ist je . n s bei 6m Länge 0,5 hg, bei 10 m Länge

Sollten sich Schwierigkeiten bei der Schutzmittel- beschaffung oder bei der Ausführung injolge Mangels von Arbeitskrästen ergeben, so ist in erster Linie alles Wertholz der Kl. 4 und stärker zu behandeln. Es 888. in diesem Jahr auf jeden Fall erreicht werden, daß kein Buchenwert- holz durch größere Stochschäden stark entwertet wird.

Im übrigen ist den Wünschen der Holzkaufer au Schutzbehandlung auch schwächeren Stammholzes nach Maßgabe vorhandener Arbeitskräfte und erhältlicher Schutzmittel zu entsprechen.

4. Bei Laubhölzern (außer Buche) können Stämme der Güteklasse A in den Stärkeklassen 2 und 3 nach den Vor⸗ schriften der Reichshoma ausgehalten und zu Stoppreisen verkauft werden.

5. Bei der Verwertung des Stammholzes ist zu beachten, daß nicht seitens aller Käufer die Verwendungsmöglichkeit für Holz aller Stärkeklassen besteht; das gilt besonders auch für Schälholz verarbeitende Betriebe. Hiernach hat sich gegebenenfalls die Einteikung der Verkaufslose zu richten.

6. Gemäß Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Holz betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holgwirtschafälicher Erzeugnisse vom 28. September 1940 dürfen Verkäufe von Laubstammholz, Laubderbstangen und Laubschichtnuizderbholz an einen Käufer mit einem 5 im m. R. übersteigenden Jahresbedarf nur gegen Einkaufs⸗ genehmigung der Reichsstelle für Holz (Einkaufsscheine bzw. Einkaufskarte) erfolgen. Die Genehmigung zum Einkauf er- halten Betriebe mit einem Iahresbedarf von über 5 bis 30 m m. R. durch Aushändigung einer „Einkausskarte für inländisches Laubnutzholz“, mit einem Jahresbedarf von über 30 ;m m. R. durch Aushändigung von „Einkauss- scheinen für Laubstammholz und derbstangen“.

7. Der besonders hohe Bedarf der Kriegswirtschaft an Rotbuchenwertholz und Eschenstammholz erfordert, daß der Ansall möglichst weitgehend für wichtige Rüstungs- aufträge Verwendung findet. Es wird daher angeordnet, daß Verkäuse der vorgenannten Nutzholzsorten bevorzugi an bestimmie Werke zu erfolgen haben. Weitere Anwei- sungen hierzu werden noch ergehen.

8. Bei dem Verkauf des übrigen Laubnutzholzes gegen Einkaufsscheine bzw. Einkaufskarte find wehrwirlschaftlich wichtige Betriebe, die sich als solche ausweisen, und bisherige Käufer zu bevorzugen.

Scchwellenholz 1

1. Allgemeines. Während jfür Eichen- und Rot- buchenschwellenholz zur ausschließlichen Dechung des Reichsbahnbedarss wie, im Vorjahr besondere Holzein- schlagsjestsetzungen (Umlagen) erteilt werden, ist der Reichsbahn- und sonstige Bedar; an Nadelholzschwellen im Forstwirtschaftsjahr 1942 ausgenommen in der Ostmark unter Fortfall der bisherigen Nadelschwellen- holzumlage aus der jür Nadelstammholz einschl. Derb- stangen sund Schwellenholz) erteilten Holzeinschlagssfest- setzung zu befriedigen.

2. Nadelholz. Den Schwellenholzkäusern ist grund- sätzlich Nadelstammholz der Güteklassen B und C zu ver- absolgen. Den Waldeigentümern bzw. Mutzungsberech- tigten bleibt es jedoch freigestellt, auch ab elängtes Madel- schwellenholz gemaß Zijff. 40 der Reichshoma ss. Ziff. 3

1bs. 3), das in gleicher Weise auf die Nadelstammliolz- umlage anrechnet, auszuhalten und zu verkaufen.

Aus Gründen der Holzausnutzung ist besonders zu beachten, daß mõöglichst weitgehend zur Schwellenherstel- lung geeignetes Holz, d. h. solches ästiger Qualität, diesem Verwendungszwech zugeführt wird.

In die Stelle des bisherigen Einkaussscheines für Madelstammholz und Derbstangen mit dem besonderen

Nusdruck „Nadelschwellenholz“ tritt nunmehr ausge- nommen in der Qstmark der Einkaussschein jür Nadel- stammholz und Derbstangen salso ohne Ausdruch). Die mit der Herstellung der Nadelholzschwellen beauftragten Betriebe sind gehallen, sich bei ihren Einkäufen durch den ihnen von der Abteilung Absatzlenkung des zustandigen

bescheid über Herstellung von Nadelholzschwellen“ auszu- weisen. Die ausreichende und Feeeers Versorgung dieser Betriebe muß in jedem Falle gewahrleistet sein.

In der Ostmark gelten abweichend von vorstehenden Be⸗ stimmungen für und Verkauf des Nadelschwellen⸗ holzes die Fr nch hshe nordnungen für das Forstwirt⸗ schaftsjahr 1941.

3. Laubholz. Der selbständige Austausch zwischen der Umlage von Rotbuchenschwellenholz einerseits und Eichenschwellenholz andererseits ist sür das Fortwirt- schaftsjahr 1942 außer in der Ostmark nicht mehr gestattet.

Seitens der Forstbetriebe sind die für Zwecke der Schwellenherstellung aufzubringenden Mengen Laubnutzholz möglichst in geschlossenen, nicht zu kleinen Partien zur Ver⸗ fügung zu stellen. Bei geringerem im Kleinwaldbesitz wird es zweckmäßig sein, diese Betriebe in einem Vertrage nach gemeinsamer Verladestation oder gemeindeweise zu⸗ sammenzufassen.

Das zur Schwellenherstellung bestimmte Laubnutzholz kann aufbereitet werden:

a) als abgelängtes Schwellenholz nach den Bestim⸗

mungen der Ziff. 40 der Reichsholzmeßanweisung (Reichshoma); danach sind Schwellenhölzer gesunde, auch ästige, mindestens einschnürige Abschnitte, die nach Beschaffenheit, Länge und Zopfstärke zur Her⸗ stellung von Eisenbahnschwellen geeignet sind. Die Krümmung darf auf 2,6m Länge höchstens S8 em, bei Weichenschwellen je Meter 1 cm betragen. Da die Schwellenholzumlage nur zur Deckung des Reichsbahnbedarfs bestimmt ist, hat sich die Aus⸗ haltung auf folgende Sorten zu beschränken:

Kl. A: Abschnitte von 2,6 m Länge oder einem

Vielfachen davon und 27 cm Mindestzopf⸗ durchmesser ohne Rinde;

Kl. B: Abschnitte von 2,5 m Länge und 24 cm

Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde. Wird Schwellenholz länger als eine Schwellen⸗ länge ausgehalten, so müssen die Stämme auf ein durch 2,6 m, nicht 2,5 m, teilbares Maß abgelängt werden, damit aus den Stammenden zur besseren Ausnutzung des Holzes Schwellen Form I (Kl. A) herge⸗ stellt werden können.

Weichenschwellen: Abschnitte von 3,0 bis 7,2 m

Länge in Abstufungen von 20 zu 20 cm oder einem Vielfachen davon und 28 em Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde.

Im allgemeinen ist ausgelängtes Schwellenhol, nur für Firmen aufzuarbeiten, die sich augschließlich mit der Schwellenherstellung für die Reichsbahn befassen.

b) ohne besondere Ausscheidung des Schwellenstückes als Anteil bei Stammholzlieferungen der Güte⸗ klassen B und C. In diesem Falle rechnet der fest⸗ gelegte Schwellenholzanteil auf die Schwellenholz⸗ umlage an. Der Käufer hat in entsprechender Menge evtl. auch aus anderweitig gekauftem Holz Schwellen herzustellen.

Beim Rotbuchenschwellenholz ist hinsichtlich der Rotkern⸗ bestimmung gegenüber den bisherigen Abnahmebedingungen der Reichsbahn eine Anderung nicht eingetreten.

Zur Herstellung von Buchenschwellen bestimmtes Holz ist im Wege des Vorverkaufs (Verkauf vor dem inschlage) zu verkaufen.

Aus Vereinfachungsgründen entfällt für das Forstwirt- schafts jahr 194 die Anzeige der Verkaussabschlüsse für Buchen-(Eichen-) Schwellenholz durch die Forstbetriebe an das Reichsbahnzentralamt.

Bei der Verkaufsabwicklung ist zu beachten, daß das unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlage abzugebende Laub⸗ nutzholz nur gegen Einkaufsscheine für Laubschwellenholz ver⸗ kauft werden darf.

4. Die Preise für Rotbuchen⸗Schwellenhölzer regeln si nach der Rohholzpreisverordnung, die Preiso furrsgnh ic Schwellenholz unterliegen der Preisstopverordnung.

5. Das in Schwellenlängen ausgehaltene Schwellenholz stellt gemäß Reichshoma eine besondere Gebrauchsklasse dar; die Ausscheidung der Stammholzgüteklassen B und C ist daher weder bei der Aushaltung noch bei der Preisbildung zulässig. 6. Auf die besondere Wichtigkeit frühzeitigen Einschlags und anschließender unverzüglicher überweisung des zur Schwellenerzeugung bestimmten Laub⸗ und Nadelholzes wird erneut hingewiesen.

Spät angeliefertes Buchenholz kann, auch wenn es gesund bleiben sollte, in unserem Klima nicht so weit austrocknen, daß es als tränkreif zu bezeichnen ist. Durch unvollständige Tränkung wird die Liegedauer der Schwellen zum Schaden

der deutschen Volkswirtschaft stark herabgesetzt.

Sie Uberweisungen an die Buchen schwellenholzkäufer in den Forstbetrieben haben daher zumindest einem Drittel der Umlagemengen bis spätestens 1. Februar 1942, zu einem weiteren Drittel bi s spätestens 1. März 1942 zu erfolgen, mit dem Rest so frühzeitig, daß der Käufer die Ablieferung an die Tränkanstalt fristgemäß durchführen kann.

Wegen der Gefahr des Verblauens und der damit zu⸗ sammenhängenden schweren Durchtränkbarkeit ist darauf besonderer Wert zu legen, daß 50 v. H. des zur Erzeugung von Kiefernschwellen bestimmten Kiefernstamm⸗ und Schwellen⸗ holzes möglichst bis zum 15. Februar 1942 dem Käufer über⸗ b⸗ Fee. 8 .

7. Es ist dafür zu sorgen, daß die Schwellen au weiterhin vorwiegend mit der Säge 78e. much Zulassung des Bebeilens kann unter der Voraussetzung, daß zchwellenhauer zur Verfügung stehen, zweckmäßig sein: bei höherem Anteil krummen Holzes und zur Vermeidung hoher Transportkosten von Rundholz zum Sägewerk bei stark ver⸗ streutem Anfall.

§ 11 Grubenholz 8 im Forstwirtschaftsjahr 1942 stellung des Grubenholzes eine besonders wi tige und vor⸗ dringliche Aufgabe der deutschen Forstwirtschaft. Die Mengen⸗ frage kann weiterhin nur dadurch zur Lösung gebracht werden,

2530 Stämme, sondern auch Stangen zum Grubenholz.

auf die Umlage an.

3. Nadelgrubenholz. Die selbständige Verschie⸗ bung zwischen der Umlage von Kiefern⸗ (Lärchen⸗) Gruben⸗ holz einerseits und Fichten⸗ (Tannen⸗, Douglasien⸗) Gruben⸗ holz andererseits 8 auch für das Forstwirtschaftsjahr 1942 gestattet, in der Ostmark jedoch mit der Einschränkung, daß die lage nicht austauschjähig isi.

Das Nadelgrubenholz ist in der Regel lang aus⸗ zuhalten (es sei denn, daß die Kurzholzaushaltung eine bessere Ausnutzung gewährleistet).

Sofern genügend Arbeitskräfte vorhanden sind, kann däs Holz sofort beim Einschlag entrindet werden. Eine Ver⸗ pfli g des Waldbesitzers zum Entrinden besteht nicht und kann ins esondere nicht daraus hergekeitet werden, daß gemäß Rohholzpreisverordnung die Preise für entrindetes Nadel⸗ Fbenhols gelten. Die polizeilichen Vorschriften über das

ntrinden von Nadelholz werden hierdurch nicht berührt.

„Zur Vermeidung von Verlusten ist das Grubenholz nach Möglichkeit zu rücken.

„Stammtrockene Nadelhölzer sind im Vergleich mit gesund fücne sowohl hinsichtlich der Festigkeit als auch der Warn⸗ ã chon äußerlich deutliche Merkmale von Fäulnis oder ähnlichen Schäden erkennen lassen und nicht mehr als vollkommen beil⸗ und nagelfest gelten können.

Der erhöhte Bedarf an Nadelspitzenhnüppeln erfordert eine verstärkte Aushaltung. Wegen der unterschiedlichen Längenansprüche sind die Längenabmessungen vor Be- ginn des Einschlages mit dem Kauser zu vereinbaren.

4. Als Laub⸗Grubenholz kommen in der Haupt⸗ sache nur Eiche und Buche in Betracht. Die Aufarbeitung von Hainbuche, Akazie, Birke und Esche zu Grubenholz ist nur dann vorzunehmen, wenn der Absatz durch Vorverkauf gesichert ist.

Bei der Aufarbeitung von Laub Grubenkurzholz (besonders Buche) hat sich folgendes Verfahren bewährt, dessen Anwendung unter gegebenen Verhältnissen auch weiterhin empfohlen wird:

In jedem Hieb wird jeweils nur eine Stempellänge aus⸗ gehalten. In dieser Stempellänge wird sämtliches im Schlag anfallende Schichtderbholz, also auch das Brennderbholz, ein⸗ Feschnütöin. Erst am Stapelplatz beim Einlegen in die Stöße erfolgt die Sortierung des Holzes nach Grubenkurzholz⸗ und Brennholzsorten. Verfahren ist zweckmäßig vorzu⸗ nehmen in Hieben, in denen an Schichtderbholz nur Gruben⸗ kurzholz und Brennderbholz anfällt.

Das Eichengrubenholz ist wie bisher auszu halten. Es muß spätestens ausgangs Winter verkaufsferti sein; es sei denn, daß nach vorheriger Vereinbarung mit den Käufer gelohtes Eichengrubenholz geliefert werden soll. An das Buchengrubenholz werden aus Gruben⸗ sicherheitsgründen folgende Anforderungen gestellt:

1. das Holz muß gesund, gerade gewachsen und möglichse

glattschäftig sein. 8

2. das grün gefällte Buchenholz muß vor der Ver ee abgelagert, aber ohne stärkere Rißbildung

ein. . 8 Die Buchengrubenholzumlage ist im allgemeinen nur aus den Staatsforsten aufzubringen. Körperschaftsforsten, Ge⸗ meinschaftswaldungen oder sonstige Privatforsten, die Buchen⸗ grubenholz liefern wollen, können bei der Umlagefestsetzung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist der Verkauf des Buchengrubenholzes durch Abschluß von Vorverträgen zwischen Wald und Handel durchzuführen.

Für die Einschlagszeit, die Durchführung der Holzüber⸗ weisungen und die Holzabfuhr werden folgende Anordnungen getroffen:

1. 50 v. H. des Einschlags müssen bis zum 31. Januar

1942 und die restlichen 50 v. H. bis zum 31. März

1942 zur Üüberweisung gelangt 8 2. bei Abschluß der Verträge ist als äußerster Abfuhr⸗

termin der 1. Juli 1942 zu setzen. Das Buchengrubenholz ist gesnds c als Kurzholz auf⸗ zuarbeiten; es sei denn, daß die Langaushaltung vorher vereinbart wird. Eigenmächtige Zusammenlegungen oder Ausgleichs⸗ einschläge bei den Einschlagsfestsetzungen (Umlagen) für Eichen⸗ und Buchengrubenholz sind verboten. Pfeilerholz von Buche und sonstigen Holzarten ist Brenn⸗ holz und rechnet daher auf die Holzeinschlagsfestsetzung (Um⸗ lage) des Grubenholzes nicht an. Es ist aber dasur zu sorgen, daß der Grubenholzhandel mit ausreichenden Men- gen beliesert wird. 5. Die Durchführung von Selbsteinschlägen durch den Käufer zur Gewinnung von Grubenholz ist auch weiterhin erwünscht. Die Überwachung und die Aufarbeitung des Einschlags sowie die Vermessung erfolgen durch den Wald⸗ besitzer. .“ 6. Eichen⸗ und Lärchenspurlattenholz. Der Bergbau ist infolge Fortjalls ausländischer Zusuhren auf die verstärkte Verwendung von Spurlatten aus Eichen- und Lärchengrubenholz aus dem Inlandsauskommen ange⸗- piesen. Für dig Herstellung von Spurlatten eignen sich ichenstämmholz der Klassé 2 und 3 ung Ldürchenslamm- holz (nur Erdstämme) der Klassêen 2a bis Ja, aüusnahms- weise auch 35, das gesund, gradschäftig und möglichsit nicht drehwüchsig ist. Beim Lärchenslammholz sind Aste bis höchstens 5 cm Stärke und Beulen zugelassen.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

ähigkeit nur dann als minderwertig zu betrachten, wenn sie

8

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionelle Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

i. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.

Sieben Beilagen 8

Forst- und Holzwirtschaftsaml ausgehändigten „Aufla

1e“ 3

S

ba wiederum ein Anteil an Laubgrubenholz vom Bergbau

81

(einschl Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregister eilage)

2. Gemäß RdErl. d. Rfm. vom 29. März 1940 III betr. Reichsholzmeßanweisung gehören nicht nur

Spitzenknuppel sind Grubenholz und rechnen daner

11“ 8

11“

ilage

Erste Be

ichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Mittwoch, den 1. Oktober

1941

ür Lärchengrubenholz besonders sestgesetzte Um-

ärchenstammholz dieser Güte kommt in größeren Ser. nur in Schlesien, dem Sudetengau und in der Ost- marh vor. Da das Aufkommen dieser Gebiete nur einen Teil des außerordentlich hohen Bedarss deckt, muß auch der Anjall in anderen Gebieten diesem besonders wichtigen Verwendungszweck in erster Linie zugeführt werden.

Die Abgabe hat im allgemeinen im Wege des Vorpver- kauss zu ersolgen, wobei auf Antrag das Aussuchen aus dem ausgezeichneten stehenden und dem liegenden Holz zu gestatlen und dem Grubenholzhandel in jedem Fall der Vorzug vor den örtlichen Verbrauchern zu geben ist.

7. Eichenschacht⸗ und Aufbruchholz. luch der Bedar; an dem zu Schacht- und Aufbruchzwecken ge- eigneten Eichenstammholz der Klasse 2 und 3 ist gestiegen und muß voll befriedigt werden. Dieses Stammholz ar/ gesunde Aste aufweisen, muß aber möglichst gerade ge- wachsen sein. Bei der Verwertung dieses Holzes ist

leichfalls dem Grubenholzhandel der Vorzug vor den ört- sonen Verbrauchern zu geben.

Das für Spurlatten- und Schachtholzzwecke auszu- bringende Stammholz rechnet nicht auf die Grubenholz- umlage an. Die Ausbringung hat daher aus der für die betressende Holzart und Holzsorte erteilten Stammholzum-

lage zu erfolgen. C § 12 8 Faserholz und Schichtnutzderbholz

1. Die Belieferung der Zellstoffindustrie usw. erfordert auch im Forstwirtschaftsjahr 1942 erhebliche Holzmengen, insbesondere an Fichten⸗ und Buchenfaserholz.

6 Die Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) umfassen eim Nadelholz as gesamte Faserholz und Schichtnutzderbholz on Fichte, Tanne, Kiefer, as Schichtnutzderbholz außer Fichte, Tanne, Kiefer, Laubholz das Faserholz und Schichtnutzderbholz von Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, das Schichtnutzderbholz außer Rotbuche, Aspe (Weide).

2. Auch für das Forstwirtschaftsjahr 1942 entfällt beim Nadelfaserholz die Mengenfestsetzung für Holz der Güte⸗ klasse D. Der Fortfall dieser Bestimmung bedeutet nicht, daß die Aushaltung von D⸗Holz verringert werden darf oder unterbleibt. Die Industrie hat sich zur Abnahme des gesamten Anfalles der Güteklasse D ausdrücklich verpflichtet. Es wird insbesondere Fmardna hingewiesen, daß Pappsabriken, Schlei- jereien, Holzsaserplatten- und Holzverzuckerungsindustrie sich künftig nicht mehr mit Brennholz versorgen dürsen und ihren Bedar ausschließlich mit Faserholz und Schicht- nutzderbholz gegen die entsprechenden Einkaufsscheine einzudechen haben. 1

3. Der als Schichtnutzderbholz aufzuarbeitende Anteil der Gesamtumlage von Faserholz und ööäöö ist frühzeitig durch Vorverkauf festzulegen. Die voraussichtlich erforderlich werdenden Kleinabgabemengen sind zu schätzen. Nachdem der Waldbesitzer hierdurch erfahren hat, wieviel seiner Umlage an Faser- und Schichtnutzderbholz als Schichtnutzderbholz auszuhalten ist, soll eine über diese Menge hinausgehende Aushallung von Schichtnutzderbholz unterbleiben. 1

Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Menge an Schichtnutzderbholz ist zur Vermeidung von Holzverlusten bei der Verarbeitung auf Wunsch des Käufers in zu verein⸗ barenden Längen auszuhalten.

4. Da die Hersteller von Holzwolle nur Holz von 10 cm und mehr Zopfdurchmesser wirtschaftlich verarbeiten können, sind diesen ausschließlich stärkeres Schichtnutzderbholz oder Faserholz der Klassen A und B bzw. stärkeres Holz der Klasse D anzubieten. ““ 1 ;

Auch auf die besonderen Bedürfnisse der Kisten⸗ und Faß⸗

Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammel⸗ umlage je Gemeinde betragen, wenn das Holz ungeschält oder ungespalten verkauft wird.

II. Gemischte Aufarbeitung des Faserholzes der Klassen A bis C.

a) Die Mengenbeschränkung entfällt wie zu Ia, wenn sämtliches Holz gespalten oder geschält verkauft wird.

b) Der en an Holz der Klasse C darf 10 v. H.

der Gesamtmenge je Forstamt, Forstbetrieb bzw. bei gemeindeweiser Sammelumlage je Ge⸗

mmeinde nicht überschreiten, wenn das C⸗Holz un⸗ geschält oder ungespalten bleibt. 1 Von der Aufarbeitung nach II wird noch mehr als bis⸗

Gebrauch zu machen sein. 1 Hin ichtlich 1 Nashaltungsbestimmungen für die Klassen A, B und D treten ebenfalls keine Anderungen ein.

Die glag D soll nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Verbraucherwerken aufgearbeitet werden. . Wenn Buchenfaserholz entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 cm.

Um das Buchenfaserholz vor dem Verstocken zu ren. sind, soweit mit den Werken nichts anderes vereinbart wird, alle Rollen der Klassen A und B zu spalten, Rollen von über 25 cm Zopfdurchmesser zweimal.

B. Nadelholz (Kiefer, Fichte, Tanne): Nadelfaserholz der Klassen A bis C kann getrennt oder gemischt aufgearbeitet werden.

Im Hinblick auf den vvxeeg 1Se Bergbaus an schwächerem Nadelgrubenholz ist die Einschränkung der AHushaltung von Faserholz der öne,a gir t.nöha⸗

erpappen-, Holzschliff- und Faserplatten

bei b2r atwerke, vhags die Holzverzuckerungs- industrie in der Regel Holz in minderer Qualität ver- arbeiten können, ist diesen nach vorheriger in möglichst weitgehendem Umsange schwächeres Schicht- nutzderbholz und schwächeres Faserholz der Klasse D in geringerer Güte zu verkaufen. Dabei soll jedoch im allge⸗ meinen unter eine Rollenstärke von 5 cm D. m. R. am schwä⸗ cheren Ende nicht herabgegangen werden.

1 lfaserholz der Klasse D, das ausnahmsweise hel d 8 hins der Faasfhan. enthält, ist ebenfalls nur nach vorheriger Vereinbarung aufzuarbeiten, da dieses im allgemeinen nur von Werken, die das Holz unentrindet ver⸗ arbeiten, verwertet werden kann (gewisse Pappenfabriken, Holzfaserplattenwerke usw.). 1 ““

Wenn eine Aufteilung der Klasse D für unumgänglich gehalten wird, so ist sie nur für den inneren Betrieb anzu⸗ wenden. Beim Verkauf usw. sind Sonderbezeichnungen wie D, Dz, D*, Dr usw. zu unterlassen. .“

Fallen bei der Aufarbeitung Rollen an, die nicht 89 Ganzes zu Faserholz verwendet werden können 6. B. Schwammstücke), so sind gesunde nicht See ö je nach der Stärke 1. in die lole e 8 zu setzen.

afte Spaltstücke gehören in K Fhelesgertoss entrindet in das Maß gesetzt wird, ermäßigen sich die angegebenen Stärkeklassen um 1 c0ea ..

8 C. Aspe, Weide: 1 . . Für Aspen⸗ und Weidenholz (letzteres nur in der Ost⸗ mark) der Klassen A bis C gelten dieselben Gütebestimmungen wie für Nadelfaserholz. Die Klasse D ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Käuferfirmen aufzuarbeiten. 3 D. Für sämtliches Faserholz gilt folgendes: 1. Zwieselstücke gehören nicht in das Faserholz. 2. Im Faserholz Klasse D dürfen sowohl mit Fehlern behaftete Rollen als auch Spaltstücke enthalten sein. „Der Waldbesitz kann nicht gezwungen werden, Faser⸗ und Schichtnutzderbholz entrindet zu verkaufen. Auch wird darauf hingewiesen, daß eine Verpflichlung des Waldbesitzers zum Rücken des Holzes an Wege, Gestelle und dergl. aus der Preisstellung der Rohholzpreisverordnung nicht abgeleitet wer-

den hann.

1

fabriken sowie der Betriebe des Böttcher⸗ und Füfersänd. werks ist hinsichtlich Versorgung mit Holz in frachtgünstigen Lagen bei der Umlageverteilung und bezüglich der benötigten Längenmaße bei der Holzaushaltung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; jedoch müssen sich diese Käufer wegen ihrer Son⸗ derwünsche rechtzeitig mit den Waldbesitzern in Verbindung etzen. es Anbrüchiges Fichtenschichtnutzderbholz wird u. a. von der Sperrholzindustrie verarbeitet. Die Aushaltung ist bei vor⸗ handener Absatzmöglichkeit zu vereinbaren. 5. Der Verkauf des Nadel⸗ und Laubschichtnutzderbholzes arf mit Ausnahme der Abgaben zur Deckung des Kleinbedarfs gemäß § 15 nur gegen Übergabe einer Einkaufsgenehmigung (Einkaufsschein bzw. bei Laubholz gem. § 9 Ziff. 6 auch Ein⸗ kaufskarte) erfolgen. 88 Beim Verkauf von anbrüchigem Nadelschichtnutzderbholz 6z. B. Schwammrollen) sind den Käufern die Einkaufsmengen nur mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheine anzurechnen. 6. Faserholz ist nur von folgenden Holzarten auszuhalten: Fichte, Tanne, Kiefer, Rotbuche und Aspe, in der Ostmark auch Weide. Andere Holzarten kommen nur auf Grund vor⸗ heriger Vereinbarungen (etwa für Versuchskochungen u. ä.) in Frage. 7. Für Aushaltung und V ‚folgende Bestimmungen: Für die Aufarbeitung des Faserholzes der Klasse C sind wie bisher folgende Vorschriften maßgebend: 3 1. Getrennte Aufarbeitung des

Klasse C. Faserholz der ve 0

u des Faserholzes gelten

a) Die Lieferung von 1 unterliegt mengenmäßig keiner Beschränkung, venn es vom Verkäufer vn geschält oder espalten wird; dabei soll nach Möglichkeit ge⸗ schalt und nicht gespalten werden. 1

b) Der Anteil an Fiferhonn der Klasse C darf bis zu höchstens 10 v. H. der Lieferung je Forstamt,

Faserholzes der

„Auf die Bestimmung, daß das Faserholz an beiden Enden mit der Säge geschnitten und gut entastet sein muß, wird erneut hingewiesen. 88

.Für sämtliches Faserholz (ausgenommen Rotbuche,

Aspe, in der Ostmark auch Weide) ist die Auf⸗

8“ auch als Stammholz in Längen von 2 bis

6m, nach halben Metern abgestuft, zulässig.. Bei Selbsteinschlag von Faserholz durch Käufer gelten die für das gegebenen Bestim⸗ mungen entsprechend.

Für 18 8118. Faserholz ist zur Erleichterung des mengenmäßigen Aufkommens das Setzen von Holz⸗ stößen, die weniger als 1 rm enthalten, zugelassen.

Der Verkauf des Faserholzes von Nadelholz, Buche, Aspe, in der Ostmark auch Weide, darf nur gegen

Einkaufsscheine erfolgen; werden andere Laubholz⸗

arten zu Faserholz aufgearbeitet, gilt für dieses

Ziffer 5 Abs. 1 entsprechend. 1

* § 13 Brennholz

verstärkten Einsatzes von Holzgasgeneratoren, zur Deckung des Bedarfs der Hiag⸗Verkohlungsindustrie (Degussa) und zur Versorgung der Städte Berlin, Hamburg usw. mit An⸗ zündeholz. G

a) Generatorholz: Bei çger Versorgung der Holzgasgeneratoren ist zu unterscheiden zwischen „Gene- ratorholz“ und „Tankholz“. Unter Generatorholz sind sowohl das vom Waldbesitz für Generatorzwecke auszu- bringende Waldbrennholz als auch die bei den holzbe- und vperarbeitenden Betrieben sichergestellten unzerkleinerten Holzabfälle wie 2. B. Spreißelholz, Schwartlinge usw. zu verstehen. Das sür den Betrieb von Generatoren ge- brauchsfertig hergerichtete Generatorholz ist das sogen.

1. Teilumlagen für Brennholz erfolgen u. a. für Zwecke

Zu Generatorzwechen eignet sich das Brennholz aller

Holzarten in sjolgender AHushaltung:

I. Brennderbholz wie Scheitholz, Knüppelholz, Knorr- holz, Abjallholz,

2. Brennreisig wie Reiserhnüppel, Stangenreisig, Ast- reisig und Ausbuschreisig bis zu einer Stärhe von 2 cm herab, 8 1.“

3. Stockholz Klasse A und 8

HInbruchholz kann mit verwendet werden. Eine Entrindung des Holzes ist nicht erjorderlich.

Der Verkauf hat nur gegen Einhaussscheine sür Brenn- holz mit dem Ausdruck „Ceneratorholz“ zu er olgen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist alleinige Käuserin die „Generatorkrast A. G. für Tankholz und andere seste Kraftstoffe“ in Berlin W 50, Rankestr. 5S. Gemäß Verord- nung zur Regelung der Generatorholzaufbringung und Tankholzversorgung von Kraftjahrzeugen vom serscheint in Kürze) darf Brennholz aller Holzarten und Sorten (sauch Abfallholz), das nicht zur Herstel- lung von Tankholz sichergestellt ist, weder als Gene- ratorholz abgegeben noch als Tankholz ausgearbeitet bzw. verbraucht werden. AHusgenommen hiervon ist das in eigenen Betrieben anfallende Generatorholz bzw. Tankholz, soweit es in betriebseigenen Kraftfahrzeugen verbrauchtf

wird.

b) Verkohlungsholz: Als Verkohlungsholz ist Rothuchen-Derb- und Reiserbrennholz (von 4 cm aufwarts) in I m Länge auszuarbeiten. Damit das Holz rechtzeitig gespalten und luftig ausgesetzt werden kann, haben die Uberweisungen laufend zu erfolgen, bei größeren Schlagen in mehreren Teilüberweisungen. seder Waldbesitzer ist ver- pflichtet, mindestens 70 v. H. der Umlage bis späteslens I. Hpril 1942 zu überweisen. Der Verkauf dieses Holzes unterliegt nicht der Einkaufsscheinpflichl.

c) Anzündeholz: Als Anzündeholz kommt aus preislichen und transportlichen Gründen nur Derbbrenn- holz in eisenbahn- und wasserfrachtgünstigen Lagen in Frage. Der Laubholzanteil dar] je Forstbetrieb 10 v. H. nicht überschreiten. Der Verkauf des Holzes hat nur gegen Einhaussscheine für Brennholz mit dem Ausdruck „Unzündeholz Berlin, Hamburg usw.“ zu erfolgen.

2. Die Abgabe von Brennholz, das gemäß § 3 ZifI. 3 durch Teilumlage der Forst- und Holzwirtschaftsmter sichergestellt ist, unterliegt gleichfalls der Einkaussschein- pflicht. Sofern besondere Brennholzteilumlagen nicht fest⸗ esetzt werden, ist der Brennholzhandel zur Versorgung der Ptadte, Industrien usw. und der waldarmen Gebiete unbe⸗ dingt mit Brennholz im Verhältnis des vorjährigen zum dies⸗ jährigen Anfall zu beliefern.

3. Für die . Verteilung des Stenh g wer⸗

den keine bindenden Anweisungen gegeben. Oberster Grund⸗ satz muß sein, daß die verfügbare Menge zu einer 112, eg Verteilung gebracht wird. Hierbei wird die beste Zusammen⸗ arbeit aller beteiligten Stellen erwartet. Verfahren, die sich in den letzten Jahren als reibungslos durchführbar und zweckmäßig erwiesen haben, sind weiterhin anzuwenden. 4. Die Knappheit des Brennholzes muß jeden Wald⸗ besitzer und Berechtigten von Servituts⸗ und sonstigem Rechts⸗ holz veranlassen, sich auch für seinen eigenen Hae penebgef Einschränkungen aufzuerlegen. Desgleichen sind Einschrän⸗ kungen in den Brennholzabgaben an die Forstbeamten und ⸗angestellten, erforderlichenfalls auch an die Waldarbeiter, nach Möglichkeit in angemessenem Umfange durchzuführen

B. Holzverwertung

§ 14 1 Grundsätzliches

1. Mehr als im Vorjahr ist dafür Sorge zu tragen, daß die Holzeinschläge so frühzeitig wie möglich beginnen und den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mit allen Mittelmm gesördert werden.

2. Dem Einschlag hat der Verkauf des Holzes so bald wie möglich zu folgen. Dieser Grundsatz des Verkaufs nach dem Einschlage schließt Vorverkäufe, z. B. für Grubenholz, Faser⸗ holz usw., keineswegs aus. Häufige und schnelle Teilüber⸗ weisungen sind aber bei den Vorverkäufen notwendig. 1

*Es darf unter keinen Umständen mehr vorkommen, daß wertvolles Nadel⸗ und Laubnutzholz erst zu einer Zeit zum Verkauf gebracht wird, zu der normalerweise bereits das Holz im Walde Schaden gelitten hat. Es wird nachgevrüft werden, wen die Verantwortung in solchen Fällen trifft.

In den Forstbetrieben unter 50 ha Größe hat der Ver-

holzes, möglichst weitgehend im Wege des Sammelverkaufs durch die sorstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes zu erfolgen.

3. In Anbetracht der Notwendigkeit, noch mehr als bisher unnõtige Transporie zu sparen, sind die gegend- und ortsansässigen Betriebe bei Holzverhkäufen grundsätzlich in erster Linie zu berücksichtigen und die Holzansälle so zu verteilen, daß die Käufer möglichst das nächstgelegene Holz erhalten.

4. Die schnelle Holzabfuhr muß in allen Betrieben ge⸗ fördert werden. h““

Da gerade auf diesem Gebiet weiterhin Schwierigkeiten auftreten werden, ist die eingehende Zusammenarbeit des Waldbesitzers mit seinen Holzkäufern und Holzabfuhrleuten dringend erforderlich. Darüber hinaus ist es Aufgabe aller Waldbesitzer usw., die Arbeit der Holzabfuhrringe zu unter⸗ stützen. Auftretende Schwierigkeiten sind jeweils schnellstens zu meldben. 8 88

1. Zur Erleichterung der Versorgung ortsansässiger ver⸗ braucher und ortsansässiger gewerblicher Kleinbetriebe bleibt die Freigrenze bestehen. Auf Grund der Anordnung Nr. 18. der Rei 88g, für Holz vom 28. September 1940 betr. Rege⸗ lung des Jösate der Einfuhr und der Ausfuhr forst⸗ und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen an den gleichen Ab⸗ nehmer dieses Käufer reises auch von mehreren Wald⸗

Tankholz.

eigentümern, Waldnutzungsberechtigten und sonstigen Roh⸗

kauf des Mutzholzes, insbesondere des Faser- und Gruben-