Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛ ℳ einschließlich 0,48 £ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Angeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich.
b Alle Postanstalten nehmen Bestelluagen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 320 ℳ%h, einzelne Beilagen 10 %. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
Anzei reis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten 8 rvieis A. ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten 2 eile 1,85 ℛ.ℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin
SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig
beschriebenem Papier völlig druckreif emzusenden, insbesondere
ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. b
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e. 8 11“
2 8 Reichsbankgirokonto Berlin, Nr. 250 Konto Nr. 1/19183
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
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8— 8
8* 88 8 Berlin, Sonnabend, den 25. Oktober
, abends
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Postscheckkonto : Berlin
29, 1941
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Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich. 88
Zweite Bekanntmachung auf Grund des § 4 Abs. 2 der Zweiten Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegs⸗ wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. Juli 1941. 3 Bekanmmachung des Reichsführers ½6 und Chefs der Deutschen Polisei über das Verbot der Verbreitung einer aausländischen Druckschrift im Inland. . Gebührenordnung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (neue Fassung). Vom 23. Oktober 1941.
Anordnung zur Aenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für Ueberholungs⸗ und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen. Vom 16. Oktober 1941. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I. Nr 120
Zweite Bekanntmachung auf Grund des § 4 Abs. 2 der Zweiten Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Anpassung der ver⸗ brauchergenosenschaftlichen Einrichtungen an die kriegs⸗ wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. Juli 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 452/53). Auf Grund des § 5 der Zweiten Anordnung zur Durch⸗ führung der Verordnung zur Anpassung der verbraucher⸗ enossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhülmifse vom 24. Juli 1941 weise ich die Pensionskasse des Gemeinschaftswerks der Deutschen Arbeitsfront Versiche⸗ rungsverein auf Gegenseitigkeit, Hamburg (früher Pensions⸗ kasse der Deutschen Verbrauchergenossenschaften E verein auf Gegenseitigkeit, Hamburg) mit Wirkung vom 15. Oktober 1941 in das Vermögen der nachstehend aufge⸗ ührten Rentenvermögensstellen ein:
GEG⸗Rentenvermögensstelle e. V., Hamburg,
Konsumgenossenschaftliche Rentenvermögensstelle e. V. in Liquidation, Hamburg,
Rentenvermögensstelle des Revisionsverbandes der deut⸗ schen Verbrauchergenossenschaften e. V., Hamburg,
Rentenvermögensstelle des Verbandes der nordwestdeut⸗ schen Verbrauchergenossenschaften e. V., Hamburg,
Rentenvermögensstelle des Verbandes südwestdeutscher Verbrauchergenossenschaften e. V., Heidelberg.
Als Stichtag, mit dem diese Rentenvermögensstellen unter Ausschluß der Liquidation als aufgelöst zu gelten haben, bestimme ich auf Grund des § 4 Abs. 1 a. a. O. den 15. Oktober 1941.
Berllin, den 23. Oktober 1941.
Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im In⸗ lande die Verbreitung sämtlicher Schriften von André Maurois verboten. . “
Berlin, den 23. Oktober 1944=1l. 858 Der Reichsführer 1 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. 3, 8.: Heydrich.
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11““
Gebührenordnung 8 industrielle Fettversorgung (neue Fassung). Vom 23. Oktober 1941.
Auluf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebührenord⸗ säng der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom
anuar 1940 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staat
der Reichsstelle für
8b
anzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940) geändert und in folgender Fassung neu erlassen: G
8 1 1““ Bun Bestreitung der Kosten der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung werden von ihr Gebühren erhoben. (1) Gebührenpflichtiger Tatbestand ist: 38 8 Die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen an Erzeuger und Einführer, soweit die Zustandigkeit der Reichs⸗ stelle für industrielle Fettversorgung gegeben ist.
2) Für die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen für Ausfuhrgeschäfte wird eine Gebühr nicht erhoben.
(1) Die Gebühr beträgt: Für die Erteilung von Veräußerungsgenehmigungen (§ 2 Abs. 1) 0,40 Rℳ sr jede angefangenen 100 kg der in der Veräußerungsgenehmigung genannten Waren.
(2) Die Gebühr ist auf volle 0,10 Nℳ nach oben abzu⸗ nden. Der Mühe iste der Gebühr beträgt 1 R.ℳ.
8 4 Lautet der öbe nach dem die Gebühr zu berechnen ist, 8r ausländische Währung, so ist der Reichs⸗ markbetrag der Gebühr auf Grund des im Zeitpunkt der Fömnigten zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungs⸗ urses zu ermitteln. eees 8
Schuldner der Gebühr ist die Person oder Unterneh⸗ mung, auf deren Namen die Veräußerungsgenehmigungen ausgestellt sind. 18
§ 6
(1) Die Gebühr wird mit der Erteilung des Genehmigungs⸗
bescheides fällig. ’ (2) Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungs⸗ erteilung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle für indu⸗ 8 stscheckamt Berlin Nr. 14 822 ein⸗
.
strielle Fettversorgu zuzahlen. g
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18. 5
(1) Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichs⸗ stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
(2) Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unter⸗ nehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Ver⸗ ordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festge⸗ setzt. Der Betrag ist von dem zahlungspflichtigen Unter⸗ nehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Fahlungs⸗ aufforderung auf das Postscheckkonto der Reichsstelle einzu⸗ zahlen.
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89 Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Die Gebührenordnung der Reichsstelle für industrielle Fetversergung vom 16. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940).
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund der in Abs. 2 genannten Gebührenordnung ent⸗ standenen Gebühren sind von den Gebührenschuldnern nach den früher geltenden Vorschriften zu bezahlen. 8
Berlin, den 23. Oktober 1941. “ Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. S. A.: Auzderheide.
8
“ 88
Anordnung
zur Aenderung der Zweiten Anordnung zur - eeze. der Preise für Ueberholungs⸗ und Instandsetzungsarbeiten an 1“ Kraftfahrzeugen. b
Vom 16. Oktober 1941.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars 8g die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I. S. 927) wird zur Aenderung der Zweiten Anordnung zur Regelung der Preise für Ueberholungs⸗ und E 8⸗ arbeiten an Kraftfahrzeugen vom 17. April 1940 (Reichs anzeiger Nr. 95 vom 23. April 1940) mit Zustimmung des Beauftragter für den Vierjahresplan angeordnet:
11““
§ 2 Absatz 1 der Anordnung erhält folgende Fassung
die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht in den eigenen Betrieben durchgeführt werden, ihrem nntgee einen Aufschlag bis zu 10 v. H. auf die Nettopreise des Lieferers berechnen; für Kühlerarbeiten darf ein Aufschlag bis zu 20 v. H. berechnet werden. Für die Arbeitsleistungen der Kurbelwellen⸗ und Zylinderschleifereien sowie für die Rund⸗ erneuerung von Kraftfahrzeugdecken dürfen höchstens die Bruttopreise der Lieferer berechnet werden.
II
Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraf Berlin, den 16. Oktober 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung.
G Wagner.
32
8
Bekanntmachung.
Die am 24. Oktober 1941 ausgegebene Nummer 120 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über stüdtebanliche Maßnahmen in der Stadt Litzmannstadt. Vom 21. Oktober 1941.
Drittes Gesetz zur Aenderung des Deutschen Beamtengesetzes. Vom 21. Oktober 1941.
Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains. Vom 14. Oktober 1941.
Verordnung Kur Ergänzung der Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften über den Straßenverkehr in den eingegliederten Ostgebieten mit Ausnahme des Gebiets der bis⸗ herigen Freien Stadt Danzig. Vom 20. Oktober 1941.
Zweite Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheits⸗ gesetzes. Vom 22. Oktober 1941
Verordnung über Zolländerungen. Vom 22. Oktober 1941.
Verordnung über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Errichtung einer Volkskartei in den Reichsgauen der Ost⸗ mark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 23. Oktober 1941.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Hℳ. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 Kℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 25. Oktober 1941. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Niichtamtliches.
Post⸗ und Fernmeldedienst mit den Ostgebieten.
Im Gebiet des Generalpostmeister Ostland werden die Sen⸗ dungen des allgemeinen Postdienstes jetzt zugestellt. Es ist daher nicht mehr 5 auf den Sendungen neben dem Bestim⸗ mungsort noch das Abholpostamt anzugeben.
Zwischen dem Deutschen Reich (einschließlich Elsaß, Lothringen, Luxemburg und Protektorat) einerseits sowie dem Bezirk Lemberg (dem früher zu Polen gehörenden Gebiet Galiziens) andererseits ist der öffentliche Telegraphendienst aufgenommen worden. Die Telegramme, die zu den für das Reich geltenden 5 mit einigen Ausnahmen (u. a. Brieftelegrammen) für alle Arten zu⸗ gelassen sind, dürfen nur in Fheg ben polnischer, russischer oder ukrainischer Sprache abgefaßt sein. Noch gicht aufgenommen ist der öffentliche Telegraphendienst des Bezirks Lemberg mit dem Ausland.
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Kunst und Wifsenschaft.
Wochenspielplan der Staatsoper (zur Zeit am Königsplatz) in der Zeit vom 26. Oktober bis 3. November.
Sonntag, den 26. Oktober. Die Walküre. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 15 ¼ Uhr.
Montag, den 27. Oktober. Tiefland: Musikal. Leitun Lenzer. Beginn: 17 SöSx
Dienstag, den 28. Oktober. Geschlossen. 8 Mittwoch, den 29. Oktober. Neuinszenierung. Rien zi. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 15 ½ Uhr.
Donnerstag, den 30. Oktober. Ein Maskenball. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 ¾ Uhr.
Freitag, den 31. Oktober. NMadame Butterfly. Musikal. emn. Lenzer. Beginn: 17 Uhr.
Sonnabend, den 1. November. Don Carlos. Musikal Lei⸗ tung: van Kempen. Beginn: 16 ¾¼ Uhr.
Sonntag, den 2. November. Tristan und Isolde. Musikal. Leitung: von Karajan. Beginn? 15 Uhr.
aeiae. den 3. November. La Traviata. Musikal. Leitung:
Sasgs. chüler. Beginn: 17 Uhr. 8
Die Werkstätten dürfen für sämtliche Arbeitsleistungen,
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