87 4
r Nr. 258 vom 4. Nobemter 1941. . 2
frueghsicheig⸗ Gewinn kann in entsprechender Anwendung der
ür Industrie, Handel und Handwerk gegebenen Anweisungen
zur Durchführung der 8§ 22 ff. KWVO. erforderlichenfalls be⸗ richtigt werden.
(5) Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der An⸗ gemessenheit des Gewinns kann der Gewinn eines Friedens⸗ jahres mit normaler Beschäftigung bieten, in dem die Preise oder Entgelte noch unter dem Einfluß des Wettbewerbs ge⸗ standen haben. Statt des Gewinns eines Friedensjahres kann u. U. auch der Durchschnitt mehrerer Friedensjahre gewählt werden. Gewinnsteigerungen gegenüber der Vergleichszert sind im Kriege im allgemeinen nur gerechtfertigt, soweit nach⸗ weisbar eine Mehrleistung vorliegt. Im übrigen hat jeder selbst zu beurteilen, in welchem Umfange Uebergewinne kriegs⸗ mäßig noch zulässig sind. Der Gewinnsatz, bezogen auf den Um⸗ satz bzw. auf das Roheinkommen, darf nicht steigen, es sei denn, daß dies in Ausnahmefällen durch das Vorliegen ganz be⸗ sonderer Verhältnisse gerechtfertigt erscheint.
(6) Die Abführungsbeträge sind bei dem zuständigen Finanzamt einzuzahlen. 6
(7) Die gewerbesteuerpflichtigen Angehörigen und Unter⸗ nehmen der freien Berufe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, eine Erklärung nach § 22 KWVO. abzugeben:
wer in den Jahrer 1939 und 1940 aus freiberuflicher Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte bis zu 10 000,— Eℳ er⸗ zielt hat, braucht keine Erklärung abzugeben. Wer in einem dieser Jahre steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10 000,— Rℳ bis zu 50 000,— E ℳ erzielt hat, braucht bis auf weiteres die Erklärung nur dann dem zuständigen hösie. rungspräsidenten — Preisüberwachungsstelle — einzureichen, wenn er bei der von ihm vorgenommenen Prüfung Ueber⸗ gewinne feststellt; ergeben sich dabei keine Uebergewinne, so ist eine Erklärung gleichwohl schriftlich festzulegen und zur Ein⸗ sichtnahme für die Preisbehörden aufzubewahren. Wer steuer⸗ pflichtige Einkünfte von mehr als 50 000,— Rℳ jährlich er⸗ zielt hat, muß die Erklärung an die Preisüberwachungsstelle abgeben, und zwar unabhängig davon, ob er sich zur Gewinn⸗ abführung verpflichtet hält. ’ b
(8) Die Erklärung ist für die Jahre 1939 und 1940 bis zum 31. Dezember 1941 einzureichen. Sie muß alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung, ob Uebergewinne entstanden sind, Bedeutung haben. Insbesondere müssen in übersichtlicher Form angegeben werden: 1
a) Einnahmen, “
b) Brutto⸗Lohn⸗ und ⸗Gehaltssumme,
c) steuerpflichtiger Gewinn, 8
d) berichtigter Bewinn (soweit verwertet) mit erläuternder
Begründung, welche Beträge dem steuerpflichtigen Ge⸗ winn zugerechnet und von ihm abgesetzt worden sind,
e) angemessener Gewinn,
†) Uebergewinn,
g) Einkommen⸗ bzw. Körperschaftsteuer, soweit sie infolge
des Uebergewinns mehr gezahlt oder zu zahlen ist,
h) Abführungsbetrag.
Die Angaben zu a bis c sind für die Jahre 1936 ff. zu machen. Die übrigen Angaben brauchen erst ab 1939 gemacht u werden. Etwaige Gewinnberichtigungen sind auch für die
ergleichsjahre durchzuführen. 14““
Der Reichskommissar für die Preisbildung. “ ..
1“
rpeärnogertnähns
8 —
8
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Anorbdnung 103 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Gerb⸗ und Fettstoffe). Vom 1. November 1941.
Auf Grund der. Feporpanhg über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und dtegelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Ein⸗ vernehmen mit der Reichsstelle „Chemie“ und mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers, die im Benehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und dem Reichsforst⸗
meister erteilt worden ist, angeordnet: Abschnitt I. 88.
Vorschriften über den Verkehr mit Gerbsto 44. Nmneines “ § 1 L“ (1) Gerbmittel im Sinne der Anordnungen der stelle für Lederwirtschaft sind pflanzliche Gerbstoffe, Gerbstoff⸗ auszüge und künstliche Gerbstoffe. (2) Pflanzliche Gerbstoffe sind Waren der Nummern 92 a—c, 93 a, b, 94 a, h, d, e, † des statistischen Warenverzeich⸗ nisses (Eichen⸗, Nadelholz⸗, Mimosa⸗, Mangrove⸗, Maletto⸗ und andere Gerbrinden; Quebrachoholz und andere Gerb⸗ Hütger in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert, Algarobilla, Bablah, Dividivi sowie sonstige anderweitig nicht genannte pflanzliche Gerbstoffe, auch ge⸗ mahlen; Kino, Eckerdoppern, Knoppern, Valonea, Myro⸗ balanen, Sumach [Schmack], auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes Gambir roh oder gereinigt). 11 Gerbstoffauszüge (Extrakte) sind Waren der Nummern 4 a—e, e des statistischen Warenverzeichnisses (Auszüge aus lichen⸗ Fichten⸗, Kastanienholz und vinden, Huebraczohalz flüssig oder fest, Sumach, rein nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig oder fest; andere Gerbstoffauszüge ander⸗ weitig nicht genannt, flüssig oder fest). 4) Künstliche Gerbstoffe sind Waren der Nummer 384 d des statistischen Warenverzeichnisses sowie andere nicht unter Absatz 2 und 3 fallende Berthet soweit sie für Gerberei⸗ zwecke Verwendung finden (z. B. Sulfitzellulo eextrakte, Aus⸗ tauschgerbstoffe vergl. § 13] sowie andere, ues als solche zu⸗ gellassene synthetische Gerbstoffe). vC 13““ 6
* * § 2 “
Gerbstofferzeuger im Sinne der Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft ist derjenige, 1. in dessen Eigentum sich inländische pflanzliche Gerb⸗ stoffe unmittelbar nach der BecHen hes Fescgter 2. der der Veräußerung gekaufte pflanzliche Gerbstoff inländischen oder ausländischen Ursprungs zu Gerbstoffauszügen verarbeitet oder Gerbstofe oder Auszüge aus solchen Gerbstoffen mischt, 3. der künstliche Gerbstoffe herstellt.
ffen
8
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schaft kaufen.
8
852 8 H . .
111A1A4“*“ 11166“*“
8 Gerbstoffhändler bedürfen zum Handel mit anderen Gerbstoffen als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs der Zulassung der Reichsstelle für Lederwirtschaft. Die Zulassung kann unter Auflagen erteilt oder in sonstiger Weise beschränkt werden.
(2) Das Zmassungsverfahren der Reichsstelle für Hol für den Handel mit Gerbrinden und Gerbhölzern inks ast en Ursprungs bleibt hiervon unberührt. 1
8 4 8 9 4 88 - Gerbstoffverbraucher im Sinne der Anordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft ist derjenige, der Gerbstoffe im eigenen Betrieb verbraucht.
8 B. Beschlagnahme e § 5 7he 2n (1) Zur planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftun sind die unter § 1 fallenden Gerbstoffe ahmt (2) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1. Gerbrinden und Gerbhölzer inländischen Ursprungs, ddie sich beim Erzeuger (§ 2 Ziffer 1) und beim Gerb⸗ stcoffhändler befinden, 2. Gerbstoffe, die sich bei dem letzten Verbraucher in 1 . ihrer Bestimmung gemäßen Verbrauch be⸗ ug iinden, lepbstoffe die sich im Eigentum der Wehrmacht be⸗ inden. b (3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechtsge⸗ schäfte über die lclgenahme ha Gerbstoffe 888 eer
9
I
der Reichsstelle für Lederwirtschaft unwirksam sind, und da ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen un keine Veränderungen ihrer Lagerorte vorgenommen werden dürfen, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist.
(4) Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf Gerbstoffe die nach dem Ausland ausgeführt lic in 9. necekref 8- und angegliederten Gebiete verbracht werden ollen. Zur Ausfuhr von Gerbstoffen nach dem Ausland oder zur Verbringung in die besetzten, eingegliederten und ange⸗ hüiebenten Gebiete bedarf es einer Feeehnrigung der Reichs⸗ telle für Lederwirtschaft. Die Genehmigung hebt die Beschlag⸗ nahme zwecks Ausfuhr oder Verbringung der Gerbstoffe in die besetzten, angegliederten und eingegliederten Gebiete auf. .65) Spediteure, Lagerhalter, Sge lh. e a und Verfrachter, die beschlagnahmte Gerbstoffe für andere im Besitz oder Ge⸗ wahrsam haben, sind berechtigt, diese Gerbstoffe an die sonst verfügungsberechtigten Empfänger auszuliefern; bei diesen bleiben sie beschlagnahmt, soweit nicht nachstehend anderes be⸗ stimmt ist.
(6) Besitzer und Gewahrsaminhaber sind zur Erhaltung der Ware verpflichtet. Die zur Schadensverhütung erforder⸗ lichen Maßnahmen müssen getroffen werden.
C. Ein⸗ und Verkauf . 8 6 “ (1) Gerbstofferzeuger im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 3
dürfen pflanzliche Gerbstoffe und Ferse nur auf
Grund einer Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirt⸗
(2) Zugelassene Gerbstoffhändler dürfen Gerbstoffe ohne Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft kaufen.
(3) Gerbstoffverbraucher dürfen Gerbstoffe nur von zu⸗ Se Gerbstoffhändlern auf Grund einer Genehmigung der Reichsstelle Lederwirtschaft kaufen. Der Antrag 8 Erteilung einer Genehmigung ist auf dem von der Reichsstelle
herausgegebenen Vordruck zu stellen. Die Reichsstelle kann
Gerbstoffverbrauchern den unmittelbaren Einkauf von Gerb⸗ stoffen beim Gerbstofferzeuger gestatten. 60) Die Bestimmungen der Reichsstelle für Ein⸗ und Verkauf von Gerbrinden und Gerbh schen Ursprungs bleiben unberührt.
8 8 8 7 1““ 8
(1) Genehmigungen zum Einkauf von Gerbstoffen wer⸗
den gesondert erteilt für folgende Gerbstoffgruppen:
A — Eichengerbrinde 8 *
B1 — Fichtengerbrinde 1 8 (für Eichen⸗ und Fichtengerbrinde ausgedrückt in kg⸗ gffsi h [1 dz = 100 kg]))
B 2 — Fichtenrinbenextrakt
C⅛ — Austauschgerbstoffe
D — Quebracho⸗ und Mimosa⸗Gerbstoffe (Edelgerbstoffe)
EI — unter A bis D nicht genannte pflanzliche Gerbstoffe
E2 — Sulffitzelluloseextrakte
(für Gerbstoffe der Gruppen B 2, C, D, EI sowie I2 ausgedrückt in kg⸗Reingerbstoff)
E3 — synthetische Gerbstoffe, soweit sie nicht unter „O“ fallen (ür Gerbstoffe der Gruppe E 3 ausgedrückt in kg⸗ Effektivgewicht oder in kg⸗Reingerbstoff). 8 —
(2) Für die Errechnung des Reingerbstoffgehaltes gilt
folgendes: 8 ; gilt der vom Verkäufer 1. 11I arantierte “ E 7 2 Sulfitzelluloseextrakten, bolsgsgant Heer 2. Bei Eichen⸗ und Fichtengerbrinden gilt der vom 16 Geröstosjtsgbrt chiß in der jährlich abzugebenden Gerbstoffbedarfsmeldung angegebene Gerbstoffgehalt. 3. Bei den übrigen Gerbstoffen hat die Umrechnung
naach folgendem Schlüssel zu erfolgen: 1
Gerbrinden: Weidenrinde .. b Maalettorinde.. e“ Mangroverinde 1 Mimosarinde. Ge Eichenholz .. Kastanienholz. Quebrachoholz Algarobilla.. Dividivyi.. Knoppern . . Eckerdoppern. 8 Myrobalanen in Nüsse Myrobalanen entkernt 1111“ . 11“” Gerbblätter: Sumachblätter .. . ) Sumach, gemahlen.. 1.“ (3) Bei Verkäufen von Gerbextrakten, Austauschgerb⸗ stoffen und Sulfitzelluloseextrakten hat der Verkäufer den garantierten Mindestgerbstoffgehalt in der Kaufbestätigung, der Rechnung und dem Lieferschein anzugeben
ö“ hqIn“X“; “ 84 5 der erforderliche Genehmi⸗
Die nach §
gung der Reichsstelle für Lederwirtschaft gilt als erteilt:
1, für Verkäufe und Lieferungen von Gerbstoffen 89. 2a) von Gerbstofferzeugern und Gerbstoffhänd⸗
lern an Gerbstoffverbraucher, wenn dieser
schriftlich erklärt, daß er die gemäß § 6 er⸗
corderliche Einkaufsgenehmigung für den zu
v kaufenden Gerbstoff in der erforderlichen ößöFöFhe besitzt, b
8 b) von Gerbstofferzeugern an Gerbstoffhändler,
c) von Gerbstoffhändlern an andere Gerbstoff⸗
händler; 2. bei eingeführten Gerbstoffen für Verkäufe und
Lieferungen des nicht als Händler zugelassenen Ein⸗
führers an Gerbstoffhändler; 3. für die Verarbeitung von Gerbstoffen durch Gerb⸗ stofferzeuger im Rahmen der diesen gegebenen
““ stoffen ,.“ — ““
Fettstoffe im Sinne dieser Anordnung sind pflanzliche und tierische Fette sowie mineralische EE. und als Ersatz für solche geeignete Stoffe, soweit sie zur Her⸗ stellung (auch Zurichtung) von Leder Verwendung finden.
8 8 10 Die Bestimmungen der Reichsstelle für industrielle Fett⸗ versorgung, der Reichsstelle für Mineralöl und der Reichs⸗ . „Chemie“ über Erzeugung und Vertrieb von Fett⸗ toffen (§ 9) bleiben unberührt. E“
3 “
— B. Verwendung und Verbrauch (1) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann ledererzeu⸗ fhe lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben
ür bestimmte Lederarten die Verwendung bestimmter Fett⸗ toffe vorschreiben oder untersagen sowie Anweisungen über die Höhe des Verbrauches von Fettstoffen erteilen.
(2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Ver⸗ wendung von Stoffen als Ersatz für pflanzliche und tierische Fette sowie mineralische Fettungsmittel von einer Zulassung
abhängig machen. Solche besonders zugelassenen Stoffe 8
werden als Fettaustauschstoffe bezeichnet. — 2
Der Verbrauch von Fettstoffen ist ledererzeugenden, lederbearbeitenden und lederverarbeitenden Betrieben unter
Beachtung der Bestimmungen des § 20 gestattet. Der Ver⸗
brauch ist meldepflichtig gemäß § 29 Absatz3. . Abschnitt III
ulasfüngsversahren für Uustauschstose
§ 13
Austauschgerbstoffe und Fettaustauschstoffe im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder⸗
wirtschaft als solche zugelassenen Erzeugnisse. 131“
8 2—
§ 14
(1) Die Zulassung als Austauschgerbstoff ist bei der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu beantragen.
(2) Der Antragsteller muß das Erzeugnis, dessen Zu⸗ lassung beantragt wird, mit einem Kennwort bezeichnen, das es von bereits zugelassenen Austauschgerbstoffen unterscheidet.
(3) Dem Antrag ist ein Gutachten der Deutschen Ver⸗ suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie in Freiberg/Sa. beizufügen.
(4) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prü⸗ fung eines Antrages verlangen, daß bestimmte Nachweise, insbesondere über die Erzeugungsmöglichkeiten und die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses, die 87 Her⸗ stellung benötigten Rohstofse und den garantierten Reingerb⸗ stoffgehalt, erbracht werden.
(5) Die Reichsstelle kann die Zulassung von der Durch⸗ führung von Großgerbversuchen unter Aufsicht eines von ihr bestimmten Instituts abhängig machen und die Beibringung eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen erzeugten Leder verlangen. 1
(6) Die Gutachten gemäß Abs. 3 und 5 sind der Reichs⸗ stelle in Zfacher Ausfertigung einzusenden. Die Kosten der Gutachten trägt der Antragsteller.
(7) Ueber die Anträge entscheidet die Reichsstelle für Lederwirtschaft nach Anhörung des Reichsamtes für Wirt⸗
schriftlichen Bescheid.
8) Die Zulassung von Austauschgerbstoffen wird von der Keicheien im Deutschen Fnich d und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.
(9) In Kaufbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen
über Fastt Austauschgerbstoffe muß das Kennwort ent⸗
halten sein. 8
Für die Nalassung von Fettaustau vlogten (§ 11 Abs. 2) gelten die Bestin mungen des § 14 sinngemäß.
(1) Die Reichsstelle kann die Zulassung befristet und unter vornehmen.
(2) Die Reichsstelle kann die Zulassung jederzeit wider⸗ rufen. Der Widerruf wird in derselben weise bekanntgemacht wie die Zulassung. 1“” 8
Abschnitt I
Herstellungs⸗ und Qualitätsvorschriften für Leder
A. Gerbvorschriften § 17
(1) Gerbstoffe sind bei der deangaichen eee (auch bei der Anwendung kombinierter Gerbverfahren und bei der Nachgerbung) in folgender Zusammensetzung zu verwendent
Reichs. und Etaatgaugeiger Nr. 258 vom 4. November 1941. S. 3
u8 11“ Secia.⸗
schaftcaushan⸗ Der Hersteller erhält über die Zulassung einen
In Hundertteilen Reingerbstoff
Gruppe B Gruppe C 9 Gruppe D — Gruppe E
Gruppe A
Eichenrinde
Fichtenrinden⸗
3 . . Andere Gerbstoffe
5 ETT en rbstof 1 „½ einschließli
gerbstoffe Mimosa (Rinde Sulfitzellulose⸗
extrakt und Extrakt) extrakte*)
höchstens
mindestens mindestens höchstens höchstens
1. Fahlleder und sonstige pflanzlich egerbte Ober⸗
leber alter Gerbung 5. . . 8 16I1“ Fahlleder und sonstige pflanzlich gegerbte Ober⸗ leder moderner Gerbung ..... Boden⸗, Unter⸗ und Brandsohlleder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) alter Gerbug .. ...
Boden⸗, Unter⸗ und Brandsohlleder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) moderner Gerbung. Blank⸗, Riemen⸗ und technische Leder, Geschirr⸗ und Sattlerleder, Vachetten . . . .. . . .. Pflanzlich gegerbte Leder aus Fellen der Häute⸗ grupbgen, N und 1 Sonstigé, zu 1—6 nicht genannte Lederarten
8
Es gelten die Gerbvorschriften der dem Erzeugnis verwandten Gerb⸗ und Lederart. In Zweifelsfällen bestimmt die Reichsstelle für Lederwirtschaft die Zugehörigkeit zu
Mitverwendung erwünscht
10 “ 40
Mitverwendung 38 erwünscht 8 2
38 40
einer der unter 1—6 genannten Arten
*) Die der Verwendung von Sulfitzelluloseextrakten etwa entgegenstehenden Vorschriften der Wehrmacht werden hierdurch nicht
beeinträchtigt.
(2) Ohne Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 können er⸗ setzt werden:
Gerbstoffe der Gruppe A durch Gerbstoffe der
Gruppen B und C, Gerbstoffe der Gruppe D durch Gerbstoffe der Gruppen B, C und E, Gerbstoffe der Gruppe E durch Gerbstoffe der Gruppen B und C.
S 18
Die Berechnung der Verbrauchsmengen richtet sich nach dem Reingerbstoffgehalt. Der Berechnung des 1. gehaltes werden die in § 7 Absatz 2 genannten Sätze zugrunde
gelegt. § 19
(1) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann die Anwen⸗ dung bestimmter Gerbverfahren vorschreiben oder untersagen. . (2) Die Verfügung Pmäß Absatz 1 kann allgemein oder für besondere Fälle (z. bestimmte Lederarten) ausgesprochen werden.
B. Fettungsvorschriften
§ 20 Der Gehalt an extrahierbaren Fettstoffen muß bei Leder, See auf einen mittleren Wassergehalt von 14 , in folgen⸗ den Grenzen liegen:
1. bei Ffonhach gegerbtem Boden⸗, Unter⸗ und Brandsohlleder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) nicht mehr als 2 %,
2. bei Fahlleder und pflanzlich gegerbtem Oberleder 15 — 21 % 8
—83. bei Blankleder und Vuchetten 4-—29,93, wva ets⸗
4. bei Riemenleder kaltgeschmiert nicht mehr als 6 %, bei Riemenleder vehebe. nicht mehr als 14 %, bei Riemenleder eingebrannt nicht mehr als 20 9%, 5. bei Geschirrleder nicht mehr als 25 %%,F 6. bei Schweißleder 3 —8 %, 8 7. bei Portefeuilleleder nicht mehr als 7 %, 8. bei Voxkalfleder und Rindboxleder 2 —7 %, 9. bei Waterproofleder 15 — 21 %, — 10. ce “ und Chromfettgarleder nicht mehr als 35 %. Bei der Herstellung anderer Leder (auch chromgegerb
Leder) ist der Fettverbrauch zu beschränken.
C. Qualitätsvorschriften “ § 21
(1) Die Qualitätsvorschriften der Lieferbedingungen der Wehrmacht für Fahlleder 1. 5000 B, Bodenleder und Brand⸗ sohlleder T L. 5006 B und Blankleder T L. 5008 B sind für die⸗ jenigen Leder, die unmittelbar oder mittelbar an die Wehr⸗ macht geliefert werden, Qualitätsvorschriften im Sinne dieser Anordnung.
(2) Sonstige behördliche Werschriten gelten nicht als Qualitätsvorschriften im Sinne dieser Anordnung.
§ 22 ür Treibriemenleder gelten die Bedingungen Nr. 066 A2
des Reichsausschusses für Lieferbedingungen (RüAͤL) als Quali⸗
tätsvorschriften im Sinne dieser Anordnung mit Ausnahme der Bedingungen über den Fettgehalt, für den die Bestim⸗ mungen des § 20 maßgebend sinnd. 1“
Pflanzlich gegerbtes Rindleder muß folgenden Mindest⸗ anforderungen entsprechen: IJ. Es muß gleichmäßig und satt durchgegerbt und dar nicht künstlich beschwert sein. II. Es muß in seiner chemischen Heseene zu den nachfolgenden Werten entsprechen, die Auntlich auf einen mittleren dasehe von 14 % bezogen sind: 1. Der Fettgehalt darf die Sätze des § 20 nicht über⸗ und unterschreiten. 2. Der Mineralstoffgehalt (Glührückstand) darf folgende Sätze nicht überschreiten: a) bei Boden⸗, Unter⸗ und Brandsohl⸗ leder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) 2,5 %, darunter Magnesiumverbin⸗ dungen als Bittersalz (UgSo,. +† 7 H., O) berechnet 4 %, b) vr.ee ge und Oberleder 1 %, c) bei Blankleder und Vachetten, Geschirr⸗ und Sattlerleder sowie technischem 3. Der organische Auswaschverlust darf bei Boden⸗, Unter⸗ und Brandsohlleder (auch Sohl⸗ und Vacheleder) 1111““*“*“; ö Hals 18 %, 88 nicht überschreiten. — 3 M
4 8 35 4*
. für bestimmte Betriebe oder für
— mit anderen
EE1“”
1“ 4. Der Gesamt⸗Auswaschverlust darf bei Fahl⸗ eder, Oberleder, Blankleder, technischem 8 Leder, Geschirr⸗ und Sattlerleder und
Vachetten 6 % nicht überschreiten.
III. Es muß frei sein von stark wirkenden freien Säuren, d. h. der pH⸗Wert eines vorschriftsmäßig hergestell⸗ ten wäßrigen Auszuges darf nicht unter 3,5 liegen. Soweit er 6 3,5 und 4,5 liegt, darf die Differenzzahl des pH⸗Wertes eines wäßrigen Aus⸗
zuges und seiner 10 fachen Verdünnung nicht 0,7 oder
8*
mehr betragen.
(1) Das Bleichen pflanzlich gege 11h.n freien Sn ef 6. 8. FelEur⸗ Schwefelsäure, Oxalsäure) ist verboten. 0.) Das Schwärzen von Leder mit eisenhaltigen Stoffen ist verboten. 82 —
5
Für die Untersuchungen der chemischen 8 setzung des Leders sind die Analysenvorschriften des Inter⸗ nationalen Vereins der Lederindustrie⸗Chemiker (J. V. L.J. C.) maßgebend. ex . Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann verlangen, daß die Lederhersteller durch ein Gutachten der Deutschen Ver⸗ suchsanstalt und Fachschule für Lederindustrie, Freiberg i. Sa., den Nachweis erbringen, daß die Bestimmungen der §§ 21—23 erfüllt sind. Die Kosten der Untersuchung und des Gutachtens trägt der Lederhersteller. Die Reichsstefte be⸗ stimmt, in welchem Umfange Muster für die Untersuchung bereitzustellen sind, und welchen Stellen sie entnommen werden müssen. Mit der Musterziehung kann die Reichsstelle
Vorschriften über
Lauch andere Stellen oder Personen beauftragen.
die Herstellungsdauer von Rindleder 5 27
(1) Bei Rindhäuten oder Teilen von solchen beträgt die Herstellungshöchstdauer bei pflanzlicher Gerbung für: Bodenleder alter Gerbung (Wehrmacht). 12 Monate Bodenleder moderner Gerbung (Wehrmacht). 6 8 Brandsohlleder (Wehrmacht) Unterleder (Wirtschaftsbedarf) . . . . .. Fahlleder und Oberleder (ohne Benutzung des 11114424242* Fahlleder und Oberleder (mit Benutzung des 11AA4“ Blankleder, Geschirr⸗ und Sattlerleder .. Riemenleder und technische Leder 11141414141“*“ 8 6 88 die Bemessung der Herstellungshöchstdauer und die Zurichtung zu einer der genannten Lederarten ist die den Ferseamn von der Reichsstelle für Lederwirtschaft erteilte erstellungsverpflichtung maßgebend. 3 (3) Die in Absatz 1 angegebenen Fristen beginnen mit Schluß des Kalendermonats, in dem die Einarbeitung erfolgt. Beim Ablauf der Frist muß das Leder fertig zugerichtet lieferbar sein. Beim Verkauf unzugerichteten Leders muß die Bereitstellung entsprechend früher erfolgen. (4) Die in Absat 1 angegebenen Fristen dürfen bei der Verarbeitung einzelner Häute überschriktten werden, wenn 1. die ordnungsmäßige Herstellung dies zwingend er⸗ nzuer erfordert —2. die gleiche Zahl anderer Häute der gleichen Lederart 5 um die entsprechende Zeit früher fertiggestellt wird.
8
„
Sonstiges
Die Reichs für Lederwirtschaft kann gegenüber Gerb⸗ stofferzeugern im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3, gegenüber Gerbstoffhändlern bezüglich des Handels mit anderen Gerb⸗ stoffen als Gerbrinden und Gerbhölzern inländischen Ursprungs, gegenüber Gerbstoffverbrauchern im Sinne von 8 und gegenüber sonstigen Personen und Firmen im Rahmen dieser Anordnung Einzelanordnungen freffen und insbesondere Weisungen hinsichtlich des Kaufes von Gerb⸗ stoffen und Verbrauches von Gerb⸗ und Fettstoffen für die Herstellung von Leder erteilen. 8
(1) Gerbsto ferzeuger im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3, 1 t erbstoffen als Gerbrinden und Gerb⸗ ölzern inländischen Ursprungs, Gerbstoffverbraucher sowie
alle sonstigen Personen und Firmen, welche Gerbstoffe ver⸗ arbeite , verbrauchen, veräußern oder sonstwie verwenden oder verwerten oder über Vorräte an solchen verfügen, haben über Bestände, Ein⸗ oder Verkäufe, Lieferungen, 8
erarbei⸗
Von den Bestimmungen der §§ 28—30 bleibt § 10 un⸗
rbten Leders mit stark h
tung und Verbrauch laufend Aufzeichnungen zu machen und auf Anforderung der Reichsstelle die von dieser verlangten Angaben innerhalb der gesetzten Fristen einzureichen.
(2) Gerbstofferzeuger im Sinne von § 2 Ziffer 2 und 3 und Gerbstoffhändler im Sinne von § 3 haben der Reichs⸗ ür Lederwirtschaft bis zum 15. eines jeden Monats erbstoffmeldung auf vorgeschriebenen Vordrucken ord⸗ nungsgemäß zu erstatten. Gerbstoffhändler, die mit Gerb⸗ rinde und Gerbhölzern inländischen Ursprungs handeln, sind insoweit von der Abgabe der monatlichen Meldungen befreit⸗
(3) Ledererzeugende, lederbearbeitende und lederver⸗ arbeitende Betriebe 8 c. jeweils zum 15. Januar und 15. Juli eines Jahres über Gerbstoffe und Fettstoffe Meldungen auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.
(4) Die betrieblichen Aufzeichnungen sind so sorgfältig zu en, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen ge⸗ ten Angaben nachgeprüft werden können. 8
(5) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
(6) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann andere Stellen mit
aben der Reichsstelle für Lederwirtschaft
der Einforderung der Meldungen beauftragen. 1u““
8 3
Abschnitt VII Schlußvorschriften § 30
(1) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften die allgemeiner Art werden durch Rundschreiben der Fachgruppen bekanntgegeben. 1 1u
(2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Genehmi⸗ gungen und Zulassungen nach den Vorschriften dieser An⸗ ordnung unter Auflagen erteilen.
(3) Abweichungen von den Vorschriften dieser Anordnung bedürfen der besonderen Genehmigung der Reichsstelle.
er Anordnung zulassen. Ausnahmen
§ 31
8
8 32
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord⸗ nung fallen unter die Strafbestimmungen der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den W
arenverkehr. § 33
(1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft. (2) Es treten mit Ablauf des 31. Oktober 1941 außer
Die Anordnung 60 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1939),
die Anordnung 61 vom 27. Oktober 1939 (Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1939), “ die Anordnung 70 vom 28. März 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1940), Anordnung 102 vom 29. Juli 1941, (Deutscher Reichsanzeiger und’ Preußischer Staatsanzeiger Nr. 175 vom 30. Juli 1941), erste Bekanntmachung zur Anordnung 60 vom 17. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Perntgischer Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1941), erste Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 294 vom 15. De⸗ zember 1939), zweite Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 26. Januar 1940 (Dehtscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 24 vom 29. Januar
1940), 82 dritte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 15. Februar 1940 (Deutscher und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 40 vom 16. Fe bruar 1940), 8
vierte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 13. August 1940 (Hentscher Reichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 188 vom 13. August 1940) und
fünfte Bekanntmachung zur Anordnung 61 vom 3. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 9. Mai 1941)
68) Die b ö auch in den O ebieten und in den Ge resnet. 8
1 Berlin, den 1. November 1941.
bieten von Eupen,
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
uu“
Erste Bekanntmachung stelle für Lederwirtschaft zur Anordn (Verwendung von Fettstoffen). 8
Vom 1. November 1941.
emäß § 11 Absatz 1 der Anordnung 103 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 1. November 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird in bezug auf die Verwendung von Fettstoffen (§ 9 der Anordnung 103 a. a. O.) im Einvernehmen mit der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung bestimmt: —
Artikell
In den Monaten November und Dezember 1941 ist an Stelle von Tran im Umfange von 40 % Lederöl W1 (bisher Lederöl 296; Hersteller: J. G. Farbenindustrie Aktiengesell⸗ schaft) zu verwenden. 8
Artikel II.
b Aufträge zur Lieferung der für die Monate November und Dezember 1941 erforderlichen Mengen Lederöl WI (bisher Lederöl 296) zuzüglich einer zur Vorratshaltung
bestimmten Menge in Höhe von 25 % des B
November und Dezember 1941 sind der J. G. Farbenindustrie
esellschaft sofort zu erteilen. 1
8 88
edarfs der Monate
8 *