8 32
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 262 vom 8. Nobvember 1941. S. 2
in der Lage sind, den anläßlich der Vorbestellung von Kaffee für die 31. Zuteilungsperiode abgestempelten Stammabschnitt der Nährmittelkarte 29 für Normal⸗ verbraucher einschließlich Selbstversorger vorzulegen, nach der Vorbestellung und vor dem Besng von Bohnenkaffee in den Bezirk eines anderen Ernäh⸗ rungsamtes verziehen. ö111“
Wehrmachturlauber
Die Ernährungsämter haben den Wehrmachturlaubern, soweit diese mindestens eine Woche Urlaub haben, der ganz oder zum Teil in die 31. fällt, Berechti⸗ gungsscheine über 60 g Kaffee gegen Abstempelung auf der Rückseite des Urlaubsscheines auszuhändigen. Eine Anrech⸗ nung auf die Rationen der Wehrmachturlauber an Kaffee⸗ Ersatz⸗ oder⸗Zusatzmitteln hat zu unterbleiben.
8 * “ Sondervorschrifttea— Geisteskranke, Gefangene usw.
AUeber den Ausschluß der Geisteskranken usw., der Zivil⸗ und Kriegsgefangenen, der in Lagern zusammengefaßten ege und der Juden sind Bestimmungen bereits durch Erlaß vom 7. Oktober 1941 — II C1 - 4340 — getroffen, auf
die verwiesen wird. ““
Zivilpolen, die im Besitz einer Nährmittelkarte sind
Die Abgabe von Kaffee an Zivilpolen, die über eine Nährmittelkarte verfügen, ist gleichfalls unzulässig. Die kartenausgebenden Stellen haben, soweit ihnen die Karten⸗ empfänger als Zivilpolen bekannt sind, vor der Aushändi⸗ gung der Nährmittelkarte 31 die Abtrennung und Entwertung des dem Kaffeebezuge dienenden Abschnitts N 25 vorzu⸗ nehmen. Der Abschnitt N 24, der ohne Verbindung mit dem Abschnitt N 25 zum Bezuge von Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatz⸗ mitteln berechtigt, ist an der Karte zu belassen. “
1 ““
In gleicher Weise haben die kartenausgebenden Stellen bei den mit einem „J“ (Juden) bezeichneten Nährmittel⸗ karten 31 den Abschnitt N25 vor der Kartenausgabe abzu⸗ trennen und zu entwerten. 1““
Bezug von Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatzmitteln
Wird von der Möglichkeit, an Stelle von Kaffee⸗Ersatz⸗ und⸗Zusatzmitteln Kaffee zu beziehen, kein Gebrauch gemacht, so dürfen auf den Abschnitt N 24 nur Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zu⸗ satzmittel abgegeben werden. In diesem Falle hat der Ab⸗ schnitt N 25 an der Karte zu verbleiben; der zwischen den Ab⸗ schnitten N 24 und N 25 stehende Buchstabe „K“ ist bei der Abtrennung des Abschnitts N 24 zu durchschneiden.
8 8 8
◻ ¶&◻
Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten
In Ausführung des Erlasses vom 8. Oktober 1941 — II C1-4400 — über die Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten in der 31. Zuteilungsperiode wird folgendes angeordnet: 8
8
Abgabe von Hülsenfrüchten “
Die Abgabe der Hülsenfrüchte erfolgt auf den ent⸗ sprechend gekennzeichneten Abschnitt N 27 der rosa Nähr⸗ mittelkarten für Normalverbraucher sowie für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren. Die Verteiler dürfen Hülsen⸗ früchte nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des Doppelabschnitts N 28/N 29 der Nährmittel⸗ karte 30 die Vorbestellung vorgenommen haben und dies durch Vorlage der entsprechend gekennzeichneten Nährmittel⸗ karte 30 nachweisen können.
Da die Sonderzuteilung an Hülsenfrüchten nicht für Selbstversorger bestimmt ist, enthalten deren Karten den zum Bezuge von Hülsenfrüchten berechtigenden Abschnitt nicht.
Abgabe ohne Vorbestellung Peersonen ohne ständigen Aufenthaltsvortet
Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ versehenen Nährmittel⸗ karten 31 berechtigen ohne vorherige Bestellung an dem je⸗ weiligen Liegeort zum Bezuge von Hülsenfrüchten. Ebenso können Personen ohne ständigen Aufenthaltsort gegen Vor⸗ lage der Wanderpersonalkarte Hülsenfrüchte auf ihre Nähr⸗ mittelkarte 31 ohne Vorbestellung beziehen. 8
Aus der Sammelverpflegung Entlassene und Umziehende
In folgenden Fällen haben die Ernährungsämter den Stammabschnitt der rosa Nährmittelkarten zur Ermöglichung des Bezuges von Hülsenfrüchten ohne Vorbestellung mit dem Vermerk „Hülsenfrüchte ohne Vorbestellung“ und dem Dienst⸗ siegel zu versehen: 8 5
bei Versorgungsberechtigten, die
a) aus einer Sammelverpflegung entlassen (nicht nur
vorübergehend beurlaubt) worden und deshalb nicht
in der Lage sind, den anläßlich der Vorbestellung von
Hülsenfrüchten für die 31. eenh abge⸗
8övö Stammabschnitt der Nährmittelkarte 30 egen,
988
nach der Vorbestellung und vor dem Bezu
Hülsenfrüchten in den Bezirk eines anderen rungsamts verziehen.
Die Ernährungsämter haben bei neugeborenen Ver⸗ sorgungsberechtigten die vorstehenden Bestimmungen sinn⸗ 1e ere wenden,
Die Verteiler “ die Abschnitte N 27 der rosa Nähr⸗ mittelkarten 31 zu sammeln und aufzubewahren. Ihre Ver⸗ wendung als Grundlage für spätere Zuteilungen bleibt vor⸗ behalten. 1
von rnäh⸗
Juden
Die kartenausgebenden Stellen haben bei den mit einem „2 (Juden) bezeichneten Nährmittelkarten 81 den Ab⸗ schnitt N 27 vor der Kartenausgabe abzutrennen und zu ent⸗ werten.
Warenabgabe auf die Reichszuckerkarte .Die durch Erlaß vom 15. Juli 1941 — II C 1 -3000 — eingeführte Reichszuckerkarte verliert mit Ablauf des 14. De⸗
ve 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wir⸗ ung vom 15. Dezember 1941 wird für die 81., 32., 33. und 34. Zuteilungsperiode (15. Dezember 1941 bis ö5. April 1942)
eine neue Reichszuckerkarte gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese Karte gibt dem Verbraucher wie bisher die Möglichkeit, je Zuteilungsperiode 900 g Zucker zu beziehen. Mit Rücksicht darauf, daß die an Stelle von Marmelade auf die Reichskarte für Marmelade wahlweise zu beziehende Zuckermenge 450 g beträgt, ist zur Erleichterung des Ab⸗ wiegens bei den Kleinverteilern die auf die Reichszuckerkarte zu beziehende Menge von 900 g in zwei Abschnitte von gleich⸗ falls je 450 g aufgeteilt worden.
‚Die Reichszuckerkarte ist, wie bereits angekündigt, auf weißes Wasserzeichenpapier der Stoffklasse Ia mit einem Ge⸗ wicht von 110 g/ qm zu drucken. Gegen die Verwendung eines G mit einem 80 g/ qm⸗Gewicht bestehen keine Bedenken.
as Format der Reichszuckerkarte ist von Din A 5 auf Din A6 verkleinert worden. 18 ö
Regelung der Warenabgabe auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker)
Die durch Erlaß vom 15. Juli 1941 — II C 1-3000 — eingeführte Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) verliert mit Ablauf des 14. Dezember 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wirkung vom 15. Dezember 1941 ab wird für die 31., 32., 33. und 34. Zuteilungsperiode (15. De⸗ zember 1941 bis 5. April 895 eine neue Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese Karte gibt den Verbrauchern
*) Hiex nicht abgedruckt. weiterhin die Möglichkeit, sich an Stelle von 700 g Marmelade je Zuteilungsperiode für den Bezug von 450 g Zucker zu entscheiden.
Die Bestimmungen des Erlasses vom 30. Mai 1940 — II C 1 - 2300 — über die Abgabe von Marmelade (wahl⸗ weise Zucker) finden mit der Maßgabe entsprechende Anwen⸗ dung, daß ein Vorbezug von Zucker nicht zulässig ist. Den Verteilern ist es deshalb nicht gestattet, die Bestellscheine vor dem für die jeweilige Zuteilungsperiode vorgesehenen Zeit⸗ punkt entgegenzunehmen und die in Betracht kommenden Einzelabschnitte vor dem aufgedruckten Gültigkeitsdatum zu beliefern. In einem Vermerk auf dem Stammabschnitt wird hierauf hingewiesen.
Die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ist, wie bereits in dem Erlaß vom 8. Oktober 1941 — II C 1-4400 — angekündigt, auf ein holzhaltiges Wasser⸗ zeichenpapier der Stoffklasse Ja mit einem 110 g/ qm⸗Gewicht in der Papierfarbe Nr. 109 (lila) der Farbtafel der Vereini⸗ gung Holzhaltig⸗Holzfrei zu drucken. 161“
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung für die Abgabe von Bohnenkaffee in der 33. Zuteilungsperiode
In der 33. Zuteilungsperiode vom 9. Februar bis
8. März 1942 werden die Versorgungsberechtigten, die bis zum 11. Januar 1942 das 18. Lebensjahr vollendet haben, wiederum an Stelle von 125 g Kaffee⸗Ersatz⸗ und Zusatz⸗ mitteln 60 g Bohnenkaffee beziehen können. Die Bestimmun⸗ en des Exlasses vom 7. Oktober 1941 — II C 1 -4340 —
sinden für diese Kaffeezuteilung mit der Maßgabe Anwen⸗ dung, daß die Vorbestellung bis zum 20. Dezember 1941 und die Einreichung der gesammelten Vorbestellungen (Ab⸗ schnitt N 28/N 29 der Nährmittelkarten 31 für Normalver⸗ braucher einschließlich Selbstversorger) beim Ernährungsamt bis zum 31. Dezember 1941 zu erfolgen hat, das hierauf bis zum 7. Januar 1942 entsprechende Bezugscheine über Kaffee auszustellen hat. Die Verteiler haben bei der Entgegennahme der Vorausbestellungen den Stammabschnitt der Nährmittel⸗ karte 31 mit ihrem Firmenstempel zu versehen.
Dritter Abschnitt. Karten⸗ und Bezugscheinwesen
Ausstellung von Bezugscheinen über kakao⸗ und marzipan⸗ haltige Erzeugnisse sowie Zuckerwaren für gewisse in Gemein⸗ schaftsverpflegung befindliche Verbrauchergruppen
Die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Süßwaren⸗ wirtschaft hat mit meiner Zustimmung in ihrer Anordnung Nr. 127 betr. Versorgung der in Gemeinschaftsverpflegung befindlichen Verbrauchergruppen vom 23. September 1941 (RNVBl. S. 348) bestimmt, daß gewisse Gruppen von Ge⸗ meinschaftsverpflegten (Gemeinschaftsverpflegte der DAF., der Organisationen Todt und Speer, Kinderlandverschickungs⸗ lager, NSV.⸗Heime, Krankenhäuser usw.) Bezugscheine über kakao⸗ und marzipanhaltige Erzeugnisse sowie Zuckerwaren erhalten. Nach dem Rundschreiben der Wirtschafklichen Ver⸗ einigung der deutschen Süßwarenwirtschaft vom gleichen Datum haben die Ernährungsämter die Bezugscheine in Höhe von 100 g kakao⸗ und marzipanhaltigen Erzeugnissen sowie 100 g Zuckerwaren je Kopf und Zuteilungsperiode aus⸗ zustellen. Die Träger der Gemeinschaftsverpflegung haben fodann diese Bezugscheine dem Landes⸗ (Provinzial⸗) Ernäh⸗ rungsamt zuzuleiten, das im Benehmen mit dem zuständigen Landesfachschaftsleiter die in Betracht kommende Lieferfirma
bestimmt. Papierbeschaffung für Reichseierkarte
Die Ernährungsämter werden darauf hingewiesen, daß in der 32. Zuteilungsperiode die Reichseierkarte neu zur Aus⸗ gabe gelangt. Zwecks rechtzeitiger Papierbeschaffung bringe ich bereits jetzt zur Kenntnis, daß für die Herstellung dieser Karte wie bisher ein holzhaltiges Wasserzeichenpapier der Stoffklasse Ia mit einem 110 g/qm⸗Gewicht in der Farbe Nr. 50 (maigrün) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig⸗ Holzfrei zu E11“
8 111“
2
8
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen 116“ Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich der Bestellscheine 31 der Reichseierkarte und der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 8. bis 13. Dezember 1941 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmme Tage dieser Woche beschränken. 8 Maternübersendug Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt.
*) Hier nicht abgedruckt.
Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druckmatern
der Brotkarten hinsichtlich der Aufteilung der Abschnitte mit dem „R“⸗Aufdruck und die Druckmatern der Nährmittel⸗ karten hinsichtlich der Verteilung von Teigwaren sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 15. Dezember 1941 bis 11. Januar 1942 treten am 15. Dezember 1941, die übrigen Anordnun⸗ gen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.
Berlin, den 4. November 1941. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. v“ J. V.: Backe. I11 Geschäftszeichen: II C1 — 4900.
8 8 88
Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner.
Vom 4. November 1941.
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Ver⸗ besserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) bestimme ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichspostminister: XX“
§ 1
Versicherungsträger
Die Versicherung wird von der Allgemeinen Orts⸗ krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der Land⸗ krankenkasse durchgeführt. Für die örtliche Zuständigkeit ist bei den Rentnern der Angestelltenversicherung der Wohnort des Versicherten, bei den Rentnern der Invalidenversicherung der Sitz der Postanstalt (Postamt, Postamtsstelle), welche die Rente auszahlt, maßgebend. Rentner der Reichsbahnver⸗ sicherungsanstalt sind bei der Reichsbahnbetriebskrankenkasse versichert; soweit es sich jedoch um Rentner aus dem Ge⸗ schäftsbereiche der Reichswasserstraßenverwaltung handelt, ist die Betriebskrankenkasse der Reichsverkehrsverwaltung zu ständig. Die Versicherung der Angestelltenrentner, die im Reichsgau Sudetenland und im Protektorat Böhmen und Mähren wohnen, wird von der Sudetendeutschen Angestellten⸗ Krankenkasse (Ersatzkasse) in Aussig durchgeführt. Die Inva⸗ lidenrentner, die im Protektorat Böhmen und Mähren wohnen, sind bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Aussig
versichert.
Die Versicherung beginnt mit dem Tage, er Rentner den Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt (Reichsbahnversicherungsanstalt, Seekasse) oder der Reichs⸗ versicherungsanstalt für Angestellte erhält, frühestens jedoch mit dem Tage des Rentenbeginnes.
1111“ ““
Die Versicherung endet mit dem Ahlauf des Monats, für den letztmalig die Rente ausgezahlt wird.
beven Versicherung (1) Der Rentner ist berechtigt, die nach § 3 endende Versicherung bei seiner bisherigen Kasse freiwillig fortzu⸗ setzen. Wer Mitglied bleiben will, muß dies der Kaße inner⸗ halb von sechs Wochen nach Ablauf des Monats, mit dem die Versicherung endet, anzeigen.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Reichsver⸗ sicherungsordnung über die freiwillige Weiterversicherung bntsprechend. 6
va 8 5 Meldungen 1
Eine namentliche An⸗ und Abmeldung der Rentner durch die Landesversicherungsanstalten (Reichsbahnversicherungs⸗ anstalt, Seekasse) oder die stelcheverecheche mhaneast für An⸗ gestellte findet nicht statt.
a) Invalidenrentner
Die Reichspost teilt dem Reichsverbande der Ortskran⸗ kenkassen ersemalig bis zum 20. November 1941, später regel⸗ mäßig zum 20. Februar und 20. August mit, wieviel laufende Renten der Landesversicherungsanstalten (Seekasse) für den laufenden Monat zur Auszahlung im Bezirke der einzelnen Postämter angewiesen sind.
Postämter, die Amtsstellen im Bezirk einer anderen als der an ihrem Sitze bestehenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (Landkrankenkasse) haben, teilen dieser anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse (Landkrankonkasse) auf Anfordern erstmalig bis zum 20. November 1941, später regelmäßig zum 20. Fe⸗ bruar und 20. August mit, wieviel laufende Renten der Lan⸗ desversicherungeante e (Seekasse) für den laufenden Mo⸗ nat zur Auszahlung durch die genannten Amtsstellen an⸗ gewiesen sind.
Der Reichspostminister bestimmt das Nähere im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsarbeitsminister. CC11““
8
b) Angestelltenrentner. 1“
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte teilt dem Reichsverbande der Ortskrankenkassen erstmalig bis zum 20. November 1941, später regelmäßig zum 20. Februar und 20. August mit, wieviel laufende Renten der bei den Allge⸗ meinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen) zu versichern⸗ den Rentner sie im Bezirke jeder Allgemeinen Ortskranken⸗ kasse oder, wo eine solche nicht besteht, im Bezirk einer Land⸗ krankenkasse für den laufenden Monat ausgezahlt hat. 868
38
§ 6 Beitragshöhe
b (I) Als Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner K. ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 3,30 Reichs⸗ mar
a) für jede am 1. eines jeden Monats die Lan⸗ desversicherungsanstalten (Reichsbahnversicherungs⸗ anstalt, Seekaffe) zur Zahlung angewiesene laufende Rente der Invalidendersicherung (Invalidenrente, Witwerrente, Witwenrente, 1. Kranken⸗
rente, Altersrente, Witwenkrankenrente), für jede bis zum 15. eines jeden Monats durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ausge⸗
zahlte laufende Rente der Anaestelltenversicheruna
Beginn der Versicherung
NCSEgImSans.
“
Reichs, und Staatsauzeiger Rr. 262 vom 8. November 1941. S. 3
(Ruhegeld, Waisen⸗ 1“ rente) festgesetzt. Der Betrag von 1 Reichsmark (§ 4 Abs. 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die Seee der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941, Reichsgesetz⸗ blatt I S. 443) ist vom Rentenbeginn an einzuhalten. (2) Der Reichsarbeitsminister kann Abweichendes be⸗ stimmen, insbesondere einen Ausgleich zwischen Invaliden⸗ und Angestelltenversicherung anordnen.
88 . 1“ “ “ EEII113“ Zahlung der Beiträge See 22) Invalidenversicherung Die Landesversicherungsanstalten (Seekasse) zahlen die Beiträge (§ 6) monatlich sür die Rentner im Protektorat Böhmen und Mähren an die Allgemeine Ortskrankenkasse in Aussig, für die Rentner im übrigen Reichsgebiet an den Reichsverband der Ortskrankenkassen. Die Reichsbahnver⸗ sicherungsanstalt zahlt die Beiträge monatlich für die ihr an⸗ ehörenden Rentner an die Reichsbahnbetriebskrankenkasse, someit es sich jedoch um Rentner aus dem Geschäftsbereiche der Reichswasserstraßenverwaltung handelt, an die Betriebs⸗ 1“ der Reichsverkehrsverwaltung entsprechend der Zahl der diesen Kassen angehörenden Rentner.
b) Angestelltenversicherung Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Phlt die Beiträge monatlich für die Rentner im Reichsgau Sudeten⸗ land und im Protektorat Böhmen und Mähren an die Su⸗ detendeutsche Angestellten⸗Krankenkasse (Ersatzkasse) in Aussig, für die Rentner im übrigen Reichsgebiet an den Reichs⸗ verband der Ortzkrankenkassen,
c) Die nach § 4 freiwillig Versicherten haben die Beiträge allein zu tragen. Auf die Beitragszahlung finden die allge⸗ meinen Bestimmungen der zuständigen Krankenkasse über Beitragszahlung freiwillig Weiterversicherter entsprechende
Verteilung der Beiträge
(1) Der Reichsverband der Ortskrankenkassen verteilt die für die Rentner der Invalidenversicherung an ihn gezahlten Beiträge monatlich auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen) nach der Anzahl der im Bezirke der Post⸗ ämter für den laufenden Monat zur Auszahlung angewie⸗ senen laufenden Renten. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen), in deren Kassenbezirke Postämter liegen, die Amtsstellen im Bezirk einer anderen Allgemeinen Orts⸗ krankenkasse (Landkrankenkasse) haben, haben dieser Kasse auf Anfordern die Beiträge für die Rentner herauszugeben, deren Renten zur Auszahlung durch die genannten Amtsstellen an⸗ gewiesen sind.
(2) Die für die Rentner der Angestelltenversicherung an den Reichsverband der Ortskrankenkassen sieden Beiträge
Witwerrente, Witwenrente,
8
verteilt er monatlich nach der Anzahl der für den laufenden Monat ausgezahlten laufenden Renten auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Landkrankenkassen). ,
(3) Die bei der Verteilung auf die Landkrankenkassen ent⸗
fallenden Beträge sind durch Vermittlung des Reichsver⸗ bandes der Landkrankenkassen zu zahlen. 11X“
8 9 8
8 “ Leistungen
Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversiche⸗ rung nach den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs⸗ versicherungsordnung. Das Sterbegeld beträgt für Versicherte bis zum vollendeten 14. Lebensjahre 40 Reichsmark, für Ver⸗ sicherte über 14 Jahre 75 Reichsmark; beim Tode des Ehe⸗ gatten erhält der Rentner ein Sterbegeld von 40 Reichsmark, beim Tode eines Kindes ein Sterbegeld von 25 Reichsmark. Im übrigen werden Barleistungen nicht gewährt.
8 8 § 10 Nachweis der Mitgliedschaft 1
Bei Inanspruchnahme von Kassenleistungen hat sich der Invalidenrentner durch Vorlage des Rentenbescheides der andesversicherungsanstalt „(Reichsbahnversicherungsanstalt, Serss und der Ausweiskarte der Postanstalt, welche die Invalidenrente auszaht. auszuweisen. Der Angestelltenrent⸗ ner hat den Rentenbescheid der Reichsversicherungsanstalt für w8ee und den Zahlkartenabschnitt über die letzte Renten⸗ sjah ung durch die Post vorzulegen. An Stelle des Renten⸗ escheides genügt eine Bescheinigung des Trägers der Renten⸗
versicherung über den Bezug der Rente; die Kasse kann in
Einzelfällen ch einen anderen Nachweis zulassen. Ausschluß von Leistungen und Erstattung von Beiträgen (1) Versicherten und berechtigten Familienangehörigen, die in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt oder in einer ähnlichen Anstaält untergebracht sind, in der sis im Rahmen ihrer ge⸗ samten Betreuung Krankenpflege erhalten, werden Leistungen nicht gewährt; zu den ähnlichen Anstalten gehören auch die Krankenhäuser, wenn die Unterbringung im Krankenhause nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer erfolgt. (2) Von den Beiträgen für Rentner, die nach Abs. 1 für ihre Person keine Leistungen erhalten, zahlt die nach § 1 Ssen ige Kasse auf Antrag monatlich eine Reichsmark an
7 1 8
enjenigen, der die Rente erhält.
Leistungsaushilfe—
eaeseh e Gewährung der Kassenleistungen gelten die Vorschriften der §§ 219, 220, 222 der Reichs⸗ versicherungsordnung mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Rente der Invalidenversicherung an einen Dritten gezahlt wird, der Versicherte aber im Hezirk einer anderen als der nach § 1 zuständigen Kasse wohnt, diese Kasse der Allgemeinen RFlantantemtahe (Esdrragnenkaf) des Wohnorts des Versicherten als Ersatz laufend die Beiträge abzüglich der Pauscha vergütung für die ärztliche Behandlung
d
und die Zahnbehandlung überweist. 8
§ 13 Zusatzversicherung 8 (1) Der Rentner kann sich bei der nach § 1 zuständigen Kasse über das ihm nach 8 9 Satz 2 zustehende Sterbegeld (Familiensterbegeld) hinaus ein Sterbegeld bis zum Betrage
von insgesamt 500 Reichsmark und ein Familiensterbegeld 8 bis zum Betrage von insgesamt 300 Reichsmark zusätzlich sichern. Die Zusatzversicherung ist innerhalb von drei Mo⸗ naten nach Beginn der Rentnerkrankenversicherung zu bean⸗ tragen; Rentner, die aus einer versicherungspflichtigen Be⸗ schäftigung ausscheiden, haben die Zusatzversicherung inner⸗ halb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu beantragen; Rentner, die sich nach § 15 von einer anderen Kranken⸗ versicherungspflicht haben befreien lassen, müssen die Zusatz⸗ versicherung bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechts⸗ kraft des Hefreiüngsbeschlusses beantragen; die Antragsfrist endet in jedem Falle frühestens am 31. Januar 1942. Die Satzung bestimmt die Höhe des monatlichen Zusatzbeitrages; dieser darf jedoch den Betrag von zwei Reichspfennig für je fünf Reichsmark nicht übersteigen. Die ee kann eine Zusatzversicherung auch auf andere Leistungen zulassen.
(2) Der Rentner ist jederzeit berechtigt, die Zusatzver⸗ sicherung aufzugeben. Die Erklärung wirkt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Erklärung folgt; sie ist un⸗ widerruflich.
683) Die Zusatzversicherung erlischt
1. durch Abmeldung, hu.“
2. wenn zweimal nacheinander am Zahltag die Bei⸗ träge für die Zusatzversicherung nicht entrichtet werden und seit dem ersten dieser Tage mindestens
vier Wochen vergangen sind,
3. bei Beendigung der Rentnerkrankenversicherung.
§ 14
Zusammentreffen der Rentnerkrankenversicherungspflicht mit einer anderen Krankenversicherungspflicht
(1) Uebt der Rentner eine versicherungspflichtige Beschäf⸗ tigung aus, so wird die Versicherung in Abweichung von § 1 bei dem Träger der reichsgesetzlichen Krankenversicherung, dem der Rentner auf Grund der versicherungspflichtigen Be⸗ schäftigung angehört, durchgeführt. Die Kasse hat auf dem Rentenbescheid oder der nach § 10 an seine Stelle tretenden Bescheinigung oder sonstigen Urkunde die Durchführung der Versicherung und deren Beendigung zu vermerken. Leistungen und Beiträge richten sich nach den Vorschriften, die für das durch die Beschäftigung begründete Versicherungsverhältnis elten. Versichertenanteile der Beiträge zum Reichsstock für
rbeitseinsatz sind für diese Rentner nicht zu entrichten. Der Rentner erhält auf Anfordern von der nach § 1 zuständigen Kasse den Betrag von 2 Reichsmark monatlich. Die Aus⸗ zahlung erfolgt gegen Vorlage des mit dem Mitgliedschafts⸗ vermerke versehenen Rentenbescheides oder der nach § 10 an seine Stelle tretenden Bescheinigung oder sonstigen Urkunde; der Invalidenrentner hat außerdem die Ausweiskarte der Postanstalt, welche die “ auszahlt, der Ange⸗ stelltenrentner den Zahlkartenabschnitt über die letzte Renten⸗ zahlung durch die Post vorzulegen; die Kasse kann in Einzel⸗ fällen auch einen anderen Nachweis zulassen. .
(2) Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt auch dann, wenn die Kasse, welcher der Rentner auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung angehört, nach § 1 auch für die Rentner⸗ Fanckenversicherung zuständig ist. 1b 8
18;
§ 15 Befreiung von einer anderen Krankenversicherungspflicht
Ueben die als Rentner für den Fall der Krankheit Ver⸗ sicherten eine Beschäftigung aus, die eine Versicherungspflicht gegen Krankheit begründet, so werden sie auf ihren Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit. Ueber den Antrag auf Befreiung entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) nach Anhörung des Leiters derjenigen Kasse, der sie auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung angehören. Die Befreiung wirkt vom Beginne des Beschäftigungsverhält⸗ nisses an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach dessen Beginn gestellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. 3
1
Abweichungen von den Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung
(1) Die als Rentner für den Fall der Krankheit Ver⸗ sicherten sind von der Verpflichtung, für den Krankenschein und das Arzneiverordnungsblatt eine Gebühr zu entrichten, befreit. Die Befreiung von der Krankenscheingebühr gilt auch für die Familienkrankenhilfe.
(2) § 312 der Reichsversicherungsordnun Mitgliedschaft bei einer Kasse nah 8 31 8
§ 17 Verfahren
Bei Streit über das Versicherungsverhältnis und bei Bei⸗ tragsstreitigkeiten findet § 405 der Reichsversicherungsordnung i . e Anwendung. Bei Streit über die Leistungen, die nach § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I. S. 443) und dieser Verordnung zu gewähren sind, finden die Vorschriften des Sechsten Buches der Reichsversicherungsord⸗ nung entsprechende Anwendung.
§ 18 Beziehungen der Versicherungsträger zu anderen Verpflichteten
Für die Träger der Rentnerkrankenversicherung (8§ 1, 14) 1gs. § 1542 der Reichsversicherungsordnung entsprechende nwendung.
KMebergangs⸗ und Schlußvorschriften
Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung Krankheits⸗ fälle bei Personen bestehen, die nunmehr der Krankenversiche⸗ rung der Rentner unterliegen, übernimmt die is e die weiteren Leistungen nach dieser Verordnung. Dies gilt im
falle der Krankenhauspflege nur dann, wenn diese die in der Satzung der Kasse festgesetzte Gesamtdauer noch nicht erreicht hat, und zwar längstens für den an dieser Gesamtdauer fehlen⸗ den Zeitraum. “ 8
(1) § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Fgess ttste in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I
8
LE11““ 11“
(9) Wer auf Grund des § 4 des gir⸗ über die Verbesse⸗
rung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) für den Fall der Krankheit ver⸗ sichert ist, ist zur Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene weder verpflichtet noch berechtigt. (3) Rentnern, die auf Grund des § 5 der Verordnung übe
den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom
19. Mai 1941 Reichsgesetzbl. IS. 287) für den Fall der Krank⸗ heit versichert sind, werden Leistungen nach § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherun
vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) und dieser Ver
ordnung nicht gewährt.
Es fallen weg a) in der Pesab ung über die Einführung der So Leeng cg ung. in Lande Oesterreich vom 22. De⸗ zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1912) 8 “ der 8 2 Abs. 1 Satz 4, 8 “ b) in der Verordnung zur Durchführung und Ergän⸗ zung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 9. Fe⸗ bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 196) der § 1, 2
c) in der Zweiten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich vom 5. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 270)
8 der § 2, b 8*
d) in der Verordnung über die endgültige Regelung de Reichsversicherung in den ehemaligen tschecho⸗slo wakischen, dem Deutschen Reiche eingegliederten Gebieten vom 27. Juni 1940 (Reichsgesetzbl.
S. 957) der § 20. — § 22
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1941 in Kraft. Der Reichsarbeitsminister kann Päheres übe die Abgeltung der Ersatzansprüche der Kassen bestimmen, die an Stelle der nach dieser Verordnung leistungspflichtige Kassen Leistungen der Rentnerkrankenversicherung gewähr haben. G (Großes Reichssiegel)
ABerlin, den 4. November 1941. Der Reichsarbeitsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: V1“
“
Berkanntmachung
über die Aenderung der Geschäftsbedingungen der Deutsche Reichsbank für Aufbewahrung, Verwaltung, Ankauf un Verkauf von Wertpapieren.
Außer der Aenderung von „Reichsbank“ in „Deutsche Reichsbank“ und von „Kontor der Reichshauptbank für Wert papiere“ in „Wertpapierabteilung“ sind die Ziffern I, 1, 2, 11 (Abs. 1), 20 und II, 4 geändert worden.
Es lauten künftig:
iffer I, 1. 1. Die Deutsche Reichsbank (nachstehend „Reichsbank“ genannt), nimmt Wertpapiere jeder Art, Hypo⸗ theken⸗ und Grundschuldbriefe, Sparkassenbücher und sonstig
Dokumente in Verwahrung und Verwaltung.
Das Depot kann je nach Antrag für eine einzelne Person 8 br Behörde usw. oder für mehrere Berechtigte geführt werden. —
Der Reichsbank gegenüber ist die als Kontoinhaber ge annte Person, Firma, Behörde usw. berechtigt und ver pflichtet. Soweit die Depots als Eigentum dritter Personen, z. B. durch Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Testaments vollstrecker usw., niedergelegt werden, muß die Zweck bestimmung genau angegeben werden; gegebenenfalls sind außerdem auf Erfordern der Reichsbank die zur Beurteilung des Rechtsverhältnisses erforderlichen Urkunden, Testaments⸗ vollstreckerzeugnis, behördliche Bestallungen usw. vorzulegen
Die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere usw. erfolgt für die Ostmark bei der Reichsbankhauptstelle in Wien, im übrigen bei der Wertpapierabteilung in Berlin.*) Zum Verkehr mit diesen kann sich der Kontoinhaber der Vermitt⸗ lung einer Reichsbankanstalt bedienen. 8
ziffer I, 2. 2. Anderkonten, bei denen der Drittberech⸗ tigte der Reichsbank gegenüber nicht angegeben wird, können für Treuhänder (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer usw.) eingerichtet werden. Näheres hierüber wird auf
Wunsch mitgeteilt.
Ziffer I, 11 (Abs. 1). 11. Die Reichsbank übernimmt für die sichere und getreue Aufbewahrung und Verwaltung der ihr übergebenen Papiere die gesetzliche Gewähr. Sie haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebes in⸗ folge höherer Gewalt veranlaßt worden sind. Die Reichs⸗ bank übernimmt nicht die Haftung für die börsenmäßige Lieferbarkeit der nicht durch sie angekauften Wertpapiere.
20. Wertsendungen jeder Art werden mangels beson⸗ derer Anträge auf dem von der Reichsbank für zweckmaßig erachteten Wege abgesandt und, wenn dies an ezeigt erscheint, gegen Gefahren der Beförderung bei einer Versicherungsgesell⸗ schaft versichert. Die Versendung geschieht in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Empfangsberechtigten.
Ziffer II, 4. 4. In den Börsenaufträgen soll angegeben werden, ob sie nur für einen Tag oder unter Vorbehalt des Widerrufs bis zum Ende des laufenden Monats gelten sollen. Enthält ein Börsenauftrag keine Bestimmung über die Gel⸗ tungsdauer, so erlischt er stets ohne weiteres mit dem Ende des laufenden Monats.
Findet während der Gültigkeitsdauer eines limitierten Auftrags die Abtrennung von Gewinnanteilscheinen statt, so wird das Limit ohne besondere Benachrichtigung um den Be⸗ trag des Gewinnanteilscheins abzüglich Kapitalertragsteuer er⸗ mäßigt.
Limitierte Verkaufsaufträge in Wertpapieren, bei denen die Ausübung eines Bezugs schwebt, werden, um das Bezugs⸗ *) Für den Depotverkehr mit der Reichsbankhauptstelle in Wien gelten in einigen Punkten abweichende Bestimmungen, die bei der genannten Reichsbankhauptstelle zu erfahren sind. Er⸗ folgt die Aufbewahrung der Wertpapiere bei der Reichshank⸗ hauptstelle in Wien, so tritt diese in allen Fällen an die Stelle
S. 443) und diese Verordnung gelten nicht für Rontner, deren Rente ins Ausland gezahlt wird. 8
219,
der Wertpapierabteilung in Berlin.
Nö.v5b133 vS ODOIW IEa