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11endege.] Woriger
Sinner A.⸗PSM. 44 Stader Ledericbrd 2 Steatit⸗Magnesia J8/1 Steinfurt Waggon 4*
80 für ½ Jahr. Steingutsbr. Coldrs 38 ½ Stettiner Prauerei „Elvsium-. . ., 68 do. Oderwerke 8,2 do. do. Vorz.⸗Akt.] do. OCelwerfe 8/2
do. Portl.⸗Cem R. Stock u. Co.. 1
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Süddentsche Huwerla2 * 471 a. berx. Kar.
Tempelhofer Heid. Teppich⸗Wke. Bln.⸗ Treptow Terrain Rudow⸗ Johannisthar.. do. Südmesten . L. Thütr. Ele ktr. u. GCas Thütring. Casge⸗ sellschaft65. Triumph⸗LD erke— v. Tuchersche Bran. 2 Tuchfabri Nachen. Tüllsabri’ DSiböba . * Aus bericht. Kap.
k Union Fabriden. BrINöö
Veltag, Lelt. Csen u. Keranti. A Benus⸗Were Wir⸗ serer u. Strick. * für 8 Wonate Verein. Plienburg.. u. Stralsunder Sptielkarten 8 do. Pauzuer Pa⸗ viertabri. do. Berlinen Wör⸗ feerke u1 do. Böhlers Stahl⸗- werse 4 ℳ p. St. do. Chem. Char⸗ lottenburg, etzt: Pfeiiring⸗W. 26 do. Deur ches dei⸗ werte. 8 do. Glanzstoß⸗ Fabriten bdo. Gumbinner Maich nentahr do. Harzen Port⸗ land⸗Cement ... do. Märk. Tuch⸗ fabrilen.
8 8 8 8 Deutsche Anl. Ausl.⸗Schem. einsch ⅛ Ablösungsschd.
5 % Gelsenkirchen Pergwerk FE.* 1936
4 ½ % Fried. Krupp Anleihe 1936.... .
4 ½4 % Fried. Krupp RA⸗ Lnleihe 1939.. .
5 % Mitteldeutsche Stahl E.ℳ⸗Anleihe 1936 ....
4 ½ % Vereinigte Stahl Rℳ⸗ Anleihe
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Accumulaloren⸗Fabrit....
Allgemeine Gesellschaft ...
Aschaffen urger Zellstoff.
Bayerische Motoren⸗Werke
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ulius Berger Tiefbau. Berlin. Kraft u. Lic t Gr. 4 Berliner Maschinenbau... Braunk u. Brifett Bubiag Bremer Wollkämmerei. .. Buderus Eisenwerke.
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werke.. 11— Chem. von Heyden Continentale
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Mindest⸗ abschlüsse
5000
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2000 2000 2000 2000 3000 2000
2000 3000 2000 3000 3000 3000 3000 3000 3000 3000 3000 2000 3000 3000
1 Auf berichtigtes Kapital
Ver. Stahlwerke... do Trikotfab. Voll⸗
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Wagner u. Co., Maschinenfabril, i.: Maschinenfabr Wagner⸗Törries.
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Warstein⸗ u. Hrzal.
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Westfälische Draht⸗ industrie Hamm
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Dresduer Pank Süs; HaleescherBankverem Hamburger H yp.⸗Bk.
Lübecker Comm.⸗Bl., : Handelsbl. in Lübeck. “ Luxemb. Intern. Bk. Rℳ per St. Mecklenburg. Depol.⸗ u. Wechselbank... do. Hyp.⸗ . Wechselb. Mecklenb.⸗Strelitzsch. Hypothekenbank, j: Mecklenb. Kred.⸗u Hrpofb.⸗Bank N do. do div.⸗ber. ab 1. 1.1942 N Meininger Hyp.⸗Bt.. Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesban! Plauener Bank.. Pommersche Bank.. Rheinische Hyp.⸗Bank RheinischWestfältsche Bodencreditbant.. Sächsische Band do. Bodencreditaust. 8 eees Südd. Vodencreditbl. Ungar. Allg. Creditb. HR.ℳ p. St. zu 50 Pengö 21,5 Pengö p St. z50. Vereinsbk. Hamburg. Westdeutsche Boden⸗ reditanstalt
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Magdeburger Sirb. Niederlausf. Eisb. N Norddeutsch Lloyd Nordh.⸗Werniger.
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tember 1939) tritt außer Kraft.
Sies Bekanntmachung tritt am 16. November 1941 in raft.
Ausgabe kosten 30 frf,
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post 8* monatlich 2,30 Nℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne neeeen S 1,10 Nℳ, Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich. “
Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser
einzelne Beilagen 10 pf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
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Reichsbankgirskonto Verkin, Konto Nr. 1/1913
2.267
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Exequaturerteilung. G Erlöschen einer Exequaturerteilung.
Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Auftrags⸗
regelung in der Barackenherstellung. Vom 8. November 1941. Bekanntmachung Nr. 34 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Eeceste g. Uhaner n der vekanmmuchung Nr. 32 zur An⸗ ordnung Nr. 13; atzregelung für stickstoffhaltige Dünge⸗ mittel). Vom 13. November ISaf “
Anordnung zur Regelung der Preisbildung in der pelzver⸗ arbeitenden Industrie. Vom 10. November 1941.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Matüs Cernak, hat Berlin am 9. November d. 8c verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Eduard Malis die Geschäfte der Gesandtschaft.
Dem Königlich Ungarischen Generalkonsul in München,
Ladislaus von Kvassay, ist namens des Reichs unter dem
6. November 1941 das Exequatur erteilt worden.
Das dem Konsul bei dem Chilenischen Generalkonsulat in Hamburg, Eric Schomburgk, namens des Reichs unter dem 8. Dezember 1933 erteilte Exequatur ist erloschen.
Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Auftra in der Barackenherstellung. Vom 8. November 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
Fafsung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) ordne ich an:
Meine Anordnung über die Auftra sregelung in der Barackenherstellung vom 30. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 30 Sep⸗
11“¹““
Berlin, den 8. November 1941.
Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken. Bekanntmachung Nr. 33 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Aenderung der Bekanntmachung Nr. 32 zur Anordnung Nr. 13; Absatzregelung für stickstoffhaltige Düngemittel). Vom 13. November 1941.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ in der Fassang vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
J
§ 2 der Bekanntmachung Nr. 32 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ ( bsatzregelung für stickstoffhaltige Düngemittel) vom 13. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 1099 vom 13. Mai 1900 wird geändert und erhält die nachstehende Fassung:
„§ 2 „ Bis zum 15. Januar 1942 dürfen nur 75 % der in § 1 festgesetzten Mengen bezogen und abgesetzt werden.“
II.
Sie gilt nicht in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1941.
Der Reichsbeauftragte für Chemie:
Dr. Claus Ungewitter.
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten
eile 1,85 T⁴heℳ. — desc 9 Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig eschrie
ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
einer dreigespaltenen 92 mm breiten Fbü-ne⸗ Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin enem Papier völlig druckreif
einzusenden, insbesondere
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
Anordnung
zur Regelung der Preisbildung in der pelzverarbeitenden Industrie.
Vom 10. November 1941.
Aluf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I. S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet: 8 3
Für Pelzwaren, die von einem Mitglied der Füchunitar. gruppe Pelzverarbeitungs⸗Industrie hergestellt und im in⸗ ändischen Ihaftävertehr verkauft werden, hat der Her⸗ steller den höchstzulässigen Verkaufspreis zu bilden aus:
a) dem Preis der verarbeiteten Rauchwaren und der 1ö Zutaten (Futterstoffe, Nähmittel und ergl.),
b) den Kosten der Veredlung — einschließlich der
eetwaigen Zurichtung — bei Verarbeitung von im rohen oder zugerichteten Zustand eingekauften Rauch⸗ waren,
c) dem tatsächlich aufgewendeten Fertigungslohn,
d) dem Gemeinkosten⸗ und Gewinnausschlag
§ 2
(1) Als Preis der verarbeiteten Rauchwaren gilt
a) bei gütemäßig gleichartiger Beschaffenheit der Felle: der tatsächliche inharfggen des Faüfet. 8 Jan.
b) bei gütemäßig unterschiedlicher Beschaffenheit der Felle oder beim Erwerb der Felle im rohen oder zugerichteten Zustand: 1 der Sortimentspreis (= tatsächlicher Einkaufspreis nach Sortierung) des einzelnen Stückes.
(2) Bei der Errechnung des Sortimentspreises darf die Summe der Preise der fämtlichen Felle einer Partie oder eines Loses den tatsächlichen Einkaufspreis der Partie oder des Loses nicht überschreiten; Sonderaufschläge oder Rücklagen sind dabei nicht zulässig. Die Preise der Anordnung zur Preis⸗ bildung für veredelte Rauchwaren vom 20. März 1941 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1941) dürfen in keinem Falle überschritten werden. Die Berechnungen der Sortimentspreise sind schrift⸗ lich aufzuzeichnen; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre auf⸗ zubewahren.
(3) Auf den tatsächlichen Einkaufspreis oder den Sorti⸗ mentspreis des einzelnen Stückes darf für Schnittverlust ein Zuschlag von 5 v. H. berechnet werden.
. (4) Als Preis der verwendeten Zutaten gilt der tatsächliche Einkaufspreis.
(5) Für Rauchwaren von gütemäßig gleichartiger Be⸗ schaffenheit, die zu verschiedenen Preisen eingekauft worden sind, darf ein Durchschnittspreis (Mischpreis) unter Berück⸗ sichtigung der Mengen gebildet werden, wenn über die Art und Weise der Ermittlung des Durchschnittspreises besondere Nachweise geführt werden. Die Bildung von Durchschnitts⸗ 1 (Mischpreisen) ist für dieselben Waren nur einmal gestattet.
8
§ 3 Die Kosten der Veredlung — einschließlich der etwaigen Zurichtung — umfassen die anteiligen Zuricht⸗, Veredlungs⸗
Das Eiserne Sparen beginnt!
Im RGBl. I Nr. 128 v. 12. November 1941 ist die Durch⸗ des Reichsministers der Finanzen über das iserne Sparen (ESpDV.) vom 10. November 1941 erschienen, die auf Grund der Verordnung zur Lenkung von Kaufkraft vom 30. Oktober 1941 im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts⸗ minister und dem Reichsarbeitsminister erlassen worden ist.
In diesem Zusammenhange führte der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium Fritz Reinhardt über den Beginn des Eisernen Sparens im Rundfunk das folgende aus: Der Nationale Spartag war ein voller p Am 30. Oktober sind allein bei den Sparkassen 230 Mill. .ℳ eingezahlt worden, und zwar von rund 2 Millionen Sparern. Das ist fast das Doppelte des Vorjahres. Die Zahl der Sparer bei den Sparkassen hat sich am Nationalen Spartag um 208 000 erhöht. 230 Mill. H. ℳ Zuwachs an Spareinlagen und 208 000 neue Sparer allein an einem Tag — am Nationalen Spartag —. Dazu werden dem⸗ nächst die Eisernen Sparer kommen. Das Merkmal des Eisernen
Sparens besteht darin, daß der Sparer für die Dauer des
— —
und Sortierungsentgelte sowie die bei der Veredlung — ein⸗ schließlich der Zurichtung — entstehenden anteiligen Trans⸗ port⸗ und Versicherungskosten.
8.
(1) Der Fertigungslohn darf nur in Höhe der am 16. Ok⸗ tober 1939 tatsächlich gezahlten Sätze berechnet werden, so⸗ weit sie nicht den Anordnungen der Reichstreuhänder zu⸗ widerlaufen. Sind die Löhne nach dem 16. Oktober 1939 tariflich neu geregelt, so dürfen lediglich die neuen Tariflöhne der Preisermittlung zugrunde gelegt werden. Wenn die am 16. Oktober 1939 zulässigerweise gezahlten Löhne über den Tariflöhnen liegen, so können Stoplöhne, solange diese fort⸗ gezahlt werden dürfen und tatsächlich fortgezahlt werden, auch weiter der Preisermittlung zugrunde gelegt werden.
(2) Der Berechnung des Arbeitslohnes darf nur die für die Ausführung der Arbeit erforderliche Fertigungszeit z grunde gelegt werden.
§ 5 “
(1) Der Gemeinkosten⸗ und Gewinnaufschlag ist auf die Summe der im § 1 Buchst. a—e genannten Preisbestandteile 2 berechnen. Durch diesen Aufschlag werden alle im § 1
uchst. a—e nicht genannten Kosten abgegolten.
(2) Der Gemeinkosten⸗ und Gewinnaufschlag darf bei den⸗ jenigen Mitgliedern der Fachuntergruppe Pelzverarbeitungs⸗ industrie, die in dem dem Reichskommissar für die Preis⸗ bildung mitgeteilten Mitgliederverzeichnis der Fachunter⸗ gruppe in Gruppe 1 geführt werden, 50 v. H. nicht überschrei⸗ ten. Hat ein Mitglied am Stichtage der Preisstopverordnun Fühen niedrigeren Aufschlag berechnet, so ist dieser beizube⸗ alten.
(3) Diejenigen Mitglieder der Fachuntergruppe Pelzver⸗ arbeitungsindustrie, die in dem dem Reichskommissar für die Preisbildung mitgeteilten Mitgliederverzeichnis der Fach⸗ untergruppe in Gruppe 2 geführt werden, sowie die Schweif⸗ eien dürfen im Jahresdurchschnitt einen Gemein⸗ osten⸗ und Gewinnaufschlag von 70 v. H. nicht überschreiten. Hat ein Mitglied im Jahresdurchschnitt 1936 einen niedrige⸗ ren Aufschlag berechnet, so ist dieser beizubehalten. Der Jahresdurchschnitt ist künftig für die 188 vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres zu berechnen; bis zum 1. Juli 1942 ist der Zeitraum vom Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung maßgebend.
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
§ 7
(1) Die Anordnung tritt am 10. November 1941 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten alle Ausnahmeregelun⸗ gen, die vom Reichskommissar für die Preisbildung oder den von ihm beauftragten Stellen für den Anwendungsbereich dieser Anordnung erlassen worden sind, außer Kraft.
(3) Die Anordnung gilt auch in den eingeglied gebieten.
Berlin, den 10. November 1941.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. FTF. V.: Dr. Flottmann.
Krieges darauf verzichtet, das Sparguthaben zu kündigen. Dafür bleibt er mit dem Betrag, den er eisern spart, frei von allen Reichssteuern und frei von allen Beiträgen zur Sozialversiche⸗ rung. Es ist niemand gezwungen, eisern zu sparen. Es kann aber jeder Lohn⸗ und Gehaltsempfänger Eiserner Sparer wer⸗ den. Jeder Lohn⸗ und Gehaltsempfänger, der eisernen zu sparen wünscht, muß das bei seinem Betriebsführer beantragen. Wer zu frühestmöglichem Zeitpunkt damit beginnen möchte, eisern zu sparen, muß den Antrag bei seinem Betriebsführer an einem der nächsten Tage stellen. Der Antrag auf Zulassung zum Eisernen Sparen muß auf einem Vordruck abgegeben werden. Dieser trägt die Ueberschrift „Eiserne Sparerklärung“. Der In⸗ halt der Vordrucke ist sehr kurz und für jedermann verständlich. Es ist erwünscht, daß die Kreditinstitute und die Betriebsführer eine genügend große Zahl von Vordrucken bereithalten. Der Lohn⸗ und Gehaltsempfänger kann von seinem laufenden Arbeits⸗ lohn täglich 50 ℛ, oder 1 H. ℳ, wöchentlich 3 oder 6 RH. K, monatlich 13 oder 26 R.ℳ eisern sparen. Wer Mehrarbeit leistet, kann, wenn er will, um 50 % höhere Beträge eisernen sparen. Der Begriff „Mehrarbeit“ ist gegeben, wenn sich der Arbeits⸗