Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 272 vom 20. November 1941. S. 2
elztieren und alle hiermit und mit der Verwertung dieser Sdelpelztiere und ihrer Felle in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, insbesondere die Fortführung des Betriebes des umgewandelten „Gemeinsame Cdelpelztier⸗Zucht e. V.“ und der „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht etriebsgesellschaft
m. b. H.“ zum Gegenstand hat. 11
Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus dem Vermögen des „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht e. V.“ und dem Ver⸗ mögen der „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesell⸗ schaft m. b. H.“, das als Ganzes ohne Abwicklung, und zwar unter Fortführung der bisherigen Buchwerte, auf den Verein⸗ übergegangen ist.
(2) Die Edelpelztiere, die sich in den Betrieben des Ver⸗ eins befinden, stehen in seinem Eigentum; ausgenommen sind die Tiere von Personen, die nicht gemäß § 4 Migtglieder des Vereins sind oder gewesen sind.
(3) An Stelle der früher vorgesehenen Eigentumsrechte werden den Mitgliedern Ablösungsforderungen gemäß §§ 5 ff.
1111“*“*“*“ V b Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind alle Personen, denen noch Ansprüche zustehen, welche auf den Abschluß von Pen⸗ sionspelztierzuchtverträagen mit dem „Gemeinsame Edelpelz⸗ tier⸗ t e. V.“ und der „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ zurückgehen, soweit diese An⸗ sprüche nicht gemäß den §§ 5 ff. erloschen sind.
(2) Die Vereinsmitglieder sind zur Mitwirkung bei der Verwaltung des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung be⸗ begjge⸗ sie haben vermögensrechtliche Ansprüche gemäß den
(3) Die Vermögensrechte sind die Rechte aus den Ge⸗ schäftsanteilen. (24) Soweit Mitglieder nach Maßgabe der folgenden Be⸗ Eb als Gläubiger des Vereins anzusehen sind, wer⸗ en ihnen Ablösungsforderungen (§ 6) gewährt.
L E 8 90
Berechnungsgrundsätze
(1) Für die Berechnung der Geschäftsanteile und Ab⸗ lösungsforderungen ist von den Einzahlungen auszugehen, die von den Mitgliedern bisher geleistet worden sind.
(2) Als Einzahlungen sind ohne Rücksicht auf den Zweck alle Leistungen der Mitglieder an den „Gemeinsame Edelpelz⸗ tier⸗Zucht e. V.“ oder an die „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ anzusehen. Insbesondere gelten auch die Aufwendungen 5 den Erwerb von Zuchttieren als Einzahlungen im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Soweit die Leistungen nicht in Geld bestanden haben, ist von ihrem Wert zur Zeit der Leistung auszugehen; ist über die Anrechnung derartiger Leistungen früher eine Verein⸗ barung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden.
(4) Sind Forderungen des „Gemeinsame Edelpelztier⸗ Zucht e. V.“ oder der „Gemeinsame Edeibekateer scht Be⸗ triebsgesellschaft m. b. H.“ gegen Ansprüche der Mitglieder aufgerechnet worden, so bleiben die Aufrechnungsbeträge bei der Berechnung der Einzahlungen und der Auszahlungen un⸗ berücksichtigt.
(5) Als Einzahlungen können auch diejenigen Beträge angerechnet werden, die ein Mitglied für die Prozeßführung gegen den „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht e. V.“ oder die Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ für die Zeit bis zur Bestellung des Treuhänders für Pensions⸗ pezztierzuchtbetriebe aufgewendet hat. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich um Prozeßkosten und Auslagen handelt, deren Erstattung im Falle des Obsiegens vom Prozeßgegner hätte verlangt werden können. Gerichtliche Entscheidungen über eine andere Verteilung der Kostenlast stehen nicht ent⸗ gegen. Ueber die Anrechnung entscheidet der Vorstand unter
lusschluß des Rechtsweges. 8.
5 Ablösungsforderungen
(1) Grundbetrag der Ablösungsforderung ist die Hälfte der sich gemäß § 5 aus den Einzahlungen ergeben⸗ den Summe.
(2) Diesem Grundbetrag sind Zinsen in Höhe von 4 v. H. für die Zeit bis zum 31. März 1941 hinzuzurechnen.
(3) Von dem Betrage, der sich nach Abs. 1 und 2 ergibt, find abzurechnen:
1. alle Zahlungen, welche bisher an die Berechtigten be⸗ wirkt worden sind,
2. Zinsen für die unter 1. geleisteten Zahlungen in Höhe
von 4 v. H. für die Zeit bis zum 31. März 1941, höchstens jedoch im Gesamtbetrage der gemäß Abs. 2
8 dem Grundbetrage hinzugerechneten Zinsen.
(4) Die Verzinsung der Einzahlungen und Auszahlungen 1e jeweils mit dem auf die Zahlung folgenden Kalender⸗ ahr.
8 (5) Als abzurechnende Zahlungen sind ohne Rücksicht auf
den Rechtsgrund alle Leistungen anzusehen, welche seitens des „Gemeinsame Edelpelztierzucht e. V.“ oder der „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ bewirkt wor⸗ den sind. Soweit die Leistungen nicht in Geld bestanden haben, ist von ihrem Wert zur Zeit der Leistung auszugehen. Ist hierüber bereits eine Vereinbarun getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden. Sind Tiere zurückgegeben worden, so sind sie zu dem ursprünglich festgesetzten Nennwert abzurechnen.
(6) Soweit Aufrechnungen stattgefunden haben, bleibt der Aufrechnungsbetrag auf der Einzahlungs⸗ und auf der Aus⸗ zahlungsseite unberücksichtigt.
(7) Prozeßkosten und Auslagen seitens des „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht e. V.“ oder der „Gemeinsame Edelpelztier⸗ Zucht Betriebsgesellschaft m. b. H.“ können unberücksichtigt
leiben, soweit sie in der Zeit bis zur Bestellung des Treu⸗ händers für Pensionspelztierzuchtbetriebe entstanden sind. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Ausschluß des Rechts⸗ weges. § 7
Soweit ein Mitglied bisher an Auszahlungen noch nicht
wenigstens 40 v. H. des Grundbetrages der Feesshehge gerde⸗
rung (§ 6 Abs. 1) erhalten hat, ist ihm der Unterschiedsbetrag zu vergüten. 88 ““
(1) Der Restbetrag, der ee- bet der verechnung nac den 8§ 6 und 7 ergibt, stellt die Ablösungsforderung des Mitgliedes
dar. Beträge unter 100,— Rℳ und Spitzenbeträge bis zu 100,— Rℳ bleiben hierbei unberücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei der Berechnung nach § 6 Abs. 2 kein überschuß der Einzahlungen, so steht dem Mitglied keine Ab⸗ lösungsforderung zu.
§ 9
(1) Die Ablösungsforderungen sind ab 1. April 1941 mit 3 ½ v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind am 1. April eines jeden Jahres für das vorangegangene⸗Jahr zu zahlen.
(2) Die Tilgung der Ablösungsforderungen erfolgt jährlich in Höhe von 10 v. H. des Gesamtbetrages der Ablösungsforde⸗ rungen, der sich gemäß § 8 ergeben hat. Die zu tilgenden Ab⸗ vFb werden zum 1. April eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. April 1942, ausgelost.
(3) Durch übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Verwaltungsrats kann der Tilgungssatz erhöht oder herabgesetzt werden, wenn die Lage des Vereins dies zuläßt oder erfordert. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft.
8 § 10 11) Über die Ablösungsforderungen sind den Gläubigern Schuldurkunden auszustellen, die 2 je 100,— Rℳ lauten und fortlaufend numeriert werden. Der Verein führt ein Verzeichnis der Gläubiger und der ihnen ausgestellten Schuld⸗ scheine.
(2) Die Ablösungsforderungen können an Dritte abgetre⸗ ten werden. 9
(3) Der bisherige Gläubiger kann die Schuldurkunde durch den Verein auf den Erwerber umschreiben lassen. Auch der Erwerber kann unter Nachweis der Übertragung die Umschrei⸗ bung von dem Verein verlangen.
(4) Bis zur Umschreibung gilt gegenüber dem Verein der in dem Verzeichnis der Gläubiger geführte Gläubiger als zum Empfang der Finsen berechtigt.
(5) Ausgeloste Ablösungsforderungen werden nur gegen Rückgabe der Schuldurkunden zurückgezahlt. Der Verein kann mit befreiender Wirkung an jeden, der die Schuldurkunde vor⸗ legt, Zinsen und Kapitalbetrag zahlen.
(6) Für abhandengekommene oder verlorene Schuld⸗
Nachweis des Verlustes geführt ist. (7) In der Schuldurkunde sind die Zins⸗ und Rückzah⸗ lungsbedingungen und die Absätze 2—6 dieses § 10 der Satzung zu vermerken. (8) Die Urkundensteuer für die erstmalige Ausstellung der Schuldurkunden trägt der Verein.
§ 11 Geschäftsanteile (1) Die Mitglieder sind auf Grund ihrer Einlagen mit Geschässankeilen an dem Vereinsvermögen beteiligt. Bei der Berechnung der Einlagen ist von der Hälfte der Einzahlungen gemäß § 5 (ohne Finen) auszugehen.
(2) Diese Einlagen erhöhen sich um die Beträge, die ge⸗ mäß § 8, Abs. 1 Satz 2 bei der Berechnung der Ablösungs⸗ forderungen unbexücksichtigt geblieben sind.
(3) Die Einlagen vermindern sich um die Beträge, um die bei einem Mitglied die Sen nebst Zinsen (§ 6, Abs. 3) den Grundbetrag der Ablösungsforderung zuzüglich Zinsen (§ 6, Abs. 2) übersteigen.
(4) Der danach sich ergebende 100,— Rℳ: aufzurunden.
§ 12
(1) Für je 100,— hℳ der Einlagen steht den Mitgliedern ein Geschäftsanteil (ohne Nennwert) zu.
(2) Jeder Geschäftsanteil verkörpert einen Anteil am Vereinsvermögen, welcher dem Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäftsanteile entspricht. 1
(3) Erreichen oder vggag die gemäß § 11, Abs. 3 von den Einlagen abzuziehenden Beträge die sich für die Be⸗ rechnung der Einlagen ergebende Summe, so sind alle Rechte des Mitgliedes erloschen; es gilt als ausgeschieden. 8
§ 13 “
Auf die Geschäftsanteile werden Ausschüttungen nach Maßgabe der jährlichen Gewinne vorgenommen. ie erste Ausschüttung darf nach Abschluß des Geschäftsjahres 1941/42 erfolgen. Bis zur end ütt gen Tilgung der Ablösungsforde⸗ rungen dürfen höhere Gewinne als 3,— Rℳ je Geschäfts⸗ anteil nicht ausgeschüttet werden.
§ 14
(1) über die Geschäftsanteile sind den Mitgliedern Beweis⸗ urkunden auszustellen, die auf den Namen der Mitglieder lauten und fortlaufend numeriert werden. Der Verein führt ein Verzeichnis der Mitglieder und der an sie ausgegebenen Anteilscheine. “
(2) Der Verein ist berechtigt, den jährlichen Gewinn an das auszuzahlen, auf das der Anteilschein ausgestellt ist 9). — — 88 Anteilschein berechtigt denjenigen, auf den er ausgestellt ist, zur Teilnahme an den Mitolisdesversanemüungen
und zur Abstimmung. 8
Endbetrag ist auf volle
uUunterbrechung der Mitgliedschaft
War ein Mitglied zwischenzeitlich ausgeschieden, so find bei der Berechnung der Ablösungsforderung und der Einlage auch diejenigen Einzahlungen und Auszahlungen zu berück⸗ sichtigen, die auf Grund des ursprünglich eingegangenen Ver⸗ tragsverhältnisses geleistet worden waren.
8— 8 16
“ Abtretungen
Hat ein Mitglied seine Rechte vor der Bestellung des Treu⸗ händers für Pensionspelztierzuchtbetriebe durch Fefiacang er⸗ worben, 8 bleiben die an den „Gemeinsame Edelpelztier⸗ Zucht e. V.“ oder an die „Gemeinsame Edelpelztier⸗Zucht Betriebs⸗ gesellschaft m. b. H.“ geleisteten Einzahlungen des Rechtsvor⸗ gängers und die Auszahlungen an diesen außer Betracht. Für den Erwerber gelten als Einzahlung diejenigen Beträge, die er an den Abtretenden geleistet hat. Höchstens dürfen jedoch Zahlungen bis zur Höhe des sogenannten Nennwertes der Tiere zuzüglich der Farm⸗ und Gehegeanteile sowie der Fhttert stah. die von dem Rechtsvorgänger tatsächlich gezahlt worden sind, eingesetzt werden. 9 17
(1) Mitglieder, die vor der Bestellung des Treuhänders für Pensionspelztierzuchtbetriebe ihre Ansprüche voll abgetreten haben, sind endgültig ausgeschieden.
“ v111““
V
durch eine Bescheinigung
1
waltungsrat endet
.(2) Mitglieder, die ihre Rechte zum Teil abgetreten haben müssen sich als Auszahlungen auch diejenigen Vüens h; an⸗ lassen, die sie anläßlich der Teilabtretung erhalten aben.
§ 18
„Abtretungen, die nach der Bestellung des Treuhänders für Pensionspelztierzuchtbetriebe erfolgt sind, bleiben bei der Berechnung der Ablösungsforderung und der Einlage unberück⸗ sichtigt; die Berechnung ist vielmehr so vorzunehmen, als hätte keine Abtretung stattgefunden. Es ist Sache des Abtretenden und des Erwerbers, sich über die Verteilung der neuen An⸗ sprüche, die sich auf Grund dieser Satzung ergeben, zu einigen. Solange eine derartige Einigung dem Veresn nicht schriftlich mitgeteilt ist, hat der Verein alle Leistungen bei einer ihm be⸗ kanntgewordenen Abtretung an den Rechtsvorgänger und den Erwerber der Forderung gemeinsam zu bewirken; die einem Mitglied nach dieser Satzung zustehenden Rechte können solange nur gemeinsam ausgeübt werdben.
(1) Die Mitgliedschaft wird verloren a) durch Ausschluß (§ 20), Mitgliedschaftsrechte
b) durch Übertragung der einen Dritten (§ 21).
(2) Der Austritt aus dem Verein ist ausgeschlossen.
(3) Im Falle des Todes geht die Mitaltedschaft auf die Erben über. Eine Mehrheit von Erben hat einen gemein⸗ samen Vertreter zur Ausübung der Rechte aus der Mitglied⸗ schaft gegenüber dem Verein zu ernennen. Solange dies unter⸗ bleibt, kann der Verein aus der Zahl der Erben einen Ver⸗ treter bezeichnen. 1“
§ 20 “ Ausschluß aus dem Verein
(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Ver⸗ ein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins eugbi es egd2 oder seine weitere Zugehörigkeit dem Verein nicht zumutbar ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied in ein⸗ geschriebenem Brief zuzustellen.
(2) Gegen den B dem Mitglied die Berufung
an den Verwaltungsrat des Vereins innerhalb zweier Wochen seit der Zustellung des Ausschlusses zu. Die Entscheidung des Verwaltungsrats ist endgültig.
(3) Im Falle des Ausschlusses stehen dem Mitglied die
an
Rechte aus den bö“ weiter zu. Das Mit⸗
lied verliert jedoch alle Rechte aus seinen Geschäftsanteilen. Fhm kann durch übereinstimmenden deg des Vorstandes Und Ien Verwaltungsrats eine billige Abfindung gewährt werden.
(4) Der ordentliche Rechtsweg ist nur insoweit zulässig, als das Ausschlußverfahren nicht satzungsgemäß hcchge 1
ührt i oder der Ausschluß einen groben Mißbrauch darstellt.
Übertragung des Geschäftsanteils 1b (1) Zur übertragung des Geschäftsanteils bedarf e öjagea gne⸗ des Vereins. Für die nheaes eel neben der Linigung der Parteien die übergabe des Anteilscheines er⸗ orderlich. (2) Der Vorstand vermerkt die Übertragung auf dem An⸗ teilschein, nachdem der Erwerber di als verbindlich anerkannt hat. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) der Berwaltungsrat, e) die Mitgliederversammlung. Vorstand
(1) Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat gewählt. Dieser bestimmt auch die Zahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so kann von dem Verwaltungsrat ein Vorsi ender des Vorstandes bestellt werden, dem bei Meinungsverschiedenheiten im Vor⸗ stand die Entscheidung obliegt.
(3) Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. —
(4) Der Verwaltungsrat kann Fm auch bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder ein Feaes mitglied allein zur Vertretung 8 ist oder daß Vor tands⸗ mcöhedse nur Fü en ate mitd em Vorsitzenden des Vor⸗ tandes vertretungsberechtigt sind.
- (5) Dem Verwaltungsral liegt auch der Abschluß der An⸗ stellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern ob. .
(6) Der erste Vorstand wird von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt. Die Bestellung wei⸗ teret Vorstandsmitglieder bedarf der Zustimmung des ministers für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 24 Obliegenheiten des Vorstandes .
(1) Dem Vorstand liegen die Leitung des Vereins und
seines Geschäftabefrisbes. sowie die gerich tliche und außer⸗
ichtliche Vertretung ob. 8 22) Der Vorstand weist sich über seine Vertretungsbefugnis des Reichsministers für Ernährung
§ 25 8 Der Verwaltungsratatk —* (1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mit⸗
liedern; sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. 8 (2) ne Märgheder des Verwaltungsrats werden von der Mitgliederversammlung gewählt, die auch die Zahl der Ver⸗ waltungsratsmitglieder bestimmt.
(3) Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf
die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 8 ) Ein “ kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn ein
ve es varle⸗ 8 5) Die Zugehörigke
8 mit dem Verlust
und Landwirtschaft aus.
von Vereinsmitgliedern zum Ver⸗ der Vereinsmitglied⸗ Hens 1 itgli ben neben (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben 3 dem Ersatz ihrer baren Auslagen Anspruch auf eine feste Vergütung, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung für jedes Hufende Jahr festgesetzt wird. “
E
98 2*
für ihn
geboten erachtet.
lung
(7) Die Bestellung und die Abberufung der Verwaltungs⸗ ratsmitglieder bedarf der Bestätigung durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
ministe⸗ für Ernährung und Landwirtschaft bestellt. F. Obliegenheiten des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat die überwachen. Er wählt einen Vorsitzenden und gibt sich Geschäftsordnung.
(2) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins ver⸗ langen.
9038) Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Tier⸗ und Fellbestände einsehen und
rüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauf⸗ tragen.
(4) Der Verwaltungsrat hat eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn das Wohl des Vereins es fordert.
9 Der Laenxe hat den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht des Vorstandes zu prüfen und der Mit⸗ gliederversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Vereins während des Geschäftsjahres geprüft hat, welcher Wirtschafts⸗ prüfer Jahresabschluß und Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu
eine
wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
8 § 27 Mitgliederversammlung
(1) Innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf jedes Geschähtchahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung von dem Vorstand einberufen werden.
(2) Sie nimmt den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschalisfahr sowie den vom Vorstand und Verwaltungsrat sestgestellten Jahresabschluß zur Kenntnis, beschließt über die Verteilung eines Reingewinnes, wählt den Verwaltungsrat und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrats.
8 Falls der Jahresabschluß nicht vom Vorstand und vom Verwaltungsrat festgestellt ist, beschließt die Mitglieder⸗ versammlung auch über die Festbeuncgh
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von dem Vorstande oder dem Verwaltungsrat ein⸗ erufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins ge⸗ legen ist.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederver⸗ senimiane einzuberufen, wenn Mitglieder, die ein Fünftel er sämtlichen Geschaftsanteile auf sich vereinigen, die Ein⸗ berufung unter Angabe des Zweckes verlangen.
(66) Die Mitgliederversammlungen finden in Berlin statt. § 28 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung er⸗
olgt durch Bekanntgabe im Deutschen Reichsanzeiger und im
ölkischen Beobachter sowie durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter den dem Verein zuletzt angegebenen Anschriften.
(2) Die Veröffentlichung im Reichsanzeiger und im Bölkischen Beobachter muß 14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Bekanntgabe und der Versammlung nicht ein⸗ gerechnet, erfolgen. Die schriftlichen Mitteilungen sind recht⸗ eiti Fgs ct⸗ wenn sie am Tage der öffentlichen Bekanntgabe er Versammlung abgesandt sind.
(3) Die Einberufung muß Ort und Zeit der Versamm⸗ lung und die Tagesordnung enthalten.
(6) Ergänzungen und Berichtigungen der Tagesordnung 9 zulässig, wenn sie eine Woche vor der Versammlung durch
ekanntgabe im Deutschen Reichsanzeiger und im Vötischen Beobachter angekündigt worden sind. — 8
§ 29 81 Leitung der Mitgliederversammlung
. (1) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vor⸗ sitzenden des E“ oder im Einvernehmen mit ihm von einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die IEö zur Erledigung gelangt.
(2) Der Leiter der Versammlung ist befugt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung der Ord⸗ nung in der Versammlung und zur ordnungsmäßigen Erledi⸗ ung der Tagesordnung erforderlich sind. Er ist berechtigt, as Wort zu entziehen und ein Mitglied oder den Vertreter eines eicgliedes von der Teilnahme an der Versammlung auszuschließen, wenn er dies im Interesse des Vereins für
§ 30
„Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 8 (1) Die Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung er⸗ folgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme.
. 6) Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, be⸗ dürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung der Reichsminister fih Er⸗ nährung und Landwirtschaft und der Justiz.
(4) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversamm⸗ auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
8 * 5 31 8 Rechnungsprüfung
Die Buchführung einschließlich des gesamten Rechnungs⸗ wesens des Vereins unterliegt der ständigen Uberwachung durch einen vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer. 8
Der Vorstand ist verpflichtet, über alle Beanstandungen, die seitens des Wirtschaftsprüfers erhoben werden, dem Ver⸗ waltungsrat und dem Reichsminister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft Mitteilung zu machen. v 1“*“
8 33 1“ ““ “ 8 Geschäftsjahr
läuft vom 1. Februar bis zum 8
6
Das Geschäftsjahr 31. Januar. eGaktszaß⸗
A134 v8 O821w 104
8) Der erste Verwaltungsrat wird durch den Reit s⸗
(1) Der Jahresabschluß wird im Benehmen mit dem Ver⸗ waltungsrat innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäfts⸗ jahres für das vorhergehende —e fügfthehn von dem Vorstand aufgestellt.
(2) Der Jahresabschluß bedarf der Prüsang und der Be⸗ sätigung durch den gemäß § 31 bestimmten Wirtschaftsprüfer.
ie Prüfung hat sich auch auf die Geschäftsführung und die Finanzgebarung zu erstrecken.
(3) Der Vorstand hat den Prüfungsbericht des Wirt⸗
schaftsprüfers dem Verwaltungsrat vorzulegen. § 35 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird durch einen Beschluß der Mitglieder⸗ versammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abge⸗ gebenen Stimmen bedarf, aufgelöst.
(2) Der Liquidator wird von dem Rei nährung und Landwirtschaft ernannt.
§ 36 Staatsaufsicht
(1) Auf Antrag des Vorstandes können Beschlüsse des Ver⸗ waltungsrats oder der Mitgliederversammlung durch Verfü⸗ gung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. Bei satzungs⸗ aändernden Beschlüssen (§ 30, Abs. 3) bedarf es dazu der Zu⸗ stimmung des Reichsministers der Justiz.
(2) Der Reichsminister für exe und Landwirtschaft kann Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrats ab⸗ berufen oder andere als die von der Mitgliedervetsammlung oder dem Verwaltungsrat gewählten Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrats ernennen. 86
637 8
(1) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
kann die ihm gemäß dieser Satzung zustehenden Befugnisse ganz
oder teilweise einem Beauftragten übertragen.
(2) Der Beauftragte ist befugt, an allen Sitzungen des
Vorstandes und des Verwaltungsrats und an allen Mitglieder⸗
versammlungen teilzunehmen. Ihm ist auf Verlangen über
alle Geschäftsvorfälle Auskunft zu erteilen und Einblick in die Bücher und Geschäftspapiere des Vereins zu gewähren.
Berlin, den 17. November 1941.
1“
sminister für Er⸗
Verordnung 1
über die Verarbeitung von Obst in landwirtschaftlichen Klein⸗ und Abfindungsbrennereien im Betriebsjahr 1941/42.
Vom 1. November 1941.
Ich bestimme auf Grund des § 26 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405):
Landwirtschaftliche Klein⸗ und Abfindungsbrennereien dürfen im Betriebsjahr 1941/42 ohne Verlust der Eigen⸗ schaft ihrer Brennereiklasse inländisches Obst und Topinam⸗ burs (Roßkartoffeln) verarbeiten, die die Eigentümer oder Besitzer der Brennereien nicht selbst gewonnen haben. 8
1 Verlin, 1. November 1941. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Wucher.
Bekanntmachung.
Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mühren vom 4. Oktober 1939 — (Reichsgesetzbl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen
1. Dr. Paul Körbel, 5 31. 7. 1899 in Wien, Emilie Körbel, geb. Bejkovsky, geb. 8. 1. 1906 in Horni Stritez, Herbert Körbel, geb. 5. 3. 1934 in Prag, alle zuletzt wohnhaft 2a e in Prag II, Bredauergasse 8,
Viktor Fris, geb. 8. 12. 1889 in Teptin, Zdenek Urde⸗ eb. 15. 2. 1923 in Prag, Eva Fris, geb.
ö.9. 1924 in Prag, Peter Fris, geb. 2. 8. 1928 in Prag, Paul Fris, geb. 2. 8. 1928 in Prag, Josef Fris, geb. 17. 4. 1885 in Teptin, Regina Fris, eb. Brunner, geb. 7. 5. 1894 in Rürschan, Alice
ris, geb 26. 5. 1925 in Prag, Franz Fris, geb. 28. 8. 1928 in Prag, alle zuletzt wohnhaft ge⸗ wesen Prag II, Benediktinerstr. 2,
Rudolf Brod, geb. 11. 3. 1878 in Prag, Heda Brod, geb. Barkus, geb. 19. 9. 1888 in Pibrans, Dr.⸗Ing. Leo Brod, geb. 14. 11. 1888 in Prag, Wlefine Brod, geb. Brunner, geb. 3. 12. 1892 in
zien, Vera Brod, geb. 7. 4. 1912 in Prag, alle zuletzt wohnhafs gewesen in Prag II, Dittrichgaßse 27,
„Karl Grundfest, geb. 28. 3. 1899 in Böhm. Leipa, Helene Grundfest, geb. Taussig, geb. 9. 10. 1902 in Böhm. Leipa, Emil Grundfest, geb. 28. 4. 1873 in Konradsthal, zuletzt wohnhaft gewesen . II, Petersgasse 5, bzw. Prag VII, Braunerstr. 45,
.Milada Krizenecka, geb. 27. 6. 1900 in Budweis, zuletzt wohnhaft gewesen in Ritschan Nr. 371,
Dr. Karl Allers, geb. 13.85. 1868 in Eger, 85 Allers, geb. Kellner, geb. 26. 6. 1881 in Dobrisch, zuletzt wohnhaft gewesen in Karlsbad,
Georg Hönig, geb. 9. 2. 1921 in Prag, zuletzt wohrchaff 8.e 88 Chotzen, “ .Dr.⸗Ing. Arthur Steinhauer, geb. 31. 12. 1897 in Mäbhrisch⸗Ostrau Alice Steinhauer, geb. Roubicek, geb. 28. 3. 1899 in Prag, Eva Stein⸗ hauer, geb. 20. 2. 1935 in Prag, Peter Stein⸗ han er, geb. 20. 2. 1935 in Prag, alle zuletzt wohn aft gewesen in Prag I, Ziegengasse 9, Johanna Lederer, geb. 27. 4. 1873 in Trossau, zuletzt wohnhaft gewesen in Karlsbad, Pärkstr. 848, Franz Vondrich, geb. 31. 3. 1897 in Prag, Lud⸗ milla Vondrich, geb. Kolar, geb. 138. 9. 1901 in Pardubitz, alle zuletzt wohnhaft gewesen in Prag II,
Jakob⸗Händel⸗Gasse 3,
. Max Stein, geb. 10. 9. 1892 in Choustenik b. Ta⸗ bor, Ottilie Skein, heb⸗ Lustig, geb. 25. 10. 1894 in Mühlen b. Tabor, zuletzt wohnhaft gewesen in Bud⸗
weis, Rudolfstädter Str. 399,
12. Paul Klauber, geb. 10. 9. 1885 in Pilsen, Marie Klauber, geb. Glaser, geb. 14. 2. 1887 in Wien, zuletzt wohnhaft gewesen in Pilsen, Sedlacekgasse 15,
hierdurch zugunsten des Reiches — vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren — eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt des Reichsprotektors, Prag I, Emaus⸗Kloster, zu melden. Eine Abschrift bzw. eine Durchschrift dieser Anzeige ist der Staats⸗ polizeileitstelle Prag zuzuleiten. 8 8
Prag, den 17. November 1941.
8 Geheime Staatspolizei.
Staatspolizeileitstelle Prag.
Auslosungsbekanntmachung
Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Braunschweig.
Bei der 16. Ziehung der Auslosungsrechte wurden für das Jahr 1941 gezogen:
Buchstabe A zu H.ℳ 12,50 Nr. 74 202 275 283 289 336 352 422 470 472 491 700 816 821 853 854 859 924 962 993 1027 1042 1045 1076 1109 1133 1142 1174 1186 1196 1301 1328 1345 1384 1447 1478 1528 1553 1591 1608 1623 1647 1651 1686 1690 1719 1764 1809 181991827 1852 1883 1929 1944 1997 1998 2025 2032 2044 2074.
Buchstabe B zu Rℳ 25,— Nr. 4276 4284 4298 4312 4339 4386 4388 4434 4446 4462 4466 4525 4539 4566 4655 4717 4726 4743 4744 4785 4795 4806 4822 4837 4880 4898 5095 5125 5144 5151
5523
G“
5203 5232 5239 5261 5276 5305 5360 5376 5403 5441 5477 5532 5533 5590 5624 5635 5650 5697 5728 5735 5740 5750 5769 5891 5915 6011 6202 6244 6264 6266 6269 6288 6321 6344.
Buchstabe C zu Rℳ 50,— Nr. 7715 7773 7798 7867 7881 7908 7936 8067 8087 8104 8109 8128 8158 8286 8361 8398 8406 8417 8532 8563 8650 8797 8800 8804 8834 8886 8893 8908 8921 8959 8971 9016 9030.
Buchstabe D zu Rℳ 100,— Nr. 9366 9401 9452 9454 9496 9521 9661 9675 9584 9690 9699 9707 9733 9783 9787 9823 9826 9838 9853 9896 9916.
Buchstabe E zu H.ℳ 200,— Nr. 10114 10134 10173 10227 10294 10307 10383 10398.
Buchstabe F zu Rℳ 500,— Nr. 10502 10517 10530 10533 10594 10598 10628 10629 10632 10651.
Bei der Einlösung werden gezahlt für je Rℳ 100,— Nenn⸗ wert der Auslosungsreche. . .Iℳ 500,— dazu 4 ½ % Zinsen öbeb. 36ö8
— —
8 Rℳ 860,— Die Besitzer der gezogenen Auslosungsscheine werden auf⸗ gefordert, die am 31. Dezember 1941 zahlbaren Einlösungsbeträge gegen Rückgabe der Auslosungsscheine und eines gleichen Nenn⸗
etrages in S E] der Anleiheablösungsschuld des Landes Braunschweig bei der 2 A“ Staatsbank — Landeshauptkasse — in Braunschweig, Dankwardstraße 1, zu
erheben.
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1941 hört die Verzinsung des Einlösungsbetrages auf.
Von den in früheren Jahren gezogenen Auslosungsrechten der Anleiheablösungsschuld sind noch nicht eingelöst:
Buchstabe A zu H.ü 12,50 Nr. 20 1939, Nr. 140 1931, Nr. 1935, Nr. 486 1938, Nr. 487 1935, Nr. 691 1940, Nr. 727 Nr. 778 1935, Nr. 883 1934, Nr. 978 1934, Nr. 1112 Nr. 1169 1940, Nr. 1251 1937, Nr. 1407 1939, Nr. 1723 Nr. 1750 1938, Nr. 2036 1940.
Buchstabe B zu Rℳ 25,— Nr. 1932, Nr. 4241 Nr. 1938, Nr. 4687 4909 5214 5759
7842 8356 8833
9396 9864
4232
4261 1940, Nr. 4407 1939, Nr. 4684 Nr. 4792 1939, Nr. 4812 1940 Nr. 4849 1939, Nr. Nr. 4922 1934, Nr. 5184 1940, Nr. 5205 1938, Nr. Nr. 5384 1938, Nr. 5442 1937, Nr. 5505 1940, Nr. Nr. 6014 1934, Nr. 6297 1934, Nr. 6368 1937.
Buchstabe C zu H.ℳ 50,— Nr. 7823 1930, Nr. Nr. 8031 1938, Nr. 8032 1935, Nr. 8060 1940, Nr. Nr. 8456 1936, Nr. 8579 1932, Nr. 8827 1935, Nr. Nr. 8992 1940, Nr. 9017 1938.
Buchstabe D zu HR.ℳ 100,— Nr. 9361 1932, Nr. Nr. 9453 1937, Nr. 9525 1940, Nr. 9850 1936, Nr. Nr. 9892 1940.
Bu 1en. E zu Rℳ 200,— Nr. 10152 1940.
Buchstabe F zu Rℳ 500,— Nr. 10453 1939, Nr. 10465 1940, Nr. 10466 1939.
Die Einlösungsbeträge zu diesen Nummern sind mit dem 81. Dezember des hinter den Nummern vermerkten Jahres aut der Verzinsung gefallen. Braunschweig, den 17. November 19441.
8 Braunschweigische Staatsbank. Direktorium.
Anordnung
Aende ung der Anordnung Nr. 4 der Reichsstell für Papier und Verpackungswesen
(Inkrafttreten der Vorschriften über die Sonderzulassung von Sortierbetrieben).
Vom 15. November 1941.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
esetzbl. I S. 1430) in der Fassun 0. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl.
S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelun des Waren⸗ bsenase vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und
18. August 1939 (Reichs. der Verordnung vom
reuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit “ des Reichswirtschaftsministers angeordnet: § 13 Abs. 3 der Anordnung Nr. 4 vom 830. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 305 vom 30. Dezember 1940) wird geändert und erhält folgende
assung: Ue n „§ 6 (Sonderzulassung von Sortierbetrieben) tritt einem von der Reichsstelle noch zu bestimmenden Beitpunkt in Kraft.“ 8 Berlin, den 15. November 1941. I
Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen.
J. V.: Dr. Grass. 8
——
“ Bekanntmachung.
Die am 19. November 1941 ausgegebene Nummer 131 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Bierte Verordnung zur Durchführung des Deutschen Be⸗ amtengesetzes. Vom 12. November 1941.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 H. 4. — sendungsgebühren: 0,03 H. £ 2 ein Stück bei Voreinsendun auf vge. Postscheckkonto: Berlin 96 200. EEE111““
b Berlin NW 40, den 20. November 1941.
MReiichsverlagsamt. Dr. Hub