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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 26. Novomber 1941. S. 2.
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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 26. November 1941. S. 3
Bekanntmachung .. träge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ wie Lager ausgeführten Lieferungen si ie bis 4 ⸗ 9 gefühe 2 en sind wie bisher an die Fa Organisation der ewerblichen Wirtschaft bekanntgegebenen mäßig verarbeitet wird und mit Rücksicht auf den beabsichtigten 11. September 1941 über die Verleihung des En simmmmaf.
über die Errichtung einer Reichskreditkasse. auch für neue Aufträge dieser Art verwendet werden. Ein gruppe Eisen⸗ und Stahlh di 8 8 G „ egsgs e.— 2 ün. 1 Auftrag darf nur mit Kontrollmarken, des gleichen Quartals fimd bdie E “ Vorschriften, nach denen sich die Erteilung, Annahme und Verwendungszweck der anzufertigenden Ware ein Höchstmaß an die 8,—„ . eerene eeben e. versehen werden. abgerechneten Blatt beizufügen. Die Fachgru Eisen⸗ Ungs⸗ Ausführung dieser Aufträge richtet (vgl. § 26 der 26. An⸗ an Güte und Verwendbarkeit gewährleistet ist. Er m. b. H. in Perlin, em nschlußba N er Veror ü rri 5) J 8 ; ü ag 5 fachgruppe Eisen⸗ und zur Auftrags T für Eisen und Stahl) 8 2, e.; von Bahnhof Oranienburg zum Werksteinlagerplatz lach § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung (5) Jeder Auftrag auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlhandel übersendet den Händlern dann Quittungs⸗ weisung zur Auftragsregelung für (3) Maßgebend für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit von enhrg Jurch das Amtsblatt der Regierung in Pots⸗ und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Stahlmaterial“, das in einem bestimmten Quartal ausgelie⸗ abschnitte, die zur Entgegennahme von Kontrollmarken des (3) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für und Notwendigkeit der Be⸗ oder Verarbeitung ist insbesondere dam Stück 38 S. 137, ausgeg. am 20. September 1941; Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. 1 S. 771) und fert bzw. abgegossen werden soll, ist mit Kontrollmarken nächsten Quartals bei der zuständigen Industrie⸗ und Nutzeisen. . auch die preisliche Gestaltun der Ware nach ihrer Be⸗ oder 10. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom nach Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine dieses Quartals in Höhe des Kontingentsgewichtes zu ver⸗ Handelskammer berechtigen. (4) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Verarbeitung unter Berücksichtigung der Güte der zu be⸗ oder 13. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ Ergänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom ehen. Das Kontingentsgewicht ist dabei auf das nächste (4) Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist verpflichtet, die Reichsstelle für Eisen und Sroßg auf schriftlichen Antrag wei⸗ verarbeitenden bzw. der be⸗ oder verarbeiteten Ware. rteechts an die Zucerraffinerte hea 1. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 125) ist am 24. November zurch 25 kg teilbare Gewicht auf⸗ oder abzurunden. Kontrollmarken, die er für einen bestimmten Auftrag erhält, tere Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung (4) Hat der Be⸗ oder Verarbeiter Zweifel, ob er die imn (8 S 888 “ Magde⸗ 1941 eine Reichskreditkasse in ““ Für Bezüge von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ beim ausschließlich zur Ausführung dieses Auftrages zu verwenden. und von den an die Gruppen der Organisation der gewerb⸗ Abs. 1 bzw. Abs. 2 geforderte Verantwortung übernehmen 8 Lag nnn 299 2. 127, ausgeg am 27 Peptember 1941; Windau Eisen⸗ und Stahlhandel ab Lager unter 25 kg Kontin⸗ 8 8 8 lichen Wirtschaft ergangenen Anweisungen zulassen. Feann, so hat er vor der Be⸗ oder Verarbeitung eine Genehmi⸗ 12—2* b. vnsgeg. 1“ eröffnet worden. ba- n9 E St vereh. 8 Behandlung der FSeeee. hrch die Werke der Eisen 8 810 g Peh⸗ vös 4.“ y 2 ze e Die Reichskreditkasse wird durch ihren V basr 6 ie Kontrollmarken werden an ie Betriebe in Aas * — Z“ 8 8 b 11““ —. 2 Sa gilt sinngemäß. rerechts au die Sta gemeinde Mülhei zur Anle lich und dechscrehigegfse “ Höhe des Bezugsrechtes, das für sie von ihrer zuständigen “ und der Gießerei⸗Industrie. kwaaevd wan dkiemaehen. (5) Im Falle der Be⸗ oder Verarbeitung im Lohn trifft “ ääöö g standes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie inner⸗ fachlichen Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ . (1) Die Werke der Eisen schaffenden Industrie und der Sämtliche in dieser Anordnung für die Lieferung von die Verantwortung sowohl den Tgisee e wie den 1“ “ in TDüsseldorf Stück 42 S. 487, ausgeg. am halb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei schaft festgesetzt wird, durch die Industrie⸗ und Handels⸗ Gießerei⸗Industrie dürfen nach dem 1. Januar 1942 nur Auf⸗ „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ getroffenen rT gelten Lohnauftragnehmer. Die in Abs. 4 vorge ehene Genehmigung 18. Oktober. 1941; 1 Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden. kammern gegen Abgabe der den Betrieben von dieser Gruppe träge ausführen, die mit einer Kontrollmarke des laufenden auch für folgende nicht in der Materialliste der Reichsstelle ist durch den Lohnauftraggeber einzuholen. — 12. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ zugestellten Quittungsabschnitte ausgegeben. Quartals versehen sind. für Eisen und Stahl enthaltene vorbearbeitete Erzeugnisse 8 3 1 21. September 1941 über die Serhe hang des Enteignungs⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht Unternehmungen der Bauindustrie, des Bauhandwerks (2) Die mit Kontrollmarken eines Quartals versehenen aus Eisen und Stahl, wenn sie von Werken der Eisen schaffen⸗ 1 ich “ erechts an die Hansestadt Lübeck zum Straßenbau in der und sonstige Unternehmungen, die Bauten ausführen, er⸗ Aufträge, die bis zum 5. des zweiten Monats dieses Qartals he Industrie geliefert werden: Inverkehrbringen und Meldepflicht. Gemarkung Vorwerk durch das Amtsblatt der Regierung
88 w w ben, er⸗ b . weiter ie r 1 3 1X“ 1 in Schleswig Stück 41 S. 188, ausgeg. am 11. Oktober 1941
erlin C 111, den 24. November 1941. 8 en “ für Baueisen, das aus den GB.⸗Bau 8 den Werken bzw. Verkau sverbänden der Eisen schaffen⸗ a) Schmiedestücke, roh und bearbeitet; (1) Liefer⸗ und Verkaufsstellen ist es verboten, Spinn⸗ 892 Prürbig des Preußischen Etgatsministeriums vom banptversdatt Re ntingenten kontingentiert wird, durch den Generalbevoll⸗ den oder der Gie erei⸗Industrie vorliegen, sind im gleichen der d tellte Erzeugniffe . B. Neüh. nana da “
auptverwaltung der Reichskreditkassen. n mächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft gemäß be⸗ Quartal auszuliefern 8 8 b) Rollendes Eisenbahnmaterial; “ —b Teans eg m füh iiencgtimlenben Verwen . Geplember hal Aber iie Zerlaigengh debasrn ehahenega)
Wilz. Hühne. sonderer Regelung. (3) Mit Kontrollmarken versehene Aufträge auf Liefe⸗ —o Vorbearbeitete Bleche 8 B. Kessel⸗ und Behälter⸗ L11““ Udepe füg sctehr zu bringen. 1 fFeots,andas Zenssche Reich Reicheschat der derncatna⸗
— ““ Kontingentsträger und nicht der Organisation der ge⸗ rung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ dürfen von den G material, Buckelbleche, Wellrohre); ,9) Liefer⸗ und Verkaufsstellen sind verpflichtet, der WZ“ Reichssrehe Re, 8 sölge Ficntsr
Anordnun werblichen Wirtschaft angeschlossene Betriebe erhalten auf Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und d) Vorbearbeitete Röhren (z. B. Rohrschlangen, Ueber⸗ 8 ür die be⸗ und verarbeitete Ware zuständigen Reichs⸗ in den Gemarkungen Westhoven, Ensen, und Eil, durc, den
8 1u g b1 Antrag für den Bezug von „Eisen⸗ und Stahlmate rial“ der Gießerei⸗Industrie nach dem 5. des zweiten Monats des 1 hitzerelemente für Lokomotiven, Rippenrohre, jeweils für ve. FK 8 wie Angabe des Amtsblatt der Regierung in Köln Stück 41 S. 91, ausgeg.
zur Aenderung der Anordnung Nr. 23 Kontrollmarken durch die Reichsstelle für Eisen und Stahl. Quartals, auf das die Kontrollmarke lautet, nicht mehr an⸗ Flanschenrohre, Fassonrohre). sele anfen henes eines Handmusters sowie nge am 11. Oktober 1941;
der Reichsstelle fü dustri Fü ö ie W * 1en reises Meldung zu erstatten, sofern ihnen der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9 1A“ AA“ eaee § 11 ssSgpinnstoffwaren oder daraus hergestellte Erzeugnisse (z. B. 29. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗
Versorgung des Friseurhandwerks mit Rasierseisen, Kopf⸗ fenden Industrie die Kontrollmarken von der Stahlwerks⸗ § 6 b 1 b 1 er C — 8 . eee 1 . . 8 5 ; 8 2 we bzw. geliefert rechts an den „Verein Kinderheilstätte Cecilienstift Lipp⸗ waschseifen und Kopfwaschmitteln aller Art vom 12. Oktober verband A. G., die Werke der Gießerei⸗Industrie von der Prü⸗ A Ausführungsbestimmungen. Nähwaren) angeboten oder geliefert rden (bzw. 92 „Verein * 4.2
1 4 - 8 Sen 1 1 „ enderung von mit Kontrollmarken versehenen 1 rd nd), en Beschaffenheit dem für sie bestimmten springe“ in Bad Lippspringe zur Erweiterung der Tuber⸗ 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger fungsstelle der Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie. 9 Ieengen Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erläßt EEE1 1. 1ö uloseheilstätte durch das Amtsblatt der Regierung in
Nrr. 239 vom 12. Oktober 1939). In ihrer Werteinheit unverwendbare oder aus sonstigen Ergibt sich die Notwendigkeit, einen bereits erteilten und die Rei ür Ei . 8 Miinden Stück 41 S. 117, ausgeg. am 11. Oktober 1941; vAZ“ 8 Gründen unbrauchbar „- “ Kontrollmarken versehenen Auftrag 11 die Reichsstelle für Eisen und Stahl. . 8 (3) Für von Gespinsten und Se der Erlaß des Preußr engeg,tgatsminifteriums vom “ Quartals können bei den Industrie⸗ und Handelskammern Menge oder 2- ee ee,, zu ändern, ist der erteilte Auftrag 8 § 12 sFsgelten die Bestimmungen der Absätze 1 u sinngemãß. 29. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗
Auf Grund der §§ 7 und 14 der Verordnun über die gegen neue Kontrollmarken derselben oder anderer Wertstufen urückzuziehen. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall von Strafbestimmungen 88 rechts an die Gemeinde Barchfeld zum Bau einer Turnhalle BEö“ 8 öö La Hascnagt des gleichen Quartals umgetauscht werden. sin ben “ bzw. eee seig. ve ban der Eisen schaffenden “ g- “ aller Art vom 23. September eichsgesetzbl. I S. 1873) 7) Durch die Einfü oder der Gießerei⸗Industrie eine Bescheinigung, gegen die er bei 4 — wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an⸗ di Lcheh 88 Bö 8 .JSe.; vbn. ee dähe a werden der zuständigen Industrie⸗ und Handelgkanmer, sofern der den Strafvorschriften der 2. Verordnung zur urchführung Sind Spinnstoffwaren auf Grund von Auflagen einer - n — e bestehenden Bestimmungen zur Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ 8 b des Vierjahresplans vom 6. November 1936 (RGBl. 1 S. 936 „H gig. b 14. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ geordnet: schaftung nicht beruhrt. Insbesondere bleibt auch bei Ver⸗ Auftrag vor dem 15. des ersten Quartalsmonats zurück⸗ n e-e g p 8 88 best benn 8 Ge icht härt Reichs⸗ oder Verteilungsstelle für einen bestimmten Ab⸗ 145 toben 1940 utsche Keich (Verwaltung der Reichs⸗ I“ wendung von Kontrollmarken die Pflicht zur Erteilung von gezogen wird, neue Kontrollmarken des laufenden Quartals, Elrafen seirvirkt find en bestehenden Gesetzen nicht härtere neymer oder Abnehmerkreis hergestellt, so dürfen sie an einen straßen) für den Bau einer Umgehungsstrate in Senden § 3 Abs. 2 der Anordnung Nr. 23 erhält folgende Kontrollnummern in vollem Umfange bestehen. andernfalls Kontrollmarken des nächstfolgenden Quartals 1ö6“ gfnnderen Abnehmer oder Abnehmerkreis nicht ventie Austag⸗ Im Zuge der Reichsstraße 225 in der Gemarkung Senden Fassung: 8 8 1 8 “ 8 “ Kontrollmarken kann der Auftraggeber die 1 Siges vs6. As dern -bkLguung der Reichsstelle oder Verteilungsstelle, die die Auflage “ -“ Münster Stück 45 2) it i iseur! 5 2 1— geänderte Bestellung gemäß § 2 (1) neu ertei 4 8 liefert werden. 11““ . 125, ausgeg. am 8. November ; „2) Soweit im Friseurhandwerk an Stelle oder neben Berwendung der WE durch den Besteller. 1 “ Fes 16ö6 h ““ erteilt hat, weiter gelief “ der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom flüssigen Kopfwaschseifen Kopfwaschseifen anderer Art oder en Besteller. § 7 8. 8 Diese Anordnung tritt am Tage na ihrer Veröffent⸗ 8 8§ 5 .“ 15. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ Kopfwaschmittel angefordert werden, gilt die Regelung (1) Neue Aufträge. Neu zu erteilende Aufträge auf Pflichten der Auftraggeber. 8 lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ Ermächtigung der Reichsstellen. rechts an das Deutsche Reich (Verwaltung der Reichs⸗
Abs. 1 mit der M 5 üssi beife Liefer Eisen⸗ S erial“ sin 1 F anzeiger in Kraft. 1 8 “ straßen) zur Verbreiterung der Reichsstraße 207 in der it der Maßgabe, daß 1500 g flüssiger Seife ieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ sind mit Kon Jeder Auftraggeber, der Bestellungen auf Lieferung von 8 z gilt in den eingegliederten Ostgebieten, den Ge⸗ Die zuständigen Reichsstellen können E“ und Gemarkung Groß Grönau durch das Amtsblatt der Re⸗
500 Gramm Seifenshampoon “ marken des Quartals zu versehen, in dem die Lieferung Eisen⸗ und “ unter Verwendung von Kontroll⸗ bieten Elfaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen. ggierung in Schleswig Stück 44 S. 209, ausgeg. am 1. No
alkalifreie Kopfwaschmitt bzw. der Abguß erfolgen soll. Die Kontrollmarken sind dem Sür 8 5 Ae 1 b 7 oder 500 Gramm 1 “ Auftragnehmer auszuhändigen oder auf einem NS-n. marken erteilt, ist verpflichtet und dafür verantwortlich diese Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Ge⸗ 8 6 1 . sg Preußischen Staatsministeriums vom
Sulfonaterzeugnisse “ Bl eins Bestellungen unter Berücksichti der v d L 3 t onat . 8 att Vuszulleben das dem Auftrag beizufügen ist. Au ““ gustt . eh.. bieten Kärntens und Krains. Hunc 17, Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ svSer 750 Grumm alkalifreie Kopfwaschmittl diesem Blatt ist gleichzeitig eine Abrechnung nach Zahl bete ö und das gelieferte und vorhandene Perlin, den 26. November 1941. “ ETqö“ rechts an den Abdeckereibesitzer Müller in Worbis für den 3 Fetteiweißerzeugnisse 8 Art der Marken anzubringen. „Eisen⸗ und Stah material so einzusetzen, wie dies im Inter⸗ 3 F 1 8 8 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nebst Nebenanlagen in entsprechen.“ (2) Vereits erteilte Aufträge. Bei bereits erteilt esse der fristgemäßen Erledigung und planvollen Abwicklung 3 2 Der Generalbevollmächtiget sordnäng fallen unter die Strafbestimmungen der 88 10, 12 der Gemarlung Kirchworbis durch das Amtsblatt der Re⸗ § 2 1 1 noch nicht ausgeführten Aufträ 89 auf Liefe n9 Eisen⸗ der von ihm auszuführenden Arbeiten liegt. für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr Die Ein⸗ 1““ 8 in Erfurt Stück 44 S. 89, ausgeg. am 13. November 8 (1) Diese Anovdnung gilt auch in den eingegliederten und Stahlmaterial“, die im vollen Umfange in einem be⸗ i 1 § 8 v11“ v. Hanneken. 8 leitung der Percdechheadet sfwon Beendeosr hieramchtetle der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom figebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und stimmten Quartal beliefert werden sollen, ist dem unmittel⸗ AMe bergangsbestimmungen. 8 für den Zuwiderhandelnden je 5 g 22. Oktober 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ “ 8n 8 8 übertragen. rechts an die Molkereigenossenschaft Veldhausen, eingetra⸗
Moresnet. baren Auftragnehmer (Händler oder Werk) dies unter ge⸗ “ „ 8 “ -(.2) Die Anordnung tritt am 1. Dezember 1941 in Kraft. nauer Bezeichnung des Auftrages “ Aaf⸗ 1n v ö we 2 8 “ Feftragse. 8 des Sonderb 8 rae-eh g-chs toffwirtschaft ““ § ⁷ 1 ene Genossenschaft mit “ Haftpflicht in Veld⸗ Der Reichsb ö x tragsdatum, Bestellnummer, Werksnummer, Menge) mitzu⸗ E 1“ rollmarken versehen wurde, noch im es Sonderbeauftragten für die Lpinnf offwirtschaf 1““ Inkrafttreten. aufen, zum Neubau einer Genossenschastsmolkerei in der Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. teilen. Diese Mitteilung ist mit Kontroll marken des ge⸗ Jahre 19 “ können die Kontrollmarken vom über die Sicherstellung der Erzeugung gütemäßig einwandfreier n 1 1 Lieferwerk zurückverlangt werden. In diesem Fall ist dem “ i 5 g 8 f . Gespinste und Spinnstoffwaren im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1941;
Rietdorf. wünschten Quartals entsprechend Ziffer (1) zu versehen 8 8h . b 8. Werk bzw. Verkaufsverband der Eisen d od — 1 — (3) Soll nur ein Teil eines bereits erteilten, noch nicht Gießerei Industrie 88 Auftrag vemc 82 sche ve ber u 28. Nopencher 1941. in Kraft., Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete ein⸗ der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom Anord 3 8 ausgeführten Auftrages auf Lieferung von „Eisen⸗ und zeichnen. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall eine Be⸗ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom schließlich der bisherigen Fe Stadt Danzig, sowie für 5. November 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ Anor nung 3 Stahlmaterial“ in einem bestimmten Quartal beliefert SBs. neza te gemäß § 6. 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der die Gebiete Eupen, Malmedy und Moresnet. 9,29 8— zum Bau einer des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahl⸗ werden, so ist der gesamte Auftrag zunächst zurück⸗ (2) Aufträge auf Lieferung von Walzwerks⸗ und Gießerei⸗ Verordnung vom 30. Oktober 1941. (Reichsgesetzbl. I S. 679) Berlin, den 22. November 1941. 88 Am Re “ “ bewirtschaftung zuziehen. Der Teil des Auftrages, der in einem bestimmten erzeugnissen, deren Ausführung aus technischen Gründen und der Verordnung über die Einsetzung des Sonderbeauff b ie Spinnstoffwirtschaft. S. 216, ausgeg. am 15. Fceeneen 1941.
betreffend Sicherstellung der Belieferung mit „Eisen⸗ und Quartal geliefert werden soll, ist dann entsprechend Ziffer (1) längere Zeit erfordert, müssen vom Auftraggeber mit Kon⸗ tragten für die Spinnnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 Der Sonderbeauftragte für die Stahlmaterial“ im Um ang der Verarbeitungsmöglichkeiten. als neuer Auftrag zu erteilen und mit Kontrollmarken des trollmarken versehen werden, wenn der Auftragnehmer den Reichsanzeiger und reußischer Staatsanzeiger . Dr. Bauer. v115141““
; S s b verlangten Quartals in Höhe des Kontingentsgewichtes Auftrag bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits i bei 204 3. September 1939) wird mit Zusti des
G 1 G G g bereits in Arbeit 8 vom 3. September ) wird mit Zustimmung de
Die hohen Auftragsbestände bei den Werken der Eisen dieses neuen Auftrages zu versehen. hatte. 8 nün Fall sind dem Auftragnehmer “ angeordnet: 88 Nichtamtliches. v . Postwesen. 8
schaffenden Industrie und der Gießerei⸗Industrie und die 5 0 9 b 8
85 Verlängerung der ö haben zur b 1 3 8 8“ Eö iefe⸗ b § 1 5
Feisen. 28 11““ vree age v Besondere Bestimmungen für das Kontingent „Handwerk“. (3) Betriebe, die auf den Bezug von „Eisen⸗ und Stahl⸗ Pflichten des Herstellers. 11“ HGekanntmachung. 38g
der richtigen Reihenfolge angeliefert wird. a Werne tae (1) Soweit Handwerksbetriebe Hwk⸗Scheine zum Be⸗ material“ angewiesen sind und bis zum 1. Januar 1942 keine 10) Hersteller von Gespinsten und Spinnstoffwaren (Ge⸗ Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ Neue Gebühren für Briefsendungen
von Störungen im Fertigungsablauf und zur Auflockerung suge 88⸗ ehe EEE gelten “ vvan eh -h sur Ringene⸗ aea. weben, Gewirken, Gestricken, Filzen ”] sind veseltschte⸗ samml. S. 357) sind bekanntgemacht: “ 9 im Dienst mit Ztalien. 8
der Lagerbestände ordne ich auf Grund der Verordnun iese Scheine als Kontrollmarken gemäß § 1. Die edarfs erhalten haben, können dies der fur ie zuständigen hre Erzeugnisse in der Art, Zusammensetzung und Güte her⸗ 1. der Erlaß des Preußischen Staatsministerium om Ein kürzlich von Reichsminister Dr.⸗Ing. O und agerbef ne ich auf id der Verordnung zur Abrundung des fshtsan Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Wirt⸗ 8 Feeees. wie dies in den bediatungsvorschrßgen F. beson⸗ 22. Juli 1941 über die Verleihung des Enteignungsrechts dem Köni ürscch vng ZETE“ e. n.
Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 Bestimmung des § 1 G) 1. Absatz über die 2 sa. — G üb 5 1 Zerchbühfanh 1 S. Söerjchlgendes an: 8 Kontingentsgewichtes auf das nächste durch 25 kg teilbare chaftsgruppe, Reichsverkehrsgruppe usw.) und, wenn sie eren Auflagen der Reichs⸗ und Verteilungsstellen festgelegt ist. an den Oberpräsidenten in Stettin (Verwaltung des Pro⸗ zeichnetes deutsch⸗italienisches Postabkommen sieht beträchtliche, ab
Gewicht und § 1 (5) 2. 3 in di icht. solchen Stellen nicht angehören, der Reichsstelle für Eisen und 1 Jchri g 4 vinzialverbandes) zum Wegebau in der Gemarkun Neu⸗ 1. J. 1942 geltende Gebührenermäßt r ver. 6) Die 8—s, ha 1Sg; n bich mit Feseben melden: 9 Herstetungavorlcheften 1 g Fn rog durch da⸗ beee 1“ Scneide sensungen aller Ac⸗ reeefes, hssttcen, a I Mres. 8* teichs . 8˙ kei - 1 - 2 888 ühl Nr. 32 S. 155, ausgeg. am 9. August 1941; G 8 ns⸗ „ „ 8 Kontrollmarken. ““ Reichsstand des Deutschen Handwerks keine Hwk⸗Scheine a) Art und Erzeugungsprogramm des Betriebes, Mit⸗ Güte aus den Herstellungsvorschriften bzw. besonderen Auf⸗ “ “ des Aereußischen Staatsministeriums vom 1eoege Feschäftshahtes ünd Mösch “ 82 1) Zur Kennzeichnung der Aufträge auf Lieferung sondern Kontingente zugeteilt werden, erhalten wie Betriebe Miedschaft bei Organisation o. ä. 1 lagen nicht entnehmen, so ist der Hersteller verpflichtet, die Ge⸗ 30. Juli 1941 über die Verleihung des Enteignungsrechts sostet mithin künftig: dis 20 g 12 Rpf., bis 250 g 24 Rpf., bis von (Leegs I1X1XX“ Verwendung b) Wofir, wird das „Eisen- und Stahlmaterialt be⸗ laen nicht entnchrftellung eines im binblick anf den Verwen., an die Zieseleibestzerin Frau, Grirud rsnance värch 800,8, 40 rsi) b sa1000 8, ee. Rpfngenet unfnn bes g Rpf., mit len Duartal, ase ehmemn Lestin ilt 8 8 nötigt? 8z . 2 Gvü ignet Finke in Neisse zum Betrieb einer Ziegelei in Lentsch durch F. 11X.“ . 8 1 1 ersten Quartal 1942 ab in einem bestimmten Quartal auf gilt § 2. „ Wellge M Eise d Stahlmaterial“ ungszweck nach Art, Zusammensetzung und Güte geeigneten 8 5 85 8 „Betrieb ein Sppeln Stück 22 S. 108 Antwort 12 Rpf. Derartige Sendungen können bis zu dem für Grund seines Fertigungsprogrammes und seiner Verarbei⸗ iff Industriebetrieben und Handwerksbetrieben der “ heüs Zeit” ö vecf ig Crzengnisfes bes ir für seinen “ I““ dascet. 8 din gust-1911;0 6 dn cwilh asnihee ““ bege eleg.n zmöglichkei Saels 1 üns 1 Ziffer ist es verboten, die bei ihnen eingehenden Hwk⸗ . 3 ; oder Verteilungsstelle einzuholen. Der Antrag, em ein Hand⸗ 3 b Mreutische inisteriums 1 “] “ 8 ; 1 e s n Auscgelisferee —“ 1 Bezug von Eisen⸗ 12c Sasingegeneh 5es 89 Irp⸗ 1941 katsächlich verarbeitet bzw. ver⸗ muster beizufügen ist, muß die genaue Beseihnugg des her⸗ ” 1“ hen gin gteneneternnngsrechts daase ss ne rehechele st. 1.n für v 100 kg und 1, 5, 10, 25 und 100 t ausgegeben und zugeben. Diese Betriebe dürfen die durch Hwk⸗Scheine b 8 ) Srence, war der Lagerbestand an „Eisen⸗ und zustellenden Erzeugnisses mit sämtlichen zu seiner Beurteilung an die Gemeinde Hochdahl zur de. ge eines gemeindlichen einen Brief 8 1500 g 11,35 R.ℳ. 8 ist jedoch e zu lauten jeweils auf ein Quartal. Die unberechtigte Her⸗ überwiesenen Kontingentsmengen, soweit über sie nicht mit Stahlmaterial“ am 31. Dezember 1940 und am 6eA“ vA1X““ Friedhofs durch das Amtsblatt der Regierung in Düssel⸗ beachten, daß für alle Arten von Briefsendungen — namentlich ellung, das Nachmachen oder Verfälschen von Kontroll⸗ Betriebsnummern verfügt wird, zum Bezug von „Eisen⸗ 30. Juni 19412 8 28 v11A“X“ (3) Im Falle der Herstellung im Lohn gelten die Vor⸗ doorf Stück 33 S. 457, ausgeg. am 16. August 1941; 1 sir Eradsachen — die teilweise von den innerdeutschen Vor⸗ marken und die Verwendung unberechtigt hergestellter und und Stahlmaterial“ ausschließlich durch Angabe der auf den 3 1 6 5 chriften des Absatzes 1 sowohl für den E wie der Erlaß 1, en tl CEECö“ zrn chis chriften abweichenden zwischenstaatlichen Versendungsbedingungen bezogener, nachgemachter oder verfälschter Kontrollmarken Scheinen befindlichen Kontrollnummer verwenden. 8 8 9 8 ür den Lohnauftragnehmer. Die in Absatz 2 vorgesehene G⸗⸗ g. LCE“ Noröhorn fär den Bau eines gelten. t Kontrollmarken dürf d 8 § 4 1 Ausnahmebestimmungen. 88 nehmigung ist durch den Lohnauftraggeber einzuholen. 11u1u4“*“ Wasserwerks 81 Aenehlätte⸗ ber Regier ung ). Die Kontrollmarken dürsen nur verwen wecden zesti ij b S 1) Die Gießereien sind berechtigt, für den nie tkontingen⸗ 5 2 1 in Osnabrück Nr. 35 und 40 S. un , ausgegeben Bestellungen 88 ee⸗ und Stahlmaterial“ gemäß der für den Eisen⸗ und Elahlhandel. 1134“ der Fnhn nhc zuchcherfüaung UVerantwortlichkeit 8 Be⸗ und Verarbeiters 8 . 11“ Feigbnr 15 inisteriums vom Aus ber erwaltung. Materialliste der Reichsstelle für Eisen und Stahl bei der 1) Der Eisen⸗ und Stahlhandel darf nach dem 1. Ja⸗ stehenden darg toffquoten und im Rahmen bestehender Her⸗ 8 b“ 5. der Erlaß de reußischen Stgatsmin 1s 1 8 8 Eisen schaffenden Industrie bzw. dem Eisen⸗ und Stahlhandel nuar 1942 ‚Eisen⸗ und Stahlmaterial“ nur ausliefern, wenn heeee ö Reparaturguß für den dringenden (1) Bearbeiter von Gespinsten und Spinnstoffwaren Z“ 11113“ Neue Einkommensteuertabelle für 1941. oder bei der Gießerei⸗Industrie. Die Weitergabe von Kon⸗ der Auftrag mit Kontrollmarken des laufenden Quartals ver⸗ Reparatur⸗ und Ersatzbedarf ohne Ueberweisung von Kon⸗ sind verpflichtet, diese nur insoweit zu bearbeiten, als die B⸗ einer Biehverteilungsstelle darch das Amtzblatt der Re⸗ Der Reichsminister der Finanzen hat zum 1. Oktober 1941 trollmarken an andere Auftragnehmer und die Anforderung sehen ist. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen für den trollmarken zu liefern, wenn der Auftraggeber ihnen die arbeitung mit Rücksicht auf den von einer Reichsstelle vor⸗ ierung in Hildesheim Stück 37 S. 62, ausgeg. am neue Lohnsteuertabellen herausgegeben. Die Lohnstufen dieser von Kontrollmarken für die Lieferung anderer Erzeugnisse kontingentierten Bedarf unter 25 kg Kontingentsgewicht im schriftliche Erklärung abgibt, daß das bestellte Erzeugnis für geschriebenen oder gemäß § 1 meiner Anordnung Nr. 8 vom 3. September 1941; S.,veen 86 gegenuͤber den bisherigen Tabellen wesentlich ver⸗ 86 „Eisen⸗ und “ und der in § 10 genannten Einzelfall und Lieferungen für den nichtkontingentierten, Reparatur⸗ und Ersatzzwecke an vorhandenen Anlagen be⸗ 8 188. 1941 mitgeteilten Vermendungege der herzustellen⸗ der Erlaß des Preußischen Stnatsministeriums vom “ 11“ mhengmn ist ver 8 8 5 . en 2 äßi endig ist. ilt i 1⸗ Septe über die Verlei 8 teignungs⸗ sherigen Stufen der Einkommensteuertabelle für die zeug isse ist verboten. Bedarf stimmt und die Reparatur bzw. der Exfas nach den vorliegen e aren zweckmäßig und notwendig ist ies gilt insbeson 6. September 1941 über die Verleihung des Enteignung veranlagten Steuerpflichtigen betragen in der Regel zwischen
3) Di ü i iefer er Eisen⸗ Stahll d eben den i ände 1 ich i dere zerwe rschiedenarti echts das Deutsche Reich (Deut Reichspost) zum - g 3 (3) Die Kontrollmarken gewährleisten die Lieferung (2) Der Eisen⸗ und Stahlhandel erhält neben den ihm den Umständen dringend erforderlich ist. ere, wenn der Verwendungszweck eine verschiedenartige Be⸗ 88 1 scha ench s 1 3 mMeich polt) zum Mdegenlagten 1960 sN.9e Diese Ennkommenstufen werden ent⸗
4 durch das Amtsblatt der Regierung in Kassel Nr. 41
uwiderhandlungen gegen diese Anordnun werden nach Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen Abnehmer. S. 258, ausgeg. am 11. Oktober 1941; . der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
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“ 8 8 markung Grasdorf durch das Amtsblatt der Regierun Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Osnabrück Nr. 43/44 S. 66, ausgeg. am 1. Neember
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Stahlmaterials“ in dem Quartal und in der Menge, für die erteilte Aufträge (§ 2 (2) und (3)) eingehenden Kontroll⸗ wirtschaftlichen arf ohne gleichzeitige Ueberweisung von estgelegt, so ist der Bearbeiter dafür verantwortlich, daß durch 898 3 ömmie “ 1 “] en. ie Kontrollmarken gültig sind gemäß § 5 (2). marken durch die Fachgruppe Eisen⸗ Stahlhandel noch veegeheasenn vdee⸗ e. Ze. über den Vuner er⸗ ie Bearbeitung der Ware nicht eine im Hinblick auf den be⸗ busgec. an 20. September enil e natsministeriums vom L“ * vs 8 5 Aufträge auf Lieferung von Edelstahl gemãß Fefler 16 Bezugsrechte seeilt werden. Der Handel ist verpflichtet, die im vorstehenden absichtigten Verwendungszweck unzweckmäßige oder nicht not⸗ 9. September 1941 über die Verleihung des Enteignungs⸗ 50 Rℳ bei Einkommen bis 12 000 Rℳ und 100 Rℳ bei größeren
der Materialliste der Reichsstelle für Eisen und Stahl, auf a) für Lagerersatzbestellungen, 2 Absatz vorgeschriebene Erklärung von seinem Auftraggeber in wendige Bearbeitung vorgenommen wird. rechts an den Webereibesitzer Wilhelm Epi barth in Gesell Einkommen betragen. Lieferung von legiertem Guß sowie die in § 10 genannten b) für Lagerergänzungsbestellungen, sdooppelter Ausfertigung zu verlangen. Eine Ausfertigung (2) Verarbeiter von Spinnstoffwaren sind ver⸗ für die Erweiterung seines Betriebes in der Gemarkung Die neue Einkommensteuertabelle für die veranlagten Steuer⸗ Erzeugnssse soweit sie aus legiertem Material bestehen, die c) für den 8 von Material II. Wahl, Unterlängen, dieser Erklärung ist der Fießerei bei der Weitergabe der Be⸗ pflichtet, die Verarbeitung in der Weise vorzunehmen, daß mit Gefell durch das Amtsblatt der Regierun in Erfurt pflichtigen wird erstmalig bei der Einkommensteuerveranlagung in einem bestimmten Quartal beliefert werden sollen, sind ¹Streifen⸗, Stück⸗ und Wildmaßblechen, Enden und stellung einzureichen. Rücksicht auf den vorgeschriebenen Verwendungszweck der an⸗ Stück 38 S. 73, ausgeg. am 20. September 1941; ser das Kalenderjahr 1941 gelten. Die Verkleinerung der Ein⸗ ebenfalls mit Kontrollmarken zu versehen, sie werden jedoch Ausschußmaterial. (2) Für die Ueberweisung von Kontrollmarken bei der zufertigenden Ware ein Höchstmaß an Güte und Verwendbar⸗ der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom ommenstufen bewirki, daß die Steuerpflichtigen, deren Lohn⸗ nur nach besonderen Anweisungen der Reichsstelle für Eisen 3) Kontrollmarken eines Quartals, die der Handel für Erteilung von Aufträgen 8 Lieferung von „Eisen⸗ und keit gewährleistet wird. Ist der Verwendungszweck für die 9. September 1941 über die Peese hun es 1e u. sich durch nes Sparen, insbesondere 8 Ein⸗ und Stahl beliefert. 1 - die Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ ab Lager Stahlmaterial“ durch die Wehrmachtsdienststellen, deren Auf u verarbeitende Ware nicht ausdrücklich festgelegt oder läßt Seet un heeee ndh verachtn hlatt der .“ sehheg S e. 8 3Ehmes Sparsgngo, rmaßt 3. t, (4) Die Kontrollmarken können sowohl zur Kennzeich⸗ erhält, dürfen von ihm nicht zu Ersatzbestellungen für Liefe⸗ träge gegen Nachreichung einer Kontrollnummer angenommen er Verwendungszweck eine verschiedenartige Verarbeitung zu, Düffesbor Stück 39 S. 473, ausgeg. am 27. September 1941 auch im Fall ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer in
früher erteilter, noch nicht ausgeführter Auf⸗! rungen im gleichen Quartal verwendet werden. Die ab! und ausgeführt werden dürfen, gelten sinngemäß die über die so ist der Verarbeiter dafür verantwortlich, daß die Ware zweck⸗ der Erlaß des Preußischen Staats ninisteriums vom der Regel eine Steuerermäßigung genießen. 1111“ “ 8 “ u“ Eö“ Z“ 18 8 8s ““
bei der Gießerei⸗Industrie den Abguß) des „Eisen⸗ und mit neuen Aufträgen (§ 2 (1)) und nachträglich für bereits Aufträge S Karrarr von Reparaturguß für den land⸗ peeneae zuläßt. Ist ein Verwendungszweck nicht ausdrücklich Nnuablatt der Reglerung in Königsberg Stück 38 S. 97 sprechend der Verkleinerung der Lohnstufen in der neuen Ein⸗ 8 02. — 8 . 7 21.
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