1941 / 287 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs⸗

892 8

Reichsanzeiger und Preußischen

Berlin, Montag, den 8. Dezember

Eigentümer Grundstücke Verwalter Eigentümer Grundstücke Verwalter

Justizrat Werner Ranz, Berlin W 35, Admiral⸗von⸗Schröder⸗ Straße 8 731/20 2

RA. Dr. Josef Andreas, Wien, III., Landstraße/ Hauptstr. 1 742/5

Lubinski, Mordka Israel, Jaffa Berlin SW 29, Fidicinstr. 11, und sonstiges inländisches

Vermögen

Thibant, Ernest George, West⸗Wor⸗ thing, England 1 .

RA. Dr. H. Königstr. 7

Pattensen a. d. Leine, Wilke, Hannover, Garten am Coldinger Weg, Bl. 525

Eldagsen a. d. Gehle, Haus⸗

anwesen, Bl. 851.

EE111“

Dritter Abschnitt

Karten⸗ und Bezugscheinwesen Formatänderungen

18 8 5 E r 1 a ß G 8 84 Betrifft: Durchführung des Kartensystems für

737/109 bensmittel für die vom 12. Januar bis

Lang, Max Heinrich nd Maria, Wien, XVIII., Witthauer⸗ Neuilly s. Seine .“ gasse 13

Friedrich Nuß, Muggensturm 8.

(Baden), Bahnhofstr. 24

Vogel, 32. Zuteilungsperiode

Arthur Israel, England Muggensturm (Baden E

Februar 1942

ABBurch das zuständige Oberlandesgericht sind auf meinen Antrag die nach § 18 er Verordnung vom 15. Januar 1940 eigerichteten Verwaltungen für 2 stücke aufgehoben worden:

Fliegerweg 6 Flieg 9 2

739/56

1 u“ 8

lgende Grund⸗

Paris

Eigentümer

Grundstücke

Verwalter

Anton, Eugen, Achenheim, Elsaß

Beck, Léo (Léon), und Mariette geb.

Rieffel, Frankreich

Becker, Max, und Kober, Siegbert f, Erben: Ella Sara Becker und IJrene Sara Kober, Tel⸗Aviv, Palästina

Bilshöfen, Ostpreußen

Be 9 J d 2 Heiligenbeil,

Marie,

8

Crusem, Margarethe geb. Haschke,

St. Avold (Lothr.)

Casper, Adolf Israel †, Erben: Jette geb. Retter und Minna Sara Perkal

geb. Casper, Jerusalem

8

Durst, Sachie Israel, London NW 11

Dulac, Elsa Arpalice geb. Bignardi, . Hamburg 21, Adolphstr. 38

Duk, Siegmund Israel, Paris

Ehrmann, Ilse Alice Sara, Buenos

Aires

8

Frühmann, Sprince Sara gen. Sa⸗

bine geb. Stern, Haifa

Frank, Emil Israel u. Mathilde Sara geb. Model, London NW 2

Geldmacher, Oskar Karl u. Helene Straßburg⸗Cronen⸗

geb. Herkert, burg, Ackerweg 15

Gardin (genannt Fränkel), Leiser und Ehefrau Scheindel Sabine, Tel⸗

Aviv, Palästina

Götzel, Josef, Jerusalem

Hirsch, Hudie Sara, gen. Taubmann,

geb. Bartfeld, Jerusalem

Isis“ Grundstücksverwertungs⸗ Aktiengesellschaft, Charlottenburg,

Kaiserdamm 12

Krs.

Baden⸗Baden, Bütten⸗

Mannheim, Stamittzzstr. 5

Hassel (Pfalz), „Haus Fronspach“, An der Reichs⸗ straße 10

Breslau, Lessingstr. 11.

Berlin⸗Zehlendorf, Sundgauer Str. 67

Breslau, ‚Anderssenstr. 12/14, Ecke Hildebrandtstr. 1

Berlin N 54, Christinenstr. 39

Berlin⸗Frie denau, Cosimaplatz 1/Elsastr. 3

Hamburg⸗Altona, Bürger⸗ straße 84/Terrastr. 86 olstenstr. 174/Zeisesstr. 185 eisesstr. 181 Zeisesstr. 183

Berlin⸗Tempelhof, Borussiastr. 51/53

Wien, IW., Preßgasse 17

Magdeburg, Hohenstaufen⸗ ring 9

Konstanz, Döbelestr. 4 8

Magdeburg, Fichtestr. 27

4

Berlin N 58, Rheinsberger Straße 30

straße 7/9 8

Wuppertal⸗Elberfeld, Espenstr. 22

Berlin⸗Neukölln, Thüringer Str. 16 Thüringer Str. 17

Staßfurt, Wachtelszt. 8.

RA. Otto Hardung, Mannheim 0 3, 9 749/13

Prokurist Karl Reiß, St. Ingbert (Saar), Kaiserstr. 166 749/8

Architekt A. W. Hogreve, Bres⸗ lau 18, Kirschallee 10/12 735/10

Carl A. Schmidt, Berlin W 9, Potsdamer Str. 10 741/11

Olg.⸗Rat Hans Scharnke, Bres⸗ lau 16, Vogelweide 185 745/0

RA. Dr. Rudolf Mäder, Berlin NW 40, Rathenower Str. 2 731/132

RA. Dr. Wilhelm Manger, Berlin W 50, Tauentzienstr. 13a 731/4

RA. u. Notar Dr. Richard Jung⸗ hans, Feh . enh. Bahn⸗ hofstr. 20 8

8

Nr. 47

8 8 Indien Palästina

burg (Elsaß), Fritzgasse 12

Fritz Israel, London

736/29

RA. Heinrich Reinefeld, Berlin W 62, Keithstr. 4 741/44

RA. Dr. Joseph Andreas, Wien, III., Landstraße / Hauptstr. 1

Immob.⸗Kfm. Carl Emil Heine⸗ mann, Magdeburg, Breiter Weg 160/62 737/83

Handelskammersyndikus a. D. Hans Braun, Konstanz, Franz⸗ Seldte⸗Str. 8a 733/24

(Elsaß)

Kaufmann Karl Emil Heinemann, Magdeburg, Breiter Weg 160 747/0 Kiener, Jean Jaques, Elsaß

Justizrat Werner Ranz, Berlin W 35, Admiral⸗v.⸗Schröder⸗ Straße 8 731/20 4 (731/20 3)

Makler Alfred Stockmann, Baden⸗ Baden, Lichtentaler Str. 2 739/16

Otto Wolff, W.⸗Elberfeld, Turm⸗ hof 15/17 748/22

RA. Dr. Karl Kühne, Berlin W 35, Admiral⸗v.⸗Schröder⸗Str. 8. 731/240

Wiener Str. 4 1“

baden, Westendstr. 34 Weiß, Rubdolf Rrael, London

Paul Blumenberg, Staßfurt, b Michaelisstr. 4 737/48

RA. Josef Dombrowski, Berlin⸗

Bremen, Schönhausenstr. 54

Berlin⸗Charlottenburg, Kaiserdamm 12

11“

Charlottenburg 5, Kaiserdamm Nr. 24 731/78

Löw⸗Beer, Helene Sara, London

Lepy, Albert Ifrael u. Alfons Israel,

Metzger, Ludwig, Niederviller, Münster, O.⸗Els., Kleintalstr. 2

Pariser, Franz Israel, England

Petit (Ida Sara Michael), Ida geb. Pantke, Berlin N 58, Wörther Str.

Berlin⸗Birkenwerder, Rosenthal, Josef Israel, Bombay, Retter, Baruch Ifrael, Haifa, 8 Riehl, Elisabeth geb. König, Straß⸗ Sorger, Jakob Israel und Elsa Sara geb. Hirschfeld, Sydney, Australien Selo, Georg Israel und Bergmann,

Schall, Marcell (Peter), Straßburg

Samuel, Ester Sara geb. Cohn, Eng⸗ land, und Cohn, Rosa Sara, Tel⸗

Singer, Max Israel, und Elsa Sara, Brüssel

Schwörer, Gustav, Straßburg (Els.), Neukirchplatz 4/ u. Neuer Markt 3

Scheurer, Marguerite geb. Kiener; Redslob, Gabrielle geb. Kiener;

Theakston, Paul, und Tatjana geb. Bassoff, Berlin⸗Steglitz, Ahornstr. 26 Weber, Rudolf, Straßburg (Els.),

Weller, Johanna geb. Walter, Wies⸗

ilson, Nicolina Bertha geb. Reuter,

Berlin, den 27. November 1941. 8 1 Der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens

Berlin⸗Schöneberg, Luit⸗ poldstr. 17 Ecke Martin⸗ Luther⸗Str. 6

Mannheim, H 2, 16/17

lottenburg, Kantstr. 4

Clignetstr. 16 749/1

Freiburgi. Br., Stühlinger⸗ straße 8 Schwimmbadstr. 16 749/47

Luckenwalde, 1. Haag 19/20 walde, Breite Str. 19/20 2. Schillerstr. 2. ““ . 3. Lindenallee 6 4. Wilhelmstr. 17

Berlin SW 68, Alexandrinen⸗ straße 53 Ecke Sebastian⸗ Schöneberg, Am Park 15 straße 64 8

Holzung⸗Friedens⸗Allee 3 741/97

Annen bei Witten (Westf.), Göringstr. 9/11

8* 8

RA. u. Notar Allendorf, Witten (Westf.) 738/95

Carl A. Schmidt, Berlin W 9, Potsdamer Str. 10 731/109

Dr. F. Büchin, Karlsruhe (Baden), Kriegsstr. 262 749/9

Berlin N 58, Fürstenberger Straße 9

Karlsruhe (Baden), Welt⸗ zienstr. 23

Magdeburg, Halberstädter Straße 100

Dresden⸗A. 16, Gabels⸗ bergerstr. 12/14 .B Holbeinstr. 115 Fürstenstr. 53

B erlin⸗Tempelhof, Wolframstr. 2

Karl Heinemann, Magdeburg, Breiter Weg 160 737/84

RA. Dr. Sertürner, Dresden⸗A., Johannesstr. 3

724/13

RA. Max Baerwinkel, Berlin⸗ Schöneberg, Am Park 15 741/60

Direktor i. R. Wilhelm Hinkel, Braunschweig, Kaiser⸗Wilhelm⸗ Str. 72 737/34

RA. Dr. Camillo Prückner, Leit⸗ meritz, Adolf⸗Hitler⸗Ring 9 754/2

Braunschweig, der

Höhe 3

Auf Saaz (Sudgau), Schillerstr. Nr. 318

Frau Maria Schwörer geb. Dann⸗ hauser, Neuhäuser b. Kirch⸗ zarten (Baden) 749/18

Zinken⸗Ober⸗Neuhäuser b. Kirchzarten (Baden), Grdb. Bd. 12, Heft 8 u. 16

Freiburg i. Br., Reiterstr. Nr. 10 Joh.⸗v.⸗Weerth⸗Str. 13

Ahorn⸗

Ebwin Heres, Freiburg i. Br., Schwimmbadstr. 16 3 749/32

Berlin⸗Steglitz, 731/346

Berlin⸗Steglitz,

rrhe 26 Georg Nadler, raße

Zimmermannstr. 13

Wirtschaftsprüfer Jakob Zinndorf,

Frankfurta. Main, Hanauer Offenbach a. M., Ludwigstr. 20.

Landstr. 110 Schichaustr. 14 Offenbach a. M., Moltke⸗ straße 48 Wiesbaden, Westendstr. 34 J. Haas, Wiesbaden, Friedrich⸗ straße 29 738/240

Viktor Schiffner, Marienbad, Villa „Goldene Harfee“ 1 784/73

RA. Dr. Bulling, Bremen, Lan⸗ genstr. 139/140 736/122

Marienbad (Sudgau“, Villa „Kayzar“, Morgenzeile C. Nr. 446

Bremen, Schönhausenstr. 54

6“

8

Dritte Anordnung

ur Aenderung der Anordnung 5 der Reichsstelle für Milch⸗ erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Ver⸗ für die Fischindustrie) vom 15. De⸗ zember 1936 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 293 vom 15. Dezember 1936) in der Fassung der Anordnungen vom 9. Juni 1937 und 5. Mai 1941 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 129 vom 9. Juni 1 1937 und Nr. 105 vom 8. Mai 1941). Vom 6. Dezember 1941. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in st 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 1430) n Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Fesahar eng des Reichsministers für Ernährung und L

rbeitungsgenehmigun

der Fassung vom 18. Augu

geordnet:

§ 1 der Anordnung 5 der Reichsstelle für Milcherzeug⸗ nisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verarbeitungs⸗ genehmigung für die Fischindustrie) vom 15. Dezember 1936 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 293 vom 15. Dezember 1936) in der Fassung der Anordnungen vom 9. Juni 1937 und vom 5. Mai 1941 wird geändert u d

erhält folgende Fassung:

(1) Alle Betriebe, welche gewerbsmäßig im Haupt⸗ oder Nebenbetrieb Pflanzenöle, gehärtete Pflanzenöle, Pflanzen⸗ ette, gehärtetes Walöl, Margarine, Kunstspeisefett oder ierische Fette aller Art bei der Herstellung fischindustrieller Erzeugnisse im Sinne des § 5 Absatz 3 der Satzung der Haupt⸗

vereinigung der deutschen Fischwirtschaft vom 13. Juni 1935

(Reichsnährstands⸗Verkündungsbl. Nr. 42 vom 15. Juni 1935) erarbeiten oder verwenden, bedürfen zur Verarbeitung der enannten Oele und Fette zu den erwähnten Erzeugnissen der

Art. 1

dwirtschaft an⸗

sind die

Genehmigung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirt⸗ schaft, Berlin W 50, Passauer Straße 29 (Verarbeitungs⸗ genehmigung).

(2) Einer Verarbeitungsgenehmigung gemäß Abs. 1 be⸗ dürfen solche Betriebe nicht, die die im Abs. 1 genannten Oele und Fette in sogenannten Fischbratküchen und Fischbackstuben

ewerbsmäßig verarbeiten oder verwenden. Diese Großver⸗ raucher beziehen Oele und Fette auf Grund von Bezug⸗ scheinen, welche die Hauptvereinigung der deutschen Fischwirt⸗ schaft ausstellt und den Fischgaststätten durch die Wirtschafts⸗ ruppe Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe, den ambu⸗ anten Fischbratereien durch die Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe und den Fischfachgeschäften durch die Wirtschafts⸗

gruppe Einzelhandel, Fachgruppe Nahrungs⸗ und Genuß⸗

mittel, zugestellt werden. Nur auf Grund des Bezugscheines f genannten⸗Betriebe berechtigt, die dnse e enen Mengen Oele und Fette zu beziehen.

(3) Die Verarbeitungsgenehmigung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft verh Abfat 1 kann auf Zeit erteilt, an Auflagen geknüpft und von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Art. 2

Diese Anordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger folgen⸗ den Tage in Kraft.

Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als

Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte. J. V.: Rietdorf.

Verfügung Der Reichsminister des Innern hat mit Erlaß vom 14. Oktober 1941 Pol. S II A 5 Nr. 3299/41 212 fest⸗ gestellt, daß die Bestrebungen des Juden Max Israel Meyer, geb. am 11. Oktober 1879 in Detmold, früher wohnhaft in Det⸗ mold, Lange Str. 39, volks⸗ und staatsfeindlich gewesen sind. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und

8

staatsfeindlichen ge. vom 14. Juli 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 479) und des Erlasses des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 303) wird daher hierdurch das gesamte Vermögen des Genannten zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Diese Verfügung wird mit ihrer Veröffentlichung in dem Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger wirksam.

Detmold, den 2. Dezember 1941.

Der Reichsstatthalter in Lippe und Schaumburg⸗Lippe

(Landesregierung Lippe). J. V.: (Unterschrift).

1 Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichskreditkasse Vom 5. Dezember 1941 Nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung

und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den besetzten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 771) und nach Ermächtigung auf Grund der Verordnung über eine Ergänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. März 1941. (Reichsgesetzbl. 1S. 125) ist am 5. Dezember 1941 eine R. kreditkasse 1. 2

eröffnet worden.

Die Reichskreditkasse wird durch ihren Vorstand gerichtlich

und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Vorstands⸗ mitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗ hang in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht. Berlin C 111, den 5. Dezember 1941. 8 Hauptverwaltung der Reichskreditkassen Wilz. Hühne.

8 8*

RA. Oskar Möhring, Berlin⸗Char⸗ 731/49 Josef Rascher, Mannheim, Obere

Edwin Heres, Freiburg i. Br.,

RA. Dr. Wilhelm Heinrich, Lucken⸗

731/264

RA. Max Baerwinkel, Berlin⸗

eichs⸗

geordnet:

von 250 g Hülsenfrüchten (vgl. Ziffer II1).

16““

nach Ablauf der 32. Zuteilungsperiode gesammelt bei dem für

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird folgendes an G Erster Abschnitt Lebensmittelzuteilungen

Pür die Zeit vom 12. Januar bis 8. Februar 1942 (32. Zuteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchs⸗ regelung: 8 J. 1

Laufende Zuteilungen

Die laufend gewährten Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Butter, Butterschmalz, Margarine, EeFwetn seshach fasich. Käse, Quark, Getreidenährmitteln, Kartoffelstärkeerzeug⸗ nissen, Teigwaren, Kaffee⸗Ersatz⸗ und ⸗Zusatzmitteln, Vol- milch, Zucker, Marmelade, Kunsthonig und Kakaopulver blei⸗ ben gegenüber der 31. Zuteilungsperiode unverändert. Allle Verbraucher, die nicht Selbstversorger sind, erhalten in der 32. Zuteilungsperiode nochmals eine Sonderzuteilung

Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten Abgabe von Butterschmalz

Normalverbraucher und Jugendliche von 14—18 Jah⸗ ren sowie die entsprechenden Verbrauchergruppen der Selbst⸗ versorger mit Butter (Inhaber der Reichsfettkarten SV 1 und SV 5) erhalten in der 32. Zuteilungsperiode wiederum 50 g Butterschmalz und dafür die Hälfte der Ration an Schweineschlachtfetten. Die Rationen der vorbezeichneten Verbrauchergruppen in den genannten Erzeugnissen betragen

demnach unverändert 62,5 g Speck oder Schweinerohfett (bzw. 50 g Schweineschmalz) und 50 g Butterschmalz.

Abgabe von Butterschmalz nach erfolgter Vorbestellung

Die Abgabe des Butterschmalzes erfolgt auf den Ab⸗ schnitt „50 g Butterschmalz“, der von dem Verteiler bei der Warenabgabe abzutrennen ist. Die Verteiler dürfen das Butterschmalz nur an die Verbraucher abgeben, welche bei ihnen durch Abgabe des „F“⸗Abschnitts der 30. Zuteilungs⸗ e die Vorbestellung vorgenommen haben, und dies durch,

orlage der entsprechend gekennzeichneten Reichsfettkarte 30 nachweisen können. Hiervon gilt se gennde Ausnahmeregelung:

Abgabe ohne Vorbestellun Personen ohne ständigen Aufenthaltsort

Die mit dem Aufdruck „Schiffer“ versehenen Reichsfett⸗ karten 32 der oben bezeichneten Verbrauchergruppen berech⸗ tigen ohne 867 estellung an dem jeweiligen Liegeort zum Bezuge von Butterschmalz. Ebenso können Personen ohne ständigen Aufenthaltsort, soweit ihre Reichsfettkarten den Abschnitt „50 g Butterschmalz“ enthalten, gegen Vorlage der Wanderpersonalkarte Butterschmalz ohne Vorausbestel⸗ lung beziehen.

Aus der Sammelverpflegung Entlassene und Umziehende

In folgenden Fällen haben die Ernährungsämter den Stammabschnitt der in Betracht kommenden Reichsfettkarten zur Ermöglichung des Bezuges von Butterschmalz ohne Vor⸗ bestellung mit dem Vermerk „Butterschmalz ohne Vorbestel⸗ lung“ und dem Dienstsiegel zu versehen: bei Versorgungsberechtigten, die a) aus einer Sammelverpflegung entlassen (nicht nur

vorübergehend beurlaubt) worden und deshalb nicht in der Lage sind, den anläßlich der Vorbestellung von Butterschmalz für die 31. Zuteilungsperiode abge⸗ stempelten Etammahschnikt der Reichsfettkarte 30. vorzulegen, b) nach der Vorbestellung und vor dem Bezug von ZBlutterschmalz in den Bezirk eines anderen Ernäh⸗ rungsamts verziehen,

c) in der Zeit vom 12. Januar bis zum 8. Februar 1942 das 14. Lebensjahr vollenden und zu den zum Bezuge von Butterschmalz berechtigten Verbraucher⸗ gruppen gehören.

Ausstellung der Bezugscheine Die Verteiler haben die Abschnitte „50 g Butterschmalz“

sie zuständigen Ernährungsamt oder der von diesem beauf⸗ tragten Stelle zur Lichelnngh von E“ über „Butterschmalz“ einzureichen. Weitere Bestimmungen über die Verrechnung dieser Bezugscheine mit den auf Grund der Vorbestellung erteilten Bezugscheinen trifft die Hauptvereini⸗ gung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft.

III.

8 * 2 Regelung der Warenabgabe 88 die Nährmittelkarten 1 Sonderzuteilung von Hülsenfrüchten Auch in der 32. Zuteilungsperiode erhalten die Versor⸗ gungsberechtigten eine Sonderzuteilung von 250 g Hülsen⸗ früchten. Die Abgabe erfolgt wiederum auf den entsprechend ekennzeichneten Abschnitt N 27 der rosa Nährmittelkarten für seorm eibesz scher sowie für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren. Die Versorgungsberechtigten haben die Hülsen⸗ früchte nach Möglichkeit bei dem Verteiler zu beziehen, bei welchem sie die Vorbestellung der Hülsenfrüchte für die 31. Zu⸗ teilungsperiode vorgenommen haben. Die Vorlage der ent⸗ sprechend gekennzeichneten Nährmittelkarte 30 zum Nachweis für die Vorbestellung ist nicht erforderlich. 1— urx Die Belieferung der Kleinverteiler. erfolgt in der Weise, daß die auf Grund der Vorbestellung für die 31. Zuteilungs⸗ periode ausgestellten Bezugscheine vom Großhandel in dop⸗ pelter Menge beliefert werden. Die näheren Vorschriften hierüber trifft die Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und bb“ 3 Die Kleinverteiler haben die Abschnitte N 27 der rosa Nährmittelkarten ordnungsgemäß aufzubewahren. Die Er⸗ nährungsämter haben also Bezugscheine über Hülsenfrüchte

zur Versorgung der Normalverbraucher bis auf weiteres nicht ucon ellen 8 . 8

Da die Sonderzuteilung an Hülsenfrüchten nicht für Selbstversorger bestimmt ist, enthalten deren Karten den zum

ursachte erhebliche Belastung in

Bezuge von Hülsenfrüchten berechtigenden Abschnitt nicht.

Juden Die kartenausgebenden Stellen haben bei den mit einem „J“ (Juden) bezeichneten Nährmittelkarten 32 den Ab⸗

1 N 27 vor der Kartenausgabe abzutrennen und zu ent⸗

8

Ergänzende Bestimmungen über die Abgabe von Bohnen⸗ 8 kaffee in der 31. Zuteilungsperiode

In meinem Erlaß betr. Durchführung des Kartensystems vom 4. November 1941 II C 1 - 4900 habe ich in Ab⸗ schnitt III unter B bestimmt, daß die Verteiler, wenn Kaffee bezogen wird, die Abschnitte N24 und N 25 zusammen⸗ hängend abzutrennen und innerhalb einer Woche nach Ablauf der 31. Zuteilungsperiode auf Bogen aufgeklebt, gesondert von den übrigen Abschnitten der Nährmittelkarten, bei den Ernährungsämtern zur Ausstellung von Empfonszbef eini⸗ gungen einzureichen haben. Für diese Empfan zbescheini⸗ gungen sind die Vordrucke zu verwenden, die die Reichsstelle für Kaffee den Kleinverteilern rechtzeitig zugehen lassen wird. Die Kleinverteiler haben in der Empfangsbescheinigung auch die Mehrlieferung in Höhe von 5 v. H. mit aufzuführen, die sie auf Grund einer Ermächtigung der Reichsstehe für Kaffee zur Versorgung der Wehrmachturlauber in der Weihnachts⸗ zeit von den Röstern beziehen konnten. Eine Ausfertigung der Empfangsbescheinigung verbleibt bei den Ernährungs⸗ ämtern und ist bis zur Abrechnung über den in der 33. Zu⸗ teilungsperiode ausgegebenen Kaffee aufzubewahren. Gleich⸗ falls haben die Kleinverteiler die andere Ausfertigung der Empfangsbescheinigung ordnungsgemäß aufzubewahren. Be⸗ zugscheine auf Grund der abgelieferten Bezugsabschnitte oder Berechtigungsscheine sind 9 nicht auszustellen.

Zweiter Abschnitt

Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter, Zulagekarte für Lang⸗ und Nachtarbeiter

Es hat sich herausgestellt, daß die vierwöchentliche Gül⸗ tigkeit der Zusatz⸗ und Zulagekarten in sehr erhebiechee Um⸗ fange zu einem unberechtigten Mehrverbrau hat, weil die Einziehung der Karten beim Wegfall der igenschaft als Schwer⸗, Schwerst⸗, Lang⸗ und Nachtarbeiter, bei Krank⸗ heit, Urlaub usw. nicht in dem notwendigen Umfange erfolgt. Aus diesem Grunde werden die bisher für eine Zuteilungs⸗

eriode geltenden Zusatz⸗ und Zulagekarten in je vier Wochen⸗ arten aufgeteilt, die von den Betrieben jeweils wöchentlich auszugeben sind. Die Zusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerst⸗ arbeiter enthalten iht rechend der bisherigen Regelung bei der Zulagekarte künftig Einzelabschnitte für Brot,

Fleisch und Fett, so daß jeder Schwer⸗, Schwerst⸗, Lang⸗ und

achtarbeiter in einer Woche nur eine Fuisat. bzw. Zulage⸗ karte erhält. Die durch die wöchentliche Ausgabe für die Be⸗ triebe eintretende Mehrbelastung wird dadurch tragbar, daß die bisher notwendige Karteneinziehung und Rückrechnung bei Wegfall der Bezugsberechtigung und die hierdurch ver⸗ Zukunft entfällt. Eine wei⸗ tere Entlastung tritt dadurch ein, daß an Schwer⸗ und Schwerstarbeiter nicht mehr drei verschiedene Karten ausge⸗ händigt werden müssen, sondern der Betrieb an jeden Berech⸗ tigten nur noch eine Karte auszugeben hat.

Die zusätzlichen Rationen der Schwer⸗, Schwerst⸗, Lang⸗ und Nachtarbeiter sind in der Weise auf die vier Wochen⸗ karten einer Zuteilungsperiode aufgeteilt worden, daß die Gesamtrationen keine Aenderung erfahren haben. Schwer⸗ arbeiter erhalten in der ersten und dritten Woche je 65 Margarine, in der zweiten und vierten Woche je 60 g, so daß sich insgesamt die vorgesehene Ration von 250 g ergibt. Dem⸗ gemäß kommt der auf den Karten für die erste und dritte Woche angebrachte Kleinabschnitt über 5 g Margarine bzw. 4 g Speiseöl auf den Karten für die zweite und vierte Woche in Fortfall. Entsprechendes gilt für die Zusatzkarte für Schwerstarbeiter. Die Ration der Schwerstarbeiter an Schwersefchlachtfetten ist wie bisher in der Weise aufgeteilt, daß in der ersten bis dritten Woche je 375 g Speck bzw. Schweinerohfett oder 300 g Schweineschmalz bezogen werden können und in der vierten Woche 250 bzw. 200 g. Der Ab⸗ schnitt über 125 g Speck bzw. Schweinerohfett oder 100 g Schweineschmalz fällt auf der Karte für die vierte Woche also weg.

Für den Bezug von Margarine bzw. S eiseöl sind, ab⸗ gesehen von einem Abschnitt über 62,5 g Margarine oder 50 g Speiseöl auf der Zusatzkarte für Schwerstarbeiter, nur noch Kleinabschnitte über 10 und 5 g (bzw. 8 und 4 g Speise⸗ öl) vorgesehen. Damit entfällt die Bestellscheinpflicht für die Züsatrürten in vollem Umfange. Um den Berechtigten den

ebrauch der 117909 .9 zu erleichtern, gelten die Klein⸗ abschnitte über Margarine bzw. Speiseöl während der ganzen Zuteilungsperiode. Hierdurch erhalten die Schwer⸗ und und Schwerstarbeiter, die einen Teil der Kleinabschnitte für die Verpflegung in der Werkküche abgegeben haben, die Mög⸗ lichkeit, die restlichen Kleinabschnitte der in einer Zuteilungs⸗ periode ausgegebenen Zusatzkarten in einer Menge beim Ein⸗ zelhändler einzulösen.

Diese Regelung hat den weiteren Vorteil, daß die Klein⸗ abschnitte der allgemeinen Lebensmittelkarten und der Zu⸗ satzkarten übereinstimmend gestaltet sind und daher W abgerechnet werden können. Aus dem gleichen Grunde ist auch die wöchentliche Margarineration von 20 g der Lang⸗ und Nachtarbeiter in zwei in gleicher Weise gestaltete Klein⸗ abschnitte über je 10 g Margarine oder 8 g Speiseöl aufge⸗ teilt worden. G

Die Zusatzkarte für Schwerarbeiter ist im Format 14,8: 12 cm s Nutzen), die Zusatzkarte für Schwerstarbeiter im Format 14,8: 16,8 em (20 Nutzen) und die Zulagekarte im Format 14,8:10,5 em (Din A6) zu drucken. Für alle drei Karten ist braunes Papier zu verwenden, wie es bisher bereits für die Herstellung der zulagekarte gebraucht wurde.

Als Muster sind die Karten für die erste Woche ab⸗ gedruckt (IV. Zone) *). 1 v“

¹*¹H) Hier nicht abgedruckt.

Im Fetssent der Papierersparnis sind die Forma folgender Karten wie angegeben verkleinert worden:

Reichsfleischkarte 14,8: 16,8 cm (20 Nutzen).

Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren von Din A5 auf 14,8: 16,8 cm (20 Nutzen).

Reichsmilchkarte Liter von Din A 5 auf 14,8: 16,8 cm (20 Nutzen).

Reichsmilchkarte Liter von Din A 5 auf 14,8: 16,8 cm (20 Nutzen).

Reichseierkarte auf 14,8: 16,8 20 Nutzen).

von Din A5 auf

von Din A 5 em

Reichsfettkarten

Alle Reichsfettkarten enthalten von der 32. Zuteilungs⸗ periode ab für jeden Bestellschein ein freies Feld auf der Vorderseite der Karte, in welches der Verteiler, der den Be⸗ stellschin entgegengenommen hat, seinen Firmenstempel zu setzen hat. Soweit ein Verteiler mehrere unmittelbar unter⸗ einanderliegende Bestellscheine entgegennimmt, kann er die freien auch so überstempeln, daß mit einem Stempel⸗ aufdruck mehrere Felder gekennzeichnet werden. Durch die Neuregelung ist die bisherige Schwierigkeit beseitigt, daß bei mehreren Firmenstempeln nicht immer klar erkennbar war, auf welches Erzeugnis sich die betreffende Vorbestellung bezog. Den Ernährungsämtern wird zur

flicht gemacht, beim Umtausch bestellscheingebundener

inzelabschnitte der Reichsfettkarten in Lebensmittelmarken die vorgeschriebene Rückrechnung (vgl. Erlaß vom 24. Mai 1940 II C 1-1770 —) sorgfältig und vollständig durchzu⸗ führen, sofern der Bestellschein bereits von der Karte ab⸗ getrennt ist.

Eine Formatänderung der Reichsfettkarten ist nicht ein⸗ getreten. Lediglich die Reichsfettkarten SV 2, SV 3 und 8V6 sind künftig im Format 14,8: 16,8 em (20 Nutzen) be drucken. Ein Mehrverbrauch an Papier tritt hierdurch nicht ein, weil das bisherige Format von 14,8:15 cm auch nur 20 Nutzen ergab.

Als Muster ist anliegend die Reichsfettkarte für Normal⸗ verbraucher abgedruckt*); die übrigen Karten sind ent⸗ sprechend gestaltet worden.

Reichseierkarte

Die mit Erlaß vom 18. Juni 1941 II C 1-2500 eingeführte Reichseierkarte verliert am 11. Januar 1942 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit. Mit den Lebensmittelkarten für die 32. Zuteilungsperiode gelangt deshalb eine neue Reichs⸗ eierkarte zur Ausgabe. Die Gültigkeit dieser Karte erstreckt sich auf drei Zuteilungsperioden (32 34), sie läuft mithin zusammen mit der Reichszuckerkarte und der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ab. Für die Zukunft ist be⸗ absichtigt, diese drei Karten jeweils für vier Zuteilungs⸗ perioden herauszugeben. Da die vier Zuteilungsperioden hindurch geltenden Karten künftig zum gleichen Zeitpunkt ablaufen werden, wird hierdurch * den Verbraucher eine Erleichterung in der Handhabung erzielt.

Die Reichseierkarte, deren Gestaltung sich aus dem an⸗ liegenden Muster ergibt *), ist wiederum wie bereits mit Erlaß vom 4. November 1941 II C 1-4900 ange⸗ ordnet aus ungeleimtem holzhaltigem Wasserzeichen⸗ papier in Stoffklasse Ia und einem 110 ˖g /qm⸗Gewicht her⸗ zustellen und als Papierfarbe der Farbton Nr. 50 (maigrün) der Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig / Holzfrei zu verwenden.

Vierter Abschnitt vX“ Schlußbestimmungen Absgabe der Bestellscheine 1

Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich der Bestellscheine 32 der Reichseierkarte und der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 5. bis 10. Januar 1942 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken.

Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt.

Die Ernährungsämter haben wie bisher die Druck⸗ matern der Karten, die Brotabschnitte enthalten, hinsichtlich der Aufteilung der Abschnitte mit dem „R“⸗Aufdruck und die Druckmatern der Nahrmittelkarten hinsichtlich der Ver⸗ teilung von Teigwaren sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu⸗ teilungen für die Zeit vom 12. Januar bis 8. Februar 1942 treten am 12. Januar 1942, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. 8

Berlin, den 1. Dezember 1941.

Der Reichsminister für und Landwi 8 84 acke. Geschäftszeichen: II C 1—5300. 1

*) Hier nicht abgedruckt.

Bekanntmachung

Folgende Versuchsanstalten und öffentliche Handels⸗ chemiker sind für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis einschließ⸗ lich 31. Dezember 1942 zur Ausführung von Kalisalzanalysen

emäß der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen der aliprüfungsstelle zur Sicherung gegen Untergehalt, vom 25. Juni 1934 (Nr. 147 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 27. Juni 1934) zugelassen worden:

Versuchsanstalten

Landwirtschaftliches Untersuchl ngsamt und Versuchsanstalt

dder Landesbauernschaft Ostpreußen, Königsberg (Pr.), Lange Reihe 3.