1941 / 292 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗

8”b

Bluadische Kommunale Landesbank Girozentrale Oeffent⸗

liche Bank und Pfandbriefanstalt 14 ½ ige H. ℳ⸗Pfandbriefe Reihe 5 (21325); Bayerische Landeskulturrentenanstalt

4 ½ ige Landeskulturrentenbriefe Gruppe V Reihe 1 (21509);

Berliner Pfandbrief⸗Amt (Berliner Stadtschaft)

4 ½ 9% H.ℳ⸗Pfandbriefe Erweiterte Serie A (20009);

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Braunschweigischer ritterschaftlicher Kreditverein

4 ½ 95 Hℳ⸗Pfandbriefe von 1940 II. Ausgabe;

Bremenscher ritterschaftlicher Kreditverein 4 ½ % Hℳ⸗Pfandbriefe Reihe I;

Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten 4 ½ % landschaftliche Central⸗Pfandbriefe Reihe

(20470, 20473); Deutsche Landesrentenbank

4 ½ % Landesrentenbriefe Reihe IX und X (21616, 21618); discher Ritterschaftlicher Creditverein in Sachshen

Erblän 4 ½ % H. ℳ⸗Pfandbriefe Reihe XI (20243); Hypothekenbank des Landes Vorarlberg 4 ½ % R.ℳ⸗Pfandbriefe Reihe 1 (21250);

4 ½ EH.ℳ⸗Kommunal⸗Schuldverschreibungen,

(21251); Kärntnerische Landes⸗Hypothekenanstalt 4 ½ 9% H.ℳ⸗Pfandbriefe Reihe 1 (20 320);

4 ½ 9% E.ℳ⸗Kommunal⸗Schuldverschreibungen,

(20321); Landesbank der Provinz Ostpreußen

4 ½ K.ℳ⸗Pfandbriese, Ausgabe 3 (21372)9. Landesbank und Girozentrale Danzig⸗Westpreußen

Ausgabe 1

8 2 2 R. A⸗Pfandbriefe, Ausgabe 1 (20490); (20492); Landes⸗Hypothekenanstalt für Niederösterreich 4 ½ % Eℳ⸗Pfandbriefe Reihe 1 u. 2 (20630,

4 ½ % RHR.A⸗Kommunal⸗Schuldverschreibungen,

(20632); Landes⸗Hypothekenanstalt für Oberdonau 14 ½ % H.ℳ⸗Pfandbriefe Reihe 1 (20656);

4 ½ % H. ℳ⸗Kommunal⸗Schuldverschreibungen

(20657);

Landes⸗Hypothekenanstalt für Steiermark 4 ½ % H.ℳ⸗Pfandbriefe Reihe 1 (21140) Landes⸗Hypothekenanstalt Salzburg 8 4 ½ %% HK.ℳ⸗Pfandbriefe Reihe 1 (21030);

4 ½ 3% E.ℳ⸗Kommunal⸗Schuldverschreibungen

(21031);

Landschaft der Provinz Sachsen 14 ½ % R. ℳ⸗Pfandbriefe Reihe II (20954); Landschaft der Provinz Westfalen

4 ½ % H.A⸗Pfandbriefe Reihe 1 u. 2 (21206, 21207); Landständische Bank des ehemaligen Sächsischen Markgraftum

Oberlausitz

4 ½ % Lausitzer R. ℳ⸗Pfandbriefe, Reihe XVI (20504); 4 ½ % Lausitzer R. ⸗Pfandbriefe, Reihe XVIII (20507);

Mecklenburgischer ritterschaftlicher Kreditverein

4 ½ % H. Pfandbriefe, Reihe 2 u. 3 (20586, 20587);

Ostpreußische Landschaft 4 ½ %% H.ℳ⸗Pfandbriefe, Reihe 2 (20712);

Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landeshypothekenanstalten

4 ½ % H.ℳ⸗Pfandbriefe, Reihe 1 (20720); Pommersche Landschaft 14 ½ % H. -Pfandbriefe, Serie II (20746); Preußische Zentralstadtschaft

4 ½ % H. -⸗Pfandbriefe, Reihe 29, u. 1. u. 2. Erw. Ausgabe

(20882):

Ritterschaftliches Kreditinstitut des Fürstentums Lüneburg 4 ½ % H. ℳ⸗Pfandbriefe (abgestempelte Abfindungsgoldpfand⸗

8

briefe), Buchstabe D (20162); Schlesische Landeskreditanstalt

4 ½ % H. ℳ-Pfandbriefe, Reihe 1 und 2 (21480, 21481);

Schlesische Landschaft 4 ½ % H. ⸗Pfandbriefe, Emission 3 (21043); chleswig⸗Holsteinische Landschaft 8 4 ½ % Rℳ⸗Pfandbriefe (21076):

Tirolische Landes⸗Hypothekenanstalt 4 ½ % H.ℳ-Pfandbriefe, Reihe 1 (21160);

4 ½ % F.X* Kommunal⸗Schuldverschreibungen,

Wiener Hypothekenanstalt 4 ½ % H.ℳ⸗Pfandbriefe, Reihe 1 (21270).

Am 12. Dezember 1941.

Die Oeffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten: Badische Kommunale Landesbank Girozentrale Oeffent⸗ lliche Bank und Pfandbriefanstalt, Mannheim. Bagyerische Gemeindebank (Girozentrale), Oeffentliche Bank⸗

anstalt, München.

Bayerische Landeskulturrentenanstalt, zugleich für die Bayerische

Staatsschuldenverwaltung, München.

Berliner Hypothekenbankverein (Stadtschaft), Berlin.

Das Berliner Pfandbrief⸗Amt (Berliner Stadtschaft), Berlin. Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt), Braunschweig.

Braunschweigischer ritterschaftlicher Kreditverein, Wolfenbüttel. Bremenscher Ritterschaftlicher Kreditverein in Stade. Calenberg⸗Göttingen⸗Grubenhagen⸗Hildesheim'scher ritterschaft⸗

licher Kreditverein, Hannover.

Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten, Berlin.

Deutsche Landesrentenbank, Berlin.

Erbländischer Ritterschaftlicher Creditverein in Sachsen, Leipzig. Grundrenten⸗ und Hypothekenanstalt der Stadt Dresden

Dresden. Hannoversche Landeskreditanstalt, Hannover.

Hessische Landesbank Girozentrale —, Darmstadt. Hppothekenbank des Landes Vorarlberg, Bregenz. Kärntnerische Landes⸗Hypothekenanstalt, Klagenfurt.

Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden, Dresden.

Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse, Berlin.

Landesbank der Provinz Ostpreußen, Königsber Landesbank der Provinz Westfalen, Münster (

Landesbank und Girozentrale Danzig⸗Westpreußen, Danzig. Landes⸗Hypothekenanstalt für Niederösterreich, Wien.

Landes⸗Sypothekenaustalt für Oberdonau, Linz.

Landes⸗Hypothekenanstalt für Steiermark, Graz.

Landes⸗Hypothekenanstalt Salzburg. Salzburg. Die Landeskreditkasse zu Kafsel, Kassel. Landschaft der Provinz Sachsen, Halle /Saale.

Landschaft der Provinz Westfalen, Münster (Westf.). Landschaftlicher Kreditverband für die Provinz

Holstein, Kiel.

HOherlausi6tz, Bautzen. Märkische Londschaft, Berlin.

Mecklenburgischer Ritterschaftlicher Kreditverein, Rostock.

Nassauische Landesbank, Wiesbaden. Ostpreubische Landschaft. Köniasberg (Pr).

Vfandbriefstelle Ostmärkischer Landes⸗Hypothekenanstalten, Wien.

Pommersche Landschaft, Stettin. Preubische Landesvfandbriefanstalt, Berlin. Preußische Zentralstadtschaft, Berlin.

Rheinische Girozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf. Ritterschaftliches Kreditinstitut des Fürstentums

Celle. 8 Sächsische Landespfandbriefanstalt, Dresden.

8 1*

4 ½ % Hypotheken⸗Pfandbriefe Reihe XXVIII (2010

5 Hf.ℳ⸗Kommunal⸗Schuldverschreibungen,

Uieche 1

Schleswig⸗ Landständische Bank des ehemaligen Sächsischen Markgraftums

Schlesische Landeskreditanstalt, Breslau.

Schlesische Landschaft, Breslau. I1“

Schleswig⸗Holsteinische Landschaft, Kirll.

Staatliche Kreditanstalt Oldenburg⸗Bremen, Bremen.

Tirolische Landes⸗Hypothekenanstalt, ,—

Westfälisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke, Münster (Westfalen).

Wiener Hypotheken⸗Anstalt, Wien.

Württembergische Landeskreditanstalt, Stuttgart.

Zeutrale für Bodenkulturkredit, Berlin.

1. Durchführungsanordnung

der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung (Sicherstellung der Belieferung mit und Stahlmaterial“ im Umsang der Verarbeitungsmöglichkeiten) vom 13. Dezember 1941

Auf Grund des § 11 der Anordnung 3 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung vom 26. November 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 277 vom 26. November 1941) und auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430 in der Fassung der Verord⸗ nung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I. 8. 679) ordne ich mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung folgendes an:

§ 1 Lieferung der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie

Die Werke der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie sind, soweit sich nicht aus §§ 3, 14 und 35 etwas anderes ergibt, verpflichtet, ab 1. Januar 1942 „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ gemäß § 1 Ziff. 1 der 26. Anweisung der Reichs⸗ stelle für Eisen und Stahl („Materialliste“) und die in § 5 enannten Erzeugnisse ausschließlich gegen Erteilung von ontrollmarken zu liefern, auch wenn es sich um die Liefe⸗ rung an im gleichen Unternehmen verbundene Eisen ver⸗ arbeitende oder verbrauchende Betriebe handelt.

§ 2

Zuteilung von Kontrollmarken an den Handel

(1(1) Der Handel (auch soweit er nicht Mitglied der Fach⸗

gruppe Eisen⸗ und Stahlhandel ist) darf Aufträge des kon⸗ tingentierten Bedarfs auf Lieferung von Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ und den in § 5 genannten Erzeugnissen zur Liefe⸗ rung ab 1. Januar 1942 nur annehmen und ausführen, soweit die Aufträge mit Kontrollmarken versehen sind. § 1 5) der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die isen⸗ und Stahlbewirtschaftung findet entsprechende An⸗ wendung. (2) Der Handel ist wCeen Aufträge des nichtkon⸗ tingentierten 8, ohne Erteilung einer Kontrollmarke auszuführen (vgl. §§ 16 und 19 Abs. 2 der 26. Anweisung).

§ 3 Lieferung der Eisen schaffenden Industrie untereinander

Die Werke der Eisen schaffenden Industrie haben keine Kontrollmarken untereinander für die Lieferung von Vor⸗ material für die Herstellung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ gemäß Ziff. 1 bis 16 der „Materialliste“ zu erteilen

Auslieferung von Edelstahl § 1 (3) Abs. 1 der Anordnung 3 des Generalbevoll⸗

mächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung findet

auf die Lieferung von Edelstahl einschl. le iertem Guß inso⸗ weit keine Anwendung, als aus technischen Gründen die

Lieferung des bestellten Edelstahls erst in dem dem Kontin⸗

gentsquartal folgenden Quartal möglich ist.

Preß⸗ und Schmiedestücke, rollendes Eisenbahnmaterial

§ 10 der Anordnung 3 des EEI für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

(1) Bei Aufträgen auf Lieferung von Preß⸗ und Schmiede⸗ 8— und rollendem Eisenbahnmaterial, die von den Werken er Eisen .; Industrie hergestellt werden, ist eine Kontrollmarke in Höhe des Kontingentsgewichts des zur Ausführung des Auftrages als Vormaterial benötigten „Eisen⸗ und Stahlmaterials“ zu erteilen.

.(2) § 1 (3) Abs. 1 der Anordnung 3 des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung gilt für die Lieferung des Vormaterials.

(3) Die Hersteller der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl sind verpflichtet, die Kontrollmarken an den Lieferer des Vormaterials weiterzugeben. Sie sind verpflichtet, die Kontrollmarken, die sie für einen bestimmten Füsres erhalten, ausschließlich zur Ausführung dieses

8 E“ 1 3

Auftrages zu verwenden. 1

Uunterbestellungen der Gießereien

Den Gießereien ist es verboten, eine Unterbestellung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ gemäß Ziff. 1 bis 18 der „Ma⸗ terialliste“ unter anteiliger Weitergabe erhaltener Kontroll⸗ marken vorzunehmen. Coweit die Gießereien zur Ausfüh⸗ rung von Aufträgen auf Lieferung von Gießereierzeugnissen sen. und Stahlmaterial“ in Unterbestellung vergeben müssen, hen sie einen Antrag auf Zuteilung von Kontroll⸗ eee ei der Wirtschaftsgruppe Gießerei⸗Industrie zu

ellen. d 88 E116“ ö Unmittelbarer Ausfuhrbedarf

Die Verpflichtung der Werke der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie, Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und den in § 5 genannten Erzeugnissen ab 1. Januar 1942 nur gegen Erteilung von Kontrollmarken auszuführen, gilt auch für die Aufträge des unmittelbaren Ausfuhrbedarfs.

Ausfuhraufträge der Edelstahlwerle

Die Mitglieder der Fachgruppe Edelstahl erhalten für Ausfuhraufträge die Kontrollmarken durch die Prüfungs⸗ stelle Eisen schaffende Industrie, Düsseldorf. 1

5 1 (6) Abs. 4 der Anordnung 3 des Generalbevollmäch⸗ tigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung findet inso⸗ weit keine Anwendung. 29 1

11“

Lagerbedarf der Edelstahlwerke

Edelstahlwerke erhalten für Werks⸗ oder Konsignations⸗

lager, die sich nicht am Orte der Erzeugungsstätte befinden, 82 den Bedarf dieser Lager durch die Fachgruppe Edelstahl ezugsrechte a) für Lagerersatzbestellungen, b) für Lagerergänzungsbestellungen. § 4 der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für

die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung findet sinngemäß An⸗

wendung.

. § 10

Lagerbedarf des Handels für sanitären Installationsbedarf .

Die Mitglieder der Fachgruppe sanitärer Installations⸗ bedarf erhalten durch ihre Fachgruppe Bezugsrechte für Lager⸗ ersatzbestellungen.

§ 4 der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für

die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung findet sinngemäß An⸗

wendung. § 11 1 Wb-HR F- und S (Fl⸗Kontrollnummern für Gießerei⸗ erzeugnisse Für Aufträge auf Lieferung von Gießereierzeugnissen, a) die mit Wb-HR F-Kontrollnummern des I. Quar⸗ tals 1942 oder späterer Quartale von den am Wb-HR F-Kontingent beteiligten Handelsbetrieben (Geiekßereien erteilt werden, b) die mit S (F!)⸗Kontrollnummern des I. Quartals 1942 oder späterer Quartale Gießereien erteilt werden, . werden den Lieferwerken auf Antrag von der Wirtschafts⸗ gruppe Gießerei⸗Industrie Kontrollmarken zugeteilt. G

8 8 12 Hpek⸗Scheine als Kontrollmarlen

8 u“ 8

(1) Hwk⸗Scheine gelten gemäß der Anordnung 3 de Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung nur dann als Kontrollmarke, wenn sie auf den Namen des auftraggebenden Handwerkers ausgestellt sind und von diesen zum Bezug von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ oder den in § 5 genannten Er eugnissen verwendet werden.

(2) Hwk⸗Scheine des IV. Quartals 1941 oder früherer Quartale gelten nicht als Kontrollmarken. (Aus früheren Quartalen auf das I. Quartal 1942 umgetauschte Hwk⸗ Scheine dürfen daher nur für den Bezug von Fertigerzeug⸗ nissen verwendet werden und werden deshalb entsprechend gekennzeichnet).

§ 13 Kontrollmarken für Handwerksbetriebe

Handwerksbetriebe, die zur Ausführung von Aufträgen des kontingentierten Bedarfs Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und den in 5 genannten Erzeugnissen mit Kontrollnummern erteilen, sind verpflichtet, ihre Aufträge mit Kontrollmarken zu versehen. Die Kon⸗ trollmarken werden auf Antrag des Handwerksbetriebes für diese Aufträge von der zuständigen Handwerkskammer nach Weisungen des Reichsstandes des deutschen Handwerks aus⸗

egeben. 1 8 14

Kontrollmarken⸗Freigrenze

(1) Bei Erteilung von Aufträgen auf Lieferung von

„Eisen⸗ und Stahlmaterial“ mit einem Kontingentsgewicht von weniger als 12,5 kg brauchen keine Kontrollmarken beigebracht zu werden.

(2) 8 den Bezug vom Eisen⸗ und Stahlhandel gilt §4 Abs. 1 der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung.

EStückelung von Aufträgen

Es ist verboten, vesie auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ zu stückeln, um sich hier urch von der

Verpflichtung zur Erteilung einer Kontrollmarke zu befreien. § 16 Bestimmungen für den Eifen⸗ und Stahlhandel

(1) § 4 (4) der Anordnung 3 des Generalbevollmächtig⸗ ten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung ilt nicht für Lagerersatzbestellungen. Für die Verwendung der Kontroll⸗ marken bei Lagerersatzbestellungen findet § 46 Abs. 4 der 26. Anweisung entsprechende Anwendung.

(2) Der Eisen⸗ und Stahlhandel ist berechtigt, statt der Weitergabe von Kontrollmarken eine von der Industrie⸗ und Handelskammer auszustellende Bestätigung weiterzugeben, aus der ersichtlich ist, daß er in Höhe des Kontingentsgewichts der Bestellung Kontrollmarken an die bescheinigende Indu⸗ strie- und Handelskammer abgeführt hat. Für jeden Auf⸗ trag muß eine besondere Zestätigung der Industrie⸗ und Handelskammer beigebracht werden. 8

(3) Der Eisen⸗ und Stahlhandel darf die bei ihm für Streckenaufträge eingehenden Hwk⸗Scheine nicht an die Werke oder Verkaufsverbände der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie weitergeben. Er ist in diesem Falle ver⸗ pflichtet, eine Bestätigung der Industrie⸗ und Handelskammern statt der Hwk⸗Scheine beizubringen.

Verkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren

1) Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ natdr. 6 8 ufs 5 Erzeugnissen, die Auf⸗ tragnehmern im Protektorat Böhmen und Mähren erteilt werden, müssen mit Kontrollmarken versehen werden.

(2) s von im Protektorat Böhmen und Mähren Sselt.sen uftraggebern auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ oder von den im § 5 genannten Erzeugnissen dürfen zur Lieferung ab 1. Januar 1942 nur angenommen und ausgeführt werden, wenn die Aufträge mit einer Kon⸗ trollmarke durch die Ueberwachungsstelle beim Handelsmini⸗ sterium Prag 8 228 sind. 1

(3) Dienststellen rei sdeutscher Kontingentsträger, die

Aufträge selbst mit Kontrollmarken zu versehen. Verkehr mit dem Generalgouvernement .

(1) Bei Aufträgen auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ oder den in § 5 genannten Erzeugnissen, die Auf⸗

;1g. Sitz im Protektorat Böhmen und Mähren 77h-Zhs nnn

3

8b 1 8

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 292 vom 13. Dezember 1941.

tragnehmern im Generalgouvernement erteilt w 1 erden, 2 Eneen 8 Bewirtschaftungsstelle für ehed S im Generalgouvernement, Kr. ö gasse 88 zn x 1“ 2) Aufträge von im Generalgouvernement ässi (2) Auf an Auftraggebern auf Lieferung von „Eisen⸗ und Erahransassigen oder den in § 5 genannten Erzeugnissen dürfen zur Liefe⸗ 9ns ab 1. Januar 1942² nur angenommen und ausgeführt wer en, wenn die Aufträge mit einer Kontrollmarke durch die Bewirtschaftungsstelle für Eisen und Stahl im General⸗ 9b versehen sind. (3) Aufträge von im Generalgouverneme ässi 88 ge Ag nt ansässigen Auf⸗ traggebern auf Lieferung von „Eisen⸗ und Ernhansaffiger 888 von den in § 5 genannten Erzeugnissen dürfen durch die Auf⸗ ö“ einer Kontrollmarke versehen werden so⸗ eit die Voraussetzungen des § 22 Ahs.? 26.8 i mfünd fide tzung § 22 Abs. 2 826 8 Anweisun § 19

1“

Verkehr mit den der Eisenbewirtschaftung angeschlossenen

Gebieten

(1) Bei Aufträgen auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ oder den in § 5 genannten Erzeugnissen, die Auf⸗ tragnehmern in Dänemark, Norwegen, den Niederlanden, Bel⸗ 95 8 18 Frankreich erteilt werden,

zeitig mit der Kontro N. be⸗ nummer eine Kontrollmarke

(2) Bei Aufträgen, bei denen die Zuteilung ein nummer an ausländische —— 8 erntkenr einer „Materialbedarfsaufstellung“ (MBA.) zu erfolgen hat sind die Kontrollmarken der Reichsstelle für Eisen und Stahl mit der Uebersendung der Ausfertigung B und B1 der Mate⸗ rialbedarfsaufstellung einzureichen. b

. 8 20 Verkehr mit dem übrigen Ausland

Bei Aufträgen auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ oder den in § 5 genannten Erzeugnissen, die aus⸗ ländischen erteilt werden, sind Kontroll⸗ marken mit dem Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheini⸗ gung der bea. für Eisen und Stahl auf besonderem Blatt einzureichen, soweit nicht in § 19 etwas anderes be⸗ stimmt ist.

SE⸗Kontrollnummern 1

11) Die Mitglieder der Fachgruppe Eisen⸗ und Stahl⸗ handel sind verpflichtet, Aufträge der Gutsschmieden auf Liefe⸗ rung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“, die mit SE⸗Kontroll⸗ nummern erteilt werden, ohne Beibringung von Kontroll⸗ marken anzunehmen und auszuführen.

(2) Die Fachgruppe Eisen⸗ und Stahlhandel“ erteilt ihren Mitgliedern auf Antrag für diese Zwecke nachträglich Kontroll⸗ marken, soweit eine Unternehmung des Eisen⸗ und Stahl⸗ handels mindestens 1 t „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ im Quar⸗

tal gegen SE⸗Kontrollnummern an Gutsschmieden geliefert hat.

8 22 Behandlung von Hwk.⸗Scheinen durch den Handel (1) Der Handel ist verpflichtet, bei der teilweisen Beliefe⸗ eines gemäß § 12 Abs. 1 als Kontrollmarke geltenden die gelieferte und das gelieferte Mate⸗ rial auf der Rückseite des 1“] Es ge⸗ nügt, die Angabe, ob „Eisen⸗ und Stahln zal“ oder Fertig⸗ erzengnisse geliefert wurden. ö—; in n Besitz d 1 . 1 pflichtet, den Hwk⸗Schein, soweit Stahlmaterial“ verwendet

8

Aufträge erst beginnen, nachdem ei üj ufträg beginnen, eine Kontrollmarke für das ee in Höhe des Kontingentsgewichts 2 wor⸗

(3) § 2 (1) der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten

e““ und Stahlbewirtschaftung wird insoweit ab⸗

Auftragserteilungs⸗ und Umtauschfristen für das 3 IV. Quartal 1941

§ 28 18

Aufträge auf Lieferung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“

mit Kontrollnummern des IV. Quartals 1941 dürfen erteilt und angenommen werden

a) vom Eisen⸗ und Stahlhandel zur Lieferung im Streckengeschäft bis zum 22. Veveieber sr b) vom Eisen⸗ und Stahlhandel zur Lieferung ab Lager bzw. von den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei⸗Industrie bis zum 31. Dezember 1941. Entgegenstehende Bestimmungen treten insoweit außer Kraft. K ontrollnummern des IV. Quartals 1941 dürfen zum Umtausch bis zum 20. Februar 1942 bei den 1. er⸗ verwaltungsstellen sowie Ausgleichsstellen der Wirtschafts⸗ oder Fachgruppen bzw. bei den Reichsinnungsverbänden bzw. bei der Rohstoffstelle des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft angemeldet werden. Die Kon⸗ tingentsverwaltungsstellen sowie die Ausgleichsstellen sind berechtigt, die Kontingentsmenge, die auf ein späteres Quar⸗ 2b bis zum 28. Februar 1942 zum Imtauf ei der Zentralausgleichsstelle bei der Reichsste für Eisen und Stahl 8 vFgasnesr §§ 59 und 60 der 26. Anweisung treten insoweit außer Kraft. § 30

(1) Die Frist für die Lagerersatzbestellungen für die im Oktober 1941 ab Lager des . Segee ren⸗ aus⸗ ,39 Aufträge werden bis zum 5. Januar 1942 ver⸗ ängert.

(2) Die Fristen für die Lagerersatzbestellungen für die im Oktober und November 1941 ab Lager des Handels für sani⸗

tären Installationsbedarf ausgeführten Aufträge werden bis zum 5. Februar 1942 verlängert. dir

§ 31 Spezifikationsänderung

Es ist verboten, Aufträge au 2* ung von „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ und der in 5 der Anordnung ge⸗ nannten Erzeugnisse nach Ablauf der Auftragserteilu fristen bezüglich der Spezifikation abzuändern, soweit nicht das Lieferwerk sich ausdrücklich mit der Spezifikationsände⸗ rung einverstanden erklärt. Anderenfalls findet 6 der An⸗ ordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung Anwendung.

Rückgabe von Kontrollnummern

§ 53 der 26. Anweisung wird dahi eändert,

daß unter den Voraussetzungen des § 58. ung 3 des Generalbevollmächtigten r die Eisen⸗ und Stahlbewirt⸗ schaftung die einem zurückgegebenen Auftrag zugrunde⸗ liegenden Kontrollnummern gemäß § nff. der 8 Anwei⸗ Umtausch angemeldet werden dürfen, auch wenn die uftragserteilungs⸗ bzw. Umtauschfristen bereits abgelaufen 1““ b— 11““

ber Werien ber Eiler scheffraden und Gicbherei⸗ 21. 1941 & Wa⸗

5 37

Verfahren bei der Weitergabe von Kontrollmarken.

In Abänderung von § 2 (1) Satz 2 der Anordnung 3

des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewlrt⸗ schaftung wird folgendes bestimmt: 11) Die zu einem Auftrag notwendigen Kontrollmarken sind auf einem Bogen aufzukleben. Ter Bogen darf nur ein⸗ seitig mit Kontrollmarken beklebt werden. 8

Auf dem Markenbogen muß angegeben werden:

a) die Anzahl der aufgeklebten Marken, nach Werten uunterteilt, z. B.: 2

1 Kontrollmarke zu 10t 10 000 kg

3 Kontrollmarken zu 1 000 kg

2 Kontrollmarkten zu 100 kg 200 kg

3 Kontrollmarken zu 25 kg 75 kbg 13 275 kg,

b) die Anschrift des Auftragnehmers,

e) die Nummer des Auftrages, für den die Marken

ggegeben werden,

d) Anschrift des Auftraggebers,

e) Datum und rechtsverbindliche Unterschrift des Auf⸗ traggebers.

(2) Von den in Abs. 1 geforderten Angaben sind drei Durchschriften zu fertigen. Hiervon werden zwei Turch⸗ schriften mit dem Markenbogen vases, 2,sen2 Tie britte Durchschrift ist vom Auftraggeber aufzubewahren,

(3) Firmen, die den Markenbogen weitergeben, halten eine Durchschrift zurück; gegebenenfalls haben sie eine Abschrift hiervon anzufertigen. Die Turchschriften bzw. Abschriften sind aufzubewahren.

8

8

§5 38 Behandlung der Kontrollmarken

(1) Die Verkaufsverbände der Eisen schaffenben Inbustrie

haben die bei ihnen eingehenden Kontrollmarken nicht weiter⸗

geben, sondern zu entwerten. Die Aufträge sind bei der Zuweisung an die Werke durch einen Stempel dahingehend zu kennzeichnen, daß 5235ög— Kontrollmarken erteilt worden sind. Tie Form dieser Kennzeichnung wird durch die Wirtschaftsgruppe Eisen schaffende Industrie im Auftrage ber Reichsstelle für Eisen und ZTtahl den Werken und Verlauftz⸗ verbänden bekanntgegeben.

(2) Soweit Material von den Werken der Eisen schaffen⸗ den Industrie selbst vertauft wird, hat die Entwertung durch das Lieferwert zu erfolgen. 10VU.h Die Berkaufsverbände der Gießerei⸗Industrie haben die bei ihnen Kontrollmarlen bei der Zuweisung der Aufträge an bie Lieferwerke wei ben. Bei Gieherei⸗ rwe muß die Entwertung der Kontrollmarken burch das Lieferwerk erfolgen.

(4) DTer Ei und 42 und der Handel für sanitären Installations bebarf zur ber Kon⸗ mollmarken verpflichtet, soweit sie die erteilten Aufttäge ab Lager ausführen.

ntwertung von Kontrollmarten hat i geschehen, daß die Kontrollmarken mit dem Tienst⸗ 0 Firmenf überstempelt· werben. 6 40 . Bestätigung der Industrie⸗ und Handelslammet Tie in 5 16 vorhesehene Bestäti ber Industrie⸗ ist in der geichen Bisherige Anflagen

2 Besondere Vorschriften für Ne Baumirtschaft br bie Bauwirtschaft gelten auch bdie Betüimmangen 1 23 des Generxal 2 lceee, en de e-aens Preuhischen Smatsanpiher veroffentlicht 3 1 b 1

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