Kredite die in § 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige zusammen mit dem Jahresabschluß 1941, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1942, zu erstatten.
G (3) Vor dem 1. Januar 1942 eingeräumte, gemäß § 14 Absatz 7 des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Ersten
Durchführungsverordnung vom 9. Februar 1935 KReichs⸗ gesetzbl. 1 S. 205) in der Fassung des Artikels 7 der Dritten Durchführungsverordnung vom 30. Juni 1936 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 540) anzeigepflichtige Kredite sind dem Reichs⸗ aufsichtsamt für das Kreditwesen bis zum 30. Juni 1942 anzuzeigen.
1 (4) Die Anzeigepflicht nach § 12 des Gesetzes entfällt, wenn die Kredite am 1. Januar 1942 in der Höhe ihrer Bewilligung und ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme den festgesetzten Hundertsatz des haftenden Eigenkapitals nicht mehr uͤbersteigen. Dies gilt sinngemäß für Anzeigen nach Absatz 3 dieses Artikels.
(5) a) Die Vorschriften des § 20 des Gesetzes über das Kreditwesen betreffend Einreichung der Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung an das Reichsbankdirektorium
finden Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. De⸗ zember 1940 begonnen haben oder beginnen.
b) Die auf Grund des § 20 des Gesetzes dem Reichsbank⸗ direktorium und auf Grund des Artikels 7 der Sechzehnten Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kredit⸗ wesen vom 4. Dezember 1939 (D. R.⸗A. Nr. 1 dem Reichs⸗ aufsichtsamt einzureichenden Jahresbilanzen sind nach den in der Zweiten Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute vom 18. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2079) veröffentlichten Mustern
aaufzustellen.
Berlin, den 17. Dezember 1941.
Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. Der Präsident. J. V.: Dr. Claus.
Anordnung Nr. 23 Bezugsrecht für Baueisen 1
1. Diese Anordnung regelt das Antragsverfahren für die auf Grund der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung eingeführten Kontroll⸗ marken bei Baueisenbestellungen. 1
2. Die Anordnung gilt nur für Bestellungen auf Bau⸗ eisen, soweit es der Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung unterworfen ist und die Bestellungen durch Kontingentträger, Bauherren, Mit⸗ liedern der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie, des Reichs⸗ innungsverbandes des Baugewerkes und sonstigen Unter⸗ nehmungen, die Bauten ausführen, soweit sie nicht als Mit⸗ glieder der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗ und Stahlbau angehören, aufgegeben werden. Für alle übrigen Besteller gilt nur die Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung.
3. Die Verwaltung der der Bauwirtschaft zur Ver⸗ fügung stehenden Kontrollmarken wird durch mich über⸗ nommen. Ich bediene mich zur Ausgabe der Marken der
Außenstellen der Abteilung Rüstungsausbau des Reichs⸗ ministers für Bewaffnung und Munition. Die Gebiets⸗ abgrenzung der Außenstellen ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
4. Kontrollmarken für Baueisenbestellungen werden von mir nur für Bestellungen auf „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ nach der Materialliste der 26. Anweisung der Reichsstelle für Eisen und Stahl, soweit sie entsprechend meinen Anord⸗ nungen und meinem Merkblatt Nr. 3 mit Baueisenkontroll⸗ nummern belegt sind, ausgegeben.
5. Das Bezugsrecht wird nicht für den einzelnen Kon⸗ tingentträger oder die einzelne Baufirma, sondern für die einzelnen Bauvorhaben oder Baustellen festgelegt. Das Bezugsrecht für ein Bauvorhaben oder eine Baustelle wird ermittelt auf Grund des tatsächlichen Bedarfes für das Lieferquartal unter voller Absetzung der bereits auf dem Bau⸗ vorhaben, der Baustelle oder dem Lager des Bauausführenden liegenden verwendungsfähigen „Eisen⸗ und Stahlmaterial“.
6. Es ist verboten, Kontrollmarken auf eine größere Menge zu beantragen, wie „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ unter Berücksichtigung des Einsatzes der Bestände an der Baustelle oder bei dem Bauausführenden auf der Baustelle oder dem Gesamtbauvorhaben in dem jeweiligen Quartal benötigt wird.
7. Der Bauherr oder der amtliche Bauleiter zeichnet die Anträge auf Kontrollmarken verantwortlich. Die Angabe über die Bestände und die Einsatzmöglichkeit im jeweiligen Quartal sind genauestens zu machen. Falschangaben von Antragstellern werden unter Benennung des Unternehmers und des Herrn, der den Antrag unterzeichnet hat, als „Baufünder“ öffentlich bekanntgegeben.
Die Weitergabe oder Annahme von Kontrollmarken für Bestellung von Fertig⸗ oder Halbfertigwaren, sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Annahme an andere Besteller als der Antragsteller ist verboten.
9. Das Verfahren über die Weitergabe und Verwertung der Kontrollmarken ist in der Anordnung 3 des General⸗ bevollmächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung eregelt.
410. Zu dieser Anordnung werden besondere Durch⸗ führungsbestimmungen erlassen. 8
Berlin, den 9. Dezember 1944. Der Beauftragte für den Vierjahres
Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft Reichsminister Dr.⸗Ing. Todt. Dr. Todt.
Anlage 1 zu Anordnung Nr. 23
Gebietsabgrenzung
der Außenstellen der Abteilung Rüstungsausbau des Reichs⸗ ministers für Bewafsnung und Munition
Wehrkreis I: Außenstelle Königsberg: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsmin. für Bew. und Mun,, Königsberg (Pr), Kaiserstr. 48, Fernr. 4 63 45, Anschl. 3, 21 und 22.
Wehrkreis II: Außenstelle Stettin: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Stettin, Grabower Str. 2, Fernruf 25 401.
Wehrkreis III: Außenstelle Berlin: der Abteilung
KRüstungsausbau des Reichsm. 85 Bew. und Mun,.,
Berrlin W 35, Potsdamer Str. 188/190, Fernruf Orts⸗
gespr. 19 5521, Ferngespr. 19 69 01.
Wehrkreis IV: Außenstelle Dresden ohne den Regierungs⸗
bezirk Halle⸗Merseburg: der Abteilung Rüstungsaus⸗
8
5
8 bau des Reichsm. für Bew. und Mun., Dresden, A 24,
Bismarckplatz 5, sernrnf 24 131, 14 h1.
Wehrkreis IV: Außenstelle Halle nur für den Regierungs⸗ bezirk Halle⸗Merseburg: der Abteilung Rüstungsaus⸗
bau des Reichsm. für Bew. und Mun., Halle/S., Delitzscher Str. 3, Fernruf 27 736.
Wehrkreis V: Außenstelle Stuttgart rechtsrheinisch: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Stuttgart, Jägerstr. 11, Fernruf 92 591 bis 95.
Wehrkreis V: Außenstelle Straßburg, linksrheinisch: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Straßburg/ Els., Waltharistaden 21, Fernruf: Straßburg 25 031/32.
Wehrkreis VI: Außenstelle Essen für die Gebiete der Rü⸗
Kommando Ef en⸗Dortmund⸗Bielefeld und Osnabrück: ddeerr Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. üund Mun,., Essen, Kruppstr. 30, Fernruf 26 527.
Wehrkreis VI: Außenstelle Köln/Rh. für die Gebiete der Rü⸗ Kommando Köln⸗Düsseldorf u. Lüdenscheid: der Ab⸗ H8 teilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und
8 838 Köln/ Rh., Worringer Str. 15/17, Fernruf 75 785.
Wehrkreis VII: Außenstelle München einschl. Tirol u. Vorarlberg: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., München 2, Maillinger Straße 33, Fernruf 57 931.
Wehrkreis VIII: Außenstelle Breslau: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Breslau, Hohenzollernstr. . Fernruf 38 301.
Wehrkreis IX: Außenstelle Kassel ohne Gebiet des Landes⸗ wirtschaftsamtes Weimar: der Abteilung Rüstungsaus⸗
bau des Reichsm für Bew. und Mun., Kassel, Kron⸗
prinzenstr. 1— 2, 35 261.
Wehrkreis IX: Außenstelle Halle nur für das Gebiet des Landeswirtschaftsamtes Weimar: der Abteilung Rü⸗
astungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Halle/ S., Delitzscher Str. 3, Fernruf 27 736.
Wehrkreis X: Außenstelle Ham burg: der Abteilung Rü⸗ stungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Ham⸗ burg⸗Altona, Museumstr. 15, Fernruf 420 544.
Wehrkreis XI: Außenstelle Hannover: der Abteilung Rü⸗ stungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Han⸗ nover, Lavesstr. 77, Fernruf 52 621.
Wehrkreis XII: Außenstelle Frankfurt: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun. Frankfurt / M., Hohen Mernncg. 35, Fernruf 30 551.
Wehrkreis XIII: Außenstelle Nürnberg: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Nürnberg, Sandstr. 34, Fernspr. 24 741.
Wehrkreis XVII: Außenstelle Linz, nur für den Gau Oberdonau: der Abteilung Rüstungsausbau des RNeeichsm. für Bew. und Mun., Lir s sen Straße — der Sudetendeutschen 1, Fernspr. 26 731.
Wehrkreis XVII: Außenstelle Wien, nur für den Gau Niederdonau: der Abteilun Rüstungsausbau des Rieiichsministers für Bew. u. Mun., Wien I., Dr.⸗Karl⸗ Lueger⸗Platz 5, Fernspr. R 33 5 90, U 42 5 60.
Wehrkreis XVIII: Außenstelle Villach, ausschl. Tirol u. “ Fehne— der Abteilung Rüstungsausbau des
Reichsm. f. Bew. und Mun., Warmbad Villach, Haus Schuller, Fernruf 2971—75. Wehrkreis XX: Außenstelle Danzig: Rüstungsausbau des Reichsm. für Bew. und Mun., Danzig⸗Langfuhr, Ostseestr. 18, Fernr. 42 658, 42 659. Wehrkreis XXI: Außenstelle Berlin: der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsm. f. Bew. und Mun., Berlin W 35, Potsdamer Str. 188/190, Fernruf Orts⸗ gespräch 19 55 21, Ferngespr. 19 69 21. 8 zur Anordnung Nr. 23
1. Anträge auf Zuteilung von Kontrollmarken für Be⸗ stellungen auf Baueisen können von Bestellern soweit sie in Feffer 2 der Anordnung Nr. 23 aufgeführt find bei der ür das Bauvorhaben oder die Baustelle 25 gen Außen⸗ be der Abteilung Rüstungsausbau des Reichsministers für Bewaffnung und Munition gestellt werden. Die Anträge sind
“
vollnummer:
Zugeteiltes Kontingentgewicht t
der Abteilung
b
in zweifacher Fertigung unter Verwendung des in der Anlage 1
eigefügten Formblattes einzureichen.
2. Das Bezugsrecht ist zu errechnen aus dem im Liefer⸗
uartal zur Aufrechterhaltung der Baustelle notwendigen
Lieferbedarf an „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ unter voller Be⸗ rücksichtigung des Einsatzes der verwendungsfähigen Bestände
0
uf der Baustelle oder auf den Lägern des Bauunternehmers.
Lagerbestände von Bauunternehmern, die außerhalb des für das Bauvorhaben oder die Baustelle zuständigen dqerne⸗ einer
Außenstelle der Abteilung Rüstungsausbau des Rei für Bewaffnung und
ü sministers unition liegen oder zu große Trans⸗
portwege erfordern, brauchen vorerst nicht abgesetzt zu werden.
3. Auf dem Antrag auf Zuteilung von Kontrollmarken 8
ist die Baustelle genau zu bezeichnen und das vom BG⸗ Bau für das Bauvorhaben ausgegebene Kennzeichen anzuführen. Soweit es sich um Bauten handelt, die mit Ausnahmegenehmi⸗ bung vom Bauverbot freigegeben sind, ist das Aktenzeichen der
usnahmegenehmigung oder des Freigabevermerkes statt des
GB⸗ Bau⸗Kennzeichens einzusetzen. Der Antrag muß die vom Kontingentträger für die Bestellung gegebene Kontrollnummer mit Quartalsangabe und Zuteilungsgewicht enthalten (z. B.
GB⸗ Bau 11 H 11 561 IVv/T1 über 52,67t). 88
te
und vorgelegten Meldungen über Bedarf
8
men des zugeteilten Kontingentes aus. Kontrollmarken darf nur für “ von „Eisen⸗ und
S
Reichsstelle für Eisen und Stahl, soweit es mit G Kontrollnummern belegt ist, beantragt werden. Für und Halbfertigwaren sowie für Konstruktionsteile
4. Anträge auf Zuteilungen sind nur für den Direkt⸗
vee der Baustelle und nicht für den Unterhaltungsbedar er
auunternehmer zu stellen. Die Außenstellen der Ab⸗ 8 Rüstungsausbau des Reichsministers für Bewaffnung unition geben die Kontrollmarken auf
und Bestand nur in
öhe des daraus zu ermittelnden Restbedarfes und im Rah⸗ Die Zuteilung von tahlmaterial“ nach der Materialliste der 26. ertig⸗ ürfen
Kontrollmarken weder beantragt noch weitergegeben werden
von den Außenstellen der
5. Für den Unterhaltungsbedarf der Baufirmen werden gibteilung Rüstungsausbau des
Reichsministers für Sewaft. es und Munition keine Kon⸗
trollmarken vusgf gs en⸗
ieser Bedarf wird von den zu⸗
ständigen gewerblichen Organisationen aus dem „WB⸗ Kon tingent“ gedeckt.
6. Die Anträge auf Zuteilung von Kontrollmarken sind
vom Antragsteller durch rechtsverbindliche Unterschrift ver⸗
antwortlich zu
Der Unterzeichner des An⸗
trages bestätigt mit seiner Unterschrift die im Antrag ge⸗
m
R
tigt, die in den Anträgen auf gemachten Angaben an Ort un
ge
achten Angaben als richtig und von ihm geprüft. 3 7. Die Außenstellen der Abteilung Rüstungsausbau des eichsministers für Bewaffung und Buveihang von Kontrollmarken Stelle zu überprüfen. Fest⸗
stellte Falschmeldungen werden mir von den Außenstelle
gemeldet.
m
Rahmen der vom Kontingentträger zugeteilten und mit gül⸗ er Kontrollnummer belegten Kontingentmengen machen. Die Außenstellen haben darau
nur für solche Anträge erfolgen, nummern belegt sind. 8
9. Der Umtausch von Kontrollmarken in andere Stückee⸗ er zuständigen Industrie⸗ und Handelss
ti
lungen kann bei
ka
8. Die Außenstellen können Zuteilungen an Kontroll⸗ arken nur in Höhe des ermittelten Restbedarfes und nur im
8
u achten, daß Zuteilungen die mit GB⸗ Bau⸗Kontr 1
8
mmer vorgenommen werden. 1“ 8 10. Vom Besteller infolge Konstruktionsänderungen
Bauumstellungen und Stillegungen nicht ausgegebene Kon⸗
trollmarken sind sofort an die zuständige Außenstelle des Reichsministers für Bewaffnung und Munition, Abteilung
R
ausbau des Reichsministers Falschangaben von Antragstellern werde ich unter
üstungsausbau, 8 ugeben. *
11. Mir von ür Bewaffnung un
enennung des Unternehmens und des Herrn, der den An⸗
trag unterzeichnete, als „Baufünder“ öffentlich bekanntgeben.
Berlin, 12. Dezember 1941. Ih Der Beauftragte für den Vierjahresplan.
Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirt⸗
8 8 des Banvorhabens . 00 0 0 2029009000002900900090292290
schaft Reichsminister Dr.⸗Ing. Todt. Steffens.
6
8 vV11I1nqn ₰ zur 1. Durchführungsbestimmung der Anordnung Nr. 22
1 “ marken für Baueisen
8
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Material- Bedarf im Bestand an
Profilangabe gute .. Quartal
Bestand beim der Baustelle Bauausführenden t
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L“ 1“ 8 “
0 002499002 27 den 099999009029229229222922222922429029292b2828252
der Baustelle
Ich versichere, daß der hier angegebene Bedarf tatsächlich füͤr die Durchführung Fe Baubvorhabens im Ouartal 19.. note wendig ist und alle Bestände an gleichem Material umseitig aufgeführt sind. Für den Restbedarf em auf 88
(rechtsverbindliche Unterschrift)
g -2 A
‧9‧Lsê Ć C900000007,9089.5.⸗0
9 2 2 5b0b09,0200-b8994960
rund der ihnen
eunition sind berech⸗ 1
en Se der Abteilung Püstangs. 8 unition
Bekanntmachung
der Reichsstelle für Eisen und Stahl betr. die 22— r 26. Anweisung in der Untersteiermark und den besetzten
Gebieten Kärntens und Krains
In der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains ist die 26. neee durch Veröffent⸗ lichung im Verordnungs⸗ und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark Nr. 41 vom 15. Sep⸗ tember 1941 bzw. im Verordnungs⸗ und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in den den besetzten Gebieten Kärntens und Krains vom 5. Oktober 1941 in Kraft getreten.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 679) wird mit Zustimmung des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung ange⸗ ordnet, daß für Lieferungen nach der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains sowie für Bezüge aus diesen Gebieten die Bestimmungen der 26. Anweisung Anwendung finden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.
Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ ebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und doresnet. as
Berlin, den 16. Dezember 1941.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Anuordnung 54 8 der Reichsstelle für Eisen und Stahl chränkung der Herstellung oder Lieferung von hitze⸗, r oder gegen chemische Einflüsse beständigen Stählen) Vom 18. Dezember 1941
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430), in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1 s11) Stahl (einschl. Formguß), der auf Grund seines Le⸗ ierungsgehaltes hitze⸗, rost⸗ oder hegen chemische Einflüsse be⸗ ftändig ist, darf nicht erschmolzen werden.
(2) Stahl, der in Abs. 1 genannten Art darf in nachfolgen⸗ den Formen, und zwar in jeder Ausführung nicht herge⸗ stellt und nicht geliefert werden:
ͤ“ 4“ Z114“ Profile, 8 Preß⸗ und Schmiedestücke, Blech, . Formguß
(3) Stahl der in Abs. 1 genannten Art darf zur Herstellung
Erzeugnissen nichtverwendet werden. Die Reichsstelle für Eisen und Stahl läßt im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 nach Maß⸗ gabe der §§ 3 und 4 zu. “
.
8 114““
Auftragsregelung für hitze⸗, rost⸗ oder gegen chemische Einflüsse beständige Stähle
(1) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Ausführung die Erschmelzung, Herstellung, Lieferung oder Verwendung von Stahl der in L 1 bezeichneten Art notwendig
.
ist, dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden,
wenn der hierfür benötigte Stahl durch die Reichsstelle für Eisen und Stahl freigegeben worden ist. . (2) Das Verfahren zur Erlangung der Freigabe wird über die Kontingentsverwaltungsstellen und Gruppen der ganisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben.
8 8§ 4 3 Auftragsrückgabe.
(1) Aufträge auf Lieferung von Stahl der in § 1 be⸗ zeichneten Art, die von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppen 3 schaffende und Gießerei⸗Industrie bis zum 18. De⸗ zember 1941 angenommen wurden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zurückzugeben, soweit nicht der Stahl bis zum 31. Januar 1942 erschmolzen bzw. bei Formguß bis zum 31. März 1942 abgegossen wird.
Die Rückgabe der Aufträge ist bis spätestens 10. Januar 1942 durchzuführen. 1 (2) Kontrollnummern, mit denen Aufträge versehen wurden, die gemäß Abs. 1 zurückgegeben werden, behalten ihre Gültigkeit, falls der Auftrag nach Erteilung einer Frei⸗ gabe gemäß § 3 neu erteilt wird. Uebergangsregelung. (1) Soweit gemäß § 4 die Mitglieder der nigbcer
8
1“
6 G
gruppen Eisen schaffende und Gießerei⸗Industrie nicht ver⸗ sind, bereits verbuchte Aufträge zurückzugeben, ist ie Herstellung und Lieferung des Stahles zuläfsig⸗ falls durch die Anordnung E 25 bzw. die zu ihr erlassene Aenderungs⸗ anordnung Ausnahmen zugelassen oder besondere Ausnahme⸗ “ zu den vorgenannten Anordnungen erteilt urden. 2) Die Verwendung von Stahl der in 8 1 bezeichneten Art, der bereits angeliefert ist oder gemäß Abs. 1 noch 89 liefert wird, ist zulä sas soweit durch die Anordnung Ee bzw. die zu ihr erlassene Aenderungsanordnung Ausnahmen
zugelassen oder besondere Ausnahmegenehmigungen zu den 8 vorgenannten Anordnungen erteilt wurden. 8n
1“ 9 8 6 Ausnahmen
u14“ 8 sind: Heir 1
a) Siliziumeisenguß ohne andere Legierungszusätze,
b) Stahl der in 6 1 bezeichneten Art für Probeliefe⸗ rungen (Muster) bis zu einem durch die Reichs⸗ ben⸗ für Eisen und Stahl bekanntzugebenden
mfange.
88 8
Durchführungsbestimmungen .“
„Die Reichsstelle für Eisen und Stahl erläßt die zur Er⸗ gänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.
Sie kann in Einzelfällen eine von den Bestimmungen dieser Anordnung abweichende Regelung treffen. “
§ 8
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. 3 111““ 8 — u“] 89 4 *8
(1) Diese Anordnung tritt am 18. Dezember 1941 in Kraft, sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Anordnung 21 vom 31. Dezember 1936 (Dtsch. Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 31. Dezember 1936), b) die Anordnung E 21 vom 9. November 1939, ce) die Anordnung E 25 vom 3. eahe 1940 und die 1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 25 vom 20. November 1940, d) die Anordnung E 26 vom 38. 11 1940, e) die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl und von Dienststellen der Wehrmacht erteilten Aus⸗ nahmegenehmigungen zu den unter a bis d auf⸗ geführten Anordnungen, soweit sich nicht aus § 5 (etwas anderes ergibt. in den Anordnungen, in denen die Anordnung E 25 und die 1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 25 genannt sind, tritt diese Anordnung an deren Stelle.
Berlin, den 18. Dezember 1941. Der See e für Eisen und Stahl. ö“ 16“
Berichtigung In der 1. Durchführungsanordnung der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 3 des Generalbevoll⸗ mächtigten für die Eisen⸗ und Stahlbewirtschaftung vom 13. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und vreaß sches Staatsanzeiger vom 13. Dezember 1941) muß es in § 18 Abs. 1 statt „durch die Bewirtschaftsstelle“ „an die Bewirt⸗ schaftungsstelle“ heißen. ““ Berlin, den 18. Dezember 194a4.. “ “ für Eisen und Stah
88 Dr. Kiegel. 8
1“]
Nrichtamtliches DSDeutsches Reich
Ausgenommen von den Vorschriften der 5§ 1, 2 und 4
Der Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Matüs Cernak, hat Berlin am 15. Dezember 1941 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt bis zum 27. Dezember d. J. Herr Legationsrat Dr. Eduard Malis und vom 28. De⸗ ember d. J. ab Herr Legationssekretär Dr. Anton
88 1*
liska die Geschäfte der Gesandtschaft. 8 1“
Nummer 51 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministerium des Innern vom 17. Dezember 1941 hat folgen⸗ den Inhalt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 5. 12. 41, Briefbogen, die die Verwendg. eines besond. Briefumschlages ent⸗
behrlich machen. — RdErl. 8. 12. 41, Abtretg. v. Fordergn. gegen öffentl. Vergebungsstellen. — RdErl. 9. 12. 41, Secrncn. een 8g d. sudetendt. Beamten. — RdErl. 10. 12. 41, Urlaubsrücka tände d. Angest. u. Arbeiter d. öffentl. Dienstes. — RdErl. 10. 12. 41, Kosten der Stadtverw.⸗Gerichte. — RdErl. 10. 12. 41. Dt. Dienstpost im besetzt. Ostraum. — RdErl. 11. 12. 41, Zwis en⸗ umzüge. — RdErl. 12. 12. 41, Durchf.⸗Best. zu § 10 d. XI. VO. g aceezeeo-. e. nce 2 e 2 ã 1 de. RdErl. . 11. 41, Erhebg. einer Ausgleichsa auf frisches Fleis d. Ausgleichszuschlages bei Lebendvieh. — vaüe 8. 32 216, handlg. d. Abstammungsbescheide d. Reichssippen A. auf Frnach
“
Gebiet. — RdErl. 8. 12. 41, Vergnügungssteuer; Volkskulturtag am 14. 12. 41. — RdErl. 11. 12. 41, vr v. Werkräumen gemeindl. Schulen durch d. Hitler⸗Jugend f. d. Wettrüsten KWHW. — RdErl. 12. 12. 41, Bestattungs⸗ u Überführungskosten bei 1“ gemeindl. Pol. — Polizeiverwaltung. RdErl. 10. 12. 41, Gewinnung einer Übersicht üb. d. mögl. Einsatz v. Angeh. d. mot. 8 Gend. — RdErl. 11. 12. 41, Ergänzgn. d. 8“ d. staatl. Pol.⸗Verw. — RdErl. 13. 12. 41, Pol.⸗Stunde in d. Syl⸗ vesternacht 1941/42. — RdErl. 10. 12. 41, Verzeichn. d. SW.⸗ Dienststellen. — RdErl. 8. 12. 41, Schaffg. zusatl. lanstellen f⸗ Beamte während d. Krieges. — RdErl. 8. 12. 41, Unterstellg. v. Pol.⸗Verw.⸗Beamten unter d. Sondergerichtsbarkeit d. uü. Pol. — Zu besetzende Gend.⸗Abt.⸗Führer⸗Stellen. — FwErk. 6. 12. 41, Schulungslehrg. f. Anw. d. staatl. gehob. Pol.⸗Verw.⸗ Dienstes. — RdErl. 8. 12. 41, Strohsackschnüre d. Strohsäcke aus Papiergewebe. — RdErl. 8. 12. 41, Werkstätten im Kraftfahr⸗ wesen d. Pol. — RdErl. 8. 12. 41, Anerkenng. v. Lehrg. — RdErl. 9. 12. 41, Reichskarten f. Urlauber. — RdErl. 9. 12. 4 Rev.⸗Offz.⸗Anw.⸗Lehrg. f. vr des Kraftfahrdienstes. — RdEr 10. 12. 41, Leihweise Ausgabe v. Pol.⸗Dienstkleidungsstücken. — RdErl. 10. 12. 41, Wachtm.⸗Reitlehrg. an d. Pol.⸗Reitschule i Rathenow. — RdErl. 10. 12. 41, Rev.⸗Offz.⸗Anw.⸗Lehrg. im kraftfahrtechn. Sonderdienst (3. Lehrg. f. Verkehrswesen). — RdErl. 10. 12. 41, 12. u. 13. FS f. Wachtm. d. SchP. u. Gend. — RdErl. 10. 12. 41, 25. Offz.⸗Anw.⸗Lehrg⸗ — RdErl. 10. 12. 41, 26. Offz.⸗Anw.⸗Lehrg. — RdErl. 10. 12. 29. 27. Offz.⸗Anw.⸗Lehrg. — RdErl. 12. 12. 41, Beschaffg. v. Fellen u. Waren aus VETEI1 d. Pol. — RdErl. 12. 12. 41, Lehrg. f. Bez.⸗Offz.⸗Anw. d. Gend. an d. Gend.⸗Schule in Bad Ems. — RdErl. 12. 12. 41, Lehrg. f. Bez.⸗Offz.⸗Anw. d. Gend.⸗ an d. Gend.⸗Schule in Freiburg i. Br. — RdErl. 12. 12. 41, Werkstattleiterlehrg. f. Wachtm. d. Gend. — RdErl. 12. 12. 41, Lehrg. f. Gend.⸗Anw. aus d. Pol.⸗Ausbildun s⸗Batl., die in d. Gend.⸗Einzeldienst übergeführt wurden. — RdErl. 12. 12. 41, Rev.⸗Offz.⸗Anw.⸗Lehrg. — RdErl. 8. 12. 41, Pol.⸗Armelabzeichen. — RdErl. 10. 12. 41, Werkfeuerw. — RdErl. 10. 12. 41, Heran⸗ ziehg. ausw. Kräfte zum LS.⸗Warndienst, zum SHD. I. Ordng. oder zur SHD.⸗Abt. (mot.). — RdErl. 8. 12. 41, Ausmusterg. v. reichseig. Pol.⸗Diensthunden. — Verkehrswesen. RdErl, 8. 12. 41, Verkehrsüberwachg. in Zivil durch Vollzugsbeamte de Ordn. Pol. — Personenstandsangelegenheiten. RdErl. 12. 12. 41, Minderjähr. Zeugen bei d. schließg. — Wehrangelegenheiten. Familienunterhalt. Rd⸗ Erl. 2. 12. 41, Anordng. zur Ergänzg. d. II. Anordng. üb. d. Entschädig. v. .„. 86 äden (Allg. Richtl.) v. 23. 4. 41. — RdErl. 8. 12. 41, Ausgleich v. Fertigungs⸗, Verwaltungs⸗ u. Verß triebsmehrkosten d. gewerbl. Wirtschaft d. ehem. freigemacht. westk. Grenzgebietes während d. Freimachungszeit. — RdErl. 12. 12. 4 Baul. Sofortmaßnahmen bei Bomben⸗ u. Brandschäden. Reichsarbeitsdienst. RdErl. 10. 12. 41, Meldepflicht u⸗ Führerg. v. Krankengeschichten üb. Aufnahme u. Entlassg. v,⸗ männl. Angeh. d. RAD. in öffentl. u. privat. Krankenanst. Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RoErk. 13. 12. 41, Weihnachtszuwendg. 8 d. Kinder d. Umsiedler. — Volksgesundheit. RdErl. 10. 12. 41, Meldepflicht u. Führg. v. Krankengeschichten üb. Aufnahme u. Entlassg. v. männl. An
d. RAD. in öffentl. u. privat. Krankenanst. — RdErl. 11. 12. 4 Vorbereitungskurse f. Röntgen⸗, Strahlen⸗ u. Laboratoriumsschutzeé prüfgn. — Veterinärverwaltung. RdErl. 2. 12. 41 Erhebg. einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch u. d. ds gleichszuschlages bei Lebendvieh. — RdErl. 12. 12. 41, Vet. Ver einbargn. mit Kroatien. — Verschiedenes. Handschriftle Berichtig. — Neuerscheinungen. — Zu beziehen durch all Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W8, a Vierteljährlich 2,15 ℛ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 Rℳ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
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Wirtschaftstein
Blick zum Osten Wirtschaftspolitische Tagung in Prag Rede des Reichsministers Funk
Die Südost⸗Europa⸗Gesellschaft Wien und die Deutsche Ge⸗ sellschaft der Wirtschaft in Böhmen und Mähren veranstalteten am 17. und 18. Dezember 1941 eine gemeinsame wirtschaftspolitische Tagung in Prag. Im Rahmen dieser Tagung fand am Mittwoch⸗ dem 17. Dezember, in der 5 er Burg eine Kundgebung statt, bei der der stellvertretende eichsprotektor ⸗Obergruppenführer Heydrich, der Präsident der Südost⸗Europa⸗Gesellschaft Baldur von Schirach und der Schirmherr der Südost⸗ c.s aga asäts. eichswirtschaftsminister Walter Funk prachen.
Reichsminister Funk unterstrich in seiner Rede die Tatsache, daß mit der Einbeziehung der Länder Böhmen und Mähren in den deutschen Lebensraum das deutsche Volk zum erstenmal er⸗ kannt habe, daß das junge Dritte eich die alte Gro 865 Reichsidee wieder aufnahm. Inzwischen sei die politische Entwick⸗ lung in Europa mit Riesenschritten weitergegangen, und heute erfüllte uns nicht mehr die großdeutsche Ausgabe allein, sondern vor allem die europäische Ausga e, die durch die letzten Ereigaiss im pazifischen und ostasiatischen Raum zu einer weltweiten Au gabe geworden sei. In wenigen Jahren habe sich das Schwer⸗ F dauernd verschoben, und man könge Eenan. daß diese
erschiebung mit einer geradezu kosmisch esetzmäßigkeit nach Osten gegangen sei. Die Tatzache, daß England die Norweger, Holländer, Belgier und Franzosen für sich habe kämpfen lassen bedeute nur eine zeitweise Unterbrechung der Blickrichtung. Auch für diese Länder bestehe heute die gleiche europäische Aufgabe, ebenso wie für die zwischendurch von den Engländern in den Krieg getriebenen Balkanvölker. Die neue europäische Entwick⸗ lung seit mit der Niederwerfung des Bolschewismus in ein neues entscheidendes Stadium getreten. „ Damit“, fuhr Reichsminister 2 fort, „tritt eine Wand⸗ lung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des Kontinents ein, deren Auswirkung wir heute noch nicht bis zum Letzten klar sn erkennen vermögen. Wenn wir die Bedeutung der Wirtschaft unerhalb dieses gewaltigen - 8e betrachten und für die Wirtschäftspolitik die Aufgabenstellung richtig er⸗ zennen wollen, so müssen wir von zwei grundlegenden Erkennt⸗ nissen ausgehen:
1. Die gewaltigen Erfolge der deutschen Wirtschaftsführung, die der derh nve Wehrmacht die besten Waffen der Welt und dem deutschen Volke die notwendige Ernährungs⸗ und Produktionsgrundlage sichergestellt haben, sind nux dadurch möglich gewesen, daß wir die Wirtschaft dem Gesetz des politischen Geschehens untergeordnet haben. Dieses poli⸗ tische chehen war durchaus revolutionärer und ein⸗ maliger Natur.
2. Die Aufgaben, die der Wirtschaft im Rahmen der Neu⸗ ordnung des europäischen Kontinents und der Neugestal⸗ tung einer zukünftigen Weltwirtschaft gestellt werden, sind nur mit revolutionären Mitteln zu löfen, da es für diese Aufgaben kein Vorbild und keinen Vergleich gibt.“
Der Reichswirtschaftsminister dann die Folgerunge
die sich aus diesen Grunderkenntnissen für jeden, r heute ein wirtschaftliche Funktion ausübe, ergeben. In der Synthese der volksverpflichteten werde der schöpferi chen Privat⸗ initiative und eigenen Verantwortung des Wirtschaftenden die beste Ausnützung seiner Fähigkeiten gewährleistet.
Wenn man die Frage nach den Aufgaben der deutschen Wirt⸗ schaft im nen geordneten europäischen Wirtschaftsraum beant⸗ worte, so müsse man zunächst davon ausgehen, daß die Grund⸗ lege der neuen Ordnung in zwei vmüeishen und sozialrevolu⸗ tionären Akten geschaffen wurde: in der faschistischen und natio⸗ nalsozialistischen Revolution.
„Adolf Hitler und Benito Mussolini gaben dem alten Kontinent die Chance, nr; europäisch zu werden. Hiervon ist bereits heute sehr viel Realität geworden. Der „Erste euro⸗ päische Kongreß“ in Berlin hat dies unter Beweis gestellt. Es gab bisher nur zentrifugale europäische Kräfte. Jetzt werden alle historisch entwickelten Kräfte und Strömungen nach Innern, nach dem Herzen des Kontinents, nach Deutschland ge⸗ leitet, wobei aber eben auch bereits geschichtlich entwickelte Auf⸗ gaben wie z. B. die Großdeutsche Reichsidee neu aufgenommen, aber den inzwischen eingetretenen Umwälzungen und den ver⸗ änderten politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Be⸗ dürfnissen neu, gestaltet werden. Der alte Kontinent erhält ein neues Gesicht, und er wendet dieses Gesicht nach Osten. Das bedeutet wirtschaftlich eine Abkehr von der unter der angel⸗ sächsischen Seemachtpolitik vorwiegend überseeisch und kolonial⸗ wirtschaftlich orientierten Wirtschaftspolitik. Die weiten, für Europa noch unerschlossenen Rohstoffgebiete im europäischen Ost⸗ raum werden das zukunftsreiche onialland Europas werden. Mit dem Zusammenbruch der englischen Weltherrschaft, die auf der B “ der Seewege beruhte, wird diese Entwicklung zwangsläufig. amit schwinden aber auch alle erdachten und erträumten Chancen für eine wirtschaftliche Welthegemonie der Vereinigten Staaten von Amerika. Auch wenn das zerfallende englische Imperium ein Protektorat der Vereinigten Staaten
rden ist, werden diese ucen nicht besser. Amerika hat in
t Augenblick, wo es von Roosevelt den Krieg tzt wird, um mit diesem Vabanquespiel seine seit mehr als einem Jahr⸗ zehnt latente Wirtschafts⸗ und soziale Krise zu beseitigen, wag mit anderen Mitteln zu schaffen es sich als unfähig erwiesen hat, den Krieg wirtschaftlich bereits verloren.
Welches Volk wird in Zukunft noch gewillt ein sein Schicksaß von der kleinen Londoner Kaste von Vankiers, indlern unh Sklavenhaltern oder auch von der Goldpolitik der Vereini
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