8— 8
und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1941. S. 4
8 “ 1114“*“ (1) Austauschstoffe, die für Schuhoberleder, leder, Brandsohlendeckstoffe, Einstechrahmen (Goodyear⸗ Rahmen) und Sandalen⸗ oder Flexibel⸗Rahmen verwendet werden soxen, dürfen nur mit Einwilligung der Reichsstelle für Lederwirtschaft in den Verkehr gebracht werden. 8 (2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann diese Ein⸗ willigung von der Erfüllung bestimmter Mindestbedingungen uund von Auflagen abhängig machen. “
Artikel II “ . (1) Auf den in Artikel I Abs. 1 aufgeführten Austausch⸗ stoffen müssen die Firma oder der Name des Herstellers, der Handelsname des Erzeugnisses, das Herstellungsdatum und der Verwendungszweck aufgestempelt, eingeprägt oder sonst⸗ wie dauerhaft sichtbar gemacht sein. estätigungen und Rechnungen über den Verkauf solcher Austauschstoffe müssen den gleichen Vermerk mit Ausnahme des Herstellungsdatums tragen. (2) Die Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 gilt nicht für bereits fertiggeschnittene Rahmen.
Artikel III. b (1) Ab 1. Februar 1942 dürfen für die in Artikel I Abs. 1 genannten Verwendungszwecke nur solche Austausch⸗ stoffe geliefert werden, die gemäß Artikel II Abs. 1 für die betreffenden Zwecke gekennzeichnet sind. (2) Ab 1. Juli 1942 dürfen für die in Artikel I Abs. 1 genannten Zwecke nur solche Austauschstoffe verwendet wer⸗ den, die gemäß Artikel II Abs. 1 für den betreffenden Zweck gekennzeichnet sind. Bei Rahmen trifft diese Verpflichtung denjenigen, der aus Austauschstoffen Rahmen herstellt3. 1 Artikel IV. 8 (1) Wenn die Reichsstelle für Lederwirtschaft auf Grund des § 10 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 679) Proben von Austauschstoffen für Leder entnimmt und untersuchen läßt, so trägt die Kosten hierfür der Hersteller des Austauschstoffes. (2) Die Hersteller von Austauschstoffen der in Artikel 1. Abs. 1 genannten Art sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten an den von der „Arbeitsgemeinschaft Austauschstoffe für Leder“, Berlin W 15, Meinekestr. 12 a — 13, nach den Wei⸗ gen der Reichsstelle für Lederwirtschaft zu veranstaltenden neinschaftsprüfungen zu beteiligen. Artikel V
Diese Bekanntmachung bezieht sich nicht auf solche Spinn⸗ toffwaren, die weder gestrichen noch getränkt sind, auch wenn
5 „ 8. 1 Artikel VI. 8 Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung zulassen.
Artikel VII Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach den Vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.. WOoEE11“
Artikel VIII ois
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1942 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 29. Dezember 1941. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M d
11A14*“”“
Gebührenordnung
der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe
vom 23. Dezember 1941
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Eö1 und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebühren⸗
rdnung der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe in
82
achstehender Fassung neu erlassen: 8
81 8 Die Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe erhebt
zur Bestreitung ihrer Kosten Gebühren.
Gebührenpflichtige Tatbestände sind?:
1. die der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe übertragene Erteilung von Bescheinigungen, die zum Erwerb, zur Veräußerung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum sonstigen Verkehr mit Waren berechtigen (Verkehrsgebühr),
1 2. die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung sowie die Mitwirkung der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe im sonstigen devisenrechtlichen Genehmigungsverfahren, soweit die Mit⸗ wirkung eine Genehmigung zur Folge hat (Devisengebühr).
§ 3 Die Gebühr entsteht mit der Ausstellung der Urkunde Bescheinigung oder Bestätigung. “ § 4 “ 8 (1) Die Gebühr des § 2 Ziffer 1 (Verkehrsgebühr) wird für alle in einer Bescheinigung aufgeführten Gespinste er⸗ hoben und beträgt — mit der Maßgabe des Absatzes (2) — fur Grobgarne bis Ne 4 einschl., Jute⸗ und Papier⸗ garne sowie Zwirne, die solche Garne ent⸗ 11622* 0,1 Pfg. je kg, b) Vigogne⸗ und Zweizylindergarne in allen Nummern, im Baumwollspinnverfahren hergestellte Drei⸗ und Mehrzylindergarne bis Ne 16 einschl sowie Zwirne, die solche Garne enthalten... 0,4 Pfg. je kg, c) im Bauwollspinnverfahren hergestellte Drei⸗ und Mehrzylindergarne über Ne 16—50 sowie Zwirne, die solche Garne enthalten,. 0,5 Pfg. je kg, d) im Baumwollspinnverfahren hergestellte Drei⸗ und Mehrzylindergarne über Ne 50— 80 sowie Zwirne, die solche Garne enthalten, „ „ „ 0,8 Pfg. je kg,
ṽarlahery
e.) im Baumwollspinnverfahren hergestellte Drei⸗ und
Mehrzylindergarne über Ne 80 sowie Zwirne, die
ssolche Garne enthalten, . 1 Pfg je kg,
“ †) Kunstseide, Garne aus tierischen Spinnstoffen und
Garne aus künstlichen oder pflanzlichen Spinnstoffen,
soweit diese nicht nach den Buchstaben a—e ge⸗
böührenpflichtig sind, sowie Zwirne, die solche Garne
enthalten, . ..6 6 6891h1
(2) Für Bescheinigungen, die auf im Baumwollspinnverfah⸗
rren hergestellte Drei⸗ und Mehrzylindergarne lauten und nur
eine obere Nummerngrenze vorschreiben, innerhalb deren
dem Empfänger der Bescheinigung die Wahl der Garn⸗
nummer freisteht, beträgt die Gebühr des § 2 Ziffer 1 (Ver⸗
kehrsgebühr), wenn die Bescheinigung lautet auf Gespinste
14*“ . 0,4 Pfg. je kg,
b) bis Ne 60 8 0,5 Pfg. je kg,
Ch bi 55 0,6 Pfg. je kg,
ch über Neo 100 . .. 6,6 fje hs.
(3) Die Gebühr für Zwirne, die aus Garnen verschiede⸗
ner der im Absatz 1 und 2 genannten Gruppen hergestellt sind,
wird nach dem im Zwirn enthaltenen Garn der jeweils höchsten Gebührengruppe berechnet.
§ 5 Die Gebühr des § 2 Ziffer 2 (Devisengebühr) beträgt 3 vom Tausend des genehmigten Betrages.
§ 6 Die Gebühren des § 2 Ziffern 1 und 2 schließen einander nicht aus. — § 7
(1) Die Gebühren werden auf volle 0,10 Rℳ nach unten abgerundet. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 R Aℳ.
(2) Falls der Betrag, nach dem die Geühr zu berechnen ist, auf ausländische Währung lautet, wird der Gebühren⸗ rechnung der Reichsmarkbetrag zugrunde gelegt, der sich nach der Umrechnung auf Grund des bei Entstehung der Gebühr geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses ergibt
(1) Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Urkunden oder Bescheinigungen ausgestellt sind oder denen — in den Fällen der Mitwirkung der Reichs⸗ stelle — daraufhin die Genehmigung erteilt wird.
(2) Die Gebü dürfen nicht abgewälzt werd
(1) Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Reichs⸗ stelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführen läßt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
(2) Die Reichsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, die gegen Gesetze, Verordnungen oder Anord⸗ nungen verstoßen oder die aus dieser Gebührenorbnung sich ergebenden Pflichten verletzt haben, die Kosten der Prüfung aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber den Betroffenen bedarf, durch die Reichsstelle endgültig festgesetzt. 16“ .
Die Gebühren oder Kosten werden mit dem Zugang der Gebührenrechnung oder Zahlungsaufforderung fällig und sind, soweit sie nicht bereits im voraus bezahlt oder durch Nachnahme eingezogen sind, binnen zehn Tagen nach Fällig⸗ keit zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sind auf das
Postscheckkonto der Reichsstelle für Baumwollgarne und
-gewebe Berlin Nr. 154 29 oder auf das
Konto der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe bei
der Reichskreditgesellschaft A. G., Berlin W 8, Französi⸗ sche Str. 49/56 — zu leisten. 1
“
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1942 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe vom 30. April 1940 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 105 vom 7. Mai 1940) und die “ der Reichsstelle für Baum⸗ wollgarne und ⸗gewebe betreffend Aenderung der Gebühren⸗ ordnung vom 14. November 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 268 vom 14. November 1940) außer Kraft. 8 8
Berlin, den 23. Dezember 1941.
Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. J. V.: Hammer.
MNichtamtliches Deutsches Reich Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Karl Mohr ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr T. mäki, hat Berlin am 19. Dezember verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Edvin Lundström die Geschäfte der Gesandtschaft. 1
Der Königlich Rumänische Gesandte in Berlin, Herr Raoul Bo ssy⸗ hat Berlin am 19. Dezember d. J. ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Botschaftsrat Mihail Staneseun die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Spanische Botschafter in Berlin, Don José Finat y Escriva de Romani, Graf von Mayalde, hat Berlin am 20. Dezember 1941 verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit führt Herr Botschaftsrat Alfonso Caro y del Arroyo die Geschäfte der Botschaft.
I. Stand der Schwebenden Schuld des Reichs. 8
Am Am 30. 9. 1941 31.10.1941
in Millionen Rℳ
a) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von Reichswechseln. *
b) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert 23,3 23,3
Kurzfristige Darlehen.. . .⸗3 755,6 3 994,4
Betriebskredit bei der Reichsbank.. 760,5 845,6
Summe der Zahlungsverpflichtungen 52 748,6 55 936,2
Schatzanweifungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen ... . .
Summe der Schwebenden Schuld. 52 755,0
48 209,2 51 072,9
6,4 10,3 55 946,5
II. Betrag der ausgegebenen Steuergutscheine.
Anleihestock⸗Steuergutscheine.. . 89,4 89,4 N. F. Steuergutscheine: I. II. 3 541,6
“ 8 s
88
Festpreise bei öffentlichen Aufträgen
Leistungssteigerung auch bei niedrigen Preisen durchaus möglich
Die Wirtschaft arbeitet, was im Kriege nicht anders sein kann, in zunehmendem Maße für die öffentliche Hand, besonders den mittelbaren und unmittelbaren Rüstungsbedarf. Um die Staats⸗ ausgaben nicht größer werden zu lassen als unbedingt notwendig, kommt daher der Preisstellung bei öffentlichen Aufträgen die größte Bedeutung zu. Die Preise müssen so niedrig wie möglich liegen, andererseits muß dem Unternehmer ein Anreiz zur Leistungssteigerung verbleiben. Das wird dadurch erreicht, daß an Stelle des betriebsindividuellen Selbstkostenpreises bei öffent⸗ lichen Aufträgen in zunehmendem Maße Festpreise für alle Auf⸗ tragnehmer oder, wo die Verhältnisse zu unterschiedlich liegen, für Gruppen gleichgelagerter Unternehmen gebildet werden (Einheits⸗ oder Gruppenpreise).
Im „Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preis⸗ bildung“ vom 22. Dezember 1941 geht Oberregierungsrat Dr. Dichgans vom Reichskommissar für die Preisbildung eingehend auf diesen Fragenbereich ein. In dem Aufsatz süßt es u. a.: Welchen Vorteil hat nun der neue Festpreis für den Unter⸗ nehmer? Da der Festpreis sich nicht nach den Kosten des einzelnen Unternehmens, sondern nach denen eines ganzen Industriezweiges richtet, ist der Gewinn der einzelnen Unternehmen unterschiedlich. Wer mit den niedrigsten Kosten arbeitet, hat den höchsten Gewinn. Die Vorteile, die sich aus einer Senkung der Kosten ergeben, bleiben dem einzelnen Werk ungeschmälert erhalten. Damit sich das entsprechend auswirken kann, werden die Festpreise grundsätz⸗ lich für einen längeren Zeitraum festgesetzt, meist für ein Jahr, in Ausnahmefällen für eine kürzere Zeit. wird dabei nicht mehr gemacht. Wenn Festpreise bestehen, kann der Aiftacggeber nicht mehr nachträglich Uebergewinne ab⸗ schöpfen. eer Festpreis legt den Lieferpreis abschließend fest.
Es muß nun verhütet werden, daß die Gewinnabschöpfung nach § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung auf einem anderen Wege den Unternehmer um die Früchte der Kostensenkung bringt. Um das zu vermeiden, verzichtet der Preiskommissar bei diesen neuen Festpreisen auf die Gewinnabschöpfung. Ein Unternehmen, das bei den neuen Festpreisen Gewinne erzielt, darf diese Gewinne auch dann behalten, wenn sie über den sonst geltenden Gewinn⸗ grenzen liegen. Der erzielte Mehrgewinn wird in diesen Fällen als echter Leistungsgewinn anerkannt.
Diese Bevorzugung kann naturgemäß grundsätzlich nur den Unternehmungen öb werden, die zu den Preisen der nied⸗ rigsten Preisgruppe liefern. Wenn mehrere Preisgruppen be⸗ stehen, so werden im allgemeinen nur die Werke, die zur nied⸗ rigsten Gruppe gehören, von der Gewinnabführung befreit. Das ergibt automatisch einen starken Anreiz, in die erste Gruppe zu aehen. Dieser Anreiz wird durch andere Mittel noch verstärkt.
Ein Preisvorbehalt
Die Vorteile des Festpreissystems für den öffentlichen Auf⸗ traggeber liegen in der Leistungssteigerung u Die Erfahrungen, die bisher ergeben, daß auf sehr vielen untergesetzt, und damit wesentliche E11 e erzielt werden konnten, und zwar auch da, wo die bisherigen Kosten nach betriebs⸗ wirtschaftlichen Methoden genau geprüft und in Ordnung be⸗ funden worden waren. Das besagt natürlich nichts gegen den Wert dieser Prüfungen. Es zeigt nur, daß man mit der reinen Kostenprüfung nicht auskommen kann.
Für den öffentlichen Auftraggeber ergibt sich weiter eine wesentliche Vereinfachung der Abrechnung. Auf die Dauer kann ein großer Teil der Kostenprüfungen entfallen. Man kann sich darauf beschränken, einige charakteristische Betriebe zu untersuchen, um einen Ueberblick über die Kostenentwicklung zu behalten und die Unterlagen für eine spätere Festpreissetzung zu sammeln, die aber dann natürlich nicht zurück wirkt. Bei der erneuten Fest⸗ setzung des Festpreises nach Ablauf der ersten Periode muß dafür v werden, da ungerecht beschnitten werden.
Abrundung bei der Gewinnabführung nach § 22 aW.
Ein Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung (A — 11 — 5612/41 vom 14. 12. 1941) stellt fest, daß die Abrundung auf volle tausend Reichsmark sich nur dann als praktisch erweist, wenn es sich um Beträge über 100 000 ℛℳ handelt. In diesen Fällen kann einheitlich werden. abgerundet werden. Wenn die Unternehmen von sich aus die Be⸗ träge 8 vollen Reichsmark einsetzen, wie das vielfach geschieht und bei Kleinbeträgen auch durchaus richtig ist, ist nichts dagegen einzuwenden.
Abführungsbeträge, die die Betriebe nach vollen Reichsmark eingesetzt haben, sind im Abführungsbescheid auch nach vollen Reichsmark anzufordern. Wenn die Preisbehörde von dem Ab⸗ führungsbetrag des Unternehmens abweicht, soll er bei kleineren Abführungsbeträgen auf volle 500 oder 1000 ℛℳ, bei größeren Beträgen auf volle 1000 Eℳ lauten. vom Unternehmen für abführungspflichtig erklärten Betrages in⸗ folge einer Abrundung wird nach dem Gesagten nicht vorkommen.
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: “ Rudolf Lanttzzsch in Berlin⸗Charlottenburg. 8
8 Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.
8 Sechs Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).
ei allen Beträgen des Formulars abgerundet In den übrigen Fällen soll auf volle 100 Hℳ einheitlich
der Geldersparnis. esammelt werden konnten, haben ebieten die Fereistneae ne her⸗
echte Leistungsgewinne den Firmen nicht
8 6
Die Unterschreitung des
111“ Er st e Beila ge 8 b zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Reichskommissar Dr. Köhler über die Zukunft der kontinentalen Börsen
In der neuesten Nummer der europäischen Wirtschafts⸗ Wochenzeitung „Europa⸗Kabel“, die als Sonderthema „Die Börsen des Kontinents“ behandelt, befaßt sich Ministerialdirigent Dr. Köhler, Reichskommissar bei der Berliner Börse, mit den kon⸗ tinentalen Börsen und ihrer Zukunft. Die Ueberzeugung von der Notwendigkeit einer Wertpapierbörse als Ergänzung und Re⸗
gulator des Kapitalmarktes sei sozusagen Gemeingut geworden ooder, richtiger noch, geblieben. Dabei sei es schon ein Zeichen für
die Wirtschaftskraft des Deutschen Reiches, daß seine Börsen nicht
Feeinen einzigen Tag geschlossen waren, während sogar neutrale
Staaten sich veranlaßt sahen, die Tätigkeit ihrer Börsen auf einige Zeit auszusetzen. Man könne allerdings nicht sagen, daß
der Krieg an den Effektenbörsen spurlos vorübergegangen wäre. Geschäftsverkehr wie Kursbild seien vielmehr aufs stärkste von den Kriegseinflüssen gewandelt worden. In zahlreichen Fällen
seien staatliche Eingriffe notwendig 1eeh doch war es dabei von vornherein klar, daß diese unmittelbaren Eingriffe an der Börse
nicht über ein gewisses elastisches vec hinaus durchgeführt werden konnten, sollte sich nicht der Begriff Börse selbst aufheben. Auch werde niemand sagen können, daß die gegenwärtige Ver⸗ fassung der Kontinental⸗Börsen ein Idealzustand wäre, nach dem man sich die künftigen Friedensbörsen vorzustellen hätte. Eines sei heute schon sicher: an Aufgaben werde es der Börse gewiß nicht mangeln. Die Form ihrer Arbeit jedoch lasse sich heute noch nicht genau fixieren. Sicherlich werde das immer enger zu⸗ ammenwachsende Europa dazu führen, daß insbesondere die roßen Börsen mehr und mehr ein internationales bzw. inter⸗
kontinentales Gesicht erhalten werden. Ferner stehe auch schon heute
fest, daß die grundsätzlich freie Kursbildung auch in Zukunft das Gesicht der Börsen bestimmen werde, olange es überhaupt Börsen gibt.
Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals bei der Errechnung des angemessenen Gewinns nach § 22 der Kriegswirtschafts⸗ verordnung
Da Unklarheiten über die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals für die Errechnung des an venie fenen Gewinns nach den
Bestimmungen zur Durchführung der §88 22 ff. Kriegswirtschafts⸗
erordnung bestehen, hat der Reichskommissar für die Preisbildun
urch Erlaß geregelt, daß nach Abschnitt G der Erklärung na
22 der Krieg swirtschaftsverordnung, Position II, als Kapital entweder das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der LSO.
der KRG. oder das berichtigte Kapital der Einkommensteuer⸗ bzw. Körperschaftsteuerbilanz zugrunde zu legen ist. Der Ansatz des betriebsnotwendigen Kapitals im Sinne der LSS. oder KRG. ist nur dann zulässig, wenn das üeehigemehn des einzelnen Betriebes seine Ermittlung unter sorgfältiger Beachtung der in den LSS. und KRℳG. enthaltenen Bestimmungen erlaubt. Hierzu
ehört insbesondere, daß die Restwerte des Anlagevermögens aus
nschaffungswerten und verbrauchsbedingter Abschreibung er⸗ rechnet werden können. Reichen die Unterlagen des Betriebes hierfür nicht aus, so entfällt die Errechnung des betriebsnotwen⸗ digen Kapitals nach den LSO. oder KRG.; es ist dann das be⸗ richtigte dapicne der Steuerbilanz zu verwenden. Es ist demnach in keinem Falle gestattet, das Anlagevermögen mit sogenannten Standardwerten oder mit Werten, die auf der Grundlage von Standardwerten ermittelt sind, anzusetzen. Erklärungen nach § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung, die mit diesen Bestim⸗ mungen nicht in Einklang stehen, sind unverzüglich zu berichtigen. Dies gilt auch für bereits abgegebene Erklärungen. (VI — 1. — 8144/41 vom 13. Dezember 1941.)
Wirtschaft des Auslandes
Die Wirtschaftstätigkeit in Frankreich seit dem Waffenstillstand
Vichy, 23. Dezember. Der französische Finanz⸗ und Wirt⸗ schaftsminister Boüthillier ließ am Montag der französischen und ausländischen Presse in Vichy ein Buch mit dem Titel „Die Wirt⸗ schaftstätigkeit in Frankreich seit dem Waffenstillstand“ überreichen, zu dem er as das Vorwort geschrieben hat und in dem die Grundsätze der von der Fran zsischen Regierung auf dem Gebiete der Wirtschaft verfolgten Politik sowie die hierbei bereits erzielten Ergebnisse dargelegt werden. Einleitend wird darauf hingewiesen, daß Frankreich seit 18 Monaten den ungeheuren Schwierigkeiten auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet einen zähen Widerstands⸗ und Aufbauwillen entgegengesetzt hat. Durch eine erste Reihe von Maßnahmen sei den unmittelbaren Gefahren, die die Existenz des Landes bedrohten, Einhalt hseüteß worden. Die Folgen der Niederlage seien durch diese „Erhaltungspolitik“ bekämpft worden. Ueber diese Notlösungen hinaus sei jedoch die Durchführung eines Feößeten und konstruktiveren Programms zur Erneuerung der
irtschaftstätigkeit in Angriff genommen worden. Die Begriffe der Autorität, der Verantwortung und der Solidarität hätten alle Reformen auf dem Gebiete der Produktion und der Arbeit inspi⸗ riert. Der Finanzminister nannte in diesem Zusammenhang auch die Errichtung eines „Verteidigungssystems“ gegen das Wirt⸗ d und gegen die Spekulation. Diese neuen Wirtschafts⸗ 88 und diese neue Sozialpolitik mit ihrer menschlicheren Auf⸗ fassung von der Achtung der sozialen und moralischen Werte treten, so lautet die die in dem Buch gezogen wird, an die Stelle der „indifferenten Automatik“ der alten Wirt⸗ schaftsmethode. Diese lassen alle Mitglieder der Gemeinschaft an der Verteidigung des Gemeinnutzes teilnehmen. .
Neues slowakisch⸗schweizerisches Handelsabkommen
Preßburg, 23. Dezember. Am 21. Dezember wurde in Preß⸗ burg ein neues slowakisch⸗schweizerisches Handelsabkommen unter⸗ eichnet. Das Abkommen basiert im wesentlichen auf den bis⸗ “ beiderseitigen Lieferungen. Im Zahlungsverkehr wird, abgesehen von kleinen “ Aenderungen, der bisherige Modus beibehalten. Seit dem Abschluß des ersten Handels⸗ abkommens im Juli 1939 macht sich ein immer steigendes Handelsvolumen bemerkbar. Im Jahre 1939 betrug die slowaki⸗ sche lg suth 45 Mill., die Einfuhr 30 Mill. Ks. Im Jahre 1940 rückte die Schweiz mit einer Einfuhr von rd. 20 Mill. und einer Ausfuhr von 90 Mill. Ks in der slowakischen Handelsstatistik von der achten auf die sechste Stelle vor. Im ersten Halbjahr 1941 betrug die Ausfuhr rd. 82 Mill. Ks., die Einfuhr 32 Mill. Ks.
““
Irndochins als Rahstoffbafis für gapan
Die wehrwirtschaftliche Basis Japans in Ostasien umfaßt nicht nur die japanischen Inseln von Taiwan (Formosa) bis Sachalin, nicht nur Korea und Mandschukuo sowie den von Japan besetzten größten Teil von China, sondern auch das verbündete Thailand und die französische Kolonie Indochina. Die Größe dieser Basis ist so riesenhaft, daß man sie sich durch die Betpachtung der ein⸗ zelnen Teile anschaulich machen muß.
So hat Indochina allein einen Flächenraum von 740 000 qkm, ist also mehr als dreimal so ra wie Großbritannien mit Nord⸗ irland. Auch die Bevölkerungsziffer von 23 Millionen stellt einen beträchtlichen Aktivposten dar, weil diese Bevölkerung. ich in einer europäische Verhältnisse übertreffenden Dichte in den beiden
Berlin, Mittwoch, den 24. Dezember
Flußniederungen des Mekong und des Tongking zur ammendrängt. Sie treibt hier hauptsächlich Reisanbau. Inbo⸗ china steht mit seiner Reiserzeugung an dritter Stelle in der Welt hinter Burma und Thailand. Da auch die thailändische Reiserzeugung 1S. zugute kommt, so ist damit Japans Nah⸗ rung gesichert. Neben den anderen wichtigen Kulturen von Mais, Bohnen, Gewürzpflanzen, Tabak, Baumwolle und Farbpflanzen wird besonders Kautschuk produziert. Die Bedeutung des Kaut⸗ schuks als strategischer Rohstoff ist ja bekannt. Das französische Mutterland hat den Anbau von Gummibäumen besonders ge⸗ fördert. Indochina erzeugt jetzt jährlich 60 000 Tonnen Roh⸗ gummi, während Thailand rund 40 000 Tonnen produziert. 1938 Feben die USA. noch 28 Prozent ihres gesamten Gummibedarfs ier gedeckt. Die Japaner haben die USA. seitdem restlos verdrängt. Auch auf mineralogischem Gebiet beherrscht Japan nach dem Erwerb beträchtlicher Bergbaurechte die mineralogische Produktion von Indochina. 1936 wurden hier 2,4 % der Welt⸗ erzeugung an Wolfram abgebaut. Die Zinnausfuhr betrug 1940 1560 Tonnen. Die Zinkgruben brachten 1939 5800 Tonnen, die Förderung von Manganerz jetzt etwa 6000 Tonnen. An Stein⸗ kohle werden jährlich weit über 2 Millionen Tonnen gewonnen. Außerdem gibt es noch Lager an Kupfer, Chrom, Blei, Gold, Phosphaten und Edelsteinen. Da die eigene Industrie Indo⸗ chinas nur klein ist, dient die indochinesische Rohstoffproduktion heute fast ausschließlich Japan. Durch das mit Japan Anfang Mai dieses Jahres abgeschlossene Wirtschaftsabkommen ist Indo⸗ china in den Wirtschaftsraum der japanischen Politik eingeordnet und hat Japan seine Nahrungs⸗ und Rohstoffbasis außerordent⸗ lich gefestigt.
Wochenübersicht der Deutschen Reichsbank vom 20. Dezember 1941
Aktiva Rℳ 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen ... 77 358 000 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatz⸗ wechseln des Reichs 19 699 021 000 „ „ Wertpapieren, die nach § 13 Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungs⸗ fähige Wertpapierrr)) . Lombardforderungen. deutschen Scheidemünzen... Rentenbankscheinen sonstigen Wertpapierden... sonstigen Aktiven..
Passiva Grundkapital . Rücklagen und Rückstellungen: a) eeäg Rücklagen 8 b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen.. Betrag der umlaufenden Noten... Täglich fällige Verbindlichkeiten .. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ keiten — . Sonstige Passiiovu. 4 646 365 000 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln ER. ℳ —,—. V1 b 8 n
82 028 000 28 164 000 102 011 000 304 224 000 282 612 000 1 820 316 000
150 000 000
114 292 000 555 307 000 18 198 525 000 2 731 245 000
Börsenkennziffern für die Woche vom 15. bis 20. Dezember 1941
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 15. bis 20. Dezember 1941 im Vergleich zur Vorwoche wie folgt: “ 1 Wochendurchschnitt Monats⸗ “ vom 15. 12. vom 8. 12. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 20. 12. bis 13.12. November bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie 150,49 Verarbeitende Industrie. 149,58 Handel und Verkehlrl 146,28 148,84
Gesamt..
Kursniveau der 4 ½ igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ aktienbanken Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten Kommunalobligationen. ... Anleihen der Länder und Ge⸗
meinden ..
Durchschnitt..
Außerdem: 4 ½ %ige Industrieobligationen 5 %ige Industrieobligationen. 4 %ige Gemeindeumschuldungs⸗ anleihe
148,94 8 9
103,50 103,50
103,50
103,50 102,63
102,63
101,83 103,13
101, 67 103,11
104,84 104,53
104,79 104,57
102,57 102,600
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 24. Dezember auf 74,00 Rℳ (am 23. Dezember auf 74,00 R.ℳ) für 100 kg. — Nächste Notierung am 29. Dezember.
Kurs der Deutschen Reichsbank für
Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für London für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr (Ankauf von Wechseln, Schecks und Auszahlungen findet nicht statt).
Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für ausländische Silber⸗ und Scheidemünzen:
100 Belgas 100 Lewa Kronen Pfund Finnmark “ Griechenland Drachmen.. Holland Gulden Italien. Lire Kanada Kroatien Norwegen Portugal Rumänien Schweden Schweiz 100 Franken Serbien. ..„ 100 Dinare Slowakei CCCCCCCqEö Ungarn 100 Pengö
Belgien Bulgarien Dänemark England Finnland Frankreich
St den von Amerik 1 Dollar
11214“X“
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten
Devisen 2
Prag, 23. Dezember. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G., 483,10 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G. 20,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B. — Nächste Börse am 29. Dezember.
Budapest, 23. Dezember. (D. N. B.) ([Alles m Pengö.] Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,82, Sofia 415,50, Zürich 80,20 ½, Preßburg 11,71, Helsinki 6,90.
London, 24. Dezember. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ¾ — 17,13, Rio de Janeiro (inoffiz.) —r,—, Schanghai Tschungking⸗Dollar 0/3.03.
Amsterdam, 24. Dezember. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.] [Amtlich.] Berlin 75,36, London —,— New York 188 ⁄1 — 188 ⁄16, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz —,—, Helsingfors 43,63 — 43,71, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 23. Dezember. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 9,58, London 17,18 ½, New York 4,31 nom., Brüssel 69,00 nom., Mailand 22,67, Madrid 39,50, Holland 229,00 nom., Berlin 172,52 ½, Lissa⸗ bon 17,72 ½, Stockholm 102,67 ½, Osloß 98,50 nom., Kopenhagen 83,50 nom., Sofia 5,25, Prag 17,25, Budapest 102,50, Belgrad —,—, Athen —,—, Istanbul —,—, Bukarest 225,00, Helsingfors 877,50, Buenos Aires 905¾, Japan 101,00.
Kopenhagen, 23. Dezember. (D. N. B.) London 20,93, New York 518,00, Berlin 207,45 Paris 11,75, Antwerpen 83,05, Zürich 120,35, Rom 27,40, Amsterdam 275,45, Stockholm 123,45, Oslo 31 85, Helsingfors 10,62, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗ urse.
Stockholm, 23. Dezember. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,05 G., 22,25 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B.
Oslo, 23. Dezember. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York 435,00 G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 91,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 84,80 G., 85,40 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., P
London, 23. Dezember. (D. N. B.) Silber Barren
23,50, Silber auf Lieferung Barren 23 ⁄6, Silber fein prompt 25 ⅜,
Silber auf Lieferung fein 25 ⁄16, Gold 168/—.
Wertpapiere
„Frankfurt a. M., 23. Dezember. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 161,75, Aschaffenburger Buntpapier 113,00, Buderus Eisen —,—, Deutsche Gold u. Silber 397,00, Deutsche Linoleum —,—, Eßlinger Maschinen 151,00, Felten u. Guilleaume 228,25, Heidelberg Cement —,—, Ph. Holzmann 164,00, Gebr. Junghans —,—, Lahmeyer 159,25, Laurahütte —,—, Mainkraftwerke 140,00, Rütgerswerke 192,25, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldhof 127,00. — Nächste Börse am 29. Dezember.
Hamburg, 23. Dezember. (D. N. B.) [Schlußkurse. Dresdner Bank 141,25, Vereinsbank 169,50 Hamburger Hochbahn 129,75, Hamburg⸗Amerika Paketf. 102,00, Hamburg⸗Südamerika 185,00, Nordd. Lloyd 100,75, Dynamit Nobel —,—, Guano —,—, Harburger Gummi 352,00, Holsten⸗Brauerei 208,00, Karstadt 201,00, Siemens St.⸗Akt. 338,75, Vorz.⸗Akt. —,—, Neu Guinea —,—, Otavi 235 ⁄6. — Nächste Börse am 29. Dezember.
Wien, 23. Dezember. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940, A —,—, 4 % Cb.⸗Donau Lds⸗Anl. 1940 102 ⅞, 4⁰% Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 102 ⅛, 4 % Wien 1940 102,40, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Cöring“ 108,50, Brau⸗AG. Oesterreich 220,50, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 128,00, „Elin“ AG. f. el. Ind. 162,00, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit 260,00, Hanf⸗Jute⸗Textil —,—, Kabel⸗ und Drahtind. 164,00, Lapp⸗Finze AG. 102,00, Leipnik⸗Lundb. 227,50, Leykam⸗Josefsthal 73,25, Neusiedler AG. 168,00, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. 215,00, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft 214,25, Steyr⸗Daimler⸗Puch —,—, Steyrermühl Papier 84,25, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro —,—, Wienerberger Ziegel —X,—. — Nächste Börse am 29. Dezember.
„Wiener Protektoratswerte, 23. Dezember. (D. N. B.) Zivnostensta Bank —,—, Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn 185 00, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 138,00, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 122,00, Erste Brünner Maschinenf.⸗ Ges. 73,75, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau 136,00, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 403,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudeck 69,25, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 306,00, Hemrichsthaler Papierfabr. 212,00, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 59,25, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 84,25, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 43,50, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 9% Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königs⸗ hofer Zement 458,00, Poldi⸗Hütte 569,00, Berg⸗ und Hüttenwerksges. 532,00, Ringhoffer Tatra 420,00. Nenten: 4 ½ % Mährisch Landes⸗ anleihen 1911 10,15, 4 %., Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bank Pfandbr. (57 jährig) — —, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. —,—, 4 % Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver. 9,30, 4 % Mähr. Landes⸗ kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,—, Schuldv. —,—.
Amsterdam, 23. Dezember. (D. N. B.) A. Fortlaufend notierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederland 1940 S. I mit Steuererleichterung —,—, 4 % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 100 ½, 4 % do. 1940 S. 11 mit Steuererleichterung 10115⁄½16, 4 %½ do. 1941 1005¼*), 39% do. 1937 8811⁄½1 *), 39% (3 ½) do. 1938 9299“) 2 ½ % Nederl. Werkeliske Zert. 733¾, do. Handels Mij. Zert. (1000) 138,00. 2. Aktien: Algem. Kunstide Unie (AKU) 1525⅛*) Berkels Patent 129,50,
7
8 . Fokter Nederl. Vliegtuigenfabr. 221,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 1695½*), Philips Gloeilampen⸗
fabr. (Holding⸗Ges.) 281,75*), Koninkl. Nederl. Mij. tot Expl. v. 16
4 ½ % Zivnostensta Bank
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