1941 / 304 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Dec 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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E111““

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 31. Dezember 1941. S. 2.

2. zuständigen Bezirksstelle der Verteilungsstelle für Han⸗ delsholzstoff (9) der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen zu melden. (3) Holzstofferzeuger, Holzstoffhändler und sonstige Lie⸗ feranten von Holzstoff weesnh Holzstoff in⸗ und ausländischer Herkunft nur mit Ermächtigung der Verteilungsstelle für Handelsholzstoff (9) der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ ackungswesen oder ihrer Bezirksstellen und nur an diejenigen ezieher und in den Mengen veräußern, die ihnen von der Verteilungsstelle oder einer Bezirksstelle benannt worden sind. (4) Sertlich zuständig im Sinne des Abs. 2 ist die Be⸗ zirksstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der beziehende Be⸗ trieb seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. (5) Beziehen Verarbeiter Holzstoff aus eigenen Holz⸗ schleifereien, so finden die vorstehenden Vorschriften keine An⸗ wendung.

E““ Verarbeitung b Holzftoff darf nur in den Mengen verarbeitet werden, für die die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen eine schriftliche Verarbeitungsgenehmigung erteilt hat.

8

§ 9

Auslieferungsfreigaben für Zellstoff und Holzstoff Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann für den Absatz von Zellstoff und Holzstoff Auslieferungsfrei⸗ festsetzen; auf diese Auslieferungsfreigaben finden die

BCorschriften des § 13 entsprechende Anwendung. Meldepflicht

(1) Verarbeiter von Zellstoff und Folzstof haben alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz efindlichen Be⸗ stände sowie die Zu⸗ und Abgänge und ferner den Bezug und den Verbrauch von Zellstoff und Holzstoff der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter sor⸗ tenmäßiger Aufteilung zu melden.

(2) Erzeuger von Zellstoff und Holzstoff haben der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ihre Erzeu⸗ gung, ihren Bestand und ihren Versand fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat zu melden.

X“

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann anordnen, daß Faserstoffe aller Art, die statt Zellstoff oder Holzstoff für die Papier⸗ und Pappenherstellung eingesetzt werden (z. B. Kartoffelkrauthalbstoff, Gelbstrohstoff, Lignite, Hanf⸗ oder Flachsschäben), nur mit Genehmigung bezogen, ge⸗ liefert oder verarbeitet werden dürfen.

§ 12 Lumpen

(1) Lumpen aller Art, Linters und sonstige Abfälle von Gespinstwaren sowie Bastfaserabfälle dürfen zur Herstellung von Papier und Pappe nur in den Mengen und Sorten ver⸗ arbeitet werden, für die die Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen eine schriftliche Verarbeitungsgenehmigung er⸗ teilt hat.

(2) Die Reichsstelle für Papier und FeFesanaesedn kann die Erteilung der Verarbeitungsgenehmigung auf die Verteilungsstelle 95 Lumpen für die Papier⸗ und Pappen⸗ industrie bei der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare übertragen.

(3) Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann den Herstellern von Papier und Pappe aufgeben:

a) bestimmte Mengen an Lumpen, Linters, sonstigen Abfällen von Gespinstwaren und Bastfaserabfällen auf Lager zu nehmen oder zu halten,

b) vorhandene Bestände an bestimmte Firmen auszu⸗ liefern,

oe) Abschriften der an die Reichsstelle für Wolle und

aandere Tierhaare, an die Reichsstelle für Baumwolle

oder an die Reichsstelle für Bastfasern oder deren

Verteilungsstellen gerichteten Meldungen über die

Bestände an die Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen einzureichen. .

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 u8 im

Einvernehmen mit dem Reichsbeauftragten für Wolle und

andere Tierhaare, dem Reichsbeauftragten für Baumwolle und dem Reichsbeauftragten für Bastfaserr.

8- v1“ v.

16 Papier und Pappe f Auslieferungsfreigaben

(1) Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen egelt den Absatz von Papier und Pappe durch Festsetzung von Auslieferungsfreigaben.

(2) Die Auslieferungsfreigaben werden den papier⸗ und pappenerzeugenden Betrieben für bestimmte Sorten und Zeit⸗ räume erteilt.

(3) Erzeuger dürfen Papier und Pappe nur auf Grund und in Höhe der von der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen erteilten Auslieferungsfreigaben ausliefern.

(4) Ueberschreitungen sind bis zu 10 v. H. der freigege⸗ benen Monatsmengen zulässig und müssen innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen von der Reichsstelle

Bekanntmachung Nr. 1

8 11“

zur Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Bestellung von Verteilungsstellen und Verteilungsbeauftragten)

vom 31. Dezember 1941 Gemäß § 1 Absatz 3 der Anordnung

apier und Pappe sowie von Erzeugnissen der Papier⸗ und Pappenverarbeitung und von ruckerzeugnissen folgende Beauftragte und Verteilungsstellen: 8 ¹ 1

Nr. 1 der Reichsstelle für vom 31. Dezember 1941 bestelle ich für die Verteilung von

1 Verteilungsstellen und Verteilungsbeauftragte

für Papier und Verpackungswesen bekanntzugebenden Zeit⸗ raums ausgeglichen werden. In dem gleichen Umfange können Unterschreitungen innerhalb der festgesetzten Zeit aus⸗ geglichen werden.

(5) Die Auslieferungsfreigaben bilden die Bemessungs⸗ grundlage für die Rohstoffzuteilung. BVBerteilungsgrundsätze (1) Die zur Verfügung stehenden Kegengee eöer en an Papier und Pappe können nach folgenden rundsätzen ver⸗ teilt werden:

a) nach Richtsätzen, die für eine bestimmte Zeit in üeeinem Vomhundertsatz der Auslieferungen eines zurückliegenden Bezugszeitraums felgesetzt werden (Richtsatzverteilung), b) nach den Einweisungen der zuständigen Beauftrag⸗ keceen oder Verteilungsstellen (Totalverteilung), oo) nach Sondermengen, die für bestimmte Verwen⸗ dungsgebiete festgelegt und zu ihrer Verwaltung ge⸗ eigneten Treuhändern (Bedarfsträgern) übertragen werden.

(2) Die Festlegung eines Richtsatzes hat zur Wirkung, daß Auslieferungen in den betreffenden Papier⸗ und Pappen⸗ sorten mangels anderer Bestimmung des zuständigen Beauf⸗ tragten oder der zuständigen Verteilungsstelle in Höhe des Richtsatzes zu erfolgen haben.

(3) Die Festlegung der Totalverteilung hat zur Wirkung, daß Auslieferungen in den betreffenden Papier⸗ und Pappen⸗ sorten nur entsprechend der Einweisung des zuständigen Be⸗ auftragten oder der zuständigen Verteilungsstelle erfolgen dürfen.

(4) Soweit Sondermengen festgelegt worden sind, ist es verboten, a) im Rahmen der Sondermengen zugeteilte Papier⸗ gwder Pappenmengen für einen anderen als den vor⸗ gesehenen Zweck zu verwenden,

p) Papier⸗ oder Pappenmengen und soorten, die nicht 1 aus einer Sondermenge zugeteilt worden sind, für solche Zwecke zu verwenden, sestgelegt worden sind, es sei

1 gelassen sind. (5) Fet nlehssranftragte

.

1

ür die Sondermengen enn, daß Ausnahmen

ür Papier und Verpackungs⸗ wesen legt die Sondermengen est und bestellt die Bedarfs⸗ träger. Die Festseßung von Sondermengen sowie die Be⸗ stellung von Bedarfsträgern werden im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger unter Angabe des Verwendungszweckes der Sondermengen und der in Frage kommenden Papiersorten bekanntgegeben.

6) Anträge auf Zuteilung von Papier oder Pappe aus der Sondermenge sind bei dem Bedarfsträger einzureichen, der über die Zuteilung nach den ihm von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erteilten Weisungen ent⸗

eidet. 98 (7) Der Bedarfsträger ist berechtigt, von den Antrag⸗ stellern eine Verpflichtungserklärung gemäß dem als An⸗ lage 1 beigefügten Weusgsr zu fordern. w 1

(8) Fabriken, Großhändler und andere Verteiler dürfen Papier zur Herstellung von Waren, für die eine Sonder⸗ menge festgelegt ist, nur liefern, wenn ihnen die Zuteilung aus der Sondermenge nachgewiesen ist.

D Großhandel, Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Drucks § 15 gagerbewirtschaftung und Meldepflicht 8

(1) Die Reichsstelle 9 Papier und Verpackungswesen ist berechtigt, Papier⸗ und Pappengroßhändlern sowie Her⸗ stellern von Papierwaren und Druck⸗Erzeugnissen aufzugeben, bestimmte Papier⸗ und Pappenmengen und ⸗sorten a) auf Lager zu nehmen oder zu halten,

2) an bestimmte Abnehmer oder Abnehmergruppen auszuliefern. 1 1

(2) Die Papier⸗ und Pappengroßhändler sowie ver⸗ wandte Betriebe haben der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen bis zum 5. eines jeden Monats eine mengen⸗ mäßige Aufstellung über den Lagerbestand am Ende des vor⸗ ausgegangenen Monats einzureichen. Diese Aufstellung ist nach den Sorten zu unterteilen, die den Sortenbezeichnungen der Produktionsmeldungen für die Wirtschaftsgruppe der Pa⸗ pier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ un Holzstoff⸗Erzeugung entsprechen.

(3) Die Hersteller von Papierwaren und

aben zu den von der Wirtschaftsgruppe Druck und der Wirt⸗ e Papierverarbeitung im Auftrage der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen bekanntzugebenden Zeitpunkten die gleichen Meldungen zu erstatten wie die Pa⸗ pier⸗ und Pappengroßhändler. § 16 8 Genehmigungspflicht für die Herstellung von Druck⸗ ““ Erzeugnissen 11) Drucke jeder Art dürfen nur nach Genehmigung her⸗ gestellt werden. 8

(2) Die Druckgenehmigung wird von den gemäß § 1 be⸗ stellten Begirksverleilungsstellen für Druc.Erzeugnise der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erteil

Drucksachen

öe

(3) Die Hersteller von Druck⸗Erzeugnissen sind verpflich⸗ tet, vor Beginn der Herstellung von Druck⸗Erzeugnissen die enebenhe bei der für den Ort ihrer Betriebsstätte örtlich zustandigen Bezirksverteilungsstelle für Druck⸗Erzeugnisse zu beantragen.

(4) Soweit bestimmte Druck⸗Erzeugnisse von der Ge⸗ nehmigungspflicht allgemein ausgenommen werden, werden sie durch die vene’g. Druck bekanntgegeben. 1

(5) Aufträge, deren Ausführung von einer lungsstelle nicht genehmigt worden ist, dürfen keinem anderen Drucker zur Ausführung überwiesen werden.,

(6) Papier, das aus einer Sondermenge (vgl. § 14 Abs. 4) zugeteilt worden ist, kann ohne Genehmigung bedruckt werden.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ge⸗ werbsmäßige Herstellung von Vervielfältigungen ent⸗ sprechende Anwendung. 1

(8) Ist die Erteilung der Druckgenehmigung für ein Er⸗ zeugnis versagt worden, so ist es verboten, dieses Erzeugnis im Vervielfältigungswege herzustellen und herstellen zu lassen, auch wenn die Vervielfältigung nicht gewerbsmäßig erfolgt.

(9) Die Erteilung der Druckgenehmigung begründet keinen Anspruch Lieferung oder en von Papier oder Pappe, jedoch darf Papier oder Pappe zur Herstellung von Druck⸗Erzeugnissen nur gegen Vorlage der e ha migung und höchstens bis zu der darin angegebenen ausgeliefert werden, soweit das Papier nicht aus einer So dermenge zugeteilt wird. 1“ 74

Die Reichsstelle für Papi 1 Ausnahmen von den Vorschriften und Beschrän Anordnung zulassen. 8

apier und Seeeee kezh ungen dieser

Zuwiderhandlungen

gegen diese Anordnung werden nach den Vorschriften der §§ 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. gr § 19

Inkrafttreten 11) Diese Anordnung tritt am . sie gilt auch für die eingegliederten S Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Zu dem gleichen a. werden ensgehabes

a) die Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier

und Verpackungswesen (Vorschriften über die Be⸗

wirtschaftung und Einfuhr von Holzsulfit⸗, Stroh⸗

üund Natron⸗ (Sulfat⸗)zellstoff und Holzstoff) vom

30. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 305 vom 0. De⸗

eember 1940), 3

b) Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 1 der Rei sstelle

für Bapier und Verpackungswesen (Vorschriften

über die Verarbeitung von Lumpen zur Herstellung

von Papier und Pappe) vom 8. Mai 1941 (Deut⸗

scher Reichsanzeiger und Preußischex Staatsanzeiger Nr. 107 vom 10. Mai 1941), 1 .

e) die Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Vüha und Verpackungswesen Verteilun svorschriften

vom 30. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 305 vom

30. Dezember 1940), 58n 8

d) Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Auftragsverteilun durch Be irksgruppen der Wirtschaftsgruppe Dru

vom 14. März 1941 (Deutscher Neichtans eiger und

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. De⸗

zember 1940), b 8

e) Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Vorschriften über den Bezug und Verkauf von Holzstoff) vom 19. August 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 193 vom 20. August 1941), 1 Nachtrag 3 zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Genehmigungs⸗ pflicht für die Herstellung von Druck⸗Erzeugnissen)

bom 24. November 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 275 vom

24. November 1941),

) Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen Ver⸗ teilungsvorschriften) vom 30. Dezember 1940 (Deut⸗

scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzei⸗ ger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940), 1

) Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle 83 Papier und Verpackungswesen (Fest⸗ legung von Sondermengen) vom 8. Mai 1941 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 107 vom 10. Mai 1941).

Berlin, den 31. Dezember 1941.

1)

Druckgenehmigung wird auf den Namen des antragstellenden Herstellers ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. V.: Dr. Grass.

Bezeichnung des Beauftra Verteilungsstelle

ten oder der V

Sachliche Zuständigkeit

apier und Ver⸗ Varteilungsstelle für

ellstoff, Holzstoff,

der Rei

„Bezeichnung des Beauftragten oder der Verteilungsstelle

Sachliche Zuständigkeit:

sstelle für wesen.

Verteilungsstelle für besondere Reichsstelle

Beauftragte: chadel,

Dr. Clemens, Dr.

Berlin⸗Charlottenburg 2,

eue Grolmanstr. 5 7 bis 6. Anruf: 34 72 04.

8 8 e. 88 58 Wertzeichen⸗ und Dokumentenpapier), —Sperzialpap

Papiere (1) der Flor⸗ und Durchschlagspost, für Papier und ver enes esfer. papier, Karbonrohpapier, Vulkanfiber und S' Kunstlederrohstoff,

Kartellausschuß der Industrie, apier, Wachsro arton,

f ch⸗ u. Fe.; Filtermasse, Zell⸗ atte, 1

Kondensatoren⸗

Tapetenrohpapier, echt Verteilungsstelle für

Mabier Zell⸗ für Papier

arton, tragte: Dr. Clemens, Dr.

Packpapier, Berlin⸗Wilmersd Anruf: 93 66 31.

torohpapier und

inpapier (für technische Zwecke

ere und ⸗kartons

Zeitungsdruckpapier (2) der 8 8 Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. 88 ““ Beauftragte: Dr. Reimann, Direktor Pité,, 98 g) etr Verband deutscher Druckpapierfabriken G. m. b. H,,. 11“ Berlin W 35, Tiergartenstr. 34 a. Anruf: 24 90 01. .“ 1

vder äcgche für Druck⸗ und Schreibpapiere (3) Holzhaltig und holzfre Schreib⸗ und Druck⸗

eauftragte: Direktor Brecht, Dr. Stülpnagel, Vereinigung Holzhaltig/ Holzfrei, Ber⸗ lin W 35, Tiergartenstr. 34 a. Anruf: 24 21 72/73.

ackpapier (4) der Reichsstelle und Verpackungswesen

it rern 1

8

Papier und Verpackungs⸗ papier, Bibel⸗ und Dünndruckpapier, Fein⸗

apier (nicht für technische Zwecke, mit bansachme von Wertzeichen⸗ und Doku⸗ mentenpapier), Kartonpapier geklebt und geklebte Kartons.

Strohpapier, Schrenzpapier einschl. Stroh⸗ shhhn⸗ und Isolierrohpapier, Braunholz⸗ apier, Mittl. Packpapiere, Hülsenpapier, Sulfitzellstoffpackpapiere, Briefumschlag⸗ apier, Pergamentersatz, Pergamyn, Sei⸗ enpapier, Verdunkelungspapier, Sulfit⸗ sackpapier, Spinnpapier. niha se

Beauf⸗ ätcke, Gemeinschaft orf 1, Kaiserallee 42.

ezirksvertei⸗

enge

Bezeichnung des Beauftragten oder der Verteilungsstelle

Sachliche Zuständigkeit:

1

II

Bezirksverteilungsstellen für Druck⸗Erzeugnisse

B

—,

Verteilungsstelle für Sackpapier, Natronzellstoff und Natronpackpapier, ganz oder Natronpapier (5) der Reichsstelle für Papier und

Verpackungswesen. Beauftragte: Dr. Frh v. Frentz, Dr. Günther, Kontrollstelle Natron

papier und Papiersäcke, Berlin⸗Charlottenburg 2,

Neue Grolmannstr. 7—9. Anruf: 34 73 77.

Verteilungsstelle für Pappe (6) der Reichsstelle für Chromoersatzkarton,

Papier und Verpackungswesen. Beauftragte

Charlottenburg 2, 34 88 58.

öe“

der Reichsstelle für Papier

und Verpackungs⸗

r. weise aus Natronzellstoff,

arn, Schmirgelroh⸗, Jatronenpapier.

Duplex⸗ karton), Maschinengraupappe (Graukarton)

Strohpappe, Schrenz⸗

Maschinenlederpappe, Rohdachpappe

Maschinenpappen, Handlederpappe, graupappe, Buchbinder⸗

stige Handpappen.

Verteilungsstelle für Sulfit⸗ und Strohzellstoff (7) Sulfitzellstoff und Strohzellstoff.

wesen. Beauftragte: Direktor Garbe, Direk⸗ Zellstoffsyndikat G m. b. H., Berlin W 62, Budapester Str. 15. Anruf: 25 97 Ke.

tor Malschewski,

Verteilungsstelle für Wellpappen und Wellpappen⸗ erzeugnisse (8) der für Papier und tragte: Dr. Sied⸗

ler, Vertreter: Fritz Daus, Fachgruppe pappen⸗ verarbeitende Industrie, Berlin W 30, Nollendorf⸗

Verpackungswesen. Beau platz 1. Anruf: 21 90 81.

stelle für Papier und Verpackungswesen. Be⸗

Verteilungsstelle für Handelsholzstoff (9) der Reichs⸗ Handelsholzstoff.

auftragte: Dr. Drechsel, Dr.

Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grolmanstr. 5—6

Anruf 34 72 01 u. 34 64 11, mit folgenden Be zirksstellen:

Bezeichnung der Bezirksstelle:

Sachliche Zuständigkeit:

1. Bezirksstelle Süddeutschland

(Verband der süddeutschen Holzstoff⸗Fabrikanten), Ulm

ga. d. Donau, Adolf⸗Hitler⸗ Ring 57.

ausländischer

6

r 2. Bezirksstelle West⸗ und Nord⸗ deutschland (Verband west⸗ deutscher Holzstoff⸗Fabrikan⸗ ten), bel / Wes

ausländischer

8

3. Bezirksstelle Sachsen (Verein ächsischer Handelsholzstoff⸗ Zabrikanten j. P.), Lunze⸗

nau / Mulde.

1. Bezirksstelle Schlesien, Bres⸗ lau 2, Palmstr. 5.

ausländi gung.

cher

gung.

5. Bezirksstelle Kattowitz, Kat⸗ towitz, Schenkendorfstr. 14. ausländischer

gung.

6. Bezirksstelle Sudetenland Handelsholzstoff („Kartonia“, Ein⸗ und Ver⸗ wmusländischen aufsgenossenschaft der Pap⸗ Erenen und Holz⸗ schleifer, reg. GmbH.), Prag

I, Viktoriastr. 10.

7. Bezirksstelle Ostmark, Wien, VI/56, Gumpendorfer Str. 6. ausländischer

gung.

Handene olssgol

3 2 Handenshelssgof in⸗ und

Handeiseshef in⸗ und

Handelsholzstoff anslandischer Erzeu⸗

Handelsholzstoff

Handelsholzstoff in⸗ und

in⸗ und

Bayern mit Rheinpfalz, Würt⸗ Erzeu⸗

temberg, Hohenzollern, Baden, Elsaß, Hessen mit Hessen⸗ Nassau. (Die Grenze zur Be⸗ zirksstelle West⸗ und Nord⸗ deutschland wird durch die Linie: Saarbrücken —St. Goar —Limburg —Gießen—Fulda Meiningen gebildet.)

Rheinland, 1nge⸗ Thüringen, Prov. Sachsen, Hannover, Schleswig⸗Holstein, Branden⸗ burg, Mecklenburg, Pommern. (Wegen der Grenze zur Be⸗ zirksstelle Süddeutschland s. unter 1.)

Land Sachsen.

Erzeu⸗

Erzeu⸗

in⸗ u Nieder⸗ u. Oberschlesien ohne

die eingegliederten Ostgebiete.

in⸗ Ostpreußen, Westpreußen, Dan⸗

Erzeu⸗ zig, Warthegau, Kattowitz und die in diesen Regierungsbezirk eingegliederten Ostgebiete.

Sudetenland (einschließl. der in der Ostmark gelegenen Frmen Moldaumühl und Zötsch⸗ mühle).

in⸗ und Erzeu⸗

Ostmark (außer Moldaumühl

Erzeu⸗ und Potschmühle, s. unter 6).

ir Bezeichnung des Beauftragten oder der Verteilungsstelle:

““ eSachliche Zuständigkeit:

Beauftragter für Streichroh⸗, Kunstdruck⸗ und Chro⸗ mopapiere (A) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dr. h. c. Schmeil, Wirtschafts⸗ telle Kunstdruckpapier G. m. b. H., Berlin⸗Char⸗

ttenburg 2, Neue Grolmanstr. 5. Anruf: 34 71 72.

Beauftragter für Spezialkrepp (C) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dr Dittrich, Ge⸗ meinschaft Packpapier, Berlin W 35, Tiergarten⸗ straße 34 a. Anruf: 87 91 51.

Beauftragter für Sulfitzellstoff⸗Einfuhr (D) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: E. Johannson, Treuhandgesellschaft der Papier⸗ industrie m. b. H., Berlin⸗Charlottenburg 2, Neue Grolmanstr. 7—9. Anruf: 34 66 09.

Beauftragter für Briefumschläge und Papierausstat⸗ tungen (F) der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen: Paul Krause, Vertreter: Dr. Neu⸗ mann, Fachuntergruppe Briefumschläge und Pa⸗ pierausstattungen, Berlin W 30, Nollendorfplatz 1.

Beauftragter für Tüten und Beutel (G) der Reichs⸗ stelle für Papier und Verpackungswesen: Erwin Söörgen Berlin W 35, Potsdamer Str. 80. Anruf:

65.

Bezirkliche Unterverteilungsstelle für die Ostmark der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. Beauftragte: Direktor Poppovic u. Ministe⸗ rialrat a. D. Dr. Prossinagg, Österreichische Pa⸗ pierverkaufsgesellschaft m. b. H., Wien, VI., Gum⸗ pendorfer Str. 6. Anruf: B 29 550.

Bezirkliche Unterverteilungsstelle für den Reichsgau üdetenland der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen. Beauftragte: Ing. Jantsch, Kartonia“, Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft der Papierfabrikanten und Holzschleifer, reg. G. m. b. H., Prag II, Biktoriastr. 10, Anruf: 25 508, und Ing. Staffen, Verkaufsbüro der Vereinigten Pa⸗

Streichrohpapier und ⸗karton, Kunstd Chromopapier und ⸗karton.

Briefumschläge, Papierausstattungen (insbe⸗ sondere Mappen, Packungen, Briefblocks, verwandte Erzeugnisse aus dem Gebiet der Briespapierherstellung). 8 8

Tüten und Beutel.

2v1

(Einzelverteilung von Zellstoff, Holzstoff, Pa⸗ pier und Pappe in der Ostmark. 1

Einzelverteilung on Zellstoff, Holzstoff, Pa⸗ ser und Pappe im Reichsgau Sudeten⸗ and.

pierfabriken G. m. b. H., Prag II, Viktoriastr. 10, Anruf: 44 28. 8 E 1“

9 teilweise aus Natronzellstoff, Sackpapier, Nans oder teil⸗

NKatronmischsack⸗ n⸗ papier, Kabel⸗ und Isolierpapier, Zellulon⸗ Schleifbandroh⸗ und

sbi6 See. und Triplex⸗ er e⸗ 2 : arton, farbig, Maschinenholzpappe (Holz⸗ Dr. Frhr. v. Frentz, P. Stühlen, Arbeitsgemein⸗ 8 88 Helngppe Sons schaft der Kartelle der Pappenindustrie, Berlin⸗ Berl Str. 158. Anruf:

und Speltpappe, ;schit (ein⸗ der schließlich Filz⸗ und Wollfilzpappe), sonstige

Hand⸗ und Ziehpappe, Hartpappe (einschl. Stanz⸗ und Schuhpappe) ohne Zusatz von Lederabfällen, Lederfaser⸗ pappe, Jacquardpappe, Matrizenpappe, son⸗

Bezeichnung der Bezirks⸗ verteilungsstelle:

Sachliche Zuständigkeit:

Oertliche Zuständigkeit:

Bezirksverteilungsstelle Ost⸗ preußen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Königs⸗ berg (Pr), Kaiserstr. 3, An⸗ ruf: 4 54 35

Bezirksverteilungsstelle Nieder⸗ schlesien für Druck⸗Erzeugnisse Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Bres⸗ lau, Junkernstr. 44, Anruf: 5 26 10

Bezirksverteilungsstelle Berlin⸗ Brandenburg für Druck⸗Erzeug⸗ nisse der Reichsstelle für Pa⸗ pier und Verpackungswesen, Berlin W 9, Köthener Str. 33, Anruf: 19 67 71

Bezirksverteilungsstelle Pommern für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Stettin, Heu⸗

marktstr. 5, Anruf: 31 62 28

Bezirksverteilungsstelle Nord⸗ mark für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Hamburg 36,

„Bezirksverteilungsstelle Bremen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Bremen, Her⸗ dentorsteinrweg 35, Anruf: 27 468

Bezirksverteilungsstelle Nieder⸗ sachsen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Han⸗ nover, Königstr. 24, Anruf: 2 52 55

Bezirksverteilungsstelle Düssel⸗ dorf und Westfalen⸗Lippe für Druck⸗Erzeugnisse der Reichs⸗ stelle für Papier und Ver⸗ E“ Mühlheim /

uhr, Duisburger Str. 67, Anruf: 4 21 69

Bezirksverteilungsstelle Köln für Druck⸗Erzeugnisse der Reichs⸗ stelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Köln, Kolping⸗ platz 9 11, Anruf: 22 58 26

Bezirksverteilungsstelle Hessen ü2s Druck⸗Erzeugnisse der eichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Frankfurt / M., Marienstr. 12, Anruf: 3 28 47

Bezirksverteilungsstelle Mittel⸗ elbe für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Magdeburg, Prälatenstr. 7

Bezirksverteilungsstelle Thürin⸗ gen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Herhacangacgge, Weimar,

ernhard⸗von⸗Weimar⸗Platz 2,

Bezirksverteilungsstelle Sachsen für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ Enh g Leipzig C1,

oststr. 7, Anruf: 71 341

Bezirksverteilungsstelle Bayern für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, München, Ode⸗ onsplatz 12, Anruf: 209 65

Bezirksverteilungsstelle Baden für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Karlsruhe / B., Kaiserstr. 80 a, Anruf: 4050 3

Bezirksverteilungsstelle Württem⸗ berg und Hohenzollern für Druck⸗Erzeugnisse der Reichs⸗ stelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Stuttgart, Kö⸗ nigstr. 9, Anruf: 2 43 78

Bezirksverteilungsstelle West⸗ mark für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, Kaisers⸗ Glockenstr. 85, Anruf:

(Bezirksverteilungsstelle Ostmark für Druck⸗Erzeugnisse der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Wien I, Grün⸗ angergasse 4, Anruf: R 2 75 00

Bezirksverteilungsstelle Sudeten⸗ au für Druck⸗Erzeugnisse der eichsstelle für Papier und

Verpackungswesen, Bodenbach/

Elbe, Am Graben 11, Anruf:

Tetschen 799

Bezirksverteilungsstelle Danzig⸗ Westpreußen für Druck⸗Erzeug⸗ nisse der Reichsstelle für Pa⸗ pier und Verpackungswesen, Danzig, Ketterhagergasse 3 Anruf: 2 50 82

Holstenwall 12, Anruf: 34 59 76 Herstellung von

Herstellung Erzeugnissen 1

X

Herstellung von Druck⸗

Erzeugnissen

Herstellung von 8 Erzeugnissen

8 W

Herstellung von Druck⸗ Erzeugnissien

Erzeugnissen

8

Herstellung von Erzeugnissen

Herstellung von Erzeugnissen 8

Herstellung von Druck⸗ Erzeugnissen

8 Herstellung von Druck⸗ Erzeugnissen

.

Herstellung von Druck⸗ Erzeugnissen WII

Ferstellung von Druck⸗ Erzeugnissen

Herstelung, von Druck⸗ Erzeugnissen

* 3

Herstellung von Druck⸗ Erzeugnisseen—

Herstellung von -8eee

Druck⸗

Herstellung Erzeugnissen

Herstellung von Druck⸗ Erzeugnissen

Herstellung von Erzeugnissen

Herstellung bon Druck⸗ Erzeugnissen

Herstellung. von Erzeugnissen

von Druck⸗

Wirtschaftskammerbezirk Ost⸗

preußen

8. 8. Wirtschaftskammerbezirk Nieders

Wirtschaftskammerbezirk Berlin⸗ Brandenburg

8 8

Wirtschaftskammerbezirk Nord⸗ mark

Wirtschaftskammerbezirk Nieder⸗ sachsen 8

Köln und Luxemburg

Wirtschaftskammerbezirk Hessen

Wirtschaftskammerbezirk Mittel⸗ elbe

Wirts chaftskammerbezirk ringen

Wirtschaftskammerbezirk und Elsaß

Wirtschaftskammerbezirk Würt⸗ temberg und Hohenzollern

Wirtschaftskammerbezirk Kaisers⸗ lautern sowie Lothringen und die Gebiete von Eupen, Mal⸗ medy und Moresnet

Wirtschaftskammerbezirk Bode bach Elbe

zig⸗Westpreußen