“ Anlage 7 u 8 nung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen vom 31. Dezember 1941
en Herstellungsverbote.
W“
Abziehbilder (außer für Wehrmachtszwecke) und ⸗plakate Aktentaschen aus Pappe
Alben aller Artet
Angebotsmappen 8 Apothekerkartonnagen in besserer Ausführung als Klasse I Attrappen und Schauka Aufsteckkarten Aufstellplakate Bedrucktes Packpapier Besuchskarten
“ für einzelne Salz⸗ und Kümmelstangen und ähnliche
aren
Beutel für Zigarren, Postkarten und E
Biermarken
Bier⸗ und Kannenuntersetzer
Blumentüten (Hyazinthentüten)
Bonbonnieren
Bridgeblöcke 8 88
Briespapiere, randgestrichene (außer schwarz)
11
Briefpapierpackungen aus bezogener Pappe
Briefpapierpackungen mit mehr als 25 Umschlägen
Briefumschläge, gefütterte (außer für Ausstattungen)
Buchhüllen 8
Buntglaspapier “
Chenilleartikel
Danksagungsschreiben
Dekorationsköpfe 1“
Dekorationsmittel, geprägt und ge
Dekorationspapier
Devotionalien
Einladungen größer als Din A6 (105 1 148 mm) od sprechende Fläche A“
Einzelkartons für Arbeitsschuhe
Etalagen
Etuis, ausgenommen solche für Orden und Auszeichnungen sowie für die optische, medizinische und wissenschaftlich Industrie und Meßwerkzeuge
für Kohlenanzünder
Falzmapven (außer für Buchhaltungszwecke)
Familiensrucksachen größer als Din A 6 (105 1148 mm) oder entsprechende Fläche
Festartikel, Scherz⸗- und Karnevalartikel (z. B. Papierlaternen, Wattebälle, Luftschlangen, Knallbonbons, Konfetti, Papier⸗ mützen, Schießblumen, Flaggen⸗, Gold⸗ und Silberkrepp)
Festschriften (auch Hochzeitszeitungen usw.)
Feuerlöscher aus Pappe
Filmhandzettel
Filmprogramme
Filmprospekte
Flaschenseiden 1
Fremdenverkehrswerbeschriften aller Art
Friespapier 8
Füllfederhalterständer
““ 2 ärtner⸗ und Doppelkrepp, Kreppbeutel
Gebäckkapseln 8
Geschäftskarten
Geschenkkartonagen
Gesichtstücher G
Glastücher
Glückwunschkarten und ⸗blätter, Schmucktelegramme
Grasmatten
Hausmitteilungen
Huthülsen 1
Hutschlauchkrausen
Hutständer
Jubiläumsschriften 11“
Kameradschafts⸗ und Vereinszeitungen
Karnevalartikel 8
Kartonagen mit Vorstehrändern
Kinderpostpapier 11“
Kleidungsstücke aus “ mit Ausnahme von Hüten, Kragen und Schuhen v
Kleinpackungen für Teigwaren ““
Knopfkarten “ “]
Konfektkapselnln ““
Lampenschirme 11Ae6“
Läufer und Teppiche aus Papiergarnen (außer fi⸗ schutzzwecke) “ 1
Lebensmittelkartentaschen
Löschblätter in Scheckheften
Lotterieprospekte
Luxuskartonagen (d. h. solche, die mit hochwertigen Werk⸗ stoffen wie z. B. Metallpapieren oder . aus⸗ gestattet sind und üblicherweise nicht in größeren uflagen angefertigt werden)
Marmorpapiere
Mehrfachverpackung (soweit nicht zum Schutze des Gutes er⸗ forderlich) 1
Menükarten
Mitgliedsverzeichnisse
Modellierbogen (außer für Wehrmachtsbedarf)
Notizbücher und ⸗blöcke für Werbezwecke
Ordnungsmappen für Schulzwele
Osterartikel (z. B. Ostertüten, Ostergras)
Papierausstattungen mit Seiden⸗ oder anderen Gewebe⸗ streifen “ 1“
Papierwolle
1
Ee
IF
Pappteller (auch Pappscheiben und Pappzuschnitte als Ersatz
für Pappteller) Passepartouts Phantasiepapiere Photokartons und Photorahmen Phototaschen 8 Poliertücher Portefeuille⸗Artikel Prägemarken Reklamebuchstaben, ⸗fähnchen und ⸗figuren Reliefs Sargverzierungen Schachteldecken Schallplattentragetaschen Schaukartons Scherzartikel Schmucktelegramme
“
Schreibmappen Schreibunterlagen
8*
Schultüten 4 Serviettentaschen und Serviettenhüllen aller Art Siegelmarken Skatblöcke
11
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vom
über
Reich
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Fassung der Verordnung vom 30. 8 gesetzbl. I S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung
exei. 85 Getränkekarten, größer als 1 Blatt 8. 2 Seiten) in
u (z. B. Tortenpapiere, Tortenscheiben, Küchen⸗ Stundenpläne mit Werbedruk— .“ Tassenunterlagen
Theaterprogramme größer als 1 Blatt (= 2 Seiten) Din A4
ö6““ enexeerse
karten
läufer 1
Tragekartons Tragetaschen 8 8 Trinkbecher (außer für Wehrmacht)
fendeckchen nden⸗ und Familienmappen
Varietéprogramme größer als 1 Blatt (— 2 Seiten) Din A4
Versicherungs⸗ und Bausparkassenprospekte
Wäscheplatten
Weihnachtsartikel (z. B. Adventkalender, Papiersterne)
Werbebeilagen (auch Werbekalender und Werbebeilagen für Zeitungen und Zeitschriften sowie Werbeprospekte)
Werbekalender
Werbeerzeugnisse, soweit gewerbsmäßig im Vervielfältigungs⸗ verfahren 85 Werbeschrei
1 andere hergestellt (wie Werbeprospe en usw.)
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“
Anordnung Nr. 3
der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Vorschriften auf dem Gebiete des Verpackungswesens)
Vom 31. Dezember 1941 Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Vorschriften .
1 Verpackungsmittelausgleichsstelle 2 der Verpackungsmittelausgleichs⸗ 8 3 Beauftragte
B. Besondere Verpackungsvorschriften
a) Vorschriften über den Verkehr mit Holzfässern
4 § 4 der Verteilungsstelle für Holz⸗ fässer
„5 Zweck der Verteilungsstelle für Holzfässer Befugnisse der Beauftragten sihg
00
2
6 06 7 Vernichtungsverbot 8 8 Leihfaßverkehr 9 Abgabezwang 10 Faßsammelstellen 11 Erwerbsverbot rschriften über den Verkehr mit Säcken 12 Geltungsbereich der §§ 13 bis 26 Ein⸗ und Verkauf 13 Bedarfsdeckungsscheine 14 “ von der Bedarfsdeckungsschein⸗ pflicht Verwendungsvorschriften 15 Verwendungsbeschränkung 16 Mietsack⸗, Leihsack⸗ und ückgabeverkehr 17 Kennzeichnung der Säcke Sonderbestimmungen für entleerte Gewebesäcke nunnd gebrauchte Umhüllungsgewebe 818 Beschlagnahme 1 19 Ausnahmen von der Beschlagnahme 20 Aufkauf entleerter Sdäcke § 21 Abgabe entleerter Säcke — 22 Austaufsvorschriften “ 23 Hinweis auf Abgabepflicht 24 Höchstpreise 25 Pflichten der Sackfabriken 26 Vorschriften für gebrauchte Umhüllungs⸗ gewebe
ö1 11“ .
8*
coc S œhcccO;
9) Vorschriften über die Herstellung von Zigarren⸗
kisten 1 ss 27 Herstellung von Zigarrenkisten b § 28 Verwendung von Pappe für Zigarren⸗ kistenböden 29 Ausnahmen für Ausfuhrware 30 Überwachung der Zigarrenkistenherstellung d) Vorschriften über die Verpackung von Farbbändern § 31 Verpackungsmittelbeschränkung 1 wo) Vorschriften über die Verpackung von Erzeugnissen der chemischen Industrie § 32 Verpackung von 7 ußbodenpflegemitteln § 33 Verpackung von ederfett b 8 34 Verpackung von Lacken und Anstrichmitteln 8 35 Lieferungen für die Ausfuhr § 36 Verpackung anderer chemischer E
7 Ausnahmen 8§ 88 Zuwiderhandlungen § 39 Inkrafttreten.
c. S lußvor riften 8
Grund der Verordnung über den Warenverkehr 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Oktober 1941 (Reichs⸗
die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des
Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 21. August 1939) wid mit Zur stimmung des Reichsarbeits⸗ ministers angeordnet: 9 8
192 vom
1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verpackungsmittelausgleichstelle
1) Der Reichsausschuß für Verpackungsforschung beim
skuratorium für Wirtschaftlichkeit in Berlin⸗Charlotten⸗ 9, Ahornallee 34 — 35, wird als Verpackungsmittelaus⸗
hicsstele der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen estellt.
(2) Die Leitung der Verpackungsmittelausgleichstelle liegt dem Geschäftsführer des Reichsausschusses für Verpackungs⸗ forschung als Beauftragten der Reichsstelle ob. .
1“
Aufgaben der Verpackungsmittelausgleichstelle
(1) Die Verpackungsmittelausgleichstelle hat die Aufgabe, 8
die auf dem Gebiete der Verpackungsforschung erzielten Er⸗ gebnisse auszuwerten.
(2) Sie führt ferner die Aufgaben durch, die ihr durch Anordnungen der Reichsstelle für Papier und Verpackungs⸗ wesen zugewiesen werden. u“ § 3
Beauftragte 1“
(1) Für Sonderaufgaben auf dem Gebiet des Ver⸗ bestellt der Reichsbeauftragte für Papier und erpackungswesen Beauftragte und regelt ihre Zuständigkeit. Der Reichsbeauftragte kann die Beauftragten entlassen. Be⸗ sesla und Entlassung der Beauftragten werden im Deut⸗ 8,62 eichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gegeben.
(2) Die Beauftragten handeln im Namen und im Auf⸗ trage der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen und sind an deren Weisungen gebunden. Soweit für ein Auf⸗ gabengebiet mehrere Beauftragte bestellt sind, stehen jedem von ihnen die Befugnisse aus dieser Anordnung zu.
8
(3) Die Beauftragten können die zur Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Erklärungen verlangen.
Besondere Verpackungsvorschriften a) Vorschriften über den Verkehr mit Holzfässer
§ 4
Errichtung der Verteilungsstelle für Holzfässer
Bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen wird die Verteilungsstelle für Holzfässer der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen errichtet. Für diese Ver⸗ teilungsstelle bestellt der Reichsbeauftragte für Papier und Ver ackungswesen Beauftragte im Sinne des. § 3.
8 5
Zweck der Verteilungsstelle für Holzfässer
Die Verteilungsstelle für Holzfässer hat die Aufgabe,
a) auf eine zweckmäßige Deckung des Bedarfs in neuen
Holzgebinden, fertig und zerlegt (Bottiche, Fässer, Tonnen, Kübel und Wannen), hinzuwirken,
b) für die Erfassung gebrauchter Holzfässer, Eisenfässer
und artverwandter Behälter zu sorgen.
6 § 6 Befugnisse der Beauftragten (1) Die Beauftragten können Hersteller von neuen Holz⸗ gebinden und Faßsammelstellen im Sinne des § 10 an⸗ weisen, vordringliche Aufträge bevorzugt zu übernehmen und die Ausführung angenommener Aufträge zurückzustellen. (2) Die Beauftragten können von Beziehern Angaben über Bestand, Verbrauch und Bedarf an Fässern und über den Umfang der erteilten Beftellungen Heglehngen.
§ 7 Vernichtungsverbot (1) Fässer dürfen bei und nach der Entleeru zerstört noch beschädigt werden. (2) Dieses Verbot gilt nicht,
a) wenn eine Entleerung von Fässern ohne deren Zerstörung oder Beschädigung nicht möglich ist,
b) wenn gebrauchte Fässer zwecks Ausbesserung oder zur Herstellung anderer Fässer auseinandergenom⸗ men werden,
c) wenn Fässer im Haushalt entleert werden.
v4“ 88 9 Die Abgabe von Waren mit der der Käufer die zur Verpackung verwandten (Leihfaßverkehr), bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung zum Leihfaßverkehr wird von der Verteilungsstelle für Holzfässer erteilt. 1 (3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieser Anordnung eczsaßerieh bereits betrieben wird, darf er fortgesetzt werden; Fällen bis zum 31. März 1942 nachzusuchen.
(4) Anträge See eg es Leihfaßverkehrs sind liederung der Organisation der gewerb⸗
über die zuständige der lichen Wirtschaft oder des Reichsnährstandes zu stellen.
§ 9 Abgabezwang
ch) Fässer sind innerhalb eines Monats nach der Ent⸗
leerung einer zugelassenen Faßsammelstelle anzubieten. (2) Der Abgabezwang gemäß Abs. 1 gilt nicht — a) für Behälter aus Papier und Pappe sowie für B. hälter, die aus Blech und Pappe hergestellt sind, b) für Leihfässer,
c) für die in landwirtschaftlichen Betrieben und in
Haushalten vorhandenen oder anfallenden Fässer, d) für die in gewerblichen Unternehmungen dem inne⸗ ren Betriebsverkehr dienenden Fässer,
e) für Behälter (Tanks) und Gebinde (Fässer und
Kannen), die auf Grund der Anordnung des Reichs⸗ wirtschaftsministers über die Beschlagnahme von Behältern und Gebinden vom 6. Mai 1940 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 106 vom 8. Mai 1940) durch die Reichsstelle für Miineralöl beschlagnahmt sind oder beschlagnahmt werden,
†) für Fässer, die auf Grund einer devisenrechtlichen Genehmigung der Reichsstelle ür Waren verschie⸗ ind oder eingeführt
dener Art eingeführt worden
§ 10 Faßsammelstellen gg. Für die Sammlung gebrauchter Füss werden von den Beauftragten der Reichsstelle für Papier und Ver.
ackungswesen Faßsammelstellen zugelassen. ann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden
Beauftragten einen Ausweis.
die Entziehung der Zulassung
die Genehmigung zum Leihfaßverkehr ist in diesen
Die Zulassung
8
Zweite Beilage
S. 3
(2) Die Inhaber der Sammelstellen erhalten von den
(3) Die Beauftragten können die Zulassung widerrufen, wenn der Inhaber der Faßsammelstelle den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt oder die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Gegen
En JI ist die Beschwerde bei der Reichsstelle zulässig.
(4) Der Ausweis ist bei Widerruf der Zulassung zurück⸗ zugeben.
(5) Die Beauftragten der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen haben die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Faßsammelstellen den örtlich zuständigen Landeswirtschaftsämtern, Industrie⸗ und Handelskammern, Handwerkskammern und Landesbauernschaften mitzuteilen.
E111““ Erwerbsverbot Nur zugelassene Faßsammelstellen dürfen gebrauchte Fässer vom Feere⸗ erwerben. e 8
—.) Vorschriften über den Verkehr mit Säcken
“ 8 12 “ eltungsbereich der 88 13— 26
Die Vorschriften der §§ 13—26 gelten für den Verkehr mit Säcken 1. oder Papiergespinsten (Gewebe⸗ säcke) oder Papier (geklebte Papiersäcke) und für den Verkehr mit gebrauchten Umhüllungsgeweben.
8
§ 13 8 Bedarfsdeckungsscheine (1) Kauf⸗, Tausch⸗ und sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung zur Uebertragung des Eigentums an den in § 12 genannten Erzeugnissen zum Gegenstand haben, dürfen nur gegen Uebergabe eines auf den Namen des Erwerbers ausgestellten C“ erfüllt werden.
(2) Die Bedarfsdeckungs eine werden von der Vertei⸗ lungsstelle 8 Säcke bei der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen ausgestellt.
(3) Den Antrag auf Ausstellung des Bedarfsdeckungs⸗
Feimes hat der Erwerber zu stellen. Die Genehmigung des
ntrages kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. 8 § 14
8 Ausnahmen von der Bedarfsdeckungsscheinpflicht
8 (1) 11“ sind nicht erforderlich im Ver⸗
ehr mit “ geklebten Papiersäcken.
(2) Ohne Bedarfsdeckungsschein können von einem
Käufer je Monat insgesamt bezogen werden 1. 50 kg neue Gewebesäcke und 8 2. 50 Stück Gewebesäcke und “ 3. 50 kg gebrauchte Umhüllungsgewebe.
Verwendungsvorschriften 1 § 15 Verwendungsbeschränkung
11““
Gewerbetreibenden, gewerblichen Unternehmungen und Anstalten ist es verboten, Säcke zu zerschneiden, aufzutrennen oder zu anderen als Verpackungszwecken zu verwenden. Die Verwendung von Sackhaken beim Verladen und Umladen von Füllgütern, die in Gewebesäcken verpackt sind, ist verboten. § 16 MMieetsack⸗, Leihsack⸗ und Rückgabeverkehr (1) Der Genehmigung bedürfen . 1. die gewerbliche Vermietung von Säcken, die Abgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer die zur Verpackung verwandten Säcke Prücgeb⸗ (Leihsackverkehr), 1 die Abgabe von Waren mit der Vereinbarung, daß der Käufer Säcke gleicher Art und Beschaffenheit zu⸗ rückgebe (Rück abeverkehr). G ) Soweit der ückgabeverkehr auf Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittel⸗ wirtschaft, der Hauptvereinigung der deutschen “ schaft und der Hauptvereinigung der de. ee Zuckerwirt⸗ haft beruht, gilt die Genehmigung als erteilt. 3 § 17 Kennzeichnung der Säcke
(1) Mietsäcke wntsan, soweit sie nicht schon in anderer Weise als solche deutlich gekennzeichnet sind, folgenden Auf⸗ druck tragen:
113*“ “ (genaue Firmenbezeichnung) Unvveeräußerliches Eigentum.“
(2) Leihsäcke soweit sie nicht schon in anderer Weise als solche deutlich gekennzeichnet sind, folgenden Auf⸗ druck tragen:
„ Leihsack der.
(genaue Firmenbezeichnung)
Unveräußerliches Eigentum.“ 8 68) Es ist verboten, Säcke mit anderen Kennzeiche versehen. 1
Sonderbestimmungen für entleerte Gewebesäck
Umhüllungsgewebe 88 Beschlagnahme 1 Alle bei Gewerbetreibenden, gewerblichen Unternehmun⸗ gen und Anstalten anfallenden entleerten Gewebesäcke werden 8 Feschlagnahmt. Die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach der Verordnung über die Wirkungen der Beschlag⸗ nahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940 (eichsgesetzbl. I S. 551).
§ 19 88
Ausnahmen von der Beschlagnahme (1) Von der Beschlagnahme sind ausgenommen 1. diejenigen Säcke, die nachweisbar für Verpackungs⸗ wecke leer angeschafft worden sind, 2. die zur Aufrechterhaltung des Betriebes im innern Betriebsverkehr für Verpackungszwecke unbedingt benötigten Säcke, ö 3. die aus der Lieferung von Back ilfsmitteln anfallen⸗
88 den Beutel bis zu 25 kg Inhalt, 4. Miet⸗ und Leihsäcke. 1 8(2) Die Ausnahmebestimmungen des § 1 Ziff. 1, 2 und 4
§ 20 Aufkauf entleerter Säcke (1) Der Aufkauf entleerter Säcke bedarf der Genehmigun der Reichsstelle für Papier und 1“ g (2) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin⸗ gungen erteilt werden; sie kann insbesondere auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Die Genehmigung ist widerruflich. „(3) Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind an die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu richten und bei der Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zekte⸗Herstellung, Berlin N 4, Chausseestr. 29, einzureichen. 8 “ § 21 Abgabe entleerter Säcke (1) Entleerte Säcke dürfen nur an solche Personen oder Unternehmungen verkauft werden, denen eine Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen gemäß § 20 erteilt ist. 1 (2) Die beschlagnahmten Säcke sind innerhalb eines Mo⸗ nats nach Entleerung zu verkaufen. Dem Verkauf an die im Abs. 1 genannten v und Unternehmungen steht die Rückgabe im Rückgabeverkehr . „ (3) Die dem Rückgabeverkehr unterliegenden Säcke dürfen nur abgegeben werden . 1. unmittelbar an den Warenlieferanten, „an diejenigen Personen und Unternehmungen, die 1 das Füllgut dem Abnehmer zuführen, 3. an Personen oder Unternehmungen, denen eine Ge⸗ nehmigung gemäß § 20 erteilt 8” und die von dem Warenlieferanten mit der Abholung der Säcke be⸗ 1116“ 1 § 22 8 Ankaufsvorschriften Bei jedem Ankauf hat der Käufer die Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vorzulegen. Er hat dem Verkäufer eine Quittung aus Durchschreibe⸗ büchern zu erteilen, die von der Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelte⸗Herstellung, Berlin N4, Eßausfestr. 29, zu beziehen sind. Die Quittungen sind vollständig auszu⸗ füllen und vom Käufer und Verkäufer zu unterschreiben. Der Verkäufer hat die Quittungen, der Käufer einen Durch⸗ schlag mindestens zwei Jahre aufzubewahren. § 23 Hinweis auf Abgabepflicht
(1) Jeder Verkäufer, der Ware in Gewebesäcken an Ge⸗ werbetreibende, an gewerbliche Unternehmungen oder an Anstalten liefert, ist verpflichtet, die Warenrechnung mit einem Aufdruck folgenden Inhalts zu versehen: 1 „Die Säcke, in denen Sie diese Ware er⸗
halten, sind durch Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom Zeitpunkt der Entleerung an beschlagnahmt. Diese Säcke sind un⸗ verzüglich nach Entleerung einer zugelassenen Sackfabrik gegen Erstattung des Höchstpreises anzu⸗ bieten. Zuwiderhandlungen werden bestraft.“
(2) Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als die Ware in Miet⸗ oder Leihsäcken oder in Säcken versandt wird, die dem Rückgabeverkehr unterliegen. “ “ § 22
(1) Käufer und Verkäufer gebrauchter Gewebesäcke dürfen die von der Reichsstelle für Bastfasern mit Zustim⸗ mung des Reichskommissars für die Preisbildung festgesetzten und im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger bekanntgegebenen Höchstpreise S. Pr. 2 a, S. Pr. 2 b, S. Pr. 2 c vom 25. September 1939 [Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 225 vom 26. September 1939], ergänzt durch die Be⸗ kanntmachung S. Pr. 3e der Reichsstelle ür Papier und Ver⸗ packungswesen vom 28. Oktober 1941 ([Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1941]) nicht überschreiten.
(2) Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Höchstpreise mit Zustimmung des Reichskommissars br die Preisbildung ändern. Aenderungen werden im
eutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben. “
(3) Für Arten von Gewebesäcken, die in diesen Bekannt⸗ machungen nicht aufgeführt sind, wird als Höchstpreis der Preis derjenigen bekanntgegebenen Sackart festgesetzt, die als
leichwertig oder vergleichbar anzusehen ist. In weifelsfällen bestimmt die Verteilungsstelle für Säcke die glei wertige oder vergleichbare Sackart.
.
5
Pflichten der Sackfabrien
(1) Sackfabriken haben gebrauchte Säcke vor dem Weiter⸗ verkauf ordnungsmäßig zu reinigen und instand zu setzen. Sie haben über die Ein⸗ und Ausgänge sowie über den Lager⸗
bestand Buch zu führen. (2) Nur Personen oder Unternehmungen, die im Baß
einer Genehmigung gemäß § 20 sind, dürfen gebrauchte S. an Verbraucher verkaufen.
§ 26
Vorschriften für gebrauchte Umhüllungsgewebee
(1) Für den Verkehr mit gebrauchten Umhüllungs⸗ geweben gelten die §§ 18, 20, 21, 22 sowie 25. u“ (2) CC⸗Garnspinner dürfen grobfädige amerikanische Baumwollumhüllungen (Baumwollemballage ohne den nach Absatz 1 veigeschs enen Ausweis unmittelbar bei den An⸗
fallstellen aufkaufen. c) Vorschriften über die Herstellung von Zigarrenlisten Herstellung von Zigarrenkisten ““ (1) Bei der Herstellung von Zigarrenkisten vürjen nicht mehr als drei Teile (Formate) aus ausländischem Holz ver⸗
arbeitet werden. 11“ (2) Fehlfarbiges Holz ist in einem angemessenen Umfang
mit zu verwenden. “ 68) Diese Vorschrift gilt nicht für die Herstellung von Zigarrenkisten aus überseeischem Ausschuß⸗ (Wurm⸗) Holz. Verwendung von Pappe für Zigarrenkistenböden
(1) Bei der Herstellung von Zigarrenkisten für Zigarren
(Bekanntmachungen
ohne Kriegszuschlag) dürfen die Böden der Zigarrenkisten nur aus unkaschierter Graupappe (aus gemischren Papier⸗ abfällen) oder aus hierfür von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen besonders zugelassenen Spezialpappen hergestellt werden. (2) Die Herstellung von Zuschnitten aus Holz für Zi⸗ garrenkistenböden zu anderen als zu den in § 29 angegebenen Zwecken ist verboten. .63) Diese Vorschrift gilt nicht für die Herstellung von Zigarrenkisten, die ganz aus Pappe, aus Glas oder ähnlichen Ausweichstoffen hergestellt sind. 8 § 29
Ausnahmen für Ausfuhrwaren Die Vorschriften der §§ 27 und 28 finden keine Anwen⸗ dung bei der Herstellung von Zigarrenkisten, die nachweisbar für Ausfuhrlieferungen bestimmt sind.
Ueberwachung der Zigarrenkistenherstellung Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungs⸗ nehes bestellt Beauftragte im Sinne des § 3, die die Ein⸗ haltung der §§ 27 — 29 zu überwachen haben.
d) Vorschriften über die Verpackung von Farbbändern § 31 Verpackungsmittelbeschränkung
(1) Als Zweitverpackung von Farbbändern 5 Büro⸗ maschinen dürfen nur runde, gezogene oder geklebte Dosen, kaschierte oder unkaschierte Schachteln und Faltschachteln aus Pappe bis zu einem Höchstgewicht von 600 g/dm verwendet werden.
(2) Die Verpackung des einzelnen Farbbandes in einer Dose, Schachtel oder Faltschachtel ist jedoch verboten, wenn mehrere Farbhänder zusammen in einer Schachtel verpackt werden. Für diesen Zweck dürfen nur Schachteln verwendet werden, die aus Strohpappe hergestellt sind.
(3) Als Erstverpackung darf eine der bisher gebräuchlichen und nach den bestehenden Vorschriften zulässigen Umhüllungen verwendet werden.
e) Vorschriften über die Verpackung von Erzeugnissen der . chemischen Industrie
Verpackung von Fußbodenpflegemitteln 1“ (1) Soweit Fußbodenpflegemittel handelsüblich in Dosen verpackt werden, sind die Hersteller verpflichtet, min⸗ destens 50 % ihrer Erzeugung in Behältern aus Pappe oder kombinierten Behältern (Boden und Deckel Schwarzblech, Rumpf Pappe) zu verpacken.
(2) Die Hersteller von Fußbodenpflegemitteln haben auf Verlangen den buchmäßigen Nachweis über die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 zu erbringen.
“ Verpackung von Lederfett
(1) Soweit Lederfett handelsüblich in Dosen verpackt wird, sind die Hersteller verpflichtet, hierfür Behälter aus Pappe oder kombinierte Behälter (Boden und Deckel Schwarz⸗ blech Rumpf Pappe) oder Holzspanschachteln zu verwenden. (2) Die Einhaltun des Abs. 1 wird durch die Fach⸗ untergruppe Schuh⸗, Leder⸗ und Fußbodenpflegemittel⸗ industrie, Berlin W 15, Kurfürstendamm 24, überwacht; sie kann die hierzu erforderlichen Auskünfte verlangen.
§ 34
Verpackung von Lacken und Anstrichmitteln 1 11) Die Hersteller und Lieferer von Oellacken und Phcha gchorzlacean arblos oder pigmentiert, sowie von elfarben, die mit einem Lösungsmittel verdünnt sind, das aus Benzin⸗ oder Benzolkohlenwasserstoff oder einem Gemisch beider besteht, sind verpflichtet, diese Erzeugnisse in Behältern, Dosen aus Pappe oder in kombinierten Behältern oder Dosen (Boden und Deckel Schwarzblech, Rumpf Pappe) zu verpacken.
(2) Diese Bestimmung gilt nur bei Verwendung von Be hälstern und Dosen bis zu einem Durchmesser von 125 mm. Lieferung für die Ausfuhr .“ Die Vorschriften der §§ 32 —34 finden keine Anwendung bei Lieferungen, die nachweislich für die Ausfuhr be- stimmt sind. Srs
Verpaclung anderer chemischer Erzeugnisse
Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann auch für andere Erzeugnisse aus dem Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie, die üblicherweise in Behältern aus Blech (Leicht⸗ wie Schweremballagen) verpackt werden, die Verwendung von Packungen aus Austauschstoffen an Stelle von Blechpackungen vorschreiben.
u“ 1
C. Schlußvorschriften ““ Ausnahmen
Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen dihas 1 criften und Beschränkungen
v11111“
(1) Die kann 188 88 Vors dieser Anordnung zulassen. 1 b
(2) “ sind an die Reichsstelle k8. Papier und Verpackungswesen zu richten; sie sind einzureichen a) in den Fällen der §§ 7—11 bei der Verteilungsstelle *für Holzfässer der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ packungswesen, Berlin SW 68, Maetaör fenr 82,
v) in den Fällen der 88 12 — 26 bei der⸗ erteilungsstelle
für Säcke der Reichsstelle für und Ver⸗
packungsmvesen, Berlin⸗Charlottenburg 2, Harden⸗ bergstr. 1
c) in 15 Fällen der 8§ 27 — 30 bei der Fhen emse 6 und Zigarreneinwickelform⸗⸗ ndustr 89
erlin W 62, Burggrafenstr. 4, oder bei der Fa
gruppe Zigarrenindustrie, Berlin NW. 7, Luisenstr. 29,
d) in den Fällen der §8 32 — 33 bei der Fachuntergrup Schuh⸗, Leder⸗ und Fußbodenpflegemittelinduftri 2 Berlin W 15, Kurfürstendamm 4,
gelten nicht für Betriebe, die stillgelegt sind oder ihre Erzeu⸗ gung endgültig oder vorübergehend eingestellt hab
bis zu einer Preislage von einschl. 0,19 Rℳ Ge Zigarre
e) im Falle des § 34 bei der Fachgruppe Lacke, Berlin⸗
Wilmersdorf, Kaiserallee 200 “ 6