Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar 1942. S. 2
FZeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung be⸗ standen hat.
Art. 12 Abs. 2. Der Versicherer ist im Falle einer Ver⸗ letzung der Vorschrift des Abs. 1 erster Satz von der Ver⸗ b pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach
er Erhöhung der Gefahr eintritt. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Palle von der Verpflich⸗ tung zur Leistung frei, wenn die im Abs. 1 zweiter Satz vor⸗ gesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Art. 12 Abs. 3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer zu
der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers
oder durch ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.
Art. 12 Ab s. 3. Tritt nach Abschluß des Vertrages eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Ver⸗ sicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungs⸗ frist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des Abs. 1 letzter Satz finden Anwendung. Der Versiche⸗
rungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Wird diese Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit⸗ punkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeit⸗ punkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Ver⸗ sicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Ein⸗ tritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Art. 12 Abs. 5. Eine unerhebliche Erhöhung der Ge⸗ fahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Betriebsübernahme
Art. 13 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten: Der Uebernehmer ist binnen Monatsfrist nach der Uebernahme b;zw. wenn er erst später von der Versicherung Kenntnis erlangt hat, binnen Monatsfrist nach erlangter Kenntnis zur Kündigung berechtigt; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungs⸗ periode erfolgen.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Art. 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Anwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Um⸗ tände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere zersicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Wei⸗ sungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem plichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten ver⸗ letzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Ver⸗ letzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Verwirkung 8 Art. 16. “ Satz ist wie folgt zu ersetzen: Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Ver⸗ letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Ein⸗ fluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die nß annnn oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Zahlung der Entschädigung
Art. 17 Abs. lerhält folgende Fassung: Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Ver⸗ gleich festgestellt worden ist. Soweit gemäß Art. 2 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
In Art. 17 sind die Abs. 4 und 5 durch fol⸗ genden Absatz 4 zu ersetzen:
Art. 17 Ab s. 4. Verfügungen über die Entschädigungs⸗ forderung aus dem Versicherungsverhältnis sind dem Dritten Fehten⸗ unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung
1““
teht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvoll⸗ treckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Uebergang von Ansprüchen auf den Versicherer 1889 Art. 18 Abs. 2 erhäölt folgende Fassung: Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien⸗ aangehörigen, so ist der Uebergang ausgeschlossen; der Anspru geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzli verursacht hat. Kündigung der Versicherung nach dem Versicherungsfalle Art. 20 erhält folgende eH. Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer dem Ver⸗ sicherungsnehmer gegenüber seine Verpflichtung zur Leistung
82
der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Ver⸗ EEE zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
ersicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es lüer den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen.
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen spöteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Ver⸗ sicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungs⸗ periode. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm nur der⸗ jenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versiche⸗ rungszeit entspricht.
Wohnungsänderung
Art. 22 erhält folgende Fassung: Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Aenderung aber dem Versicherer nicht angezeigt, so genügt für eine Er⸗ klärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten, dem Versicherer bekannten Wohnung.
Soweit in den Versicherungsbedingungen Paragraphen des aufgehobenen österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes angeführt sind, gilt diese Anführung als gestrichen.
Vorstehende Aenderungen gelten entsprechend für die All⸗ gemeinen Versicherungsbedingungen der sonstigen Haftpflicht⸗ versicherungsarten mit Ausnahme der Kraftfahrhaftpflichtver⸗ sicherung. Desgleichen sind die entsprechenden Aenderungen vorzunehmen, soweit den Versicherungsunternehmungen All⸗ gemeine Versicherungsbedingungen genehmigt wurden, die von den Musterbedingungen abweichen.
Der Präsident des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung. 1 WIE666qEE5.
“ 8 Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 24. Dezember 1941,
betr. Unfallversicherung in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
J. Aus Anlaß des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Aende⸗ rung des Gesehes über den Verkehr mit bectchch. h sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2223) und der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der E111““ vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2443) sind mit Wir⸗ kung für die am 31. Dezember 1940 in den Reichsgauen der
Ostmark und im Reichsgau Sudetenland in Geltung ge⸗
wesenen Versicherungsverträge vom 1. Januar 1941 ab in den diesen Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche⸗ rungsbedingungen für die Unfallversicherung (Amtliche Musterbedingungen; Veröffentlichungen des Oesterreichischen Bundeskanzleramtes, betreffend die Ver⸗
tragsversicherung XX. Jahrgang Nr. 1 vom Juli 1935
Seite 5 ff.) folgende Aenderungen vorzunehmen: 0C49
Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles Artikel 6 erhält folgende Fassung: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der von dem Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich herbei⸗ geführt hat. Das gleiche gilt, wenn die Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, für eigene Rechnun genommen worden ist und der Versicherungsnehmer vorsä lich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeigeführt hat. Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so Filt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.
Prämienzahlung, Nebengebühren
Im Artikel 10 Ahsatz 3Zsind die Worte: „es sei denn, daß er den Prämienanspruch gerichtlich geltend ge⸗ macht und nicht nachher, jedoch vor Eintritt des Unfalles, auf ihn verzichtet hat (§ 28 des Versicherungsvertragsgesetzes)“ zu streichen. 6
Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fas⸗ sung: Wird eine Folgeprämie (einschließlich der Neben⸗ gebühren) nicht rechtzeitig bezahlt, so kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich unter
Bekanntgabe der Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zah⸗ lung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung noch im Verzuge ist, das Eö“ ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann be⸗ reits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt er⸗ olgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Ver⸗ scernngenehnes in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung im
erzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kün⸗ digung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündi⸗ gungen fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, ipnerhag⸗ eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die ah⸗
lung nachholt, sofern nicht der getreten ist. Soweit die oben bezeichneten Rechtsfolgen davon
abhängen, daß Zinsen oder Koßten nicht gezahlt worden sind, ristbestimmung die Höhe der
treten sie nur ein, wenn die Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
Anzeige der Gefahrerhöhungen
Artikel 11 Abs. 1 Eingangssatz erhält folgende Fassäoag⸗ Die nachstehenden Aenderungen der Gefahr gelten
als Gefahrerhöhung.
Gefahrerhöhungen gilt die Regelung in sätzen“ einzufügen.
die nachstehenden Absätze 2—6 zu ersetzen: Artikel 11 Abs. 2. Nach dem Abschluß des Ver⸗
trages dürh der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung
des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder
ehemaligen
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
ersicherungsfall bereits ein⸗
1 Am Schluß dieses Absatzes sind S die Worte „für diese en nachstehenden Ab⸗
In Artikel 11 sind die Absätze 2—4 durch
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der
Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder estattete Aenderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem “ unverzüglich Anz ige zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des ersten Satzes dieses Absatzes, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungs⸗ nehmers, so braucht dieser die Kündigeng erst mit dem Ab⸗ lauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen. Das Kündi⸗ gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver⸗ sicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der S wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
Artikel 11 Abs. 3. Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung der Vorschrift des Abs. 2 erster Satz von der Verpflichtung zur 88 frei, wenn der Versicherungs⸗ fall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Die Verpflich⸗ tung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Falle von der Ver⸗ pflichtung zur Leistung frei, wenn die im Abs. 2 Satz 2 vor⸗ Plehehe Anzeige nicht dSeh gemacht wird und der
ersicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Er⸗ höhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Ver⸗ icherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur eit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Artikel 11 Abs. 4. Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungs⸗ nehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für welches der Ver⸗ sicherer haftet oder durch ein Gebot der Menschlichkeit ver⸗ anlaßt wird.
Artikel 11 Abs. 5. Tritt nach Abschluß des Vertra⸗ ges eine Erhöhung der Gefahr 11“ dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berech⸗ tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monatk zu kündigen. Die Vor⸗ chriften des Abs. 2 letzter Satz finden Anwendung. Der Ver⸗ icherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Ge⸗ ahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Wird diese Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistun frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
eitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer ätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers leibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu⸗ gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes es Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Ver⸗ sicherers abgelaufen und eine Kürigung näche erfolgt ist oder influß auf den Ein⸗ tritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Artikel 11 Abs. 6. Eine unerhebliche Erhöhung den Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles Artikel 12 Abs. 5erhältfolgende Fassungt Die Verletzung einer dem Versicherer gegenüber nach den vor⸗ 111“ zu Obliegenheit hat den erlust des Rechtes auf die Leistung des Versicherers zur Folge. r Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Heüft ng insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder influß au die Feststellung des Versicherungsfalles nach auf die Feststel⸗ lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Feststellungskosten Artikel 13 erhält folgende Fassung: Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die osten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalles sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, in⸗ soweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. K . Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende 888 sung: 4. Der Anspruch auf Entschädigung für bleibende Invalidität ist erst dann erworben und vererblich, wenn das Heilverfahren abgeschlossen worden ist oder wenn die zur Feststelung des Unfalls und des Umfangs der Leistungen des ersicherers nötigen Erhebungen beendet sind und hierauf eine bleibende Invalidität und ihr Ausmaß festgestellt wor⸗ den ist. Der Anspruch fällt jedoch weg, wenn vertragsgemäß Todesfallentschädigung zu leisten ist. 1I14““ Zahlung der Entschädigung “ Artikel 19 Absatz 1 erhält dr Haan be Fas⸗ sung: Die Entschädigung ist mit dem Abs luß des Heil⸗ e spätestens aber mit der Cu“ zur Fest⸗ stellung des Unfalls und des Umfangs der Leistungen des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Sind diese Erhebun⸗ en bis zum Ablaufe eines Monats seit der Anzeige des Ver⸗ icherungsfalls nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmet in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Ist Tagesentschädin gung zu leisten, so kann jedesmal nach Ablauf eines Monats eine Abschlagszahlung verlangt werden, die der Höhe det Tagesentschädigung 8 den Monat entspricht, Die Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei der deohJisstens des Versicherers, die die Verz sicherungsurkunde ausgestellt hat.
Wohnungsänderung „Artikel 23 erhält folgende Fassung: H der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Ae derung aber dem v. nicht angezeigt, so genügt eine Erklärung, die ihm gegenüber abzugeben ist, dien“
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*
der 4 % (8/6) Nigen Leipziger
Leipziger Stadtanleihe vom Jahre 1928 (Reihe 1) findet Donnerstag, 10 uh
von 10 Millionen Reichsmark gelangen
Der Oberbürgermeister der Reichs⸗ messestadt Leipzig. 31. 12. 1944.
1. [39593] 1 Theis Schlackenverwertungs⸗ Aktiengesellschaft.
Die Aktionäre werden hiermit zu der Forberungen an Konzernunternemten...
1 Frresäͤwesr des Herrn Notars Dr. Stcolz, 8 statt indenden Hauptversammlung eingeladen.
1“ e; werden ge⸗ beten, bis zum 23. Januar
Erste veilage
Berlin, Montag, den 5. Fanuar
chsanzeiger und Preußischen Staatsanz
Wirtschaftsteil
(Fortsetzung.) Amsterdam, 5. Januar. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.)
[Amtlich.] Verlin 75,36, London —,— Paris —,— Brüsse 30,11 — 20,17, Schweiz —,—, Helsingfors 43,63 — 43,71, Italien
8 (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—,
Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 3. Januar. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 9,57 ⅛, London 17,25, New York 4,31 nom., Brüssel 69,00 nom., Mailand 22,66 ½, Madrid 39,50, Kolland 229,00 nom., Berli 172,52 ½¼, Lissa⸗ bon 17,77 ½, Stockholm 102,67 ½, Oslo 98,50 nom., Kopenhagen 83,50 nom., Sofia 5,25, Prag 17,25, Budapest 102,50 Belgrad —,— Athen —,—, Istanbul —,—, Bukarest 225,00, Helsingfors 877,50, Buenos Aires 90,75, Japan 101,00.
Kopenhagen, 3. Januar. (D. N. B.) London 20,93, New York 518,00, Berlin 207,45 Paris 11,75, Antwerpen 83,05, Zürich 120,35, Rom 27,40, Amsterdam 275,45, Stockholm 123,45, Oslo Lelsingfors 10,62, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗ urse.
Stockholm, 3. Januar. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G. 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —.— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 80,95 G., 81,25 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing⸗ fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,05 G., 22,25 B., Prag —,—. Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B.
Oslo, 3. Januar. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York 435,00 G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen
—,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen
84,80 G., 85,40 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., Prag —X,MD.
London, 3. Januar. (D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn⸗
abends geschlossen. 8 Wertpapiere. (D. N. B.)
Frankfurt a. M., 3. Januar. Reichs⸗Alt⸗
besitzanleihe 162,25, Aschaffenburger Buntpapier 113,00, Buderus
Eisen 137,50, Deutsche Gold u. Silber 392,00, Deutsche Linoleum 160,00, Eßlinger Maschinen 150,75, Felten u. Guilleaume 231,00, Heidelberg Cement —,—, Ph. Holzmann 159,50, Gebr. Junghans —,—, Lahmeyer 160,25, Laurahütte 30,00, Mainkraftwerke —,—, Wö“ 202,00, Voigt u. Häffner 157,00, Zellstoff Waldhof 6,00.
Hamburg, 3. Januar. (D. N. B.) [Schlußkurse. Dresdner
Bank 143,50, Vereinsbank 171,00, Hamburger Hochbahn 129,50,
Hamburg⸗Amerika Paketf. 102,00, Hamburg⸗Südamerika —,—,
Nordd. Lloyd 102,50, Dynamit Nobel —,—, Guano 90,00, Harburger Gummi 351,00, Holsten⸗Brauerei 208,00, Karstadt 200,00, Siemens St.⸗Akt. 342,50, Vorz.⸗Akt. 332,50, Neu Gumnea —,—, Otavi —,—.
Wien, 3. Januar. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau Lds.⸗Anl.
1940, A 104,00, 4 % Ob.⸗Donau Lds⸗Anl. 1940 102 %⅜, 4 % Steier⸗
mark Lbs.⸗Anl. 16940 102 %⅜, 4 % Wien 1940 102,30, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Umon Lit. A 122,50, Alpine Montan AG: „Hermann Göring“ 107,00, Brau⸗AG. Oesterreich 218,25, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl —,—, „Elin“
AG. f. el. Ind. 161,00, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume 142,00, Gummi Semperit 257,50, Hanf⸗Jute⸗Textil —,—, Kabel⸗ und Drahtind. 165,00, Lapp⸗Finze AG. 100,50, Leipnik⸗Lundb. 227,00, Leykam⸗Josefsthal —,—, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk —,—, Schrauben⸗Schmiedew. 216,00, Siemens⸗Schuckert —,—, Simmeringer Masch. —,—, „Solo“ Zündwaren —,—, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft 215,50, Steyr⸗Daimler⸗Puch 134,00, Steyrermühl Papier —,—, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro 146,50, Wienerberger Ziegel —,—.
Wiener Protektoratswerte, 3. Januar. (D. N. B.) Zivnostenska Bank 167,00*), Dux⸗Bodenbacher Eisenbahn 187,̃00, Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. 123,25, Westböhm. Bergbau⸗Aktienverein 115,00, Erste Brünner Maschinenf.⸗Ges. 74,25, Metallwalzwerk AG. Mährisch⸗Ostrau r42,00, Prager Eisenind.⸗Gesellschaft 408,00, Eisenwerke A. G. Rothau⸗Neudeck 70,25, A. G. vorm. Skoda Werke Pilsen 320,00, Heinrichsthaler Papierfabr. —,—, Cosmanos, Ver. Textil u. Druck⸗ fabriken A. G. 60,50, A. G. Roth⸗Kosteletzer Spinn. Web. 84,50, Ver. Schafwollenfabriken A. G. 45,00, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1891 —,—, 4 % Dux⸗Bodenbacher Prior.⸗Anl. 1893 —,—, Königs⸗ hofer Zement 456,00, Poldi⸗Hütte 582,00, Berg⸗ und Hüttenwerksges. 590,00, Ringhoffer Tatra 460,00. Renten: 4 ½ % Mährisch Landes⸗ anleihen 1911 —,—, 4 % Pilsen Stadtanleihen —,—, 4 ½ % Pilsen Stadtanl. 9,85, 5 % Prager Anleihe —,—, 4 % Böhm. Hyp.⸗Bank Pfandbr. (57 jährig) —,—, 4 % Böhm. Landesbank Schuldverschrei⸗ bungen —,—, 4 % Böhm. Landesbank Komm.⸗Schuldsch. —,—, 4 % Böhm. Landesbank Meliorationssch. —,—, 4 % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 ½ % Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4 % Mähr. Landeskultur⸗Bank⸗Komm.⸗Schuldver. —,—, 4 % Mähr. Landes⸗ kultur Eisenbahn⸗Schuldverschr. —,—, 4 ½ % Zivnostenska Bank Schuldv. —,—. K. = Kasse. — *) Zusammengelegt 2: 1.
Amsterdam, 3. Januar. (D. N. B.) A. Fortlaufend
notierte Werte: 1. Anleihen: 4 % Nederland 1940 S. I mit
Steuererleichterung —,—, 4 % do. 1940 S. II ohne Steuererleich⸗ terung 100 ⅛⅝, 4 % do. 1940 S. II mit Steuererleichterung 101,50, 3 ½¼ % do. 1941 (St. zu 100) 96 ½36, 4 % do. 1941 1001½2 *, 3 % do. 1937 88 75, 3 % (3 ½¼) do. 1938 920% *), 2 ½ % Nederl. Werkelijke Zert. 73,25, do. Handels Mij. Bert. (1000) 129,50. 2. Aktien: Algem. Kunstzijde Unie (AKU) 1581 ⁄1¼1 *), Van Berkels Patent 139 6*), Fokker Nederl. Vliegtuigenfabr. 219,00, Lever Bros. & Unilever N. V. Zert. 177 25*), Philips Gloeilampen⸗ fabr. (Holding⸗Ges.) 286,75 *), Koninkl. Nederl. Mij. tot Expl. v: Petroleumbr. 236,00 *), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 197,25*), Holland Amer. Lijn. 123,50 *)„, Nederl. Scheppaart Unie 152,25 ), Handelsvereenig. Amsterdam (HVA) 298,00*), Deli Mij. Zert. (1000) 182,50*), Senembah Mij. —,—. B. Kassapapiere: 1. Festver⸗ zinsliche Werte: 3 ½ % Amsterdam 1937 S. II 95,75, 3 ½ % Rotter⸗ dam 1938 S. I1 94,25, 4 % Nederl. Bankinstelling Pfb. —,—. 2. Aktien: Nederl. Bankinstelling R. II 134,00, Amsterdam Droogdok —,—, Heemaf. N. V. —,—, Heinekens Bierbrouwerij 280,00, do. Zert. 282,00, Holland. St. Meelfabriek 192,25, Holl. Draad und Kabelfabriek —,—, Holl. Kunstzijde In. (HKJ) —,—, Intern. Gewapend Beton⸗ bouw 184,00, Intern. Viscose Comp. 128,00, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 187,00, Lever Bros. & Unilever N. V. 7 % Vorz. —,—, do. 7 % Vorz. Zert. —,—, do. 6 % Vorz. (St. z. 100) 149,00, do. 6 % (St. z. 1000) 142,50, Nederlandsche Kabelfabriek 480,00, do. Zert. 481,00, Nederlandsche Scheepsbouw Mij. —,—, Neder⸗ landsche Vlas Spinnerij —,—, Philips Gloeilampenfabr. Vorz. 178,00, Reineveld Machinefabriek —,—, do. Vorz. —,—, Rotterd. Droogdok Mij. 370,00, do. Zert. —,—, Kon. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 141,50, Handel Miij. R. S. Stokvis & Zn. 192,00,
vffentlicher Anzeiger
Stoom⸗Spinnerij Spanjaard 135,50, Stork & Co. 275,00, do. Vorz. —,—, Veendaalsche St. Spinnerij en Wevern —,—, Vereenigde Blikfabrieken —,—, Vereen. Kon. Papierfabr. van Gelder Zonen 164 00, do. Pref. 171,00, Wilton Feijenoord Dok en Werft 246,00, do. Vorz. —,—, Nederl. Wol. Mij. —,—, Holland. Am. Lijn. Zert. (100) —,—, Del. Mij. Zert. (100) —,—, Blaauwhoedenveem⸗ Vriesseveem. 121,00, Magazijn de Bijenkorf N. V. 178,50, do. 6 % kum. Vorz. 159,00, do. Gewinnber.⸗Sch. R. II —,—. — *) Mittel.
Berlin, 27. Dezember 1941 bis 3. Januar 1942. Preis⸗ notierungen für Nahrungsmittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilo frei Haus Groß⸗Berlin.) [Preise in Reichsmark.] Bohnen, weiße mittel 8) —,— bis —,—, Linsen, käferfrei §) 71,60 bis 72,50, Linsen, käferfrei 8) —,— bis —,— und §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Inland, gelbe §) —,— bis —,—, Speiseerbsen, Ausland, gelbe 5) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, ganze §) —,— bis —,—, Gesch. glas. gelbe Erbsen, halbe 8) — bis —,—, Grüne Erbsen, Ausland 60,60 bis 61,50, Reis, Italiener, gl. *§) 49,70 bis 50,50, Reis *§) —,— bis —,— und *§) —,— bis —,—, Buchwoeizengrütze —,— bis —,—, Gerstengraupen, fein, C/0 bis 5/0*) 41,50 bis 42,50 †), Gerstengraupen, mittel, C/1*) 40,50 bis 41,50 †), Gerstengraupen, grob, C/4*) 3706 bis 38,00 †), Gerstengraupen, Kälberzähne, C/6*) 34,00 bis 35,00 †), Gerstengrütze, alle Körnungen“*) 34,00 bis 35,00†), Haferflocken [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Hafergrütze [Hafernährmittel]*) 45,00 bis 46,00 †), Kochhirse*) —,— bis —,—, Roggenmehl, Type 1150 25,65 bis —,—, Weizenmehl, Type 1050, Inland 33,45 bis —,— Weizengrieß, Type 450 38,75 bis —,—, Kartoffelmehl, hochfem 36,69 bis 38,15 †), Sago, deutscher 49,35 bis 51,35, Zucker, Melis Grundsorte 67,90 bis —,—, Roggenkaffee, lose 40,50 bis 41,50 †), Gerstenkaff lose 40,50 bis 41,50 †), Malzkaffee, lose 45,00 bis 46,00 ), Kaffee⸗Ersatz⸗ michung 70,00 bis 80,00, Röstkaffee, Brasil Superior bis Extra Primes) 349,00 bis 373,00, Röstkaffee, Zentralamerikas) 458,00 bis 582,00, Kakaopulverhaltige Mischung 130,00 bis —,—, Deutscher Tee 240,00 bis 280,00, Tee, südchines. Souchongs) 810,00 bis 900,—, Tee, indischz) 960,00 bis 1400,00, Pflaumen, Jugoslaw., 80/85, in Kisten —,— blu —,—, Pflaumen, Jugoslaw., 60/65, in Kisten —,— bis —,—, Pflau⸗ men, Bulgar. —,— bis —,—, Sultaninen, Perser —,— bis —,—, Sultaninen —,— bis —,—, Mandeln, süße, handgewählte, aus⸗ gewogen —,— bis —,—, Mandenn, bittere, handgewählte, aus⸗ ewogen —,— bis —,—, Zitronat, großstückige Schalen, in Deutschland andiert —,— bis —,—, Kunsthonig, in N⸗kg⸗Packung (Würfe 70,00 bis 72,00, Bratenschmalz 183,04 bis —,—, Rohschmalz 183,04 bis —,—, Dtsch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewü 185,12 bis —,—, Dtsch. Rindertalg in Kübeln 111,60 bis —,—, Sped, 8 geräuchert 190,80 bis —,—, Tafelmargarine 174,00 bis —,—, Marken⸗ butter in Tonnen 331,00 bis —,—, Markenbutter, gepackt 335,00 bis —,—, feine Molkereibutter m Tonnen 323,00 bis —,—, feme Molkerei⸗ butter, gepackt 327,00 bis —,—, Molkereibutter in Tonnen 315,00 bis —,—, Molkereibutter, gepackt 319,00 bis —,—, Landbutter in Tonnen 299,00 bis —,—, Landbutter, gepackt 303,00 bis —,—, Speiseöl, ausgewogen 173,00 bis —,—, Allgäuer Stangen 20 130,00 bis 138,00, echter Gouda 40 % 190,00 bis —,—, echter Edamer 409% 190,00 bis —,—, bayer. Emmentaler (vollfett) 270,00 bis 275,—, Allgäuer Romatour 20 % 152,00 bis 158,00, Harzer Käse 100,00 b 110,00, Reis Siam 1 — — bis —,—, Reis Siam I1 —,— bis —,—, Reis Moulm ein. —,— bis —,—. . h) Nach besonderer Anweisung verkäuflich.
*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.
†) Die zweiten Preise verstehen sich auf Anbruchmengen.
1. Untersuchungs⸗ und Gtraffachen. 4. Oeffentliche Zustellungen, 2. . eza aeah Srahe 5. Verlust⸗ uͤnd Fundsachen, 8. Aufgedote,
6. Auslosung usw. von Wertpapteren,
8. Kommandiegesellschaften auf Aktten, 9. Deutsche Kolontalgefellschaften,
11. Genossenschaften,
7. Aktiengesellschaften, V 10. Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommandlitgesellsschaften,
13. Unfall⸗ und Znvalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Verschiebdene Bekanntmachungen.
6. Auslosung usw. von Wertpapieren 9. Auslosung
straße 9,
mäßig. geordnetes
Stadtanleihe vom Jahre 1928. Die 9. Auslosung der 4 ½ (8/6) %
den 22. Januar 1942, vorm. im Neuen Rathaus zu Leip⸗
belassen.
Von der gesamten Anleihe in Höhe
970 200 Rℳ zur Auslosung.
ergle. Einlösung der gelösten Stücke (a8482). Henkel & Cie. A. G., Düsseldorf.
Auf Vorschlag des Vorstandes hat der Aufsichtsrat am 5. 12. 1941 beschlossen, das Grundkapital nach der DAV. vom 12. 6. 1941 von R.ℳ 1 000 000,— um E.ℳ 3 000 000,— auf. Rℳ 4 000.000,— zu bexichtigen, und zwar durch Ausgabe von 3000 Zusatzaktien mit einem Neunbetrage von je Rℳ 1000,—. Der Berichtigungs⸗ beschluß ist am 23. 12. 1941 in das Handelsregister eingetragen worden. Nachstehend geben wir den berichtigten Jahresabschluß vom 31. 12. 1940 bekannt.
Bilanz am 31. DTezember 1940, berichtigt gemäß § 8 DAV.
gesellschaften
schaftskasse in Nenwied, Bismarck durch Hinterlegung der Aktien bei a) ein doppelt ausgefertigtes, zahlen Wertpapiersammelbank und Einren⸗
Dem Erfordernis zu b kann auch Der Vorstand. Theis.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1940.
einem veutschen Notar und bei einer
ummernver⸗schung des von diesen ausgestellten Hin⸗ 5 18 der zur Teilnahme be⸗ terlegungsscheines bei der Gesell⸗ Rütte. unsh Feheltese.. timmten Aktien einzureichen,
arf. . euwied, den 2. Januar 1942. “
Aktiengesellschaft.
Zinsen
schaft genügt werden. Der Hinter⸗ CC“ 1
b) 8 1 die 19 1x muß die Bemertung ent⸗ 111“ enden Hinterlegung eine der halten, daß die Herausgabe der Aktien jtrz ss — Reichsbank oder der Bank des nur gegen Rückgabe des Scheines er⸗ Hehag⸗ Berliner Kassen⸗Vereins zu hin⸗ folgen 9
t terlegen und bis zur Beendigung 8
üig 2. Bbergeschaß Zi. Nr. 313, statt. der Hauptversammlung dort zu Theis Schlackenverwertungs⸗
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
Reingewinn: 8 Reingewinn 1940
Gewinnvortrag. 88 Rohertrag..
Aufweudungen. R. ℳ 1 8 b “ . [6 202 391 146 569 611 015 439 833
- 615 218 Gewinnvortrag aus 1939 481 995
E11“ 771
263 993 8 047 550,— 190 228 20
[8 501 771154
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1940 zur Kapitalbe richtigung.
am Dienstag, 1942, vormittags 12 Uhr, im Schecks Neuwied, Bahnhofstraße 41, XvIII vo entichen Andere Bankguthaben
Tagesordnung: “ 1
standes über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Geseoll⸗ verflossenen Geschäftsjahres nebst Suschreibung Bericht des Aufsichtsrates über dic sthnsgs bte Prüfung des Ge⸗ chäftsberichtes und der Jahres⸗ rechnung. „‚Beschlußfassung über die Genehmi⸗
winn⸗ und Verlustrechnung sowie über die Gewinnverteilung.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
4. Wahl 89 Aufsichtsrat.
5. Wahl des Abschlußprüfers.
Die Aktionäre, welche an der Haupt⸗
Verbindlichkeiten:
§ 24 des Gesell . 8 Reingewinn...
1
mittags 3 Uhr, bei der Gesell⸗
Aktiva. . R. ₰ R.ü Forherungen aus Warenlieferungen und Leistungen.
ven 22. Januar Wechsel und einzuziehende Quittungen...
Reichsbank⸗ und Postscheckgguthaben..
1. Erstattung des Berichtes des Vor⸗ Grundkapitäl: Alter enneve.
“ Kapitalberichtigung schaft Sheg- über das Ergebnis des Rücklagen: Gesetzliche Rücklage.
Allgemeine Rücklage. + Auflösung..
Delkredererücklage.. — Auflösung.
lusses „Rückstellungen: für ungewisse Schulden gung des Abschlusses und der Ge für Pauschsteuer. .. ..
a. empfangene Anzahlungen... a. Warenlieferungen und Leistungen. gegen befreundete Gesellschaften...
Reingewinn: Gewinnvortrag aus 1939 + Auflösung
3 190 024 61
22 896 44 3 212 921
896 237 25
96 704 75
—3893 847 82
204 292 591 8 498 654
993 142
4 000 000
400 000
112 903
600 000 — 712 903
II
35 477 262 719 2 805 558
263 993 200 000
63 993 218 002
3 103 755 30
12 l 8188s2
8 498 654 13
281 ees —
Kapitalberichtigunng .. Zuführung zur gesetzlichen Rücklage.. Pauschsteuer.
Reingewinn..
Reingewinn: Gewinnvortrag aus 1939 ..
Auflösungsbeträge zur Kapitalberichtigungt Aus allgemeiner Rücklage.. Aus Delkredererücklage
Aufwendungen. R. ℳ 300 000 600 000 281 995
8 4 181 995
1E1SITIILI
. 263 993,34
Reingewinn 1940 . . . . . . . . . . . 218 002,14 481 995
2 200 000,— 3 700 000—
7181 998,18
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf⸗ klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschrifte einschließlich der Dividendenabgabeverordnung.
Frankfurt (Main), den 4, 8
Allgemeine Revisions⸗ und Verwaltungsaktiengesellschaft.
Dr. Horn, Wirtschaftsprüfer. 85 Aufsichtsrat: Wilhelm Tengelmann, Landrat a. D., Wehrwirtschaftsführer,
Essen, Vorsitzer; Hermann Brekenfeld, Staatsfinanzrat, Berlin, stellv. Fees Dr. Ernst Petersen, Berlin, stellv. Vorsitzer; Dr. Hugo Henkel, Düsseldorf; Dr. Kar Kimmich, Berlin; Dr. Hermann Pape, Mannheim; Dr. Oskar Reich, Düsseldorf.
Vorstand: Werner Lüps, Wehrwirtschaftsführer, Düsseldorf, Vorsitzert Dr. Jost Henkel, Düsseldorf; Dr. Willy Manchot, Hubbelrath; Dr. Heinrich Bertsch, Berlin; Victor Funck, Düsseldorf; Otto Pfaff, Düsseldorf. — Stellvertretende Vor⸗ standsmitglieder: Otto Heufer, Berlin; Anton Hock, Düsseldorf; Franz Maier, Düssel⸗ dorf; Dr. Edgar Riehl, Düsseldorf; Gustav Schmelz, Düsseldorf; Dr. Hermann Weber, Düsseldorf. G
Syndikus: Dr. Richard Brandt, Düsseldorf.
8E““
ezember 1941. Dr. Jensen, Wirtschaftsprüfer.