Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 33 vom 9. Februar 1942. S. 2 8 8 1 88 2 8 “ “ ——
Staatsanzeiger
zum deutschen Reichsanzeiger und Preußische
Bei Anträgen von Verbrauchern, die wegen der Ge⸗
Schriftfarbe, Schriftart, Unterstreichung u. a. hervorgehoben ie w chriftf Sessers. 8 ringfügigkeit der Mengen ohne Rückwirkungen auf
E
85 8 † 3 „ 2 8 8 8 v1“ “
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8
der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft zulässig.
Folgende Zulassungskarten sind ungültig:
Prüf⸗Nr. 53 098 vom 16. 1. 1940 „Ein Jungbrunnen im Lande der Mitte“. Verfalltag: 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 309 vom 2. 1. 1942.
Prüf⸗Nr. 48 120 vom 8. 4. 1938 „Was ist die Welt?“
Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 312 vom 2. 1. — gelb oder Ei ersichtlich sein. Wird auf den Gebrauchswert hin⸗
1942.
Prüf⸗Nr. 54 719 vom 16. 1. 1941 „Spanische Inseln im Mittelmeer“. Verfalltag: 17. 1.1942. Gültig nur Nr. 56 361 vom 2. 1. 1942.
Prüf⸗Nr. 48 751 vom 27. 7. 1938 „Kaiserbauten im Fernost“. Verfalltag: 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 408 vom 2. 1. 1942.
Prüf⸗Nr. 49 021 vom 1. 9. 1938 „Die Kleinsten im Golf von Neapel“. Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 409 vom 2. 1. 1942.
Prüf⸗Nr. 48 517 vom 21. 6. 1938 „Aus Scherben wird Glas“ mit Ausfertigungsdatum vom 22. 10. 1940. Verfall⸗ tag: 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 491 vom 2. 1. 1942.
Prüf⸗Nr. 48 821 vom 8. 8. 1938 „Jugend im Tanz“.
Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 332 vom 26. 12.
1941.
Prüf⸗Nr. 49 154 vom 15. 9. 1938 „Von Fischern und ängern am Watt“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur r. 56 333 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 47 289 vom 12. 1. 1938 „Selbstverständlich⸗ keiten“. Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 425 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 49 245 vom 23. 9. 1938 „Land unterm roten Adler“. Verfalltag: 21. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 426 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 49 298 vom 29. 9. 1938 „Programmwechsel! Ein Blick ins Berufsleben der Artisten“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 427 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 50 109 vom 21. 12. 1938 „Krabbenfischer in Ostfriesland“. Verfalltag: 22. 1.1942. Gültig nur Nr. 56 428 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 48 744 vom 27. 7.1938 „Seefahrt und Wissen⸗ ; Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 431 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 48 956 vom 25. 8. 1938 „Hinter den Kulissen des Aquariums“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 438 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 53 586 vom 5. 4. 1940 „Die sagenhafte In Corfu“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 443 vom 26. 12. 1941. .
Prüf⸗Nr. 48 686 vom 18. 7. 1938 „Elektrische Brücken“. “ 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 472 vom 26. 12.
941.
Prüf⸗Nr. 48 957 vom 25. 8.1938 „Wandernde Dünen“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 486 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 49 421 vom 12. 10. 1938 „Münster, Westfalens chöne Hauptstadt“. Verfalltag: 22. 1. 1942. Gültig nur kr. 56 487 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 50 120 vom 22. 12. 1938 „Die Schönheit der tierischen Bewegung“. Verfalltag: 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 489 vom 26. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 55 730 vom 9. 10. 1941 „Frauen sind doch bessere Diplomaten“ (Farbentonfilm). Verfalltag: 19. 1. 1942. Gültig nur Nr. 55 730 vom 9. 10. 1941 mit Aus⸗ fertigungsdatum vom 31. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 56 419 vom 15. 12. 1941 „Quax, der Bruch⸗ pilot“. Verfalltag: 19. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 419 vom 15. 12. 1941 mit Vermerk vom 31. 12. 1941.
Prüf⸗Nr. 56 424 vom 17. 12. 1941 „Tanz mit dem Kaiser“. Verfalltag: 20. 1. 1942. Gültig nur Nr. 56 424 vom 17
12. 1941 und Vermerk vom 6. 1. 1942. Berlin, den 6. Februar 1942. Der Leiter der Filmprüfstelle.
8 8
Dr. Bacmeister.
Bestimmung des Werberates der deutschen Wirtschaft über die Werbung für Ei⸗Austauschstoffe
Die Herstellung von Ei⸗Austauschstoffen (Erzeugnissen, die das Hühner⸗Eiweiß, Hühner⸗Eigelb oder den gesamten Eiinhalt ganz oder zum wesentlichen Teil in der Backwirkung, Bindefähigkeit oder Schlagfähigkeit zu ersetzen vermögen) ist gemäß Anordnung Nr. 67 der Hauptvereinigung der deut⸗ schen Milch⸗ und Fettwirtschaft, betr. Herstellung und Ver⸗ teilung von Ei⸗Austauschstoffen vom 8. Januar 1942 (RNVBl. 3/42), nur mit Genehmigung der 2ö Die Ei⸗ Austauschstoffe werden von der Hauptvereinigung der deut⸗ schen Milch⸗ und Fettwirtschaft als „Eiweiß⸗Austauschstoff“, „Eigelb⸗Austauschstoff“ oder als „Ei⸗Austauschstoff“ schlecht⸗ hin zugelassen und müssen in der Werbung, insbesondere auf Packungen, in Werbeschriften, Gebrauchsanweisungen oder Anzeigen, mit dieser Bezeichnung gekennzeichnet werden. Die Benutzung von Phantasiebezeichnungen schließt die Verpflich⸗ tung zur Führung der Kennzeichnung „Eiweiß⸗Austausch⸗ stoff“), „Eigelb⸗Austauschstoff“ oder „Ei⸗Austauschstoff“ nicht aus.
II.
Für die Werbung für Ei⸗Austauschstoffe gelten im übrigen insbesondere folgende Richtlinien:
1. Die Bezeichnung, unter der ein Ei⸗Austauschstoff in den Verkehr gebracht wird, sowie die gesamte Werbung für Ei⸗Austauschstoffe in Wort und Bild darf nicht in irre⸗ führender Weise auf Eier Bezug nehmen. Sie darf ins⸗ besondere nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich um ein ganz oder zum Teil aus Hühnerei hergestelltes Erzeugnis.
2. Die Kennzeichnung „Eiweiß⸗Austauschstoff“, „Eigelb⸗ Austauschstoff“ oder „Ei⸗Austauschstoff“ kann veherder der Bezeichnung, unter der der Ei⸗Austauschstoff in den Verkehr
gebracht wird, etwas zurücktreten. Sie muß jedoch mit ihr in räumlichem Zusammenhang stehen, also darüber, daneben oder
8 darunter angeordnet sein.
Sctatt seiner ist zutreffendenfalls der Ausdruck „Ei⸗
3. Der Ausdruck „Vollei“⸗Austauschstoff ist 88 zulässig. ustausch⸗ stoff“ zu verwenden. 4. Die Silbe „Ei“ in den Worten Eiweiß⸗Austauschstoff, Eigelb⸗Austauschstoff oder H“ arf gegenüber dem Wort „Austauschstoff“ nicht durch Ste 9
ung, Schriftgröße,
werden.
5. Fft ein Erzeugnis sowohl als Eiweiß⸗ oder Eigelb⸗ Austausch 2. als auch zugleich als Ei⸗Austauschstoff geeignet, so kann auf beide Eigenschaften hingewiesen werden. .
6. Auf den Packungen und in zu Werbezwecken verteilten
Rezepten muß das Auflösungsverhältnis angegeben werden
und zugleich der Gebrauchswert im Vergleich zu Eiweiß, Ei⸗
gewiesen, so darf nicht der Eindruck erweckt werden, daß die
angegebene Eimenge auch im Nährwert durch den Austausch⸗
stoff ersetzt werden kann. Es ist deshalb etwa folgender Wort⸗
laut zu wählen:
8 „X g Austauschstoff (Name) und yg oder cem Wasser lassen sich back⸗ bzw. küchentechnisch wie 2 Eier bzw. Eiweiß oder Eigelb verwenden.“
der gegebenenfalls 1“ “ 9 18 ...8 entsprechen g Backwirkung 8 oder Bindefähigkeit oder Schlagfähigkeiit.... 7. Es ist anzugeben, wieviel Prozent der jeweils erforder⸗ lichen Eier durch den EETbööF111 Eigelb⸗Austauschstoff) ersetzt werden können. Es darf jedoch nur das Austausch⸗Verhältnis angegeben werden, das das Institut für Bäckerei festgestellt hat. 8. Hinweise auf den Nährwert und auf däätetische und
e Wirkungen, ebenso Hinweise auf Vitamine oder
Nineralstoffe („Nährsalze“) sind nicht zulässig. Der Werberat kann in Uebereinstimmung mit dem Reichsgesundheitsamt Ausnahmen zulassen. 8
Für den Aufbrauch des vorhandenen Werbematerials (Packungen, Werbeschriften, Rezepte, Rundschreiben und dgl.), das den vorstehenden Richtlinien nicht entspricht, wird eine Frist bis zum 1. 7. 1942 gewährt.
Berlin, den 5. Februar 1942.
Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft 11“ H un k “
Richtlinien zur Anordnung H 10 a eichsstelle für Kohle vom 23. Dezember 1941
I
Die Anordnung H 10 a verlängert die Geltungsdauer er Anordnung H 10 bis zum 31. März 1943. Soweit die Vorschriften der Anordnung H 10 sowie der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen und Richtlinien infolge dieser Ver⸗ längerung nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung wurde vorgeschrieben, um die Anordnung nicht durch eine Vielzahl von Terminänderungen u. dgl. zu belasten. Zur Verdeutlichung dieser Vorschrift wird folgendes angeführt: 1 1. Im allgemeinen rücken alle Terminangaben um ein Jahr vor. In § 13 Satz 2 bleibt es jedoch bei dem Termin des 1. April 1941. 2. Da neue Bestellscheine nicht ausgegeben werden und der Handelsweg gleichbleibt, ist der in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannte Termin bes 15. Juni 1941 als gegenstandslos anzusehen.
Bei einer Reihe von Bestimmungen ist — abgesehen von Ausnahmen im Einzelfall — infolge der Verlängerung bis zum 31. März 1943 im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 nichts zu veranlassen. Dies gilt vornehmlich für folgende:
1. § 36: Uebergangslieferungen kommen nicht in Be⸗ tracht, sondern ab 1. April 1942 gelten sofort die vorhandenen Grund⸗ und Nachtragsbestellscheine als Belieferungsgrundlage.
.§ 8: Von einer Neufestsetzung der Hausbrandjahres⸗ mengen nimmt die Reichsstelle für Kohle Abstand. .§ 9: Eine Neuverteilung der Hausbrandmengen auf die Händler ist nicht vorzunehmen. Dadurch werden auch im wesentlichen die Richt⸗ linien zur Ingangsetzung der Anordnung H 10 — Gebietskontingente und Unterverteilung — Fegenege g. Die darin aufgestellten Grundsätze (z. B. Ziff 6, 7, 8, 9, 10, 12, 17, 18, 19, 20, 22, 23) bleiben je och erhalten. .§ 10: Neue Grundmengenbescheinigungen werden nicht ausgestellt. .§§ 11: Neue Gesamtbestellungen werden nicht auf⸗ egeben. Für Bestellungen „o. Gb.“ können die Kohlen⸗ verteilungsstellen die Verwendung besonderer Form⸗ blätter vorschreiben. Die Formblätter müssen die aus dem beigefügten Muster ersichtlichen Angaben enthalten.
Die Wirtschaftsämter werden angewiesen, bis zur Herausgabe der Formblätter durch die Kohlen⸗ verteilungsstellen bereits mit sofortiger Wirkung bei der Abstempelung von Bestellscheinen „o. Gb.“ zu vermerken, daß der Händler auf Grund der vor⸗ elegten Abschnitte Reichskarten für Kohle oder der
Empfangsbescheinigungen der Truppe die Lohne Grundmengenbescheinigung angeforderten Brenn⸗ toffe ausgeliefert hat. — G 23.: Auf die Anlegung neuer Kundenlisten kann verzichtet werden, wenn Deckblätter angeklebt oder angebracht werden, die die Fortführung der ange⸗ legten Kundenlisten ermöglichen, ohne daß eine Nachprüfung der Auslieferungen des Kohlen⸗ wirtschaftsjahres 1941/42 unmöglich wird.
Auch Kundenkarteien dürfen weiter benutzt werden, wenn sie genügend Raum für die Ein⸗ tragungen im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 haben oder wenn sie ähnlich wie die Kundenlisten durch Deckblätter für das Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 benutzbar gemacht werden können.
II. § 25: Absatz 1 dieses Paragraphen ist nunmehr wie folgt zu lesen:
1u“
„Die Händler dürfen nur die Verbraucher beliefern, die am 31. März 1942 in ihre Kundenlisten ein⸗ ggetragen waren.“
Bei 8 25 Absatz 2 sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Umschreibungen von Verbrauchern, die zu einer Aenderung der Bestellmengen der Händler führen würden, sind tunlichst zu vermeiden. Dies gilt auch für Anträge auf Umschreibung von Verbrauchern, die turnusmäßig mit verhältnismäßig hohen Mengen wechseln.
1“
85
die Bestellmengen der Händler sind, soll nicht leinlich verfahren werden. Insbesondere soll Anträgen dann stattgegeben werden, wenn Verbraucher und Händler sich über die Lösung der Geschäftsverbindung einig sind oder wenn die e chiscichen eßtehannsgn der⸗ artig zerrüttet sind, daß eine gedeihliche Zusammen⸗ arbeit nicht mehr zu erwarten ist. 8 28: Für die Anrechnung nichtbewirtschafteter Brenn⸗ stoffe gilt folgender Grundsatz: b Verbraucher, die regelmäßig mit nichtbewirtschafteten Brennstoffen beliefert werden, müssen die Anrech⸗ nung dieser nichtbewirtschafteten Brennstoffe gegen sich gelten lassen. Dagegen bedarf es einer Aenderung der Kundenlisteneintragungen dann nicht, wenn Verbraucher gelegentlich und in kleinen Mengen nichtbewirtschaftete Brennstoffe beziehen.
Die Freilassung von 1 rm Brennholz ist nicht eng auszulegen. Wenn die freigelassene Menge von 1 rm Brennholz um ein Geringes überschritten wird, ist eine Aenderung der Kundenlisteneintragung nicht
pu veranlassen. § 38 Die vlosgen, zrungspflicht erstreckt sich auch auf die Unterlagen der Anordnung H 10. 8 8
Die Ausführungsbestimmungen I und II zur Anordnung H 10 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Sonderregelung für die Verbrauchergruppe VI als auf⸗ gehoben oder geändert zu gelten haben. G
Auch die zur Anordnung H 10 erlassenen Rundschreiben bleiben in Kraft, soweit sie nicht wegen ihres zeitbedingten Charakters (Regelung der “ gemãß § 36; Bestimmungen über Freigabegrenzen u. dgl.) gegen⸗ standslos geworden sind. 1“
Ferner bleiben die grundsützlichen Entscheidungen, die im Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41 durch Rundschreiben ergangen sind, ohne in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anord⸗ nung 5 zu stehen (z. B. Rundschreiben 31/40) in Kraft.
IV.
Die allgemeine Festsetzung des Hundertsatzes, mit welchem im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 die in Geltung bleibenden Grundmenge . e . e und Gesamt⸗ bestellungen beliefert werden sollen, bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Soweit die Grundmengenbescheinigungen und Gesamt⸗ bestellungen sich auf Händler beziehen, die Verbraucher der Gruppe VI beliefern, wird bereits heute folgendes ange⸗ ordnet:
Aus den Grundmengenbescheinigungen und Gesamt⸗
bestellungen der Händler, die Verbraucher der Gruppe VI. beliefern, wird der Anteil der Verbrauchergruppe VI aus⸗ gesondert. Die Aussonderung obliegt den Kohlenverteilungs⸗ stellen. Sie sind ermächtigt, hierzu von den Landeswirtschafts⸗ ämtern, Wirtschaftsämtern und Händlern Auskünfte ein⸗ uholen. 8 Sofern eine Kohlenverteilungsstelle die für die Aus⸗ sonderung erforderlichen Angaben nicht auf andere Weise beschaffen kann, Fnt sie über das V“ an die in Betracht kommenden Wirtschaftsämter das Ersuchen, den Händlern Bescheinigungen über den Anteil der Ver⸗ brauchergruppe VI auszuhändigen. Sie hat sich hierzu des anliegenden (Anlage 2) oder eines anderen geeigneten Form⸗ blattes zu bedienen. Die Wirtschaftsämter fassen die auf diesen Bescheinigungen vermerkten Angaben (Name des Händlers, bisherige Gesamt⸗Grundmenge, Anteil der Ver⸗ brauchergruppe VI, Anteil der Verbrauchergruppen I bis V) listenmäßig zusammen und übersenden eine usfertigung der Listen unmittelbar der zuständigen Kohlenverteilungsstelle und eine Ausfertigung unmittelbar der Reichsstelle für Kohle. Die Händler reichen die Bescheinigungen auf dem Lieferwege dem Hauptlieferer bis zum 25. Februar 1942 ein.
Die Hauptlieferer ziehen den Anteil der Verbraucher⸗ gruppe VI von den Grund⸗ und Bestellmengen ab. Die Grundmengenbescheinigungen und Gesamtbestellungen gelten dann nur noch in der Höhe des nach Ficlenh Abzug ver⸗ bleibenden Restes und dienen ausschließlich als Belieferungs⸗ grundlage für den Bedarf der Verbrauchergruppen I bis V. Den Händlern ist es untersagt, Mengen, die gemäß den vor⸗ stehenden Bestimmungen aus den Grund⸗ und Bestellmengen “ 11“ gemäß §8 11 und 12 der An⸗ ordnung H 10 zu beziehen.
Für die Belieferung von Verbrauchern der Gruppe VI bedarf es in Abweichung von der Vorschrift des § 12 der Anordnung H 10 eines Bestellscheines nicht. Vielmehr erfolgt die Belieferung der Verbraucher der Gruppe VI lediglich auf Grund der vorzulegenden W⸗Abrufe. Hausbrandbrennstoffe für Verbraucher der Gruppe VI dürfen im Verkehr zwischen “ Vorlieferern, Lieferern und Händlern nur auf
zrund ordnungsgemäß gssge te W⸗Abrufe abgegeben
und bezogen werden. Soweit die Händler verpflichtet sind, dem Wirtschaftsamt den Eingang von Hausbrandbrennstoffen zu melden, sind sie auch verpflichtet, den Eingang von W⸗Brennstoffen der Menge und Brennstoffart nach anzu⸗ zeigen. Die Reichsstelle S Kohle unterrichtet die Kohlen⸗ verteilungsstellen und Landeswirtschaftsämter über den Jahresbedarf der Verbraucher der Gruppe VI — auf⸗ gegliedert nach Brennstoffarten und Herkunftsrevieren.
V
Nachdem durch diese Sonderregelung der schwankende Bedarf der Verbrauchergruppe VI aus den Hausbrandjahres⸗ mengen, Grundmengenbescheinigungen und Bestellscheinen entfernt worden ist, kann damit gerechnet werden, daß die Kontingente für den zivilen Sektor im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 wesentlichen Veränderungen nicht ausgesetzt sind. Soweit dennoch ein Mehrbedarf aus eigener g des Wir schaftsamtes oder Landeswirtschaftsamtes nicht gedeckt werden kann, kann die Reichsstelle für Kohle Nachtragsbestellscheine auf einem Formblatt, dessen Muster als Anlage beigefügt ist, erteilen. Die Nachtragsbestellscheine sind von den Händlern auf dem nach § 13 der Anordnung H 10 vorgeschriebenen Liefer weg einzureichen. Die in dem Rundschreiben Nr. 69/41 der Reichsstelle für Kohle getroffenen Bestimmungen über Ein⸗ haltung des Lieferweges bei Nachtragskontingenten sind auch für die Rachtragsbestellscheine anzuwenden. Die Kohlen⸗ verteilungsstellen haben dafür zu sorgen, daß die Nachtrags⸗ bestellscheine, die der einzelne Händler vorlegt, rechtzeitig vor
“
28. Mai 1920 zu Pollenfeld, für tot zu
1 114, zu melden, wibrigenfalls i
alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Vevrschollenen zu erteilen ver⸗
Neudorf, Schluthmattweg 17˙a, werden
der Frankfurter Hypothekenbank Reihe 5
144885] Oeffentliche Zustellung. schaft bei dem Landgerichte Fermmaß. t 3 daselbst; 2. der Mechaniker Paul Walter Diedenhofen in Chemnitz, Sebastian⸗
Bach⸗Straße 6 b. mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zichäus
Annaberger Straße 15, b) e—) der am 27. Juli 1931 ge⸗
Hofer Straße 118, gt 3 b und ec ver⸗
8 nächtigter zu Pause in Chemnitz; 4. der Vorarbeiter
Böhmer und Dr. Küster in Chemnitz;
Berlin, Montag, den 9. Februar
1942
3. Aufgebote
[44381] “
Gemäß § 8 der AV. d. RIM. vom 25. 2. 1941 — Deutsche Justiz S. 310 — werden die Personen, die das Eigen⸗ tum oder ein Recht an einem Grund⸗ stück, welches in den Gemeindebezirken Eibertingen oder Iveldingen belegen ist, für sich in Anspruch nehmen, auf⸗ gefordert, 68 Recht innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem unter⸗ zeichneten Gericht anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls das Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt zu werden braucht. Die Frist beginnt am 11. Februar 1942 und endigt am 24. März 1942. Diejenigen Personen, welche benachrichtigt worden sind, daß das von ihnen in Anspruch genommene Recht in das Grundbuch aufgenommen wird, werden von dieser Aufforderung nicht betroffen.
Amtsgericht Malmedy, Grundbuchanlegungsstelle.
[44380] Aufgebot.
Der Rechtsanwalt Dr. E. Sackers in Essen, Steeler Straße 168, als Nachlaß⸗ pfleger der Mathilde Köhne, hat be⸗ antragt, den verschollenen Friedrich Wilhelm Knoch, geboren am 25. 2. 1868 in Langenberg, Rhld., zuletzt wohnhaft in Langenberg, Rhld., für tot zu erklären. Der bezeichnete Ver⸗ wird aufgefordert, sich späte⸗ tfens in dem auf den 16. September 1942, 10 uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht anberaumten Aufgebots⸗ termine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.
Langenberg, Rhld., 2. Febr. 1942.
Amtsgericht.
[44368] Aufgebot.
Es ist beantragt, den Schlossergehilfen, Unteroffizier der Luftwaffe Sixtus Augustin Renghardt, geboren am
erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens bis m 29. April 1942, 11 Uhr, vor em unterzeichneten Gericht in Verlin C. 2. Neue Friedrichstraße 4, I. Stock,
e Todeserklärung erfolgen kann. An
mögen, ergeht die Aufforderung, späte⸗ stens bis zum oben bestimmten Zeit⸗ punkte dem Gericht Anzeige zu machen. (456 II. 114. 41.) Berlin, den 21. Januar 1942. Das Amtsgericht Berlin.
1445677 Ausschlußurteil. 42 27/41. In der Aufgebotssache des Herrn Albert Deck in Straßburg⸗
die beiden Mäntel zu 200,— 0.A 5 .% (4 ¼½) & Liquidationsgoldpfandbriefe
Buchst. F Nr. 38 830 und 38 831 (2/100) für kraftlos erklärt. Frankfurt a. M., 30. Januar 1942. 1 Amtsgericht.
4. Oeffentliche Zustellungen
Es klagen: .1. die Staatsanwalt⸗
vertreten durch den Oberstaatsanwa
lter, Prozeßbevoll⸗
in Chemnitz; 3. a) der Hilfsarbeiter Karl Ernst Billig in Jöhstadt i. E., der am 30. März 1928 geborene Otfrid Gerth n Siegmar⸗Schönau, Hofer a 118, borene Joachim Gerth in Siegmar⸗Schönau,
treten durch ihren Pfleger, den Orts⸗ richter Paul Förster in Siegmar⸗ Schönau, Sonnenweg 5, Prozeßbevoll⸗ 3 a —c: Rechtsanwalt
Walter Fritz Huth in Chemnitz, Leip⸗ iger Straße 17 a III, Prozeßbevollmäch⸗ igter: Rechtsanwalt Dr. Zichäus in Chemnitz; 5. die Ida Marie Queck geb. Schulz in Chemnitz, Vettersstr. 4 III, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hintze und Dr. Mutscher in Chem⸗ nitz; 6. die Mathilde Johanna Weid⸗ ich geb. Pötzl in Chemnitz, Prozeß⸗ evollmächtigte: Rechtsanwälte J.⸗Rt.
7. die Dora Sophie Steinhardt geb. Hellberg in Chemnitz, Oststraße 75, Pro⸗ zeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hintze und Dr. Mutscher in Chemnitz, gegen 1. a) den Kaufmann Herbert Israel Berger, b) die Dora Marga⸗ rethe Berger geb. Kretzschmar, beide zuletzt in Schaerbeek, Kr. Brüssel; 2. die Anna. Johanne El
☛ ʒ— ————
USMl., 408 N., 8 th Street, jetzt: 814 Grant Street; 8. den Kaufmann Hein⸗ rich Bernheim genannt Henri Bernay, in Shehhege die Emilie
anda Huth geb chnellin in New be. 110 East, 49 Str., USA.; 5. den Handarbeiter Emil Paul Queck, (ee.
in Chemnitz; 6. den Kraftwagenführer Kurt Walter Weidlich, zuletzt in Chem⸗ nitz; 7. den Kaufmann Oskar Stein⸗ hardt in Schanghai, Wardroad 138; die unter 1 a, b, 3, 5, 6 Genannten jetzt unbekannten Aufenthaltes; zu 1 mit dem Antrag 87 Nichtigkeit der Ehe; zu 2, 4, 5, 6 mit dem Antrag auf Schei⸗ dung der Ehe; zu 7 mit dem Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Scheidung der Ehe, und zwar: zu 1 2 20 des Ehegesetzes und § 1 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. 9. 1935 (RGBl. I 1146); zu 2, 4, 5 gemäß § 55 des Ehegesetzes; zu 6 gemäß §8 49, 55 des Ehegesetzes; zu 7 gemäß §§ 37, 49, 55 des Ehegesetzes; zu 3 mit dem An⸗ trag: 1. Es wird feitgestellt, daß die Kläger Eigentümer zur gesamten Hand des in Band 11 auf Blatt 486 des Grundbuchs für Steinbach (Amtsgericht Annaberg i. E.) eingetragenen Grund⸗ stücks sind. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kläger laden die Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht Chemnitz, und zwar: zu 3 vor die 1. Zivilkammer auf Freitag, den 17. April 1942, vorm. 11 Uhr; zu 7 vor die 9. Zivilkammer auf Mittwoch, den 22. April 1942, vorm. 11 Uhr; zu 1 vor die 1. Zivil⸗ kammer auf Freitag, den 24. April 1942, vorm. 11 ÜUhr; zu 5 vor die 8. Zivilkammer auf Freitag, den 24 April 1942, vorm. 10 Uhr; zu 6 vor die 9. Zivilkammer auf Frei⸗ tag, den 24. April 1942, vorm. 10 Uhr; zu 2 vor die 1. Zivilkammer auf Mittwoch, den 29. April 1942, vorm. 10 1¼ Uhr; zu 4 vor die 2. Zivil⸗ kammer auf Dienstag, den 5. Mai 1942, vorm. 10 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu
lassen. Chemnitz, den 4. Februar 1942. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
bei dem Landgerichte.
[44386]
Oeffentliche Bekanntmachung.
Es klagen auf escheidung aus § 47, 49, 56 und Schuldigerklärung aus 8* des EI“ 1. die Ehe⸗ frau des fgsea Szatkowski, Katha⸗ rina geb. Smigielski in Hannover, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt J.⸗R. Schlüter in Essen, gegen ihren Ehe⸗ mann, 2. die Ehefrau des Photographen Wilhelm Seitz, Minna geb. Pertz, in Essen, vertreten durch Rechtsanwalt Börskens in Essen, gegen ihren Ehe⸗ mann, 3. der Bauingenieur Heinriec Bierhoff in Essen, vertreten dur Rechtsanwalt Dr. Commandeur in Essen, gegen seine Ehefvau Doris geb. Wilson. Alle Beklagten sind unbe⸗ kannten Aufenthalts. Die Kläger laden die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung vor das Zeng Essen, und zwar: zu 1 auf den 27. März 1942, zu 2 auf den 24. April 1942, je 9 % Uhr, Zimmer 241, vor die 9. Zi⸗ vilkammer, zu 3 auf den 17. April 1942, 9 Uhr, Zimmer 240, vor die 2. Zivilkammer, mit der ö sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Anwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertveten zu lassen. Essen, den 38. Februar 1942.
Geschäftsstelle des Landgerichts.
[44387] Oeffentliche Zustellung.
4 R 34/42, Die Frau Sofie Kiel in Nikolai, Plesser Str. 33, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Joachimski in Gleiwitz, kla gegen 18 Ehe⸗ mann, früh. ojewodschaftsbeamten Heinrich Kiel, früher in Nikolai, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ scheidung aus §§ 49 und 55 des che gesetzes und Schuldigerklärung des Be⸗ klagten gemäß § 60 Abs. 1 a. a. O. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 3. Zivilkammer des Landgerichts in Gleiwitz auf den 21. Mai 1942, 9 % Uhr, mit der Aufforderun sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Logeosollmächiagten ver⸗ treten zu 1
Gleiwitz, den 2. Februar 1942.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.
[44388] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Margarete Ludwig, geb. Schmengler, in Gnesen, Wichehme straße 4, Klägerin, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. E. Kutzke’ in Gnesen, klagt gegen den Ehemann, Schlossermeister Heinrich Ludwig, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, sbüder in Bendorf bei Koblenz, Engerser Straße 26, Beklagten, auf Ehescheidung aus § 55 Ehegesetz und Schuldigerklä⸗ rung des Beklagten gemäß § 1574 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ladet den Beklag⸗
deb
Rechtsstreits vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts in Gnesen auf den S. Mai 1942, 10 Uhr, Zimmer 20 des Amts⸗ gerichts in Gnesen, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Gericht 2b Rechtsanwalt als Prozeß⸗ evollmächtigten vertreten zu lassen.
Gnesen, den 2. Februar 1942.
Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
[44175] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Lina Rädiker geb. Horst⸗ mann, Einswarden, Friesenstraße 49, eö Rechtsanwalt Dr. Allihn, Nordenham, klagt gegen ihren Ehemann, den Seemann Adolf Rädiker, früher in Einswarden, Frie⸗ senstr. 49, z. Zt. Baltimore, c. o. Mr. Louis Haas, 5 E Villonghby Ave., Parkville Mb. Baltimore, USA., mit dem Antrage, 1. die am 30. September 1920 vor dem Standesamt in Hude geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, 2. den Beklagten für den alleinschuldigen Teil zu erklären, 3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Olden⸗ burg auf den 17. April 1942, vor⸗ mittags 10 % Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt⸗ gemacht.
Oldenburg, den 31. Januar 1942.
Geerdes, Justizangestellte, Gerichtsschreiberin des Landgerichts.
[44395] Oeffentliche Zustellung. onas, Fecne. in Würzburg, Uh⸗ land fraß⸗ ö, klagt durch Rechtsan⸗ wälte Dres. Goßmann in Würzburg, gegen seine Ehefrau Irena Jonas in Budapest, mit dem Antrag auf Schei⸗ dung der Ehe gemäß § 55 Ehegesetz und Kostenüberbürdung f diese und ladet sie zur müͤndlichen Verhatchlung vor das Landgericht Würzburg, 2. Zivil⸗ kammer, Sitzungssaal Nr. 138 I1II, auf Samstag, den 11. April 1942, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, einen dafelbst zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung würde im Falle des Nichterscheinens der Beklagten im Termin vom 11. April 1942 gemäß § 618 II ZPO. bestimmt auf Samstag, den 25. April 1942, vormittags 9 Uhr, Sitzungssaal Nr. 138 III des Landgerichts Würz⸗ burg. Zu beiden Terminen wurde das persönliche Erscheinen des Klägers ge⸗ mäß § 619 ZPO. angeordnet. Teirgeneg, den 4. Februar 1942. Geschäftsftelle des Landgerichts.
[44389] Oeffentliche Zustellung. Beschluß.
.3 C 227/41. In Sachen des minder⸗ jährigen Kindes Ewald Julitz in Apolda⸗Hensdorf, Klägers, vertreten durch das Jugendamt (Amtsvormund) in Apolda, gegen den Maschinenschlosser Wilhelm Naumann, geb. am 9. 1. 1885 in Schildau, wohnhaft in Spi⸗ rokeln, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, ist die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 15. 1. 1942 bewilligt. Urteil: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom Tage seiner Geburt, d. i. vom 18. April 1922, bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres als Unterhalt eine im voraus zu ent⸗ richtende Geldrente von viertelljährlich 84 Rℳ (vierundachtzig Reichsmark) zu zahlen, und zwar die rückständigen Be⸗ träge sofort, die künftig fällig werden⸗ den am Ersten jeden Kalenderviertel⸗ jahres. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gumbinnen, den 16. Januar 1942.
Das Amtsgericht.
[44174] Oeffentliche Zustellung.
Der minderjährige Horst⸗Friedrich Struckmeyer in Paderborn, vertreten durch das Städt. Jugendamt Minden i. Westf., klagt gegen den Reisenden Hans Tiarks, zuletzt wohnhaft ge⸗ wesen in Hildesheim, Hochkamp Nr. 4, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wegen Zahlung rückständiger Unterhakts⸗ beträge in Höhe von 1750 Rü. Zur mündlichen Verhandlung wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Hildes⸗ heim, im Landgerichtsgebäude, Domhof Nr. 19, Zimmer 214, auf den 6. Ok⸗ tober 1942, 10 Uhr, geladen.
Hildesheim, den 30. Januar 1942.
Das Amtsgericht.
[44396] Oeffentliche Bekanntmachung. Der Prisenhof Hamburg gibt bekannt:
Die engl. Segeljacht „Brunette“, 10⁄12 BRX., Unterscheidungssignal: —, Heimathafen: —, Eigentümer: Erben des engl. Staatsangehörigen Henns⸗ bury, England, ist in Landriais (Frankreich) in Ausübung des Prisenrechts aufgebracht worden.
Wegen der FJacht ist das prisenge⸗
lichen Verhandlung des
richtliche Verfahren eingeleitet worden.
Hiermit werden die Beteiligten bei Vermeidung ihres Ausschlusses vom Verfahren aufgefordert, innerhalb einer mit dem Tage nach der Ver⸗ öffentlichung beginnenden
Frist von zwei Monaten etwaige g — auf Freigabe oder Entschädigung beim
Prisenhof Hamburg, Oberlandes⸗ gerichtsgebäude, Sievekingplatz 2, einzureichen. Solche Anträge müssen begründet sein, die Angabe der Be⸗ weismittel enthalten und von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen, bei einem deutschen ericht zuge⸗ lassenen Anwalt unterzeichnet sein.
Hamburg, den 3. Februar 1942.
Der Präsident des Prisenhofs.
1Z
[44397] Veräußerungsauftrag. Ich gebe der Jüdin Irene Deutsch, eb. Deutsch, zuletzt wohnhaft in Pur⸗ ach, N. D., derzeit unbekannten Auf⸗
enthaltes, auf Grund des § 6 der Vdg.
über den Einsatz des jüdischen Ver⸗
mögens vom 3. Dezember 19238,
RGBl. I S. 1709, und der mir laut
Erlaß des Herrn Reichsministers für
Ernährung und Landwirtschaft vom
20. Januar 1942, Gesch. Zl. VIII
B-— 2—14 010/42, erteilten Ermächti⸗ ung auf, ihren landwirtschaftlichen fesitz der E. Z. 1029 des Grundbuches
der Kat. Gemeinde Purbach, Grund⸗ stück Nr. 794, 877, 987, 2314, 3393 und 3394 innerhalb von zwei Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet an einen geeigneten Be⸗ werber zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollte sie diesem Auf⸗ tvage innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße⸗ zung und Abwicklung durchzuführen at.
Wien, am 30. Januar 1942. Der Reichsstatthalter in N. D., Obere Siedlungsbehörde Wien, I., Löwelstraße 18. Im Auftrage: Dr. Rougon.
[44393] Oeffentliche Zustellung.
7 H 2/1942. Notar Bubenzer, Wil⸗ les in Trier hat gegen die Witwe
ally Sara Groß aus dem Kaufver⸗ trag Dr. med. Hippchen, Trier, eine IE von 141 Hℳ. Diese Kostenrechnung ist zum Zwecke der Seeehlltre mg Fegen ie Kosten⸗ schuldnerin Witwe Wally Sara Groß 8 Fels, zuletzt in München, Kaul⸗ achstraße 25, jetzt unbekannten Aufent⸗ haltes, ausgefertigt und gemäß §§ 154, 155 Reichskostenordnung für vollstreck⸗ bar erklärt worden. Durch Vllser a⸗ des Amtsgerichts München vom 31. 1. 1942 ist die öffentliche Zustellung be⸗
willigt.
München, den 4. Februar 1942. Geschäftsstelle des Amtsgerichts München.
[44021] Oeffentliche Zustellung.
Die Vorschußkasse in Taus, reg. G. m. b. H., Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Richard Stein⸗ brenner in Neuern, klagt gegen Löwy, Ernst Israel, und Theresia Sara, früher in Chodenschloß, jetzt unbekann⸗ ten Aufenthalts, wegen einer Forde⸗ rung mit dem Antrag: 1. die Beklag⸗ ten sind gesamtverbindlich schuldig, an die Klägerin 527,82 Rℳ zu bezahlen; 2. die Beklagten haben öö lich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; 3. das Urteil ist vorläufig voll⸗ streckbar; 4. der Ehegatte hat die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehegattin zu dulden. Zur mündlichen “ des Rechts⸗ streits werden die Beklagten vor das Amtsgericht Neuern auf den 27. März 1942, 9 Uhr, Zimmer Nr. 6, ge⸗ laden.
Neuern, den 31. Januar 1942.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
[44394]
Oeffentliche Bekanntmachung.
4. C 642/41. Es klagt der Gastwirt und Kaffeehausbesitzer Richard Thie⸗ mann, Potsdam, Brandenburger Str. Nr. 35, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗ anwälte Dr. Schroeder und Freiherr von Patow in Potsdam, Wilhelmplatz Nr. 16/17, gegen 1. die Ehefrau Toni Sara Levy, geborene Friedländer, 2. deren Ehemann, den früheren Rechts⸗ anwalt r. Ludwig Israel Levy, beide zuletzt in Potsdam, jetzt in Haifa (Pakäßtina) nähere Anschrift unbe⸗ kannt, 4. C. 642/41, wegen Ab⸗ gabe einer Löschungsbewilligung mit dem Antrage, die Beklagte zu 1 zu ver⸗ urteilen, in die Löschung der für sie im Grundbuch von Potsdam, Blatt 901 Abt. III Nr. 27 eingetragenen Auf⸗ wertungshypothek von 2000 0ℳ nebst Zinsen hinsichtlich des ihr zustehenden Anteils zu willigen, und den Beklagten zu 2 als Ehemann zu verurteilen, diese Einwilligung der Erstbeklagten in die Löschung der Hypothek zu genehmigen, und den Beklagten als Gesamtschuld nern die Kosten aufzuerlegen. Der Kläger ladet die Beklagten zu dem vor dem Amtsgericht in Potsdam, Zimmer Nr. 125, auf den 20. März 1942,
10 Uhr, anberaumten Gütetermin
44578)
mit der Aufforderung, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Potsdam, den 4. Februar 1
Die Geschäftsstelle, Abteilung 4, des Amtsgerichts.
6. Auslosung usw. von Wertpapieren [44577] Berichtigung.
In der Bekanntmachung betr. Aus⸗ losung des Oberbürgermeisters der Stadt Duisburg — abgedruckt in Nr. 22 Hauptblatt d. Bl. v. 27. 1.
1942 — muß es unter Buchstabe B richtig lauten 4553 (nicht 4543).
Bekanntmachung.
Bei der am 29. 1. 1942 von Notar Dr. Max Wöß in Salzburg vorge⸗ nommenen Verlosung der 5 % An⸗ leihe des Landes Salzburg aus dem Jahre 1937 wurden folgende Stücke verlost:
Zu je S 1000,— Nr. 31 2807 2809 2811 2815 2818 2821 2835 2837 2838 2840 2841 2842 2843 2851 2855 2857 2858 2859 2861 2865 2869 2870 2872 2873 2877 2880 2888 2893 2897 4501 4502 4503 4504 4511 4514 4518 4521 4522 4525 4534 4535 4536 4550 4553 4556 4558 4561 4571 4577 4578 4582 4590 4594 4595 4598 4600 4604 4611 4616 4617 4620 4621 4624 4640 4647 4658 4659 4660 4663 4664 4671 4675 4677 4682 4683 4689 4690 4696 4698 5231 5234 5235 5236 5244 5247 5248 5249 5251 5254 5255 5262 5263 5265 5268 5273 5277 5288 6001 6009 6011 6012 6013 6023 6025 6027 6030 6031 6041 6044 6046 6047 6049 6050 6053 6055 6056 6064 6065 6066 6067 6068 6070 6071 6077 6078 6079 6093 6099 6125 6126 6128 6129 6307 6 6309 6312 6314 6315 6316 6322 6324 6326 6327 6329 6833 6384 6336.
Zu je S 500,— Nr. 1465 1467 1478 5953 5956 5959 7731 7735 7736 7737 7739 7744 7745 7806 7807 7808 7809 7811 7840 7842 7844 7845 7846 7851 7852 7855 7856 7858 7874 7880 7881 7883 7885 7889 7891 7892 7893 7897 7908 7909 7936 7937 7940 7941 7942 8603 8605 8606 8607 8609.
Die Verzinsung der u. Stücke endet mit 30. Juni 1
Die ausgelosten Stücke, deren Mäntel und Zinsscheinbogen be⸗ reits im Sinne der Verordnung über Zinsermäßigung und Währungs⸗ umstellung bei den Länder⸗ und Gemeindeanleihen in den Reichsgauen der Ostmark v. 14. Juni 1940, RGBl. I. S. 895, hinterlegt sind, werden ab 1. Juli 1942 bei der Gauhauptkasse in Salzburg und bei der Creditanstalt⸗ Bankverein, Wien, zum Nennwerte in Reichsmark eingelöst.
Salzburg, am 31. Januar 1942.
Der Reichsstatthalter. siitit
8 8-
Vereinsbrauerei Aktiengesellschaft,
[44604] Greiz.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu unserer 56. ordentlichen Haupt⸗ versammlung am Montag, den 9. März 1942, 13,00 Uhr, nach dem Büro der Riebeck⸗Brauerei A. G., Leipzig 0 5, Mühlstraße 13, ein.
Tagesordnung:
1. Vorlegung der Bilanz nebst G winn⸗ und Verlustrechnung sowie des Berichts des Vorstands und Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. 10. 1940 bis 30. 9. 1941. .Beschlußfassung über die Verwen⸗ dung des Reingewinns.
.Beschlußfassung über die Ent⸗ lastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
4. Aufsichtsratswahl. 8
5. Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1941/42.
Diejenigen Aktionäre, die in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien spätestens am 4. März 1942 wäh rend der üblichen Geschäftsstunden bei unserer Gesellschaäaftskasse oder bei nachstehenden Banken:
Allgemeine Deutsche Credit⸗An
stalt, Leipzig, und deren Filialen
Dresdner Bank, Berlin, und deren Filialen 8
zu hinterlegen und bis zum Schluß der Hauptversammlung zu belassen.
Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungs stelle für sie bei einer anderen Bank⸗ firma bis zur Beendigung der Haupt⸗ versammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Im Falle der Hinterlegung der Ak⸗ tien bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die Be⸗ scheinigung über die erfolgte Hinter⸗ legung spätestens am 4. März 1942 bei unserer Gesellschaftskasse inner⸗ halb der üblichen Geschäftsstunden ein⸗ zureichen. Greiz, den 9. Februar 1942.
Der Vorstand. Erich Boku 8.