8 6
— 4 8
. 9
—
5
8
Reich
„ und Staatzanzeiger Nr. 39 vom 16. Februar 1942. S. 4
Gaszählers werden von
Genehmigung des Gaswerks zulässig; der Hersteller der Blitz⸗ ableiteranlage ist zu verpflichten, she nach den Vorschriften des Ausschusses für Blitzableiterbau „Blitzschutz“ auszuführen.
Gasmessung
1. Das Gaswerk stellt die von dem Abnehmer verbrauchte Gasmenge, soweit sie nicht nach Pauschaltarif (Anlage) be⸗ rechnet wird, durch Gaszähler fest, die den gesetzlichen Be⸗ stimmungen entsprechen müssen. Der Abnehmer stellt für diese während der Vertragsdauer einen Platz zur Verfügung und gestattet den mit der Ablesung oder anderen Arbeiten an dem Gaszähler Beauftragten des Gaswerks jederzeit den Zu⸗ tritt. Ißt der Zutritt nicht möglich, so kann das Gaswerk einen geschätzten Verbrauch nach Ziff. 4 Satz 2 in Rechnung stellen bis zur Richtigstellung nach Wiedererlangung des Zutritts. 1 8 2. Bestimmungen von Art, Zahl und Größe, Wahl des Aufstellungsortes, Lieferung, Aufstellung, hesag egzae Unterhaltung und Entfernung der Gaszähler sind ausschlie lich Aufgabe des Gaswerks. 1 aswer verfahren, daß eine einwandfreie Messung gewährleistet ist.
3. Die Meßeinrichtungen werden vom Gaswerk von
2
eit zu Zeit auf seine Kosten geprüft und neu eingestellt. fangsbes
Dem Abnehmer steht es frei, jederzeit eine Nachprüfung des Gaszählers durch das Gaswerk oder die zuständige staatliche Eichbehörde, jedoch nur auf schriftlichem Wege, beim Gas⸗ werk zu beantragen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist für beide Teile bindend. Die duͤrch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Gaswerk sur Last, falls die Abweichung die gesetzlich festgelegten Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,
sonst dem Abnehmer. — b 4. Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Ueberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes, richtiggestellt, soweit die Auswirkung des Fehlers nicht mit Gewißheit über einen größeren Zeitraum fesegestelt werden kann, jedoch keinesfalls über zwei Jahre hinaus. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Gaswerk den Verbrauch für die Zeit seit der letzten Ablesung aus dem Durchschnitt des vor⸗ hergehenden und 8 Ablesezeitraumes oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
5. Störungen oder Beschädigungen der Gaszähler hat der Abnehmer dem Gaswerk unverzüglich mitzuteilen.
6. Der Abnehmer hat dem Gaswerk alle Kosten für Be⸗ schädigungen und Verlust an Meßeinrichtungen zu erstatten, soweit sie nicht durch das Gaswerk oder dessen Angestellte verursacht sind oder der Abnehmer nachweist, daß die Ein⸗
irk höhere Gewalt zurückzuführen ist.
111XX“ ““ Beschränkung in der Gasve wendung
1. Das Gas wird nur Jür die eigenen Zwecke des Ab⸗ nehmers zur Verfügung gestellt. Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Werkes und nach Ein⸗ holung der nach § 5 Abs. 1 Energ G erforderlichen Genehmi⸗ gung des Generalinspektors für Wasser und Energie gestattet. 2. Gas darf für alle Zwecke und in jedem Umfang ver⸗ wandt werden, soweit nicht die allgemeinen Tarife oder be⸗ sondere Vorschriften eine Beschränkung vorsehen.
3. Wird Gas im Gegensatz zu diesen allgemeinen Bedin⸗ gungen oder den Bestimmungen der allgemeinen Tarife oder vor dem Anbringen des Gaszählers oder unter Umgehung oder Beeinflussung des Gaszählers entnommen, so ist das Gaswerk — abgesehen von der Erstattung einer Sürafangege — berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben, die es in Höhe des Betrages feststellt, der sich unter Zugrundelegung einer täglich he scklen en Benutzung der vorhandenen Gasver⸗ brauchsgeräte während der Dauer des unberechtigten Ge⸗ brauchs nach dem jeweils gültigen höchsten allgemeinen Tarif ergibt. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so wird die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen für ein Jahr erhoben. 8
4. Das Gaswerk ist nur im Rahmen der vharsen Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 21. Oktober 1940 — RSBl. I S. 1391 — verpflichtet, Reserve⸗ und Zusatzversorgung zu gewähren. Hierzu bedarf es in jedem Falle einer beh. deren Vereinbarung. Stellt der Ab⸗ nehmer ohne oder im Widerspruch mit einer solchen Verein⸗ barung selbst Gas für seine Zwecke her, so steht dem Gaswerk ein Anspruch auf eine Vertraͤgsstrafe in Höhe desjenigen Be⸗ trages zu, der für die selbsterzen te Gasmenge nach dem jeweiligen hierfür in Frage kommenden Tarif des Gaswerkes an dieses zu zahlen gewesen wäre.
5. Die Entfernung oder Beschädigung der vom Gaswerk an Hauptabsperrvorrichtungen, Gaszählern, Geräteabsperr⸗ hähnen usw. angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden.
VIII Rechnungslegung und Bezahlung
1. Dem Abnehmer wird in der Regel monatlich Rech⸗ nung erteilt; das Gaswerk kann andere Zeitabschnitte wählen (vgl. Anlage).
2. Die der Rechnung zugrundezulegenden Angaben des
eünseragben des Gaswerks, die mit einem Ausweis versehen sind, möglichst an Feichen Monats⸗ tagen festgestellt. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Gaszähler ohne Zeitverkust für den Ableser zugäng⸗ lich sind.
8 Die Rechnung wird dem Abnehmer nach der Ab⸗ lesung *)/ bei der Ablesung *) vorgelegt; sie wird hiermit fällig. Der Betrag muß, soweit er bei der Verwendung von Münz⸗ zählern nicht in dem Münzbehälter vorhanden ist, entweder an den die Rechnung vorlegenden Beauftragten des Gas⸗ werks oder innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnun an die Kasse des Gaswerks oder durch Postscheck oder dur Ueberweisung auf das Bankkonto des Gaswerks 85 und — entrichtet werden. Geschieht dies nicht, so wird für die Anmahnung oder Wiedervorlage der 7, ein Betrag gemäß Anlage erhoben. Zur mehrmaligen orlegung der Rechnung ist das Gaswerk nicht verpflichtet. Quittungen mit mechanisch, z. B. durch Stempel, hergestellten Unter⸗ schriften Fenügen. 1
4. Einwände gegen die hiha keit der Rechnungen sind nur innerhalb 14 Tagen nach ustellung der Rechnung zu⸗
ö
Dabei hat das Gaswerk so su
lässig; sie berechtigen nicht zu weigerung, ebenso ist die Aufre
Fennes e be. oder ⸗ver⸗ nung mit Gegenansprüchen
an das Gaswerk nicht gestatttett. 1 5. Das Gaswerk ist berechtigt, jederzeit eine Voraus⸗
zahlung in Höhe des
oder die Hinterlegung voraussichtlichen größten Monatsverbrauchs in
höchsten monatlichen Rechnungsbetrages einer Sicherheit in doppelter Höhe des bar, in
mündelsicheren Wertpapieren oder in einem zugunsten des
Gaswerks verpfändeten Sparkassenbuch 6. Nach einmaliger Mahnung kann
u verlangen. sich das Gaswerk aus
der Sicherheit bezahlt machen, und zwar sowohl für Rück⸗ stände aus der Hersoreng als auch aus anderen Vertrags⸗
verhältnissen zwischen zusammenhängen (§
7. Kursverluste
en Parteien, die mit der Versorgung 273 BGB). 1 beim Verkauf von Wertpapieren gehen
zu Lasten des Abnehmers; Barsicherheiten werden
guthab zum Rei
verzinst.
en *) chsbankdiskontsatz *)
1““ Zinsfuß für Spar⸗
8. Der Abnehmer hat auf Verlangen die Sicherheit auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen; die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertrages und Erfüllun
sämtlicher Ver⸗
Fflichengen des Abnehmers dem Ueberbringer der Emp⸗
rechtigt, jedo prüfen.
1“
von einem Monat Ablauf von Umzugs kein
vom Gaszähler ange sämtlichen sonstigen haftbar.
8—
richtunge
tung,
deren Ve gemäß §
störende auf die
Gerichtsstand i nehmern und dem
(Regelung d
Fassung der Veror
gesetzbl. I S. 679) i
nicht verp
schriftlich gekündigt wird; die Kündigun
der zu den allgemeinen Tari as mehr beziehen kann, ist er berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
2. Wird der Bezug von Gas ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so bleibt der Abnehmer zahlung des Grundpreises und des Arbeitsprei
Beschädigung der dem Gaswerk richtungen, z. B. Verletzung der rregler, Plomben usw., d) Nichtausführung einer vom Gaswerk vertrags⸗ gemäß geforderten Veränderung der Gaseinrich⸗
öffentlichen “ en. 5. Im Wiederholungsfal ehn Verwendung von Gas sowie
84 Sonstige Bestimmungen
2) Anm.: Nichtzutreffendes streichen.
der Reichsstelle für Mineralöl
vom 18. August 1939 (Reichsge
Lnigang Fürccgesicsn. wobei das Gaswerk be⸗
lichtet ist, dessen Vollmacht zu
IX
Beendigung der Versorgung
1. Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist
auf das Ende eines Kalendermonats ist erstmalig nach enn ein Abnehmer,
Jahren zulässig. infolge
preisen versorgt wird
688 die Be⸗ es für den Fiaien Verbrauch und die Erfüllung der
erpflichtungen dem Gaswerk gegenüber
3. Ein Wechsel in der Person des Abnehmers ist dem Gaswerk unverzüglich mitzuteilen und bedarf in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des Gaswerks. Wird eine recht⸗ zeitige Mitteilung verabsäumt, so Kilt der Vertrag als nicht rechtzeitig gekündigt (vgl. IX, 2). pflichtet, ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Ab⸗ nehmer auf einen Dritten bzu übertragen.
4. Das Gaswerk ist ber einzustellen, wenn der Abnehmer den 8Iö“ dieser allgemeinen Bedingungen oder der allgemeinen widerhandelt (Zurückbehaltungsrecht).
Als Zuwiderhandlung gelten insbesondere:
“ Zutrittsverweigerung gegenüber den mit Ausweis versehenen Beauftragten des Gaswerks,
) unbesfugte Aenderungen an den bestehenden Ein⸗
as Gaswerk ist nicht ver⸗
echtigt, die Versorgung fristlos
arife zu⸗
n, ehörenden Ein⸗ aszähler, Druck⸗
) unbefugte Verwendung von Gas, 8 ) Nichtzahlung fälliger
echnungen — auch aus an⸗ rtragsverhältnissen zwischen den Parteien 273 BGB — trotz Mahnun
) Verweigerung geforderter Sicherheitskeistungen,
Einwirkung der Anlage des Abnehmers Anlagen anderer Abnehmer oder der
e und ferner bei jeder unbe⸗
ei Verletzung der Ab⸗
nahmeverpflichtung nach I, 2 ist das Gaswerk außerdem zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. 6. Die Wiederaufnahme der vom Gaswerk slmäß N. 4.
unterbrochenen Versorgung erfolgt nur nach vö
ung der Hindernisse und nach Erstattung der vom Gaswerk
hierfür festgesetzten Beträge (Anlage). 11A“A“
iger Beseiti⸗
7 8 8
X
st bei Streitigkei Gaswerk.
8 “ 8
Anordnung Nr. 45
es Einzelhandels mit Petroleum)
Vom 16. Februar 1942 Auf Grund der Begorxvmns über den Warenverkehr
etzbl. I S. 1431) in der mnung vom 30. Oktober 1941 (Reichs⸗ Verbindung mit der Bekanntmachung
über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des
Warenverkehrs vom
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom und auf Grund der
18. August 1939 “ eichs⸗ und 1. August 1939)
erordnung über die Verbrauchs⸗
regelung für lebenswichtige gewerbliche Erzeugnisse vom
14. November 1939 ordnung i
auf dem 1941 (Reichsgesetzbl
(Reichsgesetzbl. I S. 2221) und der Ver⸗
ur Ergänzung und Aenderung von Vorschriften ebiet der Verbrauchsregelung vom 25. November .1 S. 731) wird mit Zustimmung des
Reichswirtschaftsministers angeordnet: “
8
der Reichsstelle für
-1(1) Petroleum darf nur gegen Petroleum⸗Berech
2 § 1
tigungsscheine“ Mineralöl oder gegen
„Petroleum⸗Bezugsausweise“ der Wirtschaftsämter von Einzelhändlern abgegeben und bei ihnen bezogen werden. 9. Einzelhändler im Sinne dieser Anordnung ist wer
V 8 rund des § 1 stelle für Mineralöl l und
Abs. 2 der Anordnung Nr. 32 der Reichs⸗ vom 16. Januar 1940 (Deutscher Reichs⸗
reußischer Staatsanzeiger Nr. 13 vom 16., Januar
handels mit Petroleum mit der Maßgabe ee; aß
1940) vom Wirtschaftsamt die Genehmigung zur Veräuße⸗ rung von Petroleum im Einzelhandel eeallen 1I1q“
Die “ der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für lebenswichtige gewerbliche Erzeugnisse vom 14. November 1939 in der Fassung der Verordnung vom 25. November 1941 finden auf die Regelung des Einzel⸗
die Reichsstelle für Mineralöl auch andere Stellen als die Wirtschaftsämter mit der Ausgabe von Petroleum⸗Berechti⸗ gungsscheinen betrauen unkmgmg.
(1) Die Petroleum⸗Berechtigungsscheine berechtigen zum⸗ Bezuge der auf ihnen angegebenen Petroleummenge. Sie sind dem Einzelhändler vor Empfang der Ware zu übergeben. (2) Auh Petroleum⸗Bezugsausweise darf Petroleum je nach der Genehmigung des Wirtschaftsamtes zu Leucht⸗, Heiz⸗ oder Kochzwecken abgegeben und bezogen werden. Die Keichs⸗ stelle für Mineralöl oder die von ihr hierzu ermächtigten Landeswirtschaftsämter jeweils bekannt, welche Petroleummengen monatlich auf die einzelnen Bezugsaus⸗ weise zu den darin ö Verwendungszwecken abgẽ⸗ geben und bezogen werden dürfen. Der Einzelhändler hat die gelieferte Menge in den dafür vorgesehenen Monats⸗ abschnitten der Bezugsausweise zu vermerken.
§ 4 Die Petroleum⸗Berechtigungsscheine und die Petroleum⸗ Bezugsausweise können von der Ausgabestelle wieder einge⸗ zogen oder von der Reichsstelle für Mineralöl durch Bekannt⸗
anzeiger für ungültig erklärt werden.
Die nach § 1 der Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für Mineralöl vom 16. Januar 1940 an Einzelhändler erteilten Veräußerungsgenehmigungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung insoweit unwirksam, als sie den Bestim⸗ mungen dieser Anordnung widersprechen. “
§ 6 Die Reichsstelle für Mineralöl kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. Die Ausnahme⸗ genehmigung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft
und jederzeit widerrufen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und er auf dem Gebiet der Bewirtschaftung
ezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Straf⸗ verordnung) in der sesans vom 26. November 1941 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 8. 734) bestraft.
Diese Anordnung tritt am 1. April 1942 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 16. Februar 1942. ,
— Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. 1 J. A.: Budczies. —
Ergänzungsanordnung zur Anordnung Nr. 22 der Reichsstelle für Tabak
Die Anordnung zur Aenderung der Anordnung Nr. 28 der Reichsstelle für Tabak, Bremen, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Anordnung Nr. 36 zur Aenderung der Anordnung Nr. 82 ‧„9 der Reichsstelle für Tabak, Bremen,
(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 297 vom 19. Dezember 1941)
Verarbeitungsregelung für Rauchtabak vom 15. Dezember 1941. 8
Bremen, den 13. Februar 1942. Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.
Bekanntmachung
Die am 13. Februar 1942 ausgegebene Nummer 13 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über Aenderung der Satzung des Ehrenzeichens für deutsche Volkspflege. Vom 30. Januar 1942.
Dritte Durchführungsverordnung zum Abschnitt IV der Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 5. Februar 1942. 3
Verordnung über die Außerkurssetzung der Kupfermünzen. Vom 10. Februar 1942.
Zweite Verordnung zur Einführung des Reichsbesoldungs⸗ rechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 10. Februar 1942. 8
ierte Anordnung zur Verordnung über die Zurs sucpung des Vierjahresplans auf dem Gebiet der Handwerkswirtschaft. Vom 9. Februar 1942.
Umfang ¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ vungsg big ene 0,03 E für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 14. Februar 1942.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubr
ich. “ Bekanntmachung Die am 13.
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: 1 Verordnung über die Verlegung und Errichtung von b
abteilungen des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. om
30. Januar 1942. ekanntmachung über das Abkommen zwischen Deutschland,
Italien und Japan. Vom 31. Januar 1942.
Umfang %¼ Bogen. Verkaufspreis 0,15 Rℳ. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,03 R. ℳ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 14. Februar 1942.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
“
Berantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, 8 den An 1 und für den Verlag. 1“ 3 i. V.: Rudol antzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH., Berlin.
Vier Beilagen
(einschl. Börsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage)
Reeichsme
machung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ müssen.
Die Aufgaben
sseite einen eeinen Wert von 24 (46) Mrd. ffrs ausweist, veranlaßt französische
Berlin.
Nr. 297 vom 19. Dezember 1941, wird wie folgt bezeichnet:
Februar 1942 ausgegebene Nummer 6 des
811.“ Kunst und Wißssenschaft “ Wissenschaftliche Forschung im Dienste autoritärer Staats⸗ und Wirtschaftsführung
Zwischen dem Institut für Staatsforschung an der Universität Berlin und der Gesellschaft für europäische Wirtschaftsplanung
uund Großraumwirtschaft e. V. mit ihrem Zentralforschungsinstitut
8
veil a
— —
in Dresden ist eine enge ideelle und materielle Zusammenarbeit auf⸗ enommen worden. Diese Arbeitsgemeinschaft dient dem Zweck, ie aus der Totalität des völkischen Lebens, insbesondere der engen Verbundenheit von autoritärer Wirtfchaftsführun und autoritärer Staatsführung, sich ergebenden und gegenseitig bedingenden For⸗ schungsaufgaben durchzuführen. Die neue Forschungsgemeinschaft findet auch ihren Ausdruck darin, daß der Direktor des Berliner Fe für Staatsforschung, Prof. Dr. Reinhard Höhn, in den
vööö Beirat der Gesellschaft für europäische Wirt⸗ schaftsplanung und Großraumwirtschaft e. V. eingetreten ist.
Wirtschaftsteil
Die Reichsmesse Leipzig Frühjahr 1942 fällt aus
Auf 1“ Anfragen aus Kreisen der Wirtschaft gibt das seamt in Leipzig folgendes bekannt: 1 Nach der Verfügung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 10. Februar 1942 fallen alle Messever⸗ anstaltungen aus. Es findet also auch die für die Zeit vom 1. bis 5. März 1942 angesetzte Reichsmesse Leipzig nicht statt, weil die Durchführung dieser umfassenden Leistungsschau der deutschen und europäischen Wirtschaft viele Kräfte und umfangreiche Verkehrs⸗ leistungen in Anspruch nimmt, die jetzt ausschließlich zur Siche⸗ rxuns des Endsieges der deutschen Wa en zur Verfügung stehen
s deutschen Landvolks im Kriegsjahr 1942 In Posen fand am Sonnabend der erste Landesbauerntag des Warthegaues statt, der im Zeichen der e bnemn des unsere Ernährung so bedeutsamen Warthegaues auf die Aufgaben der Kriegserzeugungsschlacht stand. Reichsobmann Behrens stelkte
die Aufgaben heraus, nach denen in der Kriegsernährungswirt⸗
schaft 1942 alle Landesbauernschaften zu arbeiten haben. Im Vordergrund steht hier die Erweiterung der Hackfrucht⸗ und be⸗
sboonders des Kartoffelanbaues, des Oelfruchtanbaues und der
Gemüseanbaufläche. Nicht weniger wichtig ist die Erhaltung der
1“ der Intensität der Milchwirtschaft und der Schweinehaltung. Das deutsche Landvolk wird alle seine Kräfte einsetzen, um auch diesen Forderungen gerecht zu werden. Es wird allen Schwierigkeiten zum Trotz auf dem Wege der Leistung weiter marschieren auf feneg. Weg zum Sieg.
Förderung des deutsch⸗ungarischen Wirtschaftsverkehrs
Der erweiterte Länderausschuß Ungarn der Wirtschafts⸗ ruppe Groß⸗ und Außenhandel, Abteilung Außenhandel, trat in Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Ministerien und Behörden zu einer Arbeitstagung zusammen, in welcher der Leiter der Reichsgruppe Handel, Dr. Franz Hayler, den neuen Vorsitzenden des Ungarnausschusses, Direktor Otto Braun von der Transdanubia Ein⸗ und Ausfuhrhandelsgesell⸗ schaft, in sein Amt einführte. Im Vordergrund der Tagung standen Fragen des laufenden Handelsaustausches auf Grund der zwischen den beiden Ländern getroffenen neuen Abmachungen, wohei eine Reihe praktischer Vorschläge erörtert wurden, die be⸗
stimmt sind, den Güteraustausch zwischen Großdeutschland und Ungarn zu fördern. 1 1— “ ““
Wirtschaft des Auslandes
Frankreichs Handelsbeziehungen zu den europäischen Ländern
„Paris, 14. Februar. Die Bilanz des französischen Außen⸗ handels im Jahre 1941, die, verglichen mit 1938, auf ber Ausfuhr⸗ ert von 14 (31) Mrd. ffrs und auf der Einfuhrseite
Wirtschaftskreise zu dem Hinweis auf die Möglichkeit, daß Frank⸗ reich die durch die englische Blockade bedingte Beschränkung seines ußenhandels durch Ausnützung der Möglichkeiten, die das neue Eluropa bietet, ausgleichen könnte. In diesem Zusammenhang bringt die Agefi eine Zusammenstellung über die Handels⸗ beziehungen Frankreichs mit dem er cpe chen Ländern. den den
Fäandelsverkehr mit Deutschland bilde der Clearingvertrag vom 14.11. 1940 die Grundlage. Ebenso gehe der Verre aus geergohr
mit Belgien und Holland über die Deutsche Verrechnungskasse in * 1 Frankreich habe außerdem Clearingverträge Fgss acegta Italien, der Türkei, Finnland, der Schweiz und Norwegen ab⸗ eschlossen. Dem französisch⸗finnischen Handelsabkommen vom pril 1941 sei 1. ein Spezialvertrag über einen Waren⸗ austausch von 400 Mill. ffrs gn Fth sen worden. Ein neues Ab⸗ kommen sei kürzlich mit Norwegen unterzeichnet worden, das dem⸗ nächst in Kraft treten werde. Mit Schweden, Bulgarien, Ru⸗ mänien, Ungarn, der Slowakei und der Türkei bestünden Kompen⸗ sationsabkommen. „Zu erwähnen seien auch die Abkommen über besondere Warenlieferungen mit Deutschland, Rumänien, der Schweiz, Belgien und Holland. Fns hereüte gebe man sich roße Mühe, den Warenaustausch mit Belgien zu vertiefen. Zu iesem Zweck fänden zur Zeit zwischen französischen und belgischen Wirtschaftlern Besßee ungen in Brüssel statt. Im Handelsverkehr mit der Schwen ätten sich verschiedene Schwierigkeiten ergeben, da die französi che Ausfuhr nicht den vorgeschriebenen Umfan erreicht habe. Die Schweiz habe demzufolge ihre Ausfuhr 899 rankreich um die Hälfte reduziert, wodurch in verschiedenen ranzösischen Wirtschaftszweigen ein Mangel an notwendigen Ro stoffen bedingt worden sei. 1 1 W“
8 “
Der finnische Außenhandel im Januar 19422
SHeelsinki, 15. Februar. Die finnische Einfuhr betrug im Januar 1942 702,1 Mill. Finnmark gegenüber gtuhr Mill. Finn⸗ mark im Januar 1941 und 903,3 Mill. Fmk. im Dezember 1941. Die Ausfuhr erreichte im Januar 1942 238,2 Mill. Fmk. gegenüber 243 Mill. anuar 1941 u im Dezember 1941. 8
mk. im
. Die Währungsprobleme in Ostastien
CTcokio, 15. Januar. „Chugaishimpo“ bespricht in einer Artikel⸗ reihe die wirtschaftlichen Reschstag kanbflbricht Eine besondere Beachtung findet dabei das Problem des Militärkassenscheines, des Gumpyo. Der Gumpyo wurde erstmalig in China, und zwar auf Yen lautend, herausgegeben. In den Südgebieten dagegen wurden erstmalig Gumpyo in der Währungseinheit bes jeweils besetzten Gebietes in Umlauf gesetzt. Es entstehen somit in jedem Lande drei Währungsrelationen, semsich⸗ 1. Ursprungs⸗ vehrung Gumbyr⸗ 2. Ursprungswährung / Den, 3. Gumpyo/Pen. Sicher ist bisher nur, daß die Ursprungswaährung und der Gumpyo pari stehen, die beiden anderen Relationen sind noch nicht fest⸗ gesetzt. Kapitalbewegungen sind daher zwischen Japan und den h e. Gebieten untersagt, weil die Wehrmachtsoperationen noch im Gange und die Wirtschaftsverhältnisse dadurch noch nicht stabil sind. Dies alles ist aber nur ein vorübergehender Zustand, zumal ich nicht — wie in China — eine feindliche Währung im Lande selbst wird halten können. Aus diesem Grunde wird an enommen, daß der Gumpyo bald vollkommen die zentrale Stellung ein⸗ nehmen wird.
“ Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes
vom 16. Februar 1942
(Die Preise verstehen sjch ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):
*⁴) Reinaluminium H 99
in Rohmasselnll.. *) desgl., in Walz⸗, Draht⸗ und Preßbarren, Zehnteiler.. Reinnickel, 98 — 99 % Antimon⸗Regulus. Feinsilber
127 E ℳ für 100 kg
132 4
ö 35,80 — 38,50
*) Die Preise für Aluminium verstehen sich entsprechend den Bedingungen der Aluminium⸗Verlaufsgesellscha 88 1äe.⸗enn.
. fein
82 89 EI1I11 M „ „ 8 8 „ 8 0
(Amtlich.]
d 301,1 Mill. Fmk.
2 5 1“
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten
8 Devisen 11“
„Prag, 14. Februar. (D. N. B.) Amsterdam Umrechnungs⸗ Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin —,—, Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Budapest —,—, Bukarest —,—, Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B. 3
Budapest, 14. Februar. (D. N. B.) [Alles in Pengö.] Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 ½¼, Zagreb 6,81, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,82, Sofia 415,50, Zürich 80,20 ½, Preßburg 11,71, Helsinki 6,90.
London, 16. Februar. (D. N. B.) New York 402,50 — 403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43 — 4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Italien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30 — 17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85 — 16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,95 ½ — 17,13, S Janeiro (inoffiz) —,—, Schanghai Tschungking⸗Dollar
Amsterdam, 16. Februar. (D. N. N.) [12,00 Uhr; holl. Zeit.) Berlin 75,36, London —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11 — 30,17, Schweiz 43,63 — 43,71, Helsingfors —,—, Italien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 — 44,90, Prag —,—.
Zürich, 14. Februar. (D. N. B.) I11,40 Uhr.) Paris 9,57, London 17,27 ¼, New York 4,31 nom., Brüssel 69,00 nom., Mailand 22,66 ¼, Madrid 39,50, Holland 229,00 nom., Berlin 172,52 ½¼, Lissa⸗ bon 17,ł90, Stockholm 102,67 ½, Oslo 98,50 nom., Kopenhagen 89,90 B., Sofia 5,25, Prag 17,25, Budapest 102,50, Belgrad —,—, Athen —,—, Istanbul —,—, Bukarest 225,00, Helsingfors 877,50, Buenos Aires 91,50, Japan 101,00.
Kopenhagen, 14. Februar. (D. N. B.) London 19,34, New York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 11h0”. Helsingfors 9,833, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief⸗
rse.
Stockholm, 14. Februar. (D. N. B.) London 16,85 G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., 8ne2s 8½ 5 2 Sae 1 G., 420,00 B., Helsing⸗ ors 8, . 8, „ Rom „ 22,15 B., Prag —,—, Madri —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B. ““
Oslo, 14. Februar. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zurich 101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B., Prag —,—.
London, 14. Februar.
(D. N. B.) Edelmetallbörse Sonn⸗ abends geschlossen. 8 gückiüec rse Somm
Wertpapiere
„Frankfurt a. M., 14. Februar. (D. N. B.) Reichs⸗Alt⸗ besitzanleihe 162,50, Aschaffenburger Buntpopier 120,00, Buderus Eisen 145,50, Deutsche Gold u. Silber 389,00, Deutsche Linoleum 166,50, Eßlinger Maschinen 161,00, Felten u. Guilleaume 239,75, Heidelberg Cement 190,50, Ph. Holzmann 161,00, Gebr. Junghans 150,00, Lahmeyer 165,50, Laurahütte 33,25, Mainkraftwerke 143,00, I. gg 166,50, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldhof
72 2
Hamburg, 14. Februar. (D. N. B.) [Schlußkurse.] Dresdner Bank 1680,25, Vereinsbank 153,50, Hamburger Puche. hn 130,50, Hamburg⸗Amerika Paketf. 103,00, Hamburg⸗Südamerika 8 Nordd. Lloyd 102,00, Dynamit Nobel 131 ⅜, Guano 90,00, Harburger Gummi 146,50, Holsten⸗Brauerei 208,00, Karstadt 202,00, Siemens St.⸗Akt. 357,00, Vorz.⸗Akt. —,—, Neu Guinea —,—, Otavi
—.
Wien, 14. Februar. (D. N. B.) 4 % Nied.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940, A 103,95, 4 % Ob.⸗Donau Lds.⸗Anl. 1940 103,00, 4 % Steier⸗ mark Lds.⸗Anl. 1940 103,00, 4 % Wien 1940 102,55, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 108,00, Brau⸗AG. Oesterreich —,—, Brown⸗Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 127,00, „Elin“
—.—
eeeeeeeacnaene
gortsetung auf der folgenden Seite
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 16. Februar auf 74,00 Rℳ (am 14. Februar auf 74,00 R.ℳ)
für 100 kg.
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.
Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) .... ... Australien (Sidney). Belgien (Brüssel und Antwerpen) Brasilien (Rio Janeiro) Brit.⸗Indien (Bom⸗ bay⸗Calcutta) Bulgarien (Sofia).. Dänemark (Kopen⸗ hagen) England (London).. Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris). Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam)... Iran (Teheran) Island (Reykjavik) Italien (Rom und
1 Milreis
100 isl. Kr.
16. F
Gelb
1 ägypt. Pfd. 100 Afghani
1 Pap.⸗Pes. 1 austr. Pfd.
100 Belgo
18,79 0,588
39,96 0,130
100 Rupien
100 Lewa
100 Kronen l engl. Pfd. 100 finn. M. 100 Frs. 100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials
Mailand) Japan (Tokio und Kobe) Kanada (Montreal). Kroatien (Agram).. Neuseeland (Welling⸗ ton) Norwegen (Oslo).. Portugal Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm und Göteborg). Schweiz (Zürich, Basel und Bern).. Serbien (Belgrad).. Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona))). Südafrikanische Union (Pretoria, Johannesburg).. Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New York)
100 Lire
1 Yen 1 kanad. Doll. 100 Kuna
1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen 100 Frs.
100 serb. Din. 100 slow. Kr. 100 Peseten 1 südafr. Pf. 1 türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
1 Dollar
3,047 52,15 5,06 1,668 132,70 14,59 38,42 13,14 0,585 4,995 56,76 10,14
59,46
57,89 4,995 8,591
23,56
1,978 1,199
ebruar Brief
18,83 0,592
40,04 0,132
3,053 52,25 5,07
1,672 132,70 14,61 38,50 13,16
0,587
14. Februar Geld Brief
18,83 0,592
40,04
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, S Frankreich
üdafrik. Union ..
Australien, NeuseelaodV ..
Britisch⸗Indien ⸗⸗ erererereeee
Fanada
Ver. St. v. Amerika..
„ 2 22222
Geld 9,89 4,995 7,912 74,18 2,098 2,498
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
20 Francs⸗Stücke. Gold⸗Dollars Aegyptische. 8 Amerikanische: — 1000 — 5 Dollark. 2 und 1 Dollak.. Argentinischhe. Australishe. Belgisce. Brasilianische Brit.⸗Indische Bulgarische: 1000 L u. darunter Dänische: große... 10 Kr. u. darunter.. Englische: 10 £ u. darunter. Finnische. Föemnehische 1““ olländische .... Italienische: große.. 10 Lire Kanadisce. Kroatische cl... Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große 50 Kr. u. darunter. Schweizer: große.. 100 Frs. u. darunter Serbische. Slowakische: 20 Kr. u. darunter Südafr. Union Türkische Ungarische: 100 P. u. darunter
Sovereigns..
[1 engl. Pfd.
1 südafr. Pfd.
Notiz für 1 Stück 1 ägypt. Pfd.
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 1 austr. Pfd. 100 Belgas 1 Milreis 100 Rupien
100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
100 finn. M. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire
1¹ kanad. Doll. 100 Kuna
100 Kronen 100 Ler
100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.
100 Frs.
100 serb. Din. 100 slow. Kr. 1 türk. Pfund
100 Pengö
16. Februar
Geld
20,38
16,16 4,185 4,09
1,69 1,69 0,53 2,49
39,92 0,105
29,44
3,07 52,10
3,89 5,055
7 4,99 132,70
13,12 1,29 4,99
56,89 1,66 59,40 57,83 57,83 4,99 8,58 3,99 1,91
60,78
Brief
20,46
16,22
4,205 4,11
1,71 1,71 0,55 2,51 40,08
0,115
29,56 3,09 52,30 3,91 5,075 5,01 132,70 13,18 1,31 5,01 57,11
1,68
14. Februar Geld Brief 20,38 20,46 16,16 4,185 4,09
1,67 1,67 0,53